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Document 32024R1159R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1159 der Kommission vom 7. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über angemessene Maßnahmen, mit denen eine wirksame und sichere Anwendung von Tierarzneimitteln gewährleistet werden soll, die für die orale Verabreichung bzw. Anwendung auf anderem Wege denn als Arzneifuttermittel zugelassen und verschrieben wurden und vom Tierhalter an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1159 der Kommission vom 7. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über angemessene Maßnahmen, mit denen eine wirksame und sichere Anwendung von Tierarzneimitteln gewährleistet werden soll, die für die orale Verabreichung bzw. Anwendung auf anderem Wege denn als Arzneifuttermittel zugelassen und verschrieben wurden und vom Tierhalter an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024)
C/2025/2865
OJ L, 2025/90397, 12.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1159/corrigendum/2025-05-12/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1159/corrigendum/2025-05-12/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/90397 |
12.5.2025 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1159 der Kommission vom 7. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über angemessene Maßnahmen, mit denen eine wirksame und sichere Anwendung von Tierarzneimitteln gewährleistet werden soll, die für die orale Verabreichung bzw. Anwendung auf anderem Wege denn als Arzneifuttermittel zugelassen und verschrieben wurden und vom Tierhalter an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1159, 19. April 2024 )
Seite 3, Artikel 1 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) Diese Verordnung gilt für zugelassene und verschriebene Tierarzneimittel, die vom Tierhalter oral über Tränkwasser, durch Beimischung zu festen Futtermitteln oder durch Aufbringen auf die Oberfläche fester Futtermittel unmittelbar vor der Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden.“
muss es heißen:
„(1) Diese Verordnung gilt für zugelassene und verschriebene Tierarzneimittel, die vom Tierhalter oral über Tränkwasser, durch Beimischung zu Futtermitteln oder durch Aufbringen auf die Oberfläche von Futtermitteln unmittelbar vor der Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1159/corrigendum/2025-05-12/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)