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Document 32004R0853R(09)

Berichtigung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004)

OJ L 119, 13.5.2010, p. 26–26 (ES, DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/corrigendum/2010-05-13/oj

13.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/26


Berichtigung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Seite 40, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Nummer 2 Buchstabe b:

anstatt:

„(…) es sei denn die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall in einem bestimmten Schlachthof die zeitliche Trennung dieser Arbeitsgänge;“

muss es heißen:

„(…) es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt im Einzelfall in einem bestimmten Schlachthof die zeitliche Trennung dieser Arbeitsgänge;“

Seite 43, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV, Nummer 16 Buchstabe d:

anstatt:

„(…) es sei denn, die zuständige Behörde lässt etwas anderes zu.“

muss es heißen:

„(…) es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt etwas anderes.“

Seite 46, Anhang III, Abschnitt II, Kapitel II, Nummer 2 Buchstabe b:

anstatt:

„(…) es sei denn, die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall die zeitliche Trennung dieser Vorgänge in einem bestimmten Schlachthof;“

muss es heißen:

„(…) es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt im Einzelfall die zeitliche Trennung dieser Vorgänge in einem bestimmten Schlachthof;“

Seite 54, Anhang III, Abschnitt V, Kapitel III, Nummer 2 Buchstabe a:

anstatt:

„(…) es sei denn, die zuständige Behörde gestattet ein Entbeinen unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren. (…)“

muss es heißen:

„(…) es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt ein Entbeinen unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren. (…)“,

Seite 73, Anhang III, Abschnitt IX, Kapitel II, Teil I Nummer 2 Buchstabe b:

anstatt:

„(…) die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur zulässt.“

muss es heißen:

„(…) die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur genehmigt.“

Seite 79, Anhang III, Abschnitt XIV, Kapitel I, Nummer 5:

anstatt:

„Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:“

muss es heißen:

„Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich eine Genehmigung erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllen:“

Seite 80, Anhang III, Abschnitt XV, Kapitel I, Nummer 5 Einleitungssatz:

anstatt:

„Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:“

muss es heißen:

„Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich eine Genehmigung erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllen:“


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