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Document 02019D1764-20191024

Consolidated text: Delegierter Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von zur Verwendung in Bauwerken bestimmten Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2019/1764/2019-10-24

02019D1764 — DE — 24.10.2019 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

►C1  DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/1764 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von zur Verwendung in Bauwerken bestimmten Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 81)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 230 vom 17.7.2020, S.  38 (2019/1764)




▼B

▼C1

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/1764 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von zur Verwendung in Bauwerken bestimmten Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen

▼B

(Text von Bedeutung für den EWR)



▼C1

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für zur Verwendung in Bauwerken bestimmte Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen.

▼B

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Brüstungs- und Geländerbausätze werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Systeme bewertet und geprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG

SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT



Tabelle 1

Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

Produkte und Verwendungszweck

Anwendbares System

►C1  Zur Verwendung in Bauwerken bestimmte Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen. ◄

4.



Tabelle 2

Nur für Brandverhalten

Produkte und Verwendungszweck

Unterfamilien der Produkte

Anwendbares System

►C1  Zur Verwendung in Bauwerken bestimmte Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen. ◄

Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe).

1.

Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt.

4.

Produkte, die nicht zu den anderen Unterfamilien gehören.

3.

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