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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32011D0880

    2011/880/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9524) Text von Bedeutung für den EWR

    IO L 343, 23.12.2011, S. 117–118 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Foilsíodh an doiciméad seo in eagrán speisialta (HR)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/880/oj

    23.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 343/117


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2011

    zur Änderung von Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9524)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/880/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene fest. Gemäß der genannten Verordnung trifft die Kommission Sofortmaßnahmen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer. Dazu zählen Hygieneanforderungen, die gewährleisten, dass eingeführte Lebensmittel mindestens denselben oder gleichwertigen Hygienenormen entsprechen wie in der Union hergestellte Lebensmittel.

    (3)

    Bestimmte aus Ägypten eingeführte Partien mit Bockshornkleesamen wurden als ursächlich für einen Ausbruch von Shiga-Toxin bildenden Escherichia-coli-Bakterien (STEC) des Serotyps O104:H4 in der EU ermittelt. Als Ursprung des Ausbruchs wurden als Sprossen verzehrte Boxhornkleesamen aus Ägypten ermittelt.

    (4)

    Dementsprechend wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU der Kommission (3) die Überführung bestimmter aus Ägypten eingeführter Samen und Bohnen mit den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten KN-Codes in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verboten. Dieses Verbot gilt bis zum 31. März 2012.

    (5)

    Getrocknete, zerkleinerte Leguminosen, geschrotete Sojabohnen oder geschrotete Ölsaaten und ölhaltige Früchte werden jedoch nicht zum Ankeimen verwendet. Aus Ägypten eingeführte getrocknete, zerkleinerte Leguminosen, geschrotete Sojabohnen oder geschrotete Ölsaaten und ölhaltige Früchte sollten nicht länger als Risiko für die Lebensmittelsicherheit angesehen und ihre Einfuhr in die Union sollte wieder zugelassen werden.

    (6)

    Die Sofortmaßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU sollten daher anhand dieser neuen Erkenntnisse geändert werden.

    (7)

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Dezember 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 179 vom 7.7.2011, S. 10.


    ANHANG

    „ANHANG

    Samen und Bohnen aus Ägypten, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bis zum 31. März 2012 verboten ist

    KN-Code (1)

    Beschreibung

    ex 0704 90 90

    Raukensprossen

    ex 0706 90 90

    Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen

    ex 0708

    Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt

    ex 0709 90 90

    ex 0709 99 90 (2)

    Sprossen von Sojabohnen

    ex 0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält, nicht geschrotet

    0910 99 10

    Samen von Bockshornklee

    ex 1201 00

    ex 1201 (2)

    Sojabohnen, nicht geschrotet

    1207 50

    Senfsamen

    ex 1207 99 97

    ex 1207 99 96 (2)

    andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, nicht geschrotet

    1209 10 00

    Samen von Zuckerrüben

    1209 21 00

    Samen von Luzernen

    1209 91

    Samen von Gemüsen

    ex 1214 90 90

    Sprossen von Luzerne


    (1)  Die in diesem Beschluss aufgeführten KN-Codes entsprechen den in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) festgelegten Codes.

    (2)  KN-Code ab 1.1.2012.“


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