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Document 02000A0621(01)-20150219

Consolidated text: Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/384/2015-02-19

02000A0621(01) — DE — 19.02.2015 — 002.003


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

(ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel

  L 346

67

31.12.2003

►M2

BESCHLUSSNr. 2/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL vom 22. Dezember 2005

  L 20

1

24.1.2006

►M3

PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

  L 149

2

2.6.2006

►M4

PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

  L 317

65

5.12.2007

►M5

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

  L 313

83

28.11.2009

►M6

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

  L 31

3

31.1.2013

►M7

PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

  L 21

3

24.1.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 204 vom 10.6.2021, S.  48  (2000/621)




▼B

EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits, und

DER STAAT ISRAEL,

im folgenden „Israel“ genannt, andererseits,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Israel sowie ihrer gemeinsamen Werte,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Israel diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen und daß sie eine weitere Integration der israelischen Wirtschaft in die europäische Wirtschaft unterstützen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien dem Grundsatz der wirtschaftlichen Freiheit und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

IN DEM WUNSCH, einen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zum Vorteil der Vertragsparteien zu führen und zu intensivieren,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Israels für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), wie es aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde hervorgegangen ist,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

(1)  
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2)  

Ziel dieses Abkommens ist es,

— 
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
— 
durch Ausweitung unter anderem des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die beiderseitige Liberalisierung des Niederlassungsrechts, die weitere schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, den freien Kapitalverkehr und die Intensivierung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie die ausgewogene Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel zu fördern und so in der Gemeinschaft und in Israel die Entwicklung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und eine höhere Produktivität und finanzielle Stabilität zu begünstigen;
— 
die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;
— 
die Zusammenarbeit in sonstigen Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.

Artikel 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.



TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1)  
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.
(2)  

Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

— 
die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen, insbesondere in solchen Fragen, die wesentliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können, ermöglichen;
— 
jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;
— 
die regionale Sicherheit und Stabilität begünstigen.

Artikel 4

Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit und Demokratie, ermöglichen.

Artikel 5

(1)  

Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und wird insbesondere geführt:

a) 

auf Ministerebene;

b) 

auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Direktoren) zwischen Vertretern Israels einerseits und Vertretern der Präsidentschaft des Rates und der Kommission andererseits;

c) 

durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich der regelmäßigen Unterrichtung durch Beamte, Konsultationen anläßlich internationaler Konferenzen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

d) 

durch regelmäßige Unterrichtung Israels über Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die erwidert wird;

e) 

durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs leisten können.

(2)  
Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der israelischen Knesset statt.



TITEL II

FREIER WARENVERKEHR



KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE

Artikel 6

(1)  
Die Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Israel wird nach den in diesem Abkommen festgelegten Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt sind (im folgenden „GATT“ genannt), ausgebaut.
(2)  
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gelten die Kombinierte Nomenklatur und der israelische Zolltarif.



KAPITEL 2

GEWERBLICHE WAREN

Artikel 7

▼M5

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren.

▼B

Artikel 8

Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten. Dies gilt auch für Finanzzölle.

▼M5 —————

▼B



KAPITEL 3

▼M5

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

▼B

Artikel 10

▼M5

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs und die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels.

▼B

Artikel 11

Die Gemeinschaft und Israel nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Israel die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Israel im Einklang mit diesem Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

Artikel 12

▼M5

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Israel gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 3 festgelegte Regelung.

▼B

Artikel 13

▼M5

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gilt bei der Einfuhr nach Israel die in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 3 festgelegte Regelung.

▼B

Artikel 14

▼M5

Die Gemeinschaft und Israel treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009, zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, einander weitere Zugeständnisse im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen einzuräumen.

▼M5 —————

▼B



KAPITEL 4

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten.

Artikel 17

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten.

Artikel 18

(1)  
Für Ursprungswaren Israels gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.
(2)  
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

Artikel 19

(1)  
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2)  
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung inländischer indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 20

(1)  
Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnahmen für die Waren abändern, für die die Regelung oder die Änderungen gelten.
(2)  
In diesen Fällen trägt die betreffende Vertragspartei den Interessen der anderen Vertragspartei gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien einander im Assoziationsausschuß konsultieren.

Artikel 21

(1)  
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.
(2)  
Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Israel statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, falls erforderlich, über alle anderen wichtigen Fragen, die ihre jeweilige Handelspolitik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels Rechnung getragen werden kann.

Artikel 22

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 23

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,

— 
daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
— 
daß in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen oder
— 
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

so kann die Gemeinschaft oder Israel unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 24

Führt die Befolgung des Artikels 17

i) 

zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) 

zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 25

(1)  
Legt die Gemeinschaft oder Israel für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 23 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
(2)  
Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 vor Ergreifen der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuß notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuß.

(3)  

Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) 

Bezüglich des Artikels 22 wird der Assoziationsausschuß über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b) 

Bezüglich des Artikels 23 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige beschränken.

c) 

Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung vorgelegt.

Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.

d) 

Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

Artikel 26

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels kann die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unter den im Rahmen des GATT festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.

Artikel 27

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 28

Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 4 festgelegt.



TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 29

(1)  
Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.
(2)  
Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlichen Empfehlungen aus.

Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt), insbesondere aus dessen Artikel V.

(3)  
Die Erreichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erstmals geprüft.

Artikel 30

(1)  
In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.
(2)  

Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für

a) 

die Vorteile, welche die eine oder die andere Vertragspartei nach einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen;

b) 

die sonstigen Vorteile, die nach der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.



TITEL IV

KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN, ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN, WETTBEWERB UND GEISTIGES EIGENTUM



KAPITEL 1

KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN

Artikel 31

Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Artikel 33 und 34 Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und Israel andererseits und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapital investiert wird, unzulässig.

Artikel 32

Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens sind frei von allen Beschränkungen.

Artikel 33

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Israels berühren die Artikel 31 und 32 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, Niederlassung, Erbringung von Finanzdienstleistungen und Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen.

Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Israel oder von Gebietsansässigen Israels in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.

Artikel 34

Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel unter außergewöhnlichen Umständen erhebliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Israel verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unter den im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.



KAPITEL 2

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

Artikel 35

Die Vertragsparteien treffen im Hinblick auf die gegenseitige Öffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung und der Beschaffungsmärkte der im Versorgungssektor tätigen Unternehmen für den Kauf von Waren, Werken und Dienstleistungen Maßnahmen, die über das hinausgehen, was nach dem im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vereinbart worden ist.



KAPITEL 3

WETTBEWERB

Artikel 36

(1)  

Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

i) 

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) 

die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Israels oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) 

staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)  
Der Assoziationsrat beschließt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1.

Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Ziffer iii) angewandt.

(3)  
Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(4)  
Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung.
(5)  

Wenn die Gemeinschaft oder Israel der Ansicht ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

— 
in den in Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und
— 
wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Hinsichtlich der mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbaren Verhaltensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(6)  
Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach Absatz 2 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen aus.

Artikel 37

(1)  
Die Mitgliedstaaten und Israel formen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Israels ausgeschlossen ist.
(2)  
Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 38

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben — de jure oder de facto — nicht entgegen.



KAPITEL 4

GEISTIGES, GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM

Artikel 39

(1)  
Nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2)  
Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.



TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 40

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu intensivieren. Ausführliche Vereinbarungen über die Erreichung dieses Ziels werden in einem zu diesem Zweck geschlossenen Sonderabkommen getroffen werden.



TITEL VI

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 41

Ziele

Die Gemeinschaft und Israel verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu ihrem beiderseitigen Vorteil und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit den übergeordneten Zielen dieses Abkommens zu fördern.

Artikel 42

Geltungsbereich

(1)  
Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die Bereiche, die für die Annäherung der israelischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft von Bedeutung sind, und auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche. Die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit werden in den Artikeln 44 bis 57 festgelegt; dies läßt die Möglichkeit unberührt, weitere Bereiche, die für die Vertragsparteien von Interesse sind, in die Zusammenarbeit einzubeziehen.
(2)  
Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen, für die sie von Bedeutung ist, Rechnung getragen.

Artikel 43

Mittel und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) 

einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik umfaßt, insbesondere die Steuerpolitik sowie die Zahlungsbilanz- und Währungspolitik, und durch den die enge Zusammenarbeit zwischen den mit der Währungspolitik befaßten Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Assoziationsrat oder in jedem anderen vom Assoziationsrat benannten Gremium verstärkt wird;

b) 

einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

c) 

Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

d) 

die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

e) 

technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) 

die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.

Artikel 44

Regionale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen, mit denen die regionale Zusammenarbeit gefördert werden soll.

Artikel 45

Industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen:

— 
industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Israel, unter anderem Zugang Israels zu den Gemeinschaftsnetzen für Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit;
— 
Diversifizierung der Industrieproduktion Israels;
— 
Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in der Gemeinschaft und in Israel;
— 
leichterer Zugang zu Investitionsfinanzierung;
— 
Informations- und Hilfsdienste;
— 
Innovationsförderung.

Artikel 46

Landwirtschaft

Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit insbesondere auf folgendes:

— 
Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizierung der Erzeugung;
— 
Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;
— 
engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und Fachverbänden und -organisationen in Israel und in der Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;
— 
technische Hilfe und Schulung;
— 
Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen Normen;
— 
integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Verbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;
— 
Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Austausch von Informationen und Know-how über ländliche Entwicklung.

Artikel 47

Normen

Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung.

Artikel 48

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angebracht durch den Abschluß von Abkommen, bei der Annahme gemeinsamer Vorschriften und Normen zusammen, unter anderem für das Rechnungswesen sowie für die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstleistungen.

Artikel 49

Zoll

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck nehmen sie einen Dialog über Zollfragen auf.
(2)  
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Vereinfachung und die Informatisierung der Zollverfahren und erfolgt insbesondere in Form eines Informationsaustausches zwischen Sachverständigen und in Form beruflicher Bildung.
(3)  
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll Nr. 5.

Artikel 50

Umwelt

(1)  
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei den Aufgaben, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten und regionale Umweltprojekte zu fördern.
(2)  

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

— 
Desertifikation;
— 
Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;
— 
Abfallwirtschaft;
— 
Versalzung;
— 
Umweltmanagement empfindlicher Küstenbereiche;
— 
Umwelterziehung und -bewußtsein;
— 
Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanagements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung, einschließlich Einsatz des Umweltinformationssystems (EIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung;
— 
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im besonderen;
— 
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser.

Artikel 51

Energie

(1)  
Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß die Erwärmung der Erdatmosphäre und die Erschöpfung der fossilen Energieträger eine ernstliche Bedrohung der Menschheit darstellen. Die Vertragsparteien arbeiten daher mit dem Ziel zusammen, regenerative Energieträger zu entwickeln, die Umweltverschmutzung beim Einsatz der Energieträger zu begrenzen und die Energieeinsparung zu fördern.
(2)  
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Maßnahmen zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit in Fragen wie Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität zu unterstützen.

Artikel 52

Informationsinfrastruktur und Telekommunikation

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsinfrastruktur und der Telekommunikation zu ihrem beiderseitigen Vorteil. Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Harmonisierung der Normen und Modernisierung der Technologie.

Artikel 53

Verkehr

(1)  
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, um die Effizienz des Personen- und des Güterverkehrs auf bilateraler und auf regionaler Ebene zu erhöhen.
(2)  

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

— 
Erreichung hoher Sicherheitsstandards im See- und im Luftverkehr; zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf Sachverständigenebene auf, um Informationen auszutauschen;
— 
Normung der technischen Ausrüstung, insbesondere in den Bereichen kombinierter, multimodaler Verkehr und Güterumschlag;
— 
Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme.

Artikel 54

Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über die geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Fremdenverkehrsbereich.

Artikel 55

Rechtsangleichung

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 56

Drogen und Geldwäsche

(1)  

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden Zielen zusammen:

— 
Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und Verringerung des Mißbrauchs dieser Produkte;
— 
Unterstützung einer gemeinsamen Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage;
— 
Verhinderung des Mißbrauchs der Finanzsysteme der Vertragsparteien zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen.
(2)  

Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaustausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in folgenden Bereichen:

— 
Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
— 
Überwachung des Handels mit Vorprodukten;
— 
Schaffung von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und -informationssystemen und Durchführung entsprechender Projekte, einschließlich Ausbildungs- und Forschungsprojekten;
— 
Anwendung der strengsten internationalen Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und des Mißbrauchs chemischer Vorprodukte, insbesondere der von der Financial Action Task Force (FATF) und der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegten Normen.
(3)  
Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Israels, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

Artikel 57

Einwanderung

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden Zielen zusammen:

— 
Festlegung von Bereichen der Einwanderungspolitik, die von gemeinsamem Interesse sind;
— 
Erhöhung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der illegalen Einwanderung.



TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IN AUDIOVISUELLEN UND KULTURELLEN FRAGEN, INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Artikel 58

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern.
(2)  
Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, Israel an den Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich zu beteiligen und so eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Verteilung zu ermöglichen.

Artikel 59

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugendaustausch. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere gehören: Jugendaustausch, Zusammenarbeit zwischen Universitäten und anderen Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Bildung, Sprachausbildung, Übersetzung und die sonstige Förderung eines besseren gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Kultur.

Artikel 60

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere gehören: Übersetzung, Austausch von Kunstwerken und Künstlern, Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Denkmälern und Stätten, Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Tätigen, Organisation europabezogener Kulturveranstaltungen, Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und Beteiligung an der Verbreitung von Informationen über herausragende Kulturveranstaltungen.

Artikel 61

Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, die von beiderseitigem Interesse sind.

Artikel 62

Die Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) 

einen regelmäßigen Dialog zwischen den Vertragsparteien;

b) 

einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

c) 

Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

d) 

die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

e) 

technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) 

die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.



TITEL VIII

SOZIALE FRAGEN

Artikel 63

(1)  
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle Gesichtspunkte geführt, die von gemeinsamem Interesse sind. Im Rahmen dieses Dialogs werden insbesondere die sozialen Probleme postindustrieller Gesellschaften behandelt, wie Arbeitslosigkeit, Eingliederung Behinderter, Gleichbehandlung von Mann und Frau, Arbeitsbeziehungen, berufliche Bildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz usw.
(2)  
Die Zusammenarbeit wird insbesondere durch Sachverständigentagungen, Seminare und Workshops verwirklicht.

Artikel 64

(1)  

Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für israelische Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind, gelten vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten folgende Bestimmungen:

— 
alle von diesen Arbeitnehmern in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- beziehungsweise Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge werden für sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;

▼C1

— 
alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen, werden zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Israel transferiert;

▼B

— 
die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienzulagen für ihre vorgenannten Familienangehörigen.
(2)  
Israel gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehörigen eine Behandlung, die vorbehaltlich der in Israel geltenden Bedingungen und Modalitäten der in Absatz 1 unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.

Artikel 65

(1)  
Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Bestimmungen zur Erreichung der in Artikel 64 niedergelegten Ziele fest.
(2)  
Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, welche die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.

Artikel 66

Die vom Assoziationsrat nach Artikel 65 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der israelischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.



TITEL IX

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 68

(1)  
Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung des Staates Israel andererseits.
(2)  
Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)  
Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4)  
Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung des Staates Israel nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 69

(1)  
Zur Erreichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

(2)  
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 70

(1)  
Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der unbeschadet der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist.
(2)  
Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen.

Artikel 71

(1)  
Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung des Staates Israel andererseits.
(2)  
Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)  
►M3  Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung des Staates Israel haben abwechselnd den Vorsitz im Assoziationsausschuss inne. ◄

Artikel 72

(1)  
Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen.

(2)  
Der Assoziationsrat arbeitet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien aus.

Artikel 73

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.

Artikel 74

Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der Knesset des Staates Israel sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und dem Wirtschafts- und Sozialrat Israels zu erleichtern.

Artikel 75

(1)  
Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2)  
Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.
(3)  
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.
(4)  
Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 76

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) 

die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) 

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 77

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

— 
bewirken die von Israel gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften;
— 
bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Israel angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen israelischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.

Artikel 78

Hinsichtlich der direkten Steuern hat dieses Abkommen nicht zur Folge,

— 
daß die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;
— 
daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;
— 
daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 79

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden.
(2)  
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören.

Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 80

Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und die Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 81

Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse einerseits und Israel andererseits.

Artikel 82

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 83

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet des Staates Israel andererseits.

Artikel 84

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und hebräischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 85

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits, die am 11. Mai 1975 in Brüssel unterzeichnet wurden.

Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende november nitten hundrede og femoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neunzehnhundertfünfundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

Done at Brussels on the twentieth day of November in the year one thousand, nine hundred and ninety-five.

Fait à Bruxelles, le vingt novembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Bruxelles, addì venti novembre millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Brussel, de twintigste november negentienhonderdvijfennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte de Novembro de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Bryssel den tjugonde november nittonhundranittiofem.

image

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

signatory

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franstalige Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française