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Document 32007R0834R(05)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ( ABl. L 189 vom 20.7.2007 )

OJ L 300, 18.10.2014, p. 72–72 (DE, MT, PL, PT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/834/corrigendum/2014-10-18/oj

18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/72


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

( Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 20. Juli 2007 )

Seite 16, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, im Eingangsteil:

anstatt:

„c)

bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:“

muss es heißen:

„c)

bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:“

Seite 16, Artikel 24 Absatz 1 letzter Unterabsatz:

anstatt:

„Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Gemeinschaftslogos nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angaben nach Unterabsatz 1 fakultativ. Erscheint das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so müssen die Angaben nach Unterabsatz 1 auch in der Kennzeichnung erscheinen.“

muss es heißen:

„Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Gemeinschaftslogos nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angabe nach Unterabsatz 1 fakultativ. Erscheint das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so muss die Angabe nach Unterabsatz 1 auch in der Kennzeichnung erscheinen.“


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