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Document 52020XC0513(01)R(02)

Berichtigung der Mitteilung der Kommission — Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Amtsblatt der Europäischen Union C 164 vom 13. Mai 2020) 2020/C 234/07

C/2020/4746

OJ C 234, 16.7.2020, p. 10–12 (DE)

16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/10


Berichtigung der Mitteilung der Kommission — Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19

( Amtsblatt der Europäischen Union C 164 vom 13. Mai 2020 )

(2020/C 234/07)

Seite 11, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.5 Randnummer 56:

Anstatt:

„56.

Das COVID-19-Rekapitalisierungsinstrument sollte zurückgekauft und verkauft werden, wenn sich die Wirtschaft stabilisiert. Die Kommission hält es für angemessen, dem Beihilfeempfänger ausreichend Zeit für den Rück- und Verkauf des Rekapitalisierungsinstruments einzuräumen. Der Mitgliedstaat muss einen Mechanismus einrichten, durch den schrittweise Anreize für einen Rück- und Verkauf geschaffen werden.“

muss es heißen:

„56.

Das COVID-19-Rekapitalisierungsinstrument sollte abgelöst werden, wenn sich die Wirtschaft stabilisiert. Die Kommission hält es für angemessen, dem Beihilfeempfänger ausreichend Zeit für die Ablösung des Rekapitalisierungsinstruments einzuräumen. Der Mitgliedstaat muss einen Mechanismus einrichten, durch den schrittweise Anreize für eine Ablösung geschaffen werden.“

Seite 11, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.5 Randnummer 57:

Anstatt:

„57.

Die Vergütung für die COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme sollte angehoben werden, um sie an die Marktpreise anzugleichen und so einen Anreiz für den Empfänger und die anderen Anteilseigner zu schaffen, die im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instrumente zurückzukaufen und zu verkaufen, und das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich zu halten.“

muss es heißen:

„57.

Die Vergütung für die COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme sollte angehoben werden, um sie an die Marktpreise anzugleichen und so einen Anreiz für den Empfänger und die anderen Anteilseigner zu schaffen, die im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instrumente abzulösen, und das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich zu halten.“

Seite 11, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.5 Randnummer 58:

Anstatt:

„58.

Dementsprechend müssen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen angemessene Anreize für Unternehmen enthalten, das Rekapitalisierungsinstrument zurückzukaufen und zu verkaufen und, sobald die Marktbedingungen dies zulassen, nach alternativen Kapitalquellen zu suchen; dies wird durch eine hinreichende Vergütung der Rekapitalisierung gewährleistet.“

muss es heißen:

„58.

Dementsprechend müssen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen angemessene Anreize für Unternehmen enthalten, das Rekapitalisierungsinstrument abzulösen und, sobald die Marktbedingungen dies zulassen, nach alternativen Kapitalquellen zu suchen; dies wird durch eine hinreichende Vergütung der Rekapitalisierung gewährleistet.“

Seite 12, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.5 Randnummer 65 Buchstabe b:

Anstatt:

„b.

die vorgesehenen Ausstiegsanreize (wie Staffelungs- und Rückzahlungsklauseln); und“

muss es heißen:

„b.

die vorgesehenen Ausstiegsanreize (wie Staffelungs- und Ablösungsklauseln); und“.

Seite 13, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.6 Randnummer 74:

Anstatt:

„74.

Solange nicht mindestens 75 % des im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instruments zurückgekauft und verkauft worden sind, dürfen Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, keine Beteiligung von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, erwerben.“

muss es heißen:

„74.

Solange nicht mindestens 75 % des im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instruments abgelöst worden sind, dürfen Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, keine Beteiligung von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, erwerben.“

Seite 13, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.6 Randnummer 77:

Anstatt:

„77.

Solange das im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährte Instrument nicht vollständig zurückgekauft und verkauft worden ist, dürfen die Empfänger weder Dividenden ausschütten noch nichtobligatorische Couponzahlungen vornehmen oder Anteile zurückkaufen, außer vom Staat.“

muss es heißen:

„77.

Solange das im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährte Instrument nicht vollständig abgelöst worden ist, dürfen die Empfänger weder Dividenden ausschütten noch nichtobligatorische Couponzahlungen vornehmen oder Anteile zurückkaufen, außer vom Staat.“

Seite 14, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.6 Randnummer 78 Satz 1:

Anstatt:

„Solange nicht mindestens 75 % des im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instruments zurückgekauft und verkauft worden sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Beihilfeempfängers eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung des Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht.“

muss es heißen:

„Solange nicht mindestens 75 % des im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instruments abgelöst worden sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Beihilfeempfängers eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung des Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht.“

Seite 14, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.7 Randnummer 80 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

der Plan des Beihilfeempfängers für die Fortführung des Betriebs und die Verwendung der vom Staat investierten Mittel, einschließlich eines Zahlungsplans für Vergütung und den Rück- und Verkauf der staatlichen Investition (zusammen ‚Rückzahlungsplan‘), und“

muss es heißen:

„a)

der Plan des Beihilfeempfängers für die Fortführung des Betriebs und die Verwendung der vom Staat investierten Mittel, einschließlich eines Zahlungsplans für Vergütung und Ablösung der staatlichen Investition (zusammen ‚Rückzahlungsplan‘), und“.

Seite 14, Randnummer 37 zur Einfügung von Abschnitt 3.11 in den Befristeten Rahmen C(2020) 1863, Abschnitt 3.11.7 Randnummer 83 Satz 1:

Anstatt:

„Solange das im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährte Instrument nicht in vollem Umfang zurückgekauft und verkauft worden ist, müssen Empfänger einer COVID-19-Rekapitalisierung, bei denen es sich nicht um KMU handelt, innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Beihilfegewährung und danach regelmäßig alle 12 Monate Informationen über die Verwendung erhaltener Beihilfen veröffentlichen.“

muss es heißen:

„Solange das im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährte Instrument nicht in vollem Umfang abgelöst worden ist, müssen Empfänger einer COVID-19-Rekapitalisierung, bei denen es sich nicht um KMU handelt, innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Beihilfegewährung und danach regelmäßig alle 12 Monate Informationen über die Verwendung erhaltener Beihilfen veröffentlichen.“


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