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Document 32010H0635R(02)

Berichtigung der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags ( ABl. L 279 vom 23.10.2010 )

OJ L 220, 26.8.2011, p. 24–27 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2010/635/corrigendum/2011-08-26/oj

26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/24


Berichtigung der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags

( Amtsblatt der Europäischen Union L 279 vom 23. Oktober 2010 )

Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 1:

anstatt:

„Betrieb von Kernreaktoren (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 1 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet);“

muss es heißen:

„Betrieb von Kernreaktoren (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 1 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet);“.

Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 9:

anstatt:

„Abbau (3) von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff (4) und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet);“

muss es heißen:

„Abbau (3) von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff (4) und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet);“.

Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 11:

anstatt:

„industrielle Aufarbeitung natürlich vorkommender radioaktiver Materialien, die einer Ableitungsgenehmigung unterliegen“

muss es heißen:

„industrielle Verarbeitung natürlich vorkommender radioaktiver Materialien, die einer Ableitungsgenehmigung unterliegen“.

Auf Seite 40, Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 42, Anhang I Nummer 3.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“.

Auf Seite 42, Anhang I Nummer 4.4:

anstatt:

„Wenn die maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.“

muss es heißen:

„Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.“

Auf Seite 43, Anhang I Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„Mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.

Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„Aufarbeitung und Verpackung,“

muss es heißen:

„Aufbereitung und Verpackung,“.

Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“

muss es heißen:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.

Auf Seite 45, Anhang II Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 46, Anhang II Nummer 2.1 dritter Gedankenstrich:

anstatt:

„Beschreibung radioaktiver Abfälle, die zur Lagerung und Aufarbeitung entgegengenommen werden sollen, Einrichtungen und Lagerkapazitäten, Kategorien und Arten radioaktiver Abfälle (zum Beispiel schwach- oder mittelaktive Abfälle, Metall, verbrennbare Abfälle), die gelagert und aufgearbeitet werden sollen, einschließlich Menge und Radionuklidgehalt,“

muss es heißen:

„Beschreibung radioaktiver Abfälle, die zur Lagerung und Aufbereitung entgegengenommen werden sollen, Einrichtungen und Lagerkapazitäten, Kategorien und Arten radioaktiver Abfälle (zum Beispiel schwach- oder mittelaktive Abfälle, Metall, verbrennbare Abfälle), die gelagert und aufbereitet werden sollen, einschließlich Menge und Radionuklidgehalt,“.

Auf Seite 48, Anhang II Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„Mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.

Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„Aufarbeitung und Verpackung,“

muss es heißen:

„Aufbereitung und Verpackung,“.

Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“

muss es heißen:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.

Auf Seite 50, Anhang III Überschrift:

anstatt:

„Abbau von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet)“

muss es heißen:

„Abbau von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet)“.

Auf Seite 50, Anhang III Nummer 1.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 52, Anhang III Nummer 3.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“.

Auf Seite 52, Anhang III Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.

Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„Aufarbeitung und Verpackung,“

muss es heißen:

„Aufbereitung und Verpackung,“.

Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“

muss es heißen:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.

Auf Seite 56, Anhang IV Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 57, Anhang IV Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 60 Nummer 7:

anstatt:

„Folgen der Änderungen für die Endlagerung fester Abfälle:“

muss es heißen:

„Folgen der Änderungen für die Abgabe fester Abfälle:“.

Auf Seite 62, Anhang VI Nummer 1.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 64, Anhang VI, Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.

Auf Seite 64, Anhang VI Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 64, Anhang VI Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„Aufarbeitung und Verpackung,“

muss es heißen:

„Aufbereitung und Verpackung,“.

Auf Seite 65, Anhang VI Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“

muss es heißen:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.


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