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Document 02017R0583-20170331

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/2017-03-31

02017R0583 — DE — 31.03.2017 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 229)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 276 vom 26.10.2017, S.  78 (2017/583)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Transaktionspaket“ entweder

a) ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines Geschäfts mit einem zugrunde liegenden physischen Vermögenswert in entsprechendem Umfang („Exchange for Physical“ oder „EFP“) oder

b) ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und

i) das von zwei oder mehr Gegenparteien getätigt wird;

ii) bei dem jedes Teilgeschäft bedeutende wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte umfasst;

iii) bei dem die Ausführung jedes Teilgeschäfts zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte erfolgt;

2. „Preisanfrage-Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, das den folgenden Bedingungen entspricht:

a) eine Kursofferte oder Kursofferten werden als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben;

b) die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar;

c) das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen.

3. „Sprachbasiertes Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.



KAPITEL II

VORHANDELSTRANSPARENZ FÜR REGULIERTE MÄRKTE, MULTILATERALE HANDELSSYSTEME UND ORGANISIERTE HANDELSSYSTEME

Artikel 2

Vorhandelstransparenzpflichten

(Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼C1

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.

▼B

Artikel 3

Aufträge mit großem Volumen

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.

Artikel 4

Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der:

a) zur Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes unter der Voraussetzung objektiver Bedingungen bestimmt ist, die im Voraus durch die Regeln des Systems definiert werden;

b) keine Wechselwirkung auf andere Handelsinteressen vor Offenlegung im Orderbuch des Handelsplatzes hat;

c) dessen Wechselwirkungen mit anderen Aufträgen nach der Offenlegung im Orderbuch den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.

(2)  Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten:

a) im Falle eines Reserveauftrags: größer oder gleich 10 000 EUR;

b) für alle anderen Aufträge: ein Umfang, der größer oder gleich der handelbaren Mindestmenge ist, die vom Systembetreiber gemäß eigenen Vorschriften und Regeln vorab festgelegt wurde.

(3)  Ein Reserveauftrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a gilt als Limitauftrag, bestehend aus einem veröffentlichten Auftrag, der sich auf einen Teil der Menge bezieht, und einem nichtveröffentlichten Auftrag, der sich auf den Rest der Menge bezieht, wobei die nichtveröffentlichte Menge erst dann ausgeführt werden kann, wenn sie im Orderbuch als neuer öffentlicher Auftrag freigegeben wird.

Artikel 5

▼C1

Für das Finanzinstrument typischer Umfang

▼B

(Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼C1

(1)  Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

(2)  Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die den gemäß Absatz 1 bestimmten für das Finanzinstrument typischen Umfang übersteigt und die kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:

▼B

a) den bestmöglichen Kurs;

b) den einfachen Durchschnittskurs;

c) den ausgehend vom Volumen, dem Kurs, dem Zeitpunkt oder der Anzahl von verbindlichen Interessenbekundungen gewichteten Kurs.

(3)  Die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Methode zur Berechnung der Vorhandelskurse und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Eingabe und Aktualisierung indikativer Vorhandelskurse.

Artikel 6

Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.



KAPITEL III

NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE AUSSERHALB EINES HANDELSPLATZES HANDELN

Artikel 7

Nachhandelstransparenzpflichten

(Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼C1

(1)  Wertpapierfirmen, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.

(2)  Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.

(3)  Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:

▼B

a) einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;

b) einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;

(4)  Die Nachhandelsinformationen werden soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung gestellt und in jedem Fall:

a) für die ersten drei Jahre der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 innerhalb von 15 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts;

b) danach innerhalb von 5 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts.

▼C1

(5)  Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.

(6)  Ist nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument und tritt diese als kaufende Firma auf, so veröffentlicht diese Wertpapierfirma abweichend von Absatz 5 das Geschäft durch ein APA und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme.

▼B

(7)  Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

▼C1

(8)  Informationen über ein Transaktionspaket sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Transaktionspakete oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen.

▼B

Artikel 8

Spätere Veröffentlichung von Geschäften

(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

a) das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf;

b) das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird;

▼C1

c) das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt;

▼B

d) das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:

i) ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;

ii) ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen;

▼C1

iii) das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10.

▼B

(2)  Nach Ablauf des Abschubs gemäß Absatz 1 werden alle Einzelheiten des Geschäfts veröffentlicht, sofern kein verlängerter oder unbefristeter Aufschub in Übereinstimmung mit Artikel 11 gewährt wird.

▼C1

(3)  Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, das Geschäft über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.

▼B

Artikel 9

Geschäfte mit großem Volumen

(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

Artikel 10

▼C1

Für das Finanzinstrument typischer Umfang

▼B

(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼C1

Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

▼B

Artikel 11

Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden

(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes:

a) ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8:

i) alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens;

ii) Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen.

b) ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen;

c) in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;

▼C1

d) in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbefristeten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

▼B

(2)  Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung:

a) in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;

b) in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Optionen nicht in Folge zu nutzen, erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Veröffentlichung aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;

c) in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die Optionen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Folge in Anspruch zu nehmen, erfolgt — in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 — die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte, die in derselben Kalenderwoche getätigt wurden, in einer aggregierten Form am Dienstag nach Ablauf des verlängerten Aufschubs von vier Wochen ab dem letzten Tag der Kalenderwoche vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(3)  In Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, werden alle Einzelheiten der Geschäfte einzeln vier Wochen nach der Veröffentlichung der aggregierten Einzelheiten in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe c vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht.

(4)  Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Derivate und Emissionszertifikate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

a) den gewichteten Durchschnittspreis;

b) das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;

c) die Gesamtzahl der Geschäfte.

(5)  Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. Ist kein ISIN-Code verfügbar, werden die Geschäfte auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.

(6)  Ist der in Absatz 1 Buchstaben c und d und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

Artikel 12

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Pflicht zur Offenlegung des Volumens und des Preises von Geschäften und des Zeitpunkts ihres Abschlusses, wie in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgegeben, gilt nicht für Folgendes:

a) Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/590 ( 2 ) aufgeführt sind;

b) Geschäfte, die von einer Verwaltungsgesellschaft, wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) definiert, oder dem Verwalter eines alternativen Investmentfonds gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) getätigt werden, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird und bei denen eine Wertpapierfirma am Geschäft beteiligt ist;

▼C1

c) „Give-up-Geschäft“ oder „Give-in-Geschäft“, wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsverarbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma übernimmt;

▼B

d) Übertragungen von Finanzinstrumenten, wie eine Sicherheit in bilateralen Geschäften oder im Kontext einer zentralen Gegenparteimarge (CCP) oder Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Default-Management-Prozesses einer CCP.



KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZ

Artikel 13

Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen

(Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Wenn für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt wird, für welche Finanzinstrumente oder Klassen von Finanzinstrumenten kein liquider Markt besteht, werden für die einzelnen Anlageklassen folgende Methoden angewandt:

a) Statische Bestimmung der Liquidität für:

i) die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.1 definiert;

ii) die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Börsenindexoptionen, Börsenindex-Futures/Forwards, Aktienoptionen, Aktien-Futures/Forwards, Aktiendividendenoptionen, Aktiendividenden-Futures/Forwards, Dividendenindexoptionen, Dividendenindex-Futures/Forwards, Volatilitätsindexoptionen, Volatilitätsindex-Futures/Forwards, ETF-Optionen, ETF-Futures/Forwards und andere Eigenkapitalderivate, wie in Tabelle 6.1 von Anhang III definiert;

iii) die Anlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.1 definiert;

▼C1

iv) die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionszertifikatderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert.

▼B

b) Periodische Bewertung, basierend auf quantitativen und gegebenenfalls qualitativen Liquiditätskriterien für:

i) alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.1 definiert und in Artikel 17 Absatz 1 näher ausgeführt;

ii) die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.4 definiert;

iii) die Anlageklasse der Zinsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Zinsderivate, wie in Anhang III Tabelle 5.1 definiert;

iv) die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Swaps und Portfolio Swaps, wie in Anhang III Tabelle 6.1 definiert;

v) die Anlageklasse der Warenderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Warenderivate, wie in Anhang III Tabelle 7.1 definiert;

vi) die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: Index Credit Default Swaps und Single Name Credit Default Swaps, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;

vii) die Anlageklasse der C10-Derivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer C10-Derivate, wie in Anhang III Tabelle 10.1 definiert;

viii) die folgenden Unteranlageklassen der Differenzkontrakte (CF): Währungs-CFD und Waren-CFD, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert;

ix) die Anlageklasse der Emissionszertifikate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 12.1 definiert;

▼C1

x) die Anlageklasse der Emissionszertifikatderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert.

▼B

c) Periodische Bewertung, basierend auf qualitativen Liquiditätskriterien für:

i) die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: CDX-Indexoptionen und Single Name CDS-Optionen, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;

ii) die folgenden Unteranlageklassen von Differenzkontrakten (CFDs): Eigenkapital-CFD, Anleihen-CFD, CFD auf Eigenkapital-Future/Forward und CFD auf eine Eigenkapitaloption, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert.

a) Periodische Bewertung, basierend auf zwei Test-Methoden für strukturierte Finanzprodukte, wie in Anhang III Tabelle 3.1 definiert.

▼C1

(2)  Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:

▼B

a) Der Schwellenwert für:

i) die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert;

ii) die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;

iii) jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;

iv) jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;

v) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;

▼C1

vi) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;

▼B

vii) jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert;

viii) jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert;

b) Der größere der nachstehenden Umfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte entsprechend den Handelsperzentil liegt, wie weiter in Artikel 17 Absatz 3 angegeben, und der Schwellenwert für:

i) alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert;

ii) jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in den Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 des Anhangs III definiert;

▼C1

iii) jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;

▼B

iv) jedes strukturierte Finanzprodukt, für das ein liquider Markt besteht, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.

▼C1

(3)  Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:

▼B

a) Der Schwellenwert für:

i) die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert;

ii) die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;

iii) jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;

iv) jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;

v) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;

▼C1

vi) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;

▼B

vii) jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert;

viii) jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert;

b) der Handelsumfang, der den Prozentsatz der Geschäfte bestimmt, die den Handelsperzentilen für jeden Anlagentyp außer ETC und ETN entsprechen, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert;

c) der größte Umfang der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, der Handelsumfang, unter dem der Prozentsatz des Volumens liegt, das dem Handelsperzentil entspricht, und der Schwellenwert für jede Unterklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in Anhang III Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 vorgesehen;

d) der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, und der Schwellenwert für:

▼C1

i) jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;

▼B

ii) jedes strukturierte Finanzprodukt mit liquidem Markt, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.

▼C1

(4)  Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird — sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt — das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.

▼B

(5)  In Übereinstimmung mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 2017/590 und (EU) Nr. 2017/577 erfassen die zuständigen Behörden täglich die Daten von den Handelsplätzen, APA und CTP, die zur Durchführung der Berechnungen zur Bestimmung folgender Aspekte erforderlich sind:

a) die Finanzinstrumente und Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt gemäß Absatz 1 besteht;

▼C1

b) das Volumen, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang groß ist, und den für das Instrument typischen Umfang gemäß den Absätzen 2 und 3.

▼B

(6)  Die zuständigen Behörden, die die Berechnungen für eine Klasse von Finanzinstrumenten durchführen, richten untereinander Verfahren der Zusammenarbeit ein, um die für die Berechnungen erforderliche Aggregation von Daten in der ganzen Union sicherzustellen.

(7)  Zu Zwecken von Absatz 1 Buchstaben b und d, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d berücksichtigen die zuständigen Behörden Geschäfte, die in der Union zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres getätigt wurden.

►C1  (8)  Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt. ◄ Sofern das zu Zwecken der Absätze 2 und 3 gemessene Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.

(9)  Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können den im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 bestimmten Handelsumfang in die entsprechende Anzahl von Losen umrechnen, wie vorab durch den Handelsplatz für die entsprechende Unterklasse oder Unteranlageklasse definiert. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können diesen Handelsumfang beibehalten bis zur Anwendung der Ergebnisse der nächsten Berechnungen, die gemäß Absatz 17 durchgeführt wurden.

(10)  Die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 3 Buchstabe b genannten Berechnungen schließen Geschäfte mit einer Größe von kleiner oder gleich 100 000 EUR aus.

(11)  Zu Zwecken der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 finden Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d keine Anwendung, sofern die Anzahl der für die Berechnungen berücksichtigten Geschäfte kleiner als 1 000 ist, wobei die folgenden Schwellenwerte Anwendung finden:

a) 100 000 EUR für alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN;

▼C1

b) die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a definierten Schwellenwerte für alle Finanzinstrumente, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen.

(12)  Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:

▼B

a) 100 000 , sofern der Schwellenwert kleiner als 1 Million ist;

b) 500 000 , sofern der Schwellenwert größer oder gleich 1 Million, aber kleiner als 10 Millionen ist;

c) 5 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 10 Millionen, aber kleiner als 100 Millionen ist;

d) 25 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 100 Millionen ist.

(13)  Zu Zwecken von Absatz 1 werden die quantitativen Liquiditätskriterien für jede Anlageklasse in Anhang III gemäß Anhang III Abschnitt 1 bestimmt.

▼C1

(14)  Für Eigenkapitalderivate, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der für das Finanzinstrument typische Umfang und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Eigenkapitalderivat zählt.

(15)  Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der anwendbare für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.

(16)  Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.

▼B

(17)  Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom 1. Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung.

(18)  Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Tag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Tag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen Geschäfte, die in der Union während der vorherigen Kalenderquartale getätigt wurden, und finden Anwendung auf den Dreimonatszeitraum, der am 16. Tag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres beginnt.

(19)  Anleihen außer ETC und ETN, die während der ersten beiden Monate eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des Kalenderquartals.

(20)  Anleihen außer ETC und ETN, die während des letzten Monats eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des folgenden Kalenderquartals.

Artikel 14

Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet

(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, oder Geschäften, die im Rahmen gleichwertiger nationaler Bestimmungen für Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, deren Währung nicht der Euro ist;

b) das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die getätigt werden zur Unterhaltung und Verwaltung von Devisenreserven der Mitgliedstaaten oder die Reservenverwaltungsdienste eines Mitglieds des ESZB für Zentralbanken anderer Länder, für welche die Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erweitert wurde.

c) das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.

Artikel 15

Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet

(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht:

a) Geschäfte, die zur Verwaltung eigener Fonds abgeschlossen werden;

b) Geschäfte, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB abgeschlossen werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems für das Personal abgeschlossen werden;

c) Geschäfte, die für das eigene Investitionsportfolio gemäß Verpflichtungen des einzelstaatlichen Rechts abgeschlossen werden.

Artikel 16

Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten

(Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode ein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(2)  Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode kein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertag berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II der Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(3)  Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die Berechnungen werden auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.

(4)  Bevor die zuständigen Behörden über eine Aussetzung der Transparenzpflichten entscheiden, stellen sie sicher, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.

Artikel 17

Bestimmungen zur Liquiditätsbewertung für Anleihen und zur Bestimmung des für die Schwellenwerte typischen Vorhandelsumfangs, basierend auf Handelsperzentilen

(1)  Zur Bestimmung der Anleihen, für welche zu Zwecken von Artikel 6 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode kein liquider Markt besteht, sieht der Ansatz für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften“ vor, dass sich diese „tägliche Anzahl von Geschäften“ auf die Phase S1 bezieht (15 tägliche Geschäfte).

▼C1

(2)  Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn

▼B

a) das Emissionsvolumen in den Phasen S1 und S2 bei über 1 000 000 000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt;

b) das Emissionsvolumen in den Phasen S3 und S4 bei über 500 000 000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt.

▼C1

(3)  Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).

▼B

(4)  Bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. Juli eines jeden darauffolgenden Jahres legt die ESMA der Kommission eine Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte“ bei Anleihen festgelegten Schwellenwerte sowie eine Bewertung der unter Absatz 8 fallenden Handelsperzentile, die die für das Finanzinstrument typische Größe bestimmen, vor. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium für Anleihen festgelegten Schwellenwerte erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 6 S4 erreicht ist. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Handelsperzentile erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 8 S4 erreicht ist.

(5)  Bei der in Absatz 4 genannten Bewertung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a) die Entwicklung der Handelsvolumina von Nichteigenkapitalinstrumenten, die unter die Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen;

▼C1

b) die Auswirkungen der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs verwendet werden, auf die Liquiditätsanbieter und

▼B

c) sonstige sachdienliche Faktoren.

(6)  Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, in der der Schwellenwert für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl an Geschäften“ für Anleihen in der folgenden Reihenfolge angepasst wird:

a) S2 (10 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b) S3 (7 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und

c) S4 (2 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.

(7)  Legt die ESMA keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 6 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMA gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.

(8)  Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, um den Schwellenwert für die Handelsperzentile in der folgenden Reihenfolge zu berichtigen:

a) S2 (40. Perzentil) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b) S3 (50. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und

c) S4 (60. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.

(9)  Legt die ESMA keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 8 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMA gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)  Die zuständigen Behörden erfassen spätestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten und berechnen und stellen die Veröffentlichung der Einzelheiten gemäß Artikel 13 Absatz 5 sicher.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1

a) basieren die Berechnungen auf einem sechsmonatigen Bezugszeitraum, der 18 Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b) werden die Ergebnisse der Berechnungen, die in der ersten Veröffentlichung enthalten sind, solange verwendet, bis die ersten regulären Berechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 17 anwendbar sind.

(3)  Abweichend von Absatz 1 bemühen sich die zuständigen Behörden für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN nach Kräften, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Transparenzberechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i spätestens am ersten Tag des Monats vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung zu stellen, die auf einem Bezugszeitraum von drei Monaten ab dem Beginn des ersten Tags des fünften Monats vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 basiert.

(4)  Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 3 veröffentlichten Informationen, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.

▼C1

(5)  Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.

▼B

Artikel 19

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Artikel 18 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen

Gemäß Artikel 2 zu veröffentlichende Informationen



Systemtyp

Beschreibung des Systems

Offenzulegende Informationen

Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion

Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse

►C1  Quotierungsgetriebenes Handelssystem ◄

Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

Für jedes Finanzinstrument die beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina.

Diese veröffentlichten Kurse müssen verbindliche Angebote für den Kauf oder Verkauf der Finanzinstrumente sein und den Preis und das Volumen der Finanzinstrumente umfassen, das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. zu verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen

Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre.

Preisanfrage-Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen.

Die Kursanfragen und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die — sofern sie angenommen werden — zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. Alle Kursanfragen, die als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage vorgelegt werden, können gleichzeitig, aber nicht später als zum Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden, veröffentlicht werden.

Sprachbasiertes Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.

Die Kauf- und Verkaufsofferten und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die — sofern sie angenommen werden — zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden.

Handelssystem, das nicht unter die obigen fünf Rubriken fällt

Ein hybrides System, das unter zwei oder mehr der fünf obigen Rubriken fällt oder bei dem der Preisbildungsprozess anders geartet ist als bei den Systemtypen in den fünf obigen Rubriken.

Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses, insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers, wenn die Merkmale des Preisbildungsprozesses es erlauben.




ANHANG II

Zu veröffentlichende Einzelheiten der Geschäfte



Tabelle 1

Symbole für Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

BEGRIFFSBESTIMMUNG

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601

Datum und Zeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

Dabei ist:

— „JJJJ“: Jahr

— „MM“: Monat

— „TT“: Tag

— „T“ — bedeutet, dass der Buchstabe „T“ zu verwenden ist

— „hh“: Stunde

— „mm“: Minute

— „ss.ffffff“ Sekunde und dezimale Bruchteile einer Sekunde

— Z: Zeitzone UTC (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

— Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt)

— Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt.

Sofern anwendbar werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383



Tabelle 2

Liste der Einzelheiten zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

Einzelheiten

Finanzinstrumente

Beschreibung/zu veröffentlichende Einzelheiten

Art der Ausführung/Ort der Veröffentlichung

Gemäß Tabelle 1 auszufüllen

Handelsdatum und -zeit

Für alle Finanzinstrumente

Datum und Uhrzeit, zu denen das Geschäft ausgeführt wurde

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (1).

Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Zeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen (in den Feldern 31, 34 und 40 gemäß Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2017/590, Kennzeichen des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird und wurden die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung.

Geregelter Markt (RM), multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF)

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP)

{DATE_TIME_FORMAT}

Kenn Ziffer des Instruments

Für alle Finanzinstrumente

Kennziffer zur Identifizierung des Finanzinstruments

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„ISIN“ = ISIN-Code, soweit ISIN anwendbar ist

„OTHR“ = sonstige Kennzeichen

Kennung des Instruments

Für alle Finanzinstrumente

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{ISIN}

Sofern die Kennziffer des Instruments kein ISIN-Code ist, ein Kennzeichen, das das Derivat ausgehend von den Feldern 3 bis 5, 7, 8 und 12 bis 42 identifiziert, wie aus Anhang IV und den Feldern 13 und 24 bis 48 hervorgeht, wie im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 angegeben, und die Gruppierung der Derivate gemäß Anhang III.

Preis

Für alle Finanzinstrumente

Gehandelter Preis des Geschäfts ausgenommen gegebenenfalls Provisionen und Stückzinsen

Im Falle eines Optionskontrakts ist dies die Prämie des Derivatvertrags pro zugrunde liegendem Instrument oder Indexpunkt.

Im Falle von Spread Bets ist dies der Referenzpreis des zugrunde liegenden Instruments.

Für Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Coupon in Basispunkten.

Wird der Kurs in einem Geldwert angegeben, ist die Hauptwährungseinheit angegeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern „in der Schwebe“ ist, sollte der Wert „PNDG“ angegeben werden.

Wenn kein Preis zutrifft, ist das Feld nicht auszufüllen.

Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit dem im Feld „Menge“ genannten Wert übereinstimmen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird

{DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

„PNDG“ wenn der Preis nicht verfügbar ist

{DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird

Ausführungsplatz

Für alle Finanzinstrumente

Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde.

Das ISO 10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, „Operating MIC“ verwenden.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „MIC“ oder „XOFF“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument nicht auf einem Handelsplatz oder durch einen systematischen Internalisierer oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wird.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „SINT“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{MIC} — Handelsplätze

„SINT“ — systematische Internalisierer

Preisangabe

Für alle Finanzinstrumente

Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„MONE“ — Geldwert

„PERC“ — Prozentsatz

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

Währung für die Preisfestsetzung

Für alle Finanzinstrumente

Währung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist)

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{CURRENCYCODE_3}

Angabe der Menge in der Maßeinheit

►C1  Für Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. ◄

Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„TOCD“ — Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente

oder

{ALPHANUM-25} auf andere Weise

Menge in Maßeinheit

►C1  Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. ◄

Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/17}

Menge

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Die Anzahl der Finanzinstrumente oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatverträge.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/17}

Nennbetrag

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Nominalbetrag oder Nennbetrag

Für Spread Bets ist der Nennbetrag der Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments.

Für Credit Default Swaps ist es der Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird.

Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit dem im Feld „Preis“ genannten Wert übereinstimmen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/5}

Nennwährung

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung beschrieben sind.

Währung des Nennwerts

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{CURRENCYCODE_3}

Art

►C1  Nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate ◄

►C1  Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar. ◄

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„EUAE“ — EUA

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAA“ — EUAA

„OTHR“ — Sonstige (nur für Derivate)

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Für alle Finanzinstrumente

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch einen Handelsplatz oder APA

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574.

Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DATE_TIME_FORMAT}

Veröffentlichungsplatz

Für alle Finanzinstrumente

Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen.

CTP

Handelsplatz: {MIC}

APA {MIC} sofern verfügbar. Sonst Code mit 4 Zeichen, wie in der Liste der Anbieter der Datenbereitstellungsdienste auf der ESMA-Website veröffentlicht.

Kennung der Transaktion

Für alle Finanzinstrumente

Alphanumerischer Code der Handelsplätze (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 (2) und APA; dieser Code gilt als späterer Bezugscode für den spezifischen Handel.

Die Kennung des Geschäfts ist eindeutig, kohärent und durchgängig für jedes ISO 10383-MIC-Segment und jeden Handelstag. Sofern der Handelsplatz keine MIC-Segmente verwendet, ist die Kennung des Geschäfts eindeutig, kohärent und durchgängig für jeden Operating MIC und jeden Handelstag.

Sofern das APA keine MIC verwendet, muss ein eindeutiger, kohärenter und durchgängiger Code mit 4 Zeichen zur Kennung des APA pro Handelstag verwendet werden.

Die Komponenten der Kennung des Geschäfts legen die Identität der Parteien des Geschäfts, für welche die Kennung gepflegt wird, nicht offen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{ALPHANUMERICAL-52}

Zu clearendes Geschäft

Für Derivate

Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„true“ — zu clearendes Geschäft

„false“ — nicht zu clearendes Geschäft

(1)   Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe S. 148 dieses Amtsblatts).

(2)   Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe S. 193 dieses Amtsblatts).



Tabelle 3

Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

 

Kennzeichnung

Name der Kennzeichnung

Art der Ausführung/Ort der Veröffentlichung

Beschreibung

 

„BENC“

Transaktionskennzeichen „Benchmark-Geschäft“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Alle Arten von volumengewichteten Durchschnittspreisgeschäften und alle anderen Geschäfte, bei denen der Preis über mehrere Zeitpunkte hinweg ausgehend von einem gegebenen Referenzwert berechnet wird.

 

„ACTX“

Transaktionskennzeichen „agenturübergreifend“

APA

CTP

Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma zwei Kundenaufträge zusammengebracht hat und der Einkauf und der Verkauf als ein einziges Geschäft durchgeführt werden und dasselbe Volumen und denselben Preis umfassen.

 

„NPFT“

Transaktionskennzeichen „nichtpreisbildend“

RM, MTF, OTF

CTP

Alle Arten von Geschäften gemäß Artikel 12 der Verordnung, die nicht zur Preisbildung beitragen.

 

„LRGS“

Transaktionskennzeichen „Nachhandels-LIS“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird.

 

„ILQD“

Transaktionskennzeichen „illiquides Instrument“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen.

 

„SIZE“

Transaktionskennzeichen „Nachhandels-SSTI“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird.

 

„TPAC“

Transaktionskennzeichen „Paket“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Transaktionspakete, die keinen „Exchange for Physicals“ darstellen, wie in Artikel 1 definiert.

 

„XFPH“

Transaktionskennzeichen „Exchange for Physicals“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Exchange for Physicals, wie in Artikel 1 definiert.

 

„CANC“

Kennzeichen „Storno“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird.

 

„AMND“

Kennzeichen „Änderung“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird.

ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

„LMTF“

Kennzeichen „beschränkte Einzelheiten“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i.

„FULF“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

„DATF“

Kennzeichen „täglich aggregiertes Geschäft“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

„FULA“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

„VOLO“

Kennzeichen „Volumenauslassung“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.

„FULV“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

„FWAF“

Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

„FULJ“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d

„IDAF“

Kennzeichen „unbefristete Aggregation“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, bei denen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gestattet ist.

Aufeinanderfolgende Nutzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c für öffentliche Schuldtitel

„VOLW“

Kennzeichen „Volumenauslassung“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.

„COAF“

Kennzeichen „Aggregation in Folge“ (Nachhandels-Volumenauslassung für öffentliche Schuldinstrumente)

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorher beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.



Tabelle 4

▼C1

Volumenmaß

▼B

Instrumenttyp

Menge

Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte

Gesamtnennwert der gehandelten Schuldinstrumente

Anleihetypen ETC und ETN

Anzahl der gehandelten Einheiten (1)

Verbriefte Derivate

Anzahl der gehandelten Einheiten (1)

Zinsderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Fremdwährungsderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

►C1  Eigenkapitalderivate ◄

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Warenderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Kreditderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Differenzgeschäfte

Nennbetrag der gehandelten Verträge

C10-Derivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄

Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente

Emissionszertifikate

Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente

(1)   Preis pro Einheit.




ANHANG III

Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

▼C1

1. Ein Verweis auf eine „Anlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.

2. Ein Verweis auf eine „Unteranlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist.

▼B

3. Ein Verweis auf eine „Unterklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Unteranlageklasse, die auf der Grundlage weiterer qualitativer Segmentierungskriterien gemäß Tabellen 2.1 bis 13.3 dieses Anhangs näher segmentiert ist.

▼C1

4. „Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)“ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

5. „Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)“ bezeichnet den Gesamtnennbetrag eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend vom Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

▼B

6. „Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum“ bezeichnet die Anzahl der Tage im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und Artikel 13 Absatz 7 für strukturierte Finanzprodukte, in dem mindestens ein Geschäft für das Finanzinstrument getätigt wurde, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in dem Zeitraum oder — sofern anwendbar — den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen war oder auf einem Handelsplatz gehandelt wurde und nicht vom Handel ausgesetzt war.

▼C1

7. „Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte“ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente ausgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

▼B

8. „Future“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Jeder Futures-Vertrag hat Standardbedingungen in Bezug auf die Mindestmenge und Mindestqualität, die gekauft oder verkauft werden kann, den kleinsten Betrag, um den der Preis sich ändern kann, Lieferverfahren, Fälligkeit und andere Merkmale im Zusammenhang mit dem Vertrag.

9. „Option“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Eigentümer das Recht, aber nicht die Pflicht verleiht, ein spezifisches Finanzinstrument oder eine Ware zu einem vorab bestimmten Preis, einem Ausübungspreis, bzw. bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum, zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put).

10. „Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien vereinbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen.

11. „Portfolio Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können.

12. „Future“ oder „Forward“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.

13. „Swaption“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.

14. „Future on a swap“ bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen.

15. „Forward on a swap“ bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen.

2.    Anleihen



Tabelle 2.1

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien auf kumulativer Basis nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum

[quantitatives Liquiditätskriterium 3]

EUR 100 000

S1

S2

S3

S4

80 %

15

10

7

2



Tabelle 2.2

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben.

Anleihetyp

 

Emissionsvolumen

Öffentliche Anleihe

bezeichnet eine Anleihe, die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, wobei es sich handeln kann um:

(a)  die Union;

(b)  einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;

(c)  eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.

unter (in EUR)

1 000 000 000

Sonstige öffentliche Anleihe

bezeichnet eine Anleihe, die von folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben werden kann:

(a)  im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;

(b)  eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;

(c)  ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;

(d)  die Europäische Investitionsbank;

(e)  eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß vorstehender Zeile ist.

unter (in EUR)

500 000 000

Wandelschuldverschreibung

bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie

unter (in EUR)

500 000 000

Pfandbrief

bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG

während der Phasen S1 und S2

während der Phasen S3 und S4

unter (in EUR)

1 000 000 000

unter (in EUR)

500 000 000

Unternehmensanleihe

bezeichnet eine Anleihe, die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (1) eingerichtet wurde, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern

während der Phasen S1 und S2

während der Phasen S3 und S4

unter (in EUR)

1 000 000 000

unter (in EUR)

500 000 000

Anleihetyp

Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Anleihe

Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat

(1)   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(2)   Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).



Tabelle 2.3

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Anleihetyp

Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Typ von Anleihe zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jeden Typ von Anleihe

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Handel — Perzentil

Öffentliche Anleihe

Geschäfte, die in Bezug auf öffentliche Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

300 000 EUR

70

300 000 EUR

80

90

30

40

50

60

Sonstige öffentliche Anleihe

Geschäfte, die in Bezug auf sonstige öffentlichen Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

300 000 EUR

70

300 000 EUR

80

90

30

40

50

60

Wandelschuldverschreibung

Geschäfte, die in Bezug auf Wandelschuldverschreibungen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

200 000 EUR

70

200 000 EUR

80

90

30

40

50

60

Pfandbrief

Geschäfte, die in Bezug auf Pfandbriefe ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

300 000 EUR

70

300 000 EUR

80

90

30

40

40

40

Unternehmensanleihe

Geschäfte, die in Bezug auf Unternehmensanleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

200 000 EUR

70

200 000 EUR

80

90

30

40

50

60

Sonstige Anleihen

Geschäfte, die in Bezug auf sonstige Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

200 000 EUR

70

200 000 EUR

80

90

30

40

50

60



Tabelle 2.4

Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)

Anleihetyp

Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Börsengehandelte Waren (ETC)

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach.

500 000 EUR

10

Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN)

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach.

500 000 EUR

10



Tabelle 2.5

Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht

Anleihetyp

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

ETC

1 000 000 EUR

1 000 000 EUR

50 000 000 EUR

50 000 000 EUR

ETN

1 000 000 EUR

1 000 000 EUR

50 000 000 EUR

50 000 000 EUR

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass kein liquider Markt besteht

Anleihetyp

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

ETC

900 000 EUR

900 000 EUR

45 000 000 EUR

45 000 000 EUR

ETN

900 000 EUR

900 000 EUR

45 000 000 EUR

45 000 000 EUR

3.    Strukturierte Finanzprodukte



Tabelle 3.1

SFP — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

Test 1 — Bewertung der SFP-Anlageklasse

Die Bewertung der SFP-Anlageklasse zur Bestimmung der Finanzinstrumente, die keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben

Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden

Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

In allen SFP ausgeführte Geschäfte

300 000 000 EUR

500

Test 2 — SFP, die keinen liquiden Markt haben

Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum

[quantitatives Liquiditätskriterium 3]

100 000 EUR

2

80 %



Tabelle 3.2

SFP — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 nicht bestanden wurde

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert für alle SFP, falls Test 1 nicht bestanden wurde

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

100 000 EUR

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

Tabelle 3.3

SFP — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 bestanden wurde



Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für SFP mit liquidem Markt, wenn Test 1 bestanden wurde

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

In allen SFP mit liquidem Markt ausgeführte Geschäfte

S1

S2

S3

S4

100 000 EUR

70

250 000 EUR

80

500 000 EUR

90

1 000 000 EUR

30

40

50

60



Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für SPF ohne liquidem Markt, falls Test 1 bestanden wurde

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

100 000 EUR

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

4.    Verbriefte Derivate

Tabelle 4.1

Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Verbriefte Derivate

bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens:

(a) „Plain Vanilla Covered Warrants“ bezeichnet Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht geben, bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen (verkaufen) oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis (Ausübungspreis) und dem Ausübungspreis (dem aktuellen Marktpreis);

(b) „gedeckter Optionsschein“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht;

(c) „exotischer gedeckter Optionsschein“ bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht;

(d) verhandelbare Rechte;

(e) „Investmentzertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht.

Zur Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für die festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben



Tabelle 4.2

Verbriefte Derivate — Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse — Verbriefte Derivate

Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

5.    Zinsderivate



Tabelle 5.1

Zinsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Zinsderivate

jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt.

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium

Anleihenfutures/-forwards

Eine Anleihenfuture/forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Emittent des Basiswerts

Segmentierungskriterium 2 — Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition:

kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 1 bis 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet

mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet

langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet

ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5 000 000 EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

Anleihenoptionen

eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Anleihe oder zugrunde liegender Anleihen-Future/Forward

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5 000 000 EUR

10

 

IR Futures und FRA

eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Zinssatz

Segmentierungskriterium 2 -Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000 EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für einen spezifischen Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

IR-Optionen

eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Zinssatz oder zugrunde liegender Zinssatz-Future oder FRA

Segmentierungskriterium 2 — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000 EUR

10

 

Swaptions

eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Swap-Typ, der wie folgt definiert ist: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Fixed-to-Float Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap, Float-to-Float Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Float-To-Float Single Currency Swap, Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, OIS Single Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap, Fixed-To-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-To-Fixed Multi-Currency Swap, Fixed-To-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-To-Float Multi-Currency Swap, Float-To-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Float-To-Float Multi-Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap, OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 3 — Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000 EUR

10

 

Segmentierungskriterium 5 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 5 Jahre

Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit ≤ 10 Jahre

Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre

Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Float -to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Fixed-to-Float „single currency swaps“ and futures/forwards on Fixed-to-Float „single currency swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Inflation „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Inflation „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Zinsderivate

 

Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht



Tabelle 5.2

Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Anleihenfutures/-forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

20 000 000 EUR

90

70

25 000 000 EUR

30

40

50

60

Anleihenoptionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

20 000 000 EUR

90

70

25 000 000 EUR

30

40

50

60

IR Futures und FRA

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

5 000 000 EUR

70

10 000 000 EUR

80

60

20 000 000 EUR

90

70

25 000 000 EUR

30

40

50

60

IR-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

5 000 000 EUR

70

10 000 000 EUR

80

60

20 000 000 EUR

90

70

25 000 000 EUR

30

40

50

60

Swaptions

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Float -to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60



Tabelle 5,3

Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Anleihenfutures/-forwards

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Anleihenoptionen

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

IR Futures und FRA

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

IR-Optionen

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Swaptions

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Sonstige Zinsderivate

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

6.    Eigenkapitalderivate



Tabelle 6.1

▼C1

Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben

▼B

►C1  Anlageklasse — Eigenkapitalderivate ◄

jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Absatz 4 in Bezug auf:

(a)  eine oder mehrere Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind;

(b)  ein Aktienindex, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Aktien- Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienoptionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie

Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie

Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Optionen

Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

Bei allen Dividenden-Index-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

Bei allen Dividenden-Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitäts-Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

Bei allen Volatilitäts-Index-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitätsindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

Bei allen Volatilitäts-Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist

Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Futures/-Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist

Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Aktienderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Swaps

Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

50 000 000 EUR

15

Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert

Parameter Renditevarianz/Volatilität

Parameter Dividendenrendite

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Portfolio Swaps

Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

15

Anlageklasse — Aktienderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

►C1  Sonstige Eigenkapitalderivate  ◄

 

►C1  Ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt ◄

►C1  Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht ◄



Tabelle 6.2

▼C1

Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

▼B

►C1  Anlageklasse — Eigenkapitalderivate ◄

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte wird jede Unteranlageklasse in Unterklassen segmentiert, wie nachstehend definiert

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte, die für die Unterklassen mit liquidem Markt auf der Grundlage des durchschnittlichen täglichen Nennbetragsbands (ADNA), zu dem die Unterklassen zählen

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Aktien- Index-Optionen

Eine Aktien-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

Aktienindex-Futures/Forwards

Eine Aktienindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

Aktienoptionen

Eine Aktienoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Aktien-Futures/Forwards

eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Aktien-Dividenden-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

400 000 EUR

450 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

25 000 EUR

30 000 EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

50 000 EUR

100 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

2 000 000 EUR

2 500 000 EUR

Aktien-Dividenden-Futures/Forwards

Eine Aktien-Dividenden-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

400 000 EUR

450 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

25 000 EUR

30 000 EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

50 000 EUR

100 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

2 000 000 EUR

2 500 000 EUR

Dividendenindex-Optionen

Eine Dividendenindex-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

Dividendenindex-Futures/Forwards

Eine Dividendenindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

Volatilitäts-Index-Optionen

Eine Volatilitäts-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

Volatilitätsindex-Futures/Forwards

Eine Volatilitätsindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

ETF-Optionen

Eine ETF-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

ETF-Futures/-Forwards

Eine ETF-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Swaps

Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 200 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert

Parameter Renditevarianz/Volatilität

Parameter Dividendenrendite

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

Portfolio Swaps

eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert:

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 200 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1.500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

 

 

 

 



Tabelle 6.3

▼C1

Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

▼B

►C1  Anlageklasse — Eigenkapitalderivate ◄

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Swaps

20 000 EUR

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

Portfolio Swaps

20 000 EUR

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

►C1  Sonstige Eigenkapitalderivate  ◄

20 000 EUR

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

7.    Warenderivate



Tabelle 7.1

Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Metall-Waren-Futures/Forwards

Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future/Forward ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Metall-Waren-Optionen

Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Metall-Waren-Swaps

Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 4 — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 5 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Futures/Forwards

Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 — Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 4 — Lasttyp, definiert als Grundlast, Spitzenlast, Nachtstrom oder sonstiges, anwendbar auf den Energietyp: Strom

Segmentierungskriterium 5 — Lieferung/Barabwicklungsort, anwendbar auf Energietypen: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 6 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future/Forward ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monate < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Optionen

Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 — Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 4 — Lasttyp, definiert als Grundlast, Spitzenlast, Nachtstrom oder sonstiges, anwendbar auf den Energietyp: Strom

Segmentierungskriterium 5 — Lieferung/Barabwicklungsort, anwendbar auf Energietypen: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Segmentierungskriterium 6 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monate < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Swaps

Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 — Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 4 — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 5 — Lasttyp, definiert als Grundlast, Spitzenlast, Nachtstrom oder sonstiges, anwendbar auf den Energietyp: Strom

Segmentierungskriterium 6 — Lieferung/Barabwicklungsort, anwendbar auf Energietypen: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 7 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monate < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future/Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 3 — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

Unteranlageklasse

Zur Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für die festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Warenderivate

 

Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht



Tabelle 7.2

Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Metall-Waren-Futures/Forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Metall-Waren-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Metall-Waren-Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Energiewaren-Futures/Forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Energiewaren-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, dieim Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Energiewaren-Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60



Tabelle 7.3

Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Metall-Waren-Futures/Forwards

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Metall-Waren-Optionen

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Metall-Waren-Swaps

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Energiewaren-Futures/Forwards

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Energiewaren-Optionen

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Energiewaren-Swaps

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Sonstige Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

8.    Fremdwährungsderivate



Tabelle 8.1

Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Nicht lieferbarer Forward (NFD)

Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Forward (NFD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbarer Forward (DF)

Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)

Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Zum Abwicklungsdatum schuldeteine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

Eine nicht lieferbare Devisenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisenoption (DO)

Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

Eine lieferbarer Devisen-Optionsunterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)

Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisen-Swaps (DS)

Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

Eine lieferbarer Devisen-Swapunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Devisen-Futures

Eine Devisen-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Devisenderivate

 

Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht



Tabelle 8.2

Devisenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Devisenderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Nicht lieferbarer Forward (NFD)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Lieferbarer Forward (DF)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Lieferbare Devisenoptionen (DS)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Lieferbare Devisen-Swaps (DS)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Devisen-Futures

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Sonstige Devisenderivate

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

9.    Kreditderivate



Tabelle 9.1

Kreditderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

On-the-Run-Status Index

[zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium]

Index Credit Default Swap (CDS)

Ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen

Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Index

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit der CDS ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

200 000 000 EUR

10

Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht:

(1)  er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status „on-the-run“

(2)  er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status „1x off-the-run“

Ein „on-the-run“-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet.

„1x off-the-run status“ bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr „on-the-run“ und wird zu „1x off-the-run“, wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird.

Single Name Credit Default Swap (CDS)

Ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen

Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Bezugseinrichtung

Segmentierungskriterium 2 — Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition:

„Emittent“ öffentlicher Art bezeichnet entweder:

(a)  die Union;

(b)  einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;

(c)  eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.

(d)  im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;

(e)  eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;

(f)  ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten errichtetes internationales Finanzinstitut, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder davon bedroht sind;

(g)  die Europäische Investitionsbank;

(h)  eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist.

„privater Emittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein öffentlicher Emittent ist.

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

 

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

CDS Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDs-Index ist

Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Single Name CDS-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist

Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Kreditderivate

 

Ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht



Tabelle 9.2

Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Index Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Single Name Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Maßgeschneiderter Basket Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

CDS Index-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Single Name CDS-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60



Tabelle 9.3

Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Index Credit Default Swap (CDS)

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

Single Name Credit Default Swap (CDS)

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

Maßgeschneiderter Basket Credit Default Swap (CDS)

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

CDS Index-Optionen

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

Single Name CDS-Optionen

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

Sonstige Kreditderivate

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

10.    C10-Derivate



Tabelle 10.1

C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Frachtderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C(10) der Richtlinie 2014/65/EU

Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Index Forward Freight Agreements (FFA) oder Optionen

Segmentierungskriterium 2 — Frachtart: Nassfracht, Trockenfracht

Segmentierungskriterium 3 — Frachtuntertyp: Trockengutfrachter, Tanker, Containerschiff

Segmentierungskriterium 4 — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

Segmentierungskriterium 5: spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

Segmentierungskriterium 6 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate

Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige C10-Derivate

 

Ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang 1 Abschnitt C(10) der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität

Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht



Tabelle 10.2

C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Frachtderivate

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

25 000 EUR

70

50 000 EUR

80

60

75 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60



Tabelle 10.3

C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Frachtderivate

25 000 EUR

50 000 EUR

75 000 EUR

100 000 EUR

Sonstige C10-Derivate

25 000 EUR

50 000 EUR

75 000 EUR

100 000 EUR

11.    Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)



Tabelle 11.1

CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Ein Derivatvertrag, der für den Inhaber mit einer Exposition verbunden ist, die lang oder kurz sein kann, in Bezug auf die Differenz zwischen dem Preis eines zugrunde liegenden Werts zu Beginn des Vertrags und dem Preis bei Abschluss des Vertrags

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt oder gegebenenfalls, wenn sie die nachfolgend definierten qualitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Qualitatives Liquiditätskriterium

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Währungs-CFD

Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen

 

50 000 000 EUR

100

Waren-CFD

Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags

 

50 000 000 EUR

100

Aktien-CFD

Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags

Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

Anleihen-CFD

Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags

Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrundliegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

CFD auf Aktien-Future/Forward

Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrundliegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

CFD auf eine Aktienoption

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrundliegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige CFD

 

Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht



Tabelle 11.2

CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Währungs-CFD

Geschäfte auf Währungs-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

Waren-CFD

Geschäfte auf Waren-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

Aktien-CFD

Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

Anleihen-CFD

Geschäfte auf Anleihen-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

CFD auf Aktien-Future/Forward

Geschäfte auf CFD auf Future auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

CFD auf eine Aktienoption

Geschäfte auf CFD auf Option auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60



Tabelle 11.3

CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Währungs-CFD

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Waren-CFD

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Aktien-CFD

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Anleihen-CFD

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

CFD auf Aktien-Future/Forward

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

CFD auf eine Aktienoption

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Sonstige CFD/Spread Betting

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

12.    Emissionszertifikate



Tabelle 12.1

Emissionszertifikate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Unteranlageklasse

Für jede Unteranlageklasse wird festgestellt, dass diese keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

EU-Zertifikate (EUA)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und das Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) aus der Luftfahrt darstellt

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

(1)   Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).



Tabelle 12.2

Emissionszertifikate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Unteranlageklasse

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen mit liquidem Markt

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

EU-Zertifikate (EUA)

Geschäfte auf alle EU-Zertifikate (EUA)

S1

S2

S3

S4

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)

Geschäfte auf alle EU-Luftfahrtzertifikate (EUA)

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

Geschäfte auf alle zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

Geschäfte auf alle Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60



Tabelle 12.3

Emissionszertifikate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

EU-Zertifikate (EUA)

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

13.    ►C1  Emissionszertifikatderivate  ◄



Tabelle 13.1

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄

Unteranlageklasse

Für jede Unteranlageklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.

Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrundliegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrundliegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrundliegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrundliegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Anlageklasse — ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄

 

Ein ►C1  Emissionszertifikatderivat ◄ , dessen zugrunde liegender Wert kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Für jedes sonstige ►C1  Emissionszertifikatderivat ◄ wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht



Tabelle 13.2

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄

Unteranlageklasse

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen mit liquidem Markt

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

Geschäfte auf alle ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

S1

S2

S3

S4

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

Geschäfte auf alle ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

Geschäfte auf alle ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Geschäfte auf alle ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60



Tabelle 13.3

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

►C1  Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Sonstige ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent




ANHANG IV:

Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende Bezugsdaten



Tabelle 1

Symbol Tabelle für Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

BEGRIFFSBESTIMMUNG

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

— Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt);

— vor der Nummer kann ein „-“ (Minus) stehen, womit negative Zahlen angegeben werden.

Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode.

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATEFORMAT}

Datumsformat gemäß ISO 8601

Formatierung des Datums:

JJJJ-MM-DD.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

LEI-Code gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{INDEX}

4 Buchstaben

„EONA“ — EONIA

„EONS“ — EONIA SWAP

„EURI“ — EURIBOR

„EUUS“ — EURODOLLAR

„EUCH“ — EuroSwiss

„GCFR“ — GCF REPO

„ISDA“ — ISDAFIX

„LIBI“ — LIBID

„LIBO“ — LIBOR

„MAAA“ — Muni AAA

„PFAN“ — Pfandbriefe

„TIBO“ — TIBOR

„STBO“ — STIBOR

„BBSW“ — BBSW

„JIBA“ — JIBAR

„BUBO“ — BUBOR

„CDOR“ — CDOR

„CIBO“ — CIBOR

„MOSP“ — MOSPRIM

„NIBO“ — NIBOR

„PRBO“ — PRIBOR

„TLBO“ — TELBOR

„WIBO“ — WIBOR

„TREA“ — Treasury

„SWAP“ — SWAP

„FUSW“ — Future SWAP



Tabelle 2

Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten

Die Felder in diesem Abschnitt sollten nur für Emissionszertifikate im Sinne von Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 ausgefüllt werdenDie Felder in diesem Abschnitt sollten nur für Zinsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 5 Tabelle 5.1 ausgefüllt werdenDie Felder in diesem Abschnitt sollten nur für Fremdwährungsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 ausgefüllt werdenDie Felder in diesem Abschnitt sollten nur für  Eigenkapitalderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgefüllt werdenDie Felder sind nur dann auszufüllen, wenn der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting istDie Felder in diesem Abschnitt sollten nur für  Emissionszertifikatderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 13 Tabelle 13.1 ausgefüllt werden

#

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

FORMAT DER BERICHTERSTATTUNG

1

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

3

MiFIR-Kennung

Identifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten:

Verbriefte Derivate, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert

Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 28 definiert

Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETC), wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert

ETC, wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

ETN, wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

Emissionszertifikate, wie in Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 definiert

Derivate, wie in der Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Absätze 4 bis 10 definiert

Nichteigenkapitalfinanzinstrumente:

„SDRV“ — Verbriefte Derivate

„SFPS“ — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

„BOND“ — Anleihen

„ETCS“ — ETC

„ETNS“ — ETN

„EMAL“ — Emissionszertifikate

„DERV“ — Derivate

4

Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein verbrieftes Derivat oder ein Derivat ist

„INTR“ — Zinssatz

„EQUI“ — Aktie

„COMM“ — Ware

„CRDT“ — Kredit

„CURR“ — Währung

„EMAL“ — Emissionszertifikate

5

Vertragstyp

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist

„OPTN“ — Option

„FUTR“- Terminkontrakt

„FRAS“ — Forward Rate Agreement (FRA)

„FORW“ — Forward

„SWAP“- Swap

„PSWP“ — Portfolio Swap

„SWPT“ — Swaption

„FONS“ — Future on a swap

„FWOS“ — Forward on a swap

„FFAS“ — Forward Freight Agreements (FFA)

„SPDB“ — Spread Betting

„CFDS“ — CFD

„OTHR“ — Sonstiges

6

Meldestichtag

Tag, für den die Referenzdaten bereitgestellt werden

{DATEFORMAT}

7

Handelsplatz

Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten der „Operational MIC“

{MIC}

8

Laufzeit

►C1  Laufzeit des Finanzinstruments; Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate. ◄

{DATEFORMAT}

Mit Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) verbundene Felder

9

Typ von Anleihe

Typ von Anleihe, wie in Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.2 definiert. Nur auszufüllen, wenn der MiFIR-Code einer Anleihe entspricht

„EUSB“ — Staatsanleihe

„OEPB“ — sonstige öffentliche Anleihe

„CVTB“ — Wandelschuldverschreibung

„CVDB“ — Pfandbrief

„CRPB“ — Unternehmensanleihe

„OTHR“ — Sonstiges

10

Emissionsdatum

Datum, zu dem die Anleihe ausgegeben wird und ab dem Zinsen anfallen

{DATEFORMAT}

Mit Emissionszertifikaten verbundene Felder

11

Untertyp Emissionszertifikate

Emissionszertifikate

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAE“ — EUA

„EUAE“ — EUA

Mit Derivaten verbundene Felder

Warenderivate und C10-Derivate

12

Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.

{ALPHANUM-25}

13

Typische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.

{ALPHANUM-25}

14

Ort der Lieferung/des Barausgleichs

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Energie ist.

{ALPHANUM-25}

15

Nennwährung

Währung des Nennwerts.

{CURRENCYCODE_3}

Zinsderivate

16

Zugrundliegender Typ

Die Felder sind auszufüllen für andere Vertragsarten als Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap und Forwards auf einen Swap mit einer der folgenden Alternativen

Die Felder sind auszufüllen für die Vertragsarten Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap in Bezug auf einen zugrundliegenden Swap

„BOND“ — Anleihe

„BNDF“ — Anleihefutures

„INTR“ — Zinssatz

„IfUT“ — Zins-Futures/FRA

„FFMC“ — FLOAT TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS

„XFMC“ — FIXED TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS

„XXMC“ — FIXED TO FIXED MULTI-CURRENCY SWAPS

„OSMC“ — OIS MULTI-CURRENCY SWAPS

„IFMC“ — INFLATION MULTI-CURRENCY SWAPS

„FFSC“ — FLOAT TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS

„XFSC“ — FIXED TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS

„XXSC“ — FIXED TO FIXED SINGLE-CURRENCY SWAPS

„OSSC“ — OIS SINGLE-CURRENCY SWAPS

„IFSC“ — INFLATION SINGLE-CURRENCY SWAPS

17

Emittent der zugrunde liegenden Anleihe

Auszufüllen, wenn der zugrunde liegende Typ eine Anleihe oder ein Anleihen-Future mit dem LEI-Code des Emittenten der direkten oder letzten zugrunde liegenden Anleihe ist.

{LEI}

18

Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe

Hier ist der Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.

Dieses Feld gilt für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

{DATEFORMAT}

19

Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe

Hier ist das Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.

{DATEFORMAT}

20

Nennwährung der Swaption

Für Swaptions auszufüllen.

{CURRENCYCODE_3}

21

Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps

Für Swaptions, Futures on Swaps und Forwards on a Swap auszufüllendes Feld.

{DATEFORMAT}

22

ISIN-Code Inflationsindex

Im Falle von Swaptions auf einen der folgenden zugrunde liegenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap, ist — wenn der Inflationsindex einen ISIN-Code hat — dieses Feld mit dem ISIN-Code für diesen Index auszufüllen.

{ISIN}

23

Bezeichnung des Inflationsindex

Mit einem standardisierten Namen des Index auszufüllen im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap.

{ALPHANUM-25}

24

Referenzzinssatz

Bezeichnung des Referenzzinssatzes.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

25

IR-Vertragslaufzeit

Dieses Feld gibt die Vertragslaufzeit an. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

{INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage

{INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate

{INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre

Fremdwährungsderivate

26

Vertragsuntertyp

Dieses Feld ist auszufüllen, um lieferbare von nicht lieferbaren Forwards, Optionen und Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 zu unterscheiden.

„DLVB“ — lieferbar

„NDLV“ — nicht lieferbar

►C1  Eigenkapitalderivate  ◄

►C1

 ◄

27

Zugrundliegender Typ

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse weder ein Swap noch ein Portfolio Swap ist.

„STIX“ — Aktienindex

„SHRS“ — Anteil/Aktie

„DIVI“ — Dividendenindex

„DVSE“ — Aktiendividende

„BSKT“ — Aktienkorb aus einer Kapitalmaßnahme

„ETFS“ — ETF

„VOLI“ — Volatilitätsindex

„OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Single Name ist.

„SHRS“ — Anteil/Aktie

„DVSE“ — Aktiendividende

„ETFS“ — ETF

„OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Index ist.

„STIX“ — Aktienindex

„DIVI“ — Dividendenindex

„VOLI“ — Volatilitätsindex

„OTHR“ — Sonstiges

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Korb ist.

„BSKT“ — Korb

28

Parameter

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse ein Swap oder ein Portfolio Swap ist.

„PRBP“ — Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert

„PRDV“ — Parameter Dividendenrendite

„PRVA“ — Parameter Renditenvarianz

„PRVO“ — Parameter Renditenvolatilität

Differenzkontrakte (CFD)

29

Zugrundliegender Typ

Mit dem MiFIR-Code auszufüllen, wenn dieser ein Derivat ist und der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist.

„CURR“ — Währung

„EQUI“ — Aktie

„BOND“ — Anleihen

„FTEQ“ — Aktienfutures

„OPEQ“ — Aktienoptionen

„COMM“ — Ware

„EMAL“ — Emissionszertifikate

„OTHR“ — Sonstiges

30

Nennwährung 1

Währung 1 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist

{CURRENCYCODE_3}

31

Nennwährung 2

Währung 2 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist

{CURRENCYCODE_3}

Kreditderivate

32

ISIN-Code des zugrunde liegenden Credit Default Swap

Für Derivate auf Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code des zugrunde liegenden Swaps auszufüllen.

{ISIN}

33

Code des Basisindexes

Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem ISIN-Code des Index auszufüllen.

{ISIN}

34

Bezeichnung des Basisindexes

Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem standardisierten Namen des Index auszufüllen.

{ALPHANUM-25}

35

Serie

Die Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Serie des CDS-Index auszufüllen.

{DECIMAL-18/17}

36

Version

Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn eines der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Version des CDS-Index auszufüllen.

{DECIMAL-18/17}

37

Rollenmonat

Alle Monate, in denen die Rolle erwartet wird, wie vom Index-Anbieter für ein gegebenes Jahr vorgesehen. Das Feld sollte für jeden Monat der Rolle wiederholt werden.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index auszufüllen.

„01“, „02“, „03“, „04“, „05“, „06“, „07“, „08“, „09“, „10“, „11“, „12“

38

Nächstes Rollendatum

Im Falle eines CDS-Index oder eines Derivats auf einen CDS-Index mit dem nächsten Rollendatum des Index auszufüllen, wie vom Indexanbieter vorgesehen

{DATEFORMAT}

39

Öffentlicher Emittent

Auszufüllen, wenn die Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS ein öffentlicher Emittent gemäß Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 ist.

„TRUE“ — die Referenzeinrichtung ist ein öffentlicher Emittent

„FALSE“ — die Referenzeinrichtung ist nicht ein öffentlicher Emittent

40

Bezugsobligation

Für Derivate auf Single Name Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code der Bezugsobligation auszufüllen.

{ISIN}

41

Bezugseinrichtung

Mit der Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS auszufüllen.

{COUNTRYCODE_2}

oder

ISO 3166-2 — Ländercode mit 2 Zeichen gefolgt von einem Bindestrich „-“ und bis zu 3 alphanumerischen Zeichen des Länderuntercodes

oder

{LEI}

42

Nennwährung

Währung des Nennwerts.

{CURRENCYCODE_3}

►C1  Emissionszertifikatderivate  ◄

►C1

 ◄

43

Untertyp ►C1  Emissionszertifikatderivate ◄

Auszufüllen, wenn die Variable #3 „MiFIR-Code“ ein „DERV“-Derivat ist und die Variable #4 „Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts“„EMAL“-Emissionszertifikate sind.

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAE“ — EUA

„EUAE“ — EUA

„OTHR“ — Sonstiges



( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe S. 449 dieses Amtsblatts).

( 3 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 4 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

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