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Document 32012R0528R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012)

OJ L 303, 20.11.2015, p. 109–110 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/corrigendum/2015-11-20/oj

20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/109


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 27. Juni 2012 )

Seite 10, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l:

Anstatt:

„l)

‚behandelte Waren‘ alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden;“

muss es heißen:

„l)

‚behandelte Waren‘ alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten;“.

Seite 35, Artikel 58 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   … Liste für den entsprechenden Produkttyp und Verwendungszweck oder in Anhang I aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind.“

muss es heißen:

„(2)   … Liste für die entsprechende Produktart und den entsprechenden Verwendungszweck oder in Anhang I aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind.“

Seite 35, Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

wenn dies angezeigt ist, die der behandelten Ware zugeschriebene biozide Eigenschaft;“

muss es heißen:

„b)

wenn dies belegt ist, die der behandelten Ware zugeschriebene biozide Eigenschaft;“.

Seite 35, Artikel 58 Absatz 6 Satz 3:

Anstatt:

„(6)   … Bei behandelten Waren, die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf besonderen Auftrag hin entworfen und ausgeführt werden, kann der Hersteller mit dem Verbraucher andere Arten der Übermittlung der relevanten Informationen vereinbaren.“

muss es heißen:

„(6)   … Bei behandelten Waren, die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf besonderen Auftrag hin entworfen und ausgeführt werden, kann der Hersteller mit dem Kunden andere Arten der Übermittlung der relevanten Informationen vereinbaren.“

Seite 39, Artikel 67 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Ab dem Datum der Genehmigung eines Biozidprodukts werden die folgenden aktuellen Informationen von der Agentur kostenlos öffentlich und leicht zugänglich gemacht: …“

muss es heißen:

„(2)   Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts werden die folgenden aktuellen Informationen von der Agentur kostenlos öffentlich und leicht zugänglich gemacht: …“

Seite 40, Artikel 67 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Ab dem Datum der Genehmigung eines Biozidprodukts mit Ausnahme der Fälle, …“

muss es heißen:

„(4)   Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts mit Ausnahme der Fälle, …“

Seite 115, Anhang VI Ziffer 56 Einleitungssatz:

Anstatt:

„56.

Bei der Feststellung der Übereinstimmung mit den Kriterien nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b gelangt die bewertende Stelle zu einer der nachstehenden Schlussfolgerungen für jeden Produkttyp und für jeden Anwendungsbereich des Biozidprodukts, für das ein Antrag gestellt wurde: …“

muss es heißen:

„56.

Bei der Feststellung der Übereinstimmung mit den Kriterien nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b gelangt die bewertende Stelle zu einer der nachstehenden Schlussfolgerungen für jede Produktart und für jeden Anwendungsbereich des Biozidprodukts, für das ein Antrag gestellt wurde: …“


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