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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62008CJ0577

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7

(Richtlinie 79/7 des Rates, Art. 4 Abs. 1)

2. Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen

(Art. 234 EG)

Leitsätze

1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Berechnung der Alters‑ und Ruhestandsrenten weiblicher Grenzgänger in der Zeit von 1984—1994 – bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – auf niedrigeren fiktiven und/oder pauschalen Tageslöhnen beruhte als bei männlichen Grenzgängern.

(vgl. Randnr. 31 und Tenor)

2. Der Gerichtshof kann sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat. Die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, können jedoch für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen.

(vgl. Randnrn. 33-34)

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