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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 21988A1230(01)

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse

HL L 362., 1988.12.30, S. 53-57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1993

Verbundener Beschluss des Rates

21988A1230(01)

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse -

Amtsblatt Nr. L 362 vom 30/12/1988 S. 0053


ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse

A . Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, den . . . . .

Sehr geehrter Herr . . .! Ich darf mich auf die Konsultationen beziehen, die gemäß Ziffer 6 des am 31 . Januar 1986 unterzeichneten Abkommens betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen stattgefunden haben . In Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Gemeinschaft und Norwegens, den Verbrauchern zusätzlich zu dem Käse der einheimischen Erzeugung andere eingeführte Käsesorten anzubieten, schlage ich vor, die in diesem Abkommen enthaltene Vereinbarung mit Wirkung vom 1 . Januar 1989 durch folgende Bestimmungen zu ersetzen :

1 . Für die jährlichen Handelsmengen der nachstehenden Käsesorten dürfen die Einfuhrabgaben folgende Hoechstgrenzen nicht überschreiten :

a ) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft (ausgenommen Spanien und Portugal ) Käse des KN-Code 0406 mit Ursprung in Norwegen, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist ( 1 ):

Jährliche Menge ( in Tonnen ) für die Jahre 1989,

1990 und 1991 Einfuhrabgabe ( in ECU/100 kg ) - Jarlsberg, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse und einem Trockenstoffgehalt von mindestens 56 Gewichtshundertteilen, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten : - in Laiben mit Rinde ( 1 ) mit einem Gewicht von 8 bis 12 kg - in rechteckigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger ( 2 ) - in Stücken, vakuumverpackt und unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr und 1 kg oder weniger ( 2 ) 2 020 55 - Ridder, mit einem Fettgehalt von mindestens 60 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse und einer Reifezeit von mindestens 4 Wochen : - in Laiben mit Rinde ( 1 ), mit einem Gewicht von 1 kg bis 2 kg - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde ( 1 ) an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr ( 2 ) ( 1 ) Als ganze Standardformen mit Rinde gelten Käsesorten in Laiben . Im Sinne dieser Bestimmungen wird die Rinde wie folgt definiert : Die Rinde dieser Käsearten ist der äussere Teil, der sich aus der Käsemasse geformt hat und von viel festerer Konsistenz und eindeutig dunklerer Farbe ist .

( 2 ) Die Angaben auf der Verpackung müssen es dem Verbraucher ermöglichen, diese Käsesorten zu identifizieren .

b ) bei der Einfuhr nach Norwegen :

Jährliche Menge für die Jahre 1989,

1990 und 1991 ( Tonnen ) Einfuhrabgabe (NKR/kg ) - Sämtliche Käsesorten und -arten mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft 2 160 1,20 2 . Norwegen trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit - die Erteilung von Bescheinigungen gemäß Ziffer 1 Buchstabe a ) auf die in diesem Abkommen vereinbarten Mengen beschränkt bleibt;

- die Anwendung der autonomen Einfuhrlizenzregelung unter Berücksichtigung der Markterfordernisse und in einer Weise sichergestellt wird, daß regelmässige Einfuhren möglich sind und die für die Einfuhr in Norwegen aus der Gemeinschaft vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können .

3 . Die Gemeinschaft und Norwegen werden dafür sorgen, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr beeinträchtigt werden .

4 . Norwegen und die Gemeinschaft verpflichten sich, jeweils darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen .

Sie kommen in diesem Zusammenhang überein, ein Verfahren für die gegenseitige Unterrichtung und Zusammenarbeit einzuführen, das im einzelnen im Anhang dieses Abkommens dargelegt ist .

Wenn sich in Verbindung mit den angewandten Preisen Schwierigkeiten ergeben, werden auf Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel stattfinden, entsprechende Änderungsmaßnahmen zu treffen .

5 . Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden über jedes Problem, das sich im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Abkommens ergibt, Konsultationen statt . Die Vertragsparteien können dieses Abkommen gegebenenfalls in gemeinsamem Einvernehmen, insbesondere nach Maßgabe der Entwicklung der Marktpreise, der Erzeugung, der Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem und eingeführtem Käse, ändern .

6 . Im Laufe des ersten Halbjahres 1990 finden Konsultationen statt, um das Funktionieren des Abkommens zu überprüfen und die Mengen erforderlichenfalls neu festzusetzen .

7 . Im Laufe des ersten Halbjahres 1991 finden Konsultationen statt, um die für die folgenden Jahre geltenden Mengen und Einfuhrabgaben festzulegen .

8 . Dieses Abkommen kann bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden .

Bei Anwendung dieser Bestimmung behält sich jede Vertragspartei die vor Abschluß dieses Abkommens geltenden Rechte vor .

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden .

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) Die Bescheinigung wird von der Norske Meierier" ( Verband der norwegischen Molkereien ) erteilt .

B . Schreiben des Königreichs Norwegen Brüssel, den . . . . .

Sehr geehrter Herr . . . ! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet :

Ich darf mich auf die Konsultationen beziehen, die gemäß Ziffer 6 des am 31 . Januar 1986 unterzeichneten Abkommens betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen stattgefunden haben . In Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Gemeinschaft und Norwegens, den Verbrauchern zusätzlich zu dem Käse der einheimischen Erzeugung andere eingeführte Käsesorten anzubieten, schlage ich vor, die in diesem Abkommen enthaltene Vereinbarung mit Wirkung vom 1 . Januar 1989 durch folgende Bestimmungen zu ersetzen :

1 . Für die jährlichen Handelsmengen der nachstehenden Käsesorten dürfen die Einfuhrabgaben folgende Hoechstgrenzen nicht überschreiten :

a ) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ( ausgenommen Spanien und Portugal ) Käse des KN-Code 0406 mit Ursprung in Norwegen, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist ( 1 ):

Jährliche Menge ( in Tonnen ) für die Jahre 1989,

1990 und 1991 Einfuhrabgabe ( in ECU/100 kg ) - Jarlsberg, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse und einem Trockenstoffgehalt von mindestens 56 Gewichtshundertteilen, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten : - in Laiben mit Rinde ( 1 ) mit einem Gewicht von 8 bis 12 kg - in rechteckigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger ( 2 ) - in Stücken, vakuumverpackt und unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr und 1 kg oder weniger ( 2 ) 2 020 55 - Ridder, mit einem Fettgehalt von mindestens 60 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse und einer Reifezeit von mindestens 4 Wochen : - in Laiben mit Rinde ( 1 ), mit einem Gewicht von 1 kg bis 2 kg - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde ( 1 ) an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr ( 2 ) ( 1 ) Als ganze Standardformen mit Rinde gelten Käsesorten in Laiben . Im Sinne dieser Bestimmungen wird die Rinde wie folgt definiert : Die Rinde dieser Käsearten ist der äussere Teil, der sich aus der Käsemasse geformt hat und von viel festerer Konsistenz und eindeutig dunklerer Farbe ist .

( 2 ) Die Angaben auf der Verpackung müssen es dem Verbraucher ermöglichen, diese Käsesorten zu identifizieren .

b ) bei der Einfuhr nach Norwegen :

Jährliche Menge für die Jahre 1989,

1990 und 1991 ( Tonnen ) Einfuhrabgabe ( NKR/kg ) - Sämtliche Käsesorten und -arten mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft 2 160 1,20 2 . Norwegen trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit - die Erteilung von Bescheinigungen gemäß Ziffer 1 Buchstabe a ) auf die in diesem Abkommen vereinbarten Mengen beschränkt bleibt;

- die Anwendung der autonomen Einfuhrlizenzregelung unter Berücksichtigung der Markterfordernisse und in einer Weise sichergestellt wird, daß regelmässige Einfuhren möglich sind und die für die Einfuhr in Norwegen aus der Gemeinschaft vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können .

3 . Die Gemeinschaft und Norwegen werden dafür sorgen, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr beeinträchtigt werden .

4 . Norwegen und die Gemeinschaft verpflichten sich, jeweils darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen.

Sie kommen in diesem Zusammenhang überein, ein Verfahren für die gegenseitige Unterrichtung und Zusammenarbeit einzuführen, das im einzelnen im Anhang dieses Abkommens dargelegt ist .

Wenn sich in Verbindung mit den angewandten Preisen Schwierigkeiten ergeben, werden auf Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel stattfinden, entsprechende Änderungsmaßnahmen zu treffen .

5 . Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden über jedes Problem, das sich im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Abkommens ergibt, Konsultationen statt . Die Vertragsparteien können dieses Abkommen gegebenenfalls in gemeinsamem Einvernehmen, insbesondere nach Maßgabe der Entwicklung der Marktpreise, der Erzeugung, der Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem und eingeführtem Käse, ändern .

6 . Im Laufe des ersten Halbjahres 1990 finden Konsultationen statt, um das Funktionieren des Abkommens zu überprüfen und die Mengen erforderlichenfalls neu festzusetzen .

7 . Im Laufe des ersten Halbjahres 1991 finden Konsultationen statt, um die für die folgenden Jahre geltenden Mengen und Einfuhrabgaben festzulegen .

8 . Dieses Abkommen kann bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden .

Bei Anwendung dieser Bestimmung behält sich jede Vertragspartei die vor Abschluß dieses Abkommens geltenden Rechte vor .

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden ." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen .

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Für die Regierung des Königreichs Norwegen ( 1 ) Die Bescheinigung wird von der Norske Meierier" ( Verband der norwegischen Molkereien ) erteilt .

BRIEFWECHSEL über die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr von norwegischem Käse in die Gemeinschaft

1 . Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, den . . . . . .

Sehr geehrter Herr . . .! Ich darf mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels beziehen, das heute zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse abgeschlossen worden ist .

Ergänzend zu diesem Abkommen kann ich Ihnen bestätigen, daß die Gemeinschaft keinen Währungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr der in vorgenanntem Abkommen aufgeführten Käsesorten anwenden wird .

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens bestätigen würden .

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften 2 . Schreiben Norwegens Brüssel, den . . . . . .

Sehr geehrter Herr . . .! Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen :

Ich darf mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels beziehen, das heute zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse abgeschlossen worden ist .

Ergänzend zu diesem Abkommen kann ich Ihnen bestätigen, daß die Gemeinschaft keinen Währungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr der in vorgenanntem Abkommen aufgeführten Käsesorten anwenden wird .

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens bestätigen würden ." Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Für die Regierung des Königreichs Norwegen

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