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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61981CC0132

Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 25. März 1982.
Rijksdient voor Werknemerspensioenen gegen Alice Vlaeminck.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeidshof Gent - Belgien.
Soziale Sicherheit - Nichtkumulierung von Leistungen und Mindestleistung.
Rechtssache 132/81.

Thuarascálacha na Cúirte Eorpaí 1982 -02953

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1982:113

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

VOM 25. MÄRZ 1982 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die wichtigsten Tatsachen

Besonders in den die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer betreffenden Rechtssachen ist die klare Erfassung des Sachverhalts zum Verständnis der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen oft wesentlich. Im vorliegenden Fall hat die Unklarheit über die tatsächliche Situation die Kommission sogar veranlaßt, ihre schriftlichen Erklärungen aufgrund von Unterstellungen hinsichtlich des Sachverhalts abzugeben. Der Gerichtshof hat den Rijksdienst voor Werknemerspensioenen um ergänzende Angaben ersucht, wodurch es jetzt möglich ist, die wesentlichen Tatsachen wie folgt zusammenzufassen:

1.1.

Frau Vlaeminck, verwitwete Saelens (im folgenden: die Witwe), war von 1926 bis 1929 und von 1950 bis 1970 in Belgien und von 1931 bis 1936 in Frankreich erwerbstätig. Ihr verstorbener Ehemann arbeitete von 1926 bis 1929 und von 1940 bis 1942 in Belgien und von 1930 bis 1939 als Grenzgänger in Frankreich. Mit Entscheidung vom 9. August 1971 bewilligte der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen der Witwe eine Altersrente. Da diese Rente im vorliegenden Fall auf der Grundlage von 1/40 pro Kalenderjahr erworben wurde, wurde der Laufbahnbruch entsprechend der Arbeitszeit von 25 Jahren in Belgien auf 25/40 festgesetzt. Ferner wurde der Witwe im Jahr 1971 von der Caisse régionale d'assurance maladie du Nord de la France (CRAM) eine französische Altersrente aufgrund der Arbeitszeit in Frankreich bewilligt. Gleichzeitig erkannte ihr der Rijksdienst eine Hinterbliebenenrente zu. Diese wurde ihr wie die belgische Altersrente aufgrund der Königlichen Verordnung Nr. 50 über die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer (Belgisch Staatsblad vom 27. Oktober 1967) gewährt. Nach den Erklärungen des Rijksdienst wurde iludiese Hinterbliebenenrente nicht nur aufgrund der Berufsjahre ihres Ehemannes in Belgien, sondern auch aufgrund der von ihm als Grenzgänger in Frankreich zurückgelegten Zeit (1930 bis 1939) zugesprochen. Die Versicherungslaufbahn wurde auf 17/17 statt auf 7/17 festgesetzt, und zwar gemäß Artikel 18 §6 der genannten Königlichen Verordnung. Dieser lautet wie folgt:

„Abweichend von den vorstehenden Paragraphen kann die Witwe eines Arbeitnehmers für die in Artikel 10 §5 genannte Tätigkeit [d. h. für eine Tätigkeit als Grenzgänger oder Saisonarbeiter in einem angrenzenden Land] eine Hinterbliebenenrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der Hinterbliebenenrente, die sie erhalten würde, wenn die in Rede stehende Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der aufgrund dieser Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes erworbenen Rente erhalten.

Diese Rente stellt eine Mindestrente dar. Für die Anwendung von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wird die Mindestrente jedoch ohne Berücksichtigung der ausländischen Rente festgestellt.“

Wie bereits aus dieser Vorschrift hervorgeht, veranlaßte der Umstand, daß in Frankreich kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstanden war, den Rijksdienst, aufgrund von Artikel 18 §6 der Königlichen Verordnung auch die Jahre der Beschäftigung als Grenzarbeiter in diesem Land zu berücksichtigen. Die Königliche Verordnung vom 21. Dezember 1967 enthält jedoch eine Antikumulierungsvorschrift, die wie folgt lautet:

„Eine nach der Königlichen Verordnung Nr. 50 bewilligte Hinterbliebenenrente kann mit einer oder mehreren nach belgischem oder ausländischem Recht oder nach einem Rentensystem des Personals einer völkerrechtlichen Institution bewilligten Altersrenten oder entsprechenden Leistungen nur bis zu einem Betrag kumuliert werden, der 110% des der Witwe bewilligten Betrages der Hinterbliebenenrente entspricht, multipliziert mit dem gegebenenfalls auf die Einheit begrenzten umgekehrten Bruch, der zur Berechnung der die Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenrente bildenden Altersrente verwendet wurde.“

Der bewilligten Hinterbliebenenrente, die vom 1. September 1971 an auf 59910 BFR festgesetzt wurde, entsprach somit eine Kumulierungsgrenze von 65901 BFR (59910 BFR x 17/17 x 110%). Vermindert um den Gesamtbetrag der belgischen und der französischen Altersrente, nämlich 45437 BFR, ergab dies eine auszuzahlende Hinterbliebenenrente von 20464 BFR.

1.2.

Der genannte französische Träger der sozialen Sicherheit beschloß jedoch am 25. November 1976, der Witwe ab 1973 auch eine Hinterbliebenenrente von 11554 BFR (1418 FF) zuzuerkennen.

Aus den Akten geht hervor, daß dies eine anteilige Rente ist, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung Nr. 1408/71 für den Zeitraum von 1930 bis 1939 festgestellt wurde, der auch mit die Grundlage für die belgische Hinterbliebenenrente bildete. In der Entscheidung der CRAM hieß es ferner, diese Rente werde auf Null herabgesetzt, wobei auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/71 verwiesen wurde.

Aus dieser Verweisung kann hergeleitet werden, daß die Entscheidung, diese Rente nicht auszuzahlen, eindeutig aufgrund einer nationalen Antikumulierungsvorschrift getroffen wurde. Welche nationale Vorschrift im vorliegenden Fall angewandt wurde, ist jedoch nicht ganz klar. Nach Meinung der Kommission handelt es sich um Artikel 90 des Dekrets Nr. 45-0179 vom 29. Dezember 1945 (eingefügt durch das Dekret Nr. 75-109 vom 24. Februar 1975). Aber auch der von der Kommission angeführte Wortlaut dieser Bestimmung kann die Entscheidung des CRAM nicht vollständig erklären. Diese Bewilligung der französischen Hinterbliebenenrente, nicht jedoch, wie ausdrücklich erklärt wurde, ihre Herabsetzung auf Null, veranlaßte den Rijksdienst, die der Witwe gezahlte belgische Hinterbliebenenrente von Amts wegen neu festzusetzen. Statt dem nach dem erwähnten Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 berechneten Laufbahnbruch von 17/17 wurden nunmehr nur die Jahre von 1926 bis 1929 und von 1940 bis 1942, in denen ihr Ehemann in Belgien gearbeitet hatte, berücksichtigt, so daß der Laufbahnbruch auf 7/17 festgesetzt wurde. Nach Festsetzung des theoretischen Betrages der Rente auf 76315 BFR ergab sich daraus eine anteilige Hinterbliebenenrente von 30312 BFR. Diese anteilige Hinterbliebenenrente ist nach den ergänzenden Angaben des Rijksdienst höher als die Rente, die nur nach nationalem (belgischem) Recht gewährt worden wäre. Bei Anwendung der genannten Antikumulierungsvorschrift hätte nur ein Betrag von 25761 BFR zuerkannt werden können. Die Anwendung der Regelung des Artikels 18 § 6 war damit ausgeschlossen.

2. Die gestellte Frage und ihre Bedeutung

2.1.

Die Herabsetzung ihrer belgischen Hinterbliebenenrente veranlaßte die Witwe, die Änderungsentscheidung des Rijksdienst vor der Arbeidsrechtbank anzufechten. Dieses Gericht hob die angefochtene Entscheidung wegen Fehlens einer nachprüfbaren Begründung auf, wogegen der Rijksdienst vor dem Arbeidshof Gent Berufung einlegte. Dieses Gericht hat Ihnen folgende Frage gestellt:

„Können auf eine in Frankreich einer Belgierin zuerkannte, jedoch nicht ausgezahlte Hinterbliebenenrente in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nochmals in Belgien die Antikumulierungsvorschriften angewandt werden? Der Betroffenen wurde in Frankreich vom 1. Januar 1973 an eine Hinterbliebenenrente von 1418 FF zuerkannt, jedoch aufgrund von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nicht ausgezahlt. Der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen bewilligte der Betroffenen eine ungekürzte Altersrente; die Hinterbliebenenrente wurde hingegen in Anwendung der Antikumulierungsvorschriften der genannten EWG-Verordnungen um die französische Hinterbliebenenrente gekürzt.“

2.2.

Aufgrund der ergänzenden Angaben des Rijksdienst kann schon jetzt festgestellt werden, daß dieser Frage eine Reihe von Mißverständnissen zugrunde liegen. Erstens wurde auf die zwar zuerkannte, aber auf Null herabgesetzte französische Hinterbliebenenrente keine belgische Antikumulierungsvorschrift angewandt. Die betreffende Vorschrift wurde nur auf die belgische und die französische Altersrente sowie auf den aus der belgischen und der französischen Altersrente und der neu festgesetzten belgischen Hinterbliebenenrente gebildeten Gesamtbetrag angewandt. Im Hinblick auf diese letztere Rente erhält die Witwe weiterhin die höhere anteilige Leistung. Zweitens wurde die belgische Hinterbliebenenrente nicht um die auf Null herabgesetzte französische Hinterbliebenenrente gekürzt. Im Gegenteil veranlaßte die Zuerkennung der französischen Hinterbliebenenrente den Rijksdienst, die belgische Hinterbliebenenrente neu festzusetzen, ohne daß der Betrag dieser französischen Rente für die Feststellung der belgischen Rente eine Rolle spielte. Dann aber trat an die Stelle der für Grenzarbeiter günstigen Regelung des Artikels 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 ein normales Proratisierungsverfahren, wonach allein die von dem Ehemann in Belgien zurückgelegten Arbeitsjahre eine Rolle spielten. Daraus ergibt sich, daß es im vorliegenden Fall nicht um eine etwaige doppelte Anwendung von nationalen Antikumulierungs-vorschriften geht, sondern darum, daß an die Stelle der Regelung der Königlichen Verordnung mit einem Laufbahnbruch von 17/17 die Proratisierungsregelung mit einem Laufbahnbruch von 7/17 getreten ist, was zu einer Verminderung der belgischen Hinterbliebenenrente geführt hat.

2.3.

Daß dieses Mißverständnis entstanden ist, erklärt sich vielleicht vor dem Hintergrund der französischen Entscheidung, die, wie auch die Kommission bemerkt hat, nicht klar ist. Die Richtigkeit dieser Entscheidung könnte nur vom zuständigen französischen Richter beurteilt werden. Man kann sich fragen, ob die Neufestsetzung der belgischen Hinterbliebenenrente durch den Rijksdienst die CRAM nicht veranlassen könnte, auch für die französische Hinterbliebenenrente eine Proratisierungsregelung festzusetzen, ohne eine Antikumulierungsvorschrift anzuwenden, da, zumindest soweit aus dem Sachverhalt ersichtlich, die Grundlage für die Anwendung dieser französischen Antikumulierungs-vorschrift weggefallen ist. Wie gesagt, es ist nicht Sache des Gerichtshofes, diese Frage im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

3. Das anwendbare Gemeinschaftsrecht

3.1.

Unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten ist die Frage des Arbeidshof so zu verstehen, daß es darum geht, ob die Umwandlung der Hinterbliebenenrente nach Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 in eine proratisierte Hinterbliebenenrente mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Gemessen an den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 beruht die Zuerkennung einer anteiligen Hinterbliebenenrente von 30312 BFR, d.h. 7/17 der theoretischen Rente von 73615 BFR, auf einer richtigen Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung. Die Gewährung einer proratisierten Leistung entspricht als solche ebenfalls der Verordnung Nr. 1408/71, da diese hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenrenten der Grenzgänger nichts Gegenteiliges bestimmt. Was die Anwendung des Artikels 12 Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, so kann festgestellt werden, daß sowohl die belgische Altersund Hinterbliebenenrente als auch die französische Altersrente anteilige Leistungen darstellen, die aufgrund der Vorschriften der Verordnungen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 1408/71 festgestellt wurden. Da Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, der sich auf gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 festgestellte Leistungen „gleicher Art“ bezeiht, nicht anwendbar ist, weil es sich um die Kumulierung von Altersrenten einerseits und einer Hinterbliebenenrente andererseits handelt, ist die Anwendung der belgischen Antikumulierungsvorschrift gerechtfertigt.

3.2.

Hinsichtlich der möglichen Anwendbarkeit von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Mindestrente behandelt, teile ich die Meinung der Kommission, die in ihren schriftlichen Erklärungen überzeugend dargelegt hat, daß die Rente nach Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 keine Mindestrente im Sinne von Artikel 50 der Verordnung sei. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, ist noch die Frage der Zusammensetzung und der Höhe dieser Mindestrente ein Frage des belgischen Rechts, über die der Gerichtshof nicht entscheiden kann. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 22/81 (Regina gegen Social Security Commissioner, ex parte Browning), insbesondere auf Randnummer 10 der Entscheidungsgründe.

4. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann anhand der ergänzenden Angaben des Rijksdienst festgestellt werden, daß die Umwandlung der Hinterbliebenenrente der Witwe nach Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 in eine proratisierte Leistung keine Fragen der Gemeinschaftsrechts aufwirft, sondern allein nach belgischem Recht zu beurteilen ist. Soweit die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist, ist zu dieser Anwendung nichts zu bemerken. Ich schlage Ihnen daher vor, die gestellte Frage unter Berücksichtigung der sich aus den ergänzenden Angaben ergebenden Berichtigung hinsichtlich des wirklichen Grundes für die Umwandlung der Hinterbliebenenrente zu bejahen.


( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt

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