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Document 32014R0605
Commission Regulation (EU) No 605/2014 of 5 June 2014 amending, for the purposes of introducing hazard and precautionary statements in the Croatian language and its adaptation to technical and scientific progress, Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council on classification, labelling and packaging of substances and mixtures Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 167, 6.6.2014, p. 36–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/36 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2014 DER KOMMISSION
vom 5. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 50,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (2), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission (3) werden einige der Sprachentabellen für Gefahrenhinweise in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und einige der Sprachentabellen für Sicherheitshinweise in Anhang IV der Verordnung geändert. Mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 müssen alle Gefahren- und Sicherheitshinweise in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission geänderten Fassung auch in kroatischer Sprache vorliegen. Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Anpassungen in die Sprachentabellen eingebracht. |
(2) |
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Tabelle 3.2 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4). |
(3) |
Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge für eine neue oder aktualisierte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, durch die Änderung des Anhangs VI der Verordnung eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe einzuführen, zu streichen oder zu aktualisieren. |
(4) |
Die Einhaltung der neuen harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können. Darüber hinaus benötigen die Lieferanten eine gewisse Zeit, um die Registrierungsvorschriften zu erfüllen, die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen für Stoffe ergeben, die eingestuft werden als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, als Kategorien 1A und 1B (Tabelle 3.1) und Kategorien 1 und 2 (Tabelle 3.2) oder als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere die Vorschriften von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). |
(5) |
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die neuen harmonisierten Einstufungen vor Ablauf der Frist für die Erfüllung auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung entsprechend anzupassen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
3. |
Anhang VI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Dezember 2014 bzw. dem 1. Juni 2015 in Einklang mit dieser Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 dürfen die harmonisierten Einstufungen in Anhang III dieser Verordnung bereits vor dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Datum verwendet werden.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 1 und 2 gelten ab dem 1. Dezember 2014 in Bezug auf Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Gemische.
(3) Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 1. April 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.
(2) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 149 vom 1.6.2013, S: 1).
(4) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstellung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).
ANHANG I
In Anhang III Teil 1 wird die Tabelle 1.1 wie folgt geändert:
(1) |
In Kodierung H229 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:
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(2) |
In Kodierung H230 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:
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(3) |
In Kodierung H231 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:
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ANHANG II
Anhang IV Teil 2 wird wie folgt geändert:
(1) |
Tabelle 1.2 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Tabelle 1.3 wird wie folgt geändert:
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ANHANG III
Anhang VI Teil 3 wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 3.1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Tabelle 3.2 wird wie folgt geändert:
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