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Document 32012R1230R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 353 vom 21.12.2012 )

OJ L 130, 15.5.2013, p. 60–60 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1230/corrigendum/2013-05-15/oj

15.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/60


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 21. Dezember 2012 )

Seite 35, Artikel 3 Absatz 1:

anstatt:

„Der Hersteller bestimmt für jede Version innerhalb einer Fahrzeugklasse, unabhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, folgende Massen:“

muss es heißen:

„Der Hersteller bestimmt für jede Version innerhalb eines Fahrzeugtyps, unabhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, folgende Massen:“.

Seite 53, Anhang I Anlage 1 Tabelle I Punkt 18 erste Spalte:

anstatt:

„Einklappbare Einrichtungen und Vorrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands, sofern sie am Heck des Fahrzeugs um nicht mehr als 50 mm über die größte Länge des Fahrzeugs hinausragen und die Länge der Ladefläche nicht vergrößern.“

muss es heißen:

„Einklappbare Einrichtungen und Vorrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands, sofern sie am Heck des Fahrzeugs um nicht mehr als 500 mm über die größte Länge des Fahrzeugs hinausragen und die Länge der Ladefläche nicht vergrößern.“

Seite 54, Anhang I Anlage 1 Tabelle II Punkt 11 erste Spalte:

anstatt:

„Einrichtungen und Geräte zur Verringerung des Luftwiderstands, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs um nicht mehr als 500 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen und die Ladekapazität nicht vergrößern.“

muss es heißen:

„Speziell zur Verringerung des Luftwiderstands entworfene Einrichtungen und Vorrichtungen, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs um nicht mehr als 50 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen und die Ladekapazität nicht vergrößern.“


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