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Document 02021R0664-20210423
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
In force
02021R0664 — DE — 23.04.2021 — 000.003
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/664 DER KOMMISSION vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 90816 vom 16.12.2024, S. 1 ((EU) 2021/664) |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/664 DER KOMMISSION
vom 22. April 2021
über einen Rechtsrahmen für den U-Space
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt innerhalb der von den Mitgliedstaaten als U-Space-Luftraum festgelegten geografischen UAS-Gebiete für
UAS-Betreiber,
Anbieter von U-Space-Diensten und
Anbieter gemeinsamer Informationsdienste.
Diese Verordnung gilt nicht
für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durchgeführt wird,
für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb in der Unterkategorie A1 der Kategorie „offener Betrieb“ mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt wird, das
im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, oder
als ein UAS der Klasse C0 gekennzeichnet ist und die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt oder
für den UAS-Betrieb nach Instrumentenflugregeln entsprechend SERA.5015 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„U-Space-Luftraum“ (U-space airspace): ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes geografisches UAS-Gebiet, in dem UAS-Betrieb nur mit Unterstützung durch U-Space-Dienste durchgeführt werden darf;
„U-Space-Dienst“ (U-space service): ein Dienst, der sich auf digitale Dienste und die Automatisierung von Funktionen stützt, die darauf ausgelegt sind, einen sicheren und effizienten Zugang zum U-Space-Luftraum für eine große Anzahl von UAS zu unterstützen;
„Bewertung des Luftraumrisikos“ (airspace risk assessment): eine Bewertung der Betriebs- und Sicherheitsrisiken unter Berücksichtigung der im Europäischen Plan für Flugsicherheit und im staatlichen Sicherheitsprogramm gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Niveaus der Sicherheitsleistung, der Art, der Komplexität und der Dichte des Verkehrs, der Lage, der Höhen über NN und über Grund sowie der Luftraumklassifizierung;
„Gemeinsamer Informationsdienst“ (Common Information Service, CIS): ein Dienst, der in der Verbreitung statischer und dynamischer Daten besteht, um die Erbringung von U-Space-Diensten für das Verkehrsmanagement von unbemannten Luftfahrzeugen zu ermöglichen;
„Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines Anbieters gemeinsamer Informationsdienste in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle des Diensteanbieters ausgeübt werden;
„dynamische Rekonfigurierung des Luftraums“ (dynamic airspace reconfiguration): die vorübergehende Modifizierung des U-Space-Luftraums, um einer kurzfristig veränderten Nachfrage seitens des bemannten Luftverkehrs durch Anpassung der geografischen Grenzen eines U-Space-Luftraums Rechnung zu tragen.
KAPITEL II
U-SPACE-LUFTRAUM UND GEMEINSAME INFORMATIONSDIENSTE
Artikel 3
U-Space-Luftraum
Für den gesamten UAS-Betrieb im U-Space-Luftraum gelten mindestens die folgenden obligatorischen U-Space-Dienste:
der Netzidentifizierungsdienst nach Artikel 8,
der Geo-Sensibilisierungsdienst nach Artikel 9,
die UAS-Fluggenehmigung nach Artikel 10,
der Verkehrsinformationsdienst nach Artikel 11.
Für jeden U-Space-Luftraum legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung des Luftraumrisikos und anhand der in Anhang I genannten Kriterien Folgendes fest:
die UAS-Fähigkeiten und Leistungsanforderungen,
die Leistungsanforderungen an U-Space-Dienste,
die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen.
Sofern dies für die Anwendung dieser Verordnung notwendig ist, gewähren die Mitgliedstaaten den Anbietern von U-Space-Diensten Zugang zu den einschlägigen Daten im Hinblick auf
das System zur Registrierung von UAS-Betreibern nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 des Mitgliedstaats, in dem die Anbieter von UAS-Diensten ihre Dienste anbieten, sowie
zu den Systemen zur Registrierung von UAS-Betreibern anderer Mitgliedstaaten über die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank.
Beschließen die Mitgliedstaaten, einen grenzüberschreitenden U-Space-Luftraum einzurichten, so entscheiden sie gemeinsam über
die Ausweisung des grenzüberschreitenden U-Space-Luftraums,
die Bereitstellung grenzüberschreitender U-Space-Dienste,
die Bereitstellung grenzüberschreitender gemeinsamer Informationsdienste.
Artikel 4
Dynamische Rekonfigurierung des Luftraums
Weist ein Mitgliedstaat innerhalb des kontrollierten Luftraums einen U-Space-Luftraum aus, muss er sicherstellen, dass bemannte Luftfahrzeuge für die Flugverkehrskontrolldienste erbracht werden, und UAS durch die dynamische Rekonfigurierung des Luftraums innerhalb dieses U-Space-Luftraums nach Punkt ATS.TR.237 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/665 geänderten Fassung getrennt bleiben.
Artikel 5
Gemeinsame Informationsdienste
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste die folgenden Daten jedes U-Space-Luftraums zur Verfügung:
horizontale und vertikale Grenzen des U-Space-Luftraums,
die in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Anforderungen,
eine Liste zugelassener Anbieter von U-Space-Diensten, die ihre Dienste in dem U-Space-Luftraum anbieten, mit folgenden Angaben:
Identifizierung und Kontaktangaben der aktiven Anbieter von U-Space-Diensten,
die angebotenen U-Space-Dienste,
ggf. Zulassungseinschränkungen,
ggf. angrenzende U-Space-Lufträume,
für den U-Space-Luftraum relevante geografische UAS-Gebiete, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffentlicht werden,
statische und dynamische Luftraumbeschränkungen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden und den Luftraumabschnitt innerhalb des U-Space-Luftraums, in dem UAS-Betrieb stattfinden kann, dauerhaft oder vorübergehend begrenzen.
Die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen
gemäß Anhang II zur Verfügung gestellt werden,
den Anforderungen an die Datenqualität, Datenlatenz und den Datenschutz gemäß Anhang III genügen.
KAPITEL III
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN UAS-BETREIBER UND ANBIETER VON U-SPACE-DIENSTEN
Artikel 6
UAS-Betreiber
Beim Flugbetrieb im U-Space-Luftraum müssen UAS-Betreiber
sicherstellen, dass das UAS, das im U-Space-Luftraum betrieben werden soll, den Fähigkeiten und Leistungsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a genügt,
sicherstellen, dass während des UAS-Betriebs die nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 geforderten U-Space-Dienste genutzt und deren Anforderungen erfüllt werden,
die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c einhalten.
Artikel 7
Anbieter von U-Space-Diensten
Anbieter von U-Space-Diensten müssen
untereinander alle Informationen austauschen, die für die sichere Erbringung von U-Space-Diensten von Belang sind,
einem gemeinsamen, sicheren und interoperablen sowie offenen Kommunikationsprotokoll folgen und die neuesten zur Verfügung stehenden Informationen nach Anhang II nutzen,
sicherstellen, dass der Informationsaustausch im Einklang mit den Anforderungen an die Datenqualität, Datenlatenz und den Datenschutz nach Anhang III erfolgt,
den Zugang zu den ausgetauschten Informationen und den Schutz dieser Informationen gewährleisten.
Anbieter von U-Space-Diensten müssen der zuständigen Behörde Folgendes melden:
Aufnahme des Flugbetriebs nach Erhalt der Zulassung nach Artikel 14,
gegebenenfalls Einstellung und anschließende Wiederaufnahme des Flugbetriebs.
KAPITEL IV
U-SPACE-DIENSTE
Artikel 8
Netzidentifizierungsdienst
Der Netzidentifizierungsdienst muss es den autorisierten Nutzern ermöglichen, Nachrichten mit folgendem Inhalt zu empfangen:
der UAS-Betreibernummer,
der eindeutigen Seriennummer des unbemannten Luftfahrzeugs oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug privat hergestellt ist, der eindeutigen Seriennummer des Zusatzgeräts,
der geografischen Position des UAS, seiner Höhe über NN und seiner Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
dem Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie der Geschwindigkeit über Grund des UAS,
der geografischen Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts,
dem Notstatus des UAS,
dem Zeitpunkt, zu dem die Nachrichten generiert wurden.
Als autorisierte Nutzer gelten
die breite Öffentlichkeit in Bezug auf Informationen, die im Einklang mit den geltenden Unions- und nationalen Vorschriften als öffentlich gelten,
sonstige Anbieter von U-Space-Diensten, die die Sicherheit des Flugbetriebs im U-Space-Luftraum gewährleisten,
die betreffenden Flugverkehrsdienststellen,
der einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste, sofern benannt,
die jeweils zuständigen Behörden.
Artikel 9
Geo-Sensibilisierungsdienste
Den UAS-Betreibern muss ein Geo-Sensibilisierungsdienst erbracht werden, der folgende Informationen umfasst:
Informationen über die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen innerhalb des U-Space-Luftraums,
die für den U-Space-Luftraum relevanten geografischen UAS-Gebiete,
vorübergehende Beschränkungen für die Luftraumnutzung innerhalb des U-Space-Luftraums.
Artikel 10
UAS-Fluggenehmigungsdienst
Erhalten Anbieter von U-Space-Diensten von einem UAS-Betreiber einen Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung, müssen sie
überprüfen, ob der Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung vollständig und korrekt ist und entsprechend Anhang IV eingereicht wurde,
den Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung akzeptieren, sofern sich der genehmigte UAS-Flug räumlich und zeitlich nicht mit anderen gemeldeten und genehmigten UAS-Flügen innerhalb desselben U-Space-Luftraums gemäß den in Absatz 8 genannten Prioritätsregeln überschneidet,
den UAS-Betreiber über die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung unterrichten,
bei der Unterrichtung des UAS-Betreibers über die Annahme des Antrags auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung die zulässigen Schwellenwerte für die Abweichung von der UAS-Fluggenehmigung angeben.
Artikel 11
Verkehrsinformationsdienst
Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über sonstigen bekannten Flugverkehr bereitstellen und muss
Angaben zur Position, Meldezeit sowie zu Geschwindigkeit, Steuerkurs oder Richtung und Notstatus von Luftfahrzeugen, sofern bekannt, enthalten,
in den von der zuständigen Behörde festgelegten Intervallen aktualisiert werden.
Artikel 12
Wetterinformationsdienst
Bei der Bereitstellung eines Wetterinformationsdienstes müssen die Anbieter von U-Space-Diensten
Wetterdaten sammeln, die von vertrauenswürdigen Quellen bereitgestellt werden, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten und betriebliche Entscheidungen anderer U-Space-Dienste zu unterstützen,
dem UAS-Betreiber Wettervorhersagen und aktuelle Wetterdaten entweder vor oder während des Fluges zur Verfügung stellen.
Der Wetterinformationsdienst muss mindestens Folgendes umfassen:
Windrichtung, gemessen im Uhrzeigersinn rechtweisend Nord, und Geschwindigkeit in Metern pro Sekunde, einschließlich Böen,
Höhe der untersten durchbrochenen oder geschlossenen Wolkendecke, gemessen in Hundert Fuß über dem Boden,
Sicht in Metern und Kilometern,
Temperatur und Taupunkt,
Hinweise auf Konvektionsaktivität und Niederschlag,
Ort und Uhrzeit der Beobachtung oder gültige Zeiten und Orte der Vorhersage,
geeigneter QNH-Wert mit Ortsangabe für seine Anwendbarkeit.
Artikel 13
Konformitätsüberwachungsdienst
KAPITEL V
ZULASSUNG VON ANBIETERN VON U-SPACE-DIENSTEN UND EINZIGEN ANBIETERN GEMEINSAMER INFORMATIONSDIENSTE
Artikel 14
Beantragung einer Zulassung
Artikel 15
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
Anbietern von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste werden Zulassungen erteilt, wenn sie nachweisen können, dass
sie in der Lage sind, ihre Dienste auf sichere, effiziente, kontinuierliche und nachhaltige Weise, im Einklang mit dem beabsichtigten UAS-Betrieb und unter Einhaltung des Leistungsniveaus zu erbringen, das die Mitgliedstaaten für den U-Space-Luftraum nach Artikel 3 Absatz 4 festgelegt haben,
sie Systeme und Ausrüstungen nutzen, die die Qualität, Latenz und den Schutz von U-Space-Diensten oder gemeinsamen Informationsdiensten gemäß dieser Verordnung gewährleisten,
sie über angemessenes Nettokapital verfügen, das den Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von U-Space-Diensten oder gemeinsamen Informationsdiensten angemessen ist,
sie in der Lage sind, Ereignisse nach Anhang III Teilabschnitt A Punkt ATM/ANS.OR.A.065 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zu melden,
sie ein Managementsystem nach Anhang III Teilabschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 implementieren und pflegen,
sie ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 implementieren und pflegen,
sie die aufgezeichneten operativen Informationen und Daten mindestens 30 Tage oder länger aufbewahren, wenn die Aufzeichnungen für die Untersuchung von Unfällen und Störungen relevant sind, bis offensichtlich ist, dass sie nicht mehr benötigt werden,
sie über einen soliden Geschäftsplan verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie ihren tatsächlichen Verpflichtungen zur kontinuierlichen Erbringung ihrer Dienste während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten ab Aufnahme des Betriebs nachkommen können,
sie Vorkehrungen zur Deckung von Haftungsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Aufgaben getroffen haben, die dem potenziellen Verlust und Schaden angemessen sind,
sie, sofern sie Dienstleistungen eines anderen Diensteanbieters in Anspruch nehmen, die entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben, in denen die Aufteilung der Haftung zwischen ihnen festgelegt ist,
sie einen Contingency-Plan für den Fall entwickelt haben, dass Ereignisse, einschließlich Sicherheitsverletzungen, die sich auf die Erbringung ihrer Dienste auswirken, zu einer erheblichen Verschlechterung oder Unterbrechung ihres Betriebs führen.
Artikel 16
Gültigkeit der Zulassung
Die Zulassung eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste verliert dann ihre Gültigkeit, wenn der Inhaber der Zulassung
den Betrieb nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat,
den Betrieb für mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate eingestellt hat.
KAPITEL VI
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Fähigkeiten der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden müssen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 18 erforderlichen technischen und operativen Kapazitäten und Fachkenntnisse verfügen. Zu diesem Zweck müssen sie
über angemessen dokumentierte Verfahren und geeignete Ressourcen verfügen,
Mitarbeiter beschäftigen, die über die zur Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben erforderliche(n) Kenntnisse, berufliche Integrität sowie Erfahrungen und die entsprechende Ausbildung verfügen,
alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die zu einem sicheren und effizienten UAS-Betrieb in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden U-Space-Luftraum beitragen.
Artikel 18
Aufgaben der zuständigen Behörden
Die benannten zuständigen Behörden müssen
ein Registrierungssystem für zugelassene Anbieter von U-Space-Diensten und zugelassene einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste einrichten, pflegen und zur Verfügung stellen,
festlegen, welche Verkehrsdaten (live oder aufgezeichnet) Anbieter von U-Space-Diensten, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste und Anbieter von Flugverkehrsdiensten autorisierten natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung stellen müssen, einschließlich der erforderlichen Häufigkeit und des Qualitätsniveaus der Daten, und zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten,
für verschiedene Nutzer der gemeinsamen Informationen festlegen, in welchem Umfang sie Zugang zu den Informationen haben, und gewährleisten, dass der Zugang nach Anhang II gewährt wird,
sicherstellen, dass der Datenaustausch zwischen Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Anbietern von U-Space-Diensten nach Anhang V erfolgt,
die Art und Weise festlegen, wie natürliche und juristische Personen eine Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten oder eine Zulassung als einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste nach Kapitel V beantragen können,
einen Mechanismus festlegen, auf dessen Grundlage sie mit anderen, auch lokalen Behörden und Stellen die Ausweisung von U-Space-Luftraum sowie die Festlegung von Luftraumbeschränkungen für UAS innerhalb dieses U-Space-Luftraums und der in dem U-Space-Luftraum zu erbringenden U-Space-Dienste koordinieren,
ein Programm für die Zulassung und fortlaufende risikoabhängige Aufsicht festlegen, das auch die Überwachung der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit einschließt und mit den Risiken vereinbar ist, die sich aus den Diensten ergeben, die die ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von U-Space-Diensten und einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste erbringen,
die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste und die Anbieter von U-Space-Diensten verpflichten, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Erbringung von U-Space-Diensten zu einem sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen beiträgt,
Audits, Bewertungen, Untersuchungen und Inspektionen bei Anbietern von U-Space-Diensten und bei einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste entsprechend dem festgelegten Aufsichtsprogramm durchführen,
bei der Festlegung der Anforderungen an jeden U-Space-Luftraum, die nach Artikel 3 Absatz 1 einer Bewertung des Luftraumrisikos unterzogen wurden, das erforderliche Niveau der Sicherheitsleistung berücksichtigen,
regelmäßig das Sicherheitsniveau überwachen und bewerten und die Ergebnisse der Überwachung der Sicherheitsleistung insbesondere im Rahmen ihrer risikoabhängigen Aufsicht nutzen.
Artikel 19
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Kriterien für die Festlegung der Fähigkeiten, Leistungsanforderungen, Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 4
A. Kriterien für die Festlegung der UAS-Fähigkeiten und Leistungsanforderungen
Bei der Festlegung der UAS-Fähigkeiten und Leistungsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:
die erwarteten Arten von UAS-Betrieb und das erwartete Verkehrsaufkommen des bemannten Flugverkehrs,
bestehende Klassifizierung und Strukturen des Luftraums,
die zu erbringenden U-Space-Dienste,
sonstige zusätzliche Beschränkungen.
B. Kriterien für die Festlegung der Leistungsanforderungen an U-Space-Dienste
Bei der Festlegung der Leistungsanforderungen an U-Space-Dienste nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:
Risiken am Boden und in der Luft,
das überflogene geografische Gebiet,
bekannte schlechte Wetterbedingungen,
verfügbare Infrastruktur zur Unterstützung des U-Space-Dienstes.
C. Kriterien für die Festlegung von Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen
Bei der Festlegung der Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:
1. Betriebsbedingungen
Erwartete Arten von Flügen,
Contingency- und Notfallverfahren für UAS,
das Verfahren zwischen den Anbietern von U-Space-Diensten und den betreffenden Flugverkehrsdienststellen zur Koordinierung der Anträge auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen im kontrollierten Luftraum,
die Verfahren zur Verbreitung der dynamischen Luftraumkonfigurierung im kontrollierten Luftraum.
2. Luftraumbeschränkungen
Die verfügbare Kapazität für den UAS-Verkehr,
die verfügbare und geplante Kapazität für die bemannte Luftfahrt,
Zugang der bemannten Luftfahrt zum U-Space-Luftraum,
Wetterbeschränkungen für die Nutzung des U-Space-Luftraums, Auswirkungen auf Flugplätze und sonstige spezifische Tätigkeiten, die an den vorgeschlagenen U-Space-Luftraum angrenzen.
ANHANG II
Veröffentlichung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten gemeinsamen Informationen
1. Die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste stellen sicher, dass die in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen online über gemeinsame offene, sichere, skalierbare und nachhaltige Technologien bereitgestellt werden, die die Anforderungen an Verfügbarkeit und Leistung unterstützen können und die die Interoperabilität der U-Space-Dienste und die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf diese Dienste in der Union gewährleisten.
2. Anbieter gemeinsamer Informationsdienste müssen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den gemeinsamen Informationen gewähren.
3. Die Anbieter von U-Space-Diensten und die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen ein gemeinsames, sicheres, interoperables und offenes Kommunikationsprotokoll verwenden.
ANHANG III
Anforderungen an die Datenqualität, die Datenlatenz und den Datenschutz nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c
A. Um die Anforderungen an die Datenqualität zu erfüllen, stellen die Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten und die Anbieter von U-Space-Diensten sicher, dass
1. die Datenqualität aufrechterhalten wird,
2. Überprüfungs- und Validierungstechniken eingesetzt werden, mit denen gewährleistet werden kann, dass Daten unverfälscht empfangen werden und dass es zu keinem Zeitpunkt der Datenverarbeitung zu Verfälschungen kommt,
3. die Metadaten gesammelt und gespeichert werden,
4. die Übertragung von Daten einem geeigneten Authentifizierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten oder Informationen von einer autorisierten Quelle übermittelt wurden,
5. Fehlerberichterstattung, Fehlermessung und Korrekturmechanismen eingerichtet und gepflegt werden.
B. Zum Schutz der Daten müssen die Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten und die Anbieter von U-Space-Diensten
1. Sicherheitskonzepte, auch zur Datenverschlüsselung und zum Schutz kritischer Daten, umsetzen,
2. offene, sichere und interoperable Kommunikationsprotokolle vor vorsätzlichen unbefugten elektronischen Interaktionen schützen, die zu einer unannehmbaren Störung der Kommunikation führen können,
3. die Sicherheitsrisiken und -anfälligkeiten identifizieren, bewerten und gegebenenfalls mindern,
4. die Sicherheitsstandards und -vorschriften in Bezug auf den Ort, an dem Daten gespeichert werden können, befolgen und gewährleisten, dass Drittanbieter den Sicherheitsmaßnahmen zustimmen,
5. eine Strategie für die Sensibilisierung der Arbeitnehmer sowie für Schulungen und Instrumente zur Verringerung von Insiderrisiken und zum Schutz von Daten — einschließlich des geistigen Eigentums — formulieren. Hierbei müssen sie die Nutzer- und Netzwerkaktivitäten überwachen, um Kenntnisse über Schwachstellen und Bedrohungen des Ökosystems zu erlangen,
6. Lösungen umsetzen, die die Fähigkeiten zur Erkennung von Bedrohungen und nachrichtendienstliche Kapazitäten stärken, und den Einsatz von technischen Maßnahmen der Datensicherung gewährleisten.
ANHANG IV
Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung nach Artikel 6 Absatz 4
Der Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung muss folgende Angaben enthalten:
Die eindeutige Seriennummer des unbemannten Luftfahrzeugs oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug privat hergestellt ist, die eindeutige Seriennummer des Zusatzgeräts,
Betriebsmodus,
Art des Flugs (besonderer Flugbetrieb),
Kategorie des UAS-Betriebs („offen“, „spezifisch“, „zulassungspflichtig“) und UAS-Luftfahrzeugklasse oder gegebenenfalls UAS-Musterzulassung,
4D-Flugbahn,
Identifizierungstechnik,
voraussichtliche Konnektivitätsverfahren,
Höchstflugdauer,
anwendbares Notfallverfahren bei Verlust des Steuerungs- und Kontrolllinks,
UAS-Betreibernummer und gegebenenfalls Eintragungsnummer des unbemannten Luftfahrzeugs.
ANHANG V
Austausch relevanter Betriebsdaten und -informationen zwischen Anbietern von U-Space-Diensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3
1. Der Informationsaustausch muss im Wege einer Dienstleistungsvereinbarung gewährleistet werden, in der die Qualität der Informationen festgelegt wird, sowie im Wege eines Modells für den Austausch einschlägiger Betriebsdaten und -informationen.
2. Das Austauschmodell muss
die Verwaltung und Verbreitung von Informationen im digitalen Format ermöglichen,
die Features des Informationsaustauschs, ihre Eigenschaften, Attribute, Datentypen und Assoziationen beschreiben,
Datenbeschränkungen und Validierungsregeln enthalten,
Standardformate für die Datenkodierung anwenden,
einen Erweiterungsmechanismus bereitstellen, mit dem Nutzergruppen die Eigenschaften der vorhandenen Features erweitern und neue Features hinzufügen können, ohne dass diese sich negativ auf die Normung innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten auswirken.
3. Die Anbieter von U-Space-Diensten und die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen ein anerkanntes Verschlüsselungsverfahren verwenden.
4. Die Anbieter von U-Space-Diensten und die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen ein gemeinsames, sicheres, interoperables und offenes Kommunikationsprotokoll verwenden.
ANHANG VI
LOGO der EASA bzw. der nationalen Luftfahrtbehörde (NAA)
Zulassung für Anbieter von U-Space-Diensten nach Artikel 14 Absatz 3
ZULASSUNG FÜR ANBIETER VON U-SPACE-DIENSTEN
[ZULASSUNGSNUMMER/AUSGABE Nr.]
Gemäß der Verordnung (EU) …/… (und der Verordnung (EU) …/…) der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen erteilt die [zuständige Behörde] hiermit
[NAME DES ANBIETERS VON U-SPACE-DIENSTEN]
[ANSCHRIFT DES ANBIETERS VON U-SPACE-DIENSTEN]
die Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten, der berechtigt ist, seine Dienste im Umfang der beigefügten Bedingungen zu erbringen.
BEDINGUNGEN:
Diese Zulassung beschränkt sich auf die Bedingungen und den Umfang der Diensteerbringung wie in den beigefügten Bedingungen aufgeführt.
Diese Zulassung ist solange gültig, wie der zugelassene Anbieter von U-Space-Diensten die Bestimmungen der Verordnung (EU) …/… der Kommission sowie sonstiger einschlägiger Verordnungen und Verfahren erfüllt, die gegebenenfalls in den Unterlagen des Anbieters von U-Space-Diensten gemäß der Verordnung (EU) …/… der Kommission, Teil-.... festgelegt sind.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt diese Zulassung gültig, solange sie nicht zurückgegeben, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.
Datum der Ausstellung:
Unterschrift:
[Zuständige Behörde]
BEDINGUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON U-SPACE-DIENSTEN
und erteilt ihm die Rechte zur Erbringung folgender U-Space-Dienste unter den folgenden Bedingungen und Beschränkungen:
(Unzutreffendes streichen)
Dienste |
Art des Dienstes |
Bedingungen |
Beschränkungen |
U-Space-Dienste |
Netzidentifizierungsdienst |
|
|
Geo-Sensibilisierungsdienst |
|
|
|
UAS-Fluggenehmigungsdienst |
|
|
|
Verkehrsinformationsdienst |
|
|
|
Wetterinformationsdienst |
|
|
|
Konformitätsüberwachungsdienst |
|
|
|
Sonstige (vom Mitgliedstaat festzulegen) |
|
|
ANHANG VII
LOGO der EASA oder der nationalen Behörde (NAA)
Zulassung für einzige Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten nach Artikel 14 Absatz 3
ZULASSUNG FÜR EINZIGE ANBIETER GEMEINSAMER INFORMATIONSDIENSTE
[ZULASSUNGSNUMMER/AUSGABE Nr.]
Gemäß der Verordnung (EU) …/… (und der Verordnung (EU) …/…) der Kommission erteilt die [zuständige Behörde] hiermit
[NAME DES EINZIGEN ANBIETERS VON GEMEINSAMEN INFORMATIONSDIENSTEN]
[ANSCHRIFT DES EINZIGEN ANBIETERS VON GEMEINSAMEN INFORMATIONSDIENSTEN]
die Zulassung als einziger Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten.
Diese Zulassung ist solange gültig, wie der zugelassene einzige Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten die Bestimmungen der Verordnung (EU) …/… der Kommission sowie sonstiger einschlägiger Verordnungen und Verfahren erfüllt, die gegebenenfalls in den Unterlagen des einzigen Anbieters von gemeinsamen Informationsdiensten gemäß der Verordnung (EU) …/… der Kommission, Teil-... festgelegt sind.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt diese Zulassung gültig, solange sie nicht zurückgegeben, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.
Datum der Ausstellung:
Unterschrift:
[Zuständige Behörde]
Anlage
ATS-Luftraumklassen und U-Space-Dienste
Zweck dieser Anlage ist es, übersichtlich aufzuzeigen, welche U-Space-Dienste in welcher Luftraumklasse erbracht werden. Sie enthält daher keine Spezifikationen, die nicht bereits in dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/666 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 genannt werden. Die von Flugverkehrsdienststellen erbrachten Flugverkehrsdienste und die Anforderungen an Flüge nach Instrumentenflugregeln und Sichtflugregeln, die in der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt und in deren Anlage 4 zusammengefasst sind, bleiben davon unberührt.
Klasse |
Art des Flugs |
Zulässig im U-Space-Luftraum |
Durch Anbieter von U-Space-Diensten erbrachte Dienste im U-Space-Luftraum |
A |
nur IFR |
Nicht ohne dynamische Rekonfigurierung des Luftraums |
|
UAS (1) |
Ja |
UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS |
|
B, C und D |
IFR und VFR |
Nicht ohne dynamische Rekonfigurierung des Luftraums |
|
UAS (1) |
Ja |
UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS |
|
E |
IFR |
Nicht ohne dynamische Rekonfigurierung des Luftraums |
|
VFR |
Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten |
n. z. |
|
UAS (1) |
Ja |
UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS und VFR |
|
F |
IFR |
Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten |
n. z. |
VFR |
Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten |
n. z. |
|
UAS (1) |
Ja |
UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS, IFR und VFR |
|
G |
IFR |
Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten |
n. z. |
VFR |
Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten |
n. z. |
|
UAS (1) |
Ja |
UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS, IFR und VFR |
|
(1)
Außer UAS, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden. |