This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024R0404R(02)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/404 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung einschlägiger ICAO-Bestimmungen, den Abschluss des Verfahrens bei Ausfall der Funkkommunikation und die Streichung der Ergänzung zum Anhang jener Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/404, 11. April 2024)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/404 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung einschlägiger ICAO-Bestimmungen, den Abschluss des Verfahrens bei Ausfall der Funkkommunikation und die Streichung der Ergänzung zum Anhang jener Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/404, 11. April 2024)
C/2024/6304
OJ L, 2024/90541, 6.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/404/corrigendum/2024-09-06/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/404/corrigendum/2024-09-06/oj
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/90541 |
6.9.2024 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/404 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung einschlägiger ICAO-Bestimmungen, den Abschluss des Verfahrens bei Ausfall der Funkkommunikation und die Streichung der Ergänzung zum Anhang jener Verordnung
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/404, 11. April 2024 )
Seite 10, Anhang zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Nummer 15 zur Einfügung von Punkt SERA.14083, Buchstabe c Nummer 4 Ziffer ii einleitender Satzteil:
Anstatt:
„bei Radarführung oder bei durch die Flugverkehrskontrolle angewiesener seitlich versetzter Führung bei Flächennavigation (RNAV) fliegen“
muss es heißen:
„bei Radarführung oder, wenn durch die Flugverkehrskontrolle angewiesen, seitlich versetzt unter Nutzung von Flächennavigation (RNAV) fortgesetzt werden“.
Seite 10, Anhang zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Nummer 15 zur Einfügung von Punkt SERA.14083, Buchstabe c Nummer 4 Ziffern iii und iv:
Anstatt:
„iii) |
nach der zuletzt erhaltenen und bestätigten Streckenfreigabe bis zu der festgelegten Navigationshilfe oder dem festgelegten Fixpunkt des Bestimmungsflugplatzes weiterfliegen und bis zum Beginn des Sinkflugs über dieser Hilfe oder dem Fixpunkt warten, sofern zur Einhaltung von Ziffer iv erforderlich; |
iv) |
von der Navigationshilfe oder dem Fixpunkt nach Ziffer iii aus oder möglichst nah an der zuletzt erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugzeit oder, sofern keine voraussichtliche Anflugzeit erhalten oder bestätigt wurde, möglichst nah an der voraussichtlichen Ankunftszeit, den Sinkflug einleiten;“. |
muss es heißen:
„iii) |
entsprechend der zuletzt erhaltenen und bestätigten Streckenfreigabe bis zu der festgelegten Navigationshilfe oder dem festgelegten Fixpunkt des Bestimmungsflugplatzes fortgesetzt werden und, sofern zur Einhaltung von Ziffer iv erforderlich, bis zum Beginn des Sinkflugs über dieser Hilfe oder dem Fixpunkt warten; |
iv) |
den Sinkflug ab der Navigationshilfe oder dem Fixpunkt nach Ziffer iii zur oder möglichst nah an der zuletzt erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugzeit oder, sofern keine voraussichtliche Anflugzeit erhalten oder bestätigt wurde, möglichst nah an der voraussichtlichen Ankunftszeit einleiten;“. |
Seite 10, Anhang zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Nummer 15 zur Einfügung von Punkt SERA.14083, Buchstabe e Satz 2:
Anstatt:
„Sind solche Informationen nicht verfügbar, muss die Bezirkskontrollstelle, in deren Gebiet sich der Bestimmungsflugplatz befindet, Schritte unternehmen, um Informationen über den Ausweichflugplatz bzw. die Ausweichflugplätze und andere relevante, im aufgegebenen Flugplan enthaltene Informationen zu erhalten.“
muss es heißen:
„Die Bezirkskontrollstelle, in deren Gebiet sich der Bestimmungsflugplatz befindet, muss Schritte unternehmen, um Informationen über den Ausweichflugplatz bzw. die Ausweichflugplätze und andere relevante, im aufgegebenen Flugplan enthaltene Informationen zu erhalten, sofern diese Informationen nicht bereits vorliegen.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/404/corrigendum/2024-09-06/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)