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Document 02019R1896-20191114
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
In force
)
02019R1896 — DE — 14.11.2019 — 000.003
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2019/1896 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. November 2019 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2019/1896 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. November 2019
über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
KAPITEL I
EUROPÄISCHE GRENZ- UND KÜSTENWACHE
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Grenz- und Küstenwache eingerichtet, die für eine integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sorgen soll, um diese Außengrenzen effizient unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte zu verwalten, und um die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen.
Die vorliegende Verordnung befasst sich mit dem Migrationsdruck und potenziellen künftigen Herausforderungen und Bedrohungen an den Außengrenzen. Mit der Verordnung wird ein hohes Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Wahrung der Freizügigkeit in diesem Raum gewährleistet. Sie trägt zur Aufdeckung, Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an den Außengrenzen bei.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Grenzkontrolle“ eine Grenzkontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Grenzübertrittskontrollen“ Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Grenzüberwachung“ die Grenzüberwachung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Überwachung der Luftgrenzen“ die Überwachung von Flügen eines unbemannten oder bemannten Luftfahrzeugs und seiner Fluggäste und/oder Fracht aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der kein Binnenflug im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/399 ist;
„Lagebewusstsein“ die Fähigkeit, illegale grenzüberschreitende Aktivitäten zu beobachten, aufzudecken, zu identifizieren, zu verfolgen und zu verstehen, um Reaktionsmaßnahmen angemessen zu begründen, indem neue Informationen mit bereits bekannten Fakten kombiniert werden, und um besser in der Lage zu sein, dem Verlust des Lebens von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen entgegenzuwirken;
„Reaktionsfähigkeit“ die Fähigkeit, Maßnahmen durchzuführen, mit denen gegen illegale grenzüberschreitende Aktivitäten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen vorgegangen werden soll, einschließlich der Mittel und des Zeitrahmens für eine angemessene Reaktion;
„EUROSUR“ den Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;
„Lagebild“ eine Bündelung georeferenzierter echtzeitnaher Daten und Informationen, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten werden, über gesicherte Kommunikations- und Informationskanäle übermittelt werden, verarbeitet und selektiv angezeigt und mit anderen relevanten Behörden geteilt werden können, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen;
„Außengrenzabschnitt“ die Gesamtheit oder einen Teil der Außengrenze eines Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht oder entsprechend den Vorgaben des nationalen Koordinierungszentrums oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde;
„grenzüberschreitende Kriminalität“ jede Form von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension, die an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen verübt oder deren Versuch begangen wird;
„Grenzvorbereich“ das geografische Gebiet jenseits der Außengrenzen, das für die Verwaltung der Außengrenzen mithilfe von Risikoanalyse und Lagebewusstsein von Bedeutung ist;
„Vorfall“ eine Situation, die im Bezug steht zu der illegalen Einwanderung, der grenzüberschreitenden Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen;
„Statutspersonal“ von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („Beschäftigungsbedingungen“), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 1 ) festgelegt sind, beschäftigtes Personal;
„Einsatzkräfte“ die Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückkehr, Rückkehrexperten und sonstiges Personal, die Teil der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in Übereinstimmung mit den vier in Artikel 54 Absatz 1 definierten Kategorien sind und die als Teammitglieder mit gegebenenfalls Exekutivbefugnissen handeln, sowie das Statutspersonal, das für das Funktionieren der Zentralstelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zuständig ist und nicht als Teammitglieder entsandt werden kann;
„Teammitglied“ ein Mitglied der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, das im Rahmen von Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung oder Rückkehrteams eingesetzt wird;
„Grenzverwaltungsteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken in Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt zu werden;
„Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung“ Teams von Sachverständigen, die den Mitgliedstaaten technische und operative Verstärkung — auch an Brennpunkten — zur Verfügung stellen und aus Einsatzkräften, Sachverständigen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und von Europol und erforderlichenfalls der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie aus den Mitgliedstaaten bestehen;
„Einsatzmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine gemeinsame Aktion, ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, eine Rückkehraktion oder ein Rückkehreinsatz stattfindet oder eingeleitet wird oder ein Team zur Unterstützung der Migrationsverwaltung entsandt wird;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, von dem aus ein Bediensteter entsandt oder zur ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache abgeordnet wird;
„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder Entsendung von Personal der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache an einer gemeinsamen Aktion, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion, einem Rückkehreinsatz oder am Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung teilnimmt, sowie einen Mitgliedstaat, der sich durch die Bereitstellung von technischer Ausrüstung oder Personal an Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen beteiligt, aber kein Einsatzmitgliedstaat ist;
„Brennpunkt“ (hotspot area) ein Gebiet, das auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats festgelegt wurde und in dem der Einsatzmitgliedstaat, die Kommission, die einschlägigen Agenturen der Union und die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Bewältigung eines bestehenden oder potenziellen unverhältnismäßigen Migrationsdrucks, der durch einen erheblichen Anstieg der Zahl der an den Außengrenzen ankommenden Migranten gekennzeichnet ist, zusammenarbeiten;
„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
„Rückkehrentscheidung“ eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der unter Achtung der Richtlinie 2008/115/EG der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
„zur Rückkehr verpflichtete Person“ einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung ergangen ist;
„Rückkehraktion“ eine von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache organisierte oder koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung für einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten, unabhängig vom Beförderungsmittel, entweder zwangsweise oder freiwillig rückgeführt werden;
„Rückkehreinsatz“ eine Tätigkeit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Bereitstellung einer verstärkten technischen und operativen Unterstützung für Mitgliedstaaten, die in der Entsendung von Rückkehrteams und der Organisation von Rückkehraktionen besteht;
„Rückkehrteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen in Mitgliedstaaten oder bei anderen operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben eingesetzt zu werden;
„Verbindungsbeamter für Zuwanderungsfragen“ einen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 )
Artikel 3
Integrierte europäisches Grenzverwaltung
Die integrierte europäische Grenzverwaltung besteht aus folgenden Komponenten:
Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legale Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls: Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen, insbesondere Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus; sowie Mechanismen und Verfahren mit Blick auf die Ermittlung schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger und mit Blick auf die Ermittlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen, die Bereitstellung von Informationen für diese Personen sowie der Verweis dieser Personen;
Such- und Rettungseinsätze für Menschen in Seenot, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht eingeleitet und durchgeführt werden, und die in Situationen erfolgen, die sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben;
Analyse des Risikos für die innere Sicherheit und Analyse der Bedrohungen, die das Funktionieren oder die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen können;
Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen sowie Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache, darunter auch mit Blick auf die von der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache koordinierte Unterstützung;
stellenübergreifende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat, die für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständig sind, sowie zwischen den für die Rückkehr zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich eines regelmäßigen Informationsaustauschs über vorhandene Systeme; falls angezeigt, umfasst dies auch die Zusammenarbeit mit den für den Schutz der Grundrechte zuständigen nationalen Stellen;
Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen, einschließlich eines regelmäßigen Informationsaustauschs;
Zusammenarbeit mit Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit besonderem Schwerpunkt auf benachbarten Drittstaaten und jenen Drittstaaten, die entsprechend der Risikoanalysen als Herkunfts- oder Transitländer für illegale Einwanderung zu betrachten sind;
technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums zur besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität;
Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückkehrentscheidungen eines Mitgliedstaats ergangen sind;
Einsatz modernster Technologien einschließlich großer Informationssystemen;
Qualitätssicherungsmechanismen, insbesondere der Schengen-Evaluierungsmechanismus, die Schwachstellenbeurteilung und mögliche nationale Mechanismen, die die Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Grenzverwaltung gewährleisten;
Solidaritätsmechanismen, insbesondere Finanzierungsinstrumente der Union.
Artikel 4
Europäische Grenz- und Küstenwache
Die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) bilden die Europäische Grenz- und Küstenwache.
Artikel 5
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Artikel 6
Rechenschaftspflicht
Die Agentur ist im Einklang mit dieser Verordnung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig.
Artikel 7
Gemeinsame Verantwortung
Artikel 8
Mehrjähriger strategischer Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung
Falls die Kommission die mehrjährige strategische Politik gemäß Unterabsatz 1 ändert, so werden die technische und operative Strategie der Agentur und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls angepasst.
Artikel 9
Integrierte Planung
Der Teil der Notfallpläne, bei dem eine zusätzliche Unterstützung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache erforderlich ist, wird gemeinsam von den betroffenen Mitgliedstaaten und der Agentur und in enger Abstimmung mit den angrenzenden Mitgliedstaaten ausgearbeitet.
In den nationalen Kapazitätenentwicklungsplänen wird die Entwicklung der einzelnen Komponenten der integrierten europäischen Grenzverwaltung behandelt, insbesondere die Politik für die Einstellung und Schulung von Grenzschutzbeamten und Rückkehrexperten, der Erwerb und die Instandhaltung der Ausrüstung, die notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und die entsprechenden Finanzierungsanforderungen und -quellen.
Die Agentur leitet diese Übersicht an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter, um mögliche Synergien und Möglichkeiten der Zusammenarbeit in den verschiedenen, unter die nationalen Kapazitätenentwicklungspläne fallenden Bereichen zu ermitteln, wozu auch die gemeinsame Beschaffung gehört. Auf der Grundlage der ermittelten Synergien kann die Agentur die Mitgliedstaaten dazu auffordern, sich an Folgemaßnahmen zur Zusammenarbeit zu beteiligen.
KAPITEL II
ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHE
ABSCHNITT 1
Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Artikel 10
Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr:
Überwachung der Migrationsströme und Durchführung von Risikoanalysen zu allen Aspekten der integrierten Grenzverwaltung;
Beobachtung der operativen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung von Rückkehr, unter anderem durch die Sammlung operativer Daten;
Durchführung von Schwachstellenbeurteilungen, einschließlich Bewertungen der Kapazitäten und der Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Gefahren und Herausforderungen an den Außengrenzen;
Überwachung der Verwaltung der Außengrenzen mithilfe von Verbindungsbeamten der Agentur in den Mitgliedstaaten;
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei allen ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen und bei Rückkehraktionen;
Unterstützung der Entwicklung und des Betriebs von EUROSUR;
Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung und Organisation gemeinsamer Aktionen in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht auch die Unterstützung in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen gehören können;
Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu auch die Unterstützung in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht gehören können, durch Einleitung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen von Mitgliedstaaten, die besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen gegenüberstehen;
technische und operative Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben;
Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen von Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung und Rückkehrteams (im Folgenden gemeinsam „Teams“ genannt) für gemeinsame Aktionen sowie für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze;
Einrichtung eines Pools für technische Ausrüstung, einschließlich eines Ausrüstungspools für Soforteinsätze, der für gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung sowie für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze herangezogen wird;
Entwicklung und Verwaltung eigener personeller und technischer Kapazitäten mit der Unterstützung eines internen Qualitätskontrollmechanismus, um zur ständigen Reserve, einschließlich der Einstellung und Schulung von Bediensteten, die als Teammitglieder handeln, und zum Pool für technische Ausrüstung beizutragen;
im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung an Brennpunkten
Entsendung von Einsatzkräften und Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Unterstützung bei der Personenüberprüfung, der Befragung, der Identitätsfeststellung und der Abnahme von Fingerabdrücken;
Erstellung eines Verfahrens für Erstinformationen an Personen und den Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen, einschließlich eines Verfahrens zur Identifizierung von Angehörigen schutzbedürftiger Gruppen, im Zusammenwirken mit dem EASO und zuständigen nationalen Behörden;
Unterstützung in allen Phasen des Rückkehrprozesses, ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, Unterstützung bei der Koordinierung und Organisation von Rückkehraktionen und technische und operative Unterstützung bei der Erfüllung der Pflicht, sicherzustellen, dass zur Rückkehr verpflichtete Personen zurückkehren, und bei Rückkehraktionen und -einsätzen, auch in Situationen, die eine verstärkte Unterstützung erfordern;
Einrichtung eines Pools von Rückführungsbeobachtern;
Entsendung von Rückkehrteams bei Rückkehreinsätzen;
im Rahmen des jeweiligen Mandats der betroffenen Agenturen Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust und Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die zur Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern;
Zusammenarbeit mit dem EASO im Rahmen seines Mandats, insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen in Fällen, in denen Drittstaatsangehörige, deren Antrag auf internationalen Schutz durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, zur Rückkehr verpflichtet sind;
Zusammenarbeit mit der FRA, im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate, zur Sicherstellung der kontinuierlichen und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte;
Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), im Rahmen des jeweiligen Mandats, zur Unterstützung der nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache nach Artikel 69 wahrnehmen, einschließlich der Rettung von Menschenleben auf See, durch die Bereitstellung von Dienstleistungen, Informationen, Ausrüstung und Schulungen sowie durch die Koordinierung von Mehrzweckeinsätzen;
Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hinblick auf die unter die Verordnung fallenden Bereiche, u. a. durch den möglichen operativen Einsatz von Grenzverwaltungsteams in Drittstaaten;
Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei ihrer technischen und operativen Zusammenarbeit in Bereichen, die durch diese Verordnung geregelt werden;
Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Schulung der nationalen Grenzschutzbeamten, der sonstigen Fachkräfte und der nationalen Rückkehrexperten, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Schulungsstandards und -programme, auch im Bereich der Grundrechte;
Beteiligung an der Konzeption und Organisation von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Kontrolle der Außengrenzen relevant sind, einschließlich in Bezug auf den Einsatz fortgeschrittener Überwachungstechnologien, und Entwicklung eigener Pilotprojekte, sofern diese für die Durchführung von in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind;
Erarbeitung technischer Normen für den Informationsaustausch;
Unterstützung der Entwicklung technischer Normen für Ausrüstung im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr, auch für die Verbindung von Systemen und Netzen, und gegebenenfalls der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen gemäß der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission;
Einrichtung und Betreuung des Kommunikationsnetzes gemäß Artikel 14;
im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen, die einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch über sich abzeichnende Risiken bei der Verwaltung der Außengrenzen, bei der illegalen Einwanderung und bei der Rückkehr ermöglichen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit dem durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates ( 3 ) eingerichteten Europäischen Migrationsnetzwerk;
gegebenenfalls Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, auch für die Interoperabilität der Systeme;
Einhaltung hoher Standards für die Grenzverwaltung, wobei Transparenz und öffentliche Kontrolle unter uneingeschränkter Einhaltung des geltenden Rechts und die Achtung, der Schutz und die Förderung der Grundrechte sichergestellt werden;
Verwaltung und Betrieb des in Artikel 79 genannten FADO-Systems und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erleichterung der Aufdeckung von Dokumentenbetrug;
Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) sowie Sicherstellung der Einrichtung und des Betriebs der ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 7 der genannten Verordnung.
Unterstützung der Mitgliedstaaten dabei, Personen die Überschreitung der Außengrenzen zu erleichtern.
Diese Öffentlichkeitsarbeit darf den in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht abträglich sein; insbesondere dürfen keine operativen Informationen offengelegt werden, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde. Die Öffentlichkeitsarbeit der Agentur muss unbeschadet des Artikels 92 sowie gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen durchgeführt werden und mit den entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung im Einklang stehen.
ABSCHNITT 2
Informationsaustausch und Zusammenarbeit
Artikel 11
Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
Die Agentur, die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, und die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.
Artikel 12
Pflicht zum Informationsaustausch
Sofern die Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind, tauscht die Agentur diese Informationen mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Zwecke der Risikoanalyse, der Erhebung statistischer Daten, der Bewertung der Lage in Drittstaaten und der Schulung und Unterstützung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Notfallplanung aus. Die Instrumente und Strukturen, die für diese Zwecke erforderlich sind, werden von den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemeinsam entwickelt.
Artikel 13
Nationale Kontaktstelle
Artikel 14
Kommunikationsnetz
Alle Systeme oder Anwendungen, bei denen auf das Kommunikationsnetz zurückgegriffen wird, müssen während ihres gesamten Lebenszyklus dem Datenschutzrecht der Union genügen.
Das Kommunikationsnetz ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche einsatzfähig und ermöglicht
einen echtzeitnahen bilateralen und multilateralen Informationsaustausch;
Telefon- und Videokonferenzen;
die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;
die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von EU-Verschlusssachen bis zu der Stufe CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder den entsprechenden nationalen Sicherheitseinstufungen, wobei sichergestellt wird, dass ein separater, ordnungsgemäß zugelassener Teil des Kommunikationsnetzes für die Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von Verschlusssachen vorgesehen ist.
Artikel 15
Von der Agentur verwaltete Systeme und Anwendungen für den Informationsaustausch
Artikel 16
Technische Normen für den Informationsaustausch
Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten technische Normen
zur Verbindung des in Artikel 14 genannten Kommunikationsnetzes mit den nationalen Netzen, die für die Erstellung nationaler Lagebilder nach Artikel 25 genutzt werden, und anderen einschlägigen Informationssystemen für die Zwecke dieser Verordnung;
zur Entwicklung und Schaffung von Schnittstellen zwischen einschlägigen Informationsaustauschsystemen und Softwareanwendungen der Agentur und der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung;
zur Übertragung von Lagebildern und gegebenenfalls spezifischen Lagebildern gemäß Artikel 27 sowie zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen den relevanten Stellen und Zentren der zuständigen nationalen Behörden und mit den von der Agentur eingesetzten Teams durch Nutzung verschiedener Kommunikationsmittel wie Satellitenkommunikation und Funknetze;
zur Meldung der Position eigener Ressourcen, wobei die technologische Entwicklung des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Satellitennavigationssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) bestmöglich zu nutzen ist.
Artikel 17
Informationssicherung
Die Mitgliedstaaten stellen über ihr nationales Koordinierungszentrum unter Beaufsichtigung durch die zuständigen nationalen Behörden sicher, dass ihre nationalen Behörden, Agenturen und sonstigen Einrichtungen bei der Nutzung des Kommunikationsnetzes gemäß Artikel 14 und der Informationsaustauschsysteme der Agentur
angemessenen und ständigen Zugang zu den einschlägigen Systemen und Netzen der Agentur oder zu den mit ihnen verbundenen Systemen und Netzen haben;
die einschlägigen technischen Normen gemäß Artikel 16 einhalten;
gleichwertige Sicherheitsvorschriften und -standards anwenden, wie sie von der Agentur für den Umgang mit Verschlusssachen angewandt werden;
vertrauliche Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, und Verschlusssachen im Einklang mit Artikel 92 austauschen, verarbeiten und speichern.
ABSCHNITT 3
EUROSUR
Artikel 18
EUROSUR
Mit dieser Verordnung wird EUROSUR als integrierter Rahmen für den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Grenz- und Küstenwache eingerichtet, um das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit zu Zwecken der Grenzverwaltung, einschließlich Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität, zu verbessern und einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten zu leisten.
Artikel 19
Anwendungsbereich von EUROSUR
Artikel 20
EUROSUR-Komponenten
Die Mitgliedstaaten und die Agentur nutzen EUROSUR für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Grenzkontrolle unter Berücksichtigung der bestehenden Mechanismen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit. EUROSUR umfasst die folgenden Komponenten:
nationale Koordinierungszentren gemäß Artikel 21;
nationale Lagebilder gemäß Artikel 25;
ein europäisches Lagebild gemäß Artikel 26, das auch Informationen über Außengrenzabschnitte mit entsprechender Risikoeinstufung enthält;
spezifische Lagebilder gemäß Artikel 27;
Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten (EUROSUR fusion services) gemäß Artikel 28;
integrierte Planung gemäß Artikel 9.
Artikel 21
Nationales Koordinierungszentrum
Das nationale Koordinierungszentrum
gewährleistet den rechtzeitigen Informationsaustausch und die rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen allen nationalen für die Außengrenzkontrolle auf nationaler Ebene zuständigen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;
gewährleistet den rechtzeitigen Informationsaustausch mit den Such- und Rettungs-, den Strafverfolgungs-, den Asyl- und den Einwanderungsbehörden und steuert die Verbreitung relevanter Informationen auf nationaler Ebene;
trägt zu einer wirksamen und effizienten Ressourcen- und Personalverwaltung bei;
erstellt und betreut das nationale Lagebild gemäß Artikel 25;
unterstützt die Koordinierung, Planung und Durchführung der nationalen Grenzkontrolle;
koordiniert das nationale Grenzkontrollsystem im Einklang mit dem nationalen Recht;
trägt zur regelmäßigen Messung der Auswirkungen nationaler Grenzkontrollen für die Zwecke dieser Verordnung bei;
koordiniert unbeschadet der Befugnisse der Agentur und der anderen Mitgliedstaaten die operativen Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten;
tauscht über geeignete, auf nationaler Ebene eingerichtete Strukturen einschlägige Informationen mit den Verbindungsbeamten ihres Mitgliedstaats für Einwanderungsfragen, sofern solche benannt wurden, aus, um zum europäischen Lagebild beizutragen und Grenzkontrolltätigkeiten zu unterstützen;
trägt unter Beaufsichtigung durch die zuständigen nationalen Behörden zur Informationssicherung in Bezug auf die nationalen Informationssysteme und die Informationssysteme der Agentur bei.
Artikel 22
EUROSUR-Handbuch
Artikel 23
Überwachung von EUROSUR
ABSCHNITT 4
Lagebewusstsein
Artikel 24
Lagebilder
Die in Unterabsatz 1 genannten Lagebilder umfassen folgende Informationsschichten:
eine Ereignisschicht, die Ereignisse und Vorfälle im Zusammenhang mit unerlaubten Grenzübertritten, grenzüberschreitender Kriminalität und, sofern verfügbar, Informationen über unerlaubte Sekundärmigration für die Zwecke des Verständnisses der Trends, des Umfangs und der Routen von Migrationsströmen umfasst;
eine Einsatzschicht, die Informationen zu Einsätzen enthält, einschließlich des Einsatzplans, des Einsatzgebiets sowie des Standortes, des Einsatzzeitpunkts, des Status und der Art der im Einsatzplan vorgesehenen Kräfte;
eine Analyseschicht, die analysierte Informationen enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die Einstufung der Auswirkungen auf Abschnitte der Außengrenzen von Belang sind, darunter Bilddaten und Geodaten, wichtige Entwicklungen und Indikatoren, Analyseberichte und sonstige relevante Begleitinformationen.
Artikel 25
Nationale Lagebilder
Das nationale Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:
des nationalen Grenzüberwachungssystems nach Maßgabe des nationalen Rechts;
ortsfester und mobiler Sensoren, die von den nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung betrieben werden;
von Grenzpatrouillen und sonstigen Beobachtungsmissionen;
lokaler, regionaler und sonstiger Koordinierungszentren;
sonstiger relevanter nationaler Behörden und Systeme, einschließlich Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, Einsatzzentren und Kontaktstellen;
Grenzübertrittskontrollen;
der Agentur;
nationaler Koordinierungszentren anderer Mitgliedstaaten;
der Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte und regionaler Netze nach Artikel 72;
von Schiffsmeldesystemen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen;
sonstiger einschlägiger europäischer und internationaler Organisationen;
sonstiger Quellen.
Artikel 26
Europäisches Lagebild
Das europäische Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:
nationaler Koordinierungszentren und nationaler Lagebilder sowie Informationen und Berichte von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, soweit dies durch diesen Artikel vorgegeben ist;
der Agentur, einschließlich der von ihren Verbindungsbeamten gemäß den Artikeln 31 und 77 vorgelegten Informationen und Berichte;
der Delegationen der Union und der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j;
anderer in Artikel 68 Absatz 1 aufgeführter zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und internationaler Organisationen;
der Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte und regionaler Netze nach Artikel 72 und von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 73 Absatz 4;
sonstiger Quellen.
Die Ereignisschicht des europäischen Lagebilds enthält Informationen zu:
Vorfällen und sonstigen in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds enthaltenen Vorkommnissen;
Vorfällen und sonstigen im spezifischen Lagebild gemäß Artikel 27 enthaltenen Vorkommnissen;
Vorfällen im Einsatzgebiet einer von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktion oder eines von ihr koordinierten Soforteinsatzes, oder Vorfällen an einem Brennpunkt.
Artikel 27
Spezifische Lagebilder
Artikel 28
Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten
Die Agentur stellt einem nationalen Koordinierungszentrum auf dessen Antrag Informationen zu den Außengrenzen des Mitgliedstaats, dem es angehört, und zum Grenzvorbereich zur Verfügung, die bei folgenden Tätigkeiten erfasst werden können:
die selektive Beobachtung ausgewiesener Häfen und Küsten von Drittstaaten, die Risikoanalysen und Informationen zufolge als Basis für die Einschiffung oder den Transit von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen dienen, die für die illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;
die Verfolgung von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen auf hoher See und die Verfolgung von Luftfahrzeugen, im Falle, dass diese Schiffe, Wasser- oder Luftfahrzeuge mutmaßlich oder nachweislich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden, auch wenn sich auf ihnen Menschen in Seenot befinden, um diese Informationen den einschlägigen Behörden mit Zuständigkeit für Such- und Rettungseinsätze zu übermitteln;
Beobachtung bestimmter Seegebiete mit dem Ziel, Schiffe und andere Wasserfahrzeuge aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, die tatsächlich oder mutmaßlich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden, auch wenn sich auf ihnen Menschen in Seenot befinden, um diese Informationen den einschlägigen Behörden mit Zuständigkeit für Such- und Rettungseinsätze zu übermitteln;
Beobachtung bestimmter Luftgrenzgebiete mit dem Ziel, Luftfahrzeuge und sonstige Ausrüstungsgegenstände aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, die tatsächlich oder mutmaßlich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;
Umweltbewertung für bestimmte Seegebiete und für Gebiete entlang der Land- und Luftaußengrenzen mit dem Ziel, die Beobachtungs- und Patrouillentätigkeiten zu optimieren;
selektive Beobachtung ausgewiesener Grenzvorbereiche an den Außengrenzen, die Risikoanalysen und Informationen zufolge möglicherweise als Abreise- oder Transitbereich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;
Beobachtung der Migrationsströme in die und innerhalb der Union im Hinblick auf Trends, Umfang und Routen;
Beobachtung der Medienberichterstattung, Informationsgewinnung aus frei zugänglichen Quellen und Analyse von Internetaktivitäten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 bzw. mit der Verordnung (EU) 2016/679, je nach Anwendbarkeit, zur Verhinderung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität;
Analyse von Informationen aus großen Informationssystemen zum Zwecke der Ermittlung von wechselnden Routen und Methoden für illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität.
ABSCHNITT 5
Risikoanalyse
Artikel 29
Risikoanalyse
ABSCHNITT 6
Prävention und Reaktionsfähigkeit
Artikel 30
Abgrenzung der Außengrenzabschnitte
Für die Zwecke dieser Verordnung nimmt jeder Mitgliedstaat eine Unterteilung seiner Außengrenzen in Grenzabschnitte vor. Diese Abschnitte bestehen aus Land-, See- und, falls ein Mitgliedstaat so entscheidet, Luft-Grenzabschnitten. Jeder Mitgliedstaat teilt diese Außengrenzabschnitte der Agentur mit.
Jede Änderung der Außengrenzabschnitte durch einen Mitgliedstaat ist der Agentur rechtzeitig mitzuteilen, damit die Kontinuität der Risikoanalyse durch die Agentur gewährleistet ist.
Artikel 31
Verbindungsbeamte der Agentur in den Mitgliedstaaten
Die Agentur kann entscheiden, dass ein Verbindungsbeamter für bis zu vier Mitgliedstaaten, die sich geografisch nahe sind, zuständig ist.
Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur; ihre Rolle besteht darin, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie mit den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden zu fördern. Die Verbindungsbeamten nehmen folgende Aufgaben wahr:
Sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden.
Sie unterstützen die Sammlung von Informationen, die die Agentur für die Überwachung illegaler Einwanderung und für die Risikoanalysen im Sinne des Artikels 29 benötigt.
Sie unterstützen die Sammlung der Informationen nach Artikel 32, die die Agentur für die Erstellung von Schwachstellenbeurteilungen benötigt, und arbeiten zu diesem Zweck einen Bericht aus.
Sie überwachen die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat an den Außengrenzabschnitten ergriffen hat, denen nach Artikel 34 ein hohes oder kritisches Risiko zugeordnet wurde.
Sie tragen zur Förderung der Anwendung des Besitzstandes der Union in Bezug auf die Verwaltung der Außengrenzen und die Rückkehr bei, was auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte gilt.
Sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Grundrechtsbeauftragten zusammen, damit bei der Arbeit der Agentur im Einklang mit Buchstabe e zur Förderung der Achtung der Grundrechte beigetragen wird.
Sie unterstützen, soweit möglich, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Notfallpläne zur Grenzverwaltung.
Sie erleichtern die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur und sorgen für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten, einschließlich Informationen über laufende Operationen.
Sie erstatten dem Exekutivdirektor regelmäßig und direkt Bericht über die Lage an den Außengrenzen und die Kapazität des betreffenden Mitgliedstaats, diese Lage im Griff zu behalten; sie berichten auch über die Durchführung von Rückkehraktionen in die betreffenden Drittstaaten.
Sie überwachen die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in Bezug auf eine Situation ergriffen hat, in der dringendes Handeln an den Außengrenzen im Sinne des Artikels 42 geboten ist.
Sie überwachen die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen im Bereich Rückkehr und unterstützen die Sammlung von Informationen, die die Agentur für die Durchführung der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten benötigt.
Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt, dass der Verbindungsbeamte unter Einhaltung der nationalen und der EU-Sicherheits- und Datenschutzvorschriften
Informationen aus dem betroffenen nationalen Koordinierungszentrum und dem gemäß Artikel 25 erstellten jeweiligen nationalen Lagebild erhält;
regelmäßige Kontakte zu den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden pflegt, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, und die zuständige nationale Kontaktstelle hierüber unterrichtet.
Artikel 32
Schwachstellenbeurteilung
Die empfohlenen Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, die bei der Bewertung festgestellten Schwachstellen zu beseitigen, damit die Mitgliedstaaten besser darauf vorbereitet sind, gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen an den Außengrenzen zu begegnen, indem sie ihre Kapazitäten, ihre technische Ausrüstung, ihre Systeme, Ressourcen und Notfallpläne stärken oder verbessern. Der Exekutivdirektor kann den Mitgliedstaaten das technische Fachwissen der Agentur anbieten, um die Durchführung der empfohlenen Maßnahmen zu unterstützen.
Besteht das Risiko, dass ein Mitgliedstaat eine empfohlene Maßnahme nicht innerhalb der gemäß Absatz 7 gesetzten Frist umsetzt, unterrichtet der Exekutivdirektor umgehend das Mitglied des Verwaltungsrats aus dem betreffenden Mitgliedstaat und die Kommission. Der Exekutivdirektor fragt in Absprache mit dem Mitglied des Verwaltungsrats aus dem betreffenden Mitgliedstaat bei den einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats nach den Gründen für die Verzögerung und bietet Unterstützung seitens der Agentur an, um die Durchführung der empfohlenen Maßnahme zu erleichtern.
Artikel 33
Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Schengen-Evaluierungsmechanismus
Artikel 34
Einstufung der Außengrenzabschnitte
Ausgehend von den Risikoanalysen und der Schwachstellenbeurteilung der Agentur stuft die Agentur im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat die einzelnen Abschnitte der Außengrenze wie folgt ein oder ändert diese Einstufung:
geringes Risiko („low impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt unerhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;
mittleres Risiko („medium impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt moderate Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;
hohes Risiko („high impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt erhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben.
Artikel 35
Reaktion entsprechend der Einstufung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Grenzkontrolltätigkeiten an den Außengrenzabschnitten der jeweiligen Einstufung wie folgt entsprechen:
Wird einem Außengrenzabschnitt ein geringes Risiko („low impact level“) zugeordnet, so organisieren die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzkontrolle eine regelmäßige Grenzkontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse und gewährleisten, dass für diesen Grenzabschnitt ausreichend Personal und Ressourcen bereitgehalten werden.
Wird einem Außengrenzabschnitt ein mittleres Risiko („medium impact level“) zugeordnet, so gewährleisten die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzkontrolle — zusätzlich zu den nach Buchstabe a dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen —, dass an diesem Grenzabschnitt geeignete Kontrollmaßnahmen ergriffen werden; wenn solche Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, wird das nationale Koordinierungszentrum hierüber in Kenntnis gesetzt; das nationale Koordinierungszentrum koordiniert jede gemäß Artikel 21 Absatz 3 geleistete Unterstützung.
Wird einem Außengrenzabschnitt ein hohes Risiko („high impact level“) zugeordnet, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat — zusätzlich zu den nach Buchstabe b dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen — über das nationale Koordinierungszentrum, dass die an diesem Grenzabschnitt tätigen nationalen Behörden die erforderliche Unterstützung erhalten und dass die Kontrollmaßnahmen verstärkt werden; der betreffende Mitgliedstaat kann die Agentur um Unterstützung ersuchen, sofern die Bedingungen für die Einleitung von gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken gemäß Artikel 36 vorliegen.
Wird einem Außengrenzabschnitt ein kritisches Risiko („critical impact level“) zugeordnet, so teilt die Agentur dies der Kommission mit; der Exekutivdirektor gibt — zusätzlich zu den nach Buchstabe c dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen — unter Berücksichtigung der laufenden Unterstützung durch die Agentur eine Empfehlung gemäß Artikel 41 Absatz 1 ab; der betreffende Mitgliedstaat nimmt gemäß Artikel 41 Absatz 2 zu der Empfehlung Stellung.
ABSCHNITT 7
Aktion der Agentur an den Außengrenzen
Artikel 36
Aktion der Agentur an den Außengrenzen
Die Agentur organisiert — im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — die geeignete technische und operative Unterstützung für den Einsatzmitgliedstaat und kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
Koordinierung gemeinsamer Aktionen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Entsendung der ständigen Reserve sowie technischer Ausrüstung;
Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung der ständigen Reserve sowie technischer Ausrüstung;
Koordinierung der Tätigkeiten an den Außengrenzen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich gemeinsamer Aktionen mit Drittstaaten;
Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung unter anderem an den Brennpunkten, zur Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung wenn nötig auch bei Rückkehrtätigkeiten;
technische und operative Unterstützung für Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben, im Einklang mit dem unter Buchstaben a, b und c dieses Absatzes dargelegten Tätigkeitsrahmen sowie der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht;
vorrangige Behandlung der Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten.
Artikel 37
Einleitung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen
Artikel 38
Einsatzplan für gemeinsame Aktionen
Der Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der gemeinsamen Aktion als notwendig erachtet werden, darunter:
eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes einschließlich des Operationsziels;
die voraussichtliche Dauer der gemeinsamen Aktion bis zur Verwirklichung ihrer Ziele;
das geografische Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion stattfinden wird;
eine Beschreibung der Aufgaben, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern, der Zuständigkeiten — auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und die Erfüllung der Datenschutzanforderungen — sowie besondere Anweisungen für die Teams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung im Einsatzmitgliedstaat;
die Zusammensetzung der Teams und der Einsatz sonstiger Fachkräfte;
Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette;
die technische Ausrüstung, die während der gemeinsamen Aktion eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;
nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung über Vorfälle durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die einschlägigen nationalen Behörden;
Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;
bei Seeeinsätzen spezifische Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und des anzuwendenden Rechts in dem räumlichen Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion stattfindet, einschließlich Verweisen auf nationale Vorschriften sowie Vorschriften des Völkerrechts und der Union im Zusammenhang mit dem Abfangen von Schiffen, der Rettung auf See und Ausschiffungen; diesbezüglich wird der Einsatzplan im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 erstellt;
die Bedingungen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen;
allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während der operativen Tätigkeit der Agentur;
Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer des Menschenhandels, unbegleitete Minderjährige und Personen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden;
Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden gegen jede Person, die an einer operativen Tätigkeit der Agentur teilnimmt, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte des Einsatzmitgliedstaats und Teammitglieder, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer operativen Tätigkeit der Agentur sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur;
logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die Durchführung gemeinsamer Aktionen stattfindet.
Artikel 39
Verfahren zur Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken
Artikel 40
Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung
Dieser Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Ersuchen um Verstärkung sowie eine Bedarfsanalyse. Auf der Grundlage dieser Bedarfsanalyse leitet die Kommission das Ersuchen entsprechend an die Agentur, das EASO, Europol und andere einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union weiter.
Die gewährte technische und operative Verstärkung durch die Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte kann Folgendes umfassen:
Unterstützung — unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte — bei der Personenüberprüfung von Drittstaatsangehörigen, die an den Außengrenzen eintreffen, darunter die Feststellung ihrer Identität, ihre Registrierung und Befragung sowie, wenn der Mitgliedstaat darum ersucht, die Abnahme der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen und die Bereitstellung von Informationen zu diesem Zweck;
Bereitstellung von ersten Informationen an Personen, die internationalen Schutz beantragen möchten, und die Weiterverweisung dieser Personen an die zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder an die vom EASO entsandten Sachverständigen;
technische und operative Unterstützung im Bereich der Rückkehr im Sinne von Artikel 48, einschließlich der Vorbereitung und Organisation von Rückkehraktionen;
erforderliche technische Ausrüstung.
Artikel 41
Vorgeschlagene Aktionen an den Außengrenzen
Artikel 42
Situationen an den Außengrenzen, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht
In Fällen, in denen die Wirksamkeit der Außengrenzkontrollen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, weil:
ein Mitgliedstaat nicht die in einem Beschluss des Verwaltungsrats gemäß Artikel 32 Absatz 10 angeordneten notwendigen Maßnahmen umsetzt oder
ein Mitgliedstaat besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen an den Außengrenzen ausgesetzt ist und entweder nicht um ausreichende Unterstützung von der Agentur gemäß den Artikeln 37, 39 oder 40 ersucht hat oder nicht die zur Durchführung der unter diesen Artikeln erforderlichen Schritte gemäß Artikel 41 vornimmt,
kann der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich einen Beschluss erlassen, mit dem die von der Agentur durchzuführenden Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken festgelegt werden und der betreffende Mitgliedstaat zur Zusammenarbeit mit der Agentur bei der Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird.
Die Kommission konsultiert die Agentur, bevor sie ihren Vorschlag unterbreitet.
Um das Risiko einer Gefährdung des Schengen-Raums zu mindern, ist in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates vorzusehen, dass die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:
Organisation und Koordinierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung der ständigen Reserve, darunter Teams aus der Reserve für Soforteinsätze;
Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, insbesondere an den Brennpunkten;
Koordinierung der Tätigkeiten an den Außengrenzen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich gemeinsamer Aktionen mit Drittstaaten;
Entsendung technischer Ausrüstung;
Organisation von Rückkehreinsätzen.
Der Exekutivdirektor nimmt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates Folgendes vor:
Festlegung der für die praktische Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen anzuwendende Vorgehensweise, einschließlich der technischen Ausrüstung sowie der zur Erreichung der Ziele des Beschlusses erforderlichen Anzahl der Einsatzkräfte und der entsprechenden Profile;
Erstellung eines Entwurfs des Einsatzplans und Vorlage dieses Entwurfs bei den betreffenden Mitgliedstaaten.
Zusätzliche technische Ausrüstung wird im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt gemäß Artikel 64 entsandt.
Artikel 43
Anweisungen für die Teams
Artikel 44
Koordinierungsbeamter
Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur. Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Der Koordinierungsbeamte wird von mindestens einem Grundrechtebeobachter unterstützt und beraten. Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht insbesondere darin,
als Schnittstelle zwischen der Agentur, dem Einsatzmitgliedstaat und den Teammitgliedern zu fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;
die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit den Grundrechtebeobachtern, und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten;
in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten;
dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn die den Teams vom Einsatzmitgliedstaat erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan entsprechen — insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Grundrechte —, und gegebenenfalls dem Exekutivdirektor vorzuschlagen, eine Entscheidung gemäß Artikel 46 zu treffen.
Artikel 45
Kosten
Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die kurzfristige Bereitstellung ihres Personals zwecks Entsendung aus der ständigen Reserve als Teammitglieder für die Mitgliedstaaten und für Drittstaaten gemäß Artikel 57 und für Mitgliedstaaten durch die Reserve für Soforteinsätze gemäß Artikel 58 entstehen:
Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat, vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat, innerhalb des Einsatzmitgliedstaats für Entsendungszwecke oder für die Verlegung innerhalb dieses Einsatzmitgliedstaats oder in einen anderen Einsatzmitgliedstaat sowie für Entsendungen in einen Drittstaat und Verlegungen innerhalb eines Drittstaates oder in einen anderen Drittstaat;
Impfkosten;
Kosten für besondere Versicherungen;
Kosten für die Gesundheitsfürsorge, einschließlich psychologische Unterstützung;
Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten.
Artikel 46
Entscheidungen zur Aussetzung, Beendigung oder Nichteinleitung von Tätigkeiten
Artikel 47
Evaluierung von Tätigkeiten
Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse aller operativen Tätigkeiten der Agentur. Er übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Tätigkeiten die ausführlichen Evaluierungsberichte zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit von künftigen Tätigkeiten zu verbessern und nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf. Der Exekutivdirektor sorgt dafür, dass die Agentur die Analyse dieser Ergebnisse bei künftigen operativen Tätigkeiten berücksichtigt.
ABSCHNITT 8
Maßnahmen der Agentur im Bereich der Rückkehr
Artikel 48
Rückkehr
Die Agentur befasst sich nicht mit der Begründetheit von Rückkehrentscheidungen, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und ist, was die Rückkehr betrifft, im Einklang mit den Grundrechten, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem Völkerrecht einschließlich des internationalen Schutzes, der Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Rechte des Kindes, für Folgendes zuständig:
Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr, u. a.
beim Sammeln der für den Erlass von Rückkehrentscheidungen erforderlichen Informationen und bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die von Rückkehrverfahren oder anderen rückkehrvorbereitenden und rückkehrbezogenen sowie nach der Ankunft und nach der Rückkehr durchgeführten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten betroffen sind, im Hinblick auf ein integriertes System der Rückkehrverwaltung unter den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Einbeziehung zuständiger Drittstaatsbehörden und anderer Beteiligter;
bei der Beschaffung von Reisedokumenten, auch durch konsularische Zusammenarbeit, ohne Informationen darüber, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, oder sonstige Informationen, die für die Rückkehr nicht erforderlich sind, offenzulegen;
bei der Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen und durch Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;
bei einer unterstützten freiwilligen Rückkehr aus den Mitgliedstaaten durch Unterstützung der zur Rückkehr verpflichteten Person vor und während der Rückkehr sowie nach der Ankunft und nach der Rückkehr, wobei den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen Rechnung getragen wird;
Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten, die in Bezug auf ihre Rückkehrsysteme Herausforderungen ausgesetzt sind;
Entwicklung eines nicht verbindlichen Referenzmodells für ein nationales IT-Rückkehrverwaltungssystem in Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten, das die Struktur derartiger Systeme beschreibt, sowie Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung derartiger Systeme, die mit diesem Modell kompatibel sind;
Betrieb und weitere Entwicklung einer integrierten Plattform für die Rückkehrverwaltung und einer Kommunikationsinfrastruktur, die es ermöglicht, die Rückkehrverwaltungssysteme der Mitgliedstaaten zum Zweck des Austauschs von Daten und Informationen, einschließlich der automatischen Übermittlung statistischer Daten, mit der Plattform zu verknüpfen, sowie technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbindung mit der Kommunikationsinfrastruktur;
Organisation, Förderung und Koordinierung von Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Ermittlung und Zusammenstellung bewährter Verfahren in Rückkehrangelegenheiten ermöglichen;
Finanzierung oder Kofinanzierung von in diesem Kapitel aufgeführten Aktionen, Einsätzen und Tätigkeiten — einschließlich der Erstattung der Kosten, die für die Sicherstellung einer sicheren Kommunikation mit der integrierten Plattform für die Rückkehrverwaltung erforderliche Anpassung der nationalen IT-Rückkehrverwaltungssysteme anfallen — aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für die Agentur geltenden Finanzregelung.
Die technische und operative Unterstützung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b umfasst Tätigkeiten, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchführung von Rückkehrverfahren erleichtern sollen, unter anderem durch Bereitstellung von:
Dolmetschleistungen;
praktischen Informationen, einschließlich der Analyse solcher Informationen, und Empfehlungen der Agentur über Rückkehrdrittstaaten, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere mit dem EASO;
Hinweisen für die Durchführung und Abwicklung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG;
Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/115/EG und dem Völkerrecht getroffen wurden und die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass sich zur Rückkehr verpflichtete Personen für die Rückkehr bereithalten, und sie davon abzuhalten, sich ihrer Rückkehr zu entziehen, sowie Empfehlungen zu und Unterstützung in Bezug auf Alternativen zur Inhaftnahme;
Ausrüstung, Ressourcen und Fachwissen für die Umsetzung von Rückkehrentscheidungen und die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen.
Artikel 49
System für den Informationsaustausch und die Rückkehrverwaltung
Biografische Daten werden nur dann der Plattform übermittelt, wenn die Teammitglieder gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) keinen Zugriff darauf haben.
Die Agentur kann die Plattform auch zum Zweck der sicheren Übertragung biografischer oder biometrischer Daten, einschließlich aller Arten von Dokumenten, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, angesehen werden können, verwenden, wenn die Übertragung dieser personenbezogenen Daten notwendig ist, damit die Agentur in einzelnen Fällen und auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Unterstützung dabei leisten kann, die Identität und Staatsangehörigkeit eines Drittstaatsangehörigen zu bestätigen. Diese Daten werden nicht auf der Plattform gespeichert und werden unmittelbar nach Bestätigung des Erhalts gelöscht.
Artikel 50
Rückkehraktionen
Werden Teammitglieder eingesetzt, konsultieren sie vor der Rückkehr der zur Rückkehr verpflichteten Personen das Schengener Informationssystem, um zu prüfen, ob die für diese zur Rückkehr verpflichteten Personen erlassenen Rückkehrentscheidungen ausgesetzt oder ihre Vollstreckung verschoben wurde.
Der fortlaufende Einsatzplan umfasst die für die Durchführung der Rückkehraktion erforderlichen Elemente, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte, und bezieht sich unter anderem auf die einschlägigen Verhaltenskodizes und Überwachungs- und Meldeverfahren und die Beschwerdemechanismen.
Der Einsatzplan für Sammelrückkehraktionen ist für die Agentur und den teilnehmenden Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der Sammelrückkehraktionen notwendig sind.
Artikel 51
Pool von Rückführungsbeobachtern
Die Mitgliedstaaten haben einen Beitrag zu dem Pool zu leisten, indem sie Rückführungsbeobachter entsprechend dem festgelegten Profil benennen, unbeschadet der Unabhängigkeit dieser Beobachter nach nationalem Recht, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Agentur trägt gemäß Artikel 110 auch Grundrechtebeobachter zu diesem Pool bei. In den Pool werden Rückführungsbeobachter, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.
Artikel 52
Rückkehrteams
Artikel 53
Rückkehreinsätze
Artikel 50 gilt auch für Rückkehraktionen, die im Rahmen von Rückkehreinsätzen von der Agentur organisiert oder koordiniert werden.
ABSCHNITT 9
Kapazitäten
Artikel 54
Ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache
Die Agentur umfasst eine ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit der in Anhang I festgelegten Kapazität. Diese ständige Reserve setzt sich aus den folgenden vier Kategorien von Personal gemäß dem in Anhang I dargelegten jährlichen Verteilungssystem zusammen:
Kategorie 1: Statutspersonal, das gemäß Artikel 55 als Teammitglieder in Einsatzbereiche entsandt wird, sowie Personal, das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständig ist;
Kategorie 2: von den Mitgliedstaaten langfristig als Teil der ständigen Reserve an die Agentur abgeordnetes Personal gemäß Artikel 56;
Kategorie 3: einsatzbereites Personal der Mitgliedstaaten für kurzzeitige Entsendungen als Teil der ständigen Reserve an die Agentur gemäß Artikel 57; und
Kategorie 4: die Reserve für Soforteinsätze, die aus Personal aus den Mitgliedstaaten besteht, das gemäß Artikel 58 für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken nach Artikel 39 entsandt werden kann.
Die Entsendung der ständigen Reserve ergänzt die von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen.
Die Mitglieder der ständigen Reserve müssen die Voraussetzungen der besonderen und fachlich angemessenen Qualifikation, die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 oder anderen einschlägigen Instrumenten vorgesehen ist, erfüllen.
Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Risikoanalyse der Agentur, der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilungen und des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung sowie ausgehend von den der Agentur als Statutspersonal und durch laufende Abordnungen zur Verfügung stehenden Anzahl an Personal und Personalprofilen erlässt der Verwaltungsrat bis zum 31. März jedes Jahres einen Beschluss über
die Festlegung von Profilen und Anforderungen an die Einsatzkräfte innerhalb der ständigen Reserve;
die Anzahl des Personals je Profil innerhalb der Personalkategorien 1, 2 und 3 für die Bildung von Teams im folgenden Jahr, und zwar auf der Grundlage der erwarteten operativen Erfordernisse für das folgende Jahr;
die nähere Bestimmung der in den Anhängen II und III festgelegten Beiträge durch Festsetzung der Anzahl des Personals und der Personalprofile pro Mitgliedstaat, das gemäß Artikel 56 an die Agentur abgeordnet und gemäß Artikel 57 im folgenden Jahr zu benennen sind;
die nähere Bestimmung der in Anhang IV festgelegten Beiträge durch Festsetzung der Anzahl des Personal und der Personalprofile pro Mitgliedstaat im Rahmen der Reserve für Soforteinsätze, das im Fall von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken gemäß den Artikeln 39 und 58 im folgenden Jahr bereitzustellen ist;
eine vorläufige mehrjährige Planung der Profile für die Folgejahre, um die Beiträge der Mitgliedstaaten und die Einstellung von Statutspersonal langfristig planen zu können.
Artikel 55
Statutspersonal in der ständigen Reserve
Das in Unterabsatz 1 genannte Schulungsverfahren wird im Rahmen der speziellen Schulungsprogramme durchgeführt, die von der Agentur konzipiert und auf der Grundlage von Vereinbarungen mit ausgewählten Mitgliedstaaten in deren spezialisierten Aus- und Fortbildungseinrichtungen, einschließlich der Partnerakademien der Agentur in den Mitgliedstaaten, durchgeführt werden. Für alle Mitglieder des Personals wird nach ihrer Einstellung ein geeigneter Schulungsplan erstellt, um sicherzustellen, dass sie stets für die Erfüllung von grenzschutz- oder rückkehrbezogenen Aufgaben qualifiziert sind. Die Schulungspläne werden regelmäßig aktualisiert. Die Agentur trägt die gesamten Schulungskosten.
Statutspersonal, das als technisches Personal fungiert und die Ausrüstung der Agentur bedient, muss keine vollständigen grenzschutz- oder rückkehrbezogenen Schulungen absolvieren.
Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors richtet der Verwaltungsrat Folgendes ein:
einen angemessenen Aufsichtsmechanismus, mit dem die Anwendung der Bestimmungen bezüglich der Anwendung von Zwang durch das Statutspersonal überwacht wird, u. a. Vorschriften für die Berichterstattung und spezifische Maßnahmen, wie etwa disziplinarrechtliche Maßnahmen, in Bezug auf die Anwendung von Zwang während der Einsätze;
Vorschriften für den Exekutivdirektor bezüglich der Ermächtigung des Statutspersonals, gemäß Artikel 82 und Anhang V Waffen zu führen und zu gebrauchen, einschließlich bezüglich der obligatorischen Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, insbesondere des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem die Erstausbildung absolviert wurde. Diese Vorschriften regeln auch, wie der Exekutivdirektor sicher stellt, dass das Statutspersonal die Bedingungen für die Ermächtigung erfüllt, insbesondere was den Umgang mit Waffen betrifft, einschließlich die regelmäßige Durchführung von Schießübungen;
spezifische Vorschriften, mit denen die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung in gesicherten Räumlichkeiten sowie deren Verbringung in das jeweilige Einsatzgebiet erleichtert werden.
Was die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Vorschriften betrifft, so gibt die Kommission gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts eine Stellungnahme dazu ab, inwiefern sie in Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen stehen. Zu dem Vorschlag des Exekutivdirektors im Hinblick auf diese Vorschriften muss der Grundrechtsbeauftragte konsultiert werden.
Das Statutspersonal, das als Teammitglieder eingesetzt wird, ist gemäß Artikel 82 befugt, folgende Aufgaben durchzuführen, die Exekutivbefugnisse erfordern, vorbehaltlich der festgelegten Personalprofile und einschlägigen Schulungen:
Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit von Personen, einschließlich der Konsultierung einschlägiger Unionsdatenbanken und nationaler Datenbanken;
Gestattung der Einreise, falls die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 niedergelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind;
Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399;
Abstempeln der Reisedokumente gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/399;
Ausstellung oder Verweigerung von Visa an der Grenze gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und Eintragung der relevanten Daten in das Visa-Informationssystem;
Grenzüberwachung einschließlich des Patrouillierens zwischen Grenzübergangsstellen zwecks Verhinderung unbefugter Grenzübertritte, Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze irregulär überschreiten, einschließlich Abfangen oder Aufgriff;
Registrierung der Fingerabdrücke von Personen, die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, in Eurodac gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlament und des Rates ( 8 );
Verbindungsaufnahme mit Drittstaaten zur Identifizierung von zur Rückkehr verpflichteten Personen;
Begleitung von Drittstaatsangehörigen, die einem Rückführungsverfahren unterliegen.
Artikel 56
Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch langfristige Abordnung
Artikel 57
Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch kurzzeitige Entsendungen
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nehmen die Mitgliedstaaten das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte technische Personal in ihre jährlichen Listen auf, jedoch erst nach Abschluss der jährlichen bilateralen Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten können die einschlägigen jährlichen Listen im Fall von Änderungen des technischen Personals während des betreffenden Jahres anpassen. Die Mitgliedstaaten setzen die Agentur von diesen Änderungen in Kenntnis.
Die Überprüfung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels betrifft nicht die Fähigkeit, die technische Ausrüstung zu bedienen.
Einsatzkräfte, die ausschließlich technische Aufgaben wahrnehmen, werden in nationalen jährlichen Listen nur nach Funktionen angegeben.
Die Dauer der Entsendung von technischem Personal wird im Einklang mit Artikel 64 festgelegt.
Artikel 58
Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch die Reserve für Soforteinsätze
Artikel 59
Überprüfung der ständigen Reserve
Bei der Überprüfung werden die bestehenden und potenziellen operativen Erfordernisse der Reserve, die die Kapazitäten für Soforteinsätze abdeckt, maßgebliche Umstände, die sich auf die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, zur ständigen Reserve beizutragen, auswirken, und die Entwicklung des Statutspersonals im Hinblick auf den Beitrag der Agentur zur ständigen Reserve beschrieben und berücksichtigt.
Artikel 60
Außenstellen
Bevor eine Außenstelle eingerichtet wird, werden sämtliche Auswirkungen auf den Haushalt sorgfältig geprüft und berechnet und die entsprechenden Beträge im Vorfeld im Haushaltsplan veranschlagt.
Die Außenstellen nehmen je nach Bedarf folgende Aufgaben wahr:
operative und logistische Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Agentur in den betreffenden Einsatzbereichen;
operative Unterstützung des Mitgliedstaats oder des Drittstaats in den betreffenden Einsatzbereichen;
Überwachung der Tätigkeiten der Teams und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;
Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat oder dem Einsatzdrittstaat in allen Fragen der praktischen Umsetzung der operativen Tätigkeiten, die von der Agentur in diesem Mitgliedstaat oder Drittstaat organisiert werden, einschließlich zu möglichen zusätzlichen Fragen, die im Zuge dieser Maßnahmen aufgekommen sind;
Unterstützung des Koordinierungsbeamten gemäß Artikel 44 bei seiner Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu allen Fragen bezüglich ihrer Beteiligung an den operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden, und bei Bedarf Kontakthaltung mit dem Hauptsitz der Agentur;
Unterstützung des Koordinierungsbeamten und von Grundrechtebeobachtern, denen die Überwachung einer operativen Tätigkeit übertragen wurde, bei der gegebenenfalls notwendigen Unterstützung der Koordinierung und Kommunikation zwischen den Teams der Agentur und den einschlägigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats oder des Einsatzdrittstaats sowie bei allen einschlägigen Aufgaben;
Organisation der logistischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entsendung der Teammitglieder und der Bereitstellung und Nutzung von technischer Ausrüstung;
jede weitere logistische Unterstützung hinsichtlich des in die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle fallenden Einsatzbereichs zur Unterstützung des reibungslosen Ablaufs der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten;
Unterstützung des Verbindungsbeamten der Agentur — unbeschadet seiner Aufgaben und Funktionen gemäß Artikel 31 —, um derzeitige und zukünftige Herausforderungen bei der Grenzverwaltung des Gebiets, für das eine bestimmte Außenstelle verantwortlich ist, oder bei der Durchführung der Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr aufzuzeigen, und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;
Sicherstellung der effektiven Verwaltung der eigenen Ausrüstung der Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der möglichen Registrierung und langfristigen Instandhaltung dieser Ausrüstung und etwaiger logistischer Unterstützung.
Artikel 61
Finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve
Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, jährlich Finanzmittel in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu erhalten, um den Ausbau der personellen Kapazitäten zu unterstützen, und so ihre in den Anhängen II, III und IV festgelegten Beiträge zur ständigen Reserve leisten zu können. Diese Finanzmittel werden nach Ablauf des betreffenden Jahres und in Abhängigkeit von der Erfüllung der Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gezahlt. Diese Finanzmittel basieren auf einem Referenzbetrag gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und belaufen sich gegebenenfalls auf:
100 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die gemäß Anhang II für das Jahr n+2 für eine Abordnung vorgesehen sind;
37 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die — je nach Anwendbarkeit — gemäß Artikel 57 innerhalb des in Anhang III festgelegten Rahmens und gemäß Artikel 58 innerhalb des in Anhang IV festgelegten Rahmens tatsächlich entsendet wurden;
eine einmalige Zahlung von 50 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die von der Agentur als Statutspersonal eingestellt wurden; diese Zahlung kommt im Fall von Personal zur Anwendung, das aus dem nationalen Dienst ausscheidet und zum Zeitpunkt der Einstellung durch die Agentur nicht länger als 15 Jahre im aktiven Dienst ist.
Die Agentur gewährt gemäß dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt auf begründetes Ersuchen des beitragenden Mitgliedstaats hin Vorauszahlungen auf jährliche Zahlungen der unter Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Beträge.
Artikel 62
Schulungen
In dieser Schulung wird auch auf die Anwendung von Zwang gemäß Anhang V eingegangen.
Die Agentur kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats ein eigenes Schulungszentrum einrichten, wodurch die Berücksichtigung einer gemeinsamen europäischen Kultur bei angebotenen Schulungen erleichtert werden soll.
Artikel 63
Erwerb oder Leasing technischer Ausrüstung
Der mehrjährigen Strategie ist ein detaillierter Umsetzungsplan beigefügt, in dem der Zeitplan für den Erwerb oder das Leasing, die Planung der Auftragsvergabe und die Risikominderungsmaßnahmen angegeben sind. Wenn der Verwaltungsrat beim Erlassen der Strategie und des Plans entschließt, von der Stellungnahme der Kommission abzuweichen, legt er der Kommission eine Begründung für ihre Entscheidung vor. Nach der Annahme der mehrjährigen Strategie wird der Umsetzungsplan in das mehrjährige Programmplanungselement des einzigen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe k integriert.
Für den Erwerb oder das Leasen von größeren technischen Ausrüstungsgegenständen, wie zum Beispiel Flugzeugen, Dienstfahrzeugen oder Schiffen, gelten folgende Bedingungen:
Im Falle eines Erwerbs durch die Agentur oder der Miteigentümerschaft einigt sich die Agentur mit einem Mitgliedstaat darauf, dass dieser Mitgliedstaat die Registrierung des Ausrüstungsgegenstands für die Nutzung im staatlichen Dienst gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich Vorrechten und Immunitäten für derartige technische Ausrüstung im Rahmen des Völkerrechts, vornimmt;
wird der Ausrüstungsgegenstand geleast, muss er in einem Mitgliedstaat registriert werden.
Ersucht die Agentur einen Mitgliedstaat um die Bereitstellung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Personal, berücksichtigt sie die besonderen operativen Herausforderungen, denen dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Ersuchens gegenübersteht.
Artikel 64
Pool für technische Ausrüstung
Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, ändert die Agentur dieses Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.
Der betroffene Mitgliedstaat verbringt die Ausrüstungsgegenstände auf dieser Liste zusammen mit den nötigen Fachleuten und technischem Personal so schnell wie möglich und in keinem Fall später als zehn Tage nach dem Datum, an dem der Einsatzplan vereinbart wurde, an den Einsatzort.
Die Agentur trägt mit Ausrüstungsgegenständen, die ihr gemäß Artikel 63 Absatz 1 zur Verfügung stehen, zu diesem Pool bei.
Auf eine Anfrage der Agentur im Rahmen von jährlichen bilateralen Verhandlungen, stellen die Mitgliedstaaten technische Ausrüstung, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder durch andere in Zukunft bereitgestellte, zweckgebundene Unionsmittel kofinanziert wurde, der Agentur gemäß dem ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes für den Einsatz zur Verfügung. Jeder Ausrüstungsgegenstand wird — wie in den jährlichen bilateralen Verhandlungen vorgesehen — für bis zu vier Monate zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein Ausrüstungsteil länger als vier Monate bereitzustellen. Im Falle einer operativen Tätigkeit gemäß Artikel 39 oder Artikel 42 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten sich nicht auf die in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannte Ausnahmesituation berufen.
Das Register des Pools für technische Ausrüstung wird von der Agentur wie folgt geführt:
Klassifizierung nach Art des Ausrüstungsgegenstands und Art der Operation;
Klassifizierung nach Eigentümer (Mitgliedstaat, Agentur, sonstige);
Gesamtzahl der benötigten Ausrüstungsgegenstände;
gegebenenfalls benötigtes Personal;
sonstige Angaben wie Registrierdaten, Transport- und Instandhaltungsvorschriften, geltende nationale Exportvorschriften, technische Hinweise oder sonstige zur angemessenen Nutzung der Ausrüstungsgegenstände erhebliche Hinweise;
Angabe, ob ein Ausrüstungsgegenstand aus Unionsmitteln finanziert wurde.
Artikel 65
Berichterstattung über die Kapazitäten der Agentur
Der Jahresbericht über die Durchführung enthält insbesondere:
die Anzahl des Personals, mit dem sich jeder Mitgliedstaat an der ständigen Reserve, einschließlich der Reserve für Soforteinsätze, und an dem Pool der Rückführungsbeobachter beteiligt;
die Anzahl des Personals, mit dem sich die Agentur an der ständigen Reserve beteiligt;
die Anzahl des Personals, das tatsächlich im Vorjahr von jedem Mitgliedstaat und der Agentur aus der ständigen Reserve entsandt wurde, aufgeschlüsselt nach Profilen;
die Anzahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die jeder Mitgliedstaat und die Agentur in den Pool für technische Ausrüstung einbringen;
die Anzahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die jeder Mitgliedstaat und die Agentur im Vorjahr aus dem Pool für technische Ausrüstung eingesetzt haben;
Zusagen für den und Einsatz von Ausrüstung aus dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze;
Entwicklung der personellen und technischen Kapazitäten der Agentur.
Artikel 66
Forschung und Innovation
Die Agentur setzt die für die Grenzsicherheit relevanten Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation um. Zu diesem Zweck und in den Bereichen, in denen sie die Kommission dazu ermächtigt hat, nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme;
Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen;
Unterstützung bei der Programmdurchführung.
ABSCHNITT 10
Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)
Artikel 67
ETIAS-Zentralstelle
Die Agentur stellt die Einrichtung und den Betrieb einer ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 sicher.
ABSCHNITT 11
Zusammenarbeit
Artikel 68
Zusammenarbeit der Agentur mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen
Gemäß Unterabsatz 1 arbeitet die Agentur insbesondere mit folgenden Stellen zusammen:
der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD);
Europol;
dem EASO;
der FRA;
Eurojust;
dem Satellitenzentrum der Europäischen Union;
der EFCA und der EMSA;
eu-LISA;
der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und dem Netzmanager des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (European Air Traffic Management Network, EATMN);
GSVP Missionen und Operationen gemäß ihren jeweiligen Mandaten, um Folgendes sicherzustellen:
die Förderung von Standards für die integrierte europäische Grenzverwaltung,
Lagebewusstsein und Risikoanalyse.
Die Agentur kann auch innerhalb ihrer jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen mit folgenden internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die für ihre Aufgaben von Relevanz sind:
den Vereinten Nationen über ihre einschlägigen Büros, Agenturen, Organisationen und sonstigen Stellen, insbesondere dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, der Internationalen Organisation für Migration, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;
der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol);
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;
dem Europarat und dem Menschenrechtskommissar des Europarats;
dem Operationszentrum für den Kampf gegen den Drogenhandel im Atlantik (MAOC-N).
Jegliche Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an andere in Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben c und d genannte Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union unterliegt gesonderten Arbeitsvereinbarungen über den Austausch personenbezogener Daten.
Die in Unterabsatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen müssen eine Bestimmung enthalten, mit der sichergestellt wird, dass von der Agentur an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union übermittelte personenbezogene Daten nur zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn die Agentur dies genehmigt hat und die Verarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung und Übermittlung der Daten durch die Agentur vereinbar ist. Diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dokumentieren für jeden Einzelfall schriftlich, dass die Vereinbarkeit geprüft wurde.
Jede Übermittlung personenbezogener Daten an die in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c genannten internationalen Organisationen durch die Agentur erfolgt in Übereinstimmung mit den in den Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Datenschutzbestimmungen.
Die Agentur stellt insbesondere sicher, dass sämtliche mit internationalen Organisationen über den Austausch personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c geschlossenen Arbeitsvereinbarungen mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 vereinbar sind und der Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen, sofern dies in jener Verordnung vorgesehen ist.
Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die an internationale Organisationen übermittelt werden, nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden.
Artikel 69
Europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache
Unbeschadet von EUROSUR unterstützt die Agentur in Zusammenarbeit mit der EFCA und der EMSA die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch:
Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;
Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;
Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und durch die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Ausbildung und Austausch von Personal;
Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im maritimen Bereich zählt;
gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und anderen Kapazitäten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.
Artikel 70
Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich
Die Übereinkünfte nach Absatz 2 beschränken sich auf folgende Austausche von Informationen zwischen einem nationalen Koordinierungszentrum und der entsprechenden Behörde Irlands oder des Vereinigten Königreichs:
Informationen, die im nationalen Lagebild des Mitgliedstaats enthalten sind, soweit solche Informationen der Agentur für die Zwecke des europäischen Lagebilds übermittelt wurden;
Informationen, die von Irland oder dem Vereinigten Königreich zusammengestellt wurden und für die Zwecke des europäischen Lagebilds von Belang sind;
Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 5.
Artikel 71
Zusammenarbeit mit Drittstaaten
Artikel 72
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
Artikel 73
Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Drittstaaten
In den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Arbeitsvereinbarungen werden der Umfang, die Art und der Zweck der Zusammenarbeit dargelegt und mit der operativen Zusammenarbeit verknüpft. Derartige Arbeitsvereinbarungen können Bestimmungen über den Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen sowie über die Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 74 Absatz 3 umfassen.
Die Agentur stellt sicher, dass Drittstaaten, an die Informationen übermittelt wurde, diese Informationen nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden. Alle Arbeitsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen werden gemäß Artikel 76 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung geschlossen. Die Agentur muss um die vorherige Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten ersuchen, sofern diese Arbeitsvereinbarungen die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglichen und wenn dies in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehen ist.
Artikel 74
Technische und operative Unterstützung durch die Agentur für Drittstaaten
Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterrichten Mitgliedstaaten den Exekutivdirektor über jegliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit ihrer Staatsangehörigen, falls sie in das Hoheitsgebiet bestimmter Drittstaaten entsandt würden.
Wenn die Sicherheit von in Drittstaaten entsandtem Personal nicht gewährleistet werden kann, ergreift der Exekutivdirektor geeignete Maßnahmen, indem er die entsprechenden Aspekte der technischen und operativen Unterstützung, die die Agentur dem jeweiligen Drittstaat leistet, aussetzt oder beendet.
Zusätzlich zu den entsprechenden Mechanismen in Artikel 57 Absatz 9 und in Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat entscheiden, sich nicht an einer Aktion in dem jeweiligen Drittstaat zu beteiligen, wenn die Sicherheit seines teilnehmenden Personals nicht zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats gewährleistet werden kann. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, so legt er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den in Artikel 65 genannten Bericht aufzunehmen ist, ausführlich Gründe und Informationen zu dieser Situation dar. Diese Gründe und Informationen werden während der jährlichen bilateralen Verhandlungen oder spätestens 21 Tage vor der Entsendung vorgelegt. Für die Entsendung des gemäß Artikel 56 abgeordneten Personals bedarf es der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats auf die Mitteilung der Agentur hin, die spätestens 21 Tage vor der Entsendung vorgelegt werden muss.
Artikel 75
Informationsaustausch mit Drittstaaten im Rahmen von EUROSUR
Die in den bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über den Informationsaustausch für die Zwecke von EUROSUR gemäß Artikel 72 Absatz 2 betreffen insbesondere Folgendes:
die spezifischen Lagebilder, die an Drittstaaten übermittelt wurden;
die Daten aus den Drittstaaten, die in das europäische Lagebild aufgenommen werden können, und die Verfahren für den Austausch dieser Daten;
die Verfahren und Bedingungen, gemäß denen die Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten den Behörden von Drittstaaten zur Verfügung gestellt werden können;
die ausführlichen Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Beobachtern aus Drittstaaten für die Zwecke von EUROSUR.
Artikel 76
Rolle der Kommission bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten
Die Kommission entwirft nach Absprache mit der Agentur und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der FRA und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, ein Muster für die in Artikel 73 Absatz 4 genannten Arbeitsvereinbarungen. In dieses Muster werden Bestimmungen über die Grundrechte und Datenschutzvorkehrungen aufgenommen, die sich auf praktische Maßnahmen beziehen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen die Bestimmungen solcher bestehenden und neuen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte, die die Grenzverwaltung und Rückkehr betreffen, der Kommission mit, die den Rat und die Agentur darüber unterrichtet.
Artikel 77
Verbindungsbeamte in Drittstaaten
Artikel 78
An den Tätigkeiten der Agentur beteiligte Beobachter
KAPITEL III
GEFÄLSCHTE UND ECHTE DOKUMENTE ONLINE (FADO)
Artikel 79
Die Agentur übernimmt und betreibt das Gefälschte und echte Dokumente online (False and Authentic Documents Online — im Folgenden „FADO“)-System, das gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichtet wurde.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 80
Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie
Die Agentur erarbeitet zu diesem Zweck unter Beteiligung und vorbehaltlich der Zustimmung des Grundrechtsbeauftragten eine Grundrechtsstrategie und einen Aktionsplan — einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur —, führt diese durch und entwickelt sie weiter.
Artikel 81
Verhaltenskodex
Artikel 82
Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird in dem in Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a erwähnten Beschluss des Verwaltungsrats angegeben, bei welchen Profilen aufgrund der speziellen Art der operativen Tätigkeit keine Uniform getragen werden muss.
Um sie als Teilnehmer einer gemeinsamen Aktion, eines Einsatzes eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzteams zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes auszuweisen, tragen alle Teammitglieder auf ihrer Uniform ein Kennzeichen zur persönlichen Identifizierung und eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis bei sich, der nach Aufforderung vorzulegen ist.
Die Gestaltung und die Spezifikationen der Uniformen des Statutspersonals werden mit einem Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors nach Eingang der Stellungnahme der Kommission festgelegt.
Die Möglichkeit des Statuspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich zu führen und zu gebrauchen, ist in den Rahmen- und Durchführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel und gemäß Anhang V geregelt.
Zur Durchführung dieses Absatzes kann der Exekutivdirektor Statutspersonal zum Führen und zum Gebrauch von Waffen im Einklang mit den vom Verwaltungsrat angenommenen Vorschriften gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe b ermächtigen.
Der Einsatzmitgliedstaat kann das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, wenn sein Recht für die eigenen Grenzschutzbeamten oder für das eigene an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligte Personal das gleiche Verbot vorsehen. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Diese Abfrage erfolgt im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Einsatzmitgliedstaats.
Artikel 83
Sonderausweis
Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die Teammitglieder ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 82 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum Teammitglied:
Name und Staatsangehörigkeit,
Dienstgrad oder Stellenbezeichnung,
ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und
Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während des Einsatzes ermächtigt ist.
Artikel 84
Zivilrechtliche Haftung der Teammitglieder
Wurde ein solcher Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich durch das Statutspersonal verursacht, so kann der Einsatzmitgliedstaat in gleicher Weise von der Agentur die Erstattung der durch den Einsatzmitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge verlangen. Dies gilt unbeschadet von beim Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) gegen die Agentur gemäß Artikel 98 erhobenen Klagen.
Artikel 85
Strafrechtliche Haftung der Teammitglieder
Unbeschadet des Artikels 95 werden die Teammitglieder im Hoheitsgebiet des Einsatzmitgliedstaats, einschließlich des Statutspersonals, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, während der Durchführung einer gemeinsamen Aktion, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes und während des Einsatzes eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.
ABSCHNITT 2
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Grenz- und Küstenwache
Artikel 86
Allgemeine Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur
Die Agentur kann in Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 interne Vorschriften über die Beschränkung der Anwendung der Artikel 14 bis 22 und Artikel 35 und 36 jener Verordnung erlassen. Insbesondere sieht die Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Rückkehr interne Vorschriften zur Beschränkung der Anwendung jener Vorschriften in Einzelfällen vor, sofern die Anwendung jener Vorschriften das Rückkehrverfahren gefährden würde. Bei solchen Beschränkungen wird der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet, sie müssen im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig sein, und es müssen gegebenenfalls gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 spezifische Vorschriften vorgesehen werden.
Artikel 87
Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Agentur darf personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten:
Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung gemäß den Artikeln 37 bis 40;
Erfüllung ihrer Aufgaben zur Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei vorbereitenden und Rückkehrtätigkeiten, dem Betrieb von Rückkehrverwaltungssystemen sowie der Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen und der Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung für Mitgliedstaaten und Drittstaaten gemäß Artikel 48;
Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD und den folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen gemäß Artikel 88: dem EASO, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, der EFCA, der EMSA, der EASA und dem Netzwerkmanager des EATMN;
Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, Europol oder Eurojust gemäß Artikel 90;
Erstellung von Risikoanalysen durch die Agentur gemäß Artikel 29;
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 89;
Betrieb des FADO-Systems gemäß Artikel 79;
administrative Aufgaben.
Artikel 88
Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst wurden
Zu den in Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f genannten Zwecken verarbeitet die Agentur nur die folgenden Kategorien personenbezogener Daten, die die Mitgliedstaaten, Teammitglieder, Personal der Agentur oder das EASO erhoben haben und die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung übermittelt wurden:
personenbezogene Daten von Personen, die die Außengrenzen unbefugt überschritten haben;
personenbezogene Daten, die für die Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Rückkehrtätigkeiten erforderlich sind, einschließlich Passagierlisten;
Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummern, Telefonnummern und Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen, die mit den unter Buchstabe a genannten Personen in Verbindung stehen und für die Analyse von Routen und Methoden der illegalen Einwanderung erforderlich sind.
Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen in folgenden Fällen von der Agentur verarbeitet werden:
wenn die Übermittlung dieser Daten an die für Grenzkontrollen, Migration, Asyl oder Rückkehr zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erforderlich ist;
wenn die Übermittlung dieser Daten an die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Bestimmungsdrittstaaten oder internationale Organisationen für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die Beschaffung von Reisedokumenten oder die Ermöglichung oder die Unterstützung der Rückkehr erforderlich ist;
wenn dies für die Erstellung von Risikoanalysen erforderlich ist;
Artikel 89
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von EUROSUR
Artikel 90
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
Die Agentur tauscht personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausschließlich mit folgenden Stellen aus:
im Einklang mit Artikel 68 mit Europol oder Eurojust, wenn diese Daten für die Ausübung deren jeweiliger Mandate unbedingt erforderlich sind;
mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, wenn diese Daten für die Verhütung, Ermittlung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität durch diese Behörden unbedingt erforderlich sind.
Artikel 91
Datenspeicherung
Artikel 92
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
ABSCHNITT 3
Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur
Artikel 93
Rechtsstellung und Sitz
Artikel 94
Sitzabkommen
Artikel 95
Personal
Artikel 96
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.
Artikel 97
Haftung
Artikel 98
Klagen beim Gerichtshof
Artikel 99
Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur umfasst
einen Verwaltungsrat,
einen Exekutivdirektor,
stellvertretende Exekutivdirektoren und
einen Grundrechtsbeauftragten.
Ein Konsultationsforum unterstützt die Agentur als beratende Stelle.
Artikel 100
Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat
ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach Maßgabe des Artikels 107;
ernennt die stellvertretenden Exekutivdirektoren auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach Maßgabe des Artikels 107;
fasst Beschlüsse über die Einrichtung von Außenstellen oder über die Verlängerung der Dauer ihres Betriebs gemäß Artikel 60 Absatz 5 mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;
fasst Beschlüsse über die Durchführung der Schwachstellenbeurteilung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 10; mit den Beschlüssen, die Maßnahmen festsetzen, die gemäß Artikel 32 Absatz 10 mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erlassen werden;
fasst ungeachtet der in dieser Verordnung, insbesondere in den Artikeln 49 und 86 bis 89, festgelegten Verpflichtungen Beschlüsse über die Listen der Daten und Informationen, die die für Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, mit der Agentur verpflichtend austauschen müssen, damit die Agentur ihre Aufgaben wahrnehmen kann;
fasst Beschlüsse über die Erstellung eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells gemäß Artikel 29 Absatz 1;
fasst Beschlüsse über die Art und Bedingungen der Entsendung von Verbindungsbeamten in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 2;
verabschiedet eine Strategie zur technischen und operativen Unterstützung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 5;
fasst Beschlüsse über die Profile und die Anzahl der Einsatzkräfte für das Grenz- und Migrationsverwaltung in der ständigen Reserve gemäß Artikel 54 Absatz 4;
nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;
nimmt nach angemessener Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission vor dem 30. November jedes Jahres mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein einziges Programmplanungsdokument mit unter anderem der mehrjährigen Programmplanung der Agentur und ihrem Arbeitsprogramm für das folgende Jahr an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission;
legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors in Bezug auf die technischen und operativen Aufgaben der Agentur fest;
verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur und nimmt gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahr;
übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, in Absprache mit dem Exekutivdirektor, über die stellvertretenden Exekutivdirektoren aus;
gibt sich eine Geschäftsordnung;
legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur;
beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
erlässt interne Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern;
übt im Einklang mit Absatz 8 in Bezug auf das Statutspersonal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
erlässt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut und den Beschäftigungsbedingungen;
gewährleistet angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);
beschließt die Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung, auf die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, und aktualisiert sie regelmäßig;
ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
beschließt eine gemeinsame Methodik der Schwachstellenbeurteilung, einschließlich der objektiven Kriterien auf deren Grundlage die Agentur die Schwachstellenbeurteilung durchführt, die Häufigkeit dieser Bewertungen und in welcher Abfolge die Schwachstellenbeurteilungen durchzuführen sind;
beschließt die erweiterte Bewertung und Überwachung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 2;
ernennt den Grundrechtsbeauftragten und einen stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten gemäß Artikel 109;
legt spezielle Vorschriften fest, um die Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten;
billigt die Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten;
erlässt nach vorheriger Zustimmung der Kommission die Sicherheitsvorschriften für die Agentur über den Schutz von in Artikel 92 genannten EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;
ernennt einen Sicherheitsbeauftragten, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und für die Sicherheit innerhalb der Agentur zuständig ist, einschließlich des Schutzes von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;
entscheidet über etwaige anderen Fragen, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.
Der in Buchstabe j genannte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse auf Einzelfallbasis. Er prüft dabei, ob die Beteiligung Irlands oder des Vereinigten Königreichs zum erfolgreichen Abschluss der betreffenden Maßnahme beiträgt. In dem Beschluss wird der Finanzbeitrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs zu der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags auf Beteiligung ist, festgelegt.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. Er kann dann die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitglied des Statutspersonals als dem Exekutivdirektor übertragen.
Artikel 101
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 102
Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme
Artikel 103
Vorsitz des Verwaltungsrats
Artikel 104
Sitzungen des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat kann gemäß seiner Geschäftsordnung alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
Artikel 105
Abstimmungen
Artikel 106
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors
Der Exekutivdirektor ist für die Vorbereitung und Umsetzung der vom Verwaltungsrat getroffenen strategischen Entscheidungen sowie für das Treffen von Entscheidungen über die operativen Tätigkeiten der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zuständig. Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
Er schlägt die vom Verwaltungsrat anzunehmenden strategischen Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vor, bereitet sie vor und führt sie durch.
Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um die laufende Verwaltung und das Funktionieren der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung sicherzustellen.
Er erstellt alljährlich den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Billigung vor, bevor dieser Entwurf bis zum 31. Januar dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt wird.
Er erstellt alljährlich den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat vor.
Er erstellt als Teil des einzigen Programmplanungsdokuments einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 115 Absatz 3 und führt den Haushaltsplan nach Artikel 116 Absatz 1 durch.
Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe o genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Mitgliedern des Statutspersonals der Agentur übertragen.
Er nimmt gemäß Artikel 32 Absatz 7 eine Empfehlung über Maßnahmen an, einschließlich Beschlüssen, die den Mitgliedstaaten vorschlagen, gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken oder andere Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 2 einzuleiten und durchzuführen.
Er bewertet, billigt und koordiniert gemäß Artikel 37 Absatz 3 Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken.
Er bewertet, billigt und koordiniert Ersuchen der Mitgliedstaaten für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gemäß den Artikeln 50 und 53.
Er stellt die Durchführung der in Artikel 38, Artikel 42 und Artikel 53 Absatz 3 genannten Einsatzpläne sicher.
Er stellt die Durchführung des in Artikel 42 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates sicher.
Er zieht gemäß Artikel 46 die Finanzierung von Tätigkeiten zurück.
Er bewertet im Vorfeld jeder operativen Tätigkeit der Agentur, ob schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes gemäß Artikel 46 Absätze 4 und 5 vorliegen.
Er bewertet gemäß Artikel 47 die Ergebnisse von Tätigkeiten.
Er bestimmt gemäß Artikel 64 Absatz 6 ein dem Bedarf der Agentur entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen, das die Agentur insbesondere in die Lage versetzt, gemeinsame Aktionen, Einsätze der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze durchzuführen.
Er schlägt die Einrichtung von Außenstellen oder die Verlängerung der Dauer ihres Betriebs gemäß Artikel 60 Absatz 5 vor.
Er ernennt die Leiter der Außenstellen gemäß Artikel 60 Absatz 4.
Er arbeitet einen Aktionsplan aus, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und erstattet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte Bericht.
Er schützt die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen.
Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur aus und legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.
Artikel 107
Ernennung des Exekutivdirektors und seiner Stellvertreter
Im Anschluss an diese Erklärung nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seine Auffassungen darlegt und angeben kann, welchen Kandidaten es bevorzugt.
Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Auffassungen. Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Kandidaten zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern die Stellungnahme des Europäischen Parlaments berücksichtigt wurde.
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission den Exekutivdirektor seines Amtes entheben.
Der Verwaltungsrat kann die stellvertretenden Exekutivdirektoren nach dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren ihres Amtes entheben.
Artikel 108
Konsultationsforum
Artikel 109
Grundrechtsbeauftragter
Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:
Er leistet einen Beitrag zur Grundrechtsstrategie der Agentur und zum entsprechenden Aktionsplan, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Strategie.
Er überwacht die Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur, unter anderem, indem er Untersuchungen zu ihren Tätigkeiten durchführt.
Er fördert die Achtung der Grundrechte durch die Agentur.
Er berät die Agentur, wenn er es als notwendig erachtet oder wenn er darum in Bezug auf eine Tätigkeit der Agentur ersucht wird, ohne diese Tätigkeiten zu verzögern.
Er gibt Stellungnahmen zu den erstellten Einsatzplänen für die operativen Tätigkeiten der Agentur, zu Pilotprojekten und zu Projekten zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten ab.
Er gibt Stellungnahmen zu den Arbeitsvereinbarungen ab.
Er führt — auch in Drittstaaten — Vor-Ort-Besuche bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Pilotprojekten, Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen durch.
Er übernimmt Sekretariatsaufgaben für das Konsultationsforum.
Er informiert den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der Agentur.
Er übernimmt die Auswahl und Leitung der Grundrechtebeobachter.
Er nimmt etwaige sonstige Aufgaben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, wahr.
Das in Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom Konsultationsforums entgegen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe j ist der Grundrechtsbeauftragte insbesondere für Folgendes verantwortlich:
Er bestellt die Grundrechtebeobachter.
Er benennt Grundrechtebeobachter für Tätigkeiten und Maßnahmen gemäß Artikel 110 Absatz 3.
Er benennt Grundrechtebeobachter als Rückführungsbeobachter für den in Artikel 51 genannten Pool.
Er stellt sicher, dass Grundrechtebeobachter angemessen ausgebildet sind.
Er unterrichtet den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte, die ihm von den Grundrechtebeobachtern gemeldet werden, wenn der Grundrechtsbeauftragte dies für notwendig hält.
Der Exekutivdirektor gibt dem Grundrechtsbeauftragten Auskunft darüber, inwiefern auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Verstöße gegen die Grundrechte eingegangen worden ist.
Der Grundrechtsbeauftragte kann eine der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i und k genannten Aufgaben an einen der Grundrechtebeobachter übertragen.
Der Grundrechtsbeauftragte wählt sein Personal aus; dieses Personal ist nur ihm unterstellt.
Artikel 110
Grundrechtebeobachter
Die Grundrechtebeobachter haben folgende Aufgaben:
Sie überwachen die Einhaltung der Grundrechte und leisten Beratung und Unterstützung im Bereich der Grundrechte bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der operativen Tätigkeiten der Agentur, mit deren Überwachung sie vom Grundrechtsbeauftragten beauftragt wurden.
Sie handeln als Rückführungsbeobachter.
Sie leisten einen Beitrag zu den Schulungsmaßnahmen der Agentur im Bereich der Grundrechte gemäß Artikel 62, unter anderem, in dem sie Schulungen zu den Grundrechten anbieten.
Zu den Zwecken von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Grundrechtebeobachter insbesondere
die Erstellung von Operationsplänen überwachen und dem Grundrechtsbeauftragten Bericht erstatten, damit er seine Aufgaben gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe e erfüllen kann;
Orte besuchen — auch auf langfristiger Basis —, an denen die operative Tätigkeit stattfindet;
gemäß Artikel 44 mit dem Koordinierungsbeamten zusammenarbeiten und in Verbindung bleiben und ihn beraten und unterstützen;
den Koordinierungsbeamten über etwaige Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der operativen Tätigkeiten der Agentur unterrichten und dem Grundrechtsbeauftragten darüber Bericht erstatten;
zur Bewertung von in Artikel 47 genannten Tätigkeiten beitragen.
Grundrechtebeobachter haben Zugang zu allen Bereichen, in denen die operative Tätigkeit der Agentur stattfindet, und zu allen ihren für die Durchführung dieser Tätigkeit relevanten Unterlagen.
Artikel 111
Beschwerdeverfahren
Die Agentur sieht ein geeignetes Verfahren für den Fall einer Beschwerde vor, die für unzulässig oder unbegründet erklärt wird.
Jede Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet. Der Grundrechtsbeauftragte unterzieht eine Beschwerde einer erneuten Prüfung, wenn ein Beschwerdeführer neue Beweismittel in einem Beschwerdefall vorlegt, der für unzulässig oder unbegründet erklärt wurde.
Im Fall einer Beschwerde im Zusammenhang mit Datenschutzfragen hört der Exekutivdirektor den Datenschutzbeauftragten der Agentur an, bevor er eine Entscheidung über die Beschwerde trifft. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden fest.
Wenn der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Bericht erstattet oder nur eine nicht schlüssige Antwort gibt, unterrichtet der Grundrechtsbeauftragte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat darüber.
Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Informationen über die Beschwerdemöglichkeit und das Verfahren leicht erhältlich sind, auch für schutzbedürftige Personen. Das standardisierte Beschwerdeformular ist in Sprachen, die die Bürger von Drittstaaten verstehen oder bei denen es Grund zu der Annahme gibt, dass sie sie verstehen, auf der Website der Agentur und während sämtlicher Tätigkeiten der Agentur in Papierform verfügbar. Das standardisierte Beschwerdeformular muss leicht zugänglich sein, auch auf mobilen Geräten. Die Agentur stellt sicher, dass die Beschwerdeführer weitere Orientierungshilfen und Unterstützung in Bezug auf das Beschwerdeverfahren erhalten. Beschwerden werden vom Grundrechtsbeauftragten geprüft, auch wenn sie nicht über das standardisierte Beschwerdeformular eingereicht wurden.
Bei Einreichung einer Beschwerde wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) 2018/1725 in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Agentur und den Grundrechtsbeauftragten einwilligt.
Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers werden Beschwerden vom Grundrechtsbeauftragten im Einklang mit nationalem und Unionsrecht vertraulich behandelt, es sei denn, der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Vertraulichkeit. Verzichtet der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Vertraulichkeit, wird davon ausgegangen, dass er im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand soweit erforderlich mit der Offenlegung seiner Identität gegenüber den zuständigen Behörden oder Stellen durch den Grundrechtsbeauftragten oder die Agentur einverstanden ist.
Artikel 112
Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten
Artikel 113
Sprachenregelung
Artikel 114
Transparenz und Kommunikation
ABSCHNITT 4
Finanzvorschriften
Artikel 115
Haushaltsplan
Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel
einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);
einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, gemäß den jeweiligen Vereinbarungen, in denen der Finanzbeitrag festgelegt ist;
Mittel der Union in Form von Beitragsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 120 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union;
Gebühren für erbrachte Dienstleistungen;
etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.
Artikel 116
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Artikel 117
Betrugsbekämpfung
Artikel 118
Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihrer Gremien und ihres Personals während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen.
Die Agentur sorgt mithilfe eines Transparenzregisters und indem sie alle Treffen mit externen Interessenträgern offenlegt für Transparenz in Bezug auf Interessenvertreter. Im Transparenzregister werden alle Sitzungen und Kontakte des Exekutivdirektors, der stellvertretenden Exekutivdirektoren und der Abteilungsleiter, die für Fragen der Auftragsvergabe und Ausschreibungen für Dienstleistungen, Ausrüstung oder ausgelagerte Projekte und Studien zuständig sind, mit externen Interessenträgern aufgeführt. Die Agentur führt Aufzeichnungen über alle Sitzungen ihres Personals mit externen Interessenträgern in Fragen, die die Auftragsvergabe und Ausschreibungen für Dienstleistungen, Ausrüstung oder ausgelagerte Projekte und Studien betreffen.
Artikel 119
Verwaltungsuntersuchungen
Die Tätigkeiten der Agentur werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.
Artikel 120
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat. In diesem Rahmen nimmt der Verwaltungsrat spezifische Finanzregelungen an, die für die Tätigkeiten der Agentur in der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Rückkehr gelten.
Artikel 121
Bewertung
Ungeachtet des Artikels 59 führt die Kommission bis zum 5. Dezember 2023 und danach alle vier Jahre eine Bewertung der Verordnung durch. Dabei wird insbesondere Folgendes bewertet:
die von der Agentur mit Blick auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Ressourcen und ihre Aufgaben erzielten Ergebnisse;
die Leistung der Agentur im Hinblick auf die Wirkung, Effektivität und Effizienz, die Arbeitspraktiken der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben;
die behördenübergreifende Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, einschließlich der Durchführung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache;
das mögliche Erfordernis, das Mandat der Agentur zu ändern;
die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;
die Arbeitsweise der ständigen Reserve und — ab der zweiten Bewertung — ihre Gesamtzahl und ihre Zusammensetzung;
das Niveau der Ausbildung, des Fachwissens und der Professionalität der ständigen Reserve.
Bei der Bewertung wird auch geprüft, inwieweit die Charta und sonstiges einschlägiges Unionsrecht bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Erstellung dieser Berichte erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen der Kommission die für die Gesamtbewertung gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Bei der Gesamtbewertung gemäß Unterabsatz 1 bezieht die Kommission einschlägige Interessenträger ein, darunter das Konsultationsforum und die FRA.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 122
Ausschussverfahren
Artikel 123
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 124
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
Kapazität der ständigen Reserve pro Jahr und Kategorie gemäß Artikel 54
Kategorie/Jahr |
Kategorie 1 Statutspersonal |
Kategorie 2 Einsatzkräfte für langzeitige Abordnungen |
Kategorie 3 Einsatzkräfte für kurzzeitige Entsendungen |
Kategorie 4 Reserve für Soforteinsätze |
Ständige Reserve insgesamt |
2021 |
1 000 |
400 |
3 600 |
1 500 |
6 500 |
2022 |
1 000 |
500 |
3 500 |
1 500 |
6 500 |
2023 |
1 500 |
500 |
4 000 |
1 500 |
7 500 |
2024 |
1 500 |
750 |
4 250 |
1 500 |
8 000 |
2025 |
2 000 |
1 000 |
5 000 |
0 |
8 000 |
2026 |
2 500 |
1 250 |
5 250 |
0 |
9 000 |
2027 und darüber hinaus |
3 000 |
1 500 |
5 500 |
0 |
10 000 |
ANHANG II
Jährliche Beiträge, die von den Mitgliedstaaten im Zuge der langfristigen Abordnungen von Personal gemäß Artikel 56 für die ständige Reserve bereitzustellen sind
Land/Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und darüber hinaus |
Belgien |
8 |
10 |
10 |
15 |
20 |
25 |
30 |
Bulgarien |
11 |
13 |
13 |
20 |
27 |
33 |
40 |
Tschechische Republik |
5 |
7 |
7 |
10 |
13 |
17 |
20 |
Dänemark |
8 |
10 |
10 |
15 |
19 |
24 |
29 |
Deutschland |
61 |
73 |
73 |
110 |
152 |
187 |
225 |
Estland |
5 |
6 |
6 |
9 |
12 |
15 |
18 |
Griechenland |
13 |
17 |
17 |
25 |
33 |
42 |
50 |
Spanien |
30 |
37 |
37 |
56 |
74 |
93 |
11 |
Frankreich |
46 |
56 |
56 |
83 |
114 |
141 |
170 |
Kroatien |
17 |
22 |
22 |
33 |
43 |
54 |
65 |
Italien |
33 |
42 |
42 |
63 |
83 |
104 |
125 |
Zypern |
2 |
3 |
3 |
4 |
5 |
7 |
8 |
Lettland |
8 |
10 |
10 |
15 |
20 |
25 |
30 |
Litauen |
10 |
13 |
13 |
20 |
26 |
33 |
39 |
Luxemburg |
2 |
3 |
3 |
4 |
5 |
7 |
8 |
Ungarn |
17 |
22 |
22 |
33 |
43 |
54 |
65 |
Malta |
2 |
2 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Niederlande |
13 |
17 |
17 |
25 |
33 |
42 |
50 |
Österreich |
9 |
11 |
11 |
17 |
23 |
28 |
34 |
Polen |
27 |
33 |
33 |
50 |
67 |
83 |
100 |
Portugal |
8 |
10 |
10 |
15 |
20 |
25 |
30 |
Rumänien |
20 |
25 |
25 |
38 |
50 |
63 |
75 |
Slowenien |
9 |
12 |
12 |
18 |
23 |
29 |
35 |
Slowakei |
9 |
12 |
12 |
18 |
23 |
29 |
35 |
Finnland |
8 |
10 |
10 |
15 |
20 |
25 |
30 |
Schweden |
9 |
11 |
11 |
17 |
23 |
28 |
34 |
Schweiz |
4 |
5 |
5 |
8 |
11 |
13 |
16 |
Island |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
2 |
2 |
Liechtenstein (*1) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Norwegen |
5 |
7 |
7 |
10 |
13 |
17 |
20 |
INSGESAMT |
400 |
500 |
500 |
750 |
1 000 |
1 250 |
1 500 |
(*1)
Liechtenstein wird anteilige finanzielle Unterstützung leisten. |
ANHANG III
Jährliche von den Mitgliedstaaten für die ständige Reserve bereitzustellende Beiträge für kurzzeitige Entsendungen von Personal gemäß Artikel 57
Land/Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und darüber hinaus |
Belgien |
72 |
70 |
80 |
85 |
100 |
105 |
110 |
Bulgarien |
96 |
93 |
107 |
113 |
133 |
140 |
147 |
Tschechische Republik |
48 |
47 |
53 |
57 |
67 |
70 |
73 |
Dänemark |
70 |
68 |
77 |
82 |
97 |
102 |
106 |
Deutschland |
540 |
523 |
602 |
637 |
748 |
785 |
827 |
Estland |
43 |
42 |
48 |
51 |
60 |
63 |
66 |
Griechenland |
120 |
117 |
133 |
142 |
167 |
175 |
183 |
Spanien |
266 |
259 |
296 |
315 |
370 |
389 |
407 |
Frankreich |
408 |
396 |
454 |
481 |
566 |
593 |
624 |
Kroatien |
156 |
152 |
173 |
184 |
217 |
228 |
238 |
Italien |
300 |
292 |
333 |
354 |
417 |
438 |
458 |
Zypern |
19 |
19 |
21 |
23 |
27 |
28 |
29 |
Lettland |
72 |
70 |
80 |
85 |
100 |
105 |
110 |
Litauen |
94 |
91 |
104 |
111 |
130 |
137 |
143 |
Luxemburg |
19 |
19 |
21 |
23 |
27 |
28 |
29 |
Ungarn |
156 |
152 |
173 |
184 |
217 |
228 |
238 |
Malta |
14 |
14 |
16 |
17 |
20 |
21 |
22 |
Niederlande |
120 |
117 |
133 |
142 |
167 |
175 |
183 |
Österreich |
82 |
79 |
91 |
96 |
113 |
119 |
125 |
Polen |
240 |
233 |
267 |
283 |
333 |
350 |
367 |
Portugal |
72 |
0 |
80 |
85 |
100 |
105 |
110 |
Rumänien |
180 |
175 |
200 |
213 |
250 |
263 |
275 |
Slowenien |
84 |
82 |
93 |
99 |
117 |
123 |
128 |
Slowakei |
84 |
82 |
93 |
99 |
117 |
123 |
128 |
Finnland |
72 |
70 |
80 |
85 |
100 |
105 |
110 |
Schweden |
82 |
79 |
91 |
96 |
113 |
119 |
125 |
Schweiz |
38 |
37 |
43 |
45 |
53 |
56 |
59 |
Island |
5 |
5 |
5 |
6 |
7 |
7 |
7 |
Liechtenstein (*1) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Norwegen |
48 |
47 |
53 |
57 |
67 |
70 |
73 |
INSGESAMT |
3 600 |
3 500 |
4 000 |
4 250 |
5 000 |
5 250 |
5 500 |
(*1)
Liechtenstein wird anteilige finanzielle Unterstützung leisten. |
ANHANG IV
Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 aus der Reserve für Soforteinsätze für die ständige Reserve bereitzustellen sind
Land |
Anzahl |
Belgien |
30 |
Bulgarien |
40 |
Tschechische Republik |
20 |
Dänemark |
29 |
Deutschland |
225 |
Estland |
18 |
Griechenland |
50 |
Spanien |
111 |
Frankreich |
170 |
Kroatien |
65 |
Italien |
125 |
Zypern |
8 |
Lettland |
30 |
Litauen |
39 |
Luxemburg |
8 |
Ungarn |
65 |
Malta |
6 |
Niederlande |
50 |
Österreich |
34 |
Polen |
100 |
Portugal |
30 |
Rumänien |
75 |
Slowenien |
35 |
Slowakei |
35 |
Finnland |
30 |
Schweden |
34 |
Schweiz |
16 |
Island |
2 |
Liechtenstein (*1) |
0 |
Norwegen |
20 |
INSGESAMT |
1 500 |
(*1)
Liechtenstein wird anteilige finanzielle Unterstützung leisten. |
ANHANG V
Regeln für die Anwendung von Zwang, einschließlich der Ausbildung und der Ausstattung mit Dienstwaffen und nichtletaler Ausrüstung und deren Kontrolle und Nutzung, die für Statutspersonal gelten, wenn dieses als Teammitglied entsandt wurde
1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Zwang und den Einsatz von Waffen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich „Anwendung von Zwang“ darauf, dass Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, auf physische Mittel zurückgreift, um seine Aufgaben auszuüben oder sich in Notwehr zu verteidigen; dies schließt den Einsatz der Hände und des Körpers und von Instrumenten, Waffen, einschließlich Schusswaffen, oder Ausrüstung ein.
Waffen, Munition und Ausrüstungen sind nur während der Einsätze zu führen und zu gebrauchen. Es ist verboten, Waffen, Munition und Ausrüstung außerhalb der Dienstzeiten zu führen oder zu benutzen.
Gemäß Artikel 82 Absatz 8 erfolgt die Anwendung von Zwang und der Einsatz von Waffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats.
Unbeschadet der Genehmigung des Einsatzmitgliedstaats und der Anwendbarkeit dessen nationalen Rechts auf die Anwendung von Zwang im Einsatz müssen bei der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, die nachstehend dargelegten Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Vorsorge („Grundprinzipien“) eingehalten werden.
Der zwischen dem Exekutivdirektor und dem Einsatzmitgliedstaat vereinbarten Einsatzplan legt die Bedingungen für das Führen und den Gebrauch von Waffen während Einsätzen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Einsatzverfahren fest.
Grundsatz der Erforderlichkeit
Die Anwendung von Zwang, sei es durch direkten physischen Kontakt oder durch den Einsatz von Waffen oder Ausrüstungen, darf nur ausnahmsweise erfolgen und nur dann, wenn dies zur Ausübung der Pflichten der Agentur oder in Notwehr unbedingt erforderlich ist. Zwang wird nur als letztes Mittel gebraucht, nachdem jede zumutbare Anstrengung unternommen wurde, um eine Situation mit gewaltlosen Mitteln, einschließlich der Überzeugung, Verhandlung oder Mediation, zu klären. Die Anwendung von Zwang oder Durchsetzungsmaßnahmen darf niemals willkürlich oder missbräuchlich sein.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wann immer die rechtmäßige Anwendung von Zwang oder Schusswaffen unvermeidbar ist, handelt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, verhältnismäßig zu der Schwere der Sachlage und dem verfolgten legitimen Ziel. Bei operativen Tätigkeiten orientiert sich sowohl die Art des angewandten Zwangs (z. B. die Notwendigkeit des Einsatzes von Waffen) als auch das Ausmaß des angewandten Zwangs am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf nicht mehr Zwang anwenden, als zur Erreichung des legitimen Ziels der Strafverfolgung absolut erforderlich ist. Wird eine Feuerwaffe eingesetzt, sorgt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, dafür, dass dieser Einsatz zu geringstmöglichen Verletzungen führt und Verletzungen und Schäden so gering wie möglich hält. Falls die Maßnahmen ein unzumutbares Ergebnis zur Folge haben, so kann das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, auf die betreffende Maßnahme verzichten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Agentur das Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, mit Ausrüstungen und Selbstverteidigungsinstrumenten ausstatten, die erforderlich sind, um das geeignete Maß an Zwang anwenden zu können.
Vorsorgepflicht
Bei operativen Tätigkeiten des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, müssen menschliches Leben und die Menschenwürde in vollem Umfang respektiert und bewahrt werden. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen, die das Risiko von Verletzungen und Schäden minimieren können, müssen getroffen werden. Zu dieser Pflicht gehört eine allgemeine Verpflichtung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, klare Warnhinweise bezüglich der Absicht, Zwang anzuwenden, abzugeben, es sei denn ein solcher Warnhinweis würde die Teammitglieder einem ungebührlichen Risiko aussetzen, könnte für andere Personen zu Tod oder einer schweren Verletzung führen oder wäre unter den gegebenen Umständen eindeutig unangemessen oder unwirksam.
2. Spezifische Vorschriften für die am meisten benutzten Instrumente zur Anwendung von Zwang (Ausrüstung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird)
Nach den Grundprinzipien ist die Anwendung von Zwang nur in dem zur Erreichung des unmittelbaren Ziels der Strafverfolgung erforderlichen Ausmaß zulässig, und nur nachdem
Falls es erforderlich ist, die Interventionsstufe zu erhöhen (z. B. durch den Einsatz einer Waffe oder einer anderen Art von Waffe), wird ebenfalls bezüglich dieser Eskalierung deutlich gewarnt, es sei denn ein solcher Warnhinweis würde Teammitglieder einem ungebührlichen Risiko aussetzen, könnte für andere Personen zu Tod oder einer schweren Verletzung führen oder wäre unter den gegebenen Umständen eindeutig unangemessen oder unwirksam.
Schusswaffen
Das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf gegenüber Personen keine Schusswaffen einsetzen, außer unter den folgenden Umständen und nur, wenn weniger extreme Mittel nicht ausreichen, um die erforderlichen Ziele zu erreichen:
Vor dem Einsatz von Schusswaffen muss Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, einen klaren Warnhinweis bezüglich der Absicht, solche Schusswaffen einzusetzen, abgeben. Warnhinweise können mündlich oder durch das Abfeuern von Warnschüssen gegeben werden.
Nichtletale Waffen
Auf zugelassene Schlagstöcke darf als ein Mittel zur Verteidigung zurückgegriffen werden, oder sie dürfen im Einklang mit den Grundprinzipien als Waffen gegebenenfalls wie folgt eingesetzt werden:
Vor dem Einsatz von Schlagstöcken muss Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, einen klaren Warnhinweis bezüglich der Absicht, Schlagstöcke einzusetzen, abgeben. Beim Einsatz von Schlagstöcken ist Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, stets bestrebt, das Risiko einer Verletzung so gering wie möglich zu halten und Kontakt mit dem Kopf zu vermeiden.
Tränenreizende Stoffe (z. B. Pfefferspray)
Auf zugelassene tränenreizende Stoffe darf als eine erste Verteidigung zurückgegriffen werden, oder sie dürfen im Einklang mit den Grundprinzipien als Waffen gegebenenfalls wie folgt eingesetzt werden:
Sonstige Ausrüstung
Nur Personen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, dürfen mit Handschellen gefesselt werden, um ihre sichere Festnahme oder Beförderung sowie die Sicherheit des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, und anderer Teammitglieder zu gewährleisten. Dabei werden Handschellen nur so kurz wie möglich und nur, wenn unbedingt erforderlich, verwendet.
3. Praktische Vorschriften für die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung bei Einsätzen
Allgemeine praktische Vorschriften für die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Waffen und sonstigen Ausrüstungen bei Einsätzen
Nach Artikel 82 Absatz 8 nimmt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, seine Exekutivbefugnisse, einschließlich der Anwendung von Zwang, unter der Leitung und Kontrolle des Einsatzmitgliedstaats wahr und darf Zwang, einschließlich des Einsatzes von Waffen, Munition und Ausrüstung, nur in Gegenwart der Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats nach Einholung einer Genehmigung der zuständigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats anwenden. Gleichwohl können die zuständigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats mit Zustimmung der Agentur genehmigen, dass das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, Zwang in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats anwendet.
Der Einsatzmitgliedstaat kann das Tragen bestimmter Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung gemäß Artikel 82 Absatz 8 Unterabsatz 2 verbieten.
Unbeschadet der Genehmigung des Einsatzmitgliedstaats und der Anwendbarkeit dessen nationalen Rechts auf die Anwendung von Zwang im Einsatz müssen bei der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen durch das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird,
die Grundprinzipien und die in Teil 2 genannten spezifischen Vorschriften eingehalten werden,
die nach Völker- und Unionsrecht garantierten Grundrechte, darunter insbesondere die in der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen und dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen verankerten Rechte, geachtet werden,
der Verhaltenskodex der Agentur eingehalten werden.
4. Kontrollverfahren
Im Hinblick auf die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstungen trifft die Agentur folgende Vorkehrungen und nimmt eine diesbezügliche Bestandsaufnahme in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht auf.
Schulungen
Die nach Artikel 62 Absatz 2 erteilten Schulungen umfassen theoretische und praktische Aspekte der Verhütung und der Anwendung von Zwang. Der theoretische Teil sollte eine psychologische Schulung, einschließlich eines Trainings der Widerstandsfähigkeit und des Durchhaltevermögens bei Arbeit unter hohem Druck, sowie Techniken zur Vermeidung der Anwendung von Zwang wie Verhandlung und Mediation enthalten. Auf die theoretische Schulung folgt eine obligatorische und angemessene Ausbildung in Theorie und Praxis der Anwendung von Zwang sowie des Einsatzes von Waffen, Munition und Ausrüstungen sowie in Bezug auf die geltenden Grundrechtsgarantien. Damit ein gemeinsames Verständnis und ein gemeinsamer Ansatz für die Praxis gewährleistet sind, schließt die praktische Schulung mit einer Simulation ab, die für die während des Einsatzes auszuführenden Tätigkeiten relevant ist und eine praxisorientierte Simulation zur Umsetzung der Grundrechtsgarantien beinhaltet.
Die Agentur sorgt für eine kontinuierliche, jährlich stattfindende Schulung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, zur Anwendung von Zwang. Diese Schulung findet im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 statt. Um Dienstwaffen tragen und Zwang anwenden zu dürfen, muss das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, die jährlich stattfindende kontinuierliche Schulung erfolgreich absolviert haben. Diese Schulung deckt die in Absatz 1 beschriebenen theoretischen und praktischen Aspekte ab. Sie umfasst insgesamt mindestens 24 Stunden, von denen mindestens acht Stunden auf die Theorie und mindestens 16 Stunden auf die Praxis entfallen. Der praktische Teil der Schulung ist in mindestens acht Stunden für körperliches Training unter Anwendung von Haltetechniken und mindestens acht Stunden für den Einsatz von Schusswaffen unterteilt.
Konsum von Betäubungsmitteln, Suchtstoffen und Alkohol
Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf im Dienst weder Alkohol konsumieren noch unter Alkoholeinfluss stehen.
Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt werden, darf keine Betäubungsmittel oder Suchtstoffe besitzen oder konsumieren, es sei denn diese seien ihnen aus medizinischen Gründen verschrieben worden. Als Teammitglieder entsandte Mitglieder des Statutspersonals, die Suchtstoffe für medizinische Zwecke benötigen, informieren sofort ihren unmittelbaren Vorgesetzten über dieses Erfordernis. Ihre Teilnahme an operativen Tätigkeiten kann im Hinblick auf mögliche Aus- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit dem Konsum des Stoffes revidiert werden.
Die Agentur richtet ein Kontrollverfahren ein, um sicherzustellen, dass Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, seine Aufgaben ohne jegliche Beeinflussung durch Betäubungsmittel, Suchtstoffe oder Alkohol ausüben. Dieses Verfahren basiert auf einem regelmäßigen medizinischen Test, dem Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, im Hinblick auf einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln, Suchtstoffen oder Alkohol unterzogen wird. Etwaige positive Befunde dieser Tests werden dem Exekutivdirektor umgehend gemeldet.
Berichterstattung
Alle Vorfälle, bei denen Zwang angewandt wurde, werden über die Befehlskette umgehend der für die einzelne Aktivität einschlägigen Koordinierungsstruktur, dem Grundrechtsbeauftragten und dem Exekutivdirektor gemeldet. Dieser Bericht enthält sämtliche Einzelheiten zu den Umständen, unter denen es zu der Anwendung von Zwang kam.
Pflicht zu Zusammenarbeit und Information
Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, und alle sonstigen Teilnehmer an Einsätzen kooperieren bei der Sammlung von Fakten zu jedem Vorfall, der während einer operativen Tätigkeit gemeldet wurde.
Beschwerdeverfahren
Die Agentur richtet gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe a einen Aufsichtsmechanismus ein.
Beschwerdeverfahren
Jeder darf mutmaßliche Verstöße der des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, gegen die nach diesem Anhang geltenden Regeln für die Anwendung von Zwang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 111 melden.
Sanktionen
Stellt die Agentur fest, dass ein Mitglied des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, Tätigkeiten ausgeführt hat, die gegen die nach dieser Verordnung geltenden Regeln, einschließlich der im Rahmen der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Völkerrechts geschützten Grundrechte, verstoßen, so trifft der Exekutivdirektor unbeschadet des Artikels 85 adäquate Maßnahmen, die den sofortigen Rückruf des Mitglieds des Statutspersonals von der operativen Tätigkeit einschließen können, sowie etwaige Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit dem Statut, einschließlich der Entfernung des Statutspersonals aus der Agentur.
Mandat des Grundrechtsbeauftragten
Der Grundrechtsbeauftragte prüft den Inhalt der erstmaligen Schulungen und Auffrischungskurse insbesondere im Hinblick auf die Grundrechtsaspekte und wie diese in Situationen, in denen Anwendung von Zwang erforderlich ist, gewahrt werden können, und sorgt dafür, dass in diesen Schulungen einschlägige Präventivmaßnahmen behandelt werden.
Der Grundrechtsbeauftragte berichtet über die Einhaltung der Grundrechte im Rahmen der Strafverfolgungspraxis des Einsatzmitgliedstaats oder des Drittstaats. Dieser Bericht wird dem Exekutivdirektor vorgelegt und wird beim Entwurf des Einsatzplans berücksichtigt.
Der Grundrechtsbeauftragte sorgt dafür, dass Vorfälle im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstungen gründlich untersucht und dem Exekutivdirektor umgehend gemeldet werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden dem Konsultationsforum übermittelt.
Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang sowie dem Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstung werden vom Grundrechtsbeauftragten regelmäßig überwacht, und es wird in den Berichten des Grundrechtsbeauftragten ebenso wie im Jahresbericht der Agentur auf sämtliche diesbezüglichen Vorfälle eingegangen.
5. Bereitstellung von Dienstwaffen
Genehmigung von Waffen
Um genau zu bestimmen, welche Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung von dem Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, benutzt werden soll, legt die Agentur eine erschöpfende Liste der Gegenstände fest, die zur persönlichen Ausrüstung gehören sollen.
Diese persönliche Ausrüstung wird von allen Mitgliedern des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, benutzt. Darüber hinaus kann die Agentur die persönliche Ausrüstung durch zusätzliche Waffen, Munition oder Ausrüstungsgegenstände ergänzen, die auf die Ausführung spezifischer Aufgaben im Rahmen von ein bis zwei Arten von Teams zugeschnitten sind.
Die Agentur stellt sicher, dass alle dem Statuspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, bereitgestellten Waffen, einschließlich Schusswaffen, Munition und Ausrüstung sämtliche erforderlichen technischen Normen erfüllen.
Was an Waffen, Munition und Ausrüstung eingesetzt werden darf, wird im Einsatzplan entsprechend den Vorschriften des Einsatzmitgliedstaats bezüglich zulässiger und unzulässiger Waffen aufgeführt.
Anweisungen für die Dienstzeit
Waffen, Munition und Ausrüstungen dürfen während der Einsätze getragen und nur als letztes Mittel benutzt werden. Es ist nicht erlaubt, Waffen, Munition und Ausrüstung außerhalb der Dienstzeiten zu führen oder zu gebrauchen. Die Agentur legt gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe c spezifische Vorschriften und Maßnahmen fest, um die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, außerhalb der Dienstzeiten in gesicherten Räumlichkeiten zu erleichtern.
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Verordnung (EU) 2016/1624 |
Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 |
Diese Verordnung |
Artikel 1 Satz 1 |
— |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Satz 2 |
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummer 1 |
— |
Artikel 2 Nummer 1 |
— |
— |
Artikel 2 Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 15, 16, 17, 18, 29, und 30 |
Artikel 2 Nummer 2 |
— |
Artikel 2 Nummer 3 |
— |
Artikel 3 Buchstaben b, c, d, f und g |
Artikel 2 Nummern 7, 8, 10, 11 und 13 |
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 3 Buchstabe e |
Artikel 2 Nummer 12 |
— |
Artikel 3 Buchstabe i |
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 2 Nummer 9 |
— |
Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 2 Nummern 5 bis 7 |
— |
Artikel 2 Nummern 20 bis 22 |
Artikel 2 Nummern 10 bis 15 |
— |
Artikel 2 Nummern 23 bis 28 |
Artikel 4 Buchstaben a bis d |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
Artikel 4 Buchstabe e |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e und f |
Artikel 4 Buchstaben f bis k |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis l |
— |
— |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 5 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 7 Absätze 3 und 4 |
Artikel 8 Absatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 8 Absätze 7 und 8 |
— |
— |
Artikel 9 |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe s |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe l |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe i |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe m |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe n |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe o |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe p |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben r und s |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe t |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe t |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe u |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe u |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe v |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe w |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe x |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe y |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe z |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe aa |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe r |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe ab |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe s |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe ac |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben ad bis ag |
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 12 Absätze 1 |
— |
— |
Artikel 12 Absätze 2 und 3 |
Artikel 23 |
— |
Artikel 13 Absatz 1 (Satz 1) |
— |
— |
Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 |
— |
— |
Artikel 13 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
— |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 44 Absatz 1 |
— |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 16 |
— |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 1 |
Artikel 18 |
— |
Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
Artikel 19 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
— |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben d, e und f |
— |
Artikel 4 Absätze 2 und 3 |
Artikel 20 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a bis h |
— |
— |
Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben i und j |
— |
Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 21 Absätze 4, 5 und 6 |
— |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 21 Absatz 7 |
— |
Artikel 21 |
Artikel 22 |
— |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 23 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 24 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 24 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 24 Absatz 3 |
— |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 1 |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis e |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis e |
— |
— |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe j |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe k |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe l |
— |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 25 Absatz 3 |
— |
Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 |
Artikel 25 Absatz 4 |
— |
Artikel 9 Absatz 10 |
Artikel 25 Absatz 5 |
— |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c |
— |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d |
— |
— |
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e |
— |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f |
— |
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a |
— |
— |
Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b |
— |
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c |
— |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 26 Absatz 4 |
— |
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 26 Absatz 5 |
— |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 26 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 27 |
— |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 1 |
— |
Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
— |
— |
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d |
— |
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e |
— |
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe f |
— |
— |
Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben g, h und i |
— |
Artikel 12 Absätze 4 und 5 |
Artikel 28 Absätze 3 und 4 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 29 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 8 |
— |
— |
Artikel 29 Absatz 4 |
— |
Artikel 14 |
Artikel 30 |
Artikel 12 |
— |
Artikel 31 Absätze 1, 2 und 4 bis 7 und Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a bis e und g bis j |
— |
— |
Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben f und k |
Artikel 13 |
— |
Artikel 32 Absätze 1 bis 8, 10 und 11 |
— |
— |
Artikel 32 Absatz 9 |
— |
— |
Artikel 33 |
— |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 34 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 34 Absatz 3 |
— |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 34 Absatz 4 |
— |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 34 Absatz 5 |
— |
Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 35 Absätze 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
Artikel 16 Absatz 5 |
Artikel 35 Absatz 4 |
Artikel 14 |
— |
Artikel 36 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis e |
— |
Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 |
— |
Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 15 Absatz 5 |
— |
Artikel 37 Absatz 4 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 38 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a bis k und Buchstaben m bis o |
— |
— |
Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe l und Artikel 38 Absatz 5 |
Artikel 17 |
— |
Artikel 39 Absätze 1, 2, 3, 5, 7 bis 10 und 13 bis 15 |
— |
— |
Artikel 39 Absätze 4, 6, 11 und 12 |
Artikel 18 |
— |
Artikel 40 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 40 Absatz 4 Buchstaben a, b und c |
— |
— |
Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 15 Absatz 4 |
— |
Artikel 41 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 41 Absatz 2 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 42 |
Artikel 21 |
— |
Artikel 43 Absätze 1 bis 5 |
— |
— |
Artikel 43 Absatz 6 |
Artikel 22 |
— |
Artikel 44 |
Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 24 Absatz 2 |
— |
Artikel 45 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 25 |
— |
Artikel 46 Absätze 1 bis 4 und 7 |
— |
— |
Artikel 46 Absätze 5 und 6 |
Artikel 26 |
— |
Artikel 47 |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii |
— |
— |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e |
— |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 27 Absatz 2 |
— |
Artikel 48 Absatz 2 Buchstaben a bis d |
— |
— |
Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 27 Absatz 3 |
— |
Artikel 48 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 49 |
Artikel 28 |
— |
Artikel 50 |
Artikel 29 |
— |
Artikel 51 |
— |
— |
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 32 Absatz 2 |
— |
Artikel 52 Absatz 2 |
Artikel 33 |
— |
Artikel 53 |
— |
— |
Artikel 54 |
— |
— |
Artikel 55 |
— |
— |
Artikel 56 |
— |
— |
Artikel 57 |
— |
— |
Artikel 58 |
— |
— |
Artikel 59 |
— |
— |
Artikel 60 |
— |
— |
Artikel 61 |
Artikel 36 Absatz 1 |
— |
Artikel 62 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 62 Absätze 2 und 3 |
Artikel 36 Absatz 2 |
— |
Artikel 62 Absatz 4 |
Artikel 36 Absätze 4 bis 8 |
— |
Artikel 62 Absätze 5 bis 9 |
— |
— |
Artikel 62 Absatz 10 |
Artikel 38 Absatz 1 |
— |
Artikel 63 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 63 Absatz 2 |
Artikel 38 Absatz 2 bis 5 |
— |
Artikel 63 Absatz 3 bis 6 |
Artikel 39 Absätze 1 bis 12 und 14 bis 16 |
— |
Artikel 64 |
— |
— |
Artikel 65 Absatz 1 und 2 |
Artikel 20 Absatz 12, Artikel 39 Absatz 13 |
— |
Artikel 65 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 65 Absatz 4 |
Artikel 37 |
— |
Artikel 66 Absätze 1 bis 4 |
— |
— |
Artikel 66 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 67 |
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g |
— |
— |
Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben i und j |
— |
— |
Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben a bis d |
— |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e |
Artikel 52 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 5 |
Artikel 68 Absatz 2 |
Artikel 52 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 5 |
Artikel 68 Absatz 3 |
Artikel 52 Absatz 3 |
— |
Artikel 68 Absatz 4 |
Artikel 52 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 68 Absatz 5 |
— |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 68 Absatz 6 |
Artikel 53 |
— |
Artikel 69 |
Artikel 51 Absatz 1 |
— |
Artikel 70 Absatz 1 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 70 Absätze 2 bis 6 |
Artikel 51 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 70 Absätze 7 und 8 |
Artikel 54 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 71 Absätze 1, 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 71 Absatz 4 |
— |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 72 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 72 Absatz 2 |
— |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 72 Absatz 3 |
Artikel 54 Absatz 2 |
— |
Artikel 73 Absätze 1 und 2 |
Artikel 54 Absatz 4 |
— |
Artikel 73 Absätze 3 und 4 |
Artikel 54 Absätze 8 |
— |
Artikel 73 Absatz 5 |
Artikel 54 Absatz 9 |
— |
Artikel 73 Absatz 6 |
Artikel 54 Absatz 11 |
— |
Artikel 73 Absatz 7 und 8 |
Artikel 54 Absatz 3 |
— |
Artikel 74 Absätze 1, 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 74 Absätze 4, 5 und 6 |
— |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 75 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 20 Absatz 7 |
Artikel 75 Absatz 3 |
Artikel 54 Absatz 5 |
— |
Artikel 76 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 76 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 55 Absatz 4 |
— |
Artikel 76 Absatz 5 |
Artikel 55 Absätze 1, 2 und 3 |
— |
Artikel 77 Absätze 1, 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 77 Absatz 4 |
Artikel 52 Absatz 5 |
— |
Artikel 78 Absatz 1 |
Artikel 54 Absatz 7 |
— |
Artikel 78 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 78 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 79 |
Artikel 34 |
— |
Artikel 80 |
Artikel 35 |
— |
Artikel 81 |
Artikel 40 |
— |
Artikel 82 Absätze 1, 3, 4 und 6 bis 11 |
— |
— |
Artikel 82 Absätze 2 und 5 |
Artikel 41 |
— |
Artikel 83 |
Artikel 42 |
— |
Artikel 84 |
Artikel 43 |
— |
Artikel 85 |
Artikel 45 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 86 Absätze 1 und 2 |
— |
— |
Artikel 86 Absätze 3, 4 und 5 |
Artikel 46 Absatz 1 |
— |
Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und h |
— |
— |
Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben d und g |
Artikel 46 Absätze 3 und 4 |
— |
Artikel 87 Absätze 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c |
— |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und c |
— |
— |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 47 Absatz 2 |
— |
Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben a und c |
— |
— |
Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 13 |
Artikel 89 Absätze 1 und 2 |
— |
— |
Artikel 89 Absatz 3 |
— |
Artikel 20 Absätze 4 und 5 |
Artikel 89 Absätze 4 und 5 |
— |
— |
Artikel 89 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 90 |
— |
— |
Artikel 91 |
Artikel 50 |
— |
Artikel 92 |
Artikel 56 |
— |
Artikel 93 |
Artikel 57 |
— |
Artikel 94 |
Artikel 58 |
— |
Artikel 95 Absätze 1, 4, 5 und 6 |
— |
— |
Artikel 95 Absätze 2 und 3 |
Artikel 59 |
— |
Artikel 96 |
Artikel 60 |
— |
Artikel 97 |
— |
— |
Artikel 98 |
Artikel 61 |
— |
Artikel 99 |
Artikel 62 Absätze 1 und 3 bis 8 |
— |
Artikel 100 Absätze 1 und 3 bis 8 |
Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstaben i bis z |
— |
Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, f bis z und Buchstabe ab |
— |
— |
Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, e, aa, ac, ad und ae |
Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 63 |
— |
Artikel 101 |
Artikel 64 |
— |
Artikel 102 |
Artikel 65 |
— |
Artikel 103 |
Artikel 66 |
— |
Artikel 104 Absätze 1 bis 5 und 7 bis 9 |
— |
— |
Artikel 104 Absatz 6 |
Artikel 67 |
— |
Artikel 105 |
Artikel 68 Absätze 1 und 2 und Artikel 68 Absatz 3 Buchstaben a bis j und l bis r |
— |
Artikel 106 Absatz 1, 2, 5, und 6 und Artikel 106 Absatz 4 Buchstaben a bis l, n, o, r, s und t |
— |
— |
Artikel 106 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 106 Absatz 4 Buchstaben m, p und q |
Artikel 69 |
— |
Artikel 107 Absätze 1 bis 7 |
— |
— |
Artikel 107 Absatz 8 |
Artikel 70 |
— |
Artikel 108 |
Artikel 71 |
— |
Artikel 109 Absätze 1, 4 und 7 |
— |
— |
Artikel 109 Absätze 2, 3, 5 und 6 |
— |
— |
Artikel 110 |
Artikel 72 |
— |
Artikel 111 |
— |
— |
Artikel 112 |
Artikel 73 |
— |
Artikel 113 |
Artikel 74 |
— |
Artikel 114 |
Artikel 75 |
— |
Artikel 115 Absätze 1 bis 14 |
— |
— |
Artikel 115 Absatz 15 |
Artikel 76 |
— |
Artikel 116 |
Artikel 77 |
— |
Artikel 117 Absätze 1, 2, 3 und 5 |
— |
— |
Artikel 117 Absatz 4 |
Artikel 78 |
— |
Artikel 118 |
— |
— |
Artikel 119 |
Artikel 79 |
— |
Artikel 120 |
Artikel 81 Absatz 1 |
— |
Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
— |
Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g |
— |
— |
Artikel 121 Absätze 2 und 3 |
Artikel 81 Absatz 2 |
— |
Artikel 121 Absatz 4 |
— |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 121 Absatz 5 |
— |
Artikel 22 Absätze 3 und 4 |
Artikel 121 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 122 |
Artikel 82 |
— |
Artikel 123 |
Artikel 83 |
— |
Artikel 124 |
Artikel 2 Buchstaben 3 und 4 |
— |
— |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k |
— |
— |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben t und u |
— |
— |
Artikel 20 Absätze 3 bis 11 |
— |
— |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
— |
Artikel 27 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 30 |
— |
— |
Artikel 31 |
— |
— |
Artikel 32 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 36 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 44 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 45 Absätze 3 und 4 |
— |
— |
Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 |
— |
— |
Artikel 47 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 48 |
— |
— |
Artikel 49 |
— |
— |
Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h |
— |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 3 Buchstabe a |
— |
— |
Artikel 3 Buchstabe h |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, e und f |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und d |
— |
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 7 |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 8 |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 9 |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 10 |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und f |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 7 |
— |
— |
Artikel 11 |
— |
— |
Artikel 12 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 16 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 20 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 20 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 20 Absatz 8 |
— |
— |
Artikel 20 Absatz 9 |
— |
— |
Artikel 23 |
— |
— |
Artikel 24 |
— |
( 1 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).
( 3 ) Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).
( 4 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 19).
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
( 10 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
( 11 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
( 12 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( 13 ) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
( 14 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
( 15 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).