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Document 52000PC0335
Proposal for a Council Decision on the Programme relating to the Community framework strategy on gender equality (2001-2005)
Proposal for a Council Decision on the Programme relating to the Community framework strategy on gender equality (2001-2005)
Proposal for a Council Decision on the Programme relating to the Community framework strategy on gender equality (2001-2005)
/* COM/2000/0335 final - CNS 2000/0143 */
IO C 337E, 28.11.2000, p. 196–201
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Programm zur Unterstützung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) /* KOM/2000/0335 endg. - CNS 2000/0143 */
Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0196 - 0201
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Programm zur Unterstützung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (Von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Gleichstellung der Geschlechter: die Gesamtstrategie der Gemeinschaft Die Verpflichtung der EU, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuarbeiten, wurde bereits 1957 im Vertrag verankert und war anschließend Gegenstand mehrerer Richt linien und einer umfangreichen Rechtsprechung. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen garantiert die Gleichheit von Frau und Mann vor dem Gesetz. Auf europäischer und auf nationaler Ebene wurde eine ganze Reihe einschlägiger Maßnahmen auf den Weg gebracht. Trotzdem wird die Gleichstellung der Geschlechter in der EU nach wie vor dadurch unterminiert, daß Frauen und Männer in der Praxis nicht die gleichen Rechte genießen. Zudem zeugen die Unterrepräsentation der Frauen ebenso wie das Phänomen der Gewalt gegen Frauen von der Existenz struktureller Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern. Die Kommission schlägt einen neuen Ansatz zur Förderung der Geschlechtergleichstellung vor: eine sämtliche Gemeinschaftspolitiken einbeziehende Rahmenstrategie. Diese Rahmen strategie wird begleitet von einem Unterstützungsprogramm zur Durchführung der notwendigen horizontalen Maßnahmen, das eine bessere Koordinierung der gleich stellungsrelevanten Aktivitäten in den verschiedenen Politikfeldern und damit Kohärenz und Synergieeffekte gewährleisten soll. Dieses Unterstützungsprogramm ist Gegenstand des vorliegenden Entscheidungsentwurfs. Die Finanzierung wird über die Haushaltslinie B3-4012 erfolgen. Aktionsbereiche der Rahmenstrategie Die Kommission hat fünf miteinander verknüpfte Aktionsbereiche definiert, die von der Rahmenstrategie abgedeckt werden sollen. Innerhalb jedes Bereichs werden operative Ziele formuliert, die den Kurs zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung in den nächsten fünf Jahren abstecken. Alle im Zuge der Rahmenstrategie auf den Weg gebrachten gleichstellungsrelevanten Initiativen der Gemeinschaft werden einen klaren Bezug zu einem oder mehreren der folgenden Aktionsbereiche aufweisen: Wirtschaft, gleiche Beteiligung und Vertretung, soziale Rechte, Rechte als Bürgerinnen und Bürger, Geschlechterrollen und Stereotype. Die Dimension der Geschlechtergleichstellung im EU-Erweiterungsprozeß sowie in den Außenbeziehungen und in der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft wird in allen von der Rahmenstrategie abgedeckten Aktionsbereichen zum Tragen kommen. Zur Durchführung der für eine erfolgreiche Umsetzung der Rahmenstrategie erforderlichen horizontalen und koordinierenden Maßnahmen (wie Networking, Sensibilisierung, Entwicklung von Analyse- und Bewertungsinstrumenten, Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung) schlägt die Kommission ein Unterstützungsprogramm vor. Ziele des Unterstützungsprogramms Zweck des Unterstützungsprogramms ist es somit, die zur Umsetzung der Rahmenstrategie zur Gleichstellung der Geschlechter erforderlichen horizontalen und koordinierenden Maß nahmen aufeinander abzustimmen, zu unterstützen und zu finanzieren. Mit dem Unterstützungsprogramm werden nachstehende Ziele verfolgt: a) Förderung und Verbreitung der Werte und Verhaltensweisen, die Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter sind; b) Förderung eines besseren Verständnisses der Problematik unmittelbarer und mittelbarer geschlechtsbedingter Diskriminierung: es soll ermittelt werden, wo und in welchem Umfang es solche Diskriminierungen gibt, und es soll die Wirksamkeit von Politiken und Praktiken bewertet werden; c) Entwicklung der Fähigkeit der Hauptagierenden (für die Förderung der Geschlechter gleichstellung zuständige unabhängige Stellen sowie Sozialpartner und Nichtregierungs organisationen, insbesondere auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene), die Gleich stellung von Frauen und Männern effektiv weiter voranzubringen, insbesondere durch Förderung des Austauschs von Informationen und vorbildlichen Lösungen sowie der Zusammenarbeit in europaweiten Netzwerken. Das Unterstützungsprogramm wird dabei behilflich sein, die Geschlechterperspektive in alle Politikbereiche zu integrieren und deren Potential zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auszuschöpfen. Maßnahmen Zur Erreichung der genannten Ziele wird das Programm das bereits vorhandene Instrumenta rium effektiv nutzen und neue Methoden und Instrumente entwickeln. In den folgenden drei Schwerpunktbereichen sollen parallel einschlägige Maßnahmen durchgeführt werden: Schwerpunkt 1: Sensibilisierung Im Rahmen dieses Schwerpunkts wird es darum gehen, die Gleichstellung der Geschlechter als Teil des europäischen Wertesystems zu fördern und die Ergebnisse des Programms bekanntzumachen. Gedacht ist hier u. a. an Maßnahmen im Bereich Kommunikation, an Veröffentlichungen, Kampagnen, Konferenzen und andere Veranstaltungen, mit denen Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften und der Politik im Bereich der Geschlechtergleichstellung vorangebracht werden. Um generell Einfluß auf die öffentliche Meinung zu nehmen, wird sich das Programm auf die Sensibilisierung von Meinungsbildnern konzentrieren. Die einschlägigen Maßnahmen werden im Mittelpunkt einer in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfindenden Europäischen Gleichstellungswoche stehen. Alle Aktivitäten werden einem bestimmten Thema gewidmet sein, das in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 6 der Entscheidung genannten Programmausschuß festgelegt wird. Um die Unternehmen zu Maßnahmen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung anzuregen, ist auch die jährliche Verleihung eines Europäischen Gleichstellungspreises vorgesehen. Schwerpunkt 2: Analyse und Bewertung von gleichstellungsrelevanten Faktoren und Politiken Im Rahmen dieses Schwerpunkts wird es darum gehen, für ein besseres Verständnis der mit den Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zusammenhängenden Probleme zu sorgen, indem ermittelt wird, wo und in welchem Umfang es solche Diskriminierungen gibt, und indem Rechtsvorschriften, Politiken, Praktiken und Gesellschaftsstrukturen, die Auswir kungen für die Gleichstellung der Geschlechter haben, einer Bewertung unterzogen werden (Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen). Erforderlich sein werden u. a. die Sammlung weiterer statistischer Daten, die Entwicklung von Benchmarks und Indikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit gleichstellungspolitischer Maßnahmen, die Analyse und Bewertung der einschlägigen Politiken sowie eine effiziente Verbreitung der aus dem Prozeß zu ziehenden Lehren. Was das strategische Ziel ,Förderung der Geschlechtergleichstellung im Wirtschaftsleben" anbelangt, wird sich das Unterstützungsprogramm auf die bereits im Rahmen der Beschäftigungsstrategie entwickelten Indikatoren stützen und dazu beitragen, daß diese ergänzt und konsequent angewandt werden. Die vom Europäischen Rat in Lissabon festgelegten Zielvorgaben und Benchmarks werden Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein. Die Kommission wird regelmäßig Berichte unter Zugrundelegung der vom Rat entwickelten Indikatoren für die Beteiligung an politischen Entscheidungsprozessen und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erstellen und Indikatoren und Benchmarks für die übrigen Aktionsbereiche erarbeiten. Im Rahmen dieses Schwerpunkts wird gegebenenfalls auch die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeit europäischer Sachverständigengruppen zu finanzieren, die sich mit den von der Rahmenstrategie abgedeckten Themenbereichen befassen und somit einen effektiven Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Strategie für die Förderung der Geschlechter gleichstellung leisten können. In den Sachverständigengruppen werden auch Expertinnen und Experten aus den Bewerberländern mitarbeiten können. Schwerpunkt 3: Entwicklung der Fähigkeit der Hauptagierenden, die Gleichstellung von Frauen und Männern weiter voranzubringen a) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Die Kommission wird das Programm in enger Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und verschiedenen Agierenden des wirtschaftlichen und sozialen Lebens durchführen. Gefördert werden sollen der transnationale Austausch vorbildlicher Lösungen zwischen den Haupt agierenden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie der transnationale Austausch von Informationen über bereits laufende Projekte in den Mitgliedstaaten. Die Kommission wird einmal jährlich ein Treffen mit für Fragen des ,Gender Main streaming" zuständigen hochrangigen Beamtinnen und Beamten aus den Mitgliedstaaten organisieren. b) Ausbau der Partnerschaft mit Sozialpartnern und NRO auf EU-Ebene Frühere Gemeinschaftsprogramme und -initiativen haben deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Hauptagierenden des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu mobilisieren. Der Vertrag von Amsterdam hat die Rolle des sozialen Dialogs gestärkt: den Sozialpartnern auf europäischer Ebene wurden wichtige Aufgaben und Befugnisse übertragen. Die Kommission wird auch künftig die Sozialpartner dazu anregen, ihren Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu leisten. Den Nichtregierungsorganisationen fällt eine wichtige Rolle in der Zivilgesellschaft zu: sie sind die Hauptagierenden bei der Förderung der Geschlechterdemokratie. Die bestehenden Formen der Zusammenarbeit und der Partnerschaft zwischen Kommission und NRO werden das Fundament bilden für eine Förderung des Dialogs, für eine bessere gegenseitige Information und für den Austausch vorbildlicher Lösungen im Bereich der Gleichstellungs politik. Die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen soll gefördert werden, damit deren Fachkompetenz nutzbar gemacht werden kann und Doppelarbeit vermieden wird. Information, Berichterstattung und Evaluierung Das Unterstützungsprogramm wird von einer integrierten Informationsstrategie begleitet. Geplant sind u. a. die Einrichtung einer Internet-Website mit Informationen über die Durchführung der Rahmenstrategie, die Veröffentlichung von Studien sowie die Finanzierung von Sachverständigengruppen. Die Kommission ist für die Durchführung der Rahmenstrategie verantwortlich und wird regelmäßig Bericht erstatten. Der zu diesem Zweck vorzulegende jährliche Gleichstellungs bericht wird über die Durchführung der Rahmenstrategie und des ergänzenden Unter stützungsprogramms sowie über Entwicklungen auf nationaler Ebene informieren. Darüber hinaus wird der Bericht Empfehlungen zur Neuausrichtung der Strategien und Aktivitäten in den späteren Programmplanungsphasen enthalten. Die Kommission legt alljährlich das Arbeitsprogramm einschließlich der prioritären Aktionen für das betreffende Jahr fest. Sie wird bis Dezember 2003 einen Zwischenbewertungsbericht über die Rahmenstrategie und das Programm vorlegen. Den Bericht wird sie dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Ausschuß der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß übermitteln. Am Ende des vierten Jahres der Laufzeit des Programms wird die Kommission ein erstes Konzept für die Fortführung ihrer Gleichstellungspolitik nach Ablauf des von der Rahmen strategie abgedeckten Zeitraums vorstellen. Bis Ende Dezember 2006 wird sie einen abschließenden Bewertungsbericht über die Rahmenstrategie und das Unterstützungs programm annehmen und diesen Bericht dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Ausschuß der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß übermitteln. Subsidiarität und Komplementarität Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EWR-Staaten und die Bewerberländer betreiben eine Politik zur Förderung der Geschlechtergleichstellung, doch bestehen erhebliche Unterschiede in der Umsetzung dieser Politik. Dies gilt für Rechtsvorschriften, institutionelle Mechanismen, spezifische Initiativen (z. B. positive Maßnahmen) und für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Die vorausgegangenen Programme und Initiativen auf Gemeinschafts ebene haben Mitgliedstaaten und NRO bei der Entwicklung wirksamerer Gleichstellungs politiken unterstützt. Der zusätzliche Nutzen des Unterstützungsprogramms wird daraus erwachsen, daß das Programm die Möglichkeit bietet, die Gesamtwirkung der Geschlechtergleichstellungspolitik der Gemeinschaft zu erhöhen, ihr mehr Profil zu verleihen und sie allgemein bekannt zu machen. Die Gemeinschaft beabsichtigt jedoch nicht, Maßnahmen durchzuführen, die aufgrund ihrer Art und/oder ihres Umfangs besser auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden können. Um Überschneidungen zu vermeiden [1] und eine optimale Nutzung der Ergebnisse zu gewährleisten, wird für die Komplementarität zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft und zwischen der Rahmenstrategie und den Maßnahmen der Mitgliedstaaten Sorge getragen. [1] Z. B. mit dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006), den Programmen im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen, den Strukturfonds, den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, dem Fünften FTE-Rahmenprogramm sowie anderen Programmen der Union und der Gemeinschaft wie SOKRATES, LEONARDO und JUGEND. Komplementarität und Synergie zwischen der Rahmenstrategie und den nationalen Gleichstellungsmaßnahmen bzw. Gleichstellungsplänen werden durch entsprechende Kooperationsmechanismen gewährleistet. Der Beratende Ausschuß für die Chancengleichheit von Frauen und Männern wird hier eine wichtige Rolle spielen. Zusammenarbeit mit Drittländern Im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Bewerberländer sollen möglichst viele der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Bewerberländer an den Gemeinschafts programmen teilnehmen können. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Bewerberländer werden daher, soweit möglich, genauso behandelt wie die Partner in der Europäischen Union, unter Zugrundelegung der Bestimmungen der jeweils mit ihnen geschlossenen Abkommen. 2000/0143 (CNS) Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Programm zur Unterstützung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C [...], [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. C [...], [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4], [4] ABl. C [...], [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5], [5] ABl. C [...], [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist ein Grundprinzip des Gemein schaftsrechts. Die einschlägigen Richtlinien und sonstigen Rechtsakte haben entscheidend zur Verbesserung der Situation der Frauen beigetragen. (2) Die mit Aktionen auf Gemeinschaftsebene gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, daß die Förderung der Geschlechtergleichstellung in der Praxis eine Kombination verschiedener Maßnahmen erfordert, vor allem sich gegenseitig verstärkender legislativer und praktischer Maßnahmen. (3) Die nach wie vor bestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern rechtferti gen die Fortführung und Forcierung der Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich. (4) In seiner Entschließung zum Zwischenbericht über die Durchführung des mittel fristigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1996-2000) [6] hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein fünftes Aktionsprogramm vorzulegen. [6] A4-0194/99-PE230.041/DEF., ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 88. (5) Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 22. Oktober 1999 unterstrichen, wie wichtig ein neues Aktionsprogramm für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist. (6) Der neue Ansatz der Gemeinschaft [7] für die Gleichstellung von Frauen und Männern basiert auf einer Rahmenstrategie, die - im Bemühen, die Geschlechtergleichstellung zu verwirklichen - alle Gemeinschaftspolitiken einbezieht, sowie auf dem vorliegenden Unterstützungsprogramm zur Durchführung der horizontalen und koordinierenden Maßnahmen, das Kohärenz und Synergieeffekte zwischen den verschiedenen gleichstellungsrelevanten Aktivitäten in sämtlichen Bereichen der Gemeinschaftspolitiken gewährleisten soll. [7] KOM(2000) 335 endgültig. (7) Um den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftsmaßnahmen zu optimieren, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen für die Kohärenz und Komplementarität der aufgrund dieser Entscheidung durchgeführten Maßnahmen mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft - insbesondere im Rahmen der koordinierten Beschäftigungsstrategie auf der Grundlage der Artikel 125 bis 130 des Vertrags und im Rahmen des Europäischen Sozialfonds - Sorge tragen. (8) Für den Erfolg der Gemeinschaftsmaßnahmen ist eine Überwachung der Ergebnisse und deren Bewertung vor dem Hintergrund der angestrebten Ziele unverzichtbar. (9) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] sollte über Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung unter Anwendung des in Artikel 3 des Beschlusses vorgesehenen Beratungsverfahrens entschieden werden. [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (10) An dem Programm teilnehmen können sollten auch die Bewerberländer Mittel- und Osteuropas gemäß den in den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte vorgesehenen Bedingungen sowie Zypern, Malta und die Türkei, deren Beteiligung aus zusätzlichen Mitteln gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren finanziert wird. (11) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhält nismäßigkeitsprinzip können die Ziele der vorgeschlagenen Gemeinschaftsmaß nahme, nämlich die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, u.a. auch deshalb, weil multi laterale Partnerschaften, ein transnationaler Informationsaustauch und eine gemein schaftsweite Verbreitung vorbildlicher Lösungen erforderlich sind; sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Entscheidung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus. hat folgende Entscheidung erlassen: Artikel 1 Aufstellung eines Programms Mit dieser Entscheidung wird ein Programm für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern - nachstehend ,Programm" genannt - für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 aufgestellt. Artikel 2 Grundsätze 1. Das Programm soll die Gesamtstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung der Geschlechter unterstützen; diese Strategie bezieht sämtliche Gemeinschaftspolitiken ein, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung leisten können, einschließlich ,Gender-Mainstreaming"-Maßnahmen und spezifischer Frauenfördermaßnahmen. 2. Im Rahmen des Programms sollen horizontale und koordinierende Maßnahmen in den von der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern abgedeckten Aktionsbereichen aufeinander abgestimmt, unterstützt und finanziert werden. Diese Aktionsbereiche sind: Wirtschaftsleben; gleiche Beteiligung und Vertretung; soziale Rechte; Rechte als Bürgerinnen und Bürger; Geschlechterrollen und Stereotype. Die Gleichstellung der Geschlechter im Erweiterungsprozeß der Gemeinschaft und die Geschlechterperspektive in den Außenbeziehungen und in der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft sind Querschnittsthemen, die in allen von der Rahmenstrategie abgedeckten Bereichen zum Tragen kommen. Artikel 3 Ziele Mit dem Programm werden nachstehende Ziele verfolgt: a) Förderung und Verbreitung der Werte und Verhaltensweisen, die Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter sind; b) Förderung eines besseren Verständnisses der Problematik unmittelbarer und mittelbarer geschlechtsbedingter Diskriminierung: es soll ermittelt werden, wo und in welchem Umfang es solche Diskriminierungen gibt, und es soll die Wirksamkeit von Politiken und Praktiken bewertet werden; c) Entwicklung der Fähigkeit der Hauptagierenden (für die Förderung der Geschlechtergleichstellung zuständige unabhängige Stellen sowie Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen, insbesondere auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene), die Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv weiter voranzubringen, insbesondere durch Förderung des Austauschs von Informationen und vorbildlichen Lösungen sowie der Zusammenarbeit in gemeinschaftsweiten Netzwerken. Artikel 4 Maßnahmen der Gemeinschaft 1. Zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele wird durch gezielte Maßnahmen in einem transnationalen Rahmen folgendes angestrebt: a) Sensibilisierung: Die gemeinschaftliche Dimension der Förderung der Geschlechtergleichstellung soll herausgestellt und die Programmergebnisse sollen allgemein bekanntgemacht werden, insbesondere durch Veröffentlichungen, Kampagnen und Veranstaltungen. b) Analyse und Bewertung: Es soll eine Analyse gleichstellungsrelevanter Faktoren und Politiken vorgenommen werden, einschließlich Sammlung statistischer Daten, Durchführung von Studien, Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen, Entwicklung von Instrumenten und Verfahren, Festlegung von Indikatoren und Benchmarks sowie einer effektiven Verbreitung der Ergebnisse. Zur Überwachung der Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Gleichstellungsrechts wird es ferner erforderlich sein, Rechtsvor schriften und Praktiken einer Bewertung zu unterziehen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. c) Entwicklung von Handlungskompetenz: Die transnationale Zusammenarbeit zwischen den Hauptagierenden soll unterstützt werden durch Förderung von Netzwerkarbeit und Erfahrungsaustausch auf Gemein schaftsebene zwischen nationalen Behörden, Sozialpartnern und Nichtregierungs organisationen. 2. Die konkreten Einzelmaßnahmen für die Umsetzung der in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen sind im Anhang aufgeführt. Artikel 5 Durchführung des Programms und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten 1. Die Kommission a) gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms gemäß Anhang; b) betreibt einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit den Mitgliedern des in Artikel 6 genannten Ausschusses, mit Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner auf europäischer Ebene sowie mit Nichtregierungsorganisationen über Durchführung und Follow-up des Programms und damit zusammen hängende politische Orientierungen; c) fördert eine aktive Partnerschaft und den Dialog zwischen allen am Programm Beteiligten, um u. a. ein integriertes und koordiniertes Vorgehen bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung sicherzustellen. 2. Die Kommission trifft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Einbeziehung aller Betroffenen in das Programm zu fördern; b) die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten; c) über die im Rahmen des Programms unterstützten Aktionen in geeigneter Weise zu informieren, sie allgemein bekanntzumachen und ein angemessenes Follow-up sicherzustellen. Artikel 6 Ausschuß 1. Die Kommission wird von einem Ausschuß (nachstehend ,Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz führt die Vertreterin / der Vertreter der Kommission. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 3 des Be schlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7. 3. Die Vertreterin / der Vertreter der Kommission hört den Ausschuß insbesondere zu a) den allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms; b) der jährlichen Mittelausstattung und der Zuweisung der Mittel für die einzelnen Maßnahmen; c) dem jährlichen Arbeitsprogramm für die Durchführung der Programmaktionen. 4. Die Vertreterin / der Vertreter der Kommission hört den Ausschuß auch zu anderen einschlägigen Fragen der Durchführung des Programms. 5. Um Kohärenz und Komplementarität des Programms mit anderen in Artikel 7 genannten Maßnahmen sicherzustellen, unterrichtet die Kommission den Ausschuß regelmäßig über sonstige Gemeinschaftsmaßnahmen, die zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beitragen. Gegebenenfalls legt die Kommission Modalitäten fest für eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit des Ausschusses mit den im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen. Artikel 7 Kohärenz und Komplementarität 1. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Kohärenz mit anderen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren zur Koordinierung der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen mit anderen einschlägigen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Beschäftigung, Bekämpfung von Diskriminierungen, soziale Eingliederung, Bildung, Ausbildung, Jugend, Justiz und Inneres sowie im Kontext der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft. 2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komple mentarität der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen mit anderen einschlägigen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds, der Gemeinschaftsinitiative EQUAL und des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006). 3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen mit den auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten einschlägigen Maßnahmen. Artikel 8 Beteiligung der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, Zyperns, Maltas und der Türkei An diesem Programm beteiligen können sich a) die EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; b) die Bewerberländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den in den Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen; c) Zypern, Malta und die Türkei, deren Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren finanziert wird. Artikel 9 Begleitung und Bewertung 1. Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 6 genannten Ausschuß laufend die Durchführung des Programms. 2. Das Programm wird von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger zur Halbzeit und am Ende bewertet. Diese Bewertung beinhaltet eine Beurteilung der Relevanz und Effektivität der durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Ziele. Dabei wird auch die Wirkung des Programms insgesamt untersucht. Bei der Bewertung wird ferner geprüft, inwieweit sich die im Rahmen dieses Programms und die im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen ergänzen. 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen spätestens am 31. Dezember 2003 einen Zwischenbewertungsbericht vor. 4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen spätestens bis zum 31. Dezember 2006 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Rahmen strategie und das Programm vor. Artikel 10 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Anhang I. Aktionsbereiche Die Programmaktionen können einen oder mehrere der folgenden Aktionsbereiche betreffen: 1) Wirtschaftsleben Im Rahmen dieses Aktionsschwerpunkts geht es darum, geeignete Lösungsansätze zur Beseitigung der nach wie vor vorhandenen geschlechtsspezifischen Unterschiede am Arbeitsmarkt zu finden. Ziel ist es, die Beschäftigungsquote der Frauen anzuheben und Frauenarbeitslosigkeit, geschlechtsspezifische Arbeitsmarktteilung sowie geschlechts spezifische Lohnunterschiede abzubauen. 2) Gleiche Beteiligung und Vertretung Im Rahmen dieses Aktionsschwerpunkts geht es darum daß Frauen in Entscheidungsgremien unterrepräsentiert sind. Es sollen geeignete Strategien entwickelt werden, um eine stärkere Vertretung der Frauen in politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entscheidungsprozessen zu erreichen, auch im Rahmen der Außenbeziehungen und der Entwicklungszusammenarbeit. 3) Soziale Rechte In allen Politikbereichen, die relevant sind für das tägliche Leben der Frauen, wie Verkehrspolitik, öffentliche Gesundheit und Bekämpfung von Diskriminierungen aus anderen Gründen, gilt es, das Prinzip des ,Gender Mainstreaming" effektiv umzusetzen. Aktionen in diesem Bereich werden darauf ausgerichtet sein, für eine bessere Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu sorgen, insbesondere der Bestimmungen in den Bereichen Sozialschutz, Elternurlaub, Mutterschutz und Arbeitszeit. 4) Rechte als Bürgerinnen und Bürger Im Rahmen dieses Aktionsschwerpunkts geht es um die Durchsetzung der Menschenrechte der Frauen. Ziel der geplanten Aktionen wird es sein, die Anerkennung der Menschenrechte der Frauen zu fördern, das Recht auf Chancengleichheit durchzusetzen und den Kampf gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Frauenhandel zu verstärken. 5) Geschlechterrollen und Stereotype Hier geht es um die stereotype Darstellung von Frauen und Männern und die Notwendigkeit, Verhalten, Einstellungen, Normen und Wertvorstellungen zu ändern, die die Geschlechter rollen in der Gesellschaft bestimmen und beeinflussen. Entsprechende Aktionen werden auf das ,Gender Mainstreaming" insbesondere in den Politikfeldern Bildung, Ausbildung, Kultur, Wissenschaft, Medien und Sport abstellen. II. Massnahmenarten Folgende transnational ausgerichtete Maßnahmen können im Rahmen des Programms unterstützt werden: Schwerpunkt 1 - Sensibilisierung (1) Organisation von Konferenzen, Seminaren und anderen Veranstaltungen auf europäischer Ebene (2) Organisation einer auf Gemeinschaftsebene sowie zeitgleich und zum selben Thema in sämtlichen Mitgliedstaaten stattfindenden Europäischen Gleichstellungswoche, wobei die Koordinierung von der Kommission und die Durchführung von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übernommen wird (3) Organisation von europaweiten Medienkampagnen und -ereignissen zur Förderung des transnationalen Informationsaustauschs und der Ermittlung und Verbreitung vorbildlicher Lösungen, u. a. jährliche Verleihung eines Preises an Unternehmen, die eine erfolgreiche Gleichstellungspolitik praktizieren, mit dem Ziel, die Gleich stellungsproblematik stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken (4) Veröffentlichung von Materialien zur Verbreitung der Programmergebnisse, u. a. durch Einrichtung einer Internet-Site, die Informationen über vorbildliche Verfahren, ein Forum für Gedankenaustausch, eine Datenbank mit Angaben zu potentiellen Partnern für transnationale Austauschmaßnahmen sowie Links zu einschlägigen Websites in den Mitgliedstaaten bietet (5) Durchführung transnationaler Maßnahmen wie Tagungen, Seminare, Kampagnen usw. zu bestimmten, alljährlich nach Erörterung im Programmausschuß festzu legenden Themen, mit dem Ziel, für größere Synergien zwischen den nationalen Gleichstellungspolitiken zu sorgen und einen zusätzlichen Nutzen auf Gemein schaftsebene zu erreichen (6) Veranstaltung von Seminaren, mit denen die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Geschlechtergleichstellung gefördert wird Schwerpunkt 2 - Analyse und Bewertung (1) Entwicklung und Verbreitung vergleichbarer, nach Geschlecht aufgeschlüsselter statistischer Reihen zur Situation von Frauen und Männern in verschiedenen Politikbereichen (2) Entwicklung und Verbreitung von Methoden und Indikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit von Politiken und Praktiken zur Förderung der Geschlechter gleichstellung (Benchmarking) (3) Analyse der Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt, der Umsetzung der Gleichstellungsvorschriften in den Mitgliedstaaten, des Einflusses und der Auswirkungen von Sozialschutz- und Steuersystemen auf Frauen und Männer und der Entwicklung der Frauenpräsenz auf Entscheidungsebenen sowie Verbreitung der Ergebnisse und der daraus zu ziehenden Lehren (4) Sammlung und Bewertung aktueller Informationen über erfolgreiche Initiativen, Methoden und Praktiken zum Thema ,Frauen in den Medien" sowie der daraus gewonnenen Erkenntnisse, u. a. mit dem Ziel des Abbaus geschlechtsspezifischer Stereotype und der Förderung einer positiven Darstellung von Frauen und Männern in den Medien (5) Veröffentlichung eines jährlichen Berichts zur Geschlechtergleichstellung in der Europäischen Union, der u. a. über die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Benchmarks informiert und die Bewertung der erzielten Ergebnisse enthält (6) Durchführung thematischer Studien zu den Themenschwerpunkten, wobei die Ansätze in den Mitgliedstaaten und in den Bewerberländern auf nationaler Ebene und länderübergreifend miteinander verglichen werden Bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Aktionsbereichs wird die Kommission insbesondere auf Kohärenz und Komplementarität mit den Tätigkeiten anderer Kommissionsdienststellen oder europäischer Agenturen achten, vor allem mit den Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und mit den Tätigkeiten im Rahmen des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft. Schwerpunkt 3 - Entwicklung von Handlungskompetenz Zur Entwicklung der Handlungskompetenz und der Effektivität der im Bereich der Förderung der Geschlechtergleichstellung tätigen Hauptagierenden können: Transnationale Austauschmaßnahmen unterstützt werden, die eine Vielzahl von Akteuren einbeziehen und der Weitergabe von Informationen, Erfahrungen und vorbildlichen Lösungen dienen. Entsprechende Maßnahmen können von NRO oder Sozialpartnern auf europäischer Ebene und von transnationalen Netzwerken regionaler oder lokaler Behörden oder im Bereich der Geschlechtergleichstellung engagierter Organisationen durchgeführt werden. U. a. kommen folgende Maßnahmen in Betracht: Vergleich der Wirksamkeit der im Zusammenhang mit den ausgewählten Themen relevanten Prozesse, Methoden und Instrumente; Weitergabe und Anwendung vorbildlicher Lösungen; Austausch von Personal; gemeinsame Entwicklung von Produkten, Prozessen, Strategien und Methoden; Anpassung bewährter Methoden, Instrumente und Verfahren an andere Rahmenbedingungen; Verbreitung von Ergebnissen, Informationsmaterial und Veranstaltungsinformationen. (0) III. Verfahren für die beantragung von Zuschüssen Schwerpunkt 1 Die Aktionen 2, 3 und 4 werden im Anschluß an Ausschreibungen (im offenen Verfahren) durchgeführt. Die Aktionen 5 und 6, die von den für Fragen der Geschlechtergleichstellung zuständigen Behörden der Mitglied staaten durchzuführen sind, können auf der Grundlage von an die Mitgliedstaaten gerichteten beschränkten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bezuschußt werden. Schwerpunkt 2 Die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen obliegt der Kommission. Die Arbeiten werden in der Regel im Wege einer Ausschreibung vergeben. Aktion 1 ist gemäß den einschlägigen Eurostat-Verfahren durchzuführen. Schwerpunkt 3 Die Kommission wird offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen und die eingehenden Vorschläge prüfen. Durchgeführt werden können die Aktionen von NRO oder Sozialpartnern auf europäischer Ebene und von transnationalen Netzwerken regionaler oder lokaler Behörden oder im Bereich der Geschlechtergleichstellung engagierter Organisationen. IV. Durchführung der Massnahmen (1) Die durchzuführenden Maßnahmen können im Rahmen von Dienstleistungsverträgen im Anschluß an Ausschreibungen oder durch Zuschüsse - bei Kofinanzierung aus anderen Quellen - finanziert werden. Im letztgenannten Fall darf der von der Kommission gezahlte Zuschuß in der Regel 80 % der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. (2) Zur Durchführung des Programms wird die Kommission unter Umständen zusätzliche Ressourcen benötigen. So wird sie ggf. die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen müssen. Ein entsprechender Bedarf wird im Zuge der von der Kommission vorgenommenen kontinuierlichen Prüfung der Ressourcenallokation festgestellt. (3) Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission - zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der Begünstigten - auf technische und/oder administrative Unterstützung bei Informationsbeschaffung, Informationsaufberei tung, Management, Monitoring, Rechnungsprüfung und Kontrolle zurückgreifen. (4) Die Kommission kann auch Maßnahmen in den Bereichen Information und Ver öffentlichungen durchführen. Darüber hinaus kann sie Evaluierungsstudien erstellen sowie Seminare, Kolloquien und sonstige Sachverständigensitzungen veranstalten. (5) Die Kommission wird jährliche Arbeitsprogramme aufstellen, in denen sie Prioritäten und geplante Maßnahmen nennt. Ferner legt sie die Modalitäten und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen fest. Dabei läßt sie sich von dem in Artikel 6 genannten Ausschuß beraten. (6) Bei allen Maßnahmen wird den Grundsätzen des Datenschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen. FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Programm zur Unterstützung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) 2. HAUSHALTSLINIE(N) (Bezeichnungen 1999) B3-4012, B3-4012A und A-3037 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 13 des Vertrags 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1. Ziele Ziel der Maßnahme ist die Unterstützung und Ergänzung der zur Förderung der Geschlechtergleichstellung unternommenen Anstrengungen, u. a. auch durch entsprechende Rechtsetzungsinitiativen. Die Ziele im einzelnen: - Förderung und Verbreitung der Werte und Verhaltensweisen, die Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter sind; - Förderung eines besseren Verständnisses der Problematik unmittelbarer und mittelbarer geschlechtsbedingter Diskriminierung durch bessere Sachkenntnis und bessere Erfassungsmethoden und durch Bewertung der Wirksamkeit von Politiken und Praktiken; - Entwicklung der Fähigkeit der Hauptagierenden, die Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv weiter voranzubringen. 4.2. Dauer der Maßnahme: 1. Januar 2001 - 31. Dezember 2005 (5 Jahre) 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN 5.1. Nichtobligatorische Ausgaben 5.2. B3-4012: Getrennte Mittel A-3037: Nichtgetrennte Mittel 6. ART DER AUSGABEN Erstellung von Studien und Erbringung von Dienstleistungen, Beiträge von Sachverständigen, Sachverständigensitzungen, Organisation von Konferenzen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Initiative der Kommission beschlossene Veröffentlichungen und Maßnahmen zur Informationsverbreitung. Zuschuß in Höhe von bis zu 80 % der zuschußfähigen Gesamtkosten bei Finanzhilfen für von den Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführte Maßnahmen mit europäischer Dimension (Schwerpunkt 1), für von der EU-Präsidentschaft organisierte Veranstaltungen (Schwerpunkt 1), für die Deckung der Betriebskosten von auf europäischer Ebene tätigen Organisationen und für transnationale Maßnahmen zum Erfahrungsaustausch auf europäischer Ebene (Schwerpunkt 3). Die Höhe des Gemeinschaftszuschusses hängt vom Grad der Transnationalität der jeweiligen Maßnahme ab. 7. FINANZIELLE BELASTUNG Die Schätzungen basieren auf Erfahrungswerten, insbesondere auf den in die obengenannten Haushaltslinien eingestellten Beträgen. 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten) Mio. EUR Haushaltsjahr 1 1. Sensibilisierung * Unterstützung transnationaler Initiativen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agierenden auf nationaler Ebene - auch mit NRO - organisiert werden und bestimmte jährlich festzulegende Themen von europaweitem Interesse und mit europäischer Dimension zum Gegenstand haben, einschließlich Veranstaltungen zum Start des neuen Programms. Ziel der Maßnahmen soll es sein, die Synergie zwischen den nationalen Gleichstellungspolitiken zu verbessern und für einen zusätzlichen Nutzen auf Gemeinschaftsebene zu sorgen. (Maximal 15 Zuschüsse x durchschn. 200 000 - 250 000 EUR) 3,5 Mio. EUR * Unterstützung des Arbeitsprogramms zur Gleichstellung der Geschlechter durch die Ratspräsidentschaft 0,5 Mio.EUR Die angesetzten durchschnittlichen Kosten basieren auf einschlägigen Daten aus dem laufenden Programm für die Chancengleichheit von Frauen und Männern. Von den Behörden der Mitgliedstaaten beantragte Zuschüsse * Seminare über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts 0,5 Mio. EUR An die Behörden der Mitgliedstaaten, Gleichstellungsstellen und Berufsverbände gerichtete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen * Veranstaltungen einschließlich Preisverleihungen und Unterstützung von Medien kampagnen und Informationsmaßnahmen - Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage von Ausschreibungen * Jährliche Europäische Woche - Ziel der Europäischen Woche soll es sein, die Öffentlichkeit für wichtige, prioritäre Themen des Programms zu sensibilisieren. Die Europäische Woche findet gleichzeitig auf Gemeinschaftsebene und in sämtlichen Mitgliedstaaten statt. Sie wird von der Kommission koordiniert und von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt. 1 Mio. EUR * Jährliche Preisverleihung an im Bereich der Geschlechtergleich stellung besonders erfolgreiche Unternehmen - Ziel ist es, die Ermittlung und Verbreitung vorbildlicher Lösungen zu fördern und die Geschlechterproblematik in den Unternehmen stärker ins Blickfeld zu rücken. - Durchführbarkeitsstudie (Jahr 2001) (Haushaltslinie B3-4012A) 0,1 Mio. EUR p.m.: Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005: +- 400 000 EUR/Jahr für Organisation und Preisverleihungen * Veröffentlichungen - 4 Magazine pro Jahr Durchschnittl. Kosten für Redaktion, Layout/Gestaltung: 100 000 EUR - Jahresbericht zur Gleichstellung der Geschlechter Durchschnittl. Kosten für Layout/Gestaltung (Haushaltslinie B3-4012A) 5 000 EUR - Kosten für Übersetzungen/Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Sachverständigengruppen/Studien/ Berichten usw. (Die Übersetzungen werden vom Übersetzungsdienst der Kommission angefertigt.) - Etwaige andere Veröffentlichungen (z. B. Konferenzberichte, soweit erforderlich) (Haushaltslinie B3-4012A) 20 000 EUR - Durchschnittl. Kosten der lnternet-Site (Haushaltslinie B3-4012A) 20 000 EUR - Druck, Verteilung, Aktualisierung der Mailing Lists, Kosten für die Lagerung des Magazins, des Jahresberichts zur Gleichstellung der Geschlechter und etwaiger Konferenz- berichte (Haushaltslinie B3-4012A) 140 000 EUR - Durchschnittl. Kosten der Datenbank mit Angaben zu potentiellen Partnern: Aufbau und Aktualisierung (Haushaltslinie B3-4012A). 15 000 EUR Insgesamt: 0,3 Mio. EUR Gesamtbetrag Schwerpunkt 1 (Haushaltsjahr 1) 5,9 Mio. EUR 2. Analyse und Bewertung Ausschreibungen, ausgenommen die Zusammenarbeit mit ESTAT und den nationalen statistischen Ämtern, bei der die ESTAT-Verfahren Anwendung finden * Entwicklung vergleichbarer statistischer Reihen - Zusammenarbeit mit ESTAT und den nationalen statistischen Ämtern - nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten usw. 0,4 Mio. EUR - ,Erhebung über die Zeitverwendung" 0,3 Mio. EUR Insgesamt: 0,7 Mio. EUR * Methoden und Indikatoren für die Bewertung von Politik und Praxis * Studien über Methoden/Indikatoren (+/- 3 Studien à +/- 40 000 EUR) 0,12 Mio. EUR * Analyse und Follow-up der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechts vorschriften zur Geschlechtergleichstellung in den Mitgliedstaaten 0,32 Mio. EUR * Analyse und Follow-up der Situation von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt 0,32 Mio. EUR * Sammlung und Bewertung von Informationen und Kenntnissen über erfolgreiche Initiativen, Methoden und Praktiken zum Thema ,Frauen in den Medien", u. a. mit dem Ziel, geschlechtsspezifische Stereotype abzubauen und eine positive Darstellung von Frauen und Männern in den Medien zu fördern 0,32 Mio. EUR * Thematische Studien - 2 Studien à durchschnittl. 40 000 EUR 0,08 Mio. EUR * Einrichtung einschlägiger Datenbanken wie z. B. einer Datenbank über Frauen in Entscheidungsprozessen: 0,25 Mio. EUR - p.m. Folgejahre: 100 000 EUR pro Jahr * Externe Evaluierung p.m. - Ex-post-Bewertung (150 000 EUR pro Jahr, beginnend mit dem Jahr 2002) Gesamtbetrag Schwerpunkt 2 (Haushaltsjahr 1) (externe Evaluierung nicht eingeschlossen) 2,1 Mio. EUR 3. Entwicklung von Handlungskompetenz und Austausch vorbildlicher Lösungen * Transnationale Austauschmaßnahmen (Weitergabe von Informationen, Erfahrungen und vorbildlichen Lösungen) - Agierende: NRO und Sozialpartner auf europäischer Ebene, transnationale Netzwerke regionaler und lokaler Behörden und im Bereich der Geschlechtergleichstellung engagierter Organisationen 2 Mio. EUR * Basisfinanzierung der derzeit aus der Haushaltslinie A-3037 (Jahr 1) finanzierten Betriebskosten der Europäischen Frauenlobby 0,65 Mio. EUR Folgejahre: 0,7 Mio. EUR * Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: - Die Kriterien für die Förderungswürdigkeit sind in Abstimmung mit dem Programmausschuß unter Zugrundelegung des Leitfadens und der Verfahren für die Gewährung von Betriebskostenhilfen festzulegen. Gesamtbetrag Schwerpunkt 3 2,65 Mio. EUR Gesamtbetrag (Haushaltsjahr 1) Haushaltslinie B3-4012 10 Mio. EUR Haushaltslinie A-3037 0,65 Mio. EUR Insgesamt 10,65 Mio. EUR 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen (B3-4012 + B3-4012A + A-3037) Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Ausgaben für technische Unterstützung und Hilfsdienste (B3-4012A) Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Dieser Betrag wird ab dem zweiten Jahr ansteigen (im ersten Jahr werden geringere Ausgaben für Veröffentlichungen anfallen). 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. betrugsbekämpfungsvorkehrungen Alle finanzierten Maßnahmen werden einer Ex-ante-, einer In-itinere- sowie einer Ex-post-Analyse von seiten der zuständigen Dienststellen unterzogen, sowohl hinsichtlich ihrer inhaltlichen Qualität als auch hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Im Beihilfeantrag sind Angaben zu Identität und Rechtsform des Antragstellers zu machen, so daß dessen Vertrauenswürdigkeit im voraus geprüft werden kann. In den zwischen Kommission und Zuschußempfängern geschlossenen Vereinbarungen bzw. Verträgen sind geeignete Betrugsbekämpfungsvorkehrungen vorgesehen (Prüfungen, Berichte). Die Kommission prüft die Berichte und verifiziert, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, bevor Abschlags- oder Schlußzahlungen geleistet werden. Insbesondere wird auf die Vermeidung von Doppelfinanzierungen geachtet. Darüber hinaus kann eine Finanzkontrolle durch die Kommission oder den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften in Form einer Prüfung der Unterlagen oder in Form einer Vor-Ort-Kontrolle erfolgen. 9. Kostenwirksamkeitsanalyse 9.1 Ziele In Artikel 3 des Vertrags von Amsterdam wurde das ,Gender Mainstreaming" fest verankert. Zur Beseitigung der nach wie vor bestehenden Ungleichheiten hat es sich nach den bisherigen Erfahrungen als unverzichtbar erwiesen, parallel zum ,Gender Mainstreaming" spezifische Frauenfördermaßnahmen durchzuführen. Die vorgeschlagene Strategie der Gemeinschaft schließt sämtliche Gemeinschafts politiken ein, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können. Horizontale und koordinierende Maßnahmen wie Netzwerkaktivitäten, Monitoring und Berichterstattung werden im Rahmen des Unterstützungsprogramms über die Haushaltslinie B3-4012 finanziert. Rechtsgrundlage ist Artikel 13 des Vertrags. Die neue Rahmenstrategie der Gemeinschaft sollte auch die von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung unter stützen. Vielfalt sollte dabei als etwas Positives gesehen werden. Was angestrebt wird, ist ein längerfristiger Wandel der Einstellungen. Es wurden drei Teilziele definiert, denen die drei Programmschwerpunkte entsprechen: - Förderung und Verbreitung der Werte und Verhaltensweisen, die Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter sind; - Förderung eines besseren Verständnisses der Problematik unmittelbarer und mittelbarer geschlechtsbedingter Diskriminierung durch bessere Sachkenntnis und bessere Erfassungsmethoden und durch Bewertung der Wirksamkeit von Politiken und Praktiken; - Entwicklung der Fähigkeit der Hauptagierenden, die Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv weiter voranzubringen. Das Programm wird die verschiedensten Agierenden einbeziehen: politische Entscheiderinnen und Entscheider in nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, für die Förderung der Geschlechtergleichstellung verantwortliche unabhängige Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner, Forschungs institute, Medien, Meinungsbildner, für Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zuständige Stellen. Begünstigte: Das Programm soll die zur Förderung der Geschlechtergleichstellung auf Gemeinschaftsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unternommenen Anstrengungen unterstützen, wobei den jeweiligen Zuständigkeiten in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Das Programm stellt eine wichtige Ergänzung der im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken - einschließlich Strukturfonds - durchgeführten Maßnahmen dar. Dementsprechend sollen im Rahmen des Programms nicht alle Frauenfördermaßnahmen unterstützt werden, die auch auf örtlicher Ebene durchgeführt und in einigen Fällen auch im Rahmen dieser anderen Politiken unterstützt werden können. Der zusätzliche Nutzen des Programms beruht auf der Ermittlung vorbildlicher Lösungen im Bereich der Gechlechter gleichstellung und auf dem Informations- und Erfahrungsaustausch. 9.2 Begründung der Maßnahme Die Gemeinschaft verfügt über eine umfangreiche Erfahrung im Bereich der Förderung der Geschlechtergleichstellung, die sie vor allem mit vorausgegangenen einschlägigen Programmen gewonnen hat. Die Analyse der Ergebnisse dieser in enger Abstimmung mit allen Beteiligten durchgeführten Programme hat den zusätzlichen Nutzen von Aktionsprogrammen verdeutlicht, die abstellen auf Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs, Vernetzung und Sensibilisierung, und hat gezeigt, daß es notwendig ist, diese Anstrengungen fortzusetzen, wenn man die Gleichstellung der Geschlechter in der Praxis verwirklichen will. Wie im Zwischenbericht über die Durchführung des Mittelfristigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1996-2000) [9] dargelegt, waren zahlreiche der eingeleiteten Initiativen erfolgreich in der Unterstützung von Aktionen bestimmter Zuschußempfänger, weniger erfolgreich jedoch, was die Schaffung eines zusätzlichen Nutzens auf europäischer Ebene anbelangt. Der Zwischenbericht macht ferner deutlich, daß dies teilweise darauf zurückzuführen war, daß die meisten unterstützten Projekte in relativ kleinem Rahmen durchgeführt wurden, aber auch darauf, daß die über nationale Grenzen hinausreichenden Partnerschaften häufig zu schwach ausgebildet waren. Die Projektträger hatten häufig Probleme bei der Beschaffung des erforderlichen Kofinanzierungsanteils für transnationale Aktionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Zudem erwies es sich für die Kommission als schwierig, die Durchführung einer so großen Zahl kleiner Projekte so eingehend zu verfolgen, daß sie aus diesen Projekten Lehren ziehen und diese allgemein nutzbar machen konnte. [9] KOM(1998) 770 endg. vom 17.12.1998. Die mit den früheren Programmen gewonnenen Erfahrungen zeigen, daß ein größtmöglicher zusätzlicher Nutzen entsteht, wenn sich die Programme auf eine beschränkte Anzahl qualitativ hochwertiger, breit angelegter und gut koordinierter Aktivitäten konzentrieren, die in erster Linie darauf abstellen, die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, Veränderungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene herbeizuführen. Einzubeziehen sind dabei die Regierungen der Mitgliedstaaten, lokale und regionale Behörden, Sozialpartner, die an der Basis tätigen NRO, unabhängige Sachverständige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft. Vor diesem Hintergrund wurden für das Programm drei Schwerpunktbereiche festgelegt, in denen parallel Maßnahmen durchgeführt werden. Nachstehend einige Erläuterungen zu den einzelnen Schwerpunktbereichen. 1) Sensibilisierung Im Rahmen dieses Schwerpunkts geht es darum, die aus dem Programm zu ziehenden Lehren allgemein zu verbreiten und zusätzliche Anstöße zu geben für eine breite Akzeptanz der erforderlichen gesellschaftlichen Veränderungen. Die einschlägigen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die notwendigen politischen Voraussetzungen für Rechtsetzung und andere Entwicklungen zu schaffen. Um optimale Synergieeffekte zwischen den nationalen Geschlechtergleichstellungs politiken und einen zusätzlichen Nutzen auf Gemeinschaftsebene zu erzielen, soll im Rahmen dieses Schwerpunkts die Durchführung von Initiativen unterstützt werden, die die Behörden der Mitgliedstaaten zu bestimmten alljährlich nach Erörterung im Programmausschuß festzulegenden Themen durchführen. Fortschritte in Politik und Praxis sind vielfach gekoppelt mit Sensibilisierungs kampagnen. In besonderem Maße gilt dies für die früheren Programme zur Gleichstellung der Geschlechter, jedoch auch für andere Bereiche, wie z. B. die Umweltpolitik: entsprechende Kampagnen von Regierungen oder an der Basis tätigen Organisationen haben in der öffentlichen Meinung den Boden für Legislativ vorschläge bereitet. Zuständig für solche Aktionen müssen auch künftig in erster Linie die Mitgliedstaaten bleiben (denn die meisten Standards werden auf nationaler Ebene festgelegt, während das Gemeinschaftsrecht lediglich gewisse Mindest standards vorsieht, die von keinem Mitgliedstaat unterschritten werden dürfen). Zur Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten kann ein Beitrag der Gemein schaft in beschränktem Rahmen jedoch durchaus von Vorteil sein, insbesondere wenn dies zu einem besseren Verständnis der Lösungswege führt, die andere Mitglied staaten bei ähnlich gelagerten Problemen eingeschlagen haben. Im Rahmen dieses Schwerpunkts kommen somit traditionelle Informations- und Kommunikationsinstrumente zum Einsatz (ein Magazin zur Information über das Programm, eine Internet-Site usw.) sowie gezielte Maßnahmen oder Kampagnen zur Sensibilisierung bzw. Erhöhung der Außenwirkung, wie z. B. die Veranstaltung einer Europäischen Gleichstellungswoche auf Gemeinschaftsebene, die jährliche Verleihung eines Preises an Unternehmen, die besonders erfolgreich sind in der Förderung der Geschlechtergleichstellung. Geplant ist ferner eine Bezuschussung transnationaler Veranstaltungen zur Unterstützung der vom jeweiligen Ratsvorsitz festgelegten politischen Prioritäten. Der jährliche Bericht zur Geschlechtergleichstellung wird u. a. Angaben dazu enthalten, welche Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Benchmarks erzielt wurden, sowie eine Bewertung der erzielten Ergebnisse. Die genannten Maßnahmen sollen Teil der umfassenden Informationsstrategie der Kommission sein. Die Mitgliedstaaten müßten dabei eine aktive Rolle übernehmen und dafür sorgen, daß sich die Maßnahmen der Gemeinschaft und ihre eigenen Initiativen bei größtmöglicher Wirkung und Kosteneffizienz gegenseitig ergänzen. 2) Analyse und Bewertung Im Rahmen dieses Schwerpunkts geht es um die Entwicklung und Verbesserung des Instrumentariums für die Sammlung von Informationen, deren Aufbereitung in brauchbarer und vergleichbarer Form und Verbreitung bei den Agierenden in den Mitgliedstaaten. Dabei wird auf den im Rahmen der früheren Gleichstellungs programme durchgeführten Arbeiten aufgebaut. Das Programm sollte es den Agierenden in den Mitgliedstaaten erleichtern, aus den Erfahrungen anderer zu lernen, mit dem Ziel, die Wirksamkeit der von ihnen unternommenen Anstrengungen zur Förderung der Chancengleichheit zu erhöhen. Daher müssen die Informationen über die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten in leicht zugänglicher Form verfügbar gemacht werden, damit sie von den Beteiligten auch wirklich genutzt werden. Soweit möglich, sollte auch die Situation in den Bewerberländern eingehend untersucht werden. Bei der Festlegung der Maßnahmen im Rahmen dieses Schwerpunkts wurde darauf geachtet, daß sich die Mittelausstattung in einem vertretbaren Rahmen bewegt und daß eine möglichst große Kosteneffizienz gewährleistet ist. Die Maßnahmen sind zielorientiert: Erhöhung des Bestands an vergleichbaren und harmonisierten Statistiken im Wege einer Kooperation zwischen EUROSTAT und den nationalen Statistischen Ämtern, Entwicklung abgestimmter Methoden für Benchmarking und Evaluierung, Erarbeitung von Berichten usw. Thematische Studien zu den Schwerpunktthemen, in denen die Ansätze in den Mitgliedstaaten und in den Bewerberländern auf nationaler und länderübergreifender Ebene miteinander verglichen werden, werden dazu beitragen, das Bild zu vervollständigen. 3) Entwicklung von Handlungskompetenz Ziel der Maßnahmen im Rahmen dieses Schwerpunkts wird es sein, die Fähigkeiten der Hauptagierenden zu entwickeln, das Problem der Geschlechtergleichstellung wirksam anzugehen. Erreicht werden soll dies durch Verbreitung vorbildlicher Lösungen und der aus bisherigen Erfahrungen zu ziehenden Lehren, wobei die verschiedenen Agierenden in einen Prozeß des transnationalen Austauschs und einen Dialog auf EU-Ebene einbezogen werden sollen. Die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen bei der Bekämpfung geschlechtsbedingter Diskriminierungen haben deutlich gemacht, wie wichtig eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Agierenden in den Mitgliedstaaten und mit den im Bereich der Geschlechtergleichstellung tätigen Organisationen ist. Frühere Gemeinschaftsaktionen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern wie auch Initiativen in den Bereichen Behindertenpolitik und soziale Eingliederung haben gezeigt, daß es sinnvoll ist, die Agierenden im Rahmen transnationaler Partnerschaften zusammenzubringen, wodurch ein Austausch vorbildlicher Lösungen ermöglicht wird. Daher sollen im Rahmen dieses Schwerpunkts jährlich eine begrenzte Zahl von in Abstimmung mit dem Programmausschuß zu planenden transnationalen Austauschmaßnahmen unterstützt werden. Den Entwicklungen bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung in sämtlichen Gemeinschaftspolitiken und -programmen wird dabei in vollem Umfang Rechnung getragen. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme Da das Programm die Entwicklung neuer politischer Ansätze zur Förderung der Geschlechtergleichstellung unterstützen soll, sind Follow-up und Bewertung selbstverständlicher Bestandteil der geplanten Aktivitäten, so daß aus ihnen größtmöglicher Nutzen erwachsen kann. Das Programm wird während der gesamten Durchführung überwacht. Der Programmausschuß wird regelmäßig von der Kommission informiert. Das Follow-up wird dem jeweiligen Bedarf in den einzelnen Schwerpunktsbereichen Rechnung tragen und sowohl den Aspekt der Qualitätssicherung als auch den der Ordnungsmäßigkeit der Finanzoperationen berücksichtigen. Außerdem ist bis 31. Dezember 2003 ein Zwischenbericht über die Durchführung des Programms vorzulegen. Der Abschlußbericht über die Umsetzung der Rahmenstrategie und des Unterstützungsprogramms wird bis 31. Dezember 2006 erstellt. Die Kommission wird von einem externen Bewertungsteam unterstützt. Auf der Grundlage der Durchführungsberichte wird die Kommission Überlegungen dazu anstellen, welche weiteren Maßnahmen ggf. erforderlich sind. Die Rahmenvorgaben für die Bewertungsarbeiten werden in Zusammenarbeit mit dem Programmausschuß festgelegt. Insbesondere werden Effektivität, Effizienz und Relevanz des Programms zu untersuchen sein, u. a. unter dem Aspekt des Wissenstransfers (inwieweit hat das Programm die Gleichstellungspolitik und -praxis in den Mitgliedstaaten verändert-). Die Bewertungsarbeiten werden aus dem Programmhaushalt finanziert. Unter Berücksichtigung der SEM-2000-Empfehlungen zur Überwachung und Bewertung wird vorgeschlagen, einen indikativen Betrag von 0,5 Mio. Euro für die Evaluierung zurückzustellen. Das externe Bewertungsteam wird im Wege einer Ausschreibung im offenen Verfahren ausgewählt. 10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans) Die Bereitstellung der erforderlichen administrativen und personellen Mittel werden durch die bereits vorhandenen Ressourcen der geschäftsführenden Dienststelle abgedeckt. 10.1 Auswirkung auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.2 Gesamtkosten für Personal Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb Mit Mehrausgaben ist nicht zu rechnen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Berechnungen basieren auf den derzeitigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Haushaltslinie B3-4012. Die in der obenstehenden Tabelle unter Haushaltslinie A-7 (obligatorische Ausschüsse, Dienstreisen und Konferenzen) aufgeführten Kosten werden aus Mitteln des Gesamthaushalts der GD EMPL gedeckt.