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Document 32023R1226R(01)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1226 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 160 vom 26.6.2023)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1226 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 160 vom 26.6.2023)
C/2024/7695
OJ L, 2024/90698, 6.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1226/corrigendum/2024-11-06/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1226/corrigendum/2024-11-06/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/90698 |
6.11.2024 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1226 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
( Amtsblatt der Europäischen Union L 160 vom 26. Juni 2023 )
Seite 24, Anhang Nummer 3 zur Ersetzung von Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, Überschrift:
Anstatt:
„‚Abschnitt A: Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse zulässig ist, die der unspezifischen risikomindernden Behandlung A (*) oder den Behandlungen B, C oder D für Fleischerzeugnisse (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) unterzogen wurden, die für jede Tierart, aus der das Fleisch gewonnen wurde, erforderlich sind“
muss es heißen:
„‚Abschnitt A: Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse zulässig ist, die der unspezifischen risikomindernden Behandlung A (*) oder den Behandlungen B, C oder D für Fleischerzeugnisse (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) unterzogen wurden, die für jede Tierart, aus der das Fleisch gewonnen wurde, erforderlich sind“.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1226/corrigendum/2024-11-06/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)