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Document 02024R0602-20240216

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/602/2024-02-16

02024R0602 — DE — 16.02.2024 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/602 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission

(ABl. L 602 vom 16.2.2024, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90238 vom 15.4.2024, S.  1 ((EU) 2024/6022024/602)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/602 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission



ABSCHNITT 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse gemäß Artikel 2 und der Bedingungen, unter denen Hopfen und Hopfenerzeugnisse von der Zertifizierungspflicht gemäß Artikel 77 Absatz 4 der genannten Verordnung ausgenommen sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a) 

Hopfenzapfen des KN-Codes 1210 10 00 , die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, wenn sie in der Union geerntet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden;

b) 

Hopfenerzeugnisse der KN-Codes 1210 20 und 1302 13 00 , die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen und in der Union aufbereitet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden.

Sie gilt nicht für isomerisierte Hopfenerzeugnisse.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Hopfenzapfen“ oder „Hopfen“ die Blütenstände der (weiblichen) Hopfenpflanze (Humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre längste Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;

b) 

„nicht aufbereiteter Hopfen“ Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und Verpacken unterzogen wurde;

c) 

„aufbereiteter Hopfen“ Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;

d) 

„Hopfen mit Samen“ Hopfen, der einen Samenanteil von mehr als 2 % seines Gewichts nach dem Trocknen enthält;

e) 

„Hopfen ohne Samen“ Hopfen, der einen Samenanteil von höchstens 2 % seines Gewichts nach dem Trocknen enthält;

f) 

„Hopfenerzeugnis“ ein aus Hopfenzapfen gewonnenes Erzeugnis, das stark verarbeitet wurde, wie Hopfenpulver, -pellets oder -extrakte;

g) 

„isomerisiertes Hopfenerzeugnis“ ein Hopfenerzeugnis, bei dem die Alpha-Säure fast vollständig isomerisiert ist;

h) 

„Partie“ eine Anzahl Verpackungen, die Hopfen mit denselben Merkmalen enthalten und zur selben Zeit vom selben Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger oder vom selben Verarbeiter zur Zertifizierung vorgeführt werden;

i) 

„Hopfenanbaugebiete“ die Anbauzonen oder -gebiete, die in der von den betreffenden Mitgliedstaaten erstellten Liste aufgeführt sind;

j) 

„Versiegeln“ das dergestaltige Verschließen der Verpackung, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird;

k) 

„Kennzeichnung“ die Etikettierung und Identifizierung;

l) 

„geschlossener Bearbeitungsvorgang“ einen Hopfenaufbereitungs- oder Hopfenverarbeitungsprozess, bei dem gewährleistet ist, dass während des Vorgangs Hopfen oder Verarbeitungserzeugnisse weder hinzugefügt noch entnommen werden können. Der geschlossene Bearbeitungsvorgang beginnt mit dem Öffnen der versiegelten Verpackung, die den aufzubereitenden oder zu verarbeitenden Hopfen oder das entsprechende Hopfenerzeugnis enthält, und endet mit dem Versiegeln der Verpackung, die den aufbereiteten Hopfen oder das verarbeitete Hopfenerzeugnis enthält;

m) 

„zuständige Zertifizierungsbehörde“ die vom betreffenden Mitgliedstaat zur Zertifizierung sowie zur Zulassung und Kontrolle der Zertifizierungsstellen ermächtigte Einrichtung oder Dienststelle;

n) 

„Zertifizierungsstelle“ eine Einrichtung, in der Zertifizierungen vorgenommen werden;

o) 

„Vertreter einer zuständigen Zertifizierungsbehörde“ die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde oder einem Dritten angestellte Person, die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde zur Ausübung von Zertifizierungsaufgaben ermächtigt ist;

p) 

„amtliche Aufsicht“ die Überwachung der Zertifizierungstätigkeiten durch die zuständige Zertifizierungsbehörde oder ihre Vertreter.

ABSCHNITT 2

VERMARKTUNGSNORMEN

Artikel 4

Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen

Hopfenzapfen und Hopfenerzeugnisse, die in der Union geerntet und/oder aufbereitet wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 unterzogen wurden und ihnen eine Bescheinigung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiliegt.

Artikel 5

Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht

Die in Artikel 4 genannte Zertifizierungspflicht gilt nicht für

a) 

Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet oder auf Vertragsbasis für eine Brauerei angebaut und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;

b) 

Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei verwendet werden;

c) 

Hopfen und Hopfenerzeugnisse zum Verkauf an Privatpersonen für den Eigenbedarf, die in Kleinpackungen von höchstens 5 kg bei Zapfen, Pulvern und Pellets und 1 kg bei Extrakten oder isomerisierten Hopfenerzeugnissen verpackt sind, wobei die Verpackung die Bezeichnung des Erzeugnisses und sein Gewicht aufweist.

Artikel 6

Besondere Bestimmungen für Brauereien

(1)  
Für Hopfen, der von einer Brauerei auf ihrem eigenen Land oder auf Vertragsbasis für eine Brauerei zur Nutzung durch die Brauerei angebaut wird, übermittelt die Brauerei der zuständigen Zertifizierungsbehörde spätestens am 15. November jedes Jahres eine Erntemeldung über die angebauten Sorten, die geernteten Mengen, die Erzeugungsorte und die bepflanzten Flächen sowie die Referenzen im Grundbuch oder in einem vergleichbaren amtlichen Verzeichnis.
(2)  

Im Fall von Hopfen, der im Auftrag einer Brauerei auf Vertragsbasis verarbeitet wird, übermittelt die Brauerei dem Verarbeiter und der zuständigen Zertifizierungsbehörde vor dem Eintreffen des Hopfens im Betrieb, in dem er verarbeitet werden soll, ein Verarbeitungsdokument mit folgenden Angaben:

a) 

einmalige Referenznummer zur Identifizierung des Vertrags;

b) 

belieferte Brauerei;

c) 

Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs;

d) 

einmalige Referenznummer der Bescheinigung des zu verarbeitenden Hopfens oder Hopfenerzeugnisses und/oder im Falle von eingeführtem Hopfen die Bescheinigung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und/oder eine Kopie der Erntemeldung des zu verarbeitenden Hopfens.

(3)  

Nach dem Verarbeitungsvorgang trägt der Verarbeiter folgende Angaben in das Verarbeitungsdokument ein:

a) 

Bezeichnung des verarbeiteten Erzeugnisses;

b) 

Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses.

(4)  
Das Verarbeitungsdokument gemäß Absatz 2 erhält eine einmalige Referenznummer, die auch auf der Verpackung anzugeben ist. Das Dokument und die Verpackung müssen zusätzlich folgenden Vermerk tragen: „Hopfen/Hopfenerzeugnisse für den Eigenbedarf; dürfen nicht in Verkehr gebracht werden“.

Artikel 7

Aufteilung von Hopfenpartien

(1)  
Wird eine zertifizierte Hopfenpartie zum Verkauf aufgeteilt, so ist dem Erzeugnis eine Rechnung oder eine vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage mit Angabe des Gewichts des verkauften Teils beizufügen.
(2)  

Außerdem muss die Rechnung oder die Geschäftsunterlage die nachstehenden aus der Bescheinigung gemäß Artikel 4 übernommenen Angaben enthalten:

a) 

Bezeichnung des Erzeugnisses;

b) 

Brutto- oder Nettogewicht der ursprünglichen zertifizierten Partie;

c) 

Anbaugebiet und -ort;

d) 

Sorte;

e) 

Erntejahr;

f) 

einmalige Referenznummer der Bescheinigung.

Artikel 8

Mischen von Partien von Hopfen und Hopfenerzeugnissen

(1)  
Mischerzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur zertifiziert werden, wenn sie unter amtlicher Überwachung in Zertifizierungsstellen vermischt wurden.
(2)  
Werden Hopfenzapfen vermischt, die als solche verwendet oder zu einem Hopfenerzeugnis verarbeitet werden sollen, so muss jede der für die Mischung verwendeten Partien die Mindestqualitätsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen. Die als solche zu verwendenden Hopfenzapfen dürfen nur mit Hopfenzapfen derselben Sorte, desselben Anbaugebiets und desselben Erntejahres vermischt werden.
(3)  

Für die Herstellung von Hopfenerzeugnissen dürfen zertifizierte Hopfenerzeugnisse aus zertifiziertem Hopfen desselben Erntejahres, der aber von verschiedenen Sorten und/oder aus verschiedenen Hopfenanbaugebieten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:

a) 

verwendete Sorten, Hopfenanbaugebiete und Erntejahr;

b) 

Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; wurden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen Hopfenerzeugnisse in Kombination mit Hopfenzapfen verwendet oder wurden unterschiedliche Hopfenerzeugnisse verwendet, so richtet sich der Prozentsatz jeder Sorte nach dem Gewicht der Hopfenzapfen, die für die Herstellung der Ausgangserzeugnisse verwendet wurden;

c) 

Referenznummern der Bescheinigungen, die für den verwendeten Hopfen und die verwendeten Hopfenerzeugnisse ausgestellt wurden.

ABSCHNITT 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Artikel 8 Absatz 2



Merkmale

Beschreibung

Höchstgehalt

(in Gewichtsprozent)

Aufbereiteter Hopfen

Nicht aufbereiteter Hopfen

a)  Feuchtigkeit

Wassergehalt

12,0

14,0

b)  Blätter und Stiele

Teile von Stengelblättern, Stengel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele

6,0

6,0

c)  Hopfenabfälle

Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtsprozent entfallen.

3,0

4,0

d)  Samenanteil bei Hopfen ohne Samen

Ausgereifte Zapfenfrucht

2,0

2,0




ANHANG II

Entsprechungstabelle



Verordnung (EG) Nr. 1850/2006

Vorliegende Verordnung

►C1  Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 ◄

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

-

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

-

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 5

-

Artikel 1 Absatz 4

-

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 3

-

Artikel 3 Absatz 1

-

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

-

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

-

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5

-

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

-

Artikel 2 Absätze 1 und 6

Artikel 6 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

-

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

-

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

-

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

-

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

-

Artikel 8

Artikel 7

-

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

-

-

Artikel 10 Absatz 3

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 11

 

Artikel 8

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 13

 

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 16

 

Artikel 4

Artikel 17

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 18

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 19

 

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4

 

Artikel 21

 

Artikel 10

Artikel 22 Absatz 1

 

Artikel 11

Artikel 22 Absatz 2

 

Artikel 12

Artikel 23

 

Artikel 14

Artikel 24

 

Artikel 15

Artikel 25

Artikel 9

 

Artikel 26

Artikel 10

Artikel 16

Anhang I

Anhang I

 

Anhang II

 

Anhang IV

Anhang III

 

Anhang I

Anhang IV

 

Artikel 5 Absatz 3

Anhang V

 

Anhang III

Anhang VI

 

Anhang II

Anhang VII

Anhang II

 

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