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Document 02021R1253-20210802
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In force
02021R1253 — DE — 02.08.2021 — 000.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1253 DER KOMMISSION vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 1) |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1253 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 7, 8 und 9 angefügt:
‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen:
ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) angelegt werden soll;
ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) angelegt werden soll;
ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;
‚Nachhaltigkeitsfaktoren‘ Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;
‚Nachhaltigkeitsrisiken‘ Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088.
In Artikel 21 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wertpapierfirmen berücksichtigen bei der Erfüllung der in diesem Absatz aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken.“
folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Absatz haben die Wertpapierfirmen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu berücksichtigen.“
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfasst werden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festlegen. Dabei berücksichtigen Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsrisiken;“
Artikel 33 erhält folgende Fassung:
„Artikel 33
Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapierfirma, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, eine der folgenden Situationen zutrifft:
Wahrscheinlich wird die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen zulasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden;
die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines im Namen des Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt;
für die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des Kunden zu stellen;
die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen geht dem gleichen Geschäft nach wie der Kunde;
die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen erhält aktuell oder künftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Dienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nichtfinanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen.“
Artikel 52 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Wertpapierfirmen beschreiben Folgendes:
die in Betracht kommenden Arten von Finanzinstrumenten;
das Spektrum an Finanzinstrumenten sowie die nach der jeweiligen Art von Finanzinstrument gemäß dem Leistungsumfang analysierten Anbieter;
gegebenenfalls die Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigt werden;
die Art und Weise, wie bei der Vornahme einer unabhängigen Beratung die erbrachte Dienstleistung den Bedingungen für die unabhängige Vornahme der Anlageberatung gerecht wird, und die Faktoren, die beim Auswahlverfahren der Wertpapierfirma zur Empfehlung von Finanzinstrumenten Berücksichtigung finden, darunter Risiken, Kosten und die Komplexität der Finanzinstrumente.“
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Es entspricht den Anlagezielen des betreffenden Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und jeglicher Nachhaltigkeitspräferenzen;“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Eine Wertpapierfirma empfiehlt Finanzinstrumente nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend oder trifft keine Handelsentscheidungen bezüglich solcher Instrumente, wenn diese Finanzinstrumente diesen Präferenzen nicht entsprechen. Die Wertpapierfirma erklären ihren Kunden oder potenziellen Kunden, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und zeichnen die Begründung auf.
Entspricht kein Finanzinstrument den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden und entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so wird diese Kundenentscheidung einschließlich ihrer Begründung von der Wertpapierfirma aufgezeichnet.“
Absatz 12 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
in Absatz 13 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
„Die Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden oder potenziellen Kunden lassen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. August 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( *1 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
( *2 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“