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Document 32015R2447R(07)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015)

C/2020/8008

OJ L 387, 19.11.2020, p. 31–32 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/corrigendum/2020-11-19/oj

19.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/31


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Seite 680, Artikel 282 Absatz 6:

Anstatt:

„Der Inhaber des Carnet TIR hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens erfüllt, wenn das Carnet TIR mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und die Waren dem zugelassenen Empfänger an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort unverändert gestellt wurden.“

muss es heißen:

„Der Inhaber des Carnet TIR hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens erfüllt, wenn das Carnet TIR mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und die Waren dem zugelassenen Empfänger an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort unverändert vorgelegt wurden.“

Seite 684, Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;“

muss es heißen:

„b)

eine Reihe mehrerer gekoppelter Eisenbahnwagen;“.

Seite 687, Artikel 304 Absatz 1:

Anstatt:

„Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen.“

muss es heißen:

„Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung zu gestellen.“

Seite 688, Artikel 305 Absatz 3 einleitender Satz:

Anstatt:

„Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung den Zollbehörden nicht vorgeführt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“,

muss es heißen:

„Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung den Zollbehörden nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“.

Seite 688, Artikel 305 Absatz 5 einleitender Satz:

Anstatt:

„Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der Zollbehörde nicht vorgeführt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“,

muss es heißen:

„Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der Zollbehörde nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“.

Seite 689, Artikel 305 Absatz 6 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht vorzuführen.“

muss es heißen:

„In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht zu gestellen.“

Seite 690, Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach den Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.“

muss es heißen:

„Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.“

Seite 693, Artikel 316 Absatz 1:

Anstatt:

„Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 gestellt wurden.“

muss es heißen:

„Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 vorgelegt wurden.“

Seite 695, Artikel 320 Absatz 1:

Anstatt:

„Die Waren werden in das Unionsversandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.“

muss es heißen:

„Die Waren werden in das Unionsversandverfahren überlassen, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.“

Seite 873, Anhang 62-02, Auskunftsblatt „INF 3“ für Rückwaren, drittes Feld von oben, Überschrift:

Anstatt:

„DEMANDE DU BUREAU DE RÉIMPORTATION“,

muss es heißen:

„ERSUCHEN DER ZOLLSTELLE DER WIEDEREINFUHR“.


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