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Document 52004PC0173R(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

/* KOM/2004/0173 endg./2 - COD 2004/0055 */

52004PC0173R(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens /* KOM/2004/0173 endg./2 - COD 2004/0055 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

BEGRÜNDUNG

1. EINFÜHRUNG UND HINTERGRUND

1.1. EINFÜHRUNG

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam hat sich die Europäische Union selbst das Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. Dazu gehört auch die Annahme von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Laut Artikel 65 Buchstabe c) des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft schließen diese Maßnahmen die Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften, ein.

Der vom Rat 1998 angenommene Wiener Aktionsplan des Rates und der Kommission [1] forderte dazu auf, die Zivilverfahrensregeln mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu ermitteln, die im Hinblick auf einen erleichterten Zugang der europäischen Bürger zu den Gerichten dringend anzugleichen sind, und zu prüfen, ob entsprechende zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit der Zivilverfahren auszuarbeiten sind.

[1] ABl. C 19 vom 23.1.1999, S.1, Rdnr. 41 Buchstabe d).

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere [2] wurden Rat und Kommission ersucht, neue Vorschriften zu jenen zivilverfahrensrechtlichen Aspekten auszuarbeiten, die für eine reibungslose justizielle Zusammenarbeit und für einen verbesserten Zugang zum Recht unabdingbar sind. In die Liste der Punkte, die Gegenstand einer Rechtsetzungsinitiative werden sollen, wurde ausdrücklich auch das Mahnverfahren aufgenommen.

[2] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 38.

Das gemeinsame Maßnahmenprogramm der Kommission und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das am 30. November 2000 vom Rat angenommen wurde [3], hob die Abschaffung des Exequaturverfahrens für unbestrittene Forderungen als eine der Prioritäten der Gemeinschaft hervor. Das Programm, das auf die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen abzielt, nennt als mögliche flankierende Maßnahme auch die Angleichung von verfahrensrechtlichen Vorschriften, die sich in bestimmten Bereichen als Vorbedingung für die gewünschten Forschritte bei der Abschaffung des Exequaturverfahrens erweisen könnte. So wird denn auch in dem Dokument betont, dass in bestimmten Bereichen, vor allem bei der Beitreibung unbestrittener Forderungen, die Abschaffung des Exequaturverfahrens in Gestalt der Schaffung eines echten europäischen Vollstreckungstitels erfolgen könnte, der im Wege eines in der Gemeinschaft eingeführten spezifischen einheitlichen oder harmonisierten Verfahrens erlangt würde [4]. Es sei jedoch betont, dass die Abschaffung des Exequaturverfahrens und die Harmonisierung des Verfahrensrechts zwei verschiedene Dinge sind, auch wenn sie in dem hier zitierten Abschnitt des Programms miteinander verknüpft werden. Das Exequaturverfahren setzt voraus, dass eine Entscheidung ergangen ist, und betrifft den Zugang zu einer grenzüberschreitenden Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat, während es im anderen Fall um den effizienten Zugang zur Gerichtsbarkeit geht mit dem Ziel, eine Entscheidung zu erwirken, unabhängig davon, ob diese im Ausland vollstreckt werden muss oder nicht. Es handelt sich somit um dem Wesen nach unterschiedliche Sachfragen, die unabhängig voneinander behandelt werden können, wie auch die Schlussfolgerungen von Tampere zeigen, in denen ebenfalls auf beide Aspekte eingegangen wird, ohne sie jedoch miteinander zu verknüpfen.

[3] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

[4] Abschnitt II.A Buchstabe b) des Programms. Auch wenn dabei das Mahnverfahren (oder ein anderes spezielles Verfahren) nicht weiter erwähnt wird, spricht die spätere Bezugnahme auf den Vorschlag für einen europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen in der ersten Phase der Umsetzung des Programms (siehe Abschnitt III) dafür, dass eine Harmonisierung nach diesem Muster vor allem für die Beitreibung unbestrittener Forderungen ins Auge gefasst worden ist.

Die Kommission hat beschlossen, beide Zielsetzungen - die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen betreffend unbestrittene Forderungen und die Einführung eines speziellen Verfahrens zur Erwirkung von Entscheidungen bei unbestrittenen Forderungen - in Gestalt zweier unterschiedlicher Rechtsinstrumente zu verfolgen. Auf diese Weise besteht nicht die Gefahr von Überschneidungen oder Ungereimtheiten zwischen beiden Vorhaben, die jeweils eindeutig auf die Phasen beschränkt sind, die der Verkündung der vollstreckbaren Entscheidung vorausgehen (Mahnverfahren) bzw. nachfolgen (Anerkennung und Vollstreckung). Vielmehr bietet dieses Vorgehen eine Reihe wesentlicher Vorteile gegenüber einer Rechtsetzungsinitiative, die beide Aspekte miteinander verbinden würde. So lässt sich beispielsweise der Anwendungsbereich für die Abschaffung des Exequaturverfahrens auf sämtliche Urteile erweitern, bei denen Wesen und Höhe der Forderung nachweislich unstrittig sind, anstatt nur für Entscheidungen zu gelten, die in einem speziellen Verfahren ergehen.

Im April 2002 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen [5] an, der die Beseitigung aller zwischengeschalteten Maßnahmen bei sämtlichen vollstreckbaren Titeln in Bezug auf unbestrittene Forderungen unter der Voraussetzung vorsieht, dass eine Reihe prozessualer Mindestvorschriften bei der Zustellung der Schriftstücke eingehalten werden. Der vorliegende Vorschlag bildet die zweite Säule des oben erläuterten zweistufigen Vorgehens.

[5] KOM(2002) 159 endg., ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 86..

1.2. Das Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert

Der Annahme dieses Vorschlags gingen umfassende Konsultationen der Mitgliedstaaten und sämtlicher betroffener Bereiche der Zivilgesellschaft voraus. Das von der Kommission am 20. Dezember 2002 vorgelegte Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert [6] gab einen Überblick über die derzeit im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten existierenden Arten von Mahnverfahren. Ausgehend von einer vergleichenden Untersuchung der gegenwärtig in den Mitgliedstaaten praktizierten Lösungen für die relevanten Verfahrensfragen wurden in dem Grünbuch eine Vielzahl von Fragen über den wünschenswerten Umfang und die wünschenswerten Merkmale eines europäischen Instruments formuliert. Die wichtigsten Fragen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

[6] KOM(2002) 746 endg.

- Sollte ein europäisches Instrument für ein Mahnverfahren nur auf Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug oder auch auf reine Inlandssachen anwendbar sein?

- Für welche Arten von Forderungen sollte das Europäische Mahnverfahren gelten? Sollte es auf reine Geldforderungen beschränkt werden und wenn ja, sollten diese nochmals in verschiedene Kategorien unterteilt werden?

- Besteht Bedarf an Sonderregeln zur internationalen Zuständigkeit oder vielleicht sogar zur innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung?

- Soll beim Europäischen Mahnverfahren ein Urkundsbeweis zur Untermauerung des Anspruchs verlangt werden und eine summarische Prüfung der Begründetheit des Anspruchs durch das Gericht erfolgen oder genügt eine einfache Beschreibung des Sachverhalts und das Nichtbestreiten des Anspruchs, um eine vollstreckbare Entscheidung zu erwirken?

- Soll der Antragsgegner ein- oder zweimal das Recht haben, den Anspruch zu bestreiten und die Sache in ein ordentliches Verfahren überzuleiten?

Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten und sonstigen Kreisen, die die Interessen der Wirtschaft, der Verbraucher und der Rechtsberufe vertreten, rund 60 Antworten. Diese Reaktionen auf das Grünbuch, die in einer von der Kommission veranstalteten öffentlichen Anhörung am 26. Juni 2003 ausführlich erörtert wurden, zeigten, dass die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens nahezu ausnahmslos als weiterer Schritt hin zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrachtet wird.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zum Grünbuch [7] die Initiative der Kommission in hohem Maße begrüßt. Es rief dabei die vom Europäischen Rat in Tampere formulierte politische Zielsetzung, gemeinsame Regeln für die rasche und effiziente Beitreibung unbestrittener Forderungen auszuarbeiten, in Erinnerung und hob die Bedeutung eines solchen Vorhabens für alle Wirtschaftsteilnehmer hervor, die ein Interesse am reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes haben. Die Stellungnahme des Parlaments stimmt in weiten Teilen mit dem vorliegenden Vorschlag überein, beispielsweise was die Wahl des Instruments betrifft (Verordnung) und die Tatsache, dass das Europäische Mahnverfahren eine Alternative zu den bestehenden innerstaatlichen Verfahren darstellen soll.

[7] Noch nicht veröffentlicht.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßte in seiner Stellungnahme [8] nachdrücklich die von der Kommission ergriffene Initiative, eine Anhörung zu diesem Thema zu veranstalten. Die Einführung eines beschleunigten, effizienten und fairen Mahnverfahrens wurde darin als Schlüsselelement des Grundrechts auf Zugang zum Recht bezeichnet, wobei der Ausschuss die Kommission ermutigte und drängte, die Einführung eines europäischen Standardverfahrens in einem Rechtsetzungsakt zu regeln.

[8] Stellungnahme des EWSA vom 18. Juni 2003.

In den nachfolgenden Abschnitten und vor allem bei der Erläuterung der einzelnen Artikel wird auf die Kommentare zu den einzelnen, in dem Grünbuch aufgeworfenen Fragen und deren Berücksichtigung bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags näher eingegangen werden.

2. ZIELE UND ANWENDUNGSBEREICH

2.1. Übergeordnetes Ziel

2.1.1. Bedeutung eines effizienten Verfahrens zur Beitreibung von unbestrittenen Forderungen

Ein Großteil der Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten ist bekanntermaßen nicht in erster Linie darauf gerichtet, eine abschließende, unparteiische Entscheidung über streitige Tatsachen oder Rechtsfragen zu erwirken. Es ist vielmehr immer häufiger die Regel und nicht die Ausnahme, dass der Gläubiger, ohne dass ein konkreter Rechtsstreit besteht, die Justiz in Anspruch nehmen muss, um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, mit dem er eine Forderung, der der Schuldner nicht nachkommen kann oder will, im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann. Im Jahr 2000 leitete die Kommission eine Untersuchung über spezielle innerstaatliche Verfahren bei Bagatellforderungen ein. Der an die Mitgliedstaaten verteilte Fragebogen enthielt auch einige Fragen zu unbestrittenen Forderungen. Die Antworten der Mitgliedstaaten zeigen, dass dort, wo statistisches Datenmaterial vorliegt, der Prozentsatz unbestrittener Forderungen zwischen 50% und 80% aller vor ein ordentliches erstinstanzliches Zivilgericht gebrachten Fälle liegt [9].

[9] Evelyne Serverin, Directeur de recherche beim CNRS IDHE-ENS CACHAN, Des Procedures de traitement judiciares des demandes de faible importance ou non contestées dans les droits des Etats-Membres de l'Union Européenne, Cachan 2001, S. 30.

Die rasche Beitreibung ausstehender Forderungen, deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt wird, ist für die Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes von größter Bedeutung. Ein Rechtsrahmen, der dem Gläubiger keinen Zugang zu rascher Regulierung unbestrittener Forderungen garantiert, räumt zahlungsunwilligen Schuldnern möglicherweise bis zu einem gewissen Grad Straffreiheit ein und schafft auf diese Weise einen Anreiz, Zahlungen absichtlich zum eigenen Vorteil zurückzuhalten [10]. Zahlungsverzug ist einer der wichtigsten Gründe für die Insolvenz, die das Überleben der Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, gefährdet und zahlreiche Arbeitsplätze kostet. Wenn selbst für die Beitreibung unbestrittener Forderungen lästige zeit- und kostenaufwendige Gerichtsverfahren angestrengt werden müssen, führt dies zwangsläufig zu einer Verschärfung dieser schädlichen wirtschaftlichen Folgen.

[10] Ausgehend von den Ergebnissen einer von ihr 1994 in Auftrag gegebenen Studie ('European Late Payment Survey' - Intrum Justitia) schätzt die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament 'Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union' (ABl. C 33 vom 31.1.1998, S. 3, Rdnr. 38) den Anteil mutwilliger Zahlungsverzögerungen in der Europäischen Union auf 35%.

Diese Situation stellt die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vor vielfältige Herausforderungen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die tatsächlich strittigen Fälle zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Verfahren von denjenigen unterschieden werden, die im Grunde unstrittig sind. Eine solche Unterscheidung ist für die effiziente Nutzung der den Gerichten zur Verfügung stehenden begrenzten Ressourcen eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Bedingung. Sie ermöglicht es den Gerichten, sich auf die Beilegung tatsächlicher Streitfälle zu konzentrieren und in einem angemessenen Zeitrahmen Recht zu sprechen. Dieses Ziel lässt sich jedoch nur verwirklichen, wenn über unstrittige Forderungen in einem schnellen wirksamen Verfahren entschieden werden kann, dass der Justiz die zur Vermeidung beträchtlicher Rückstände unerlässliche Entlastung bringt. Angesichts der oben erwähnten Zahl unstrittiger Fälle ist daher ein Prozessrecht, das eine effiziente Rechtsprechung gewährleistet, ein entscheidender Faktor für die Leistungsfähigkeit der gesamten Rechtsordnung.

2.1.2. Definition des Mahnverfahrens

Alle Mitgliedstaaten versuchen, das Problem der Beitreibung einer Masse unbestrittener Forderungen auf dem Rechtsweg aus ihrer eigenen Perspektive im Rahmen ihrer Rechtstraditionen und prozessrechtlichen Verfahren zu lösen. Wie zu erwarten, weichen die einzelstaatlichen Lösungswege sowohl in verfahrenstechnischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Erfolgsquote stark voneinander ab. In manchen Mitgliedstaaten sind die wichtigsten verfahrensrechtlichen Instrumente im Umgang mit Forderungen, die nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind, Versäumnisurteile, im Rahmen des ordentlichen Zivilprozesses vorgesehene besondere Schnellverfahren oder sogar einstweilige Verfügungen, die ihrer Wirkung nach so gut wie definitiv sind, da sich in der Praxis kaum ein Hauptverfahren anschließt.

In den meisten Mitgliedstaaten hat sich allerdings ein eigenes Mahnverfahren als besonders wirkungsvoll erwiesen, um die rasche und kostengünstige Beitreibung von Forderungen zu erwirken, die nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind. Derzeit ist ein solches Verfahren im Zivilprozessrecht von elf Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien, Schweden) vorgesehen. Die bekanntesten Beispiele sind die französische injonction de payer und das deutsche Mahnverfahren. In den letzten Jahren wurden Zahlungsbefehle auch in Spanien und Portugal eingeführt, wo Gläubigern bisher ein vollstreckbarer Titel dieser Art nicht zur Verfügung stand. Diese Entwicklung zeigt, dass sich dieser Verfahrenstyp in der Europäischen Union zunehmender Beliebtheit erfreut.

Die Mahnverfahren der Mitgliedstaaten weisen in so entscheidenden Punkten wie Anwendungsbereich, Zuständigkeit für den Erlass eines Zahlungsbefehls oder formal- und materiellrechtliche Voraussetzungen für einen positiven Bescheid erhebliche Unterschiede auf. Trotz dieser Unterschiede gibt es jedoch Gemeinsamkeiten, die für die Definition des Mahnverfahrens herangezogen werden können.

Auf Antrag des Gläubigers entscheidet das Gericht oder eine andere zuständige Instanz über die Forderung, ohne dass der Schuldner in das Verfahren einbezogen wird. Diese Entscheidung wird dem Schuldner mit der Aufforderung zugestellt, entweder der Entscheidung nachzukommen oder die Forderung innerhalb einer bestimmten Frist zu bestreiten. Bleibt der Schuldner untätig, kann der Zahlungsbefehl vollstreckt werden. Nur im Widerspruchsfall wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Im Gegensatz zu den üblichen Verfahrensregeln bleibt es dem Adressaten des Zahlungsbefehls überlassen, das streitige Verfahren einzuleiten. Diese Umkehr der Verfahrensinitiative, die im Französischen mit inversion du contentieux bezeichnet wird, in Kombination mit dem Schutz der Verteidigungsrechte durch die Möglichkeit für den Schuldner, die Vollstreckung des Titels zu verhindern, ist das Hauptmerkmal des Mahnverfahrens.

2.2. Anwendungsbereich

2.2.1. Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene

Es dürfte auf der Hand liegen, dass Dauer und Kosten eines ordentlichen Zivilverfahrens, das für unbestrittene Ansprüche ungeeignet ist, bei Rechtssachen mit grenzüberschreitendem Bezug erst recht die Grenze des Verhältnismäßigen überschreiten können. Die Unkenntnis über die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten und die daraus folgende Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, die zeitaufwendige Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Parteien außerhalb des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, sowie die Auslagen für Übersetzungen sind nur die augenfälligsten Faktoren, die Gläubigern mit grenzüberschreitenden Ansprüchen das Leben schwer machen. Mit diesen Problemen ist jeder grenzüberschreitende Rechtsstreit verbunden, unabhängig davon, ob ein Anspruch strittig ist oder nicht. Dessen ungeachtet wird die Diskrepanz zwischen einem raschen Beitreibungsverfahren für reine Inlandssachen und dem Zeit- und Kostenaufwand, der entsteht, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, unerträglich, wenn die Rechtmäßigkeit des betreffenden Anspruchs noch nicht einmal vom Schuldner bestritten wird. Diese Situation begünstigt zahlungsunwillige Schuldner in grenzüberschreitenden Streitigkeiten und schreckt Wirtschaftsbeteiligte möglicherweise davon ab, ihre Tätigkeit über die Grenzen ihres Herkunftsmitgliedstaats hinaus auszuweiten, beeinträchtigt also den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Selbst wenn es in allen Mitgliedstaaten ein effizientes einzelstaatliches Verfahren zur Beitreibung unbestrittener Forderungen gäbe - was gegenwärtig bei weitem nicht der Fall ist, da es sich dann, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, häufig als unzulässig oder ungangbar erweist -, würde dies die Situation nicht entscheidend verbessern, da die tief greifenden Unterschiede zwischen derartigen Verfahren und die mangelnde Vertrautheit mit ihnen an sich bereits erhebliche Hindernisse für die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten darstellen. Ein harmonisierter europäischer Zahlungsbefehl würde maßgeblich dazu beitragen, den Zugang zu einer effizienten Rechtsprechung zu erleichtern.

2.2.2. Reichweite des Vorschlags

Aus den oben dargelegten Gründen liegt der Bedarf an einem einheitlichen Mahnverfahren zur Beitreibung unbestrittener Forderungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr auf der Hand. Nach Ansicht der Kommission wäre es jedoch nicht nur unangemessen, sondern sogar kontraproduktiv, den Anwendungsbereich dieses Verfahrens auf grenzüberschreitende Fälle zu beschränken.

Artikel 65 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überträgt der Gemeinschaft Legislativbefugnisse im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist. Der grenzüberschreitende Bezug ist natürlich eine Vorbedingung für die Gemeinschaftskompetenz, doch bedeutet dies nicht, dass auf dieser Grundlage angenommene Vorschriften einzig bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, d. h. bei Fällen mit konkretem grenzüberschreitendem Bezug, zur Anwendung kommen könnten. Dies wäre eine allzu enge Auslegung der Bestimmung, die durch den Wortlaut nicht geboten ist. Die bewusste Verwendung des breiteren Begriffs von Rechtssachen mit grenzüberschreitendem Bezug speziell im Lichte von Artikel 65 ermöglicht ein gewisses Maß an Flexibilität, Rechtsvorschriften anzunehmen, die nicht nur zur Regelung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten dienen. Angesichts der fundamentalen wirtschaftlichen Bedeutung eines effizienten Verfahrens für die Beitreibung unbestrittener Forderungen und der Folgen, die sich für den Binnenmarkt aus den großen Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Systemen ergeben, die vorstehend in Abschnitt 2.2.1 und in diesem Abschnitt dargelegt werden, wäre ein sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf innerstaatliche Fälle anwendbares Rechtsinstrument für das Funktionieren des Binnenmarktes außerordentlich wichtig. Nach Artikel 65 ist ein solches Instrument, das nicht nur zur Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten im engeren Sinne dient, sondern auf rein innerstaatliche Rechtssachen angewandt werden kann, zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens fakultativ ist. Auf die Wahlfreiheit im Zusammenhang mit dem Instrument und seinen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten wird weiter unten eingegangen (2.2.3).

Überdies ist die Unterscheidung zwischen "grenzüberschreitenden" und "innerstaatlichen" Szenarien sehr viel schwieriger, als es auf den ersten Blick scheinen mag, und wäre unweigerlich bis zu einem gewissen Grad willkürlich. Gesetzt den Fall, die Beteiligten an einem Autounfall in Deutschland sind beide in Frankreich wohnhaft und tragen vor einem französischen Gericht einen Rechtsstreit über die Schadensfolgen aus: Ist dies dann eine rein innerstaatliche Angelegenheit, da sich beide Parteien und der Gerichtsstand in demselben Mitgliedstaat befinden, oder strahlt sie über die Landesgrenzen hinaus, weil ein anderer Mitgliedstaat insofern mit beteiligt ist, als dessen Gerichte für die Sache zuständig wären, wenn der Geschädigte es vorgezogen hätte, dort Klage zu erheben? Im ersten Fall hieße dies, dass der grenzüberschreitende Charakter einer Sache von der subjektiven Entscheidung des Anspruchsberechtigten abhängig gemacht würde; je nachdem, für welchen Gerichtsstand er sich in ein und derselben Sache entscheidet, hätte diese entweder grenzüberschreitenden Charakter oder wäre trotz eines Sachverhalts, der in zwei Mitgliedstaaten hineinwirkt, eine rein innerstaatliche Angelegenheit. Es bestuende die Möglichkeit zu sagen, dass jede Sache, die Anknüpfungspunkte zu mehr als einem Mitgliedstaat aufweist, grenzüberschreitende Wirkung hat. Dann müsste jedoch zwangsläufig definiert werden, was ein hinreichender Anknüpfungspunkt wäre, und darin bestuende schon die erste Schwierigkeit. Reicht es beispielsweise schon aus, wenn das materielle Recht eines Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem sich nicht der Gerichtsstand befindet, um einen solchen Anknüpfungspunkt herzustellen? Zudem dürfte sich ein europäisches Mahnverfahren, dessen eigentliches Ziel die beschleunigte, einfachere Beitreibung unbestrittener Forderungen ist, nicht unbedingt dazu eignen, um nebenbei noch so komplexe Fragen wie die Zulässigkeit eines Mahnantrags zu klären.

Dies in Verbindung mit dem Umstand, dass jede gerichtliche Entscheidung potenziell grenzüberschreitenden Charakter annehmen kann, lässt den Nutzen einer Unterscheidung zwischen "innerstaatlich" und "grenzüberschreitend" zweifelhaft erscheinen.

Außerdem würde eine Beschränkung auf grenzüberschreitende Fälle im speziellen Fall der Beitreibung unbestrittener Forderungen unerwünschte politische und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. So würde der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu Verfahren mit unterschiedlicher Erfolgsquote zu einer Wettbewerbsverfälschung im Binnenmarkt führen, unabhängig davon, ob die Beteiligten in demselben Mitgliedstaat wohnhaft sind oder nicht. Wenn zwei Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat miteinander konkurrieren und eines davon dort ansässig ist, ist keine Gleichbehandlung gewährleistet, wenn nur das im Ausland niedergelassene Unternehmen ein effizientes europäisches Mahnverfahren in Anspruch nehmen kann. Desgleichen könnte ein Unternehmen, das seine Kunden überwiegend im Ausland hat, infolge eines solchen Verfahrens gegenüber einem im gleichen Mitgliedstaat niedergelassenen Wettbewerber, der hauptsächlich im Inland tätig ist, bevorteilt werden. Überdies dürften dann jene Mitgliedstaaten, die derzeit über kein sehr effizientes Instrument zur Beitreibung unbestrittener Forderungen verfügen, gegenüber Gläubigern und Schuldnern bei der Frage, warum sie in einer grenzüberschreitenden Situation besser gestellt sind als bei einer rein innerstaatlichen Angelegenheit, in einen Erklärungsnotstand geraten. Die überwiegende Mehrheit der Kommentare von Wirtschaftsteilnehmern oder deren Interessenverbänden zum Grünbuch und auch die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses machen deutlich, dass ein europäischen Mahnverfahren benötigt wird, das durchweg ohne Unterscheidung zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Fällen anwendbar ist.

2.2.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass das zentrale Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Schaffung eines einheitlichen europäischen Verfahrens für eine schnelle Erwirkung einer vollstreckbaren Entscheidung über die Beitreibung einer Forderung, deren Rechtmäßigkeit nicht bestritten wird, von den Mitgliedstaaten nicht in hinreichender Weise verwirklicht werden kann, da sie selbst keine Gleichwertigkeit der Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft herstellen können, weshalb diese Aufgabe auf Gemeinschaftsebene besser aufgehoben ist.

Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, da er den Regelbedarf auf das zur Verwirklichung des Ziels absolut erforderliche Minimum beschränkt. Dabei sei insbesondere auf die Vorzüge eines Systems gegenüber vergleichbaren einzelstaatlichen zivilprozessrechtlichen Verfahren verwiesen, bei dem das gewählte Rechtsinstrument wahlweise mit dem europäische Mahnverfahren kombiniert wird. Die hier vorgeschlagene Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich dazu, das europäische Verfahren als zusätzliches Instrument zur Verfügung zu stellen, und sorgt dabei gleichzeitig für dessen Einheitlichkeit und unmittelbare Anwendbarkeit. Die Mitgliedstaaten müssten ihre einzelstaatlichen Regelungen des Mahnverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens zur Beitreibung unbestrittener Forderungen somit weder abschaffen noch an das Gemeinschaftsrecht anpassen. Der vorliegende Verordnungsvorschlag, der den Mitgliedstaaten die Anwendung ihrer innerstaatlichen Vorschriften parallel zum europäischen Mahnverfahren gestattet, greift weitaus weniger in ihre prozessualen Systeme ein als eine Richtlinie, bei der die nationalen Rechtsvorschriften an die Standards des europäischen Instruments angepasst werden müssten. Diese Art des Vorgehens gewährleistet somit ein Mindestmaß an Effizienz bei der Beitreibung unbestrittener Forderungen und gibt den Mitgliedstaaten, die ein noch besseres System entwickelt haben, gleichzeitig das Recht, dieses System beizubehalten. Letztlich bleibt es dem Gläubiger überlassen zu beurteilen, welches Verfahren er für leistungsfähiger oder praktischer hält, wobei der letzte Aspekt vor allem für diejenigen von Belang ist, die in mehreren Mitgliedstaaten Geschäfte betreiben und somit dank des Europäischen Mahnverfahrens der Mühe enthoben werden, sich mit dem Prozessrecht sämtlicher dieser Staaten vertraut machen zu müssen. Nicht zu vergessen ist schließlich, dass sich bei einem Mahnverfahren die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit per definitionem besonders leicht beachten lassen, da dieser Verfahrenstyp mit den übrigen Vorschriften des Zivilprozessrechts nicht direkt verwoben ist, sondern ein Kapitel für sich darstellt. Nur wenn das Mahnverfahren durch den Widerspruch des Schuldners beendet wird, kann es in ein ordentliches Zivilverfahren übergehen. Daher macht die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens keine weitere Annäherung der verfahrensrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten erforderlich, wobei die Kollision mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt.

3. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

Artikel 1 - Anwendungsbereich

Der in Absatz 1 beschriebene allgemeine Anwendungsbereich beschränkt sich auf Zivil- und Handelssachen und stimmt insofern mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen überein.

Absatz 2 schließt bestimmte zivil- und handelsrechtliche Geldforderungen vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Im Rahmen ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaften (z.B. eingetragene Lebenspartnerschaft) erworbene Rechte an Vermögenswerten wurden ausgenommen, da die Gerichte bei Familiensachen oft gezwungen sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen, und sich nicht mit einer Gegenrede gegen das Vorbringen des Antragstellers begnügen können. Wie schon in der Verordnung Nr. 44/2001 sind insolvenz- und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche ebenfalls ausgenommen. Abgesehen von diesen Bereichen besteht nach Auffassung der Kommission kein Grund, weitere Arten von Forderungen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Allein die Zuständigkeit von Sondergerichten (z.B. Arbeitsgerichte für Ansprüche aus Beschäftigungsverhältnissen) anstatt von ordentlichen Zivilgerichten ist noch kein plausibler Grund für die Nichtanwendbarkeit des Mahnverfahrens. Zwingende Gründe, die für eine weitere Beschränkung des Anwendungsbereichs des Verfahrens aufgrund der Art oder der Rechtsgrundlage des Anspruchs sprechen, sind a priori nicht erkennbar; weitere Auflagen würden im Gegenteil zu großen Problemen bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Ansprüchen führen. Ferner sieht der vorliegende Vorschlag in Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit der Kommentare zum Grünbuch keinen Hoechstbetrag vor, bis zu dem Forderungen im Wege des Mahnverfahrens beigetrieben werden können, da zwischen dem Geldwert der fraglichen Forderung und dem Bestreiten eines Anspruchs offensichtlich kein so enger Zusammenhang besteht, als dass die Inanspruchnahme des Verfahrens auf die Beitreibung von Beträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes beschränkt werden müsste. Selbst wenn, wie von Einigen behauptet wird, die Wahrscheinlichkeit streitiger Verfahren mit zunehmendem Geldwert der Forderung steigen würde, wäre dies noch kein Grund, einen Hoechstbetrag einzuführen, da es dem Gläubiger überlassen bleibt abzuschätzen, ob ein Widerspruch eher unwahrscheinlich ist und es sich daher lohnt, den Weg des Mahnverfahrens zu beschreiten, oder ob mit einem Widerspruch zu rechnen ist; in diesem Fall wird der Gläubiger gleich ein ordentliches Gerichtsverfahren anzustrengen.

Die Unterschiede im Anwendungsbereich dieses Vorschlags und der Verordnung Nr.44/2001 in Bezug auf die ausgenommenen Bereiche sind darauf zurückzuführen, dass beide unterschiedliche Sachverhalte regeln, die jeweils einen völlig anderen Ansatz und eine andere Sicht der Dinge erfordern. Der vorliegende Entwurf konzentriert sich auf die verfahrensmäßigen Regeln und Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erwirkung einer vollstreckbaren Entscheidung und greift keine der in der Verordnung Nr. 44/2001 behandelten Fragen auf. Auf die Frage der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit bei Mahnverfahren wird nicht weiter eingegangen, da die Interessen der Antragsteller und Antragsgegner in der Verordnung Nr. 44/2001 bereits so ausgewogen berücksichtigt sind, dass keine Notwendigkeit besteht, von diesen Regeln abzuweichen und eine Sonderregelung für Mahnverfahren einzuführen. Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Gerichte den Zahlungsbefehl ausgestellt haben, werden ausschließlich nach der Verordnung Nr. 44/2001 sowie nach der künftigen Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen geregelt. Es versteht sich daher von selbst, dass die Überlegungen, die dazu geführt haben, dass einige Arten von Forderungen oder Verfahren, von denen einige noch nicht einmal ansatzweise mit Geldforderungen zu tun haben, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgenommen wurden, für den vorliegenden Vorschlag irrelevant oder sogar sinnwidrig sind.

Artikel 2 - Europäisches Mahnverfahren

Absatz 1 beschränkt die Anwendbarkeit des Verfahrens auf bezifferte fällige Geldforderungen. Es gilt somit nicht für Geldforderungen, die sich nicht in Form eines konkreten Betrages ausdrücken lassen (wie etwa im Falle immaterieller Schäden), und auch nicht für Forderungen, die die Verpflichtung beinhalten, etwas zu tun oder zu unterlassen, wie die Forderung nach Heraus- oder Rückgabe von Vermögenswerten oder die Zwangsräumung. Theoretisch könnte das der Ermittlung unbestrittener Forderungen zugrunde liegende Prinzip auch auf andere Arten von Forderungen als Geldforderungen ausgeweitet werden, und in der Tat ist dies in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmten, nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüchen bereits der Fall. Wie die Reaktionen auf das Grünbuch zeigen, besteht jedoch generell Einigkeit darin, dass sich diese sonstigen Forderungen, die nur einen kleinen Prozentsatz aller im Rahmen dieses Verfahrens abgewickelten Fälle ausmachen, zweifellos sehr viel weniger für eine standardisierte Abwicklung eignen. Allein schon die Notwendigkeit, die Forderung so zu formulieren, dass sie die Voraussetzungen für die Erwirkung eines vollstreckbaren Titels erfuellt, ist - um nur ein Beispiel zu nennen - für einen Nichtfachmann häufig schon ein unüberwindliches Hindernis und würde die Abweisung einer großen Zahl von Anträgen allein schon aus diesem Grund zur Folge haben oder aber den Gerichten einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand aufbürden.

Absatz 2 hebt den fakultativen Charakter des Europäischen Mahnverfahrens hervor. Es liegt völlig im Ermessen des Gläubigers zu entscheiden, ob er seinen unter diese Verordnung fallenden Anspruch im Wege des Europäischen Mahnverfahrens oder im Wege eines abgekürzten oder ordentlichen Verfahrens nach dem Rechts des Mitgliedstaates, in dem sich der Gerichtsstand befindet, durchzusetzen sucht.

Artikel 3 - Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

In diesem Artikel wird aufgelistet, welche Angaben ein Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls enthalten muss (Angaben zu den Verfahrensparteien, Beschreibung und Begründung des Anspruchs). Die dort genannten Punkte bedürfen größtenteils keiner weiteren Erläuterung.

Zu betonen ist, dass in dem vorliegenden Vorschlag von der Vorlage eines Urkundsbeweises als Voraussetzung für den Erlass eines Zahlungsbefehls abgesehen wird. Bei genauerer Prüfung der Antworten auf das Grünbuch im Zusammenhang mit der wichtigen Unterscheidung zwischen zwei Verfahrensarten beim Zahlungsbefehl (im Grünbuch als "beweispflichtiges" bzw. "nicht beweispflichtiges" Modell bezeichnet) kam die Kommission zu dem Schluss, dass beim beweispflichtigen Modell die einheitliche Anwendung der Verordnung in Bezug auf das, was als ausreichender Beleg für die Forderung gelten soll, stark in Frage gestellt wäre. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der eigentliche Zweck eines dem Antrag beigefügten Urkundsbeweises darin besteht, dass er als Grundlage für die summarische Prüfung der Begründetheit des Anspruchs herangezogen wird, die in jenen Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, die dem "beweispflichtigen" Modell anhängen. Der vorliegende Vorschlag sieht jedoch keine systematische umfassende oder auch nur summarische Prüfung der Begründetheit der Forderung vor.

Die Kommission hat stattdessen versucht, eine Lösung zu finden, die die Vorteile des "nicht beweispflichtigen" Modells in punkto Einfachheit und Effizienz des Verfahrens mit einem angemessenen Schutz der Rechte des Antragsgegners verbindet. Letzterem Ziel dient die in Absatz 2 Buchstabe e) enthaltene Verpflichtung des Antragstellers, ein Beweismittel, das bei einem Vorgehen gegen die Forderung in einem ordentlichen Verfahren Bestand hätte, wenn schon nicht vorzulegen, so doch zumindest zu beschreiben. Diese Bedingung, die es dem Antragsteller ermöglicht, auf alle zulässigen Beweismittel und nicht nur auf Schriftstücke zurückzugreifen, ohne ihn jedoch zu verpflichten, eine erschöpfende Liste der Beweisstücke zu erstellen, bildet eine formalrechtliche Voraussetzung für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, die leicht zu überprüfen ist.

Der Antragsteller muss dem Gericht gemäß Absatz 2 Buchstabe d) eine Beschreibung des Streitgegenstands liefern. Diese Beschreibung kann und sollte sogar möglichst kurzgefasst sein, sie muss aber das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien erläutern, den konkreten Grund für die Forderung und deren Höhe nennen und den Zusammenhang zwischen der Forderung und den angebotenen Beweismitteln darstellen.

Absatz 3 ermöglicht die Verwendung einer elektronischen anstatt einer handschriftlichen Unterschrift, wenn sie gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet ist und seine Identifizierung ermöglicht, mit Mitteln erstellt wird, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann und so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft ist, dass ihre nachträgliche Veränderung erkannt werden kann. Diese Bestimmung, die wiederholt in dem Vorschlag auftaucht, ist Ausdruck der generellen Bereitschaft, den Gebrauch der elektronischen Datenverarbeitung und Kommunikation zuzulassen, sofern die Rechte der Parteien dabei angemessen geschützt werden.

Artikel 4 - Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Absatz 1 dieses Artikels enthält eine erschöpfende Aufzählung aller für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erforderlichen Voraussetzungen, deren Erfuellung das Gericht im Falle seiner Befassung mit der Sache prüfen muss. Die Prüfung muss folgende Punkte umfassen, darf jedoch nicht darüber hinausgehen:

- Anwendbarkeit des Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 1 und 2 und

- Erfuellung der formalen Voraussetzungen gemäß Artikel 3.

Abgesehen von diesen Bedingungen, die von Amts wegen zu prüfen sind, ist es Sache des Antragsgegners, anhand der Angaben in dem Antrag, die genauen Aufschluss über den gegen ihn geltend gemachten Anspruch geben, abzuschätzen, ob der Antrag begründet ist, und daraufhin zu entscheiden, ob er die Forderung bestreiten oder sich ihm beugen soll. Im letzteren Fall gibt es keinen plausiblen Grund, dem Antragsteller einen positiven Bescheid zu verweigern.

Absatz 2 gibt dem Gericht, ohne dass jedoch die Verpflichtung hierzu bestuende, einen gewissen Ermessensspielraum bei der Frage, ob der Antrag an den Antragsteller zurückverwiesen wird, um ihm die Möglichkeit zur Ausmerzung von Mängeln in seinem Antrag für den Fall zu geben, dass er nicht alle in Artikel 3 genannten formalrechtlichen Voraussetzungen erfuellt hat und sich der Mangel leicht beheben lässt, so z.B. wenn er schlicht vergessen hat, eine obligatorische Rubrik des Antrags auszufuellen. Auf keinen Fall soll mit dieser Bestimmung jedoch der zügige und effiziente Ablauf des Verfahrens gestört werden. Bei Zurückweisung eines Antrags bleibt dem Antragsteller gemäß Artikel 5 auf jeden Fall noch die Möglichkeit, seinen Anspruch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durchzusetzen.

Artikel 5 - Zurückweisung des Antrags

Im Interesse der Wahrung der Einfachheit und Einheitlichkeit des Verfahrens und zur Vermeidung von dessen möglicher Aufspaltung in zwei getrennte Verfahren soll durch Absatz 1 vor allem klargestellt werden, dass das Gericht im Hinblick auf die Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Artikel 4 nur die Wahl zwischen uneingeschränkter Bewilligung des Zahlungsbefehls oder Zurückweisung des gesamten Antrags hat. Hieraus folgt, dass ein Antrag, der die verlangten Voraussetzungen nur zum Teil erfuellt, in seiner Gesamtheit zurückgewiesen werden muss. Wo dies unangebracht erscheint, kann das Gericht von der ihm in Artikel 4 Absatz 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen.

In Übereinstimmung mit den Kommentaren zum Grünbuch und den bestehenden einzelstaatlichen Mahnverfahren bestimmt Absatz 3, dass die Zurückweisung eines Antrags nicht die Wirkung einer res iudicata hat. Dem Gläubiger, der davon ausgeht, dass seine Forderung unbestritten bleibt, wird dadurch lediglich ein zusätzliches Instrument an die Hand gegeben. Wenn sich diese Annahme als falsch erweist und der Antragsgegner Widerspruch erhebt, wird die Sache automatisch in ein streitiges Verfahren überführt. Die Verfolgung eines Anspruchs in einem ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren muss jedoch auch dann möglich sein, wenn der Antrag aus formal- oder verfahrungsrechtlichen Gründen (z.B. Nichtanwendbarkeit des Verfahrens) und nicht wegen Unbegründetheit der Forderung nach Absatz 1 abgewiesen wird. Die logische Folge aus der Möglichkeit der Weiterverfolgung des Anspruchs ist, dass auf Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Antrags verzichtet werden kann, die das Verfahren nur grundlos schwerfällig machen würden.

Artikel 6 - Europäische Zahlungsaufforderung

Der vorliegende Vorschlag sieht ein zweistufiges Mahnverfahren vor, bei dem das vom Gericht im Fall eines positiven Bescheids ausgestellte Papier noch nicht der eigentliche Zahlungsbefehl ist, der erst nach Ablauf der Verteidigungsfrist vollstreckbar ist, sondern eine Zahlungsaufforderung, die den Antragsgegner sowohl über die Forderung als auch über seine verfahrensmäßigen Rechte und Pflichten einschließlich des voraussichtlichen Erlasses eines Zahlungsbefehls bei Nichtbestreiten der Forderung unterrichtet. Es sei jedoch daran erinnert, dass in den Mitgliedstaaten, die ein einstufiges Modell praktizieren, auch dort das Gericht im Allgemeinen ein zweites Mal tätig werden muss, um zu prüfen, ob die Forderung nicht bestritten wird, und um dann eine Vollstreckungsklausel (formule exécutoire) hinzuzufügen. Da bei dem vorliegenden Vorschlag im zweiten Schritt keine Prüfung des Anspruchs mehr erfolgt, sondern der Zahlungsbefehl automatisch erlassen wird, wenn der Antragsgegner nicht anzeigt, dass er sich gegen den Anspruch verteidigt, sind die Unterschiede in Bezug auf die Effizienz des Verfahrens, wenn überhaupt, nur minimal. Der Hauptvorteil besteht darin, dass eine gesonderter Bescheid ergeht, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, was normalerweise in den Mitgliedstaaten, die sich für ein einstufiges Verfahren entschieden haben, nicht möglich ist, von der Kommission jedoch im Rahmen eines europäischen Zahlungsbefehls aus den in den Anmerkungen zu Artikel 11 ausgeführten Gründen für notwendig erachtet wird.

Die europäische Zahlungsaufforderung ist ihrem Inhalt nach mit dem Antragsformular identisch, wird jedoch durch einen gut sichtbaren, auch für Laien leicht verständlichen Vermerk über die Bedeutung des Papiers im Sinne der Absätze 3 und 4 ergänzt. Es sollten daher die nötigen praktischen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Angaben im Antragsformular automatisch in die Zahlungsaufforderung und anschließend in den Zahlungsbefehl übernommen werden können. Die Zusatzinformationen für den Antragsgegner sollten nicht auf einem Beiblatt erfolgen, sondern fester Bestandteil der Zahlungsaufforderung sein, um mögliche Verfahrensfehler auszuschließen.

Der vorliegende Vorschlag enthält keine besonderen Vorschriften über die Zustellung der Zahlungsaufforderung an den Antragsgegner, die sich nach innerstaatlichem Recht und gegebenenfalls nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten richtet. In Absatz 2 wird jedoch spezifiziert, dass Zustellungsarten ohne Nachweis darüber, dass der Schuldner die Zahlungsaufforderung persönlich in Empfang genommen hat, für die Zwecke dieser Verordnung nicht zulässig sind, wenn die Anschrift des Schuldners unbekannt ist.

Die dreiwöchige Widerspruchsfrist berücksichtigt die Zeit, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten allgemein als notwendig erachtet wird, um festzustellen, ob jemand einen Anspruch bestreiten will. Da eine Verteidigungsanzeige gemäß Artikel 7 unkompliziert ist, müsste diese Frist sowohl für grenzüberschreitende als auch für rein innerstaatliche Streitsachen ausreichen.

Absatz 5 soll sicherstellen, dass ein Gläubiger, auch wenn er das Mahnverfahren grundsätzlich für zweckmäßig hält, dessen Anwendung nicht deshalb scheut, weil er befürchten muss, dass der Anspruch aufgrund der Verjährungsvorschriften erlischt, wenn er die Frist nicht durch Erhebung einer Zivilklage unterbricht. Die Zahlungsaufforderung wird daher in diesem besonderen Punkt einem Prozesseröffnungsbeschluss gleichgestellt.

Artikel 7 - Verteidigungsverfahren

Gemäß der dem Europäischen Mahnverfahren zugrunde liegenden Philosophie, wonach es in erster Linie um das Herausfiltern unbestrittener Forderungen und den Erlass von diesbezüglich vollstreckbaren Entscheidungen ohne Prüfung der Begründetheit des Anspruchs geht, werden die Voraussetzungen für eine zulässige Verteidigungsanzeige auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Der Antragsgegner braucht dem Gericht nur innerhalb der vorgesehenen Frist in schriftlicher (gegebenenfalls auch elektronischer), unmissverständlicher Form mitteilen, dass er den Anspruch ganz oder teilweise bestreitet. Weitere Ausführungen erübrigen sich; das Vorbringen sachverhalts- und rechtserheblicher Argumente und die Vorlage von Beweismitteln kann dem nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Es ist dem Antragsgegner freigestellt, für das Widerspruchsverfahren das Standardformular verwenden, das ihm zusammen mit der Zahlungsaufforderung zugestellt wird.

Artikel 8 - Wirkung der Verteidigungsanzeige

Dieser Artikel bestimmt, dass eine zulässige Verteidigungsanzeige das Mahnverfahren automatisch beendet und die Sache in ein ordentliches Zivilverfahren überführt wird, ohne dass es hierzu eines besonderen Antrags bedarf. Dahinter steht die Annahme, dass Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl erwirken wollen, dieses Verfahren in der Regel wählen, weil sie davon ausgehen, dass die Forderung nicht bestritten wird, aber willens sind, ihren Anspruch gegebenenfalls auf dem ordentlichen Rechtsweg durchsetzen. Absatz 1 sieht jedoch vor, dass der Antragsteller in dem Antrag angeben kann, ob er im Falle einer Verteidigungsanzeige auf die Fortsetzung des Rechtsstreits verzichten möchte. Dies könnte dann der Fall sein, wenn der Antragsteller den Streitwert gemessen am Aufwand und den Kosten für ein ordentliches Verfahren als zu gering erachtet.

Absatz 2 stellt klar, dass sich die Modalitäten der Überleitung in ein ordentliches Verfahren nach dem Recht des Mitgliedstaates richten, in dem sich der Gerichtsstand befindet.

Artikel 9 - Europäischer Zahlungsbefehl

Hat der Antragsgegner die Forderung anerkannt oder es versäumt, die Forderung innerhalb der vorgeschriebenen Frist ganz oder teilweise zu bestreiten, wird der Zahlungsbefehl vom Gericht von Amts wegen - d.h. ohne dass die andere Partei erneut einen Antrag stellen muss - erlassen.

Dieser Artikel ist, was die Zustellung und Aufklärung des Antragsgegners betrifft, analog zu Artikel 6 (Zahlungsaufforderung) aufgebaut, nur dass diesmal die Verteidigungsanzeige durch einen Widerspruch ersetzt wird.

Artikel 10 - Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls

Dieser Artikel besagt, dass ein einmal erlassener Zahlungsbefehl ohne das Erfordernis einer Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, wobei dem Antragsgegner jedoch die Möglichkeit bleibt, Widerspruch einzulegen und den Anspruch so möglicherweise abzuwehren. Der Umstand, dass der Antragsgegner in vollem Bewusstsein der Folgen seines Tuns beschlossen hat, sich der Forderung nicht zu widersetzen, rechtfertigt eine unbeschränkte Vollstreckbarkeit, weil daraus nach dem ersten Anschein geschlossen werden kann, dass die Forderung unbestritten ist und bleiben wird.

Absatz 2 stellt klar, dass der vorliegende Vorschlag weder in die Vollstreckungsvorschriften der Mitgliedstaaten eingreifen noch ein gesondertes ausgetüfteltes Regelwerk für das Mahnverfahren einführen will. Die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit und die Bedingungen für eine Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung richten sich im Einzelnen nach innerstaatlichem Recht. Dies gilt beispielsweise auch für die Wirkung eines Widerspruchs gegen die Vollstreckbarkeit.

Artikel 11 - Widerspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

Die Voraussetzungen für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl sind dieselben wie für die Verteidigungsanzeige. Deshalb kann in diesem Zusammenhang auf Artikel 7 verwiesen werden.

Die Kommission ist der festen Überzeugung, dass der Antragsteller in diesem speziellen Fall ein zweites Mal die Möglichkeit haben sollte, die Forderung zu bestreiten und damit die Überleitung der Sache in ein ordentliches Verfahren zu bewirken, auch wenn er es trotz Aufklärung über seine Rechte und Pflichten durch das Gericht in der Zahlungsaufforderung versäumt hat zu erklären, dass er den Anspruch zu bestreiten gedenkt. Eine unwiderrufliche rechtskräftige Entscheidung würde eine allzu harte Zwangsmaßnahme darstellen, vor allem im Vergleich mit Versäumnisurteilen, bei denen die Situation ähnlich ist, d.h. die Gegenpartei vorgeladen und über die Folgen des Nichterscheinens vor Gericht aufgeklärt wird, und gegen die dennoch im Allgemeinen Einspruch oder ein anderes Rechtsmittel eingelegt werden kann. Dafür spricht auch, dass das Europäische Mahnverfahren im Gegensatz zu den Systemen der meisten Mitgliedstaaten, die ein einstufiges System praktizieren und keine weiteren Rechtsmittel zulassen, keine vorschriftsmäßige summarische Prüfung der Begründetheit des Anspruchs vorsieht. Diese Vereinfachung des Verfahrens im Interesse des Antragstellers, der sich ein effizientes Verfahren wünscht, rechtfertigt ein Gegengewicht in Form der Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung.

Absatz 4 soll den Antragsgegner zusätzlich absichern, was von der Kommission wegen des Fehlens besonderer Vorschriften zur Zustellung von Dokumenten in dieser Verordnung für unbedingt nötig gehalten wird. In den Verhandlungen über die Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen wurde es für notwendig erachtet, dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, unabhängig von den geltenden Fristen gegen eine Gerichtsentscheidung vorzugehen, wenn

- eine Zustellungsform ohne persönliche Empfangsbestätigung gewählt wurde und das fragliche Dokument ihm nicht in einer Form zuging, dass ihm eine Verteidigung ermöglicht hätte, oder

- er aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände daran gehindert wurde, den Anspruch zu bestreiten.

Zu diesem Zweck wurde die entsprechende Vorschrift aus der oben zitierten Verordnung übernommen und an den Kontext dieser Verordnung angepasst.

Artikel 12 - Wirkung des Widerspruchs

Was die Überleitung der Sache in ein ordentliches Verfahren betrifft, gelten die gleichen Bestimmungen wie in Artikel 8 über die Auswirkungen einer Verteidigungsanzeige. Für die Überführung in ein streitiges Verfahren ist es unerheblich, ob der Antragsgegner zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt des Verfahrens beschließt, den Anspruch zu bestreiten. Rechtlich gesehen besteht der Unterschied zwischen einer Zahlungsaufforderung und einem Zahlungsbefehl darin, dass letzterer vollstreckbar ist (zur Vollstreckbarkeit siehe Artikel 10).

Absatz 3 bestimmt, dass eine Verteidigungsanzeige, die das Gericht erst nach Erlass des Zahlungsbefehls, aber noch vor Ablauf der Frist für die Einlegung eines Widerspruchs erreicht, wie ein Widerspruch behandelt wird, da hieraus die Absicht, den Anspruch abzuwehren, klar zu erkennen ist.

Artikel 13 - Rechtliche Vertretung

Da es bei dem vorliegenden Vorschlag darum geht, den Gläubigern ein einfaches Kosten sparendes Instrument zur Beitreibung von unbestrittenen Forderungen an die Hand zu geben, wäre es ein Widerspruch in sich, die rechtliche Vertretung zur Vorbedingung für die Inanspruchnahme des Verfahrens zu machen. Erstens ist die Beantragung eines Zahlungsbefehls und noch mehr das Bestreiten des Anspruchs so unkompliziert, dass hierzu nicht der fachliche Beistand eines Juristen benötigt wird. Zweitens würde die Hinzuziehung eines Anwalts die Kosten zwangsläufig in die Höhe treiben. Wer rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen möchte, kann dies selbstverständlich tun, doch sollte dies nicht zur Bedingung gemacht werden. Absatz 2 stellt klar, dass diese Bestimmung nur für das eigentliche Mahnverfahren, nicht aber für den auf eine Verteidigungsanzeige oder einen Widerspruch folgenden Zivilprozess gilt.

Artikel 14 - Kosten

Die Gläubiger könnten davon abgehalten werden, das Verfahren in Anspruch zu nehmen, wenn sie bei einem Widerspruch des Antragsgegners mit höheren Gerichtskosten rechnen müssten als bei sofortiger Anstrengung eines Zivilprozesses. Genauso wenig wäre es gerechtfertigt, dem Antragsgegner höhere Gerichtskosten aufzuerlegen, nur weil der Antragsteller, wenn auch erfolglos, versucht hat, zunächst eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren zu erwirken.

Dieser Artikel sieht daher den Grundsatz der Kostenneutralität eines vorausgehenden Mahnverfahrens gemessen an den gesamten Kosten eines ordentlichen zivilrechtlichen Verfahrens vor, überlässt aber die Art und Weise der Umsetzung dieses Grundsatzes in die Praxis den Mitgliedstaaten. Eine mögliche Lösung wäre, dass die Kosten des Mahnverfahrens, sofern solche überhaupt anfallen, auf die Kosten des nachfolgenden ordentlichen Verfahrens angerechnet werden.

Artikel 15 - Verhältnis zum einzelstaatlichen Prozessrecht

In mehreren Artikeln dieses Vorschlags wird in Bezug auf bestimmte Aspekte des Verfahrens auf das einzelstaatliche Recht verwiesen. Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, wird in diesem Artikel klargestellt, dass für alle verfahrensrechtlichen Fragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind und für die die Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates gilt, in dem das Mahnverfahren stattfindet.

Artikel 16 - Informationen über die gerichtliche Zuständigkeit

Mit dieser Bestimmung soll der Zugang zu Informationen über die Gerichte, an die die Antragsteller ihren Antrag auf Einleitung eines Europäischen Mahnverfahrens richten müssen, erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrer Mitteilung an die Kommission angeben, welche Gerichte für dieses Verfahren zuständig sind, z.B. erstinstanzliche Gerichte der unteren oder höheren Ebene dort, wo eine solche Unterscheidung getroffen wird. Einige Mitgliedstaaten müssen eventuell mehr als nur ein Gericht anführen, unter anderem dann, wenn bestimmte Forderungen in die Zuständigkeit von Sondergerichten fallen (z.B. Arbeitsgerichte für Forderungen aus Arbeitsverträgen). Dabei könnte auch angegeben werden, ob die allgemeinen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte auf dieses Verfahren Anwendung finden (ohne dass diese Vorschriften näher erläutert werden müssen) oder ob es eine Sonderregelung gibt wie die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Antragsgegners oder die Zentralisierung bei einem oder einer begrenzten Anzahl von Gerichten.

Die Kommission wird diese Informationen in möglichst zweckmäßiger Form verbreiten, darunter auch durch Veröffentlichung im Internet, und zwar wahrscheinlich im Rahmen des laufenden Projekts zur Schaffung eines europäischen Rechtsatlasses für Zivilsachen, einer Datenbank mit benutzerfreundlichem Zugang in allen Amtsprachen der Europäischen Union.

Artikel 17 und 18 - Durchführungsbestimmungen und Ausschuss

Artikel 18 verweist auf den Beratenden Ausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, der die Kommission bei der Durchführung der Verordnung nach Maßgabe von Artikel 17 unterstützen wird, namentlich bei der Ausarbeitung oder Aktualisierung technischer Änderungen an den als Anhang beigefügten Formblättern. Der Ausschuss wird nur dann einberufen, wenn ein derartiger Änderungsbedarf festgestellt wird.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission [11],

[11] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [12],

[12] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [13],

[13] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages [14]

[14] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

(2) Auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere forderte der Europäische Rat den Rat und die Kommission auf, neue Vorschriften zu jenen Aspekten auszuarbeiten, die unabdingbar für eine reibungslose justizielle Zusammenarbeit und einen verbesserten Zugang zum Recht sind, und nannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch das Mahnverfahren.

(3) Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein gemeinsames Programm der Kommission und des Rates über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [15]. Darin wird die Schaffung eines besonderen, gemeinschaftsweit einheitlichen oder harmonisierten Verfahrens zur Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung in speziellen Bereichen, darunter die Beitreibung unbestrittener Forderungen, in Erwägung gezogen.

[15] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

(4) Am 20. Dezember 2002 nahm die Kommission ein Grünbuch über ein europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert an. Das Grünbuch lieferte den Ausgangspunkt für eine Anhörung zu den möglichen Zielen und Merkmalen eines einheitlichen oder harmonisierten europäischen Mahnverfahrens zur Beitreibung unbestrittener Forderungen.

(5) Für die Wirtschaft der Europäischen Union ist die rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen, die nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind, von größter Bedeutung, da Zahlungsverzug eine der Hauptursachen für Zahlungsunfähigkeit ist, die vor allem die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen bedroht und für den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze verantwortlich ist.

(6) Zwar versuchen alle Mitgliedstaaten, dem Problem der Beitreibung unzähliger unbestrittener Forderungen beizukommen, die meisten von ihnen im Wege eines vereinfachten Mahnverfahrens, doch gibt es bei der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelstaatlichen Vorschriften und der Effizienz der Verfahren erhebliche Unterschiede. Überdies sind die derzeitigen Verfahren in einem grenzüberschreitenden Kontext häufig entweder unzulässig oder praktisch undurchführbar.

(7) Der daraus resultierende erschwerte Zugang zu einer effizienten Rechtsprechung insbesondere bei grenzüberschreitenden Rechtssachen und die Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt, die sich als Folge der unterschiedlichen Funktionsweise der den Gläubigern in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Instrumente einstellt, erfordern eine Gemeinschaftsregelegung, die für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union gleiche Bedingungen schafft.

(8) Das Europäische Mahnverfahren soll die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzen noch harmonisieren, sondern eine Alternative für den Gläubiger darstellen, dem es nach wie vor freisteht, sich für ein innerstaatliches Rechtsinstrument zu entscheiden.

(9) Das Europäische Mahnverfahren soll für sämtliche vertraglichen und außervertraglichen zivilrechtlichen Geldforderungen gelten außer für im Rahmen ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaften erworbene Rechte an Vermögenswerten, da die Gerichte hier selbst bei Nichtbestreiten der Forderung häufig nicht auf das Vorbringen des Antragstellers vertrauen dürfen, sondern den Sachverhalt von Amts wegen prüfen müssen. Das Verfahren wird auch nicht auf Forderungen bis zu einer bestimmten Höhe beschränkt. Es gilt jedoch nicht für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig geworden sind, und insbesondere nicht für künftig anfallende laufende Zahlungen.

(10) Der Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien sollte so weit wie möglich mit Hilfe von Standardformularen abgewickelt werden, um die Verwaltung der Verfahren zu erleichtern und eine automatisierte Verarbeitung der Daten zu ermöglichen.

(11) Der Antragsteller wird verpflichtet, in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Angaben zu machen, aus denen der geltend gemachte Anspruch und seine Begründung klar zu entnehmen sind, damit der Antragsgegner anhand fundierter Informationen entscheiden kann, ob er Widerspruch einlegen oder die Forderung unbestritten lassen will. Dabei soll er auch einige Beweismittel anführen müssen, mit denen er die Richtigkeit seiner Angaben gegebenenfalls untermauern könnte, ohne dass dem Gericht jedoch ein Urkundsbeweis vorgelegt werden muss.

(12) Das Gericht ist gehalten, nach Prüfung der Erfuellung der in dieser Verordnung genannten formalrechtlichen Voraussetzungen eine Europäische Zahlungsaufforderung auszufertigen. Eine Prüfung des jeweiligen Sachverhalts sollte jedoch unterbleiben.

(13) Die Europäische Zahlungsaufforderung soll den Antragsgegner darüber aufklären, dass er entweder seine ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Antragsteller zu begleichen hat oder, wenn er die Forderung bestreiten will, innerhalb einer dreiwöchigen Frist eine Verteidigungsanzeige einreichen muss. Neben der vollen Aufklärung über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch soll der Antragsgegner auf die rechtliche Bedeutung der Zahlungsaufforderung und die Folgen eines Verzichts auf Widerspruch hingewiesen werden.

(14) Ein fristgerecht eingereichte Verteidigungsanzeige beendet das Europäische Mahnverfahren und führt zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass er in diesem Fall auf die Fortsetzung des Rechtsstreits verzichtet.

(15) Der bei fehlender Verteidigungsanzeige zu erlassende Zahlungsbefehl ist gegenüber dem Antragsteller unmittelbar vollstreckbar. Es ist jedoch möglich, hiergegen Widerspruch einzulegen, der im Wesentlichen dieselben Rechtsfolgen nach sich zieht wie das Verteidigungsverfahren. Wird kein Widerspruch eingelegt, ist der Zahlungsbefehl rechtlich genauso zu behandeln wie ein in einem ordentlichen Zivilprozess ergangenes rechtskräftiges Urteil.

(16) Die vorliegende Verordnung lässt sowohl die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [16] als auch die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten [17] unberührt.

[16] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[17] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

(17) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen, zeitsparenden und effizienten Instruments zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nur unzureichend verwirklicht und wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, darf die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip entsprechende Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem ebenfalls in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da sie die Eingriffe in das innerstaatliche Prozessrecht insofern auf ein Minimum beschränkt, als sie nicht an die Stelle innerstaatlicher vereinfachter Verfahren tritt, sondern diese um eine zusätzliche Alternative erweitert.

(18) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta verankert ist, zu gewährleisten.

(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [18] zu erlassen.

[18] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(20) [Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch auf sie anwendbar ist.] [Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der vorliegenden Verordnung beteiligen möchten.]

(21) Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher für diesen Mitgliedstaat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen unabhängig von der Art des sachlich zuständigen Gerichts. Nicht von ihr erfasst werden unter anderem Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

2. Das Europäische Mahnverfahren gilt nicht für

a) Rechte an Vermögenswerten aus ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaften,

b) Ansprüche aus Konkursverfahren gegen zahlungsunfähige Unternehmen oder sonstige juristische Personen sowie aus Vergleichs- oder ähnlichen Verfahren,

c) Sozialversicherungsansprüche.

3. Im Sinne dieser Verordnung schließt der Begriff "Gericht" die schwedische Vollstreckungsbehörde (kronofogdemyndighet) mit ein.

4. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks [des Vereinigten Königreichs, Irlands].

Artikel 2

Europäisches Mahnverfahren

1. Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung unbestrittener bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.

2. Dem Gläubiger steht es frei, eine Forderung im Sinne von Absatz 1 im Wege eines anderen abgekürzten oder ordentlichen Verfahrens nach innerstaatlichem Recht durchzusetzen.

Artikel 3

Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

1. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des als Anhang 1 beigefügten Formblattes zu stellen.

2. Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

a) Namen und Anschrift der Verfahrensbeteiligten sowie das Gericht, bei dem Antrag eingereicht wurde,

b) die Höhe der Forderung,

c) bei Geltendmachung von Verzugszinsen der angewandte Zinssatz und der Zeitraum, für den der Zinssatz erhoben wird, es sei denn, auf die Forderung wird nach dem Recht des Mitgliedstaates, dessen Gerichte mit dem Verfahren befasst werden, automatisch der gesetzliche Zinssatz erhoben,

d) den Streitgegenstand einschließlich einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, der der Haupt- und ggf. der Zinsforderung zugrunde liegt,

e) eine kurze Beschreibung zumindest eines Beweismittels, das in einem ordentlichen Zivilprozess zur Untermauerung des Anspruchs beigebracht werden könnte.

3. Der Antrag ist vom Antragsteller oder seinem Vertreter handschriftlich oder in Form einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu unterzeichnen.

Artikel 4

Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

1. Das mit einem Antrag befasste Gericht prüft, ob die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

2. Soll eine Zurückweisung des Antrags wegen Nichterfuellung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfolgen, kann das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit geben, seinen Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen.

Artikel 5

Zurückweisung des Antrags

1. Das Gericht weist den Antrag in seiner Gesamtheit zurück, wenn die Forderung oder Teile davon die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen nicht erfuellen.

2. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

3. Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht daran, in Bezug auf dieselbe Forderung ein ordentliches Gerichtsverfahren anzustrengen.

Artikel 6

Europäische Zahlungsaufforderung

1. Bei Erfuellung der in Artikel 4 genannten Voraussetzungen kann das Gericht unter Verwendung des Formblattes in Anhang 2 eine Europäische Zahlungsaufforderung ausfertigen.

2. Die Europäische Zahlungsaufforderung wird dem Antragsgegner zugestellt. Eine Zustellungsart ohne persönliche Empfangsbestätigung durch den Antragsgegner ist nicht zulässig, wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht zweifelsfrei bekannt ist.

3. In der Zahlungsaufforderung wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er die Wahl hat zwischen

a) der Zahlung des verlangten Betrages einschließlich der geforderten Zinsen und Verfahrenskosten an den Antragsteller und der Vorlage einer Zahlungsmitteilung oder

b) einer Verteidigungsanzeige gegen die gesamte Forderung oder Teile davon.

Beide Erklärungen müssen innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsaufforderung im Einklang mit den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Zustellung erfolgt, bei Gericht eingehen.

4. In der Zahlungsaufforderung wird der Antragsteller darüber aufgeklärt, dass

a) der Ausfertigung der Zahlungsaufforderung keine Prüfung der Begründetheit der Forderung durch das Gericht vorausgegangen ist,

b) das Gericht einen vollstreckbaren Bescheid erlassen wird, wenn ihm nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist eine Verteidigungsanzeige oder eine Zahlungsmitteilung des Antragsgegners zugeht.

5. Zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährungsfrist wird die europäische Zahlungsaufforderung einem Prozesseröffnungsbeschluss gleichgestellt.

Artikel 7

Verteidigungsverfahren

1. Der Antragsgegner kann sich entweder unter Verwendung des dem Anhang 2 beigefügten Antwortformulars, das ihm zusammen mit der Zahlungsaufforderung zugestellt wird, oder in sonstiger Form gegen die Forderung verteidigen.

2. Aus seinen Angaben muss klar hervorgehen, ob er die fragliche Forderung insgesamt oder nur Teile davon bestreitet. Eine Begründung, weshalb er die Forderung bestreitet, muss nicht geliefert werden.

3. Die Verteidigungsanzeige ist vom Antragsteller oder seinem Vertreter handschriftlich oder in Form einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu unterzeichnen.

Artikel 8

Wirkung der Verteidigungsanzeige

1. Verteidigt sich der Antragsgegner innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Frist gegen die Forderung, wird das Verfahren gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat in dem Antrag ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall eingestellt werden soll.

2. Die Überleitung in ein ordentliches Verfahren im Sinne von Absatz 1 erfolgt nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Zahlungsaufforderung ausgefertigt wurde.

Artikel 9

Europäischer Zahlungsbefehl

1. Geht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Frist bei Gericht weder eine Verteidigungsanzeige noch eine Zahlungsmitteilung ein, kann das Gericht unter Verwendung des als Anhang 3 beigefügten Formblattes von Amts wegen einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen.

2. Der Europäische Zahlungsbefehl wird dem Antragsgegner zugestellt. Eine Zustellungsart ohne persönliche Empfangsbestätigung durch den Antragsgegner ist nicht zulässig, wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht zweifelsfrei bekannt ist.

3. In dem Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner darüber aufgeklärt, dass er gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch einlegen kann, der bei dem ausfertigenden Gericht innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls im Einklang mit den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Zustellung erfolgt, eingehen muss.

Artikel 10

Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls

1. Der europäische Zahlungsbefehl ist vorläufig vollstreckbar, ohne dass eine Sicherheitsleistung erbracht werden muss.

2. Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1 gelten für die Vollstreckbarkeit und deren Aussetzung oder Beschränkung insbesondere bei Einlegung eines Widerspruchs gemäß Artikel 11 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Zahlungsbefehl erlassen wurde.

Artikel 11

Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl

1. Der Antragsgegner kann unter Verwendung des dem Anhang 3 beigefügten Antwortformulars, das ihm zusammen mit dem Zahlungsbefehl zugestellt wird, oder in sonstiger Form gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch einlegen.

2. Aus seinen Angaben in dem Widerspruch muss klar hervorgehen, ob er die fragliche Forderung insgesamt oder nur Teile davon bestreitet. In letzterem Fall ist anzugeben, gegen welche Teile er Rechtsmittel einlegt. Eine Begründung, weshalb er die Forderung bestreitet, muss nicht geliefert werden.

3. Der Widerspruch ist vom Antragsteller oder seinem Vertreter handschriftlich oder in Form einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu unterzeichnen.

4. Nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Frist hat der Schuldner das Recht, unter den Bedingungen, die das Recht des Mitgliedstaates vorsieht, in dem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wurde, und die der Kommission gemäß Artikel --- (19A) der Verordnung ----/--/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom -------- zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen mitgeteilt wurden, eine Überprüfung des Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn

a) (i) der Zahlungsbefehl ohne Nachweis der persönlichen Inempfangnahme durch ihn selbst zugestellt wurde und

(ii) die Zustellung ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig oder dergestalt erfolgte, dass er keine Möglichkeit hatte, sich gegen den Anspruch zu verteidigen,

oder

b) er aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund von nicht von ihm zu vertretenden außergewöhnlichen Umständen daran gehindert wurde, die Forderung zu bestreiten.

Dieses Recht gilt nur bei sofortigem Tätigwerden.

Artikel 12

Wirkung des Widerspruchs

1. Wird innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Frist Widerspruch eingelegt, wird das Verfahren gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat in dem Antrag ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall eingestellt werden soll.

2. Die Überleitung in ein ordentliches Verfahren im Sinne von Absatz 1 erfolgt nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wurde.

3. Eine Verteidigungsanzeige, die nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 3, aber vor Ablauf der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Frist erfolgt, erhält die rechtliche Wirkung eines Widerspruchs.

Artikel 13

Rechtliche Vertretung

1. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend. Dies gilt

a) für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls

b) für den Antragsgegner im Hinblick auf das Verteidigungs- und da Widerspruchsverfahren.

2. Bei dem auf die Verteidigungsanzeige oder die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl folgenden ordentlichen Zivilprozess richtet sich das Erfordernis der rechtlichen Vertretung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren stattfindet.

Artikel 14

Kosten

Die Gerichtskosten eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an eine Verteidigungsanzeige oder die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein als die Kosten eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren.

Artikel 15

Verhältnis zum einzelstaatlichen Prozessrecht

Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem das Europäische Mahnverfahren stattfindet.

Artikel 16

Informationen über die gerichtliche Zuständigkeit

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juli 2005 mit, welche Gerichte für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig sind. Sie setzen die Kommission von etwaigen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.

2. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen.

Artikel 17

Durchführungsbestimmungen

Die Formblätter in den Anhängen werden nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren aktualisiert oder geändert.

Artikel 18

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung von Artikel 8 desselben Beschlusses.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1 Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

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