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Document 02019D1764-20191024
Consolidated text: Delegierter Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von zur Verwendung in Bauwerken bestimmten Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierter Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von zur Verwendung in Bauwerken bestimmten Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In force
02019D1764 — DE — 24.10.2019 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
►C1 DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/1764 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von zur Verwendung in Bauwerken bestimmten Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen ◄ (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 81) |
Berichtigt durch:
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/1764 DER KOMMISSION
vom 14. März 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von zur Verwendung in Bauwerken bestimmten Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Dieser Beschluss gilt für zur Verwendung in Bauwerken bestimmte Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Brüstungs- und Geländerbausätze werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Systeme bewertet und geprüft.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT
Tabelle 1
Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens
Produkte und Verwendungszweck |
Anwendbares System |
►C1 Zur Verwendung in Bauwerken bestimmte Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen. ◄ |
4. |
Tabelle 2
Nur für Brandverhalten
Produkte und Verwendungszweck |
Unterfamilien der Produkte |
Anwendbares System |
►C1 Zur Verwendung in Bauwerken bestimmte Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen. ◄ |
Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe). |
1. |
Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt. |
4. |
|
Produkte, die nicht zu den anderen Unterfamilien gehören. |
3. |