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Document 62023CO0093(01)

    Berichtigungsbeschluss vom 28. September 2023.
    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen Neoperl AG.
    Beschlussberichtigung.
    Rechtssache C-93/23 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:724

     BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

    28. September 2023 ( *1 )

    „Beschlussberichtigung“

    In der Rechtssache C‑93/23 P-REC

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Februar 2023,

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf, T. Klee und E. Markakis als Bevollmächtigte,

    Rechtsmittelführer,

    andere Partei des Verfahrens:

    Neoperl AG mit Sitz in Reinach (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältin U. Kaufmann,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

    unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

    Generalanwalt: P. Pikamäe,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    nach Anhörung des Generalanwalts

    folgenden

    Beschluss

    1

    Am 11. Juli 2023hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) den Beschluss EUIPO/Neoperl (C‑93/23 P, EU:C:2023:601) erlassen.

    2

    Dieser Beschluss enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache Fehler, die auf Antrag des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu berichtigen sind.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

     

    1.

    Rn. 21 des Beschlusses vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl (C‑93/23 P, EU:C:2023:601), in seiner Fassung in der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen:

    „Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht die Frage, ob das Zeichen, dessen Eintragung als Unionsmarke beantragt wurde, die in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen erfülle und daher eine Marke sein könne, als Vorfrage identifiziert hat, deren Beantwortung für die Prüfung der Klagegründe eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich sei. Das Gericht war nämlich der Auffassung, dass es sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt offensichtlich verkennen würde, wenn es zum einen, selbst wenn die Parteien dies nicht gerügt hätten, nicht feststellen würde, dass die streitige Entscheidung auf der Grundlage einer Vorschrift, und zwar Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, erlassen worden sei, die sich als auf den vorliegenden Fall unanwendbar herausstellen könnte, falls, was die Beschwerdekammer nicht geprüft habe, das angemeldete Zeichen keine Marke im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung sein sollte, und wenn es zum anderen über den ihm vorgelegten Rechtsstreit entscheiden würde, indem es selbst diese Vorschrift anwende.“

     

    2.

    Rn. 27 dieses Beschlusses ist wie folgt zu berichtigen:

    „Außerdem weist das EUIPO darauf hin, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung keine materielle Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erfordert habe, sondern bereits umfassend durch die Prüfung der Frage habe gewährleistet werden können, ob die Beschwerdekammer durch das Unterlassen der Prüfung dieser Bestimmungen gegen die von der Klägerin im ersten Rechtszug geltend gemachten Bestimmungen, nämlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, verstoßen habe. Das EUIPO macht jedoch nicht geltend, dass eine solche Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht zur Aufhebung der streitigen Entscheidung geführt hätte.“

     

    3.

    Rn. 28 des Beschlusses ist wie folgt zu berichtigen:

    „Selbst wenn diese Überprüfung der Rechtmäßigkeit zur Aufhebung der streitigen Entscheidung geführt hätte, ergibt sich aus der vom EUIPO vertretenen Auffassung, dass eine solche Aufhebung der Beschwerdekammer des EUIPO ihre Zuständigkeit für die Überprüfung der Entscheidung der Prüferin nicht definitiv entzogen hätte.“

     

    4.

    Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Beschlusses verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Beschlusses anzubringen.

     

    Luxemburg, den 28. September 2023

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Der Präsident der Kammer
    für die Zulassung von
    Rechtsmitteln

    L. Bay Larsen


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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