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Document 32016D0042(01)R(01)
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 1. Juni 2017)
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 1. Juni 2017)
OJ L 225, 25.6.2021, p. 102–103
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/935/corrigendum/2021-06-25/oj
25.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/102 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42)
Auf Seite 22, Erwägungsgrund 9:
Anstatt:
„In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse über die Eignungsprüfung nach Maßgabe der nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung sowie Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/28 erlassen werden.“
muss es heißen:
„In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse über die Eignungsprüfung im Wege des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/28 beschriebenen Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden.“
Auf Seite 22, Erwägungsgrund 10:
Anstatt:
„Wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, sollte der Beschluss über die Eignungsprüfung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses, sondern nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gefasst werden. Daher muss genügend Zeit für die für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gelassen werden, wenn sich nicht im Voraus bestimmen lässt, ob ein delegierter Beschluss gefasst wird. Deshalb sollte, wenn eine nationale zuständige Behörde der EZB nicht 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem nationalen Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt, der Beschluss nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen werden. Sollten ferner die Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Eignungsanforderungen durch ein Mitglied aufgrund des Umstands, dass die nationale zuständige Behörde nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder aufgrund der Komplexität der Prüfung haben, sollte wiederum die für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltende Regelung Anwendung finden —“
muss es heißen:
„Wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, sollte der Beschluss über die Eignungsprüfung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses, sondern im Verfahren der impliziten Zustimmung gefasst werden. Daher muss genügend Zeit für das Verfahren der impliziten Zustimmung gelassen werden, wenn sich nicht im Voraus bestimmen lässt, ob ein delegierter Beschluss gefasst wird. Deshalb sollte, wenn eine nationale zuständige Behörde der EZB nicht 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem nationalen Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt, der Beschluss im Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen werden. Sollten ferner die Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Eignungsanforderungen durch ein Mitglied aufgrund des Umstands, dass die nationale zuständige Behörde nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder aufgrund der Komplexität der Prüfung haben, sollte wiederum das Verfahren der impliziten Zustimmung Anwendung finden —“
Auf Seite 23, Artikel 1 Nummer 13:
Anstatt:
„ ‚für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltende Regelung‘ bezeichnet die in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Regelung;“
muss es heißen:
„ ‚Verfahren der impliziten Zustimmung‘ bezeichnet das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Verfahren;“
Auf Seite 23, Artikel 1 Nummer 14:
Anstatt:
„ ‚Entwurf eines Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, das von Zeit zu Zeit nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung angenommen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird und das Leitlinien für den Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung enthält;“
muss es heißen:
„ ‚Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, das von Zeit zu Zeit im Wege des Verfahren der impliziten Zustimmung angenommen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird und das Leitlinien für den Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung enthält;“
Auf Seite 24, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b:
Anstatt:
„es mangels ausreichender Informationen oder aufgrund der Komplexität der Prüfung geboten ist, dass der Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gefasst wird.“
muss es heißen:
„es mangels ausreichender Informationen oder aufgrund der Komplexität der Prüfung geboten ist, dass der Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß dem Verfahren der impliziten Zustimmung gefasst wird.“
Auf Seite 24, Artikel 3 Absatz 5:
Anstatt:
„Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen.“
muss es heißen:
„Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und im Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen.“
Auf Seite 24, Artikel 3 Absatz 6:
Anstatt:
„Soweit in den Fällen der Absätze 2 bis 4 die Prüfung der Eignungsanforderungen mehrere Mitglieder eines Leitungsorgans betrifft und ein Beschluss in Bezug auf eines oder mehrerer dieser Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann, führt die Prüfung zu zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung. Ein Beschluss wird nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.“
muss es heißen:
„Soweit in den Fällen der Absätze 2 bis 4 die Prüfung der Eignungsanforderungen mehrere Mitglieder eines Leitungsorgans betrifft und ein Beschluss in Bezug auf eines oder mehrere dieser Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann, führt die Prüfung zu zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung. Ein Beschluss wird nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und des Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.“