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Document 02019R1700-20191014

Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1700/2019-10-14

02019R1700 — DE — 14.10.2019 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

►C1  VERORDNUNG (EU) 2019/1700 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Oktober 2019

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 267 vom 21.10.2019, S.  16 (2019/17001700)




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▼C1

VERORDNUNG (EU) 2019/1700 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Oktober 2019

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

▼B

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Mit dieser Verordnung wird ein allgemeiner Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen geschaffen.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 genannten Volks- und Wohnungszählungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Mikrodaten" nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten, ohne direkte Kennung;

2. "vorgeprüfte aggregierte Daten" oder "vorgeprüfte Mikrodaten" von den Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln nachgeprüfte Daten oder Mikrodaten ohne direkte Kennung, sofern verfügbar;

3. "Bereich" einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen;

4. "Beobachtungseinheit" eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können;

5. "Thema" den über die Beobachtungseinheiten hinaus zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst;

6. "Einzelthema" den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema mehrere Variablen umfasst;

7. "Variable" ein Merkmal einer Beobachtungseinheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;

8. "Verwaltungsdatensätze" Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;

9. "Ad-hoc-Themen" Themen, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse sind, aber nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind;

10. "Leitindikator" eine in großem Umfang genutzte Information, die zur Überwachung eines zentralen Ziels der Unionspolitik dient;

11. "üblicher Aufenthaltsort" den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:

a) Personen, die vor der Bezugszeit mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder

b) Personen, die während der letzten 12 Monate vor der Bezugszeit an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so kann "üblicher Aufenthaltsort" als der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes verstanden werden;

12. "Metadaten" Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und Daten auf strukturierte Weise beschreiben;

13. "Qualitätsbericht" einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens;

14. "Stichprobengrundlagen" eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende Grundgesamtheit bestimmen;

15. "privater Haushalt" eine allein lebende Person oder eine zusammenlebende Gruppe von Personen, die sich mit den lebensnotwendigen Dingen versorgt bzw. versorgen.

Artikel 3

Bereiche und Datensätze

(1)  Die in Artikel 1 genannte durch die Mitgliedstaaten durchgeführte Datenerhebung wird in die folgenden Bereiche gegliedert:

a) Arbeitskräfte;

b) Einkommen und Lebensbedingungen;

c) Gesundheit;

d) allgemeine und berufliche Bildung;

e) Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien;

f) Zeitverwendung;

g) Verbrauch.

(2)  Bezüglich des Bereichs Zeitverwendung ist die in Artikel 1 genannte durch die Mitgliedstaaten durchgeführte Datenerhebung fakultativ. Wenn ein Mitgliedstaat im Bereich Zeitverwendung Daten erhebt, geschieht dies gemäß der vorliegenden Verordnung, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Langfristig streben alle Mitgliedstaaten die Durchführung der Datenerhebung im Bereich Zeitverwendung an.

(3)  Für alle in Absatz 1 genannten Bereiche müssen die Datensätze die folgenden, allen Bereichen gemeinsamen Themen abdecken, deren Einzelheiten in Anhang I aufgeführt sind:

a) technische Angaben;

b) Personen- und Haushaltsmerkmale;

c) Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren;

d) Erwerbsbeteiligung;

e) Bildungsstand und ‐hintergrund.

Die Datensätze für einige Bereiche müssen weitere Einzelheiten zu diesen Themen enthalten, wie in Anhang I aufgeführt ist.

(4)  Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten, allen Bereichen gemeinsamen Themen müssen die Datensätze auch folgende Themen umfassen, deren Einzelheiten in Anhang Iaufgeführt sind:

a) Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung,

b) Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung,

c) Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung,

d) Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden,

e) Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnung, Lebensumfeld und Zugang zu Dienstleistungen,

f) Lebensqualität, einschließlich soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Teilhabe sowie Inklusion und Wohlbefinden;

g) Teilhabe an der Informationsgesellschaft; und

h) Zeiteinteilung (fakultativ).

(5)  Die für die einzelnen Bereiche verwendeten Genauigkeitsanforderungen und Merkmale der Stichproben sind in den Anhängen II bzw. III festgelegt.

(6)  Gemäß diesem Artikel durchgeführte Datenerhebung muss Informationen enthalten, um eine Aufschlüsselung und so eine Beschreibung relevanter Teilgesamtheiten zu ermöglichen, und Ungleichheiten aufzeigen, sofern dies angezeigt ist.

Außer in ordnungsgemäß auf Qualitätsgründe gestützten Fällen müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) auch Informationen erstellen, aus denen sich fundierte Informationen auf der NUTS‐2-Territorialebene ableiten lassen, um unter Berücksichtigung der Kosten bessere Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um auf Grundlage einer Durchführbarkeitsstudie die Einzelthemen in Anhang I zu ändern, damit den einschlägigen legislativen, technischen, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen und einem neuen Bedarf der Nutzer entsprochen wird. Bei der Ausübung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass

a) diese delegierte Rechtsakte den Mitgliedstaaten bzw. den Auskunftspersonen keine erheblichen Zusatzbelastungen oder ‐kosten verursachen;

b) für den Bereich Arbeitskräfte und den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen jeweils nicht mehr als 5 % der Einzelthemen gemäß Anhang I geändert werden, sofern dies nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände gebührend gerechtfertigt ist. Dieser Höchstsatz gilt für vier aufeinanderfolgende Jahre.

c) Für in Absatz 1 außer in dessen Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bereiche darf eine solche Änderung nicht mehr als 10 % der in Anhang I aufgelisteten Einzelthemen für jeden Bereich darstellen und muss für den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Datenerhebungen gelten;

d) sämtliche Einzelthemen, die nicht in Anhang I aufgelistet sind, mittels Pilotstudien der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 14 ordnungsgemäß auf ihre Durchführbarkeit überprüft werden.

e) die Gesamtzahl der bereitzustellenden Variablen nicht die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Spezifikationen übersteigt.

Für Unterabsatz 1 Buchstaben b und c wird die Anzahl der Einzelthemen, die geändert werden dürfen, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Artikel 4

Rotierende Mehrjahresplanung

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um eine rotierende Mehrjahresplanung festzulegen oder anzupassen und so diese Verordnung zu ergänzen.

(2)  Die rotierende Mehrjahresplanung

a) wird für einen Zeitraum von acht Jahren beschlossen;

b) gilt für die Datenerhebung, die von der vorliegenden Verordnung erfasst wird;

c) muss der Periodizität nach Anhang IV entsprechen;

d) muss den Zeitraum angeben, in dem Daten erhoben werden für

i) die gemäß der Auflistung in Anhang I mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen;

ii) von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen für die Bereiche Arbeitskräfte sowie Einkommen und Lebensbedingungen gemäß Anhang IV.

Bezüglich Buchstabe d Ziffer ii dieses Absatzes können sich diese Ad-hoc-Themen in begründeten Fällen auch auf Einzelthemen erstrecken, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Anpassungen der rotierenden Mehrjahresplanung treten bei jährlicher oder unterjähriger Datenerhebung spätestens 24 Monate, und bei sonstiger Datenerhebung spätestens 36 Monate, vor dem in der Planung angegebenen Beginn des jeweiligen Datenerhebungszeitraums in Kraft. Mit diesen Anpassungen soll sichergestellt werden, dass die Planung effektiv ist und den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.

(4)  Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder ‐kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen verursachen.

Artikel 5

Statistische Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten

(1)  Die statistische Grundgesamtheit umfasst alle Personen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten ihren üblichen Aufenthalt in privaten Haushalten haben.

(2)  Die Datenerhebung wird in jedem Mitgliedstaat für eine Stichprobe von Beobachtungseinheiten durchgeführt, die aus privaten Haushalten oder aus Personen besteht, die privaten Haushalten angehören und die ihren üblichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat haben.

(3)  Jeder Mitgliedstaat wirkt darauf hin, innerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung den Erfassungsbereich der Datenerhebung auf Beobachtungseinheiten, die nicht zu privaten Haushalten gehören, auszuweiten, vorausgesetzt, dass die übermittelten Daten die Ermittlung solcher Beobachtungseinheiten und der betroffenen Personen, die ihren üblichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, zulassen.

Artikel 6

Spezifikationen der Datensätze

(1)  Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, in denen folgende Eigenschaften der Einzeldatensätze, die auch mehreren Datensätzen gemein sein können, festgelegt werden, um den bei relevanten Einzelthemen festgestellten Bedarf zu decken:

a) die Anzahl der Variablen und

b) der Titel der Variablen.

(2)  Für delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf die Anzahl der Variablen die Anzahl der Variablen die bereits am 3. November 2019 von der Kommission (Eurostat) für jeden Bereich verbindlich vorgeschriebene Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.

(3)  Für den Bereich Verbrauch darf die Anzahl der Variablen die im ersten für diesen Bereich nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegte Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.

(4)  Um dem Bedarf der Nutzer zu entsprechen und ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, kann die Kommission dann, wenn neue Daten benötigt werden, die entsprechend den in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten benötigten Variablen für jeden der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereiche um maximal 10 % verändern.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien die Variablen, die nach den in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten benötigt werden, um mehr als 10 % verändern, soweit diese Änderungen mit den nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 vor dem 1. Januar 2021 angenommenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang stehen.

Der im Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Höchstprozentsatz gilt für die Bereiche Arbeitskräfte und Einkommen und Lebensbedingungen alle vier Jahre und für die anderen Bereiche im Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Datenerhebungen. In jedem Fall darf die Anzahl der Variablen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

Artikel 7

Technische Spezifikationen der Datensätze

(1)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden technischen Eigenschaften der Einzeldatensätze festgelegt werden:

a) die Beschreibung der Variablen,

b) die statistischen Klassifikationen,

c) die genauen Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten, die Beobachtungseinheiten und die Regeln für Auskunftspersonen,

d) die Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte,

e) die Anforderungen an die geographische Abdeckung, ausführliche Stichprobenmerkmale — einschließlich Teilstichproben — gemäß Anhang III, gemeinsame Datenerhebungszeiträume, gemeinsame Normen in den Bereichen Bearbeitung und Imputation, Gewichtung, Schätzung und Varianzschätzung,

f) die die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten gewährleistende Methodik; dazu können in ordnungsgemäß begründeten Fällen Ablaufdiagramme zur Reihenfolge der Fragen gehören, soweit zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels eines hohen Grades von Vergleichbarkeit für Beschäftigungs- und Erwerbslosigkeitsdaten im Bereich Arbeitskräfte erforderlich.

(2)  Wenn Elemente in mehreren Datensätzen vorkommen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der folgenden technischen Eigenschaften der Datensätze:

a) die Beschreibung der Variablen,

b) die statistischen Klassifikationen,

c) die genauen Merkmale der Grundgesamtheiten und der Beobachtungseinheiten.

(3)  Für die Datensätze über die monatliche Erwerbslosigkeit im Zusammenhang mit dem Bereich Arbeitskräfte erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Variablen sowie die Länge, die Qualitätsanforderungen und die Gliederungstiefe für die zu übermittelnden Zeitreihen zu beschreiben.

(4)  Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Datenerhebungszeitraum erlassen, außer für den Bereich "Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien", für den die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen werden.

Artikel 8

Formate für die Übermittlung von Informationen

(1)  Es werden technische Formate festgelegt, um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, insbesondere zur Unterstützung des Qualitätsmanagements und der Dokumentation der Verfahren im Zusammenhang mit den durch diese Verordnung geregelten Statistiken.

(2)  Die technischen Formate erstrecken sich auf statistische Konzepte, Verfahren und Produkte, einschließlich Daten und Metadaten.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die in Absatz 1 genannten technischen Formate festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen, außer für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien, für den die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen werden.

Artikel 9

Datenquellen und Methodik

(1)  Die Mitgliedstaaten erheben die in Artikel 1 genannten Daten, die der Kommission (Eurostat) bereitzustellen sind, und benutzen dazu eine oder eine Kombination der folgenden Quellen, sofern sie die Qualitätsanforderungen des Artikels 13 erfüllen:

a) von den Auskunftspersonen unmittelbar bereitgestellte Angaben,

b) Verwaltungsdatensätze und andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze, sofern sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung genügen;

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Methoden können kleinräumige Schätzungen umfassen, die die territoriale Vielfalt abdecken sollen, solange sie die in Anhang II ausgeführten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 13 Absatz 5 ausführlich über die verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 10

Periodizität

Die Mitgliedstaaten erheben die in Artikel 1 genannten Daten in Übereinstimmung mit der Periodizität gemäß Anhang IV.

Artikel 11

Datenübermittlung und Fristen

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 1 genannten Daten in Einklang mit Anhang V.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) über sichere Übermittlungssysteme für jeden Datensatz vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung.

(3)  Für die Erstellung der monatlichen Erwerbslosenstatistik werden vorgeprüfte aggregierte Daten übermittelt.

(4)  Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln ab 2021 Daten gemäß dieser Verordnung.

(5)  Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — die aggregierten Daten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten so bald wie möglich und innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlungsfrist für jährliche und unterjährige Datenerhebung, und innerhalb von 12 Monaten nach der Übermittlungsfrist für eine andere Datenerhebung, in einem benutzerfreundlichen Anzeigeformat auf der Website der Kommission (Eurostat).

Artikel 12

Stichprobengrundlagen

(1)  Die gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten müssen auf repräsentativen Stichproben beruhen, die auf nationaler Ebene aus Stichprobengrundlagen gezogen wurden und die Zufallsauswahl von Personen oder Haushalten mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit erlauben. Die Stichprobengrundlagen müssen darauf abzielen, die gesamte Zielbevölkerung im Toleranzbereich des üblichen Erfassungsfehlers zu identifizieren und erschöpfend abzudecken, und werden regelmäßig aktualisiert. Die Stichprobengrundlagen müssen alle für den Stichprobenplan erforderlichen Angaben enthalten, beispielsweise alle benötigten Angaben für die Schichtung und für die Kontaktaufnahme mit den Personen oder Haushalten. Die Stichprobengrundlage muss des Weiteren die zur Verknüpfung von Personen mit anderen Verwaltungsquellen benötigten Angaben enthalten, soweit eine Verknüpfung mit solchen anderen Quellen notwendig und verhältnismäßig sowie nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht, dem der in Verordnung (EU) 2016/679 definierte Verantwortliche unterliegt und das auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der legitimen Interessen betroffener Personen festlegt, ausdrücklich gestattet ist.

(2)  Ist in einem Mitgliedstaat keine derartige Stichprobengrundlage verfügbar, werden andere Stichprobengrundlagen verwendet, welche die folgenden Kriterien erfüllen. Derartige Stichprobengrundlagen

a) enthalten die Identifizierung der Stichprobeneinheiten, bei denen es sich um Personen, Haushalte, Wohnungen oder Anschriften handeln kann,

b) ermöglichen die Ermittlung der Auswahlwahrscheinlichkeit,

c) werden regelmäßig aktualisiert.

In begründeten Ausnahmefällen, können aus Qualitätsgründen für die Bereiche Zeitverwendung und Verbrauch andere Stichprobenschemata wie Quotenstichproben, genutzt werden.

(3)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Stichprobengrundlagen und insbesondere der Mindestforderungen einschließlich des Toleranzbereichs des üblichen Erfassungsfehlers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Qualität

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(3)  Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen, der übermittelten Daten und der Stichprobengrundlagen, auch in Bezug darauf, dass diese Daten oder Angaben in einem benutzerfreundlichen Anzeigeformat auf der Webseite der Kommission (Eurostat) zu veröffentlichen sind.

(4)  Für die Zwecke des Absatz 3 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) zu den in Artikel 11 genannten Daten und Mikrodaten

a) Metadaten, in denen die verwendete Methodik einschließlich der in Artikel 9 genannten Datenquellen und der dort genannten Methodik und die Art und Weise beschrieben wird, wie technische Spezifikationen gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Spezifikationen erreicht wurden;

b) Informationen zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die verwendeten Stichprobengrundlagen, einschließlich deren Entwicklung und Aktualisierung gemäß dieser Verordnung;

c) Informationen zu den Teilgesamtheiten, die von der Datenerhebung nicht erfasst wurden.

(5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 4 genannten Metadaten und Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Daten und Mikrodaten. Diese zusätzlichen Informationen werden in Form von Qualitätsberichten bereitgestellt, in denen insbesondere dargelegt wird, wie die Qualitätsanforderungen von den übermittelten Daten und Mikrodaten sowie von den Metadaten und Informationen erfüllt werden. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht diese Informationen im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und dem nationalen Datenschutzrecht.

(6)  Die Kommission kann die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte in Durchführungsrechtsakten festlegen, einschließlich Angaben zur Bewertungsmethode hinsichtlich der Erfüllung von Genauigkeitsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten verursachen.

(7)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle relevanten Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.

(8)  Auf ordnungsgemäß begründetes Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Präzisierungen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

Artikel 14

Durchführbarkeits- und Pilotstudien

(1)  Unter Einhaltung der Ziele dieser Verordnung und zur Verbesserung der Datensätze und Sozialindikatoren leitet die Kommission (Eurostat) erforderlichenfalls Durchführbarkeits- und Pilotstudien ein, an denen die Mitgliedstaaten mitwirken können.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) gewährleisten die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene. Die Studien sollen — unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung — alternative Methoden bewerten und entwickeln, um insbesondere

a) die Qualität und Vergleichbarkeit der Datensätze zu verbessern,

b) den Erfassungsbereich der Datenerhebungen auf Personen, die nicht in privaten Haushalten leben, oder auf Teilgesamtheiten auszuweiten, die schwierig zu erreichen sind,

c) Verfahren zu entwickeln, zu bewerten und anzuwenden, mit denen die territoriale Vielfalt auf NUTS‐2-Ebene und auf lokaler Ebene besser erfasst werden kann,

d) die statistische Erfassung von Bürgern, die ihr Wohnsitzland wechseln, weiterzuverfolgen,

e) neue Einzelthemen für die Datenerhebung auszuarbeiten und zu prüfen,

f) zur Modernisierung der Bereiche Zeitverwendung und Verbrauch, einschließlich der Verbrauchsmengendaten, beizutragen,

g) neue Methoden zu erkunden und umzusetzen, mit denen besser auf den Bedarf der Nutzer eingegangen werden kann,

h) die Datenerhebung und die Nutzung anderer Datenquellen besser zu integrieren und

i) die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten effizienter zu gestalten und die Datenerhebungsinstrumente zu verbessern, damit Menschen mit Behinderungen uneingeschränkte Teilhabe ermöglicht wird.

Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeits- oder Pilotstudien durchführen, gemäß Artikel 16 angemessene Finanzmittel zur Verfügung.

(2)  Die Kommission (Eurostat) ersucht erforderlichenfalls die Agenturen der Union, die nicht im Rahmen des ESS stattfindende Erhebungen zu sozialen Themen durchführen, mit ihrem Fachwissen zur Erarbeitung neuer Indikatoren und zur Erhebung von Pilotdaten zu in Anhang IV genannten Ad-hoc-Themen oder zu Themen beizutragen, die in Zukunft für das ESS von Interesse sein werden.

(3)  Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern der Datensätze ausgewertet.

Artikel 15

Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Die Kommission (Eurostat) kann für wissenschaftliche Zwecke unter den in der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 festgelegten Bedingungen in ihren Räumlichkeiten Zugang zu vertraulichen Daten gewähren und aus den Datensätzen für die in Artikel 3 genannten Bereiche anonymisierte Mikrodatensätze freigeben.

Artikel 16

Finanzierung

(1)  Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen, um

a) Datenerhebung, Datenerhebungsmethoden, Stichprobengrundlagen und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken nach dieser Verordnung für die ersten vier Jahre der Datenerhebung für jeden der von dieser Verordnung erfassten Bereiche zu entwickeln und/oder durchzuführen und deren Aktualität zu verbessern;

b) Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an repräsentativen, in Artikel 14 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien;

c) wie in Anhang IV vorgesehen zu von den Nutzern verlangten Ad-hoc-Themen, zu neuen oder überarbeiteten Variablensätzen und erstmals umgesetzten Merkmalen Statistiken zu erheben und zu erstellen.

Werden mit dieser Verordnung den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden von ihnen bisher nicht wahrgenommene Aufgaben übertragen, so werden sie von der Union mit ausreichenden Finanzmitteln für die Ausführung dieser Aufgaben ausgestattet. Die Finanzmittel werden unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung neu bewertet.

(2)  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte finanzielle Beteiligung der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014‐2020 wird bereitgestellt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ).

(3)  Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die in Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. November 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird vom ESS-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19

Ausnahmeregelungen und Genehmigungen

(1)  Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme für höchstens drei Jahre gewähren. Die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten, und die aktuelle Berechnung der benötigten repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate, einschließlich Leitindikatoren, muss gewährleistet werden. Diese Ausnahmen werden nicht auf der gleichen Grundlage gewährt wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Genehmigungen.

(2)  Ist eine in Absatz 1 genannten Ausnahme nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine daran anschließende Ausnahme gewähren.

(3)  Kann ein Mitgliedstaat die benötigten Datensätze nur bereitstellen, indem er andere als die in dieser Verordnung oder in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Methoden anwendet, so kann die Kommission die Verwendung derartiger Methoden mittels Durchführungsrechtsakten ausnahmsweise für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigen. Diese Genehmigungen dürfen nicht auf die gleiche Grundlage wie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen gestützt sein.

(4)  Ist eine in Absatz 3 genannte Genehmigung nach Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurde, noch immer durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mit Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren eine daran anschließende Genehmigung gewähren.

(5)  Um in den Genuss der Ausnahmeregelungen und Genehmigungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu kommen, unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 4. Februar 2020, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts oder sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die gegenwärtige Ausnahme oder Genehmigung gewährt bzw. erteilt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Wenn ein Mitgliedstaat eine in den Absätzen 3 und 4 genannte Genehmigung beantragt, so beschreibt er die verwendeten Methoden ausführlich und weist nach, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen.

(6)  Die Kommission erlässt die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

Artikel 20

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)  Die Statistiken werden im Einklang mit dem Anhang gegliedert."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Bereich

Gegenstand dieser Verordnung ist der Bereich Unternehmen und die Informationsgesellschaft, wie im Anhang definiert."

3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)  Die Durchführungsmaßnahmen für den im Anhang definierten Bereich betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse."

4. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Anhang I" wird durch "Anhang" ersetzt und der Titel "Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft" wird durch "Bereich: Unternehmen und die Informationsgesellschaft" ersetzt;

b) die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1. Zweck

Zweck der Datenerhebung in diesem Bereich ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Eine solche Datenerhebung bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.

2. Erfassungsbereich

In diesem Bereich werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und R sowie der Abteilung 95 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst."

5. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 21

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Bereiche

Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in zwei Bereichen:

a) Bereich 1 erstreckt sich auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

b) Bereich 2 erstreckt sich auf die sonstigen, nicht unter den Bereich 1 oder die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, z. B. Statistiken über Humankapital und über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung ( *1 ).

Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.

2. in Artikel 4 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) regelmäßige Bereitstellung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen durch die Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen für Bereich 1;

b) Nutzung sonstiger statistischer Informationssysteme und Erhebungen zur Erlangung zusätzlicher statistischer Variablen und Indikatoren über Bildung und lebenslanges Lernen für den Bereich 2;"

3. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a) für beide Bereiche: die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen,

b) für beide Bereiche: die Ergebnisse der Pilotstudien nach Artikel 4 Absatz 3,

c) für den Bereich 1: die jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, das Datenerhebungsformat, die Datenverarbeitung sowie die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse,

d) für den Bereich 2: die Verfügbarkeit und Eignung sowie der rechtliche Kontext bereits bestehender Gemeinschaftsdatenquellen nach eingehender Prüfung aller vorhandenen Datenquellen."

4. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) der Abschnitt "Bereich 2: Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen" wird gestrichen;

b) der Abschnitt "Bereich 3: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen" wird wie folgt geändert:

i) der Titel erhält folgende Fassung:

"Bereich 2: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen";

ii) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ziel

Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung weiterer vergleichbarer Daten über Bildung und lebenslanges Lernen, um besondere Strategien auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, die im Bereich 1 nicht berücksichtigt sind."

Artikel 22

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Erfassungsbereich

Dieser Bereich umfasst Statistiken über den Gesundheitszustand und die Gesundheitsdeterminanten, die auf Selbsteinschätzungen beruhen und aus Bevölkerungserhebungen außer der Datenerhebung über private Haushalte und Einzelpersonen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) gewonnen werden, sowie andere Statistiken, die aus Verwaltungsquellen gewonnen werden, wie etwa diejenigen über Morbidität oder Unfälle und Verletzungen. Personen, die in Einrichtungen leben, sowie Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren werden, wenn dies zweckdienlich ist, zu relevanten Ad-hoc-Zeitabständen einbezogen, vorausgesetzt, vorangegangene Pilotstudien sind erfolgreich durchgeführt worden.

2. Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen

Die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Vorlage der Daten werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

3. In Buchstabe d erhält Absatz 3folgende Fassung:

"Die Durchführung von Erhebungen zur Gesundheitsuntersuchung ('Health Examination Survey') im Rahmen dieser Verordnung ist fakultativ. Die durchschnittliche Länge einer Befragung je Haushalt beträgt bei den Erhebungsmodulen höchstens 20 Minuten."

Artikel 23

Übergangsbestimmungen für Durchführungsmaßnahmen

Die vor dem 1. Januar 2021 angenommenen Durchführungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 gelten weiterhin bis zum Ende ihrer Geltungsdauer oder bis sie ersetzt oder aufgehoben werden.

Die in diesen Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den 1. Januar 2021 fallen, gelten weiterhin.

Artikel 24

Aufhebung

(1)  Die Verordnungen (EG) Nr. 577/98 und (EG) Nr. 1177/2003 werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 aufgehoben; die in jenen Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.

(2)  Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 25

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Allerdings gilt sie in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g aufgeführten Bereiche ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Zu erfassende Themen



Bereich

Thema

Einzelthemen

Für alle Bereiche

Technische Angaben

Angaben zur Datenerhebung

Kennzeichnung

Gewichte

Merkmale der Befragung

Ort

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

Haushaltszusammensetzung

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

Behinderung und andere Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit

Erwerbsbeteiligung

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

Bildungsstand und ‐hintergrund

Bildungsabschluss

Arbeitskräfte

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung– zusätzliche spezifische Einzelangaben

Aufenthalt im Land

Grund für die Migration

Erwerbsbeteiligung

Erwerbsstatus

Laufzeit des Arbeitsvertrages

Vertragsbedingungen

Voll- oder Teilzeitbeschäftigung — Grund dafür

Wirtschaftlich abhängige Selbstständigkeit

Leitungsfunktionen

Betriebsgröße

Arbeitsplatz

Heimarbeit

Arbeitssuche

Arbeitsbereitschaft

Verfügbarkeit

Zweite oder mehrfache Erwerbstätigkeit(en)

Suche nach einer anderen Erwerbstätigkeit

Unterbeschäftigung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen

Altersrenten-, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung

Betreuungsbedarf

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Wie wurde die Arbeit gefunden?

Kontinuität und Unterbrechungen der Berufslaufbahn

Grundmerkmale des letzten Beschäftigungsverhältnisses

Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung

Arbeitszeiten

Arbeitszeitgestaltung

Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Beteiligung an formaler und nichtformaler Bildung und Ausbildung (vier Wochen)

Beteiligung an formaler und nichtformaler Bildung und Ausbildung (12 Monate)

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

Arbeitsunfälle und sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme

Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Einkommen aus Arbeit

Einkommen aus Arbeitslosengeld

Einkommen und Lebensbedingungen

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung– zusätzliche spezifische Einzelangaben

Dauer des Aufenthalts im Land

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (gegenwärtig)

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

Erwerbsbeteiligung

Merkmale des Arbeitsplatzes

Laufzeit des Arbeitsvertrages

Erwerbsstatus

Einzelangaben zur Arbeitsmarktsituation

Leitungsfunktionen

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung

Berufserfahrung

Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung

Erwerbsstatus kalendarisch

Arbeitszeiten

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

Europäisches Mindestmodul zur Gesundheit

Einzelangaben zu Gesundheitszustand und Behinderung

Gesundheitszustand der Kinder

Zugang zu medizinischer Versorgung

Medizinische Versorgung

Zugang zu medizinischer Versorgung (Kinder)

Gesundheitsfaktoren

Lebensqualität, einschließlich soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Teilhabe sowie Inklusion und Wohlbefinden

Lebensqualität

Soziale und kulturelle Teilhabe

Wohlbefinden

Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnen, Lebensumfeld, Zugang zu Dienstleistungen

Materielle Unterversorgung

Kinderspezifische Unterversorgung

Hauptmerkmale der Wohnung

Einzelangaben zur Wohnsituation, einschließlich Unterversorgung und unterstellte Miete

Wohnkosten einschließlich der reduzierten Nebenkosten

Lebensumfeld

Wohnungsnot (einschließlich Mietprobleme) und Gründe dafür

Inanspruchnahme von Dienstleistungen, einschließlich Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen für eigenständige Lebensführung

Erschwinglichkeit der Dienstleistungen

Nicht erfüllte Bedürfnisse und Gründe für Nichterfüllung

Kinderbetreuung

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Einkommen aus Arbeit

Einkommen aus Sozialleistungen

Einkommen aus Altersrenten und -pension

Sonstiges Einkommen, einschließlich Einkommen aus Eigentum und Kapital und Transfers zwischen Haushalten

Tatsächlich nach Vergünstigungen geleistete Steuern und Beiträge

Gesamtjahreseinkommen (auf Ebene der Personen und Haushalte)

Überschuldung und Gründe dafür

Rückstände

Vermögensaspekte, einschließlich Wohneigentum

Verbrauchsaspekte

Intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen

Beurteilung der eigenen Bedürfnisse

Gesundheit

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

Europäisches Mindestmodul zur Gesundheit

Krankheiten und chronische Erkrankungen

Unfälle und Verletzungen

Schmerzen

Psychische Gesundheit einschließlich Suchterkrankungen

Funktionelle Einschränkungen

Schwierigkeiten bei Tätigkeiten der persönlichen Pflege

Schwierigkeiten bei Arbeiten im Haushalt

Vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit (infolge gesundheitlicher Beschwerden)

Hindernisse in Bezug auf die Beteiligung an bestimmten Lebensbereichen

Inanspruchnahme von Gesundheits- und Langzeitpflege

Inanspruchnahme von Medikamenten

Gesundheitsvorsorge

Zugang zu medizinischer Versorgung

Größe und Gewicht

Körperliche Betätigung

Ernährungsgewohnheiten

Rauchen

Alkoholkonsum

Gesellschaftliche und Umweltfaktoren

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

Allgemeine und berufliche Bildung

Personen- und Haushaltsmerkmale

Dauer des Aufenthalts im Land

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Erwerbsbeteiligung

Betriebsgröße

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

Bildungsgrad

Selbst angegebene Fertigkeiten

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Jüngste Aktivität an formaler Bildung — Einzelangaben (12 Monate)

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung — Einzelangaben (12 Monate)

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

Informelles Lernen

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien und deren Häufigkeit

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

Auswirkungen der Nutzung

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

Anschluss ans Internet von überall aus

Digitale Kompetenzen

Aktivitäten im Internet

Online-Handel

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

Zeitverwendung

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung– Einzelangaben

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (gegenwärtig)

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

Europäisches Mindestmodul zur Gesundheit

Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnen, Lebensumfeld, Zugang zu Dienstleistungen

Gebrauchsgüter

Kinderbetreuung

Betreuung kranker und alter Menschen

Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung

Arbeitszeiten

Arbeitszeitgestaltung

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Produktion für Eigenverbrauch und Verkauf, Reparaturen

Einkommen aus Arbeit

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

Zeiteinteilung

Zeitverwendung, Arten von Tätigkeiten

Parallele Tätigkeiten

Ort der Tätigkeit

Anwesenheit anderer während der Tätigkeit

Bewertung der Tätigkeit

Verbrauch

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung– zusätzliche spezifische Einzelangaben

Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnen, Lebensumfeld, Zugang zu Dienstleistungen

Hauptmerkmale der Wohnung

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (gegenwärtig)

Erwerbsbeteiligung

Laufzeit des Arbeitsvertrages

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Gesamtjahreseinkommen (auf Ebene der Personen und Haushalte)

Hauptbestandteile des Einkommens

Steuern und Beiträge

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen

Unterstellte Miete

Haupteinkommensquelle

Vermögensaspekte, einschließlich Wohneigentum

Schulden

Rückstände

Verbrauch nach Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (classification of individual consumption by purpose - COICOP)

Ausgaben für grenzüberschreitenden Verbrauch nach COICOP

Eigenverbrauch




ANHANG II

Genauigkeitsanforderungen

1. Die Genauigkeitsanforderungen werden für alle Datensätze als Standardfehler ausgedrückt und sind als stetige Funktionen der tatsächlichen Schätzungen und des Umfangs der statistischen Grundgesamtheit in einem Land oder in einer NUTS-2-Region definiert.

2. Der geschätzte Standardfehler einer bestimmten Schätzung image darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

image

3. Die Funktion f(N) hat die Form f(N)=a√N+b.

4. Für die Parameter N, a und b werden folgende Werte verwendet:



image

N

a

b

Bereich Arbeitskräfte: Genauigkeitsanforderungen

Geschätzte (nationale) vierteljährliche Werte der Erwerbslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 bis 74 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

7800

‐4500

Geschätzte (nationale) vierteljährliche Werte im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 bis 74 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

7800

‐4500

Geschätzte vierteljährliche Werte der Erwerbslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren in jeder NUTS‐2-Region

In privaten Haushalten in der NUTS-2-Region lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 bis 74 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

Siehe Nummer 6

Bereich Einkommen und Lebensbedingungen

Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung

Zahl der privaten Haushalte im Land in Mio. und auf drei Dezimalstellen gerundet

900

2600

Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung

Zahl der privaten Haushalte im Land in Mio. und auf drei Dezimalstellen gerundet

350

1000

Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung in jeder NUTS‐2-Region (siehe Nummer 7)

Zahl der privaten Haushalte in der NUTS 2-Region in Millionen und auf drei Dezimalstellen gerundet

600

0

Bereich Gesundheit

Prozentsatz der Bevölkerung, der aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden bei gewöhnlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt ist (im Alter von 15 Jahren und darüber)

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 Jahren und darüber, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

1200

2800

Bereich Allgemeine und berufliche Bildung

Quote der Beteiligung an formaler allgemeiner und beruflicher Bildung (Alter von 18-24 Jahren)

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 18 bis 24 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

200

1500

Quote der Beteiligung an nichtformaler allgemeiner und beruflicher Bildung (Altersgruppe 25 bis 69 Jahre)

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 25 bis 69 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

400

2000

Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik

Prozentsatz der Personen, die im vergangenen Jahr für den privaten Gebrauch Waren oder Dienstleistungen über das Internet bestellt haben

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 16 bis 74 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

400

1300

Bereich Zeitverwendung

Prozentsatz der Bevölkerung im Alter von 15 Jahren und darüber, der täglich im Durchschnitt mehr als 10 % der Zeit mit bezahlter Arbeit verbringt

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 Jahren und darüber, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

900

3500

Bereich Verbrauch

Prozentsatz der Haushalte, der mehr als 50 % der Gesamtausgaben für wohnungsbezogene Ausgabenarten, einschließlich Wasser, Strom, Gas und andere Energieträger, ausgibt (siehe Nummer 8)

Zahl der privaten Haushalte im Land, in Mio. und auf drei Dezimalstellen gerundet

600

1600

5. Falls Länder mit den oben aufgeführten Parametern negative Werte für f(N) erzielen, sind sie von der entsprechenden Anforderung befreit.

6. Für die geschätzten Werte der Arbeitslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren in jeder NUTS-2-Region wird die Funktion f(N) wie folgt definiert:

image

7. Für die Schätzung der Armutsgefährdung oder sozialen Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung in jeder NUTS-2-Region sind diese Anforderungen für NUTS-2-Regionen mit weniger als 0,5 Mio. Einwohnern nicht verbindlich, sofern die entsprechende NUTS-1-Region diese Anforderung erfüllt. NUTS-1-Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind von dieser Anforderung ausgenommen.

8. Für die Bereiche Zeitverwendung und Verbrauch können die Genauigkeitsanforderungen durch Kombination von Mikrodaten für einen Beobachtungszeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren erfüllt werden. Für diese Bereiche kann die Genauigkeit anhand von einschlägigen alternativen Methoden geschätzt und bewertet werden.




ANHANG III

Stichprobenmerkmale

1. Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Arbeitskräfte gehört unter anderem Folgendes:

a) Die landesweite Stichprobe für das Bezugsvierteljahr (Aggregation aufeinander folgender Bezugswochen) ist gleichmäßig auf alle Wochen des Vierteljahrs verteilt. Die Stichprobe (in jeder NUTS‐2-Region) für das Bezugsvierteljahr wird auf die drei Monate proportional zur Anzahl der Wochen im jeweiligen Monat verteilt;

b) Die Stichprobe hat einen unterjährigen Rotationsplan. Die Stichproben derselben Vierteljahre in aufeinander folgenden Jahren müssen sich ohne Berücksichtigung des Schwunds um mindestens 20 % und die von aufeinander folgenden Vierteljahren um mindestens 50 % überschneiden.

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e werden Daten für die gesamte Stichprobe bereitgestellt.

2. Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Einkommen und Lebensbedingungen gehört unter anderem Folgendes:

a) Der Rotationsplan der Stichprobe erstreckt sich über mindestens vier Jahre. Falls die Mitgliedstaaten es als möglich erachten, erstreckt sich der Rotationsplan der Stichprobe über sechs Jahre oder mehr.

b) Die Stichprobe wird außer in Zeiträumen mit Änderungen des Stichprobenumfangs ohne Berücksichtigung des Schwunds gleichmäßig auf die Jahre des Rotationsplans verteilt.

3. Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Zeitverwendung gehören unter anderem Folgendes: Die den Stichprobeneinheiten zugeordneten Berichtszeiträume

a) sind über einen zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum verteilt,

b) umfassen arbeitsfreie Tage und

c) basieren auf einer Zufallsstichprobe.

4. Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Verbrauch gehören unter anderem: Die den Stichprobeneinheiten zugeordneten Berichtszeiträume sind über einen zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum verteilt.




ANHANG IV

Periodizität

1. Die Daten für den Bereich Arbeitskräfte werden vierteljährlich, jährlich, zweijährlich und achtjährlich erhoben. Die Daten zu Variablen, die sich auf Ad-hoc-Themen beziehen, werden vierjährlich erhoben.

2. Die Daten für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen werden jährlich, dreijährlich und sechsjährlich erhoben. Die Daten zu Variablen zu Ad-hoc-Themen werden zweijährlich erhoben.

3. Die Daten für den Bereich Gesundheit werden sechsjährlich erhoben.

4. Die Daten für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung werden sechsjährlich erhoben.

5. Die Daten für den Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien werden jährlich erhoben.

6. Die Daten für den Bereich Zeitverwendung werden zehnjährlich erhoben.

7. Die Daten für den Bereich Verbrauch werden fünfjährlich erhoben.

8. Soweit dies zur Vermeidung einer Überbelegung bestimmter Datenerhebungszeiträume erforderlich ist, darf die in Artikel 4 festgelegte rotierende Mehrjahresplanung um maximal ein Jahr von den Datenerhebungszeiträumen für die in Nummer 3, 4, 6 und 7 dieses Anhangs genannten Bereiche abweichen.




ANHANG V

Datenübermittlungsfristen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die benötigten Daten gemäß den in diesem Anhang festgelegten Fristen.

1. Für den Bereich Arbeitskräfte

(1) übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung, und zwar nach dem folgenden zweistufigen Verfahren:

a) Während der ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 4:

 für vierteljährliche Daten: binnen zehn Wochen nach Ende des Bezugszeitraums,

 für sonstige Daten: bis zum 31. März des Folgejahres.

b) Vom vierten Jahr der Durchführung an wie folgt:

 für vierteljährliche Daten: binnen acht Wochen nach Ende des Bezugszeitraums,

 für sonstige regelmäßig übermittelte Daten: bis zum 15. März des Folgejahres,

 für sonstige Daten zu Ad-hoc-Themen: bis zum 31. März des Folgejahres.

Wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist tatsächlich am darauf folgenden Montag.

Das Einzelthema "Einkommen aus Arbeit" kann der Kommission (Eurostat) innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln aggregierte Ergebnisse zur Erstellung monatlicher Erwerbslosigkeitsstatistiken binnen 25 Tagen nach dem Bezugs- bzw. dem Kalendermonat. Falls die Daten gemäß der ILO-Definition übermittelt werden, kann diese Frist auf 27 Tage verlängert werden.

2. Für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung innerhalb folgender Fristen:

a) zu den Variablen für die Datenerhebung des Jahres N bis zum Ende des Jahres N, außer in besonderen Fällen, in denen bis zum Ende des Jahres N vorläufige Mikrodaten zum Einkommen und die überarbeiteten Daten bis zum 28. Februar des Jahres N+1 übermittelt werden können;

b) für die Variablen, die sich auf die Beobachtungen in den Jahren des im Jahr N endenden Rotationsplans beziehen, bis zum 31. Oktober des Jahres N+1.

3. Für den Bereich Gesundheit übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung binnen neun Monaten nach dem Ende des Datenerhebungszeitraums ihres Landes.

4. Für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung binnen sechs Monaten nach dem Ende des Datenerhebungszeitraums ihres Landes.

5. Für den Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung bis zum 5. Oktober des Erhebungsjahres N.

6. Für den Bereich Zeitverwendung übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung binnen 15 Monate nach Abschluss der praktischen Erhebungstätigkeit.

7. Für den Bereich Verbrauch übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung binnen 15 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).

( *1 ) Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1)."

( *2 ) Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1)."

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