ISSN 1725-2466

Gazzetta ufficiale

dell'Unione europea

C 60

European flag  

Edizione in lingua italiana

Comunicazioni e informazioni

52o anno
14 marzo 2009


Numero d'informazione

Sommario

pagina

 

II   Comunicazioni

 

COMUNICAZIONI PROVENIENTI DALLE ISTITUZIONI E DAGLI ORGANI DELL'UNIONE EUROPEA

 

Commissione

2009/C 060/01

Autorizzazione degli aiuti di Stato sulla base degli articoli 87 e 88 del trattato CE — Casi contro i quali la Commissione non solleva obiezioni

1

2009/C 060/02

Autorizzazione degli aiuti di Stato sulla base degli articoli 87 e 88 del trattato CE — Casi contro i quali la Commissione non solleva obiezioni ( 1 )

4

 

IV   Informazioni

 

INFORMAZIONI PROVENIENTI DALLE ISTITUZIONI E DAGLI ORGANI DELL'UNIONE EUROPEA

 

Commissione

2009/C 060/03

Tassi di cambio dell'euro

5

2009/C 060/04

Comunicazione della Commissione sulla disponibilità stimata di risorse finanziarie per la concessione dell'aiuto alla ristrutturazione per la campagna di commercializzazione 2009/2010 in applicazione del regolamento (CE) n. 320/2006 del Consiglio relativo a un regime temporaneo per la ristrutturazione dell'industria dello zucchero nella Comunità

6

 

V   Avvisi

 

PROCEDIMENTI AMMINISTRATIVI

 

Consiglio

2009/C 060/05

Proroga della validità degli elenchi di idoneità stabiliti

7

 

PROCEDIMENTI RELATIVI ALL'ATTUAZIONE DELLA POLITICA DELLA CONCORRENZA

 

Commissione

2009/C 060/06

Aiuto di Stato — Germania — Aiuto di Stato C 2/09 (ex N 221/08 e N 413/08) — Articolo 1, comma 19, e articolo 4 del progetto di legge sull'ammodernamento delle condizioni quadro per le partecipazioni di capitale (MoRaKG) e articolo 1, comma 20, della legge MoRaKG — Invito a presentare osservazioni ai sensi dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE ( 1 )

9

 


 

(1)   Testo rilevante ai fini del SEE

IT

 


II Comunicazioni

COMUNICAZIONI PROVENIENTI DALLE ISTITUZIONI E DAGLI ORGANI DELL'UNIONE EUROPEA

Commissione

14.3.2009   

IT

Gazzetta ufficiale dell'Unione europea

C 60/1


Autorizzazione degli aiuti di Stato sulla base degli articoli 87 e 88 del trattato CE

Casi contro i quali la Commissione non solleva obiezioni

(2009/C 60/01)

Data di adozione della decisione

18.2.2009

Numero dell'aiuto

NN 49/06

Stato membro

Regno Unito (Jersey)

Regione

Titolo (e/o nome del beneficiario)

Compensation for the prohibition of pig swill feeding

Base giuridica

Decision of the Economic Development Committee of the States of Jersey

Tipo di misura

Sussidio

Obiettivo

Contributo in riconoscimento del fatto che la mancata autorizzazione alla raccolta e allo smaltimento dei rifiuti di cucina e di ristorazione comporterà per la fattoria Mon Plaisir Pork Farm la sospensione di una parte redditizia delle sue attività

Forma di sostegno

Pagamento ex gratia (a titolo grazioso)

Stanziamento

137 000 GBP

Intensità

Durata

2005

Settore economico

Agricoltura

Nome e indirizzo dell'autorità che concede l'aiuto

Economic Development Committee of the States of Jersey

Altre informazioni

Il testo delle decisioni nelle lingue facenti fede, ad eccezione dei dati riservati, è disponibile sul sito:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Data di adozione della decisione

27.4.2007

Numero dell'aiuto

N 20/07

Stato membro

Spagna

Regione

Castilla y León

Titolo (e/o nome del beneficiario)

Ayudas a las actividades promovidas para el desarrollo de programas voluntarios de divulgación de la calidad alimentaria

Base giuridica

Propuesta de Acuerdo

Tipo di misura

Regime

Obiettivo

Finanziare azioni pubblicitarie a favore della produzione di qualità

Forma di sostegno

Sovvenzione diretta

Stanziamento

1 100 000 EUR

Intensità

50 %

Durata

Fino alla fine del 2007

Settore economico

Agricoltura

Nome e indirizzo dell'autorità che concede l'aiuto

Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León

Ctra. Burgos km 119

E-47071 Valladolid

Altre informazioni

Il testo delle decisioni nelle lingue facenti fede, ad eccezione dei dati riservati, è disponibile sul sito:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Data di adozione della decisione

10.2.2009

Numero dell'aiuto

N 154/08

Stato membro

Francia

Regione

Départements d'outre mer

Titolo (e/o nome del beneficiario)

Aides au secteur agricole dans les départements d'outre-mer (DOM)

Base giuridica

Articles L621-1 à L621-11, articles R621-1 à R621-43 et articles R684-1 à R684-12 du Code rural

Projet de décision du directeur de l'ODEADOM

Tipo di misura

Regime di aiuto

Obiettivo

Concessione di aiuti alle regioni ultraperiferiche

Forma di sostegno

Sovvenzione diretta

Stanziamento

12 804 000 EUR

Intensità

Fino al 60 %

Durata

2008-2013

Settore economico

Agricoltura

Nome e indirizzo dell'autorità che concede l'aiuto

ODEADOM

12, rue Henri Rol-Tanguy

TSA 60006

F-93555 Montreuil Cedex

Altre informazioni

Il testo delle decisioni nelle lingue facenti fede, ad eccezione dei dati riservati, è disponibile sul sito:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


14.3.2009   

IT

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C 60/4


Autorizzazione degli aiuti di Stato sulla base degli articoli 87 e 88 del trattato CE

Casi contro i quali la Commissione non solleva obiezioni

(Testo rilevante ai fini del SEE)

(2009/C 60/02)

Data di adozione della decisione

11.2.2009

Numero dell'aiuto

N 651/08

Stato membro

Belgio

Regione

Regio Vlaanderen

Titolo (e/o nome del beneficiario)

Financiering van een terminal voor het intermodaal vervoer van continentale containers

Base giuridica

EFRO — doelstelling 2 — programma Vlaanderen 2007-2013

Besluit van de Vlaamse Regering van 16 mei 2007

Tipo di misura

Aiuto individuale

Obiettivo

Miglioramento del trasporto intermodale

Forma di sostegno

Sovvenzione

Stanziamento

9,29 Mio EUR

Intensità

32,46 %

Durata

Settore economico

Trasporti

Nome e indirizzo dell'autorità che concede l'aiuto

Vlaamse overheid — Agentschap Economie — afdeling Europa Economie

Koning Albert II laan 35, bus 12

B-1030 Brussel

Il testo delle decisioni nelle lingue facenti fede, ad eccezione dei dati riservati, è disponibile sul sito:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informazioni

INFORMAZIONI PROVENIENTI DALLE ISTITUZIONI E DAGLI ORGANI DELL'UNIONE EUROPEA

Commissione

14.3.2009   

IT

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C 60/5


Tassi di cambio dell'euro (1)

13 marzo 2009

(2009/C 60/03)

1 euro=

 

Moneta

Tasso di cambio

USD

dollari USA

1,2905

JPY

yen giapponesi

127,03

DKK

corone danesi

7,4540

GBP

sterline inglesi

0,92200

SEK

corone svedesi

11,1025

CHF

franchi svizzeri

1,5360

ISK

corone islandesi

 

NOK

corone norvegesi

8,8230

BGN

lev bulgari

1,9558

CZK

corone ceche

26,601

EEK

corone estoni

15,6466

HUF

fiorini ungheresi

297,71

LTL

litas lituani

3,4528

LVL

lats lettoni

0,7072

PLN

zloty polacchi

4,4905

RON

leu rumeni

4,2797

TRY

lire turche

2,2032

AUD

dollari australiani

1,9587

CAD

dollari canadesi

1,6413

HKD

dollari di Hong Kong

10,0054

NZD

dollari neozelandesi

2,4607

SGD

dollari di Singapore

1,9899

KRW

won sudcoreani

1 914,39

ZAR

rand sudafricani

12,8276

CNY

renminbi Yuan cinese

8,8244

HRK

kuna croata

7,4520

IDR

rupia indonesiana

15 453,74

MYR

ringgit malese

4,7819

PHP

peso filippino

62,520

RUB

rublo russo

44,7265

THB

baht thailandese

46,413

BRL

real brasiliano

2,9589

MXN

peso messicano

18,9445

INR

rupia indiana

66,4540


(1)  

Fonte: tassi di cambio di riferimento pubblicati dalla Banca centrale europea.


14.3.2009   

IT

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C 60/6


Comunicazione della Commissione sulla disponibilità stimata di risorse finanziarie per la concessione dell'aiuto alla ristrutturazione per la campagna di commercializzazione 2009/2010 in applicazione del regolamento (CE) n. 320/2006 del Consiglio relativo a un regime temporaneo per la ristrutturazione dell'industria dello zucchero nella Comunità

(2009/C 60/04)

Conformemente all'articolo 10, paragrafo 2, del regolamento (CE) n. 968/2006 della Commissione, del 27 giugno 2006, recante modalità di applicazione del regolamento (CE) n. 320/2006 del Consiglio relativo a un regime temporaneo per la ristrutturazione dell'industria dello zucchero nella Comunità (1), la Commissione informa gli Stati membri che le risorse finanziarie stimate di cui dispone il fondo temporaneo di ristrutturazione sono sufficienti ad erogare l'aiuto alla ristrutturazione in relazione a tutte le domande presentate entro il 31 gennaio 2009 per la campagna di commercializzazione 2009/2010 e giudicate ammissibili.


(1)  GU L 176 del 30.6.2006, pag. 32.


V Avvisi

PROCEDIMENTI AMMINISTRATIVI

Consiglio

14.3.2009   

IT

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C 60/7


Proroga della validità degli elenchi di idoneità stabiliti

(2009/C 60/05)

Con decisione del segretario generale aggiunto del Consiglio dell'Unione europea, la validità degli elenchi di idoneità in appresso, stabiliti al termine dei concorsi generali seguenti, è prorogata:

Articolo 1: fino al 31 dicembre 2009:


PROCEDIMENTI RELATIVI ALL'ATTUAZIONE DELLA POLITICA DELLA CONCORRENZA

Commissione

14.3.2009   

IT

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C 60/9


AIUTO DI STATO — GERMANIA

Aiuto di Stato C 2/09 (ex N 221/08 e N 413/08) — Articolo 1, comma 19, e articolo 4 del progetto di legge sull'ammodernamento delle condizioni quadro per le partecipazioni di capitale (MoRaKG) e articolo 1, comma 20, della legge MoRaKG

Invito a presentare osservazioni ai sensi dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE

(Testo rilevante ai fini del SEE)

(2009/C 60/06)

Con lettera del 28 gennaio 2009, riprodotta nella lingua facente fede dopo la presente sintesi, la Commissione ha notificato alla Germania la propria decisione di avviare il procedimento di cui all'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE in relazione alle misure in oggetto.

La Commissione invita gli interessati a presentare osservazioni in merito alla misura riguardo alla quale viene avviato il procedimento entro un mese dalla data di pubblicazione della presente sintesi, inviandole al seguente indirizzo:

Commission européenne

Direction générale de la concurrence

Greffe des aides d'État

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

Dette osservazioni saranno comunicate alla Germania. Su richiesta scritta e motivata degli autori delle osservazioni, la loro identità non sarà rivelata.

TESTO DELLA SINTESI

Il progetto di legge sull'ammodernamento delle condizioni quadro per le partecipazioni di capitale (MoRaKG) è stato notificato dalla Germania, ai fini della certezza del diritto, come misura che non costituisce aiuto di Stato. Esso mira ad agevolare la messa a disposizione di capitale di rischio alle imprese di media dimensione di recente costituzione e offrendo sgravi fiscali alle società di capitale di rischio e ai privati che investono in dette imprese.

Una società di capitale di rischio deve essere riconosciuta come tale dall'Autorità federale di vigilanza finanziaria e non può essere contemporaneamente registrata come società di investimento di private equity; inoltre deve avere sede sociale (Sitz) e dirigenti in Germania.

L'impresa destinataria deve essere un'impresa costituita come società di capitale (Kapitalgesellschaft) e, al momento dell'acquisizione da parte di una società di capitale di rischio, deve avere un capitale proprio non superiore a 20 Mio EUR e non deve essere stata fondata da più di 10 anni.

L'articolo 1, comma 19, del MoRaKG chiarisce le norme esistenti quali indicate in una lettera di orientamenti (1) del ministro delle Finanze relativa all'esenzione dall'imposta commerciale a favore di società di gestione di attivi, non costituite sotto forma di società di capitale. In questa fase, la Commissione teme che il chiarimento si discosti dalle disposizioni della lettera e consenta quindi alle società di capitale di rischio di godere di criteri più vantaggiosi per beneficiare di siffatta esenzione fiscale. In particolare, la Commissione rileva le seguenti differenze: i) le società di capitale di rischio possono trovare investitori mediante una commercializzazione destinata a un ampio pubblico, mentre la lettera lo esclude; ii) le società di capitale di rischio possono disporre di uffici per un'organizzazione di tipo aziendale delle loro attività (geschäftsmässig), mentre la lettera vieta di avere «un'importante organizzazione propria» e limita il numero di dipendenti e l'uso di uffici a ciò che sarebbe normale per un «grosso patrimonio privato» (privates Großvermögen); iii) la «gestione attiva» da parte delle società di capitale di rischio nelle imprese destinatarie non è esplicitamente esclusa, mentre la lettera consente unicamente attività di «consulenza».

In secondo luogo, la Commissione teme che le società di capitale di rischio abbiano il diritto di dedurre, ai fini dell'imposta sulle società (articolo 4), le perdite delle imprese destinatarie, mentre sembra che analoghe società di investimento, pur investendo nelle stesse imprese destinatarie, non abbiano questo diritto. La Germania afferma che ciò è giustificato dalla natura e dalla logica del regime fiscale tedesco.

In terzo luogo, i privati che investono nelle imprese destinatarie possono fruire di sgravi inerenti l'imposta sul reddito (articolo 1, comma 20) se realizzano un profitto dalla vendita delle loro partecipazioni. La Commissione osserva che una data impresa destinataria può beneficiare di vari investimenti privati e teme che questi vantaggi, complessivamente considerati, possano essere sproporzionati. La Germania afferma che i beneficiari sono privati e quindi questo sgravio fiscale non può configurarsi come aiuto di Stato.

In quarto luogo, la Commissione dubita che le misure previste siano conformi agli orientamenti comunitari sugli aiuti di Stato destinati a promuovere gli investimenti in capitale di rischio nelle piccole e medie imprese (2); soprattutto in quanto la definizione di imprese destinatarie non esclude la possibilità di offrire capitale di rischio a imprese di grandi dimensioni (3), ad aziende in difficoltà e a società dei settori della costruzione navale, del carbone e dell'acciaio. Inoltre, mancano prove sufficienti del fallimento del mercato in oggetto.

Infine, per beneficiare dei vantaggi, le società di capitale di rischio dovrebbero avere sede sociale (Sitz) e dirigenti in Germania, il che escluderebbe determinate società estere di investimento. La Commissione dubita che ciò possa violare l'articolo 43 del trattato CE sulla libertà di stabilimento.

La Germania stima che la riduzione complessiva annua del gettito fiscale derivante da queste tre misure sarebbe di 505 Mio EUR nel lungo periodo, di cui 90 Mio EUR di imposta commerciale, 385 Mio EUR per la deduzione delle perdite e 30 Mio EUR per sgravi fiscali concessi a investitori privati.

Conformemente all'articolo 14 del regolamento (CE) n. 659/1999 del Consiglio, gli aiuti di Stato concessi illegalmente possono formare oggetto di recupero presso il beneficiario.

TESTO DELLA LETTERA

«Die Kommission möchte Deutschland davon in Kenntnis setzen, dass sie nach Prüfung der Angaben Ihrer Behörden zu der oben genannte Maßnahme beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 30. April 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden die obengenannte Maßnahme N 221/08 bei der Kommission an. Mit Schreiben vom 26. Juni und vom 23. Oktober 2008 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an, die mit den auf den 24. Juli und 21. November 2008 datierten und an diesen Tagen auch bei der Kommission registrierten Schreiben erteilt wurden.

(2)

Mit Schreiben vom 22. August 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden die obengenannte Maßnahme N 413/08 bei der Kommission an; diese Maßnahme wurde anschließend in das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (nachstehend ‚MoRaKG‘ genannt) aufgenommen. Die deutschen Behörden regten ein Treffen mit der Kommission an, das am 9. Oktober 2008 stattfand, und übermittelten mit Schreiben vom 19. November 2008 weitere Informationen.

(3)

Da Deutschland der Auffassung ist, dass beide Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen, meldete es sie an, um dieser Frage Rechtssicherheit zu erhalten.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Zielsetzung der Maßnahmen

(4)

Deutschland hat zwei Anmeldungen übermittelt, die sich auf drei steuerliche Maßnahmen und zwei Definitionen der Zuwendungsempfänger beziehen. Diese wurden in das MoRaKG aufgenommen und haben als gemeinsame Zielsetzung, die Bereitstellung von privatem Wagniskapital für junge, mittelständische Unternehmen zu fördern.

(5)

Ziel der Maßnahme N 221/08 ist es, jungen, mittelständischen Unternehmen (nachstehend ‚Zielgesellschaften‘ genannt) den Zugang zu Risikokapital zu erleichtern, indem Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Steuervorteile in Form einer Befreiung von der Gewerbesteuer und der Möglichkeit des Abzugs von Verlusten der Zielgesellschaft gewährt werden.

(6)

Im Rahmen der Maßnahme N 413/08 können Privatpersonen, die in Zielgesellschaften investieren, steuerlich begünstigt werden. Zwar wird die Steuervergünstigung unmittelbar den Privatinvestoren gewährt, doch werden die Zielgesellschaften möglicherweise mittelbar durch diese Maßnahme begünstigt, indem sie mehr Investitionen erhalten.

2.2.   Rechtsgrundlage

(7)

Rechtsgrundlage der Maßnahmen ist das MoRaKG, in dem das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (Artikel 1 MoRaKG) mit den Definitionen der Begriffe Zielgesellschaft und Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft sowie Präzisierungen der gewerbesteuerlichen Zwecke und der Steuervergünstigungen für Privatinvestoren enthalten ist. Das MoRaKG umfasst auch Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 4 MoRaKG), die unter anderem den Verlustabzug betreffen. Insbesondere enthält:

Artikel 1 § 19 MoRaKG Bestimmungen zur Befreiung von der Gewerbesteuer,

Artikel 1 § 20 MoRaKG Bestimmungen zu Steuervorteilen für Privatinvestoren,

Artikel 4 MoRaKG Bestimmungen zum Verlustabzug.

2.3.   Mittelausstattung, Laufzeit, Förderinstrumente

(8)

Die Förderung wird in Form von Steuervorteilen für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften — Befreiung von der Gewerbesteuer und die Möglichkeit, durch Zielgesellschaften erlittene Verluste abzuziehen — sowie in Form von Einkommensteuervergünstigungen für Privatpersonen, die in Zielgesellschaften investieren, gewährt.

(9)

Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass die Durchführung der Maßnahmen jährlich zu folgenden Steuermindereinnahmen führen wird: 90 Mio. EUR aufgrund der Gewerbesteuerbefreiung, 385 Mio. EUR aufgrund der Möglichkeit des Verlustabzugs und 30 Mio. EUR aufgrund der Steuervorteile für Privatinvestoren. All diese Schätzungen tragen den langfristigen Auswirkungen der Maßnahmen auf die jährlichen Steuereinnahmen Rechnung.

(10)

Die Geltungsdauer des MoRaKG ist nicht befristet, jedoch beabsichtigt Deutschland, die Maßnahmen während der Durchführung zu evaluieren. Die Maßnahmen treten erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission in Kraft.

2.4.   Begünstigte der Maßnahmen

(11)

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (4) anerkannt worden sind. Für die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

nach der Satzung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Unternehmensgegenstand der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein,

die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben,

das Grundkapital einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung müssen mindestens 1 Mio. EUR betragen,

die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben, die zuverlässig und zur Leitung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sind.

(12)

Zielgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften sein und darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllen:

zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf das Eigenkapital der Zielgesellschaft 20 Mio. EUR nicht übersteigen,

die Zielgesellschaft darf maximal 10 Jahre vor dem Erwerb der Beteiligung durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gegründet worden sein,

zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft dürfen keine Wertpapiere der Zielgesellschaft in den Handel an einem organisierten Markt oder an einem gleichwertigen Markt zugelassen oder einbezogen sein.

2.5.   Maßnahme 1: Befreiung von der Gewerbesteuer

(13)

Die Gewerbesteuer wird von den jeweiligen lokalen Behörden für Tätigkeiten erhoben, die ein Unternehmen im Gebiet einer Gemeinde ausübt. Die Gewerbesteuer ist von allen gewerblich tätigen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform zu zahlen. Übt jedoch ein Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeiten aus, gilt es in gewerbesteuerlicher Hinsicht als ‚transparent‘ und ist von der Gewerbesteuer befreit (allgemeine Maßnahme). Ein Schreiben (5) des Bundesministeriums der Finanzen (nachstehend ‚Schreiben des Finanzministeriums‘ genannt) enthält ausführliche Erläuterungen zur Gewerbesteuerbefreiung für vermögensverwaltende Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft.

(14)

Nach Auffassung Deutschlands wird dies im MoRaKG insbesondere im Hinblick auf Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften präzisiert. Nach dem MoRaKG ist die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als vermögensverwaltend einzustufen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

die Wagnisbeteiligungsgesellschaft hat die Rechtsform einer Personengesellschaft,

Investitionen sind in Zielgesellschaften, die nach dem MoRaKG für eine Förderung in Frage kommen, zu tätigen,

die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf nur die Tätigkeiten ausüben, die im Wagniskapitalbeteiligungsgesetz als Unternehmensgegenstand festgehalten sind: Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen,

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften dürfen nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten.

2.6.   Maßnahme 2: Verlustabzug

(15)

Das deutsche Unternehmensbesteuerungssystem zielt darauf ab, unerwünschte Steuerschlupflöcher im Steuersystem zu schließen. Als Teil dieses allgemeinen Ziels ist der Erwerb von Verlusten ausgeschlossen, um zu verhindern, dass Investoren möglicherweise von verschiedenen gesetzlichen Möglichkeiten profitieren, um Verluste von ihrem andernfalls steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen (6).

(16)

Im Fall eines direkten Erwerbs einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft jedoch kann die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Verluste weiterhin abziehen, und zwar in Höhe der stillen Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft. Gleiches gilt, wenn ein Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, eine Beteiligung an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unmittelbar erwirbt und dabei folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

die Zielgesellschaft weist bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Mio. EUR auf, oder

die Zielgesellschaft weist bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Mio. EUR auf und die den Betrag von 20 Mio. EUR übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals beruht auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre.

(17)

Zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Beteiligung an einer Zielgesellschaft durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft müssen mindestens vier Jahre liegen.

2.7.   Maßnahme 3: Steuervergünstigungen für Privatinvestoren

(18)

Gemäß der Maßnahme werden die ersten 200 000 EUR des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft nicht für die Einkommensbesteuerung von Privatinvestoren herangezogen. Der Steuervorteil verringert sich später anteilig und kommt bei einem Gesamtgewinn von über 1 Mio. EUR nicht mehr zum Tragen. In eine Zielgesellschaft können mehrere Privatinvestitionen getätigt werden.

3.   WÜRDIGUNG

3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags

(19)

Deutschland hat die Maßnahmen aus Gründen der Rechtsicherheit angemeldet und vertritt die Auffassung, dass das MoRaKG keine staatlichen Beihilfen umfasst. Aus Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung geht jedoch hervor, dass alle Maßnahmen zu Steuermindereinnahmen für Deutschland führen und sie daher aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Nun ist für jede dieser Maßnahmen zu prüfen, ob auch die anderen in Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags genannten Kriterien erfüllt werden.

3.1.1.   Maßnahme 1: Befreiung von der Gewerbesteuer

(20)

Zunächst muss festgestellt werden, ob diese Maßnahme bestimmte Unternehmen begünstigt (‚Vorteil‘ und ‚Selektivität‘). Im Hinblick darauf stellt die Kommission fest, dass das in Erwägungsgrund (13) genannte Schreiben des Finanzministeriums vom 23. November 2003 Erläuterungen dafür aufstellt, unter welchen Bedingungen eine Investmentgesellschaft als vermögensverwaltend einzustufen ist und somit von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Deutschland macht geltend, dass das MoRaKG keine Gewerbesteuerbefreiung vorsieht. Seiner Ansicht nach wird mit dem MoRaKG lediglich das Schreiben des Finanzministeriums im Rahmen einer gesetzlichen Regelung präzisiert. Es scheint jedoch, als ob die Präzisierungen vom Schreiben des Finanzministeriums abweichen und für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften weniger strenge Kriterien für eine Steuerbefreiung vorsehen würden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission Folgendes fest:

1.1.

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften können Investoren durch sich an eine breite Öffentlichkeit wendende Angebote finden, was jedoch in dem Schreiben ausgeschlossen wird;

1.2.

Laut MoRaKG können Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften über Geschäftsräume verfügen sowie eine geschäftsmäßige Organisation ihrer Tätigkeit durchführen, wohingegen das vorgenannte Schreiben eine ‚umfangreiche eigene Organisation‘ untersagt und die Zahl der Beschäftigten und Büroräume auf den Umfang beschränkt, der bei einem ‚privaten Großvermögen‘ üblich wäre.

1.3.

Die Beteiligung am ‚aktiven Management‘ der Zielgesellschaft durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft wird nicht explizit untersagt, während das Schreiben nur die ‚Beratung‘ gestattet.

(21)

Daher könnte die Maßnahme eine begrenzte Gruppe von Unternehmen, d. h. die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, gegenüber anderen Investment-gesellschaften begünstigen. Zudem könnte sie einer anderen begrenzten Gruppe von Unternehmen, den Zielgesellschaften, mittelbar einen Vorteil verschaffen.

(22)

Infolgedessen könnte die Maßnahme auch Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb verzerren, da sie Wagniskapitalbeteiligungs- und Zielgesellschaften gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten eine vorteilhaftere Ausgangsposition verschafft, die sie ohne die Maßnahme nicht gehabt hätten.

(23)

Zudem erhalten Wagniskapitalgesellschaften durch die Befreiung von der Gewerbesteuer einen Steuervorteil von jährlich schätzungsweise 90 Mio. EUR, was die Frage aufwirft, ob das MoRaKG wirklich nur eine Präzisierung des Schreibens des Finanzministeriums darstellt.

3.1.2.   Maßnahme 2: Verlustabzug

(24)

Grundsätzlich teilt Deutschland die Auffassung, dass die Gewährung des Rechts auf Verlustabzug für in Zielgesellschaften investierende Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften eine selektive Maßnahme darstellt und daher sowohl Zielgesellschaften als auch Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften begünstigt. Deutschland führt jedoch an, dass dies durch die Natur und die Logik des deutschen Steuersystems gerechtfertigt ist. Da die Einführung der allgemeinen Verlustnutzungsbeschränkung für den Wagniskapitalmarkt eine besondere Härte darstellen würde, sollte die Möglichkeit der Verlustnutzung für diesen Markt weiterhin bestehen. Infolgedessen erfüllt die Maßnahme nach Auffassung Deutschlands die Kriterien, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (7) aufgeführt sind. Die Kommission stellt aber fest, dass andere Investmentgesellschaften (d. h. Gesellschaften, die nicht unter die Definition Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fallen), die möglicherweise auch in Zielgesellschaften investieren und daher nach den Argumentation Deutschlands auch durch die Maßnahme begünstigt werden sollten, davon jedoch anscheinend ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde zweifelt die Kommission, ob die Maßnahme wirklich durch die Natur und die Logik des deutschen Steuersystems gerechtfertigt ist.

(25)

Deutschland macht ferner geltend, dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags genannten Zwecke nicht beeinträchtigt, da sie ein internes Ziel verfolgt, das mit der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur direkten Unternehmensbesteuerung zu vereinbaren ist. Die Maßnahme stelle nur eine Ausnahme von einer strikten Regel dar, für die es in anderen Ländern kein Äquivalent gebe. Daher könne sie keine grenzübergreifenden Auswirkungen auf Wettbewerb oder Handel haben. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Begünstigten dieser Maßnahme aber im Handel mit anderen Mitgliedstaaten tätig sein könnten, weshalb die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel haben könnte. Zudem ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen einen Vorteil im Sinne der Beihilfevorschriften erhält, von dem im betreffenden Mitgliedstaat allgemein geltenden System auszugehen. Die Frage, welche Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, ist grundsätzlich irrelevant.

(26)

Das Recht auf Verlustabzug scheint demnach Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften gegenüber anderen Investmentgesellschaften, die dieses Recht nicht haben, einen Vorteil zu verschaffen. Des Weiteren scheinen auch Zielgesellschaften mittelbar begünstigt zu werden, da Investitionen in diese Zielgesellschaften aufgrund dieses Rechts attraktiver werden. Somit dürften die Kriterien ‚Vorteil‘ und ‚Selektivität‘ erfüllt zu sein. Zudem wird durch den Verlustabzug einer Reihe von Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen ein Handel mit Mitgliedstaaten erfolgt, ein Steuervorteil von jährlich schätzungsweise 385 Mio. EUR gewährt. Bei diesen Wirtschaftszweigen handelt es sich um den Wagniskapitalmarkt (Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften) bzw. um die Wirtschaftszweige, in denen die jeweiligen Zielgesellschaften tätig sind. Daher dürfte die Durchführung der Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen.

3.1.3.   Maßnahme 3: Steuervergünstigungen für Privatinvestoren

(27)

Deutschland erklärt, dass die Maßnahme, durch die in Zielgesellschaften investierende Privatpersonen steuerlich begünstigt werden, keine staatliche Beihilfe darstellt, da es sich bei den Begünstigten um Privatpersonen handelt. Durch die Maßnahme werden jedoch Investitionen in bestimmte Unternehmen — Zielgesellschaften — für Investoren attraktiver, wodurch bestimmte Unternehmen (die Zielgesellschaften) mittelbar begünstigt werden könnten (8). Somit scheinen die Kriterien ‚Vorteil‘ und ‚Selektivität‘ erfüllt zu sein. Zudem belaufen sich die gesamten jährlichen Steuervorteile, die Investoren in Zielgesellschaften durch die Maßnahme gewährt werden, möglicherweise auf etwa 30 Mio. EUR. Wie schon im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegt, dürften zumindest einige der Zielgesellschaften in Wirtschaftszweigen tätig sein, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. Daher würde die Durchführung der Maßnahme wahrscheinlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verzerren.

3.2.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen

(28)

Im vorliegenden Fall werden bestimmte Investoren (Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften) steuerlich begünstigt, um Anreize für Investitionen in bestimmte Unternehmen (Zielgesellschaften) zu schaffen. Auf diese Weise soll jungen, mittelständischen Unternehmen der Zugang zu Risikokapital erleichtert werden. Des Weiteren erfolgt die Beihilfe in Form eines steuerlichen Anreizes im Sinne von Abschnitt 4.2 Buchstabe d der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (9) (nachstehend ‚Risikokapitalleitlinien‘ genannt). Daher werden die Maßnahmen nach den Risikokapitalleitlinien bewertet. Wie es bei Risikokapital-beihilfen häufig der Fall ist, kann auch hier eine Beihilfe auf mehreren Ebenen vorliegen: In den meisten Fällen liegt eine unmittelbare Beihilfe an die Investmentgesellschaft (in diesem Fall ein steuerlicher Vorteil) vor und eine mittelbare Beihilfe an die Unternehmen, in die investiert wird (erhöhter Investitionsanreiz).

(29)

Die Kommission hat Zweifel, ob die Maßnahmen mit den Risikokapitalleitlinien vereinbar sind, da nach diesen Leitlinien staatliche Beihilfen in Form von Risikokapital nicht an große Unternehmen (10), Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl vergeben werden dürfen. Im vorliegenden Fall jedoch können Unternehmen, die zu den vorstehend genannten Gruppen zählen, die Maßnahme in Anspruch nehmen. Daher entspricht die Definition des Anwendungsbereichs der Maßnahme (die Empfänger) nicht den Risikokapitalleitlinien.

(30)

Zusätzlich müssen staatliche Beihilfen gemäß Abschnitt 4.3 der Risikokapitalleitlinien auf ein bestimmtes Marktversagen abzielen, dessen Vorhandensein hinreichend belegt ist. Einen solchen Nachweis hat Deutschland nicht erbracht.

(31)

Schließlich hat die Kommission auch Zweifel, ob die weiteren in Abschnitt 4 der Risikokapitalleitlinien aufgeführten Schutzmechanismen vorliegen. Die Kommission unterstreicht noch einmal, dass mit diesen Schutzmechanismen sichergestellt werden soll, dass die Beihilfe an die Unternehmen, in die investiert wurde, begrenzt ist, so dass die Kommission den Anreizeffekt, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Beihilfe als gegeben ansehen und bei der allgemeinen Abwägung daher zu einem positiven Ergebnis gelangen kann. Diese Schutzmechanismen sehen vor, dass der Umfang der Investitionstranchen auf den Betrag von 1,5 Mio. EUR pro Zielgesellschaft innerhalb von 12 Monaten begrenzt ist, die Finanzierung bei kleinen Unternehmen auf die Expansionsphase und bei mittleren Unternehmen auf die frühe Wachstumsphase beschränkt ist und Beteiligungen und beteiligungsähnliche Instrumente Vorrang erhalten. Gegenwärtig scheint es, dass die Beihilferegelung keine solchen Einschränkungen enthält. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die Begrenzung des Steuervorteils auf Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die in Kapitalgesellschaften investieren, dem erklärten Ziel der Maßnahme — der Förderung von Risikokapitalinvestitionen — zu widersprechen scheint. Junge, innovative Unternehmen, die Risikokapital benötigen, nehmen möglicherweise andere Rechtsformen als die einer Kapitalgesellschaft an. Diese würden aber nicht durch die Maßnahme begünstigt.

3.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(32)

Folglich scheint es, dass bestimmte Unternehmen — insbesondere deutsche Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Unternehmen aus der EG und dem EWR — nicht förderfähig sind, da nur Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft eingestuft werden können. Diese Bedingung könnte das Recht auf freie Niederlassung im Sinne von Artikel 43 des EG-Vertrags einschränken. Deutschland gibt an, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands nicht durch die BaFin kontrolliert werden können und einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften genießen würden. Es scheint jedoch Möglichkeiten zur Überwachung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die in Deutschland registriert sind, zu geben. Daher kommt die Kommission gegenwärtig zu dem Schluss, dass keine Rechtfertigung für einen Ausschluss dieser Unternehmen von der Regelung besteht. Aus diesem Grund hat die Kommission auch Zweifel, ob sie die betreffende Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar bewerten kann.

4.   ENTSCHEIDUNG

(33)

Aus diesen Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Beihilfemaßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an potenzielle Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

(34)

Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.

(35)

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie das vorliegende Schreiben und eine aussagekräftige Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und die Beteiligten darüber unterrichten wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung abzugeben.»


(1)  Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung; BMF Schreiben vom 20. November 2003, Bundesteuerblatt 2004, Teil I, Nr. 1, Seite 40.

(2)  GU C 194 del 18.8.2006, pag. 2.

(3)  La definizione di impresa destinataria nel MoRaKG non corrisponde alla definizione comunitaria di PMI.

(4)  Unternehmensbeteiligungsgesellschaften werden bei der zuständigen Obersten Landesbehörde eingetragen. Zu einer solchen Eintragung zugelassen sind alle Arten von privaten Kapitalbeteiligungen.

(5)  Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung; BMF Schreiben vom 20. November 2003, Bundesteuerblatt 2004, Teil I, Nr. 1, Seite 40.

(6)  Daher untersagt das Unternehmenssteuergesetz den Verlustabzug vom Tag des Erwerbs an, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % des Kapitals, der Gesellschafterrechte, Beteiligungsrechte oder Stimmrechte auf einen Erwerber übertragen werden. Nicht genutzte Verluste sind nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Kapitals oder der vorstehend genannten Rechte auf einen Erwerber übertragen werden.

(7)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3-9).

(8)  Die Tatsache, dass Steuervorteile für Privatpersonen, die in bestimmte Unternehmen investieren, eine staatliche Beihilfe für diese Unternehmen darstellen könnten, wurde vom Gerichtshof bestätigt (siehe Rechtsache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-06857).

(9)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(10)  Die Definition des Begriffs Zielgesellschaften laut MoRaKG entspricht nicht der KMU-Definition der EU. Hinsichtlich der Bedingung beispielsweise, dass eine Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Mio. EUR aufweisen darf, stellt die Kommission fest: Die Bilanzsumme setzt sich aus der Summe des Eigenkapitals und der Verbindlichkeiten zusammen. Die Verbindlichkeiten stellen normalerweise einen deutlich höheren Betrag als das Eigenkapital dar. Folglich kann die für KMU geltende Schwelle für die Bilanzsumme von 43 Mio. EUR von Zielgesellschaften einfach überschritten werden.