ISSN 1725-244X

Diario Oficial

de la Unión Europea

C 216

European flag  

Edición en lengua española

Comunicaciones e informaciones

47o año
28 de agosto de 2004


Número de información

Sumario

Página

 

I   Comunicaciones

 

Comisión

2004/C 216/1

Tipo de cambio del euro

1

2004/C 216/2

Estadísticas relativas a las reglamentaciones técnicas notificadas en 2003 en el marco del procedimiento de notificación establecido en la Directiva 98/34/CE — Información facilitada por la Comisión de acuerdo con el artículo 11 de la Directiva 98/34/CE del Parlamento Europeo y del Consejo, por la que se establece un procedimiento de información en materia de las normas y reglamentaciones técnicas y de las reglas relativas a los servicios de la sociedad de la información ( 1 )

2

2004/C 216/3

Ayudas estatales — Alemania — Ayuda C 25/04 (ex NN 36/04) — Introducción de la DVB-T en Berlín-Brandeburgo — Invitación a presentar observaciones en aplicación del apartado 2 del artículo 88 del Tratado CE ( 1 )

5

2004/C 216/4

Notificación previa de una operación de concentración (Caso no COMP/M.3486 — Magna/NVG) ( 1 )

12

 


 

(1)   Texto pertinente a efectos del EEE

ES

 


I Comunicaciones

Comisión

28.8.2004   

ES

Diario Oficial de la Unión Europea

C 216/1


Tipo de cambio del euro (1)

27 de agosto de 2004

(2004/C 216/01)

1 euro=

 

Moneda

Tipo de cambio

USD

dólar estadounidense

1,2085

JPY

yen japonés

132,36

DKK

corona danesa

7,4369

GBP

libra esterlina

0,6718

SEK

corona sueca

9,1226

CHF

franco suizo

1,5401

ISK

corona islandesa

87,22

NOK

corona noruega

8,353

BGN

lev búlgaro

1,9559

CYP

libra chipriota

0,5775

CZK

corona checa

31,84

EEK

corona estonia

15,6466

HUF

forint húngaro

249,13

LTL

litas lituana

3,4528

LVL

lats letón

0,656

MTL

lira maltesa

0,4262

PLN

zloty polaco

4,4643

ROL

leu rumano

41 025

SIT

tólar esloveno

240

SKK

corona eslovaca

40,22

TRL

lira turca

1 818 300

AUD

dólar autraliano

1,7094

CAD

dólar canadiense

1,5792

HKD

dólar de Hong Kong

9,4263

NZD

dólar neozelandés

1,8422

SGD

dólar de Singapur

2,0668

KRW

won de Corea del Sur

1 391,65

ZAR

rand sudafricano

8,036


(1)  

Fuente: tipo de cambio de referencia publicado por el Banco Central Europeo.


28.8.2004   

ES

Diario Oficial de la Unión Europea

C 216/2


ESTADÍSTICAS RELATIVAS A LAS REGLAMENTACIONES TÉCNICAS NOTIFICADAS EN 2003 EN EL MARCO DEL PROCEDIMIENTO DE NOTIFICACIÓN ESTABLECIDO EN LA DIRECTIVA 98/34/CE

Información facilitada por la Comisión de acuerdo con el artículo 11 de la Directiva 98/34/CE del Parlamento Europeo y del Consejo, por la que se establece un procedimiento de información en materia de las normas y reglamentaciones técnicas y de las reglas relativas a los servicios de la sociedad de la información (1)

(2004/C 216/02)

(Texto pertinente a efectos del EEE)

I.   TABLA INDICATIVA DE LOS DISTINTOS TIPOS DE REACCIONES ENVIADAS A LOS ESTADOS MIEMBROS DE LA COMUNIDAD EUROPEA RESPECTO A LOS PROYECTOS NOTIFICADOS POR CADA UNO DE ELLOS

Estados miembros

Notificaciones

Observaciones (2)

Dictámenes razonados (3)

Proposiciones de actos comunitarios

EM

COM

AELC (4)

EM

COM

9.3 (5)

9.4 (6)

Bélgica

30

5

5

0

2

1

1

0

Dinamarca

40

24

9

0

11

9

0

0

Alemania

47

14

17

0

17

9

1

0

España

30

8

12

0

0

18

0

0

Finlandia

11

1

5

0

1

0

0

0

Francia

61

23

23

0

5

13

0

0

Grecia

17

4

11

0

2

4

0

0

Irlanda

9

4

2

0

2

0

0

0

Italia

37

16

14

0

8

11

0

0

Luxemburgo

5

0

3

0

1

3

0

0

Países Bajos

53

16

20

0

3

2

1

0

Austria

51

6

10

0

3

2

0

0

Portugal

8

1

4

0

1

2

0

1

Suecia

38

12

6

0

0

3

1

0

Reino Unido

49

18

24

0

3

3

0

0

Total UE

486

152

165

0

59

80

4

1

II.   TABLA INDICATIVA DE LA DISTRIBUCIÓN POR SECTORES DE LOS PROYECTOS NOTIFICADOS POR LOS ESTADOS MIEMBROS DE LA COMUNIDAD EUROPEA

Sectores

BE

DK

DE

ES

FI

FR

GR

IE

IT

LU

NL

AT

PT

SE

GB

Total UE

Edificación y construcción

0

8

8

2

3

10

1

2

5

0

1

16

0

2

1

59

Productos alimenticios y agrícolas

3

10

8

6

0

14

1

0

15

0

16

14

0

11

10

108

Productos químicos

0

3

3

1

0

1

1

0

0

0

6

1

0

1

0

17

Productos farmacéuticos

0

2

4

1

0

9

1

1

0

0

0

1

1

1

4

25

Equipos para uso doméstico y ocio

3

0

0

1

0

2

0

1

1

0

0

0

0

0

2

10

Mecánica

3

1

3

1

1

10

4

0

5

0

3

2

0

4

2

39

Energía, minerales, madera

13

2

0

1

0

6

3

0

2

1

6

5

0

1

0

40

Medio ambiente, envases

2

2

1

0

0

0

0

1

1

0

8

2

0

1

7

25

Salud, equipos médicos

0

1

0

0

0

0

1

0

0

0

0

0

0

0

0

2

Transporte

2

7

9

1

3

1

0

0

3

0

7

0

2

13

12

60

Telecomunicaciones

1

2

6

16

1

3

4

0

1

1

1

7

2

2

5

52

Otros productos

2

2

3

0

2

4

0

4

1

1

3

2

1

2

4

31

Servicios de la sociedad de la información

1

0

2

0

1

1

1

0

3

2

2

1

2

0

2

18

Total por Estado miembro

30

40

47

30

11

61

17

9

37

5

53

51

8

38

49

486

III.   TABLA INDICATIVA DE LAS OBSERVACIONES RELATIVAS A LOS PROYECTOS NOTIFICADOS POR ISLANDIA, LIECHTENSTEIN, NORUEGA (7) Y SUIZA (8)

Países

Notificaciones

Observaciones CE (9)

Islandia

3

1

Liechtenstein

1

0

Noruega

25

17

Suiza

5

1

Total

34

19

IV.   TABLA INDICATIVA DE LA DISTRIBUCIÓN POR SECTORES DE LOS PROYECTOS NOTIFICADOS POR ISLANDIA, LIECHTENSTEIN, NORUEGA Y SUIZA

Sectores

Islandia

Liechtenstein

Noruega

Suiza

Total por sector

Productos alimenticios

2

0

14

1

17

Productos químicos

1

0

1

0

2

Productos farmacéuticos

0

0

2

0

2

Energía

0

0

1

1

2

Medio ambiente, envases

0

0

0

1

1

Transporte

0

0

3

0

3

Telecomunicaciones

0

0

1

1

2

Otros productos

0

0

2

0

3

Servicios de la sociedad de la información

0

1

1

0

2

Total por país

3

1

25

5

34

V.   ESTADÍSTICAS RELATIVAS A LOS PROCEDIMIENTOS DE INFRACCIÓN EN CURSO EN 2003 E INICIADOS CON ARREGLO AL ARTÍCULO 226 DEL TRATADO CE CONTRA REGLAMENTACIONES TÉCNICAS NACIONALES ADOPTADAS EN INCUMPLIMIENTO DE LAS DISPOSICIONES DE LA DIRECTIVA 98/34/CE

(Desglose por Estado miembro)

País

Total

Bélgica

4

Dinamarca

0

Alemania

1

España

3

Finlandia

1

Francia

1

Grecia

1

Irlanda

1

Italia

2

Luxemburgo

2

Países Bajos

1

Austria

0

Portugal

2

Suecia

0

Reino Unido

0

Total UE

19


(1)  La Directiva 98/34/CE de 22 de junio de 1998 (DO L 204 de 21 de julio de 1998) codifica la Directiva 83/189/CEE, modificada, principalmente, por las Directivas 88/182/CEE y 94/10/CE. La Directiva 98/34/CE fue modificada por la Directiva 98/48/CE de 20 de julio de 1998 (DO L 217 de 5 de agosto de 1998) que amplía su ámbito de aplicación a los servicios de la sociedad de la información. Dicha modificación entró en vigor el 5 de agosto de 1999.

(2)  Apartado 2 del artículo 8 de la Directiva.

(3)  Apartado 2 del artículo 9 de la Directiva («dictamen razonado [...] según el cual la medida prevista presenta aspectos que podrían crear, llegado el caso, obstáculos a la libre circulación de mercancías o de servicios o a la libertad de establecimiento de los operadores de servicios en el marco del mercado interior»).

(4)  En virtud del Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo, los países de la AELC partes signatarias en el mismo aplican la Directiva 98/34/CE, con las adaptaciones necesarias previstas en el anexo II, capítulo XIX, punto 1, y pueden emitir por ello observaciones sobre los proyectos notificados por los Estados miembros de la Comunidad. Suiza puede emitir también estas observaciones sobre la base de un acuerdo informal de intercambio de información en materia de reglamentaciones técnicas.

(5)  Apartado 3 del artículo 9 de la Directiva, según el cual los Estados miembros aplazan la adopción del proyecto notificado (con la exclusión de las reglas relativas a los servicios) doce meses a partir de su recepción por la Comisión si ésta anuncia su intención de proponer o de adoptar una directiva, un reglamento o una decisión sobre esta cuestión.

(6)  Apartado 4 del artículo 9 de la Directiva, según el cual los Estados miembros aplazan la adopción del proyecto notificado doce meses a partir de su recepción por la Comisión si ésta comunica que el proyecto se refiere a una materia cubierta por una propuesta de directiva, de reglamento o de decisión presentada al Consejo.

(7)  El Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo (véase nota 4) prevé la obligación, para los países de la AELC partes signatarias en este Acuerdo, de notificar los proyectos de reglamentaciones técnicas a la Comisión.

(8)  Sobre la base del acuerdo informal de intercambio de información en materia de reglamentaciones técnicas (véase nota 4), Suiza notifica a la Comisión sus proyectos de reglamentaciones técnicas.

(9)  El único tipo de reacción previsto por el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo (véanse notas 4 y 7) es la posibilidad, para la Comunidad, de emitir observaciones (apartado 2 del artículo 8 de la Directiva 98/34/CE recogido en el anexo II, capítulo XIX, punto 1 de este Acuerdo). El mismo tipo de reacción puede emitirse respecto a las notificaciones de Suiza sobre la base del acuerdo informal entre la Comunidad y este país (véanse notas 4 y 8).


28.8.2004   

ES

Diario Oficial de la Unión Europea

C 216/5


AYUDAS ESTATALES — ALEMANIA

Ayuda C 25/04 (ex NN 36/04) — Introducción de la DVB-T en Berlín-Brandeburgo

Invitación a presentar observaciones en aplicación del apartado 2 del artículo 88 del Tratado CE

(2004/C 216/03)

(Texto pertinente a efectos del EEE)

Por carta de 14 de julio de 2004, reproducida en la versión lingüística auténtica en las páginas siguientes al presente resumen, la Comisión notificó a Alemania su decisión de incoar el procedimiento previsto en el apartado 2 del artículo 88 del Tratado CE en relación con la medida antes citada.

Las partes interesadas podrán presentar sus observaciones sobre la medida respecto de la cual la Comisión ha incoado el procedimiento, en un plazo de un mes a partir de la fecha de publicación del presente resumen y de la carta que figura a continuación, enviándolas a:

Comisión Europea

Dirección General de Competencia

Dirección H, Ayudas estatales

J-II, 70

B-1049 Bruselas

Fax (32-2) 296 98 16.

Dichas observaciones serán comunicadas a Alemania. La parte interesada que presente observaciones podrá solicitar por escrito, exponiendo los motivos de su solicitud, que su identidad sea tratada confidencialmente.

RESUMEN

Procedimiento

En diciembre de 2002, ANGA, una organización que representaba a empresas de cable en Alemania, archivó una denuncia relativa a la financiación de la DVB-T en Berlín-Brandeburgo. Basándose en esta denuncia, la Comisión solicitó información a las autoridades alemanas en mayo de 2003.

Descripción de la medida respecto de la cual se incoa el procedimiento

La autoridad reguladora alemana responsable (RegTP) ofreció la construcción y explotación de la red DVB-T a una filial de la Deutsche Telecom AG denominada T-Systems. Las emisoras pagan una tarifa a T-Systems para que transmita su señal de TV al usuario final a través de la red DVB-T. La autoridad encargada de los medios de comunicación en Berlín-Brandeburgo (Mabb) ha venido promoviendo la introducción y el desarrollo de la televisión digital terrestre (DVB-T) en Berlín-Brandeburgo. En el marco de esta promoción, el Mabb concede subvenciones a las emisoras privadas que utilizan la red DVB-T. Las emisoras públicas no reciben del Mabb subvenciones propiamente dichas, pero sí compensaciones a través del sistema ordinario de canon de televisión. El Mabb ha procedido seguidamente a «desconectar» la transmisión analógica.

Evaluación de la medida

Al parecer, el Mabb concede directamente una ayuda a las emisoras privadas e, indirectamente, a T-Systems. El Mabb ofrece un incentivo financiero para quien quiera abandonar el sistema analógico y utilizar en su lugar el sistema terrestre. T-Systems no necesita cobrar ninguna tarifa de suscripción al usuario final o cobrar tarifas más bajas a las emisoras. La DVB-T es una tecnología que compite con la DVB-C y la DVB-S (televisión digital por cable o por satélite). Las ventajas concedidas a T-Systems pueden falsear la competencia y tener repercusiones en el comercio. Parece, pues, que se cumplen las condiciones de aplicación del apartado 1 del artículo 87 del Tratado CE.

Por lo tanto, en la actual etapa del procedimiento, la Comisión ha llegado a la conclusión de que las autoridades alemanas podrían estar concediendo una ayuda estatal a T-Systems en el sentido definido en el apartado 1 del artículo 87 del Tratado CE. Las excepciones previstas en los apartados 2 y 3 del artículo 87 no parecen aplicables. Dadas sus dudas sobre la compatibilidad de la ayuda con el Tratado CE, la Comisión ha decidido incoar el procedimiento formal de investigación contemplado en el apartado 2 del artículo 88 del Tratado CE.

De conformidad con el artículo 14 del Reglamento (CE) no 659/1999 del Consejo, toda ayuda concedida ilegalmente podrá ser reclamada a su beneficiario.

CARTA

«Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden zur vorerwähnten Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

I.   VERFAHREN

1.

Mit Fax vom 16. Dezember 2002 übermittelte ANGA (Verband Privater Kabelnetzbetreiber e.V.) eine informelle Beschwerde betreffend die Finanzierung des terrestrischen digitalen Fernsehnetzes (DVB-T) in Berlin-Brandenburg (1) In einem Schreiben vom 26. März 2003 drängte ANGA die Europäische Kommission, das Verfahren zu eröffnen und die Beihilfegewährung auszusetzen.

2.

Am 2. Mai 2003 übermittelte die Kommission der Bundesregierung in einem Schreiben ein Auskunftsersuchen. Die zuständigen Behörden baten um eine Fristverlängerung bis zum 2. Juli 2003, die genehmigt wurde. Die Bundesregierung übersandte der Kommission die angeforderten Auskünfte am 30. Juni 2003.

3.

Am 1. Oktober 2003 fand ein Treffen der Dienststellen der Kommission mit dem vermeintlichen Beihilfegeber, der Medienanstalt Berlin-Brandenburg ( nachfolgend Mabb) statt. Die Maab erteilte am 23. Oktober 2003 und am 4. Februar 2004 weitere Auskünfte.

4.

Am 23. Dezember kündigte die Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG an, sie werde bezüglich der Finanzierung des DVB-T in Berlin-Brandenburg ebenfalls eine Beschwerde einreichen. Dies geschah schließlich am 8. März 2004.

5.

Kabel Baden-Württemberg behauptet, die öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten erhielten über die Lizenzgebühr Ausgleichszahlungen, wenn auch nicht von der Maab, für die Errichtung eines digitalen Übertragungsnetzes. Dieses Netz werde anschließend den privaten Rundfunkgesellschaften zu Kosten unter den marktüblichen Sätzen oder sogar kostenlos zur Nutzung angeboten. Wenngleich diese Frage mit dieser Prüfung im Zusammenhang steht, wird sie nicht Gegenstand dieses förmlichen Prüfungsverfahrens sein (2)  (3).

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Hintergrund

6.

1997 setzten die deutschen Behörden einen Ausschuss mit der Bezeichnung “Initiative Digitaler Rundfunk” ein, der eine Strategie für das digitale Fernsehen entwickeln sollte. Vertreter der Länder, öffentlich-rechtliche und private Rundfunkgesellschaften, Verbraucherverbände sowie Übertragungsein-richtungen sind Mitglieder dieses Ausschusses. Im Jahre 2000 legte der Ausschuss ein “Startszenario” vor: das digitale terrestrische Fernsehen sollte eingeführt und das analoge Fernsehen bis 2010 abgeschaltet werden.

7.

Der Plan wurde von den zuständigen deutschen Behörden angenommen. Am wichtigsten ist erstens die auf der geänderten “Frequenzzuteilungsverordnung” als Rechtsgrundlage beruhende Umstellung. Zweitens dürfen ARD, ZDF und Deutschlandradio nach § 52a des “Rundfunkstaatsvertrags” das analoge terrestrische Fernsehen schrittweise auslaufen lassen. Drittens arbeitete die RegTP (“Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post”) ein Ausschreibungsverfahren für die Zuteilung von Digitalfrequenzen aus. Im November 2002 war die Maab die erste “Landesmedienanstalt”, die diesen Plan durchgeführt hat. Die Mabb entschied sich für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) anstelle einer Förderung des DVB-C oder des DVB- S S (4).

8.

Im Gegensatz zur Analog-Übertragung macht das DVB-T die Übertragung über mehrere Kanäle leichter und billiger (mehr Kanäle, die weniger Frequenzen nutzen) und stellt zusätzliche Funktionen zur Verfügung Die Analog-Übertragungen haben gegenüber dem Satelliten-und Kabelfernsehen an Bedeutung verloren. In Deutschland haben weniger als 10 Prozent der Haushalte das analoge terrestrische Fernsehen. Außerdem ist die Verfügbarkeit von Kanälen ziemlich eingeschränkt. Über das analoge terrestrische Netz in Berlin konnten nur 13 Kanäle empfangen werden. Nach Aussage der Maab sollte DVB-T eine neue Infrastruktur darstellen, die mit Kabel und Satellit im Wettbewerb steht. Die Verbraucher werden sich besser stehen, sie werden mehr Programme empfangen können, während die Programmanbieter auch eine bessere Verhandlungsposition erhalten, d.h. weniger von Kabel-und Satellitenanbietern abhängen. Die Mabb weist außerdem darauf hin, dass angesichts der Privatisierung der Infrastrukturen aufgrund der Marktkonzentration entstehende Gefahren beseitigt werden sollten.

Ausführliche Beschreibung der Beihilfe

9.

Gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dürfen die Medienanstalten der Bundesländer zwei Prozent der Lizenzgebühren für die Finanzierung neuer technischer Infrastrukturen zur Übertragung von Fernseh-und Radiosignalen verwenden.

10.

Der zwischen Berlin und Brandenburg geschlossene Rundfunkstaatsvertrag schafft die Rechtsgrundlage für das Eingreifen der Maab in diesem Bereich. Die Maab wurde ausdrücklich damit beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen für das digitale Fernsehen im Raum Berlin-Brandenburg zu treffen.

11.

Zur Förderung des DVB-T hat die Maab mit den privaten Rundfunkgruppen RTL und ProSieben/Sat.1 und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Februar 2002 ein Übereinkommen geschlossen. Auf der Grundlage dieses Übereinkommens schloss die Maab ein Zusatzabkommen mit den beiden privaten Rundfunkgruppen.

12.

Den privaten Rundfunkgruppen wurde jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren ein Multiplexer gewährt (5). Über ein solches Multiplex-System können sie vier Kanäle anbieten. Die privaten Rundfunkgesellschaften verpflichten sich unabhängig von den Marktentwicklungen, mindestens fünf Jahre lang digital über das DVB-T-Netz zu übertragen. Gleichzeitig haben die privaten Rundfunkgesellschaften der Maab die Frequenz für die Analogübertragung im Austausch gegen die Digitalfrequenz überlassen.

13.

Die RegTP hat Berlin-Brandenburg für das neue digitale terrestrische Fernsehnetz im Wege des Frequenzzuteilungsverfahrens zwei Frequenzen zugeteilt. Eine Frequenz ging an T-Systems (eine Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG, nachfolgend: DTAG) und die andere an SFB (dem RBB nachfolgte). Es gab keine anderen interessierten Parteien (6). Die Zuteilungsbedingungen sind der Kommission nicht bekannt, DTAG and T-Systems sind jedoch an den Übereinkommen zwischen Maab und den privaten Rundfunkgesellschaften nicht beteiligt.

14.

Die beiden Unternehmen, denen die Frequenz zugeteilt wurde, hatten zur Auflage, das DVB-T-Netz auszubauen. T-Systems bietet jetzt Übertragungsdienste für die Rundfunkgesellschaften an und verlangt eine Gebühr, die vollständig kostendeckend sein soll. Nach Aussage der Behörden handelt T-Systems als gewerblicher Betreiber, während RegTP die T-Systems von den Rundfunkanstalten gezahlten Gebühren prüft.

15.

RTL, ProSieben/Sat.1 und weitere (private) Rundfunkgesellschaften zahlen T-Systems die Übertragungsgebühr für DVB-T direkt. Die Gesamtgebühr für den von T-Systems gebotenen digitalen Übertragungsdienst beträgt das Eineinhalbfache des Preises für die analoge terrestrische Übertragung. Die an T-Systems für die Digitalübertragung gezahlte Gebühr deckt jedoch vier Programme ab und nicht nur eins. Somit ist die Gebühr für die Digitalübertragung pro Kanal sehr viel niedriger.

16.

In der Anlaufphase besteht die Gefahr, dass DVB-T für die Rundfunkgesellschaften möglicherweise nicht rentabel ist. Dies wäre der Fall, wenn die Zahl der Fernsehzuschauer bei DVB-T niedriger ist als beim analogen Fernsehen. Als Ausgleich dafür, dass die Beteiligung an dem Projekt in der Anlaufphase nicht rentabel ist, zahlt Maab den privaten Rundfunkgesellschaften sieben Jahre lang einen “Ausgleichsbetrag”. Dieser Ausgleich entspricht etwa 30 Prozent der von den privaten Rundfunkgesellschaften für das digitale Fernsehen zu zahlenden Übertragungsgebühr (den in den ersten zwei Jahren gewährten Ausgleich ausgenommen). In den ersten zwei Jahren wird Maab RTL und ProSieben/Sat.1 330 000 EUR und in den darauf folgenden fünf Jahren 250 000 EUR jährlich pro Multiplexer zahlen. Nach Angaben der Behörden werden weitere private Programmanbieter, die nicht zu den genannten privaten Rundfunkkonzernen gehören, in gleicher Weise behandelt (7).

17.

Auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften erhalten Zahlungen für ihre digitalen terrestrischen Tätigkeiten, die aber durch die Lizenzgebühren ausgeglichen werden. Es besteht keine direkte Verbindung zwischen Maab und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Behauptungen des Beschwerdeführers

18.

ANGA weist darauf hin, dass für den Aufbau von DVB-T erhebliche Zuschüsse gezahlt werden. Diese Zuschüsse stellen angeblich staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Durch die Beihilfe werde das DVB-T- Netz gefördert. Da die DVB-T-Kunden keine Teilnahmegebühr zahlten, werde das Kabelfernsehen Kunden an T-Systems verlieren. Private Kabeleigentümer und Satellitenbetreiber, die ANGA ebenfalls vertritt, fürchten darüber hinaus, dass die den privaten Rundfunkgesellschaften gezahlten Zuschüsse (künftige) Investitionen in Kabelnetze, wie die geplante Digitalisierung der Kabelnetze, gefährden.

III.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

19.

Gemäß dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dann vor, wenn

eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln stammende Beihilfe gewährt wurde;

der Empfänger durch die Beihilfe begünstigt wird;

die Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und

die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe

20.

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen sind als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Die von einer vom Staat bestimmten oder errichteten privaten oder öffentlichen Stelle gewährten Vorteile fallen ebenfalls unter die Begriffsbestimmung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (8). Die Maab kann als eine solche vom Staat bestimmte oder errichtete öffentliche Stelle angesehen werden. Zunächst ist die Maab zwar regierungsunabhängig, aber dennoch eine öffentlich- rechtliche Einrichtung. Die Maab wurde auf der Grundlage des Medienstaatsvertrags 1992 von den Ländern Berlin und Brandenburg errichtet und ihr wurden nach öffentlichem Recht öffentliche Aufgaben zugewiesen. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags werden die Medienanstalten mit der Förderung der öffentlichen Kanäle beauftragt. Die Tatsache, dass die Maab (nach dem deutschen Grundsatz der “Staatsferne”) eine unabhängige Einrichtung ist, bedeutet nicht unbedingt, dass sie nicht als öffentliche Einrichtung angesehen werden kann (9). Deshalb sind die von der Maab geleisteten Zahlungen als dem Staat zuzurechnende Mittelübertragungen anzusehen.

21.

Die deutschen Behörden haben die Tatsache, dass die Zahlungen als staatliche Mittel anzusehen sind, darüber hinaus implizit anerkannt. In der Antwort vom 30. Juni heißt es, dass “ es sich nicht um eine Zahlung des Staates zugunsten eines speziellen Unternehmens handelt”, d.h. von den Behörden wird anerkannt, dass es sich um staatliche Zahlungen handelt.

Besonderer Vorteil

22.

Die Maßnahme scheint zwei (Gruppen) von Empfängern unterschiedlicher Stufen der Geschäftskette zu begünstigen. Erstens werden die privaten Rundfunkgesellschaften (unmittelbar Begünstigte) und zweitens wird offenbar auch T-Systems (mittelbar Begünstigter) begünstigt (10).

(A)   Unmittelbar Begünstigte

23.

In Bezug auf die unmittelbar Begünstigten machten die Behörden Folgendes geltend:

1)

Es handelt sich um eine allgemeine Maßnahme, da jeder (private) Betreiber für einen solchen Zuschuss in Betracht kommt. So haben nicht nur RTL Group und ProSieben/Sat.1 den Zuschuss erhalten, sondern auch Programmanbieter wie FAB und BBC World.

2)

Die Maßnahme hat keinen Vorteil zur Folge, sondern stellt lediglich einen Ausgleich dar.

24.

Bezüglich der ersten Behauptung ist festzustellen, dass es sich nicht um einen allgemeinen, sondern offenbar um einen selektiven Zuschuss handelt. Er ist für private Rundfunkgesellschaften bestimmt, die das T-System nutzen. Deshalb kann die Maßnahme sogar als «sektorale Beihilfe» im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anstatt als allgemeine Maßnahme angesehen werden, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 fallen würde.

25.

In Bezug auf das zweite Argument ist fraglich, ob die Maßnahme lediglich einen Ausgleich darstellt. Es ist generell schwierig, die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile für die Rundfunkgesellschaften zu quantifizieren. Es gibt sicherlich Vorteile. Die Übertragungsgebühr pro Kanal ist bei DVB-T sehr viel niedriger und den Rundfunkgesellschaften stehen sehr viel mehr Kanäle zur Verfügung. Außerdem erhalten die Gesellschaften Zugang zu einer neuen Technik mit zusätzlichen Funktionen (Mobilität und Portabilität).

26.

Es gibt aber auch Nachteile. Es ist noch nicht sicher, ob DVB-T langfristig wirklich Erfolg haben wird. Dies hat auch für die Rundfunkgesellschaften ein gewisses Risiko zur Folge. Zweitens werden die Rundfunkgesellschaften einem zunehmenden Wettbewerb anderer Rundfunkgesellschaften auf DVB-T ausgesetzt sein.

27.

Die Ausrichtung des DVB-T weist außerdem auch Merkmale auf, die sich sehr viel schwerer bewerten lassen. Zum Beispiel ist nicht klar, ob die Werbeeinnahmen steigen oder fallen werden und ob die Rundfunkgesellschaften gegenüber den Kabel-und Satellitenbetreibern eine bessere Verhandlungsposition erhalten werden.

28.

Die Behörden haben eine quantitative Aufstellung der mit der Übertragung und der möglichen Änderung der Werbeeinnahmen verbundenen Kosten vorgenommen. Auch diese Berechnung gibt zu Zweifeln Anlass. Relativ gesehen ist DVB-T billiger für die Rundfunkgesellschaften (die Gebühr beträgt nur etwa 150 000 EUR pro Kanal gegenüber 500 000 EUR pro Kanal bei der analogen Übertragung) und weitere Kosten für die analoge Übertragung entfallen.

29.

Schließlich gibt es keine direkte Verbindung zwischen dem Zuschuss und den entstehenden Extraausgaben, da der Zuschuss in Form einer Pauschale festgesetzt wurde (11) und darüber hinaus sind die Rundfunkgesellschaften an den kommerziellen Erwägungen beteiligt und es bestand keinesfalls die eine rechtliche Verpflichtung, die analoge Übertragung aufzugeben. Das Analognetz wurde im DVB-T-Bereich aufgegeben.

30.

Die Kommission wird im Laufe dieses Verfahrens prüfen, ob die von Maab geleisteten Zahlungen als reiner Ausgleich anzusehen sind. Hierzu benötigt die Kommission weitere Auskünfte.

(B)   Mittelbar Begünstigter

31.

Unabhängig davon, ob die privaten Rundfunkgesellschaften lediglich einen Ausgleich für bestimmte Kosten erhalten oder nicht, befindet sich T-System in einer günstigeren Position als vorher. Eine indirekte staatliche Beihilfe erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer direkten staatlichen Beihilfe zugunsten des unmittelbaren Empfängers der fraglichen Maßnahme. Mit anderen Worten kann der den privaten Rundfunkgesellschaften gewährte Ausgleich, wenngleich er keine staatliche Beihilfe für diese darstellt, eine Beihilfe für T-Systems sein (12).

32.

Angesichts der Tatsache, dass die privaten Rundfunkgesellschaften für die Sendung ihrer Programme über DVB-T einen Zuschuss erhalten, werden sie eher bereit sein, das DVB-T zu nutzen (13).In den die Vergabebedingungen für die Rundfunkkapazitäten enthaltenden Unterlagen weist die Maab darauf hin, dass sie die Kosten für die Übertragung durch DVB-T bezuschussen wird. Die jährliche Übertragungsgebühr kann durch den Zuschuss der Maab verringert werden (14). Ohne den Zuschuss wäre es für T-Systems schwieriger gewesen, seinen Dienst in Gang zu setzen und der Betreiber hätte von den privaten Rundfunkgesellschaften eine niedrigere Gebühr als Anreiz für ein Umschalten auf DVB-T verlangt. Als Alternative hierzu hätte T-Systems die Startkosten selbst tragen oder eine Gebühr von den Endnutzern verlangen müssen.

33.

Im Vergleich zu einer Situation, in der kein Zuschuss gewährt worden wäre, kann T-System im vorliegenden Fall (zumindest theoretisch) eine höhere Gebühr von den Rundfunkgesellschaften verlangen, ohne den Endnutzern eine Gebühr berechnen zu müssen. Nach Angaben der deutschen Behörden ist die RegTP für diese Gebühr aufgekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Kommission keinerlei Angaben darüber vor, wie diese angeblich gezahlten Gebühren festgesetzt wurden. Andererseits steht fest, dass die Verbraucher, die auf das DVB-T umgeschaltet haben, keine Teilnahmegebühr an T-System entrichten.

34.

In diesem Zusammenhang könnte auf einen anderen Aspekt der T-System gewährten indirekten Beihilfe eingegangen werden. Die privaten Rundfunkgesellschaften erhalten eine Ausgleichszahlung von der Maab. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhalten für die Übertragung einen Ausgleich durch das DVB-T-Netz in Form der Rundfunkgebühren. Ihre Position bezüglich der Umstellung ist unter anderem in § 52a des Rundfunkstaatsvertrags geregelt (“Rundfunkgebühr”). Nach § 52a können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Sicherstellung des Empfangs von Fernsehen (und Radio) für alle (“Grundversorgung”) jede Art von Übertragungsnetz nutzen. Sie können die analoge Übertragung schrittweise reduzieren, um “den Ausbau und die Verteilung der DVB-T-Kapazitäten zu erleichtern”.

35.

Mit anderen Worten haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Recht, von der Übertragung durch das Analog-Netz Abstand zu nehmen, wenn sie später andere Übertragungsnetze in Anspruch nehmen. § 52a zielt jedoch nur darauf ab, den Übergang vom analogen terrestrischen auf das digitale terrestrische Netz zu ebnen. Das dem Vertrag im Anhang beigefügte Protokoll ist in dieser Frage offenbar deutlich (15). Die Länder sollen sich bemühen, innerhalb von fünf Jahren zu erreichen, dass ARD (und angeschlossene Sender) und ZDF zusammen über 50 von 100 Frequenzblöcken für ihre Dienste verfügen. Dies umfasst einen technischen Multiplexer für ARD und ZDF. Somit erhalten auch ARD und ZDF einen Ausgleich durch die Rundfunkgebühren, um die Übertragungsdienste des T-System zu nutzen.

36.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ARD und ZDF zur Übertragung und somit zur Sendung verpflichtet sind, ist es nicht ausgeschlossen dass lediglich einen Ausgleich und somit keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission weist hierauf hin, da die Sache vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen jedoch anders gelagert ist, wird in dieser Prüfung nicht darauf eingegangen (16).

37.

Die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährten Ausgleichszahlungen könnten sich jedoch auch positiv auf T-Systems auswirken. Wie bereits erwähnt, schließt die Tatsache, dass aufgrund der Ausgleichszahlungen zugunsten des unmittelbar Begünstigten keine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vorgenommen werden muss, nicht aus, dass T-Systems auch in diesem Fall mittelbar Begünstigter der Ausgleichszahlungen an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sein kann. Die Kommission hat Bedenken, inwiefern diesbezüglich eine Beihilfe vorliegen kann, und sollte dies der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

Wettbewerbsverfälschung

38.

Angesichts der Tatsache, dass wahrscheinlich verschiedene Parteien durch die Beihilfe begünstigt wurden, kann die Wettbewerbsverfälschung auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden. Erstens erhalten die privaten Rundfunkgesellschaften Mittel und zweitens kann T-Systems als mittelbar Begünstigter angesehen werden.

i)   Unmittelbar Begünstigte: die privaten Rundfunkgesellschaften

39.

Die Maab hat mindestens zwei privaten Rundfunkgesellschaften, RTL und ProSieben/Sat.1, Zahlungen geleistet. Die genannten Rundfunkgesellschaften stehen in und außerhalb Deutschlands auf dem Markt für den Absatz von Programmrechten und auch auf dem Werbemarkt mit anderen Rundfunkgesellschaften im Wettbewerb. Wird nur einigen wenigen dieser Rundfunkgesellschaften ein Vorteil eingeräumt, so verfälscht dies möglicherweise den Wettbewerb.

ii)   Mittelbar Begünstigte: Deutsche Telekom AG und T-Systems

40.

Deutsche Telekom und ihre Tochtergesellschaft T-Systems sind in verschiedenen Bereichen dessen, was im Allgemeinen als Vertrieb von Fernsehdiensten bezeichnet werden kann, tätig. Die Funktion von T-Systems als Betreiber des DVB-T-Übertragungsnetzes besteht darin, ein Rundfunkgesellschaften und Fernsehzuschauer verbindendes Verbreitungssystem bereitzustellen.

41.

Auf dem nachgelagerten Markt sind Kabel, DTH (Satellit oder anders ausgedrückt “direct-to-home”) und sogar DVB-T, wenngleich es zwischen den Verbreitungsmethoden einige technische und kommerzielle Unterschiede gibt, substituierbar. Zunächst sind offenbar die Preise und Inhalte der angebotenen Pakete ähnlich. Die Einführung der digitalen Dienste könnte dazu führen, dass die Angebote von DTH, DVB-T und die Kabeldienste weniger homogen werden, was den Anreiz für die Verbraucher zu einer Umstellung verstärkt. Zweitens werden die verschiedenen Übertragungssysteme durch den Ausbau der digitalen Dienste in noch größerem Maße substituierbar. Schließlich werden die Verbraucher die Angebote der Kabel-, DVB-T- oder Satellitenbetreiber danach bewerten, inwieweit eine attraktive und umfassende Palette von Diensten zu einem interessanten Preis offeriert wird. Die Verbraucher werden wahrscheinlich keine speziellen technischen Mittel für die Erbringung der neuen digitalen Dienste, — sei es DTH, Breitbandkabel oder eine andere Plattform in Verbindung mit einem Rückkanal für interaktive Dienste — bevorzugen.

42.

Im vorgelagerten Markt erwerben die Veranstalter Rechte zur Verwertung von Inhalten. Obwohl die Rundfunkgesellschaften so umfassend wie möglich verbreitet werden möchten (und daher die Übertragungssysteme eher als komplementär als alternativ ansehen könnten), haben sie angegeben, dass sie Kabel und DTH als konkurrierende Übertragungskanäle ansehen. Angesichts der technischen und kommerziellen Merkmale des DVD-T kann davon ausgegangen werden, dass auch DVD-T als konkurrierende Infrastruktur angesehen werden muss. Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein gewisses Maß an Substituierbarkeit zwischen Kabel, DVB-T und DTH gegeben ist (17).

43.

Die Maab hat sich jedoch entgegen der in der “Mitteilung zum Übergang” angegebenen Politik für die staatliche Finanzierung einer speziellen Technik, des DVB-T, anstelle des DVB-S, des DVB-C oder gar in der Zukunft des DVB-H (18) entschieden.Kabel- und Satellitenbetreiber können den Rundfunkgesellschaften und den Verbrauchern vergleichbare Dienste anbieten, erhalten aber keine Zuschüsse. Die Endnutzer stellen möglicherweise auf DVB-T um, da sie T-Systems keine Teilnehmergebühr zu zahlen haben. Kabelbetreiber müssen den Endnutzern Kosten in Rechnung stellen, um ihre Investitions-und Infrastrukturaufwendungen auszugleichen, während die Maab einen Teil der DVB-T-Infrastrukturinvestitionen bezuschusst. T-Systems und die Kabelbetreiber befinden sich damit nicht mehr in der gleichen Ausgangsposition und eine mögliche Wettbewerbsverfälschung liegt vor.

44.

Offenbar ist sogar empirisch nachgewiesen, dass die verschiedenen Übertragungstechniken substituierbar sind. In einem von der Deutsche TV-Platform veröffentlichten Bericht (betreffend das 12. Symposium der Organisation) wird auf einen Bericht von ZDF Forschung Bezug genommen, wonach 60 000 Haushalte von Kabel und/oder Satellit (zusätzlich oder ausschließlich) auf DVB-T umgestellt haben (19). In einem anderen Bericht der Maab heißt es, dass 40 % der Käufer der bis Mitte Juli 2003 abgesetzten Gesamtzahl der terrestrischen “Set-Top-Boxes” vorher Kabel-und/oder Satellitenempfang hatten (20).

45.

Zweitens ist die Wettbewerbsverfälschung angesichts der Tatsache, dass Anwendungen des Digitalfernsehens bevorstehen (Konvergenz), möglicherweise noch erheblicher. T-Systems ist in der Lage, sein Netz bereits zu Beginn auf der Grundlage garantierter Einnahmen aufzubauen und kann diesen Dienst anschließend mit anderen Diensten, die von Gesellschaften innerhalb der Deutsche Telekom-Gruppe angeboten werden, kombinieren. Es kann beispielsweise zusammen mit T-Online einen Rückkanal für digitale Anwendungen bereitstellen oder mit T-Mobile mobile Anwendungen anbieten.

Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel

46.

Schließlich wirkt sich die Maßnahme auch auf den Handel aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt der zwischenstaatliche Handel als durch die Beihilfe beeinträchtigt, wenn diese die Stellung eines Unternehmens im Verhältnis zu anderen Unternehmen stärkt, die im innergemeinschaftlichen Handel Wettbewerber sind. T-Systems und die privaten Rundfunkgesellschaften sind international tätig und konkurrieren mit anderen Rundfunk- und Telekommunikationsunternehmen. Die Rundfunkgesellschaften sind auf den internationalen Märkten für den Kauf und Verkauf von Programmrechten vertreten. Gerade die Verkaufsmärkte sind oftmals internationale Märkte. Auch die Werbemärkte können über Staatsgrenzen hinausreichen, insbesondere wenn beiderseits einer Staatsgrenze die gleiche Sprache gesprochen wird. Ferner erstreckt sich die Eigentumsstruktur des RTL-Konzerns über mehr als einen Mitgliedstaat. RTL ist in zahlreichen Mitgliedstaaten tätig; Konzernsitz ist Luxemburg. T-Systems steht in Wettbewerb mit Kabelbetreibern und Medienunternehmen wie UPC (Liberty Media), Satellitenbetreibern wie Eutelsat und anderen Unternehmen bei (vorgelagerten) Infrastruktur-Dienstleistungen. Gleichzeitig konkurriert es mit diesen auch auf den (nachgelagerten) Endnutzermärkten.

Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

47.

Sollte es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV zugunsten der privaten Rundfunkunternehmen und/oder von T-Systems handeln, ist ihre Vereinbarkeit dem Gemeinsamen Markt zu bezweifeln.

48.

Die Beihilfe dürfte keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 erfüllen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c) vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Erstens erfüllt das Vorgehen der Mabb nicht die verbindlichen Voraussetzungen der “Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk”. Die Behörde hat sich für eine nicht technologieneutrale Maßnahme entschieden, nämlich für die Entwicklung eines terrestrischen Netzes, und bisher nicht überzeugend dargelegt, warum DVB-T die einzige subventionswürdige Alternative für die digitale Ausstrahlung in Berlin sein soll. Zweitens ist die Notwendigkeit der Beihilfe nicht erkenntlich. Selbst ohne diese Beihilfe gibt es für die Rundfunkgesellschaften gute Gründe, auf DVB-T umzustellen. In diesem Falle hätte T-Systems die DVB-T ohnehin aufgebaut.

49.

Ferner handelt es sich um Betriebsbeihilfen, da sie die Empfänger ganz oder teilweise von Aufwendungen entlastet, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftsführung oder üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätten, und verzerrt somit grundsätzlich den Wettbewerb (21). Selbst wenn sich erweisen sollte, dass die Maßnahme die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördert, verändert sie nach der vorläufigen Auffassung der Kommission die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Begünstigten einen Beitrag zum gemeinsamen Interesse leisten müssen, der die Wettbewerbsverzerrung aufwiegt.

50.

Bisher haben die deutschen Behörden sich auf keine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 oder 3 berufen. Im Einklang mit der Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk wird die Kommission prüfen, ob die Maßnahme transparent, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dabei untersucht sie, ob die Beihilfe durch ein politisches Ziel im Interesse der gesamten Gesellschaft gerechtfertigt ist. Schließlich ist zu klären, ob die Beihilfe notwendig war, um einen sofortigen Übergang zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt verfügt die Kommission nicht über die dazu erforderlichen Informationen.

51.

Schließlich stellt sich die Frage, ob T-System als ein mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrautes Unternehmen angesehen werden kann oder die Beihilfe für eine Freistellung nach Artikel 86 Absatz 2 EGV in Betracht kommt.

52.

Laut den deutschen Behörden sind die Länder verpflichtet, die Übertragung von Fernsehprogrammen zu garantieren. Die RegTP hat einen Netzbetreiber in einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt; dieser ist verpflichtet, die von der Medienbehörde des Bundeslandes zugelassenen Programmanbieter ins Netz einzuspeisen. Die deutschen Behörden stellen ausdrücklich klar, dass der Netzbetreiber anders als ein Kabelanbieter an diese landesrechtlichen Pflichten gebunden ist. Kabelanbieter gelten demgegenüber als rein private Betreiber. Mabb und die deutschen Behörden führen aus, dass DVB-T ohne die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nicht hätte eingerichtet werden können. Deswegen sprechen nach Auffassung der deutschen Behörden durchaus einige Gesichtspunkte dafür, diese Tätigkeit als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse anzusehen. Allerdings sind die vorgebrachten Argumente eher vage gehalten.

SCHLUSSFOLGERUNG

Im Licht der vorstehenden Überlegungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und alle Informationen zu erteilen, die eine Hilfe bei der Beurteilung der Beihilfe/Maßnahmen sein können.

Der Kommission ist insbesondere an Auskünften zu folgenden Punkten gelegen:

1.

Die Bedingungen, zu denen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Frequenz an T-Systems und RBB vergeben hat.

2.

Um eine Frequenz von der RegTP zu erhalten, musste T-Systems finanzielle Einzelheiten zu seinem Aufbauplan vorlegen. Die Kommission möchte diesen Plan und sämtliche anderen von T-Systems an die RegTP übermittelten einschlägigen Angaben erhalten.

3.

Außer T-Systems hat auch RBB eine Frequenz erhalten. Die Kommission möchte erfahren, zu welchem Zweck RBB diese Frequenz erhalten hat, und benötigt weitere Informationen über die Beziehungen zwischen T-Systems und RBB sowie die von beiden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen.

4.

Um die Höhe des Ausgleichs zu ermitteln, benötigt die Kommission einen detaillierten Überblick über die Verteilungs- und Ausstrahlungskosten der öffentlichen und privaten Rundfunkanbieter im analogen und digitalen terrestrischen Fernsehen.

5.

Schließlich wurde angegeben, dass die RegTP das Ausstrahlungsentgelt festsetzt. Die Kommission möchte erfahren, wie und wann diese Gebühr festgesetzt wurde.

Die deutschen Behörden werden gebeten, den potentiellen Beihilfeempfängern unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zu übermitteln.

Die Kommission erinnert die Bundesrepublik Deutschland daran, dass Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag aufschiebende Wirkung hat und verweist auf Artikel 14 der Ratsverordnung (EG) Nr. 659/199, wonach jede rechtswidrig gezahlte Beihilfe zurückgefordert werden kann.

Die Kommission teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäische Union von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.».


(1)  DVB-T bedeutet Digital-Video-Broadcasting über ein terrestrisches Netz. Weitere Formen des Digital-Video-Broadcasting sind DVB-S (Satellit) und DVB-C (Kabel).

(2)  Diese Frage wird im Rahmen einer anderen Untersuchung zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland behandelt werden (CP 43/2003).

(3)  Bericht, den das Ministerium für Wirtschaft der Kommission im Rahmen des Aktionsplans eEurope 2005 übermittelt hat.

(4)  DVB-T hat eine bessere Qualität, ist portabel und mobil.

(5)  Ein Multiplexer ist ein System, mit dem mehrere Nachrichtensignale über ein einziges Übertragungsmedium zwecks Programmübertragung gesendet werden können. Im Allgemeinen erfasst ein Multiplexer vier bis fünf Kanäle.

(6)  RBB scheint nur am Rande eine Rolle zu spielen, genaues ist jedoch letztlich nicht bekannt. Es heisst, RBB, das mit der ARD verbunden ist, habe ein eigenes Übertragungsnetz aufgebaut, das auch privaten Programmanbietern offenstehe.

(7)  Zum Beispiel BBC World und FAB.

(8)  Vgl. Rechtssache 82/77 Openbaar Ministerie der Niederlande / Van Tiggele [1978] EuGH Slg. 25 Absätze 24 und 25.

(9)  Vgl. Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, EuGH Slg. [1996] II-2109, Ziffer 62.

(10)  Es gibt offenbar Analogien zur Rechtssache C-156/98, bei der (private) Investoren Steuervergünstigungen erhielten, wenn sie in Unternehmen mit Sitz in den neuen deutschen Bundesländern investierten. Die mittelbar Begünstigten waren in diesem Fall die Unternehmen in den neuen Bundesländern.

(11)  Nach Angaben der Behörden beträgt der Ausgleich 30 % der Gebühr.

(12)  Vgl. Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Jacobs in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, EuGH Slg. [2003], Seite I-6931, Ziffer 59.

(13)  Vgl. Rechtssache C-156/98, Deutschland /Kommission, EuGH Slg. [2000] Seite I-6875, Ziffer 26.

(14)  Von Maab veröffentlichtes Ausschreibungspapier: «Ausschreibung der in Berlin und Brandenburg verfügbaren Übertragungskapazitäten für Rundfunk und damit verbundene Dienste über DVB-T», Web-site der Mabb (www.mabb.de/aktuell/).

(15)  Protokollerklärung aller Länder zu § 52a i.d.F. d. 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrages.

(16)  Dieser Frage wird auch bei einer anderen Prüfung bezüglich der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Runfunkanstalten Deutschlands nachgegangen (CP 43/2003), siehe Fußnote 2.

(17)  Vgl. z.B. die Entscheidung 2001/98/EG, Rechtssache IV/M.1439, Telia/Telenor vom 13.10.1999, Ziffer 261.

(18)  Die Kommission hat eine Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk veröffentlicht, KOM(2003)541 endg. DVB-H bedeutet «Digital Video Broadcasting over Handheld» (mobile Applikationen).

(19)  Deutsche TV-Platform, Presseinformation, 05/2003, Mai 2003.

(20)  Vgl. Berlin wird digital, «Erfahrungen und Perspektiven», Maab, Berlin-Brandenburg, Seite 7 und 8.

(21)  Rs. C-301/87 Frankreich/Kommission, Sgl. [1990] (Boussac Saint Frères) I-307, Rs. C-86/89 Italien/Kommission, Slg. [1990] I-3891 und vor allem Rs. C-156/98 Deutschland/Kommission, Slg. [2000] I-6857.


28.8.2004   

ES

Diario Oficial de la Unión Europea

C 216/12


Notificación previa de una operación de concentración

(Caso no COMP/M.3486 — Magna/NVG)

(2004/C 216/04)

(Texto pertinente a los fines del EEE)

1.

Con fecha 20 de agosto de 2004 y de conformidad con lo dispuesto en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 139/2004 del Consejo (1) la Comisión recibió notificación de un proyecto de concentración por el que la empresa Magna International Inc. («Magna», Canadá) adquiere el control, a efectos de lo dispuesto en la letra b) del apartado 1 del artículo 3 del citado Reglamento, de la totalidad de la empresa New Venture Gear Inc. («NVG», EEUU) a través de adquisición de acciones y activos.

2.

Ámbito de actividad de las empresas afectadas:

Magna: diseño, desarrollo y fabricación de componentes de automoción, ensamblaje, módulos y sistemas y ensamblaje de vehículos completos en América del Norte y del Sur, Europa y Asia,

NVG: diseño, desarrollo y fabricación de cajas de reenvío en Europa y otros componentes de vehículos en los EEUU.

3.

Tras haber realizado un examen preliminar, la Comisión considera que la transacción notificada podría entrar en el ámbito de aplicación del Reglamento (CE) no 139/2004. No obstante, se reserva la posibilidad de tomar una decisión definitiva sobre este punto.

4.

La Comisión insta a terceros interesados a que le presenten sus observaciones eventuales con respecto a la propuesta de concentración.

Las observaciones deberán obrar en poder de la Comisión en un plazo máximo de diez días naturales a contar desde el día siguiente a la fecha de esta publicación. Las observaciones pueden ser enviadas a la Comisión por fax [(32-2) 296 43 01 o 296 72 44] o por correo, referencia no COMP/M.3486 — Magna/NVG, a la siguiente dirección:

Comisión Europea

Dirección General de Competencia

Registro de operaciones de concentración

J-70

B-1049 Bruselas


(1)  DO L 24 de 29.1.2004, p. 1.