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Document 32017M8365
Commission Decision of 15/03/2017 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.8365 - SWISS POST / SBB / SWISSSIGN) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)
Commission Decision of 15/03/2017 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.8365 - SWISS POST / SBB / SWISSSIGN) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)
Commission Decision of 15/03/2017 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.8365 - SWISS POST / SBB / SWISSSIGN) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)
In force
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EUROPÄISCHE KOMMISSION |
Brüssel, 15.3.2017
C(2017) 1879 final
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An die Anmelder: |
Betr.:Sache M.8365 - SWISS POST / SBB / SWISSSIGN
Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
1
und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
2
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 14 Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schweizerische Post AG ("Schweizerische Post", Schweiz) und das Unternehmen Schweizerische Bundesbahnen SBB ("SBB", Schweiz) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen SwissSign AG ("SwissSign", Schweiz) durch Erwerb von Anteilen. 3
2.Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
– Schweizerische Post: Die Schweizerische Post ist das etablierte Postunternehmen in der Schweiz. Sie erbringt Beförderungsdienstleistungen für Postsendungen und Stückgüter, verschiedene Finanzdienstleistungen, namentlich im Bereich des Zahlungsverkehrs sowie Dienstleistungen im regionalen Personenverkehr.
– SBB: Die Schweizerische Bundesbahnen SBB ist das etablierte Bahnunternehmen in der Schweiz. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
– SwissSign: SwissSign bietet Dienstleistungen im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz an.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet)
Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.