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Document 52021PC0605R(01)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der Höhe der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025

COM/2021/605 final/2

Brüssel, den 6.10.2021

COM(2021) 605 final/2

2021/0308(NLE)

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The text shall read as follows:

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der Höhe der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft:

   die Obergrenze der Beiträge für das Jahr 2023,

   den Gesamtbetrag der Beiträge für das Jahr 2022,

   die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2022,

   die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025.

Für die Verwaltung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:

a)das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), in der zuletzt geänderten Fassung 1 ,

b)der Beschluss Nr. 2/2020 2 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 3 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zur Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 oder bis zum Inkrafttreten eines neuen AKP-EU-Abkommens (im Folgenden „neues Abkommen“) oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt,

c)der Beschluss (EU) 2020/2233 des Rates über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds 4 ,

d)das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 5 (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“), und

e)die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 6 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“).

Nach den unter den Buchstaben a bis e genannten Regelwerken sind die Vertragsparteien mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der EEF-Vertragsparteien auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.

Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für die Abrufung regelmäßiger Beiträge.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens am 15. November 2021 7 entscheiden.

2021/0308 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der Höhe der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 8 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 9 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates 10 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze des Beitrags für 2023, der Jahresbeitrag für 2022, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2022 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 festgelegt werden.

(2)Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(3)Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.

(4)Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)Mit dem Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates 11 wurde die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2022 auf 2 500 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank festgesetzt.

(6)Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2023 wird auf 2 100 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 800 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 2

Der Jahresbeitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2022 wird auf 2 800 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 2 500 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2022 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank gezahlt.

Artikel 4

Ein Betrag von 43 000 000 EUR aus nicht gebundenen oder freigegebenen Mitteln aus Projekten des 8. und des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2022 gemäß Artikel 3 erstattet.

Artikel 5

Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2024 wird auf 1 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2025 beträgt sie 900 000 000 EUR für die Kommission und 9 000 000 EUR für die EIB.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2)    ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 32.
(3)    ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3.
(4)    ABI. L 438 vom 28.12.2013, S. 188.
(5)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(6)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(7)    Festgelegter Termin gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Finanzregelung für den 11. EEF.
(8)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(9)    ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(10)    Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 7).
(11)    Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates vom 13. November 2020 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 13).
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