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Document 02024R0602-20240216
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission
Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission
In force
02024R0602 — DE — 16.02.2024 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/602 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2023 (ABl. L 602 vom 16.2.2024, S. 1) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 90238 vom 15.4.2024, S. 1 ((EU) 2024/6022024/602) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/602 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2023
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission
ABSCHNITT 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse gemäß Artikel 2 und der Bedingungen, unter denen Hopfen und Hopfenerzeugnisse von der Zertifizierungspflicht gemäß Artikel 77 Absatz 4 der genannten Verordnung ausgenommen sind.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
Hopfenzapfen des KN-Codes 1210 10 00 , die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, wenn sie in der Union geerntet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden;
Hopfenerzeugnisse der KN-Codes 1210 20 und 1302 13 00 , die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen und in der Union aufbereitet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden.
Sie gilt nicht für isomerisierte Hopfenerzeugnisse.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 bezeichnet der Ausdruck
„Hopfenzapfen“ oder „Hopfen“ die Blütenstände der (weiblichen) Hopfenpflanze (Humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre längste Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;
„nicht aufbereiteter Hopfen“ Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und Verpacken unterzogen wurde;
„aufbereiteter Hopfen“ Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
„Hopfen mit Samen“ Hopfen, der einen Samenanteil von mehr als 2 % seines Gewichts nach dem Trocknen enthält;
„Hopfen ohne Samen“ Hopfen, der einen Samenanteil von höchstens 2 % seines Gewichts nach dem Trocknen enthält;
„Hopfenerzeugnis“ ein aus Hopfenzapfen gewonnenes Erzeugnis, das stark verarbeitet wurde, wie Hopfenpulver, -pellets oder -extrakte;
„isomerisiertes Hopfenerzeugnis“ ein Hopfenerzeugnis, bei dem die Alpha-Säure fast vollständig isomerisiert ist;
„Partie“ eine Anzahl Verpackungen, die Hopfen mit denselben Merkmalen enthalten und zur selben Zeit vom selben Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger oder vom selben Verarbeiter zur Zertifizierung vorgeführt werden;
„Hopfenanbaugebiete“ die Anbauzonen oder -gebiete, die in der von den betreffenden Mitgliedstaaten erstellten Liste aufgeführt sind;
„Versiegeln“ das dergestaltige Verschließen der Verpackung, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird;
„Kennzeichnung“ die Etikettierung und Identifizierung;
„geschlossener Bearbeitungsvorgang“ einen Hopfenaufbereitungs- oder Hopfenverarbeitungsprozess, bei dem gewährleistet ist, dass während des Vorgangs Hopfen oder Verarbeitungserzeugnisse weder hinzugefügt noch entnommen werden können. Der geschlossene Bearbeitungsvorgang beginnt mit dem Öffnen der versiegelten Verpackung, die den aufzubereitenden oder zu verarbeitenden Hopfen oder das entsprechende Hopfenerzeugnis enthält, und endet mit dem Versiegeln der Verpackung, die den aufbereiteten Hopfen oder das verarbeitete Hopfenerzeugnis enthält;
„zuständige Zertifizierungsbehörde“ die vom betreffenden Mitgliedstaat zur Zertifizierung sowie zur Zulassung und Kontrolle der Zertifizierungsstellen ermächtigte Einrichtung oder Dienststelle;
„Zertifizierungsstelle“ eine Einrichtung, in der Zertifizierungen vorgenommen werden;
„Vertreter einer zuständigen Zertifizierungsbehörde“ die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde oder einem Dritten angestellte Person, die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde zur Ausübung von Zertifizierungsaufgaben ermächtigt ist;
„amtliche Aufsicht“ die Überwachung der Zertifizierungstätigkeiten durch die zuständige Zertifizierungsbehörde oder ihre Vertreter.
ABSCHNITT 2
VERMARKTUNGSNORMEN
Artikel 4
Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen
Hopfenzapfen und Hopfenerzeugnisse, die in der Union geerntet und/oder aufbereitet wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 unterzogen wurden und ihnen eine Bescheinigung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiliegt.
Artikel 5
Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht
Die in Artikel 4 genannte Zertifizierungspflicht gilt nicht für
Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet oder auf Vertragsbasis für eine Brauerei angebaut und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;
Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei verwendet werden;
Hopfen und Hopfenerzeugnisse zum Verkauf an Privatpersonen für den Eigenbedarf, die in Kleinpackungen von höchstens 5 kg bei Zapfen, Pulvern und Pellets und 1 kg bei Extrakten oder isomerisierten Hopfenerzeugnissen verpackt sind, wobei die Verpackung die Bezeichnung des Erzeugnisses und sein Gewicht aufweist.
Artikel 6
Besondere Bestimmungen für Brauereien
Im Fall von Hopfen, der im Auftrag einer Brauerei auf Vertragsbasis verarbeitet wird, übermittelt die Brauerei dem Verarbeiter und der zuständigen Zertifizierungsbehörde vor dem Eintreffen des Hopfens im Betrieb, in dem er verarbeitet werden soll, ein Verarbeitungsdokument mit folgenden Angaben:
einmalige Referenznummer zur Identifizierung des Vertrags;
belieferte Brauerei;
Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs;
einmalige Referenznummer der Bescheinigung des zu verarbeitenden Hopfens oder Hopfenerzeugnisses und/oder im Falle von eingeführtem Hopfen die Bescheinigung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und/oder eine Kopie der Erntemeldung des zu verarbeitenden Hopfens.
Nach dem Verarbeitungsvorgang trägt der Verarbeiter folgende Angaben in das Verarbeitungsdokument ein:
Bezeichnung des verarbeiteten Erzeugnisses;
Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses.
Artikel 7
Aufteilung von Hopfenpartien
Außerdem muss die Rechnung oder die Geschäftsunterlage die nachstehenden aus der Bescheinigung gemäß Artikel 4 übernommenen Angaben enthalten:
Bezeichnung des Erzeugnisses;
Brutto- oder Nettogewicht der ursprünglichen zertifizierten Partie;
Anbaugebiet und -ort;
Sorte;
Erntejahr;
einmalige Referenznummer der Bescheinigung.
Artikel 8
Mischen von Partien von Hopfen und Hopfenerzeugnissen
Für die Herstellung von Hopfenerzeugnissen dürfen zertifizierte Hopfenerzeugnisse aus zertifiziertem Hopfen desselben Erntejahres, der aber von verschiedenen Sorten und/oder aus verschiedenen Hopfenanbaugebieten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:
verwendete Sorten, Hopfenanbaugebiete und Erntejahr;
Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; wurden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen Hopfenerzeugnisse in Kombination mit Hopfenzapfen verwendet oder wurden unterschiedliche Hopfenerzeugnisse verwendet, so richtet sich der Prozentsatz jeder Sorte nach dem Gewicht der Hopfenzapfen, die für die Herstellung der Ausgangserzeugnisse verwendet wurden;
Referenznummern der Bescheinigungen, die für den verwendeten Hopfen und die verwendeten Hopfenerzeugnisse ausgestellt wurden.
ABSCHNITT 3
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Artikel 8 Absatz 2
Merkmale |
Beschreibung |
Höchstgehalt (in Gewichtsprozent) |
|
Aufbereiteter Hopfen |
Nicht aufbereiteter Hopfen |
||
a) Feuchtigkeit |
Wassergehalt |
12,0 |
14,0 |
b) Blätter und Stiele |
Teile von Stengelblättern, Stengel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele |
6,0 |
6,0 |
c) Hopfenabfälle |
Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtsprozent entfallen. |
3,0 |
4,0 |
d) Samenanteil bei Hopfen ohne Samen |
Ausgereifte Zapfenfrucht |
2,0 |
2,0 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 |
Vorliegende Verordnung |
►C1 Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 ◄ |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
- |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 |
- |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 5 |
- |
Artikel 1 Absatz 4 |
- |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
- |
Artikel 3 Absatz 1 |
- |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
- |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
- |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
- |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 |
- |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 5 |
- |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 1 |
- |
Artikel 2 Absätze 1 und 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
- |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 3 |
- |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 4 |
- |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 5 |
- |
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
- |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
- |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
- |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
- |
Artikel 9 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 3 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 4 |
|
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 5 |
|
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
- |
- |
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 11 |
|
Artikel 8 |
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 13 |
|
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 16 |
|
Artikel 4 |
Artikel 17 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 18 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 19 |
|
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 |
|
Artikel 21 |
|
Artikel 10 |
Artikel 22 Absatz 1 |
|
Artikel 11 |
Artikel 22 Absatz 2 |
|
Artikel 12 |
Artikel 23 |
|
Artikel 14 |
Artikel 24 |
|
Artikel 15 |
Artikel 25 |
Artikel 9 |
|
Artikel 26 |
Artikel 10 |
Artikel 16 |
Anhang I |
Anhang I |
|
Anhang II |
|
Anhang IV |
Anhang III |
|
Anhang I |
Anhang IV |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Anhang V |
|
Anhang III |
Anhang VI |
|
Anhang II |
Anhang VII |
Anhang II |
|