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Dokument 32011D0880
2011/880/EU: Commission Implementing Decision of 21 December 2011 amending Annex I to Implementing Decision 2011/402/EU on emergency measures applicable to fenugreek seeds and certain seeds and beans imported from Egypt (notified under document C(2011) 9524) Text with EEA relevance
2011/880/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9524) Text von Bedeutung für den EWR
2011/880/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9524) Text von Bedeutung für den EWR
IO L 343, 23.12.2011, S. 117–118
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Foilsíodh an doiciméad seo in eagrán speisialta
(HR)
In Kraft
23.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/117 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9524)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/880/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene fest. Gemäß der genannten Verordnung trifft die Kommission Sofortmaßnahmen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer. Dazu zählen Hygieneanforderungen, die gewährleisten, dass eingeführte Lebensmittel mindestens denselben oder gleichwertigen Hygienenormen entsprechen wie in der Union hergestellte Lebensmittel. |
(3) |
Bestimmte aus Ägypten eingeführte Partien mit Bockshornkleesamen wurden als ursächlich für einen Ausbruch von Shiga-Toxin bildenden Escherichia-coli-Bakterien (STEC) des Serotyps O104:H4 in der EU ermittelt. Als Ursprung des Ausbruchs wurden als Sprossen verzehrte Boxhornkleesamen aus Ägypten ermittelt. |
(4) |
Dementsprechend wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU der Kommission (3) die Überführung bestimmter aus Ägypten eingeführter Samen und Bohnen mit den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten KN-Codes in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verboten. Dieses Verbot gilt bis zum 31. März 2012. |
(5) |
Getrocknete, zerkleinerte Leguminosen, geschrotete Sojabohnen oder geschrotete Ölsaaten und ölhaltige Früchte werden jedoch nicht zum Ankeimen verwendet. Aus Ägypten eingeführte getrocknete, zerkleinerte Leguminosen, geschrotete Sojabohnen oder geschrotete Ölsaaten und ölhaltige Früchte sollten nicht länger als Risiko für die Lebensmittelsicherheit angesehen und ihre Einfuhr in die Union sollte wieder zugelassen werden. |
(6) |
Die Sofortmaßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU sollten daher anhand dieser neuen Erkenntnisse geändert werden. |
(7) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 179 vom 7.7.2011, S. 10.
ANHANG
„ANHANG
Samen und Bohnen aus Ägypten, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bis zum 31. März 2012 verboten ist
KN-Code (1) |
Beschreibung |
ex 0704 90 90 |
Raukensprossen |
ex 0706 90 90 |
Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen |
ex 0708 |
Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt |
ex 0709 90 90 ex 0709 99 90 (2) |
Sprossen von Sojabohnen |
ex 0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält, nicht geschrotet |
0910 99 10 |
Samen von Bockshornklee |
ex 1201 00 ex 1201 (2) |
Sojabohnen, nicht geschrotet |
1207 50 |
Senfsamen |
ex 1207 99 97 ex 1207 99 96 (2) |
andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, nicht geschrotet |
1209 10 00 |
Samen von Zuckerrüben |
1209 21 00 |
Samen von Luzernen |
1209 91 |
Samen von Gemüsen |
ex 1214 90 90 |
Sprossen von Luzerne |
(1) Die in diesem Beschluss aufgeführten KN-Codes entsprechen den in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) festgelegten Codes.
(2) KN-Code ab 1.1.2012.“