EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02018R0625-20180424

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/625/2018-04-24

02018R0625 — DE — 24.04.2018 — 000.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/625 DER KOMMISSION

vom 5. März 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

(ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 135 vom 12.5.2022, S.  34 (2018/625)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/625 DER KOMMISSION

vom 5. März 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung

a) 

der Einzelheiten des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“);

b) 

der Einzelheiten des Verfahrens zur Änderung einer Unionsmarkenanmeldung;

c) 

der Einzelheiten bezüglich der Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke sowie der Übertragung einer Unionsmarke, die im Namen eines unbefugten Agenten eingetragen ist;

d) 

des formalen Inhalts einer Beschwerdeschrift und des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, des formalen Inhalts und der Form der Entscheidungen der Beschwerdekammern sowie der Erstattung der Beschwerdegebühr, der Einzelheiten bezüglich der Organisation der Beschwerdekammern und der Bedingungen, unter denen Entscheidungen über Beschwerden von einem einzelnen Mitglied getroffen werden;

e) 

der genauen Modalitäten für mündliche Verhandlungen und die Beweisaufnahme;

f) 

der genauen Modalitäten für die Zustellung durch das Amt und der Regeln zu Mitteln der Kommunikation mit dem Amt;

g) 

der Einzelheiten bezüglich der Berechnung und Dauer von Fristen;

h) 

des Verfahrens für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung eines Eintrags im Register der Unionsmarken;

i) 

der genauen Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren vor dem Amt;

j) 

der Bedingungen und des Verfahrens für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, der Bedingungen, unter denen Angestellte und zugelassene Vertreter eine Vollmacht einreichen, und des Inhalts dieser Vollmacht, sowie der Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden kann;

k) 

der Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, sowie des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung.



TITEL II

WIDERSPRUCHSVERFAHREN UND BENUTZUNGSNACHWEIS

Artikel 2

Widerspruchsschrift

(1)  
Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken oder sonstiger Rechte im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 erhoben werden, sofern die Inhaber oder Vertreter, die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 Widerspruch erheben, das Recht haben, dies für alle älteren Marken oder Rechte zu tun. Gehört eine ältere Marke mehr als einem Inhaber („Mitinhaberschaft“) oder kann ein älteres Recht von mehr als einer Person ausgeübt werden, kann ein Widerspruch gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 von einem, mehreren oder allen Inhabern oder Vertretern eingelegt werden.
(2)  

Die Widerspruchsschrift muss Folgendes enthalten:

a) 

das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, ferner den Namen des Anmelders der Unionsmarke;

b) 

eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts, auf die beziehungsweise das der Widerspruch gestützt ist, und zwar folgendermaßen:

i) 

wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke, eine Angabe, ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, sowie eine Angabe der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Unionsmarke handelt;

ii) 

wird der Widerspruch auf eine notorisch bekannte Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, in welchen Mitgliedstaaten die ältere Marke notorisch bekannt ist; zusätzlich ist die Wiedergabe der Marke erforderlich;

iii) 

wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, sind die Angabe des Gebiets, in dem die ältere Marke geschützt ist, die Wiedergabe der Marke und gegebenenfalls die Angabe, ob die ältere Marke eine Anmeldung oder eine Eintragung ist, sowie in letzterem Fall die Anmelde- oder Eintragungsnummer erforderlich;

iv) 

wird der Widerspruch auf eine ältere Marke oder ein sonstiges Kennzeichen im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Recht es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Marke oder des älteren Kennzeichens erforderlich sowie die Angabe, ob diese ältere Marke oder das Kennzeichen in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;

v) 

wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Bezeichnung oder Angabe es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erforderlich sowie die Angabe, ob diese in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;

c) 

die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, mittels einer Erklärung, dass die Erfordernisse nach Artikel 8 Absatz 1, 3, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezüglich aller vom Widersprechenden geltend gemachten älteren Marken oder Rechte erfüllt sind;

d) 

im Fall einer älteren Markenanmeldung oder Eintragung den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag und den Prioritätstag der älteren Marke;

e) 

im Fall älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 das Datum der Anmeldung der Eintragung oder, sofern dieses nicht bekannt ist, den Tag des Inkrafttretens der Gewährung des Schutzes;

f) 

im Fall einer älteren Markenanmeldung oder Eintragung eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss die Wiedergabe farbig sein;

g) 

eine Angabe der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die einzelnen Widerspruchsgründe stützen;

h) 

in Bezug auf den Widersprechenden:

i) 

Angaben zur Identität des Widersprechenden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 ( 1 );

ii) 

hat der Widersprechende einen Vertreter bestellt oder muss er gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben;

iii) 

wird der Widerspruch von einem Lizenznehmer oder von einer Person eingelegt, die nach den einschlägigen Unionsbestimmungen oder nationalen Bestimmungen zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine diesbezügliche Erklärung mit Angaben zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs;

i) 

die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die Gegenstand der beanstandeten Unionsmarkenanmeldung sind.

(3)  
Beruht der Widerspruch auf mehr als einer älteren Marke oder mehr als einem älteren Recht, gilt Absatz 2 für alle diese Marken, Kennzeichen, Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben.
(4)  
Die Widerspruchsschrift kann zudem eine Darlegung der Gründe mit den Tatsachen und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten.

Artikel 3

Sprachenregelung für das Widerspruchsverfahren

Der Widersprechende oder der Anmelder können das Amt vor dem Tag, an dem der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 beginnt, darüber unterrichten, dass sich beide Beteiligten gemäß Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Anmelder verlangen, dass der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreicht. Ein solches Ersuchen muss spätestens an dem Tag beim Amt eingehen, an dem der kontradiktorische Teil des Verfahrens beginnen soll. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung einreichen muss. Wird die Übersetzung nicht oder verspätet eingereicht, bleibt es bei der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Verfahrenssprache (die „Verfahrenssprache“).

Artikel 4

Unterrichtung der Beteiligten in Widerspruchsverfahren

Die Widerspruchsschrift und alle vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Unterrichtung über die Einlegung eines Widerspruchs vom Amt übermittelt.

Artikel 5

Zulässigkeit des Widerspruchs

(1)  
Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Wird die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.
(2)  
Wird die Widerspruchsschrift nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereicht, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.
(3)  
Wird die Widerspruchsschrift in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 handelt, oder entspricht sie nicht den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c und wurden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.
(4)  
Legt der Widersprechende die nach Artikel 146 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 erforderliche Übersetzung nicht vor, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Legt der Widersprechende eine unvollständige Übersetzung vor, bleibt der nicht übersetzte Teil der Widerspruchsschrift bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt.
(5)  
Erfüllt die Widerspruchsschrift die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben d bis h nicht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.
(6)  
Das Amt unterrichtet den Anmelder über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und über jegliche Entscheidung der Zurückweisung des Widerspruchs aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3, 4 oder 5. Wird ein Widerspruch vor der Zustellung nach Artikel 6 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3, 4 oder 5 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

Artikel 6

Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens und vorherige Einstellung der Verfahren

(1)  
Gilt der Widerspruch gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens zwei Monate nach der Zustellung dieser Mitteilung beginnt. Diese Frist kann auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, wenn beide Beteiligten vor Ablauf der Frist von zwei Monaten eine derartige Verlängerung beantragen.
(2)  
Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Beteiligten gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.
(3)  
Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verzichtet, gegen die sich der Widerspruch richtet, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen sein Widerspruch sich richtet. Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.
(4)  
Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen.
(5)  
Wird das Widerspruchsverfahren aufgrund der Zurücknahme oder der Einschränkung der Anmeldung gemäß Absatz 2 oder der Zurücknahme des Widerspruchs gemäß Absatz 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.

Artikel 7

Substanziierung des Widerspruchs

(1)  
Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs einzureichen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 vorgelegt wurden. Zu diesem Zweck setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 1.
(2)  

Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Der Widersprechende muss insbesondere folgende Beweismittel vorlegen:

a) 

beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/1001, die keine Unionsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

i) 

wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder

ii) 

wenn die ältere Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der betreffenden Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

b) 

beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist;

c) 

wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Inhaberschaft des Beteiligten bezüglich der älteren Marke und seine Beziehung zu dem Agenten oder Vertreter nachzuweisen;

d) 

wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Benutzung dieses Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen; wenn das ältere Recht nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich;

e) 

wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, ist deren Erwerb, Fortbestand und Schutzumfang nachzuweisen; wenn die ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe der Inhalte des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich;

▼C1

f) 

wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 bekannte Marke ist, ist dies für die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel oder Bemerkungen dazu einzureichen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

▼B

(3)  
Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung der älteren Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe d oder e oder die Nachweise bezüglich des Inhalts des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann der Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen.
(4)  
Alle in Absatz 2 Buchstabe a, d oder e erwähnten Anmelde-, Eintragungs- und Erneuerungsbescheinigungen oder gleichwertigen Unterlagen sowie alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Absatz 2 Buchstaben d und e Bezug genommen wird, einschließlich der in Absatz 3 genannten online verfügbaren Nachweise, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Der Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen. Für alle weiteren vom Widersprechenden zur Substanziierung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt.
(5)  
Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 vom Amt gesetzten Frist eingereicht oder nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Artikel 8

Prüfung des Widerspruchs

(1)  
Hat der Widersprechende vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist keine Beweismittel vorgelegt oder sind die vorgelegten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder unzureichend, um die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Erfordernisse für wenigstens eines der älteren Rechte zu erfüllen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
(2)  
Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.
(3)  
Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch.
(4)  
Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern.
(5)  
Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist Tatsachen oder Beweismittel vor, die wichtige Tatsachen oder Beweismittel ergänzen, die innerhalb dieser Frist eingereicht worden waren und die sich auf dieselbe Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Tatsachen oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls bedeutend erscheinen und ob die Tatsachen oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.
(6)  
Das Amt fordert den Anmelder zu weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen auf, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet.
(7)  
Wurde der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 zurückgewiesen und reichen die vom Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für eine Substanziierung des Widerspruchs nach Artikel 7 für wenigstens eines der älteren Rechte nicht aus, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
(8)  
Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend ab der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens. Wünscht der Anmelder die angefochtene Anmeldung zurückzunehmen oder zu beschränken, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun.
(9)  
Je nach Sachlage kann das Amt die Beteiligten auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten sie Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. Das Amt ist nicht verpflichtet, einen Beteiligten auf die Möglichkeit der Einreichung bestimmter wichtiger Tatsachen oder Beweismittel hinzuweisen, die dieser Beteiligte noch nicht vorgelegt hat.

Artikel 9

Mehrere Widersprüche

(1)  
Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Widersprüche wieder getrennt zu prüfen.
(2)  
Ergibt die vorläufige Prüfung eines oder mehrerer Widersprüche, dass die Unionsmarke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wurde, für einige oder alle Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wurde, nicht eingetragen werden kann, kann das Amt die übrigen Widerspruchsverfahren gegen diese Anmeldung aussetzen. Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden.
(3)  
Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung einer in Absatz 1 genannten Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 109 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001.
(4)  
Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch im Sinne des Absatzes 3 als erledigt gilt, 50 % der entrichteten Widerspruchsgebühr, sofern die Verfahren zu diesem Widerspruch vor Beginn des kontradiktorischen Teils der Verfahren ausgesetzt wurden.

Artikel 10

Benutzungsnachweis

(1)  
Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn er als unbedingter Antrag in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgesetzten Frist eingereicht wird.
(2)  
Hat der Anmelder einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt den Widersprechenden zur Vorlage des erforderlichen Nachweises innerhalb einer durch das Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Widersprechende vor Ablauf der Frist kein Beweismittel oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgebrachten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Widerspruch zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist.
(3)  
Die Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Benutzung dienen der Feststellung von Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird.
(4)  
Die in Absatz 3 genannten Beweismittel sind gemäß Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63 und Artikel 64 einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen.
(5)  
Zeitgleich mit dem Antrag auf Benutzungsnachweis kann auch eine Stellungnahme hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs eingereicht werden. Diese kann auch zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis eingereicht werden.
(6)  
Werden die vom Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Beweismittel in der Verfahrenssprache vorzulegen.
(7)  
Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist Angaben oder Beweismittel vor, die wichtige Angaben oder Beweismittel ergänzen, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegt worden waren und sich auf dieselbe Anforderung nach Absatz 3 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Angaben oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Angaben oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz erscheinen und ob die Angaben oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.



TITEL III

ÄNDERUNG DER ANMELDUNG

Artikel 11

Änderung der Anmeldung

(1)  

Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a) 

das Aktenzeichen der Anmeldung;

b) 

den Namen und die Anschrift des Anmelders nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;

c) 

Angaben zum Bestandteil der Anmeldung, der geändert werden soll, und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung;

d) 

betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626.

(2)  
Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.
(3)  
Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend.
(4)  
Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen.
(5)  
Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.



TITEL IV

VERFALL UND NICHTIGKEIT ODER ÜBERTRAGUNG

Artikel 12

Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)  

Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a) 

die Eintragungsnummer der Unionsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird, sowie den Namen ihres Inhabers;

b) 

die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, mittels einer Erklärung, dass die betreffenden Erfordernisse nach Artikel 58, 59, 60, 81, 82, 91 oder 92 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt sind;

c) 

in Bezug auf den Antragsteller:

i) 

Angaben zur Identität des Antragstellers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;

ii) 

hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt oder muss er nach Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben;

d) 

die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angestrebt wird; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die von der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung erfasst sind.

(2)  

Zusätzlich zu den Erfordernissen in Absatz 1 muss ein auf relative Gründe gestützter Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit folgende Angaben enthalten:

a) 

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Angabe des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt;

b) 

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Angabe der Art des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, seine Wiedergabe und eine Angabe, ob dieses Recht in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;

c) 

Einzelheiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d bis g dieser Verordnung, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt;

d) 

wird der Antrag von einem Lizenznehmer eingereicht oder von einer Person, die nach dem einschlägigen Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine Angabe zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einreichung des Antrags.

(3)  
Stützt sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf mehr als eine ältere Marke oder mehr als ein älteres Recht, gelten Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieser Verordnung für jede dieser Marken oder jedes dieser Rechte.
(4)  
Der Antrag kann eine Begründung mit den Tatsachen und Argumenten, auf die er sich stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten.

Artikel 13

Sprachenregelung in Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren

Derjenige, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, oder der Inhaber der Unionsmarke kann dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mitteilen, dass sich beide nach Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde der Antrag nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Inhaber verlangen, dass der Antragsteller eine Übersetzung in dieser Sprache einreicht. Dieses Ersuchen muss beim Amt eingehen, bevor die Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Inhaber der Unionsmarke abläuft. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Antragsteller eine Übersetzung einreichen muss. Wird diese Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, bleibt die Verfahrenssprache unverändert.

Artikel 14

Unterrichtung der Beteiligten in Bezug auf einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und alle vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Benachrichtigung über die Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit übermittelt.

Artikel 15

Zulässigkeit eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)  
Wurde die Gebühr nach Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht entrichtet, fordert das Amt den Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.
(2)  
Wird der Antrag in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 handelt, oder entspricht er nicht den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.
(3)  
Wird die in Artikel 146 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 geforderte Übersetzung nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingereicht, weist das Amt den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück.
(4)  
Entspricht der Antrag nicht den Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c oder d, unterrichtet das Amt den Antragsteller dementsprechend und fordert den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.
(5)  
Das Amt unterrichtet den Antragsteller und den Inhaber der Unionsmarke über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als nicht erhoben gilt, und über jegliche Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder die Nichtigkeit aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3 oder 4. Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor Zustellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3 oder 4 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

Artikel 16

Substanziierung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)  

Der Antragsteller muss bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Antrags vorlegen. Insbesondere muss der Antragsteller folgende Beweismittel vorlegen:

a) 

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/1001 Tatsachen, Bemerkungen und Beweismittel zur Untermauerung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung stützt;

b) 

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Beweismittel nach Artikel 7 Absatz 2; die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 gelten entsprechend;

c) 

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Beweise für den Erwerb, Fortbestand und den Schutzumfang des betreffenden älteren Rechts sowie Nachweise, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags berechtigt ist; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich. Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung eines älteren Rechts gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1001 oder die Nachweise bezüglich der Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts in einer vom Amt anerkannten Quelle online verfügbar, kann der Antragsteller diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorbringen.

(2)  
Nachweise für die Anmeldung, Eintragung und Verlängerung älterer Rechte oder gegebenenfalls der Inhalt des einschlägigen nationalen Rechts, einschließlich der online verfügbaren Nachweise, die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannt sind, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Der Antragsteller muss die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Beweismittel vorlegen. Für alle weiteren Beweismittel, die der Antragsteller zur Substanziierung des Antrags vorlegt, oder für im Fall eines Antrags auf Verfall nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 durch den Inhaber der strittigen Unionsmarke vorgelegte Beweismittel, gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt.

Artikel 17

Einzelprüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)  
Gilt der Antrag gemäß Artikel 15 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens begonnen hat, und fordert den Inhaber der Unionsmarke auf, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
(2)  
Wenn das Amt einen Beteiligten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 aufgefordert hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen und dieser Beteiligte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt, schließt das Amt den kontradiktorischen Teil des Verfahrens und entscheidet anhand der vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit.
(3)  
Wenn der Antragsteller die für die Substanziierung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit erforderlichen Tatsachen, Argumente oder Beweismittel nicht vorgelegt hat, wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
(4)  
Unbeschadet des Artikels 62 werden alle von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen dem anderen Beteiligten übermittelt.
(5)  
Wenn der Inhaber auf die Unionsmarke verzichtet, gegen die sich ein Antrag gemäß Artikel 12 richtet, sodass sie lediglich Waren oder Dienstleistungen umfasst, gegen die sich der Antrag nicht richtet, oder wenn die Unionsmarke in Parallelverfahren für verfallen oder nichtig erklärt wird, wird das Verfahren eingestellt, es sei denn, Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist anwendbar oder der Antragsteller zeigt berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung.
(6)  
Wenn der Inhaber teilweise auf die Unionsmarke verzichtet, indem er einige der Waren oder Dienstleistungen streicht, gegen die sich der Antrag richtet, so fordert das Amt den Antragsteller auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Antrag aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen der Antrag sich in diesem Fall richtet. Zieht der Antragsteller den Antrag angesichts des Verzichts zurück oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Parteien geeinigt haben, wird das Verfahren eingestellt.
(7)  
Möchte der Inhaber auf die angefochtene Unionsmarke verzichten, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun.
(8)  
Artikel 8 Absatz 9 gilt entsprechend.

Artikel 18

Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)  
Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen.
(2)  
Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

Artikel 19

Benutzungsnachweis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)  
Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 setzt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke oder berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu erbringen hat. Bringt der Inhaber vor Ablauf der Frist keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, verfällt die Unionsmarke. Artikel 10 Absätze 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.
(2)  
Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn der Inhaber der Unionsmarke diesen bedingungslos in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 17 Absatz 1 festgesetzten Frist einreicht. Hat der Inhaber der Unionsmarke einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke oder auf Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer älteren Marke vorliegen, gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 64 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt denjenigen, der den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eingereicht hat, zur Erbringung des erforderlichen Nachweises innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Steller des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist. Artikel 10 Absätze 3 bis 7 gilt entsprechend.

Artikel 20

Antrag auf Übertragung

(1)  
Beantragt der Inhaber einer Unionsmarke gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Übertragung anstelle der Nichtigkeitserklärung, gelten die Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 entsprechend.
(2)  
Gibt das Amt oder ein Unionsmarkengericht einem Antrag auf Übertragung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 teilweise oder in allen Teilen statt und ist die Entscheidung oder das Urteil rechtskräftig, stellt das Amt sicher, dass die sich daraus ergebende teilweise oder vollständige Übertragung der Unionsmarke in das Register eingetragen und veröffentlicht wird.



TITEL V

BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 21

Beschwerdeschrift

(1)  

Eine gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereichte Beschwerdeschrift enthält Folgendes:

a) 

den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;

b) 

falls der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;

c) 

falls der Beschwerdeführer gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden muss, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;

d) 

eine klare und eindeutige Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unter Angabe des Datums, an dem sie getroffen wurde, sowie des Aktenzeichens des Verfahrens, auf das sich die Entscheidung bezieht, gegen die sich die Beschwerde richtet;

e) 

wird die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nur in Teilen angefochten, eine klare und eindeutige Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Entscheidung angefochten wird.

(2)  
Wird die Beschwerdeschrift in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht als der Verfahrenssprache, muss der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Übersetzung vorlegen.
(3)  
Wurde die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, in einem einseitigen Verfahren in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache getroffen, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift entweder in der Verfahrenssprache oder in der Sprache der Entscheidung vorlegen; in beiden Fällen wird die Sprache, in der die Beschwerdeschrift verfasst ist, Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens und Absatz 2 gilt nicht.
(4)  
Sobald die Beschwerdeschrift in einem mehrseitigen Verfahren eingereicht wurde, wird sie dem Beschwerdegegner zugestellt.

Artikel 22

Begründung

(1)  

Eine Beschwerdebegründung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthält klare und eindeutige Angaben zu Folgendem:

a) 

dem Beschwerdeverfahren, auf das es sich bezieht, entweder durch Angabe der betreffenden Beschwerdenummer oder der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach den Erfordernissen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d;

b) 

den Beschwerdegründen, aus denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung innerhalb des gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e definierten Umfangs verlangt wird;

c) 

Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe, vorgelegt gemäß den Erfordernissen des Artikels 55 Absatz 2.

(2)  
Die Begründung ist nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 in der Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Wird die Begründung in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht, muss der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Originaldokuments eine Übersetzung vorlegen.

Artikel 23

Zulässigkeit einer Beschwerde

(1)  

Die Beschwerdekammer weist eine Beschwerde in folgenden Fällen als unzulässig zurück:

a) 

wenn die Beschwerdeschrift nicht innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;

b) 

wenn die Beschwerde nicht im Einklang mit den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder mit den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 21 Absätze 2 und 3 steht, es sei denn, diese Mängel werden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, behoben;

c) 

wenn die Beschwerdeschrift die Erfordernisse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat;

d) 

wenn die Begründung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;

e) 

wenn die Begründung die Erfordernisse nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er durch die Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat beziehungsweise die Übersetzung der Begründung nach Artikel 22 Absatz 2 nicht innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Originalbegründung vorgelegt hat.

(2)  
Erscheint die Beschwerde unzulässig, kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer, welcher der Fall gemäß Artikel 35 Absatz 1 zugeteilt wurde, die Beschwerdekammer ersuchen, unverzüglich über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, bevor die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Begründung dem Beschwerdegegner zugestellt wird.
(3)  
Die Beschwerdekammer erklärt eine Beschwerde als nicht eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Artikel 68 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Frist entrichtet wurde. In einem solchen Fall gilt Absatz 2.

Artikel 24

Stellungnahme

(1)  
In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Begründung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme einreichen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdegegners verlängert werden.
(2)  
Die Stellungnahme muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 enthalten und entsprechend die Bedingungen der Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 22 Absatz 2 erfüllen.

Artikel 25

Anschlussbeschwerde

(1)  
Ersucht der Beschwerdegegner um eine Entscheidung zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht geltend gemachten Punkt, muss diese Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingereicht werden.
(2)  
Die Anschlussbeschwerde muss mit gesondertem, von der Stellungnahme getrenntem Schriftstück eingereicht werden.
(3)  
Die Anschlussbeschwerde muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 enthalten und die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 22 entsprechend erfüllen.
(4)  

Eine Anschlussbeschwerde wird in jedem der folgenden Fälle als unzulässig zurückgewiesen:

a) 

wenn sie nicht innerhalb der in Absatz 1 beschriebenen Frist eingereicht wurde;

b) 

wenn sie nicht unter Einhaltung der Erfordernisse nach Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d eingereicht wurde;

c) 

wenn sie die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt und der Beschwerdegegner, obwohl er durch die Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat oder die Übersetzung der Anschlussbeschwerde und der entsprechenden Begründung nicht innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Originals vorgelegt hat.

(5)  
Der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung an ihn zur Anschlussbeschwerde des Beklagten Stellung zu nehmen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Beschwerdekammer diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers verlängern. Artikel 26 gilt entsprechend.

Artikel 26

Erwiderung und Gegenerwiderung in mehrseitigen Verfahren

(1)  
Auf einen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Erwiderung eingereichten, begründeten Antrag des Beschwerdeführers kann die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestatten, die Begründung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Erwiderung zu ergänzen.
(2)  
In einem solchen Fall gestattet die Beschwerdekammer auch dem Beschwerdegegner, die Erwiderung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Gegenerwiderung zu ergänzen.

Artikel 27

Prüfung der Beschwerde

(1)  
In einseitigen Verfahren und in Bezug auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, geht die Beschwerdekammer gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/1001 vor, wenn sie Eintragshindernisse für die Anmeldung der Unionsmarke geltend macht, die in der Entscheidung, gegen die Beschwerde gemäß jener Bestimmung eingelegt wurde, noch nicht vorgebracht worden waren.
(2)  
In mehrseitigen Verfahren ist die Prüfung der Beschwerde beziehungsweise der Anschlussbeschwerde auf die in der Begründung beziehungsweise in der Anschlussbeschwerde erhobenen Gründe zu beschränken. Rechtsgründe, die nicht von den Beteiligten erhoben wurden, prüft die Beschwerdekammer lediglich, wenn sie grundlegende Verfahrenserfordernisse betreffen oder eine Klärung nötig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 im Hinblick auf von den Beteiligten vorgelegte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu gewährleisten.
(3)  

Die Prüfung der Beschwerde umfasst auch die folgenden Ansprüche oder Anträge, sofern sie in der Beschwerdebegründung beziehungsweise der Anschlussbeschwerde sowie fristgemäß in dem Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, geltend gemacht oder gestellt wurden:

a) 

durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001;

b) 

durch Benutzung erworbene Bekanntheit der älteren Marke auf dem Markt für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001;

c) 

Benutzungsnachweis gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001.

(4)  

Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen:

a) 

Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz, und

b) 

sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden.

(5)  
Die Beschwerdekammer entscheidet spätestens in ihrer Entscheidung über die Beschwerde beziehungsweise die Anschlussbeschwerde über Anträge auf Einschränkung, Teilung oder teilweisen Verzicht in Bezug auf die angefochtene Marke, die während des Beschwerdeverfahrens durch den Anmelder oder den Inhaber nach Artikel 49, 50 oder 57 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestellt werden. Nimmt die Beschwerdekammer die Einschränkung, Teilung oder den teilweisen Verzicht an, unterrichtet sie darüber unverzüglich die für das Register zuständige Abteilung sowie die mit Parallelverfahren in Bezug auf dieselbe Marke befassten Abteilungen.

Artikel 28

Mitteilungen der Beschwerdekammer

(1)  
Mitteilungen der Beschwerdekammer im Verlauf der Prüfung der Beschwerde oder zur Erleichterung einer gütlichen Beilegung des Verfahrens sind vom Berichterstatter vorzubereiten und von ihm im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer im Namen der Beschwerdekammer zu unterzeichnen.
(2)  
Tauscht sich eine Beschwerdekammer mit den Beteiligten über ihre vorläufige Stellungnahme zu Tatsachen oder Rechtsangelegenheiten aus, stellt sie klar, dass solche Mitteilungen für sie nicht bindend sind.

Artikel 29

Stellungnahmen zu Fragen von allgemeinem Interesse

Die Beschwerdekammer kann, von Amts wegen oder auf schriftliches und begründetes Ersuchen des Exekutivdirektors des Amtes, den Exekutivdirektor um Stellungnahme zu Fragen von allgemeinem Interesse bitten, die im Verlauf von vor ihr geführten Verfahren auftreten. Die Beteiligten haben das Recht, Bemerkungen zur Stellungnahme des Exekutivdirektors abzugeben.

Artikel 30

Wiedereröffnung der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

(1)  
Gelangt die Beschwerdekammer in einseitigen Verfahren zu der Auffassung, dass ein absolutes Eintragungshindernis für in der Markenanmeldung aufgeführte Waren oder Dienstleistungen besteht, die nicht beschwerdegegenständlich sind, unterrichtet sie den für die Prüfung dieser Anmeldung zuständigen Prüfer, der eine Wiedereröffnung der Prüfung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen beschließen kann.
(2)  
Wird gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde eingelegt, kann die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren mit einer begründeten Zwischenentscheidung und unbeschadet des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 aussetzen und die angefochtene Anmeldung mit der Empfehlung zur Wiedereröffnung der Prüfung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 wieder dem für ihre Prüfung zuständigen Prüfer zuweisen, sofern sie der Auffassung ist, dass ein absolutes Eintragungshindernis für einige oder alle in der Markenanmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen besteht.
(3)  
Wurde die angefochtene Anmeldung gemäß Absatz 2 zurückverwiesen, unterrichtet der Prüfer die Beschwerdekammer unverzüglich darüber, ob die Prüfung der angefochtenen Anmeldung wiedereröffnet wurde. Wurde die Prüfung wiedereröffnet, bleibt das Beschwerdeverfahren ausgesetzt, bis die Entscheidung des Prüfers gefallen ist und, sofern die angefochtene Anmeldung vollständig oder in Teilen abgewiesen wird, bis diese Entscheidung des Prüfers bestandskräftig geworden ist.

Artikel 31

Vorrangige Prüfung einer Beschwerde

(1)  
Auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners und nach Anhörung des anderen Beteiligten kann die Beschwerdekammer angesichts der besonderen Dringlichkeit und der Umstände des Falls beschließen, die Beschwerde unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 23 und 26 einschließlich der Bestimmungen zu Fristen vorrangig zu prüfen.
(2)  
Der Antrag auf vorrangige Prüfung der Beschwerde kann jederzeit während des Beschwerdeverfahrens eingereicht werden. Er wird in einem gesonderten Schriftstück eingereicht und mit Beweismitteln sowohl in Bezug auf die Dringlichkeit als auch auf die besonderen Umstände des Falls untermauert.

Artikel 32

Formale Bestandteile der Entscheidung der Beschwerdekammer

Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält Folgendes:

a) 

die Feststellung, dass sie von den Beschwerdekammern erlassen ist;

b) 

das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c) 

die Namen der Beteiligten und ihrer Vertreter;

d) 

das Aktenzeichen der Beschwerde, auf die sie sich bezieht, und eine Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, gemäß den Erfordernissen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d;

e) 

eine Angabe zur Zusammensetzung der Beschwerdekammer;

f) 

den Namen und, unbeschadet des Artikels 39 Absatz 5, die Unterschrift des Vorsitzenden und der Mitglieder, die an der Entscheidung teilhatten, einschließlich einer Angabe, wer in diesem Fall als Berichterstatter fungierte, oder, wenn die Entscheidung von einem einzelnen Mitglied getroffen wurde, den Namen und die Unterschrift dieses Mitglieds;

g) 

den Namen und die Unterschrift des Geschäftsstellenleiters beziehungsweise des Mitglieds der Geschäftsstelle, das in Stellvertretung des Geschäftsstellenleiters unterzeichnet;

h) 

eine Zusammenfassung der von den Beteiligten vorgelegten Tatsachen und Bemerkungen;

i) 

eine Begründung der Entscheidung;

j) 

den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer, einschließlich — soweit erforderlich — der Entscheidung über die Kosten.

Artikel 33

Erstattung der Beschwerdegebühr

Die Beschwerdegebühr wird auf Anordnung der Beschwerdekammer in folgenden Fällen erstattet:

a) 

wenn die Beschwerde nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 als nicht eingelegt gilt;

b) 

wenn die entscheidungstreffende Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat, diese gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 berichtigt oder die angefochtene Entscheidung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 widerruft;

c) 

wenn die angefochtene Anmeldung nach der Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf Empfehlung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 30 Absatz 2 in endgültiger Entscheidung des Prüfers abgewiesen wurde und die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist;

d) 

wenn die Beschwerdekammer die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet.

Artikel 34

Berichtigung und Widerruf der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet

(1)  
Wird die Beschwerde in einseitigen Verfahren nicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 abgewiesen, legt die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung derjenigen Instanz des Amtes vor, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
(2)  
Hilft die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, dieser nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ab, unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich darüber.
(3)  
Hat die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, das Verfahren zum Widerruf dieser Entscheidung gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingeleitet, unterrichtet sie die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 71 unverzüglich darüber. Außerdem unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich über den endgültigen Ausgang dieses Verfahrens.

Artikel 35

Zuweisung einer Beschwerde an eine Kammer und Bestimmung eines Berichterstatters

(1)  
Sobald die Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, weist der Präsident der Kammern den Fall nach den gemäß Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 durch das Präsidium der Beschwerdekammern festgelegten objektiven Kriterien einer Beschwerdekammer zu.
(2)  
Für jeden gemäß Absatz 1 einer Beschwerdekammer zugewiesenen Fall bestimmt deren Vorsitzender ein Mitglied dieser Beschwerdekammer oder den Vorsitzenden zum Berichterstatter.
(3)  
Fällt ein Fall gemäß Artikel 36 Absatz 1 in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, bestimmt die mit dem Fall befasste Beschwerdekammer gemäß Artikel 165 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 den Berichterstatter als einzelnes Mitglied.
(4)  
Wurde eine Entscheidung einer Beschwerdekammer durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts oder gegebenenfalls des Gerichtshofs aufgehoben oder abgeändert, weist der Präsident der Beschwerdekammern mit Blick auf die Umsetzung dieses Urteils gemäß Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 den Fall nach Absatz 1 erneut einer Beschwerdekammer zu, der jene Mitglieder, welche die aufgehobene Entscheidung getroffen haben, nicht angehören dürfen, es sei denn, der Fall wird der erweiterten Beschwerdekammer („Große Kammer“) zugewiesen oder die aufgehobene Entscheidung wurde von der Großen Kammer getroffen.
(5)  
Werden mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung eingereicht, sind diese Beschwerden in einem einzigen Verfahren zu bearbeiten. Werden Beschwerden, an denen dieselben Beteiligten beteiligt sind, gegen getrennte Entscheidungen bezüglich derselben Marke eingereicht oder haben sie andere wichtige tatsächliche oder rechtliche Elemente gemeinsam, können diese Beschwerden mit Einverständnis der Beteiligten in einem gemeinsamen Verfahren bearbeitet werden.

Artikel 36

Fälle in der Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds

(1)  

Die mit dem Fall befasste Beschwerdekammer kann nach Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ein einzelnes Mitglied mit folgenden Entscheidungen betrauen:

a) 

Entscheidungen gemäß Artikel 23;

b) 

Entscheidungen über die Einstellung von Beschwerdeverfahren wegen Zurücknahme, Zurückweisung, Verzicht oder Löschung der angefochtenen oder der älteren Marke;

c) 

Entscheidungen über die Einstellung von Beschwerdeverfahren wegen Zurücknahme des Widerspruchs, Zurücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder Zurücknahme der Beschwerde;

d) 

Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Artikel 102 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, vorausgesetzt, die Berichtigung beziehungsweise der Widerruf der Entscheidung über die Beschwerde bezieht sich auf eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied getroffen wurde;

e) 

Entscheidungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001;

f) 

Entscheidungen gemäß Artikel 109 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EU) 2017/1001;

g) 

Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen in einseitigen Verfahren, die aus den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 beschriebenen Gründen getroffen wurden und entweder offensichtlich unbegründet oder offensichtlich wohlbegründet sind.

(2)  
Ist das einzelne Mitglied der Ansicht, dass die in Absatz 1 oder in Artikel 165 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 beschriebenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, verweist das einzelne Mitglied mittels Einreichung des Entwurfs einer Entscheidung gemäß Artikel 41 den Fall an die Beschwerdekammer in ihrer Zusammensetzung mit drei Mitgliedern zurück.

Artikel 37

Verweisung an die Große Kammer

(1)  
Unbeschadet der Möglichkeit, einen Fall nach Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 an die Große Kammer zu verweisen, verweist eine Beschwerdekammer einen ihr zugewiesenen Fall dann an die Große Kammer, wenn sie der Auffassung ist, dass sie von der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen durch die Große Kammer in einer früheren Entscheidung abweichen muss, oder wenn sie feststellt, dass die Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen zu einer Rechtsfrage getroffen haben, die den Ausgang des Falls beeinflussen könnte.
(2)  
Alle Entscheidungen über die Verweisung von Beschwerdefällen an die Große Kammer enthalten die Gründe, aus denen die verweisende Beschwerdekammer beziehungsweise das Präsidium der Beschwerdekammern dies für gerechtfertigt hält, und werden den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt sowie im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
(3)  
Die Große Kammer verweist eine Sache unverzüglich an die zuerst befasste Beschwerdekammer zurück, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für ihre Anrufung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(4)  
Ersuchen um eine begründete Stellungnahme zu Rechtsfragen gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001 werden schriftlich an die Große Kammer gerichtet, enthalten die Rechtsfragen, um deren Auslegung ersucht wird, und können außerdem die Auffassung des Exekutivdirektors zu den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und deren jeweiligen rechtlichen und praktischen Folgen umfassen. Diese Ersuchen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
(5)  
Muss eine Beschwerdekammer in einem bei ihr anhängigen Verfahren über dieselbe Rechtsfrage entscheiden, mit der die Große Kammer gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001 befasst ist, setzt sie das Verfahren aus, bis die Große Kammer eine Entscheidung getroffen oder eine begründete Stellungnahme abgegeben hat.
(6)  
Gruppen oder Verbände, die Erzeuger, Hersteller, Dienstleister, Händler oder Verbraucher vertreten, die ein Interesse am Ausgang eines Beschwerdefalls oder eines Ersuchens um eine begründete Stellungnahme vor der Großen Kammer geltend machen können, können innerhalb zweier Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Befassung beziehungsweise über das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme im Amtsblatt des Amtes eine begründete Stellungnahme vorlegen. Sie sind keine Beteiligten der Verfahren vor der Großen Kammer und tragen ihre eigenen Kosten.

Artikel 38

Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer

(1)  
Ändert sich die Zusammensetzung einer Beschwerdekammer nach einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 43 Absätze 2 und 3, so wird allen am Verfahren Beteiligten mitgeteilt, dass auf Antrag eines der Beteiligten eine neue mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer in ihrer neuen Zusammensetzung abgehalten werden kann. Eine neue mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn dies von dem neuen Mitglied beantragt wird und die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer damit einverstanden sind.
(2)  
Das neue Mitglied ist wie die übrigen Mitglieder an bereits getroffene Zwischenentscheidungen gebunden.

Artikel 39

Beratung, Abstimmung und Unterzeichnung von Entscheidungen

(1)  
Der Berichterstatter legt den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekammer einen Entwurf der Entscheidung vor und setzt eine angemessene Frist für das Erheben von Einwänden oder das Ersuchen um Änderungen.
(2)  
Die Beschwerdekammer tritt zusammen, um über die zu treffende Entscheidung zu beraten, sofern die Mitglieder nicht einer Meinung sind. An den Beratungen nehmen ausschließlich Mitglieder der Beschwerdekammer teil; der Vorsitzende der Beschwerdekammer kann jedoch die Teilnahme anderer Bediensteter, wie etwa des Geschäftsstellenleiters oder von Dolmetschern, gestatten. Die Beratungen sind und bleiben geheim.
(3)  
Bei den Beratungen der Beschwerdekammer wird zuerst der Berichterstatter gehört; der Vorsitzende äußert sich, wenn er nicht Berichterstatter ist, zuletzt.
(4)  
Ist eine Abstimmung notwendig, so werden die Stimmen in der gleichen Reihenfolge abgegeben; der Kammervorsitzende stimmt jedoch stets zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.
(5)  
Alle an der Entscheidung beteiligten Mitglieder unterzeichnen diese. Hat die Beschwerdekammer jedoch bereits eine endgültige Entscheidung getroffen und ist eines der Mitglieder verhindert, wird dieses Mitglied nicht ersetzt und der Vorsitzende unterzeichnet die Entscheidung anstelle des Mitglieds. Ist der Vorsitzende verhindert, unterzeichnet das nach Artikel 43 Absatz 1 dienstälteste Mitglied der Beschwerdekammer die Entscheidung anstelle des Vorsitzenden.
(6)  
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung von einem einzelnen Mitglied zu treffen ist. In solchen Fällen sind die Entscheidungen von diesem einzelnen Mitglied zu unterzeichnen.

Artikel 40

Vorsitzender einer Beschwerdekammer

Der Vorsitzende sitzt der Beschwerdekammer vor und hat folgende Pflichten:

a) 

die Bestimmung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer oder seiner eigenen Person zum Berichterstatter für jeden dieser Beschwerdekammer nach Artikel 35 Absatz 2 zugewiesenen Fall;

b) 

die Bestimmung, im Namen der Beschwerdekammer, des Berichterstatters zum einzigen Mitglied gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001;

c) 

das Ersuchen der Beschwerdekammer um Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 2;

d) 

die Aufsicht über die durch den Berichterstatter nach Artikel 41 durchgeführte Voruntersuchung des Falls;

e) 

der Vorsitz über mündliche Anhörungen und die Beweisaufnahme sowie die Unterzeichnung der Niederschriften.

Artikel 41

Berichterstatter einer Beschwerdekammer

(1)  
Der Berichterstatter führt eine Voruntersuchung der ihm zugewiesenen Beschwerde durch, bereitet den Fall für die Prüfung und Beratung durch die Beschwerdekammer vor und erstellt einen Entwurf der von der Beschwerdekammer zu treffenden Entscheidung.
(2)  

Zu diesem Zweck hat der Berichterstatter, wo nötig, und unter der Leitung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer, folgende Pflichten:

a) 

die Aufforderung der Beteiligten zur Einreichung von Stellungnahmen nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001;

b) 

die Entscheidung über die Anträge auf Fristverlängerung und gegebenenfalls die Festsetzung von Fristen im Sinne der Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 sowie über Aussetzungen gemäß Artikel 71;

c) 

die Vorbereitung der Mitteilungen nach Artikel 28 sowie der mündlichen Anhörung;

d) 

die Unterzeichnung der Niederschriften der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.

Artikel 42

Geschäftsstelle

(1)  
Die Beschwerdekammern richten eine Geschäftsstelle ein. Sie ist für die Entgegennahme, den Versand, die Verwahrung und die Zustellung aller Unterlagen im Zusammenhang mit Verfahren vor den Beschwerdekammern sowie für die Zusammenstellung der jeweiligen Akten zuständig.
(2)  
Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 erfüllt der Geschäftsstellenleiter die in diesem Artikel ausgeführten Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten der Beschwerdekammern.
(3)  

Der Geschäftsstellenleiter stellt sicher, dass alle formalen Erfordernisse und Fristen nach der Verordnung (EU) 2017/1001, nach dieser Verordnung oder aus Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt sind. Zu diesem Zweck obliegen dem Geschäftsstellenleiter folgende Pflichten:

a) 

die Unterzeichnung der Entscheidungen der Beschwerdekammern über Beschwerden;

b) 

die Erstellung und die Unterzeichnung der Niederschriften der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme;

c) 

die Erstellung, entweder aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen der Beschwerdekammer, von begründeten Stellungnahmen an die Beschwerdekammer über die verfahrensrechtlichen und formalen Erfordernisse, einschließlich Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 23 Absatz 2;

d) 

die Einreichung der Beschwerde nach Artikel 34 Absatz 1 bei der Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat;

e) 

in den in Artikel 33 Buchstaben a und b beschriebenen Fällen die Anordnung der Erstattung der Beschwerdegebühr im Namen der Beschwerdekammer.

(4)  

Dem Geschäftsstellenleiter obliegen aufgrund der Befugnisübertragung des Präsidenten der Beschwerdekammern folgende Pflichten:

a) 

die Zuweisung von Fällen nach Artikel 35 Absätze 1 und 4;

b) 

die Umsetzung der Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern über die Durchführung von Verfahren vor den Beschwerdekammern gemäß Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001.

(5)  
Der Geschäftsstellenleiter kann durch Befugnisübertragung des Präsidiums der Beschwerdekammern auf den Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern hin andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern und der Organisation ihrer Arbeit übernehmen.
(6)  
Der Geschäftsstellenleiter kann die in diesem Artikel beschriebenen Aufgaben einem Mitglied der Geschäftsstelle übertragen.
(7)  
Ist der Geschäftsstellenleiter nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert oder der Posten des Geschäftsstellenleiters unbesetzt, bestimmt der Präsident der Beschwerdekammern ein Mitglied der Geschäftsstelle, das die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters in dessen Abwesenheit übernimmt.
(8)  
Der Geschäftsführer ist für die Leitung der Mitglieder der Geschäftsstelle zuständig.

Artikel 43

Dienstaltersrang und Vertretung von Mitgliedern und Vorsitzenden

(1)  
Das Dienstalter von Vorsitzenden und Mitgliedern wird auf der Grundlage ihres Diensteintritts nach der Ernennungsurkunde oder, in Ermangelung dessen, nach Festsetzung des Verwaltungsrats des Amtes berechnet. Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich der Dienstaltersrang nach dem Lebensalter. Vorsitzende und Mitglieder, deren Amtszeit verlängert wird, behalten ihr früheres Dienstalter.
(2)  
Ist der Vorsitzende einer Beschwerdekammer verhindert, wird er auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten.
(3)  
Ist ein Mitglied einer Beschwerdekammer verhindert, wird es auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten.
(4)  
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 können Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern wegen Urlaubs, Krankheit, unabweisbarer Verpflichtungen und Ausschließung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung verhindert sein. Ein Vorsitzender gilt auch dann als verhindert, wenn dieser Vorsitzende gemäß Artikel 47 Absatz 2 als Interimspräsident der Beschwerdekammern fungiert. Ist der Posten des Vorsitzenden oder Mitglieds unbesetzt, sind die entsprechenden Funktionen in Vertretung gemäß den Absätzen 2 und 3zur Vertretung wahrzunehmen.
(5)  
Ist ein Mitglied der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet es unverzüglich den Vorsitzenden der betreffenden Beschwerdekammer. Ist ein Vorsitzender der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet er unverzüglich und zeitgleich seinen nach Absatz 2 bestimmten Vertreter und den Präsidenten der Beschwerdekammern.

Artikel 44

Ausschließung und Ablehnung

(1)  
Bevor eine Beschwerdekammer eine Entscheidung gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 trifft, wird der betreffende Vorsitzende oder das betreffende Mitglied aufgefordert, sich darüber zu äußern, ob ein Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund besteht.
(2)  
Erhält die Beschwerdekammer aus einer anderen Quelle als von dem betreffenden Mitglied oder einem Verfahrensbeteiligten Kenntnis eines möglichen Grundes für eine Ausschließung oder eine Ablehnung nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001, ist nach Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu verfahren.
(3)  
Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, bis eine Entscheidung bezüglich der gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu ergreifenden Maßnahmen getroffen wurde.

Artikel 45

Große Kammer

(1)  
Die in Artikel 167 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Liste mit den Namen aller Mitglieder der Beschwerdekammern, mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, zum Zwecke der Rotation der Mitglieder der Großen Kammer, wird in der Reihenfolge des nach Artikel 43 Absatz 1 festgesetzten Dienstalters erstellt. Wurde eine Beschwerde gemäß Artikel 165 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 an die Große Kammer verwiesen, gehört der vor der Verweisung bestimmte Berichterstatter der Großen Kammer an.
(2)  
Artikel 40 gilt für den Präsidenten der Beschwerdekammern, wenn er als Vorsitzender der Großen Kammer fungiert. Artikel 41 gilt für den Berichterstatter der Großen Kammer.
(3)  
Ist der Präsident der Beschwerdekammern verhindert und kann den Vorsitz der Großen Kammer nicht übernehmen, wird er als Vorsitzender beziehungsweise als Berichterstatter der Großen Kammer auf Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch den dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern vertreten. Ist ein Mitglied der Großen Kammer verhindert, wird es durch ein anderes Mitglied der Beschwerdekammern vertreten, das gemäß Artikel 167 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Absatz 1 bestimmt wird. Artikel 43 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(4)  
Die Große Kammer berät oder stimmt über keine Fälle ab, und es werden keine mündlichen Verhandlungen vor der Großen Kammer abgehalten, sofern nicht mindestens sieben ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Berichterstatter, anwesend sind.
(5)  
Artikel 39 Absätze 1 bis 5 gilt für die Beratungen und die Abstimmungen der Großen Kammer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6)  
Artikel 32 gilt für Entscheidungen der Großen Kammer und entsprechend für ihre begründeten Stellungnahmen im Sinne des Artikels 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001.

Artikel 46

Präsidium der Beschwerdekammern

(1)  

Dem Präsidium der Beschwerdekammern obliegen folgende Pflichten:

a) 

die Entscheidung über die Zusammensetzung der Beschwerdekammern;

b) 

die Festlegung der objektiven Kriterien für die Zuweisung von Beschwerdefällen an die Beschwerdekammern und die Beilegung diesbezüglicher Konflikte;

c) 

die Aufstellung des Ausgabenbedarfs der Beschwerdekammern auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern zwecks Erstellung des vorläufigen Ausgabenplans des Amtes;

d) 

die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung;

e) 

die Verabschiedung der Verfahrensregeln für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001;

f) 

die Verabschiedung von Arbeitsanweisungen für die Geschäftsstelle;

g) 

das Ergreifen jeglicher anderen Maßnahme zum Zwecke der Ausübung seiner Funktionen zur Verabschiedung der Regeln und zur Organisation der Arbeit der Beschwerdekammern gemäß Artikel 165 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001.

(2)  
Beratungen des Präsidiums haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Präsidiums und die Hälfte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, anwesend sind; gegebenenfalls wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)  
Die vom Präsidium gemäß Artikel 43 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1 und gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b angenommenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 47

Präsident der Beschwerdekammern

(1)  
Ist der Präsident der Beschwerdekammern nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert, werden die dem Präsidenten der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen organisatorischen und administrativen Aufgaben auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.
(2)  
Ist der Posten des Präsidenten der Beschwerdekammern unbesetzt, werden die Aufgaben des Präsidenten auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters interimistisch vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.

Artikel 48

Anwendbarkeit von Bestimmungen zu anderen Verfahren auf Beschwerdeverfahren

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen für Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, entsprechend für Beschwerdeverfahren.



TITEL VI

MÜNDLICHE VERHANDLUNG UND BEWEISAUFNAHME

Artikel 49

Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1)  
Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 96 der Verordnung (EU) 2017/1001 geladen.
(2)  
Mit der Ladung verlangt das Amt, sofern dies notwendig ist, dass die Beteiligten alle wichtigen Informationen und Unterlagen vor der Anhörung vorlegen. Das Amt kann die Beteiligten dazu auffordern, sich während der mündlichen Verhandlung auf einen oder mehrere genauer ausgeführte Punkte zu konzentrieren. Außerdem kann es den Beteiligten anbieten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3)  
Erscheint ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht vor dem Amt, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.
(4)  
Das Amt stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

Artikel 50

Verfahrenssprache mündlicher Verhandlungen

(1)  
Mündliche Verhandlungen sind in der Verfahrenssprache durchzuführen, sofern die Beteiligten nicht mit der Verwendung einer anderen Amtssprache der Union einverstanden sind.
(2)  
Das Amt kann in mündlichen Verhandlungen eine andere Amtssprache der Union verwenden und kann dies einem Beteiligten auf Antrag gestatten, sofern eine simultane Verdolmetschung in die Verfahrenssprache bereitgestellt werden kann. Die Kosten für die simultane Verdolmetschung trägt der Beteiligte, der dies verlangt, oder gegebenenfalls das Amt.

Artikel 51

Vernehmung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und Augenscheinseinnahme

(1)  
Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Zwischenentscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so legt das Amt in seiner Entscheidung den Zeitraum fest, in welchem dieser Beteiligte Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen dem Amt mitteilen muss.
(2)  

Die Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Vernehmung enthält:

a) 

einen Auszug aus der in Absatz 1 genannten Entscheidung, aus dem Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;

b) 

die Namen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen nach Artikel 54 Absätze 2 bis 5 zustehen.

In der Ladung wird den Verfahrensbeteiligten, geladenen Zeugen und Sachverständigen angeboten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3)  
Artikel 50 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 52

Beauftragung und Gutachten von Sachverständigen

(1)  
Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen vorzulegen ist.
(2)  

Der Auftrag an den Sachverständigen enthält:

a) 

die genaue Beschreibung seines Auftrags;

b) 

die Frist für die Erstattung des Gutachtens;

c) 

die Namen der Verfahrensbeteiligten;

d) 

einen Hinweis auf die Ansprüche, die der Sachverständige gemäß Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.

(3)  
Wird ein Sachverständiger beauftragt, so wird sein Gutachten in der Verfahrenssprache eingereicht oder eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Den Beteiligten wird eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens und, sofern nötig, der Übersetzung, übermittelt.
(4)  
Die Beteiligten können die Beauftragung eines Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder eines Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 berechtigen. Die Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen wird in der Verfahrenssprache eingereicht beziehungsweise ist ihr eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.

Artikel 53

Niederschrift der mündlichen Verhandlung

(1)  

Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:

a) 

das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht, und das Datum der mündlichen Verhandlung;

b) 

die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;

c) 

die Vorlagen und Anträge der Beteiligten;

d) 

die Beweismittel;

e) 

gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.

(2)  
Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. Sie wird den Beteiligten zugestellt.
(3)  
Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 54

Kosten der Beweisaufnahme in mündlichen Verhandlungen

(1)  
Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.
(2)  
Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten, sofern diese entstanden sind. Das Amt kann ihnen einen Vorschuss dafür gewähren.
(3)  
Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt von Amts wegen geladen hat.
(4)  
Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Exekutivdirektor des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Die Beträge werden auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 2 ) und deren Anhang VII berechnet.
(5)  

Für die aufgrund der Absätze 1 bis 4 geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet:

a) 

das Amt in den Fällen, in denen es Zeugen oder Sachverständige von Amts wegen geladen hat;

b) 

der betreffende Beteiligte in den Fällen, in denen er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 109 und 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Dieser Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.

Artikel 55

Prüfung schriftlicher Beweismittel

(1)  
Das Amt prüft alle Beweismittel, die in Verfahren vor ihm vorgelegt oder erbracht werden, in dem für eine Entscheidungsfindung in dem betreffenden Verfahren notwendigen Umfang.
(2)  

Die Unterlagen oder anderen Beweisstücke werden einer Einreichung als Anhang beigefügt und durchgängig nummeriert. Die Einreichung umfasst ein Verzeichnis, das für alle beigefügten Unterlagen oder Beweisstücke Folgendes enthält:

a) 

die Nummer des Anhangs;

b) 

eine kurze Beschreibung der Unterlage oder des Beweisstücks und gegebenenfalls die Seitenanzahl;

c) 

die Seitenzahl der Einreichung, auf der die Unterlage oder das Beweisstück erwähnt wird.

Der einreichende Beteiligte kann außerdem im Verzeichnis der Anhänge angeben, auf welche Teile einer Unterlage sich seine Argumente stützen.

(3)  
Wenn die Einreichung oder die Anhänge die Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllen, kann das Amt den einreichenden Beteiligten dazu auffordern, die Mängel innerhalb einer durch das Amt festgesetzten Frist zu beheben.
(4)  
Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben und kann das Amt immer noch nicht eindeutig feststellen, auf welchen Grund oder welche Bemerkung sich eine Unterlage oder ein Beweisstück bezieht, bleibt diese Unterlage oder dieses Beweisstück unberücksichtigt.



TITEL VII

ZUSTELLUNGEN DURCH DAS AMT

Artikel 56

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1)  
In den Verfahren vor dem Amt entsprechen vom Amt vorzunehmende Mitteilungen Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, und sie bestehen in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.
(2)  

Zustellungen erfolgen mit folgenden Mitteln:

a) 

durch elektronische Mittel gemäß Artikel 57;

b) 

durch die Post oder einen Kurier gemäß Artikel 58;

c) 

durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 59.

(3)  
Hat der Empfänger seine Kontaktdaten für elektronische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Post- oder Kurierzustellung wählen.

Artikel 57

Zustellung durch elektronische Mittel

(1)  
Die Zustellung durch elektronische Mittel umfasst die Übermittlung über Kabel, Funk, optische Mittel oder andere elektromagnetische Mittel, einschließlich des Internets.
(2)  
Der Exekutivdirektor legt Einzelheiten für die zu benutzenden elektronischen Mittel, die Art und Weise ihrer Benutzung sowie die Frist für eine Zustellung durch elektronische Mittel fest.

Artikel 58

Zustellung durch die Post oder einen Kurier

(1)  
Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 3 werden Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Exekutivdirektor näher bestimmte Schriftstücke durch einen Kurierdienst oder per Einschreiben jeweils mit Empfangsbestätigung zugestellt. Alle anderen Zustellungen erfolgen entweder durch einen Kurierdienst oder per Einschreiben, mit oder ohne Empfangsbestätigung, oder durch einen gewöhnlichen Brief.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 3 erfolgen Zustellungen an Empfänger, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und keinen Vertreter nach Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 bestellt haben, durch Versand der zuzustellenden Unterlage in einem gewöhnlichen Brief.
(3)  
Bei der Zustellung eines Schreibens durch einen Kurierdienst oder als Einschreiben mit oder ohne Empfangsbestätigung gilt dieses mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe als zugestellt, es sei denn, das zuzustellende Schriftstück ist überhaupt nicht oder aber an einem späteren Tag beim Empfänger eingegangen. Im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schreibens und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.
(4)  
Die Zustellung durch einen Kurierdienst oder als Einschreiben gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.
(5)  
Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe als zugestellt.

Artikel 59

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt.

Artikel 60

Zustellung an Vertreter

(1)  
Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder gemäß Artikel 73 Absatz 1 als der gemeinsame Vertreter, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.
(2)  
Hat ein einziger Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, wird die Zustellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 durchgeführt. Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.
(3)  
Eine Zustellung oder sonstige Mitteilung des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hat dieselbe Wirkung, als wäre sie an die vertretene Person gerichtet.

Artikel 61

Zustellungsmängel

Wenn der Empfänger ein Schriftstück erhalten hat, aber das Amt nicht nachweisen kann, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder wenn die Zustellungsvorschriften nicht befolgt wurden, gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, der als Tag der Zustellung festgelegt wurde.

Artikel 62

Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten

Von den Beteiligten vorgelegte Schriftstücke werden den anderen Beteiligten von Amts wegen zugestellt. Von der Zustellung kann abgesehen werden, wenn das Schriftstück kein neues Vorbringen enthält und die Sache entscheidungsreif ist.



TITEL VIII

SCHRIFTLICHE MITTEILUNGEN UND FORMBLÄTTER

Artikel 63

Schriftliche und andere Übermittlungen an das Amt

(1)  

Unionsmarkenanmeldungen sowie alle anderen in der Verordnung (EU) 2017/1001 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen werden dem Amt wie folgt übermittelt:

a) 

anhand einer Mitteilung durch elektronische Mittel; in diesem Fall gilt die Angabe des Namens des Absenders als gleichbedeutend mit der Unterschrift;

b) 

durch Einreichung des unterzeichneten Originalschriftstücks beim Amt durch die Post oder einen Kurier.

(2)  
In Verfahren vor dem Amt gilt der Tag, an dem das Amt eine Mitteilung erhält, als Tag der Anmeldung oder Einreichung.
(3)  
Ist eine durch elektronische Mittel erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt berechtigte Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück nochmals zu übermitteln oder es nach Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen. Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des nochmals übermittelten Schriftstücks oder des Originals als Eingangsdatum der ursprünglichen Mitteilung. Bezieht sich der Mangel auf die Gewährung eines Anmeldedatums für eine Unionsmarkenanmeldung, so gelten die Bestimmungen zum Anmeldetag. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.

Artikel 64

Anhänge von Mitteilungen, die durch die Post oder einen Kurier überbracht werden

(1)  
Anhänge von Mitteilungen können gemäß den durch den Exekutivdirektor festgelegten technischen Spezifikationen auf Datenträgern eingereicht werden.
(2)  
Wird eine Mitteilung mit Anhängen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b von einem Beteiligten in Verfahren mit mehr als einem Beteiligten eingereicht, so reicht der Beteiligte so viele Exemplare der Anhänge ein, wie es Beteiligte am Verfahren gibt. Die Anhänge werden gemäß den Erfordernissen nach Artikel 55 Absatz 2 in einem Verzeichnis aufgeführt.

Artikel 65

Formblätter

(1)  

Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter, die online ausgefüllt werden können, für folgende Fälle zur Verfügung:

a) 

die Anmeldung einer Unionsmarke, gegebenenfalls samt Anforderung der Rechercheberichte;

b) 

die Erhebung eines Widerspruchs;

c) 

den Antrag auf Verfall von Rechten;

d) 

den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Übertragung einer Unionsmarke;

e) 

den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt oder das in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 genannte Schriftstück;

f) 

den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;

g) 

den Antrag auf Verlängerung einer Unionsmarke;

h) 

die Einlegung einer Beschwerde;

i) 

die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzelvollmacht oder einer allgemeinen Vollmacht;

j) 

die Einreichung einer internationalen Anmeldung oder einer anschließenden Benennung beim Amt gemäß dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ( 3 ), das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen wurde.

(2)  

Die Beteiligten in einem Verfahren vor dem Amt können darüber hinaus Folgendes verwenden:

a) 

Formblätter nach dem Vertrag über das Markenrecht oder gemäß den Empfehlungen der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums;

b) 

mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Formblatts Formblätter desselben Inhalts und Formats wie die in Absatz 1 genannten.

3.  
Das Amt stellt die in Absatz 1 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.

Artikel 66

Mitteilungen von Vertretern

Alle Mitteilungen des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Amt haben dieselbe Wirkung, als wären sie von der vertretenen Person an das Amt gerichtet.



TITEL IX

FRISTEN

Artikel 67

Berechnung und Dauer der Fristen

(1)  
Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann ein Verfahrensschritt oder der Ablauf einer anderen Frist sein. Besteht der Verfahrensschritt in einer Zustellung, so ist das Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2)  
Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(3)  
Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen nachfolgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(4)  
Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.

Artikel 68

Verlängerung von Fristen

Vorbehaltlich spezifischer oder maximaler Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 oder dieser Verordnung kann das Amt auf begründeten Antrag die Verlängerung einer Frist gewähren. Solche Anträge werden vom betroffenen Beteiligten vor Ablauf der fraglichen Frist eingereicht. Gibt es zwei oder mehr Beteiligte, so kann das Amt die Verlängerung einer Frist an die Zustimmung der anderen Beteiligten knüpfen.

Artikel 69

Fristablauf in besonderen Fällen

(1)  
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden.
(2)  
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, allgemein unterbrochen ist oder, sofern der Exekutivdirektor die elektronische Zustellung gemäß Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zugelassen hat, an dem die Verbindung des Amtes zu den elektronischen Kommunikationsmitteln gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag nach der Unterbrechung oder Störung, an dem das Amt wieder Schriftstücke entgegennimmt und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden oder die Verbindung des Amtes zu diesen elektronischen Kommunikationsmitteln wiederhergestellt ist.



TITEL X

WIDERRUF EINER ENTSCHEIDUNG

Artikel 70

Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung

(1)  
Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 gegeben sind, unterrichtet es den betroffenen Beteiligten von dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung.
(2)  
Der betroffene Beteiligte nimmt innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung.
(3)  
Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt er innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, widerruft das Amt die Entscheidung beziehungsweise löscht den Eintrag. Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt.
(4)  
Wenn der beabsichtigte Widerruf mehr als einen Beteiligten betreffen könnte, gelten die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. In diesen Fällen wird die Stellungnahme eines Beteiligten gemäß Absatz 3 dem anderen Beteiligten beziehungsweise den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.
(5)  
Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung beziehungsweise Registereintragung, wird der Widerruf beziehungsweise die Löschung ebenfalls veröffentlicht.
(6)  
Zuständig für den Widerruf beziehungsweise die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat.



TITEL XI

AUSSETZUNG DES VERFAHRENS

Artikel 71

Aussetzung des Verfahrens

(1)  

Die zuständige Abteilung oder Beschwerdekammer kann Widerspruchsverfahren, Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und Beschwerdeverfahren in folgenden Fällen aussetzen:

a) 

von Amts wegen, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen angemessen ist;

b) 

auf begründeten Antrag eines der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und dem Verfahrensstadium angemessen ist.

(2)  
Auf Antrag beider Beteiligten in mehrseitigen Verfahren setzt die zuständige Abteilung oder Beschwerdekammer die Verfahren für einen Zeitraum aus, der sechs Monate nicht überschreiten darf. Diese Aussetzung kann auf Antrag beider Beteiligten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.
(3)  
Alle Fristen im Zusammenhang mit den betreffenden Verfahren, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der entsprechenden Gebühr, werden ab dem Tag der Aussetzung unterbrochen. Unbeschadet des Artikels 170 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden die Fristen neu berechnet und beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut zu laufen.
(4)  
Wenn es unter den gegebenen Umständen angemessen ist, können die Beteiligten zur Einreichung ihrer Stellungnahme in Bezug auf die Aussetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten werden.



TITEL XII

UNTERBRECHUNG DES VERFAHRENS

Artikel 72

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)  
Wurde ein Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 unterbrochen, ist das Amt über die Identität der Person zu unterrichten, die berechtigt ist, das Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 fortzusetzen. Das Amt teilt dieser Person und allen interessierten dritten Beteiligten mit, dass das Verfahren an einem vom Amt festzusetzenden Tag wiederaufgenommen wird.
(2)  

Wurde das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 noch nicht über die Bestellung eines neuen Vertreters informiert, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke Folgendes mit:

a) 

im Fall der Anwendung des Artikels 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, dass die Anmeldung der Unionsmarke als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung erfolgt;

b) 

im Fall der Nichtanwendung des Artikels 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke wiederaufgenommen wird.

(3)  
Die für den Anmelder oder den Inhaber der Unionsmarke am Tag der Unterbrechung des Verfahrens geltenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühren, beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut zu laufen.



TITEL XIII

VERTRETUNG

Artikel 73

Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

(1)  
Wird eine Unionsmarke von mehreren Personen angemeldet und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt als gemeinsamer Vertreter der in der Anmeldung als erster genannte Anmelder, der seinen Wohnsitz oder den Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im EWR hat, oder sein Vertreter, sofern er einen solchen bestimmt hat. Sind alle Anmelder zur Bestellung eines zugelassenen Vertreters verpflichtet, so gilt der zugelassene Vertreter, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Dies gilt entsprechend für gemeinsame Inhaber von Unionsmarken und mehrere Personen, die gemeinsam Widerspruch erheben oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellen.
(2)  
Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehr als eine Person und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1. Ist eine entsprechende Bestellung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter.

Artikel 74

Vollmacht

(1)  
Angestellte, die im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 natürliche oder juristische Personen vertreten, sowie Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in die vom Amt geführte Liste eingetragen sind, müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Amtes oder bei mehreren Beteiligten in dem Verfahren, in dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, auf ausdrückliches Verlangen des anderen Beteiligten, eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 119 Absatz 3 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den Akten geben.
(2)  
Ist eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 119 Absatz 3 oder Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den Akten zu geben, kann diese Vollmacht in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Markenanmeldungen oder eingetragene Marken erstrecken oder als allgemeine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Verfahren vor dem Amt berechtigen, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist.
(3)  
Das Amt legt eine Frist für die Einreichung einer solchen Vollmacht fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn der Vertretene sie nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist genehmigt.
(4)  
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.
(5)  
Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen seiner Vollmacht angezeigt worden ist.
(6)  
Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers.
(7)  
Wird dem Amt ein bestellter Vertreter mitgeteilt, sind sein Name und seine Geschäftsanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 anzugeben. Erscheint ein Vertreter vor dem Amt, der bereits bestellt worden war, so gibt er den Namen und die ihm vom Amt zugeteilte Identifikationsnummer an. Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet anders lautender Vollmachten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.
(8)  
Die Bestellung oder Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bestellung oder Bevollmächtigung jedes einzelnen Vertreters, der in diesem Zusammenschluss tätig ist.

Artikel 75

Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter

(1)  

Gemäß Artikel 120 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 wird die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter von Amts wegen gelöscht:

a) 

im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;

b) 

wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR besitzt, sofern der Exekutivdirektor des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 120 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 erteilt hat;

c) 

wenn der zugelassene Vertreter keinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz mehr im EWR hat;

d) 

wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr besitzt.

(2)  
Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen aufgehoben, wenn dessen in Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats aufgehoben wurde.
(3)  
Wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind, kann eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, auf Antrag und unter Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.
(4)  
Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.



TITEL XIV

VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN

Artikel 76

Kollektiv- und Gewährleistungsmarken

(1)  

Wird eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, als Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 194 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezeichnet, wird gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 und unbeschadet des Artikels 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen in folgenden Fällen ausgesprochen:

a) 

wenn ein Eintragungshindernis nach Artikel 76 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder nach Artikel 85 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegt;

b) 

wenn die Markensatzung nicht gemäß Artikel 194 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht worden ist.

(2)  
Hinweise auf Änderungen der Markensatzung gemäß den Artikeln 79 und 88 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden im Unionsmarkenblatt veröffentlicht.

Artikel 77

Widerspruchsverfahren

(1)  

Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, gemäß Artikel 196 der Verordnung (EU) 2017/1001 Widerspruch eingelegt, hat die Widerspruchsschrift Folgendes zu enthalten:

a) 

die Nummer der internationalen Registrierung, gegen die sich der Widerspruch richtet;

b) 

die Angabe der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet;

c) 

den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

d) 

die Erfordernisse nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis h.

(2)  

Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 3 bis 10 gelten für die Zwecke von Widerspruchsverfahren betreffend internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, unter folgenden Bedingungen:

a) 

jede Bezugnahme auf die Anmeldung einer Unionsmarke gilt als Bezugnahme auf eine internationale Registrierung;

b) 

jede Bezugnahme auf die Zurücknahme der Anmeldung einer Unionsmarke gilt als Bezugnahme auf den Verzicht auf die internationale Registrierung für die Europäische Union;

c) 

jede Bezugnahme auf den Anmelder gilt als Bezugnahme auf den Inhaber der internationalen Registrierung.

(3)  
Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der in Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Einmonatsfrist eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Einmonatsfrist eingereicht.
(4)  
Muss der Inhaber einer internationalen Registrierung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verfahren vor dem Amt vertreten werden und hat der Inhaber einer internationalen Registrierung noch keinen Vertreter im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bestellt, enthält die Mitteilung des Widerspruchs an den Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Ersuchen um die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung.

Bestellt der Inhaber der internationalen Registrierung innerhalb dieser Frist keinen Vertreter, beschließt das Amt, den Schutz für die internationale Registrierung zu verweigern.

(5)  
Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfolgt ist. Hat die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen zu einer unanfechtbaren Entscheidung auf Verweigerung des Schutzes der Marke geführt, stellt das Amt das Verfahren ein und erstattet die Widerspruchsgebühr; in diesem Fall ergeht keine Kostenentscheidung.

Artikel 78

Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist

(1)  
Wird beim Amt eine Widerspruchsschrift gegen eine internationale Registrierung gemäß Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht oder gilt eine Widerspruchsschrift gemäß Artikel 77 Absatz 3 als eingereicht, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung auf der Grundlage eines Widerspruchs.
(2)  

Die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist, enthält:

a) 

die Nummer der internationalen Registrierung;

b) 

den Hinweis, dass die Schutzverweigerung sich darauf stützt, dass Widerspruch eingereicht wurde, und den Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1001, auf die sich der Widerspruch stützt;

c) 

den Namen und die Anschrift des Widersprechenden.

(3)  

Falls sich der Widerspruch auf die Anmeldung oder Eintragung einer Marke stützt, enthält die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben:

a) 

den Anmeldetag, den Eintragungstag und gegebenenfalls den Prioritätstag;

b) 

die Anmeldenummer und die Eintragungsnummer, sofern sie sich unterscheiden;

c) 

den Namen und die Anschrift des Inhabers;

d) 

eine Wiedergabe der Marke;

e) 

ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt ist.

(4)  
Falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, werden diese in der Mitteilung nach Absatz 2 angegeben.
(5)  

Das Amt teilt dem Internationalen Büro Folgendes mit:

a) 

wenn das Widerspruchsverfahren zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Union geschützt ist;

b) 

wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke nach einer Beschwerde gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder einer Klage gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Union verweigert wird;

c) 

wenn die unter Buchstabe b genannte Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke in der Union geschützt ist.

(6)  
Wurde gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder Absatz 1 mehr als eine vorläufige Schutzverweigerung für eine internationale Registrierung ausgesprochen, bezieht sich die Mittelung nach Absatz 5 auf die vollständige oder teilweise Schutzverweigerung für die Marke gemäß Artikel 193 und 196 der Verordnung (EU) 2017/1001.

Artikel 79

Erklärung über die Schutzgewährung

(1)  
Hat das Amt keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 übermittelt, ist innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt kein Widerspruch gemäß Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingegangen und hat das Amt keine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen aufgrund der Bemerkungen eines Dritten erlassen, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Schutzgewährung, in der mitgeteilt wird, dass die Marke in der Europäischen Union geschützt ist.
(2)  
Für die Zwecke des Artikels 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 hat die Erklärung über die Schutzgewährung gemäß Absatz 1 dieselbe Wirkung wie eine Erklärung des Amtes über die Rücknahme einer Schutzverweigerung.



TITEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 80

Übergangsmaßnahmen

Im Fall laufender Verfahren, für welche diese Verordnung gemäß Artikel 82 nicht gilt, gelten die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und die Verordnung (EG) Nr. 216/96 jedoch weiterhin bis zu deren Abschluss.

Artikel 81

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 82

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  

Sie gilt ab dem in Absatz 1 genannten Datum des Inkrafttretens mit folgenden Ausnahmen:

a) 

Artikel 2 bis 6 gelten nicht für Widerspruchsschriften, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden;

b) 

Artikel 7 und 8 gelten nicht für Widerspruchsverfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat;

c) 

Artikel 9 gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind;

d) 

Artikel 10 gilt nicht für Anträge auf Benutzungsnachweise, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt worden sind;

e) 

Titel III gilt nicht für Änderungsanträge, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden;

f) 

Artikel 12 bis 15 gelten nicht für Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder für Anträge auf Übertragung, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden.

g) 

Artikel 16 und 17 gelten nicht für Verfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat;

h) 

Artikel 18 gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind;

i) 

Artikel 19 gilt nicht für Anträge auf Benutzungsnachweise, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt worden sind;

j) 

Titel V gilt nicht für Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden;

k) 

Titel VI gilt nicht für mündliche Verhandlungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben, oder für schriftliche Beweismittel, bei denen der Zeitraum für die Einreichung vor diesem Datum angelaufen ist;

l) 

Titel VII gilt nicht für Zustellungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind;

m) 

Titel VIII gilt nicht für Mitteilungen, die vor dem 1. Oktober 2017 eingegangen sind, und für Formblätter, die vor diesem Datum zur Verfügung gestellt wurden;

n) 

Titel IX gilt nicht für Fristen, die vor dem 1. Oktober 2017 festgelegt wurden;

o) 

Titel X gilt nicht für Widerrufe vor dem 1. Oktober 2017 erfolgter Entscheidungen oder Registereintragungen;

p) 

Titel XI gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 von den Beteiligten beantragt oder vom Amt festgesetzt wurden;

q) 

Titel XII gilt nicht für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2017 unterbrochen wurden;

r) 

Artikel 73 gilt nicht für Unionsmarkenanmeldungen, die vor dem 1. Oktober 2017 eingegangen sind;

s) 

Artikel 74 gilt nicht für Vertreter, die vor dem 1. Oktober 2017 bestellt wurden;

t) 

Artikel 75 gilt nicht für Eintragungen in die Liste der zugelassenen Vertreter, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind;

u) 

Titel XIV gilt nicht für Marken mit vor dem 1. Oktober 2017 erfolgter Benennung der Union.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 37).

( 2 ) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

( 3 ) ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 22.

Top