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Document 32021R0057R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten (Amtsblatt der Europäischen Union L 24 vom 26. Januar 2021)

C/2021/2507

OJ L 137, 22.4.2021, p. 22–31 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/57/corrigendum/2021-04-22/oj

22.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/22


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 24 vom 26. Januar 2021 )

Seite „Inhalt“ und Seite 19, Titel der Verordnung:

Anstatt:

„VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten“

muss es heißen:

„VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten“.

Seite 19, Erwägungsgrund 1:

Anstatt:

„(1)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dargelegt. Eintrag 63 dieses Anhangs enthält Beschränkungen in Bezug auf Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4) und seine Verbindungen.“

muss es heißen:

„(1)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse festgelegt. Eintrag 63 dieses Anhangs enthält Beschränkungen in Bezug auf Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4) und Bleiverbindungen.“

Seite 19, Erwägungsgrund 2 Satz 2:

Anstatt:

„Nach Nummer 4.1.4 des Aktionsplans im Anhang zum AEWA sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten so bald wie möglich stufenweise nach einem selbsterstellten, veröffentlichten Zeitplan zu verbieten.“

muss es heißen:

„Nach Nummer 4.1.4 des Aktionsplans im Anhang zum AEWA sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd in Feuchtgebieten so bald wie möglich stufenweise nach einem selbsterstellten, veröffentlichten Zeitplan zu verbieten.“

Seite 19, Erwägungsgrund 4 Satz 1:

Anstatt:

„Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die ‚Agentur‘) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier im Hinblick auf die Ausweitung der Beschränkung für Blei und seine Verbindungen in Anhang XVII der genannten Verordnung auszuarbeiten, um das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, das die Verwendung von Blei oder seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten mit sich bringt (im Folgenden das ‚Dossier nach Anhang XV‘).“

muss es heißen:

„Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die ‚Agentur‘) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier im Hinblick auf die Ausweitung der Beschränkung für Blei und Bleiverbindungen in Anhang XVII der genannten Verordnung auszuarbeiten, um das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, das die Verwendung von Blei oder Bleiverbindungen in Schrotmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten mit sich bringt (im Folgenden das ‚Dossier nach Anhang XV‘).“

Seite 20, Erwägungsgrund 5:

Anstatt:

„(5)

Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV (4), in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten oder in Fällen zu beschränken, in denen die verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde. Die Agentur schlug ferner vor, in Feuchtgebieten den Besitz von Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % (‚bleihaltige Jagdmunition‘) zu beschränken, um die vorgeschlagene Beschränkung der Verwendung von bleihaltiger Jagdmunition besser durchsetzen zu können. Die Agentur kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten das Risiko birgt, dass Wasservögel verschossene bleihaltige Munition aufnehmen, was toxikologische Auswirkungen hat und zum Tode führen kann.“

muss es heißen:

„(5)

Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV (4), in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schrotmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten oder in Fällen zu beschränken, in denen die verschossene Schrotmunition in einem Feuchtgebiet landen würde. Die Agentur schlug ferner vor, in Feuchtgebieten den Besitz von Schrotmunition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % (im Folgenden ‚bleihaltige Schrotmunition‘) zu beschränken, um die vorgeschlagene Beschränkung der Verwendung von Blei in Schrotmunition besser durchsetzen zu können. Die Agentur kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten das Risiko birgt, dass Wasservögel verschossene bleihaltige Schrotmunition aufnehmen, was toxikologische Auswirkungen hat und zum Tode führen kann.“

Seite 20, Erwägungsgrund 6 Satz 2:

Anstatt:

„Die Verwendung von Blei in Jagdmunition birgt auch ein Risiko für Arten, die mit bleihaltiger Jagdmunition vergiftete Vögel fressen, und ein Risiko für den Menschen beim Verzehr von Wasservögeln, die mit bleihaltiger Jagdmunition erlegt wurden, obwohl letztgenanntes Risiko von der Agentur nur qualitativ bewertet wurde.“

muss es heißen:

„Die Verwendung von Blei in Schrotmunition birgt auch ein Risiko für Arten, die mit bleihaltiger Schrotmunition vergiftete Vögel fressen, und ein Risiko für den Menschen beim Verzehr von Wasservögeln, die mit bleihaltiger Schrotmunition erlegt wurden, obwohl letztgenanntes Risiko von der Agentur nur qualitativ bewertet wurde.“

Seite 20, Erwägungsgrund 7 Satz 1:

Anstatt:

„Die Agentur kam zu dem Schluss, dass bleifreie Alternativen wie Stahl- und Wismutschrot weithin verfügbar und technisch machbar sind und im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bessere Gefährdungs- und Risikoprofile aufweisen als bleihaltige Jagdmunition.“

muss es heißen:

„Die Agentur kam zu dem Schluss, dass bleifreie Alternativen wie Stahl- und Wismutschrot weithin verfügbar und technisch machbar sind und im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bessere Gefährdungs- und Risikoprofile aufweisen als bleihaltige Schrotmunition.“

Seite 20, Erwägungsgrund 8:

Anstatt:

„(8)

In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen, die die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten untersagen oder einschränken, aber durch die Ungleichheiten zwischen den Bestimmungen wird das Risiko unterschiedlich stark gemindert. Darüber hinaus überqueren Zugvögel auf ihren Zugrouten in der Regel mehrere Mitgliedstaaten, sodass die Möglichkeit besteht, dass sie in Mitgliedstaaten, in denen keine oder nur begrenzte Maßnahmen getroffen wurden, verschossene Bleimunition aufnehmen. Das Dossier nach Anhang XV hat gezeigt, dass es unionsweiter Maßnahmen bedarf, um den Risiken, die sich aus der Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten ergeben, auf harmonisierte Weise zu begegnen. Mit Harmonisierungsrechtsvorschriften sollte jedoch ein hohes Schutzniveau angestrebt werden. Harmonisierung sollte folglich nicht dazu führen, die Mitgliedstaaten, die über strengere nationale Vorschriften betreffend bleihaltiger Munition verfügen, dazu zu verpflichten, diese Bestimmungen aufzugeben, da dies zu einer Verringerung des Schutzniveaus für Umwelt und Gesundheit in diesen Mitgliedstaaten führen würde.“

muss es heißen:

„(8)

In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen, die die Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten untersagen oder einschränken, aber durch die Ungleichheiten zwischen den Bestimmungen wird das Risiko unterschiedlich stark gemindert. Darüber hinaus überqueren Zugvögel auf ihren Zugrouten in der Regel mehrere Mitgliedstaaten, sodass die Möglichkeit besteht, dass sie in Mitgliedstaaten, in denen keine oder nur begrenzte Maßnahmen getroffen wurden, verschossene bleihaltige Schrotmunition aufnehmen. Das Dossier nach Anhang XV hat gezeigt, dass es unionsweiter Maßnahmen bedarf, um den Risiken, die sich aus der Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten ergeben, auf harmonisierte Weise zu begegnen. Mit Harmonisierungsrechtsvorschriften sollte jedoch ein hohes Schutzniveau angestrebt werden. Harmonisierung sollte folglich nicht dazu führen, die Mitgliedstaaten, die über strengere nationale Vorschriften betreffend Blei in Schrotmunition verfügen, dazu zu verpflichten, diese Bestimmungen aufzugeben, da dies zu einer Verringerung des Schutzniveaus für Umwelt und Gesundheit in diesen Mitgliedstaaten führen würde.“

Seite 20, Erwägungsgrund 10 Satz 2:

Anstatt:

„In dieser Stellungnahme schloss sich der RAC der Schlussfolgerung der Agentur an, wonach die Aufnahme von verschossener Bleimunition durch Wasservögel toxikologische Auswirkungen habe und zum Tode führen könne.“

muss es heißen:

„In dieser Stellungnahme schloss sich der RAC der Schlussfolgerung der Agentur an, wonach die Aufnahme von verschossener bleihaltiger Schrotmunition durch Wasservögel toxikologische Auswirkungen habe und zum Tode führen könne.“

Seite 21, Erwägungsgrund 13:

Anstatt:

„(13)

Der SEAC war der Auffassung, dass eine kürzere Frist als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen drei Jahre für die Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in Feuchtgebieten derzeit nur unter bestimmten Umständen oder gar nicht verboten ist, eine Herausforderung in Bezug auf die Umsetzung darstellen könnte, obwohl der SEAC auch eingeräumt hat, dass ein kürzerer Übergangszeitraum unter Umständen möglich ist, da bleifreie Munition bereits auf dem Markt verfügbar ist und sich eine kürzere Frist nur geringfügig auf die zusätzlichen Kosten für den raschen Austausch von Schusswaffen auswirken würde.“

muss es heißen:

„(13)

Der SEAC war der Auffassung, dass eine kürzere Frist als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen drei Jahre für die Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten derzeit nur unter bestimmten Umständen oder gar nicht verboten ist, eine Herausforderung in Bezug auf die Umsetzung darstellen könnte, obwohl der SEAC auch eingeräumt hat, dass ein kürzerer Übergangszeitraum unter Umständen möglich ist, da bleifreie Schrotmunition bereits auf dem Markt verfügbar ist und sich eine kürzere Frist nur geringfügig auf die zusätzlichen Kosten für den raschen Austausch von Schusswaffen auswirken würde.“

Seite 21, Erwägungsgrund 16:

Anstatt:

„(16)

Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen ist die Kommission der Auffassung, dass das Verschießen von bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten ein nicht hinnehmbares Risiko für die Umwelt und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das unionsweit angegangen werden muss. Es ist daher angezeigt, das Verschießen von bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten zu beschränken.“

muss es heißen:

„(16)

Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen ist die Kommission der Auffassung, dass das Verschießen von bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten ein nicht hinnehmbares Risiko für die Umwelt und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das unionsweit angegangen werden muss. Es ist daher angezeigt, das Verschießen von bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten zu beschränken.“

Seite 21, Erwägungsgrund 17:

Anstatt:

„(17)

Da es für die mit der Durchsetzung befassten Behörden schwierig ist, Jäger beim tatsächlichen Verschießen von Munition anzutreffen, sollte die Beschränkung auch das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition auf der Jagd umfassen. Dadurch lassen sich die Beschränkung des Verschießens der Munition weitaus wirksamer durchsetzen und die Wirksamkeit der Beschränkung zur Bewältigung der festgestellten Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit besser gewährleisten. Die Beschränkung sollte nicht an Eigentumsrechte geknüpft sein. Daher sollte anstelle des von der Agentur vorgeschlagenen Begriffs ‚Besitz‘ der Begriff ‚Mitführen‘ verwendet werden.“

muss es heißen:

„(17)

Da es für die mit der Durchsetzung befassten Behörden schwierig ist, Jäger beim tatsächlichen Verschießen von Schrotmunition anzutreffen, sollte die Beschränkung auch das Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition während des Schießens umfassen. Dadurch lassen sich die Beschränkung des Verschießens von Schrotmunition weitaus wirksamer durchsetzen und die Wirksamkeit der Beschränkung zur Bewältigung der festgestellten Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit besser gewährleisten. Die Beschränkung sollte nicht an Eigentums- bzw. Besitzrechte geknüpft sein. Daher sollte anstelle des von der Agentur vorgeschlagenen Begriffs ‚Besitz‘ der Begriff ‚Mitführen‘ verwendet werden.“

Seite 21, Erwägungsgrund 18:

Anstatt:

„(18)

Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während der Jagd und weniger für das Mitführen in anderen Zusammenhängen, etwa bei der Beförderung von Munition durch Feuchtgebiete zur Auslieferung an einen anderen Ort, gelten. Die Kommission ist überdies der Auffassung, dass die Beschränkung des Mitführens unmittelbar mit der besonderen Art des Schießens im Geltungsbereich der Beschränkung (Jagd in oder in der Nähe von Feuchtgebieten) in Zusammenhang stehen sollte. Grund hierfür ist, dass während der öffentlichen Konsultation zum Dossier nach Anhang XV eingereichte Stellungnahmen darauf hindeuten, dass in einigen Mitgliedstaaten Jäger bei anderen Arten des Schießens an einem normalen Jagdtag mit hoher Wahrscheinlichkeit verschiedene Arten von Geländen durchqueren, bei denen es sich auch um Feuchtgebiete handeln kann. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass sich die Beschränkung des Mitführens zur Vereinfachung der Durchsetzung nicht nur auf das Mitführen während der Jagd in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten, d. h. auch auf den Fall beziehen sollte, dass ein enger Zusammenhang mit dem eigentlichen Schießen besteht. Dies würde beispielsweise das Mitführen auf dem Weg zu oder auf der Rückkehr von der Jagd in Feuchtgebieten oder das Mitführen durch jemanden umfassen, der Jäger auf einer Jagd unterstützt.“

muss es heißen:

„(18)

Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Schrotmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während des Schießens und nicht für das Mitführen in anderen Zusammenhängen, etwa bei der Beförderung von Schrotmunition durch Feuchtgebiete zur Auslieferung an einen anderen Ort, gelten. Die Kommission ist überdies der Auffassung, dass die Beschränkung des Mitführens unmittelbar mit der besonderen Art des Schießens im Geltungsbereich der Beschränkung (Schießen in oder in der Nähe von Feuchtgebieten) in Zusammenhang stehen sollte. Grund hierfür ist, dass während der öffentlichen Konsultation zum Dossier nach Anhang XV eingereichte Stellungnahmen darauf hindeuten, dass in einigen Mitgliedstaaten Jäger bei anderen Arten des Schießens an einem normalen Schießtag mit hoher Wahrscheinlichkeit verschiedene Arten von Geländen durchqueren, bei denen es sich auch um Feuchtgebiete handeln kann. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass sich die Beschränkung des Mitführens zur Vereinfachung der Durchsetzung nicht nur auf das Mitführen während des Schießens in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten, d. h. auch auf den Fall beziehen sollte, dass ein enger Zusammenhang mit dem eigentlichen Schießen besteht. Dies würde beispielsweise das Mitführen auf dem Weg zu oder auf der Rückkehr vom Schießen in Feuchtgebieten oder das Mitführen durch jemanden umfassen, der Jäger auf einem Schießausflug unterstützt.“

Seite 21, Erwägungsgrund 19 Satz 1:

Anstatt:

„Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art der Jagd eine Person, die bleihaltige Jagdmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine gesetzliche Vermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd ist und bleihaltige Jagdmunition mitführt, diese Munition bei der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt.“

muss es heißen:

„Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art des Schießens eine Person, die bleihaltige Schrotmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine Rechtsvermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten beim Schießen oder auf dem Weg zum Schießen ist und bleihaltige Schrotmunition mitführt, diese Munition beim Schießen in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt.“

Seite 21, Erwägungsgrund 20:

Anstatt:

„(20)

In Bezug auf den geografischen Geltungsbereich schlug die Agentur vor, dass die Beschränkung für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in Gebieten gelten sollte, in denen ‚verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde‘. Die Kommission stellt fest, dass im RAC eine gewisse Unterstützung für die quantitative Festlegung einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum vorhanden war, anstatt sich auf einen Test zu verlassen, mit dem geprüft wird, wo verschossene Munition landen würde. Die Kommission teilt die Auffassung, dass eine feste Pufferzone die Einhaltung und Durchsetzung der Beschränkung erleichtern dürfte. Die Beschränkung sollte daher für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum gelten, die quantitativ festgelegt ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Größe der festen Pufferzone auf 100 m um Feuchtgebiete herum festgelegt werden.“

muss es heißen:

„(20)

In Bezug auf den geografischen Geltungsbereich schlug die Agentur vor, dass die Beschränkung für das Verschießen bleihaltiger Schrotmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in Gebieten gelten sollte, in denen ‚verschossene Schrotmunition in einem Feuchtgebiet landen würde‘. Die Kommission stellt fest, dass im RAC eine gewisse Unterstützung für die quantitative Festlegung einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum vorhanden war, anstatt sich auf einen Test zu verlassen, mit dem geprüft wird, wo verschossene Schrotmunition landen würde. Die Kommission teilt die Auffassung, dass eine feste Pufferzone die Einhaltung und Durchsetzung der Beschränkung erleichtern dürfte. Die Beschränkung sollte daher für das Verschießen bleihaltiger Schrotmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum gelten, die quantitativ festgelegt ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Größe der festen Pufferzone auf 100 m um Feuchtgebiete herum festgelegt werden.“

Seite 22, Erwägungsgrund 21:

Anstatt:

„(21)

Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen bleihaltiger Jagdmunition beobachtet werden müssen, hält es die Kommission für angemessen, die Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition nicht nur auf das Mitführen in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen in der festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum anzuwenden.“

muss es heißen:

„(21)

Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen bleihaltiger Schrotmunition beobachtet werden müssen, hält es die Kommission für angemessen, die Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Schrotmunition nicht nur auf das Mitführen in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen in der festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum anzuwenden.“

Seite 22, Erwägungsgrund 22:

Anstatt:

„(22)

Da Munition in der Regel nicht speziell oder ausschließlich für die Verwendung in Feuchtgebieten oder in deren Umgebung konzipiert oder in Verkehr gebracht wird, würde sich eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Blei in Jagdmunition auf die Jagd in allen Gebieten auswirken. Daher sollte die Beschränkung auf das Verschießen und das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition begrenzt werden.“

muss es heißen:

„(22)

Da Schrotmunition in der Regel nicht speziell oder ausschließlich für die Verwendung in Feuchtgebieten oder in deren Umgebung konzipiert oder in Verkehr gebracht wird, würde sich eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Blei in Schrotmunition auf das Schießen in allen Gebieten auswirken. Daher sollte die Beschränkung auf das Verschießen und das Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition begrenzt werden.“

Seite 22, Erwägungsgrund 23:

Anstatt:

„(23)

Die Beschränkung sollte für Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % gelten. 1 % ist der Konzentrationsgrenzwert, der in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Zulassung von Munition als nichttoxisch angewandt wird, um eine erhebliche Vergiftungsgefahr für Zugvögel und andere wildlebende Arten oder ihre Lebensräume zu vermeiden. Darüber hinaus wird eine Konzentrationsschwelle von 1 % für die Beschränkung als ausreichend angesehen, um den mit bleihaltiger Jagdmunition verbundenen Risiken zu begegnen; zugleich ist sie auch für Hersteller alternativer Munition, die wahrscheinlich teilweise mit Blei verunreinigt ist, leicht erreichbar.“

muss es heißen:

„(23)

Die Beschränkung sollte für Schrotmunition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % gelten. 1 % ist der Konzentrationsgrenzwert, der in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Zulassung von Schrotmunition als nichttoxisch angewandt wird, um eine erhebliche Vergiftungsgefahr für Zugvögel und andere wildlebende Arten oder ihre Lebensräume zu vermeiden. Darüber hinaus wird eine Konzentrationsschwelle von 1 % für die Beschränkung als ausreichend angesehen, um den mit bleihaltiger Schrotmunition verbundenen Risiken zu begegnen; zugleich ist sie auch für Hersteller alternativer Schrotmunition, die wahrscheinlich teilweise mit Blei verunreinigt ist, leicht einzuhalten.“

Seite 22, Erwägungsgrund 25 Satz 2:

Anstatt:

„Unter Berücksichtigung der Standpunkte des RAC und des SEAC zur Durchführbarkeit und Angemessenheit einer kürzeren als der von der Agentur vorgeschlagenen dreijährigen Frist und unter besonderer Berücksichtigung der geschätzten alljährlichen Auswirkungen, die sich ergeben, wenn aufgrund der Verwendung bleihaltiger Jagdmunition zusätzliche Mengen Blei in Feuchtgebiete gelangen, sollte die Anwendung der Beschränkung um 24 Monate verschoben werden.“

muss es heißen:

„Unter Berücksichtigung der Standpunkte des RAC und des SEAC zur Durchführbarkeit und Angemessenheit einer kürzeren als der von der Agentur vorgeschlagenen dreijährigen Frist und unter besonderer Berücksichtigung der geschätzten alljährlichen Auswirkungen, die sich ergeben, wenn aufgrund der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition zusätzliche Mengen Blei in Feuchtgebiete gelangen, sollte die Anwendung der Beschränkung um 24 Monate verschoben werden.“

Seite 22, Erwägungsgrund 26:

Anstatt:

„(26)

Im September 2018 veröffentlichte die Agentur die Ergebnisse eines Untersuchungsberichts (6), in dem die verfügbaren Informationen über die verschiedenen Verwendungen von Blei, unter anderem in Jagdmunition zur Verwendung in Gebieten außerhalb von Feuchtgebieten (terrestrische Umwelt) überprüft wurden. Da im Untersuchungsbericht unter anderem festgestellt wurde, dass die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in terrestrischer Umwelt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, ersuchte die Kommission die Agentur 2019 um die Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei in Munition und Fischereigeräten (7).“

muss es heißen:

„(26)

Im September 2018 veröffentlichte die Agentur die Ergebnisse eines Untersuchungsberichts (6), in dem die verfügbaren Informationen über die verschiedenen Verwendungen von Blei, unter anderem in Schrotmunition zur Verwendung in Gebieten außerhalb von Feuchtgebieten (terrestrische Umwelt), überprüft wurden. Da im Untersuchungsbericht unter anderem festgestellt wurde, dass die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition in terrestrischer Umwelt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, ersuchte die Kommission die Agentur 2019 um die Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei in Munition und Angelgeräten (7).“

Seite 22, Erwägungsgrund 27:

Anstatt:

„(27)

Darüber hinaus stimmten der RAC und der SEAC in ihren Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV über die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten mit der Agentur darin überein, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in allen Gebieten zu einem höheren Umweltschutzniveau führen würde und unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Durchsetzbarkeit wirksamer wäre.“

muss es heißen:

„(27)

Darüber hinaus stimmten der RAC und der SEAC in ihren Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV über die Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten mit der Agentur darin überein, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition in allen Gebieten zu einem höheren Umweltschutzniveau führen würde und unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Durchsetzbarkeit wirksamer wäre.“

Seite 22, Erwägungsgrund 28 Satz 2:

Anstatt:

„Für Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an Feuchtgebieten in ihrem Hoheitsgebiet könnte ein Verbot des Verschießens und des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in der Praxis eine ähnliche Wirkung haben wie ein vollständiges Jagdverbot im gesamten Hoheitsgebiet, da Jäger aller Art sich fast unweigerlich häufig in Feuchtgebieten oder in deren Nähe aufhalten würden.“

muss es heißen:

„Für Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an Feuchtgebieten in ihrem Hoheitsgebiet könnte ein Verbot des Verschießens und des Mitführens bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in der Praxis eine ähnliche Wirkung haben wie ein vollständiges Schießverbot im gesamten Hoheitsgebiet, da Jäger aller Art sich fast unweigerlich häufig in Feuchtgebieten oder in deren Nähe aufhalten würden.“

Seite 23, Erwägungsgrund 29:

Anstatt:

„(29)

Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair umzusetzenden Maßnahme, sowie der Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Agentur und der Standpunkte des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass jene Mitgliedstaaten, in denen solche Schwierigkeiten wahrscheinlich auftreten werden, die Möglichkeit erhalten sollten, in ihrem Hoheitsgebiet eine andere Beschränkung einzuführen, die sowohl das Inverkehrbringen bleihaltiger Jagdmunition als auch das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Jagdmunition in ihrem Hoheitsgebiet, sowohl in Feuchtgebieten als auch in Gebieten, bei denen es sich nicht um Feuchtgebiete handelt, im Zusammenhang mit sämtlichen Schießzwecken untersagen würde.“

muss es heißen:

„(29)

Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair umzusetzenden Maßnahme, sowie der Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Agentur und der Standpunkte des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass jene Mitgliedstaaten, in denen solche Schwierigkeiten wahrscheinlich auftreten werden, die Möglichkeit erhalten sollten, in ihrem Hoheitsgebiet eine andere Beschränkung einzuführen, die sowohl das Inverkehrbringen bleihaltiger Schrotmunition als auch das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Schrotmunition in ihrem Hoheitsgebiet, sowohl in Feuchtgebieten als auch in Gebieten, bei denen es sich nicht um Feuchtgebiete handelt, im Zusammenhang mit sämtlichen Schießzwecken untersagen würde.“

Seite 23, Erwägungsgrund 33 Sätze 1 und 2:

Anstatt:

„In einigen Mitgliedstaaten bestehen nationale Vorschriften, mit denen die Verwendung von Blei in Jagdmunition zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit strenger untersagt oder eingeschränkt wird, als in dieser Verordnung vorgesehen. Würden diese Mitgliedstaaten gezwungen, das bestehende Schutzniveau zur Befolgung dieser Verordnung zu senken, so könnte dies in diesen Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Verwendung von Blei in Jagdmunition führen.“

muss es heißen:

„In einigen Mitgliedstaaten bestehen nationale Vorschriften, mit denen die Verwendung von Blei in Schrotmunition zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit strenger untersagt oder eingeschränkt wird, als in dieser Verordnung vorgesehen. Würden diese Mitgliedstaaten gezwungen, das bestehende Schutzniveau zur Befolgung dieser Verordnung zu senken, so könnte dies in diesen Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Verwendung von Blei in Schrotmunition führen.“

Seite 24, Anhang zur Anfügung der Absätze 11 bis 14 in Spalte 2 des Eintrags 63 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006:

Anstatt:

„‚[11].

Eine der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten:

a)

Verschießen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht;

b)

Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:

a)

‚im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten‘ bedeutet in einer Entfernung von höchstens 100 m von einem äußeren Punkt eines Feuchtgebiets gelegen.

b)

‚Jagd in Feuchtgebieten‘ bezeichnet die Jagd in Feuchtgebieten oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten.

c)

Führt eine Person auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten Munition mit sich, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Art des Schießens um Jagd in Feuchtgebieten handelt, es sei denn, diese Person kann nachweisen, dass es sich um eine andere Art des Schießens handelte.

Die Beschränkung gemäß dem ersten Unterabsatz findet keine Anwendung in Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß Absatz 12 mitteilen, dass sie beabsichtigen, von der in jenem Absatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

12.

Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat anstelle der Beschränkung gemäß Absatz 11 erster Unterabsatz ab dem 15. Februar 2024 folgende Handlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten:

a)

Inverkehrbringen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht;

b)

das Verschießen solcher Munition;

c)

das Mitführen solcher Munition während der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der im ersten Unterabsatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 15. August 2021 mit. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich und in jedem Fall bis zum 15. August 2023 den Wortlaut der von ihm erlassenen nationalen Maßnahmen. Die Kommission macht alle bei ihr eingegangenen Absichtserklärungen und den Wortlaut nationaler Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.

13.

Im Sinne der Absätze 11 und 12:

a)

bezeichnet ‚Feuchtgebiete‘ Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen;

b)

bezeichnet ‚Munition‘ Kugeln, die in einer einzigen Ladung verwendet werden oder verwendet werden sollen, oder eine Patrone in einer Schrotflinte;

c)

bezeichnet ‚Schrotflinte‘ eine Schusswaffe mit glattem Lauf, ausgenommen Luftgewehre;

d)

bezeichnet ‚Schießen‘ jedes Schießen mit einer Schrotflinte;

e)

bezeichnet ‚Mitführen‘ jedes Mitführen am Körper oder das Mitführen oder den Transport auf irgendeine andere Weise;

f)

gilt für die Feststellung, ob eine mit Munition angetroffene Person die Munition ‚auf dem Weg zur Jagd‘ mitführt:

i)

Alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen;

ii)

es muss sich bei der mit der Munition angetroffenen Person nicht unbedingt um die schießende Person handeln.

14.

Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die den Bleigehalt von Jagdmunition stärker beschränken als in Absatz 11 vorgesehen und die am 15. Februar 2021 in Kraft sind, beibehalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser nationalen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht den Wortlaut aller bei ihr eingegangen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.‘“

muss es heißen:

„‚11.

Die Vornahme jeder der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten:

a)

Verschießen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (angegeben als Metall) von mindestens 1 % des Gewichts;

b)

Mitführen solcher Schrotmunition während des Schießens in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:

a)

‚Im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten‘ bedeutet in einer Entfernung von höchstens 100 m von einem äußeren Punkt eines Feuchtgebiets gelegen.

b)

‚Schießen in Feuchtgebieten‘ bezeichnet Schießen in Feuchtgebieten oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten.

c)

Führt eine Person beim Schießen oder auf dem Weg zum Schießen in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten Schrotmunition mit sich, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Art des Schießens um Schießen in Feuchtgebieten handelt, es sei denn, diese Person kann nachweisen, dass es sich um eine andere Art des Schießens handelte.

Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 findet keine Anwendung in einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Absatz 12 mitteilt, dass er beabsichtigt, von der in jenem Absatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

12.

Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat anstelle der Beschränkung gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab dem 15. Februar 2024 folgende Handlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten:

a)

Inverkehrbringen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (angegeben als Metall) von mindestens 1 % des Gewichts;

b)

Verschießen solcher Schrotmunition;

c)

Mitführen solcher Schrotmunition während des Schießens oder auf dem Weg zum Schießen.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der in Unterabsatz 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 15. August 2021 mit. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich und in jedem Fall bis zum 15. August 2023 den Wortlaut der von ihm erlassenen nationalen Maßnahmen. Die Kommission macht alle bei ihr eingegangenen Absichtserklärungen und den Wortlaut nationaler Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.

13.

Im Sinne der Absätze 11 und 12:

a)

bezeichnet ‚Feuchtgebiete‘ Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen;

b)

bezeichnet ‚Schrotmunition‘ Kugeln, die in einer einzigen Ladung oder Patrone einer Schrotflinte verwendet werden oder verwendet werden sollen;

c)

bezeichnet ‚Schrotflinte‘ eine Schusswaffe mit glattem Lauf, ausgenommen Luftgewehre;

d)

bezeichnet ‚Schießen‘ jedes Schießen mit einer Schrotflinte;

e)

bezeichnet ‚Mitführen‘ jedes Mitführen am Körper oder das Mitführen oder den Transport auf irgendeine andere Weise;

f)

gilt für die Feststellung, ob eine mit Schrotmunition angetroffene Person die Schrotmunition ‚auf dem Weg zum Schießen‘ mitführt Folgendes:

i)

Alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen.

ii)

Es muss sich bei der mit der Schrotmunition angetroffenen Person nicht unbedingt um die schießende Person handeln.

14.

Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die Blei in Schrotmunition stärker beschränken als in Absatz 11 vorgesehen und die am 15. Februar 2021 in Kraft sind, beibehalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser nationalen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht den Wortlaut aller bei ihr eingegangen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.‘“


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