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Document 02021R2178-20211210
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02021R2178 — DE — 10.12.2021 — 000.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION
vom 6. Juli 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Umweltziel“ eines der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele;
„Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;
„Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;
„ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;
„taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt;
„nicht taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist;
„Vermögensverwalter“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und auf das eine der folgenden Beschreibungen zutrifft:
ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat.
„Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und ein Vermögensverwalter, ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist;
„Nicht-Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 8 ist;
„taxonomiekonforme Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit“ eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, die die in den Abschnitten 10.1. und 10.2. in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten Kriterien erfüllt.
Artikel 2
Angaben von Nicht-Finanzunternehmen
Artikel 3
Angaben von Vermögensverwaltern
Artikel 4
Angaben von Kreditinstituten
Artikel 5
Angaben von Wertpapierfirmen
Artikel 6
Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Artikel 7
Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln
Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen, werden nach der in den Anhängen III, V, VII und IX festgelegten Methode mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI des Emittenten gewichtet und dann in den Zähler einbezogen.
Hat ein Unternehmen, in das investiert wird, die ökologisch nachhaltigen Anleihen oder Schuldverschreibungen emittiert, um bestimmte festgelegte Tätigkeiten zu finanzieren, ziehen Finanzunternehmen den KPI des Unternehmens, in das investiert wird, entsprechend ab, um Doppelzählung zu vermeiden.
Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach:
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen;
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen;
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an den in Absatz 2 genannten Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Derivate;
anderen Risikopositionen und Investitionen.
Finanzunternehmen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methode, anhand deren solche Schätzungen vorgenommen werden, wozu auch die Vorgehensweise und Forschungsmethode, die Hauptannahmen und die angewandten Vorsichtsprinzipien zählen.
Hierbei ist von den Finanzunternehmen Folgendes anzugeben:
gesondert von ihren nach dieser Verordnung angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren der geschätzte Anteil ihrer taxonomiekonformen Risikopositionen;
die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Erfüllung der in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachzuweisen, und die Zeit, die für diesen Nachweis benötigt wurde.
Artikel 8
Für alle Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln
Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der erste jährliche Berichtszeitraum das Jahr 2023.
Zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren ziehen Finanzunternehmen die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran.
Artikel 9
Überprüfung
Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2024 die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission untersucht insbesondere, ob weitere Änderungen notwendig sind hinsichtlich der Einbeziehung von:
Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen;
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU veröffentlichen, in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen.
Artikel 10
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Finanzunternehmen geben ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 nur Folgendes an:
den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva;
den Anteil der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;
den Anteil der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;
die in Anhang XI genannten qualitativen Angaben.
Kreditinstitute geben auch den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an ihren gesamten Aktiva an.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geben auch den Anteil ihrer taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft an.
Die Abschnitte 1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
KPI VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN
1. Inhalt der von Nicht-Finanzunternehmen offenzulegenden KPI
1.1. Spezifikation der wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI)
1.1.1.
Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Umsatzanteil wird berechnet als der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, einschließlich immaterieller Güter, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten (Zähler) verbunden sind, geteilt durch den Nettoumsatz (Nenner) im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Der Umsatz umfasst die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 5 ) ausgewiesenen Einnahmen.
Bei dem im ersten Unterabsatz genannten KPI wird im Zähler der Teil des Nettoumsatzes nicht berücksichtigt, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 und gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an den Klimawandel angepasst wurden, es sei denn, solche Tätigkeiten:
gelten als ermöglichende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 oder
sind selbst taxonomiekonform.
1.1.2.
Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Anteil an den CapEx wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des vorliegenden Anhangs.
1.1.2.1. Nenner
Der Nenner umfasst die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben. Im Nenner müssen ebenfalls Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten berücksichtigt werden, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren.
Wenden Nicht-Finanzunternehmen die in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) an, umfassen die Investitionsausgaben Kosten, die auf der Grundlage folgender Standards verbucht werden:
IAS 16 Sachanlagen, Paragraf 73, Buchstabe (e), Ziffer (i) und Ziffer (iii);
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, Paragraf 118, Buchstabe (e), Ziffer (i);
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 76, Buchstaben (a) und (b) (für das Modell des beizulegenden Zeitwerts);
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 79(d), Ziffern (i) und (ii) (für das Anschaffungskostenmodell);
IAS 41 Landwirtschaft, Paragraf 50, Buchstaben (b) und (e);
IFRS 16 Leasingverhältnisse, Paragraf 53, Buchstabe (h).
Wenden Nicht-Finanzunternehmen nationale allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung (GAAP) an, umfassen die Investitionsausgaben die nach den geltenden GAAP verbuchten Kosten, die den Aufwendungen entsprechen, die bei der Anwendung von IFRS durch Nicht-Finanzunternehmen in den Investitionsausgaben erfasst sind.
Leasingverhältnisse, die nicht zur Anerkennung eines Nutzungsrechts an dem Vermögenswert führen, sind nicht als Investitionsausgaben zu berücksichtigen.
1.1.2.2. Zähler
Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben, der:
sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, oder
Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten („CapEx-Plan“) unter den im zweiten Unterabsatz dieser Nummer 1.1.2.2 spezifizierten Bedingungen ist, oder
sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Maßnahmen bezieht, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, insbesondere aus in Anhang I Nummern 7.3 bis 7.6 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten, sowie aus anderen Wirtschaftstätigkeiten, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.
Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannte CapEx-Plan muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
der Plan muss entweder darauf abzielen, die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens auszuweiten oder die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten so umzustellen, dass sie innerhalb von fünf Jahren taxonomiekonform werden;
der Plan muss auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene offengelegt werden und entweder direkt vom Leitungsorgan der Nicht-Finanzunternehmen oder in dessen Auftrag gebilligt worden sein.
Werden die relevanten technischen Bewertungskriterien vor Abschluss des CapEx-Plans geändert, aktualisieren die Nicht-Finanzunternehmen den Plan entweder innerhalb von zwei Jahren, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten bei Abschluss des Plans mit den geänderten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, oder sie passen den Zähler des CapEx-KPI an. Mit der Aktualisierung des Plans beginnt der unter Buchstabe a genannte Zeitraum erneut. Der unter Buchstabe a des zweiten Absatzes dieser Nummer 1.1.2.2 genannte Zeitraum darf nur dann länger als fünf Jahre sein, wenn ein längerer Zeitraum aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung sachlich begründet ist, wobei die Höchstdauer auf zehn Jahre beschränkt ist. Die Begründung muss im CapEx-Plan selbst und in den unter Nummer 1.2.3 dieses Anhangs genannten Hintergrundinformationen angegeben werden.
Erfüllt der CapEx-Plan die im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannten Bedingungen nicht, werden zuvor veröffentlichte, auf die Investitionsausgaben bezogene KPI angepasst.
Der Zähler muss auch den Teil der CapEx für die Anpassung der Wirtschaftstätigkeiten an den Klimawandel gemäß Anhang II dieses Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie enthalten. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der CapEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen ist.
1.1.3.
Der Anteil der OpEx gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 wird als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.3.1 und 1.1.3.2 des vorliegenden Anhangs berechnet.
1.1.3.1. Nenner
Der Nenner umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen.
Nicht-Finanzunternehmen, die nationale GAAP anwenden und keine Nutzungsrechte an Vermögenswerten kapitalisieren, müssen zusätzlich zu den im ersten Unterabsatz der Nummer 1.1.3.1 dieses Anhangs aufgeführten Kosten auch Leasingkosten in die Betriebsausgaben einbeziehen.
1.1.3.2. Zähler
Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der:
sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, einschließlich Schulungen und sonstiger Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften sowie direkter nicht kapitalisierter Kosten in Form von Forschung und Entwicklung, oder
Teil des CapEx-Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ist oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines vordefinierten Zeitraums ermöglicht, wie im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 ausgeführt, oder
sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, sowie auf einzelne Gebäudesanierungsmaßnahmen bezieht, wie sie in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.
Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 genannte CapEx-Plan muss die unter Nummer 1.1.2.2 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.
Forschungs- und Entwicklungskosten, die bereits im CapEx-KPI berücksichtigt wurden, werden nicht als OpEx erfasst.
Der Zähler muss auch den Teil der OpEx für die Anpassung der Wirtschaftstätigkeiten an den Klimawandel gemäß Anhang II des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie enthalten. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der OpEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen ist.
Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen nicht erheblich, so gilt für diese Unternehmen Folgendes:
Sie sind von der Berechnung des Zählers des OpEx-KPI nach Nummer 1.1.3.2 freigestellt und geben diesen Zähler bei der Offenlegung mit null an;
sie müssen den gemäß Nummer 1.1.3.1 berechneten Gesamtwert des OpEx-Nenners offenlegen;
sie müssen erläutern, warum die Betriebsausgaben in ihrem Geschäftsmodell nicht erheblich sind.
1.2. Spezifikation der ergänzenden Offenlegungen zu den KPI von Nicht-Finanzunternehmen
Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden ergänzenden Angaben zu den relevanten KPI offenlegen.
1.2.1.
Nicht-Finanzunternehmen müssen erläutern:
wie Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben ermittelt und dem Zähler zugeordnet wurden;
auf welcher Grundlage der Umsatz sowie die Investitions- und die Betriebsausgaben berechnet wurden, einschließlich jeglicher Bewertung bei der Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten.
In Bezug auf Umsatz und Investitionsausgaben müssen die Nicht-Finanzunternehmen Verweise auf die entsprechenden Posten in den nichtfinanziellen Erklärungen einfügen.
Wenn sich die Anwendung jeglicher Berechnungen seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat, haben Nicht-Finanzunternehmen zu erläutern, warum diese Änderungen zu verlässlicheren und relevanteren Informationen führen, und angepasste Vergleichszahlen vorzulegen.
Nicht-Finanzunternehmen haben alle erheblichen Veränderungen offenzulegen, die während des Berichtszeitraums in Bezug auf die Umsetzung der gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs offengelegten CapEx-Pläne aufgetreten sind. Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden Informationen offenlegen:
die erheblichen Veränderungen am CapEx-Plan und die Gründe für diese Veränderungen;
die Auswirkungen dieser Veränderungen in Bezug auf das Potenzial, dass die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens taxonomiekonform werden, und auf den Zeitraum, in dem diese Veränderung voraussichtlich eintreten wird;
die Anpassung der CapEx- und OpEx-KPI für jedes vergangene Berichtsjahr, für das der Plan gilt, wenn Veränderungen des Plans Auswirkungen auf diese KPI hatten.
1.2.2.
1.2.2.1. Informationen zur Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852
Nicht-Finanzunternehmen müssen:
die Art ihrer taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten unter Bezugnahme auf die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte erläutern;
erklären, wie sie die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien und der damit verbundenen technischen Bewertungskriterien beurteilt haben, die in den unter Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten enthalten sind;
erklären, wie sie jegliche Doppelzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI im Zähler über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden haben.
1.2.2.2. Beitrag zu mehreren Zielen
Wenn eine Wirtschaftstätigkeit zu mehreren Umweltzielen beiträgt, müssen die Nicht-Finanzunternehmen:
die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachweisen, insbesondere der technischen Bewertungskriterien in Bezug auf mehrere Umweltziele;
den Umsatz, die CapEx und die OpEx aus dieser Tätigkeit als Beitrag zu mehreren Umweltzielen offenlegen;
den Umsatz aus dieser Tätigkeit nur einmal im Zähler der KPI unter Nummer 1.1 dieses Anhangs berücksichtigen, um Doppelzählungen zu vermeiden.
1.2.2.3. Aufschlüsselung von KPI
Wenn die KPI für eine Wirtschaftstätigkeit aufgeschlüsselt werden sollen, insbesondere wenn Produktionsanlagen integriert genutzt werden, müssen Nicht-Finanzunternehmen sicherstellen, dass
jegliche Aufschlüsselung auf Kriterien beruht, die für den umgesetzten Produktionsprozess angemessen sind und den technischen Besonderheiten dieses Prozesses entsprechen;
den KPI angemessene Informationen über die Grundlage einer solchen Aufschlüsselung beigefügt werden.
1.2.3.
Die Nicht-Finanzunternehmen erläutern die Zahlen des einzelnen KPI und die Gründe für etwaige Veränderungen dieser Zahlen im Berichtszeitraum.
Die Nicht-Finanzunternehmen können zusätzliche Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI offenlegen, die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen einschließen, die gemäß IFRS 11 oder IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, wobei dies anteilig entsprechend ihrem Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu erfolgen hat.
1.2.3.1. Hintergrundinformationen zum Umsatz-KPI
Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen:
eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers, um die wichtigsten Faktoren für die Veränderung des Umsatz-KPI im Berichtszeitraum zu veranschaulichen, wie z. B. Einnahmen aus Verträgen mit Kunden, Leasingeinnahmen oder andere Einnahmequellen;
Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen;
eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des Umsatz-KPI während des Berichtszeitraums.
Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den um Doppelzählungen bereinigten Umsatz-KPI offenlegen.
1.2.3.2. Hintergrundinformationen zum CapEx-KPI
Nicht-Finanzunternehmen müssen eine quantitative Aufschlüsselung auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene für die im Zähler enthaltenen Beträge und eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des CapEx-KPI während des Berichtszeitraums vorlegen. Eine solche Aufschlüsselung muss alle folgenden Angaben enthalten:
eine Aggregation der Zugänge bei Sachanlagen, bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, auch im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder durch Erwerb, bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum Buchwert erworben oder angesetzt wurden, und, sofern zutreffend, bei kapitalisierten Nutzungsrechten an Vermögenswerten;
eine Aggregation der Zugänge, die aus einem Erwerb im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen resultieren;
eine Aggregation der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten entstanden sind, und der Aufwendungen, die im Rahmen eines unter Nummer 1.1.2 dieses Anhangs genannten CapEx-Plans entstanden sind.
Nicht-Finanzunternehmen müssen die wesentlichen Informationen zu jedem ihrer unter Nummer 1.1.2 dieses Anhangs genannten CapEx-Pläne offenlegen, darunter insbesondere auch alle folgenden Angaben:
die verfolgten Umweltziele;
die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten;
die betroffenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (sofern relevant);
den Zeitraum, in dem jede einzelne taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich ausgeweitet wird oder in dem jede einzelne Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird; falls der Zeitraum, in dem die Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird, mehr als fünf Jahre beträgt, einschließlich einer sachlichen Begründung dieses längeren Zeitraums auf der Grundlage der Besonderheiten der Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung;
den gesamten Kapitalaufwand, der während des Berichtszeitraums und während der Laufzeit der CapEx-Pläne voraussichtlich anfallen wird.
Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den CapEx-KPI offenlegen, der um die mit diesen Anleihen oder Schuldverschreibungen finanzierten taxonomiekonformen Investitionsausgaben bereinigt wurde.
1.2.3.3. Hintergrundinformationen zum OpEx-KPI
Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen:
eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers (gemäß Nummer 1.1.3.2 dieses Anhangs ermittelte Betriebsausgaben), um die wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraums zu veranschaulichen;
eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraumes;
eine Erläuterung der sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Sachanlagen, die in die Berechnung der OpEx sowohl für den Zähler als auch den Nenner einbezogen wurden.
Wenn die OpEx Teil eines CapEx-Plans im Sinne der Nummern 1.1.2.2 und 1.1.3.2 dieses Anhangs sind, haben Nicht-Finanzunternehmen die wesentlichen Informationen über jeden ihrer CapEx-Pläne gemäß den Anforderungen unter Nummer 1.2.3.2 dieses Anhangs anzugeben.
2. Methodik für die Ermittlung der von Nicht-Finanzunternehmen offfenzulegenden KPIS
Für die Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten die folgenden Anforderungen:
Nicht-Finanzunternehmen haben jede einzelne Wirtschafstätigkeit, einschließlich einer Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten, anzugeben;
Nicht-Finanzunternehmen haben die KPI für jede einzelne Wirtschafstätigkeit und die Gesamt-KPI für alle Wirtschafstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenzulegen;
Nicht-Finanzunternehmen müssen die unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs genannten KPI für jedes Umweltziel und die Gesamt-KPI für alle Umweltziele auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe über alle Umweltziele hinweg offenlegen, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind;
Nicht-Finanzunternehmen müssen den Anteil der taxonomiekonformen und den Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten ermitteln, die die technischen Bewertungskriterien nicht erfüllen. Innerhalb einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit haben die Nicht-Finanzunternehmen den taxonomiekonformen Anteil dieser Tätigkeit zu ermitteln.
Nicht-Finanzunternehmen haben die nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln und den Anteil dieser Wirtschaftstätigkeiten im Nenner des Umsatz-KPI auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben;
die KPI sind auf der Ebene des einzelnen Unternehmens anzugeben, wenn dieses Unternehmen ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.
ANHANG II
MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN
Meldebogen: Anteil des Umsatzes aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr N