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Dokument 52014JC0024
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EC) No 1210/2003 concerning certain specific restrictions on economic and financial relations with Iraq
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
/* JOIN/2014/024 final - 2014/0210 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak /* JOIN/2014/024 final - 2014/0210 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des
Rates werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP und der
Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Irak verhängt. Nach Artikel 4 Absatz 4
dieser Verordnung dürfen den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder
juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder direkt noch
indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch zugute
kommen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder
Dienstleistungen erwerben könnten. (2)
Am X. Juli 2014 erließ der Rat den Beschluss
2014/.../GASP über restriktive Maßnahmen gegen den Irak, um sicherzustellen,
dass den Personen und Organisationen gemäß Artikel 2 Buchstabe b
weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur
Verfügung gestellt werden – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, insbesondere
wenn Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen erforderlich sind, um grundlegende
Bedürfnisse zu decken, oder wenn sie ausschließlich der Bezahlung von Honoraren
und Kosten für Rechtsberatung oder der Bezahlung von Gebühren für die
Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher
Ressourcen dienen oder zur Bezahlung außerordentlicher Ausgaben erforderlich
sind. Im Einklang mit dem Beschluss 2014/…/GASP des Rates sollte die Verordnung
(EG) Nr. 1210/2003 daher entsprechend geändert werden. 2014/0210 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und
finanziellen Beziehungen zu Irak DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2014/.../GASP des
Rates zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak[1], auf gemeinsamen Vorschlag der
Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der
Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung
(EG) Nr. 1210/2003[2]
des Rates werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP und
der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen restriktive Maßnahmen gegen Irak verhängt. (2) Nach Artikel 4 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 dürfen den in Anhang IV aufgeführten
natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder
direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden
noch zugute kommen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder,
Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten. (3) Am.... Juli 2014 erließ der
Rat den Beschluss 2014/.../GASP, mit dem untersagt wird, den aufgeführten
Personen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Spezifische Ausnahmen sind vorgesehen,
namentlich für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) erforderlich
sind, um grundlegende Bedürfnisse zu decken, b) ausschließlich der
Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang
mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, c) ausschließlich der
Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung
eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) für
die Bezahlung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind. (4) Darüber hinaus sollte die
Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gemäß den von den Mitgliedstaaten
übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert werden. (5) Die Verordnung (EG)
Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird
wie folgt geändert: 1) Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen
oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen weder direkt noch indirekt zur Verfügung
gestellt werden noch sonstwie zugute kommen.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. 2) Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel
5 1. Artikel 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die
von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten Person, Einrichtung oder
Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben,
sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren
werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die
zuständigen Behörden über diese Transaktionen. 2. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 können die auf den Websites in
Anhang V aufgeführten zuständigen Behörden die Freigabe von Geldern oder
wirtschaftlichen Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen
genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Deckung der Grundbedürfnisse der in
Anhang V aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen
oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher
natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln,
Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern,
Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,
erforderlich sind; b) ausschließlich der Bezahlung
angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der
Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen, c) ausschließlich der Bezahlung
von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) für die Bezahlung außerordentlicher
Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen
vor der Genehmigung die Gründe dafür mitteilt, weshalb sie der Auffassung ist,
dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte. 3. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe
dieses Artikels erteilt haben.“ 3) Anhang V erhält die Fassung des
Anhangs dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L ..., ... 2014, S. ..
. [2] Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom
7. Juli 2003 über bestimmte spezifische
Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom
8.7.2003, S. 6). ANHÄNGE zum Gemeinsamen Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und
finanziellen Beziehungen zu Irak
ANHANG
„ANHANG
V Websites
mit Informationen über die in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 genannten zuständigen
Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission A. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf
FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ KROATIEN http://www.mvep.hr/sankcije ITALIEN http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Misure_Deroghe/
ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://en.nav.gov.hu/criminal_branch_of_NTCA/restrictive_measures/European_Unions_consolidated_sanctions_list ΜΑLTA https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx NIEDERLANDE www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES
KÖNIGREICH https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions Anschrift für Notifikationen an die
Europäische Kommission: Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) EEAS 02/309 1049 Bruxelles/Brussel Belgien E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“