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Document 02004R0864-20040501

Consolidated text: VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2004 DES RATES vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/864/2004-05-01

2004R0864 — DE — 01.05.2004 — 000.003


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

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VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2004 DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

▼B

(ABl. L 161, 30.4.2004, p.48)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20  (864/2004)

►C2

Berichtigung, ABl. L 279 vom 11.10.2006, S. 31  (864/2004)




▼B

▼C1

VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2004 DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle ( 1 ) im Anhang der Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ( 3 ), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 4 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 5 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Faktoren bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, um von der Preisstützung und der produktionsabhängigen Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen überzugehen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( 6 ) sind diese Faktoren für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden.

(2)

Um die zentralen Ziele der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Baumwolle, Olivenöl, Rohtabak und Hopfen weitgehend entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

(3)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgeschriebenen Regeln für Direktzahlungen sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durchgeführt werden können.

(4)

Während des Bezugszeitraums 2000–2002 gab es keine direkte Erzeugerbeihilfe für Baumwolle. Nach den damals geltenden Bestimmungen kam die Gemeinschaftsunterstützung den Erzeugern aber auf indirektem Wege über eine Beihilfe an die Entkörnungsbetriebe zugute.

(5)

Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung würde eine erhebliche Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten der Gemeinschaft mit sich bringen. Daher sollte ein Teil der Unterstützung durch eine kulturspezifische Zahlung je beihilfefähigen Hektar weiterhin an den Baumwollanbau gebunden sein. Die Höhe dieses Teils sollte so berechnet werden, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung des Baumwollanbaus ermöglichen, so dass Baumwolle nicht durch andere Kulturen verdrängt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es gerechtfertigt, die gesamte verfügbare Hektarbeihilfe je Mitgliedstaat auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt zugute kam.

(6)

Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt zugute kam, sollten für die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen.

(7)

Aus Gründen des Umweltschutzes sollte je Mitgliedstaat eine Grundfläche festgesetzt werden, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.

(8)

Damit die Erzeuger und die Entkörnungsbetriebe die Baumwollqualität verbessern können, sollte die Gründung von Branchenverbänden gefördert werden, die von den Mitgliedstaaten zugelassen werden müssen. Diese Verbände sollten durch ihre Mitglieder finanziert werden. Die Gemeinschaft sollte indirekt zur Tätigkeit dieser Verbände beitragen, indem sie den Betriebsinhabern, die Mitglied eines solchen Verbands sind, eine höhere Beihilfe gewährt.

(9)

Um die Lieferung von hochwertigen Erzeugnissen an die Industrie zu fördern, sollte den zugelassenen Verbänden gestattet werden, die Beihilfe, auf die ihre Erzeuger-Mitglieder Anspruch haben, anhand einer vom Verband festgelegten Skala zu staffeln. Bei der von den Mitgliedstaaten genehmigten Skala sind noch festzulegende Kriterien zu berücksichtigen.

(10)

Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen produktionsabhängigen Stützungsregelung im Olivensektor in die Betriebsprämienregelung könnte in bestimmten traditionellen Anbaugebieten der Gemeinschaft zu Problemen führen. Hier besteht eine gewisse Gefahr, dass es bei der Pflege der Ölbäume weitflächig zu Störungen kommt, wodurch wiederum die Böden und damit die Landschaft geschädigt werden könnten oder nachteilige soziale Auswirkungen eintreten könnten. Ein Teil der Stützung sollte daher an die Erhaltung von ökologisch oder sozial wertvollen Olivenhainen gebunden sein.

(11)

Deshalb sollten mindestens 60 % der im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 geleisteten durchschnittlichen Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor in Ansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung umgewandelt werden; die Leistungsansprüche jedes einzelnen Landwirts sollten anhand der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 berechnet werden. Betriebe mit einer Anbaufläche von weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha, die anhand des Geografischen Informationssystems für den Olivenanbau ermittelt werden, sollten jedoch aus Billigkeitsgründen vollständig in die Regelung einbezogen werden.

(12)

Die Anzahl der in die Berechnung des Betriebsprämienanspruchs einzubeziehenden Hektare sollte anhand des Geografischen Informationssystems für den Olivenanbau ermittelt werden, das nunmehr Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sein wird.

(13)

Der restliche Teil der Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor während des Bezugszeitraums sollte den Mitgliedstaaten als nationaler Mittelrahmen für die Gewährung einer Beihilfe an die Betriebsinhaber zur Verfügung stehen, mit der unter Berücksichtigung von örtlicher Tradition oder Kultur zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wertvollen Olivenhainen, insbesondere in Randgebieten beigetragen wird. Betriebe mit weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha sollten ebenfalls für eine Beihilfe in Betracht kommen. Der Einfachheit halber sollten die Zahlungen im Rahmen dieser Regelung mindestens 50 EUR betragen.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Teil einzubehalten, der erforderlich ist, um Maßnahmen zur Förderung der Produktqualität und der Überwachung sowie Informationsmaßnahmen zu finanzieren, die im Rahmen von Arbeitsprogrammen zugelassener Marktteilnehmerorganisationen durchgeführt werden.

(15)

Nach der derzeitigen Regelung kommen für die Produktionsbeihilfe nur Flächen in Betracht, die entweder vor dem 1. Mai 1998 mit Ölbäumen bepflanzt wurden, derer Ölbäume durch neue Ölbäume ersetzt wurden oder die unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen; daher sollten nur diese Flächen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und für die Olivenhainzahlungen in Betracht kommen. Für Zypern und Malta sollte im Einklang mit der Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 7 ) der 31. Dezember 2001 als Stichtag gelten.

(16)

Für Zypern und Malta können die Höchstbeträge der Beihilfe für Olivenhaine erst nach der Einführung des Geografischen Informationssystems in diesen Mitgliedstaaten endgültig festgelegt werden. Es ist daher erforderlich vorzusehen, dass die Höchstbeträge für diese Mitgliedstaaten geändert werden können.

(17)

Die derzeitige Stützungsregelung für Rohtabakerzeuger sollte teilweise entkoppelt, in die Betriebsprämienregelung einbezogen und teilweise auf das Budget für Umstrukturierungen übertragen werden. Damit Produktionsstörungen und Störungen in der lokalen Wirtschaft vermieden werden und sich der Marktpreis an die neuen Bedingungen anpassen kann, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, während einer Übergangsfrist bis zu 60 % der Produktionsbeihilfen im Tabaksektor als gebundene Prämie beizubehalten und den restlichen Teil als ungebundene Prämie zu gewähren.

(18)

Die Betriebsinhaber, die den Tabaksektor verlassen haben, da sie am Programm für den Rückkauf von Tabakquoten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/1992 teilgenommen haben, und die eine Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung erhalten, sollten nicht zusätzlich den Rückkaufpreis erhalten, sondern zwischen den beiden Zahlungsarten wählen können. Damit eine faire Wahl gewährleistet ist, sollte jedoch ein Teil des Rückkaufpreises gezahlt werden, sofern dies notwendig ist, um den Unterschied zwischen dem in die Berechnung des Referenzbetrags eingeflossenen Betrag der Tabakprämie und dem Betrag des Rückkaufpreises, wenn dieser höher ist, auszugleichen.

(19)

Von der Prämie, die in den Jahren 2006 und 2007 noch für die Tabakerzeugung gewährt wird, sollten im ersten Jahr 4 % und im zweiten Jahr 5 % an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds übertragen werden, um Informationskampagnen zu finanzieren, mit denen die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Folgen des Tabakkonsums aufgeklärt werden soll.

(20)

Die vollständige Einbeziehung von Hopfen in die Betriebsprämienregelung sichert den Hopfenerzeugern ein stabiles Einkommen. Beschließt der Betriebsinhaber zum Beispiel wegen der Marktbedingungen oder aus strukturellen Gründen, den Anbau und die Ernte von Hopfen aufzugeben, so kann er dies tun, ohne auf sein Einkommen verzichten zu müssen.

(21)

Um besonderen Marktsituationen oder regionalen Auswirkungen begegnen zu können, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen bestimmten Prozentsatz der entkoppelten Beihilfe einzubehalten. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten den einbehaltenen Anteil ganz oder teilweise an Hopfen produzierende Landwirte durch eine Flächenbeihilfe und/oder an eine anerkannte Erzeugergruppe zuteilen, um ihnen zu ermöglichen, bestimmte Aufgaben zu erfüllen.

(22)

Die Entkoppelung der Beihilfen für Baumwolle und Rohtabak könnte Umstrukturierungsmaßnahmen erfordern. Eine zusätzliche gemeinschaftliche Stützung für die Erzeugerregionen der Mitgliedstaaten, in denen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Gemeinschaftsbeihilfe für Baumwolle und Rohtabak gewährt wurde, sollte durch eine Übertragung von Mitteln von Rubrik 1(a) auf Rubrik 1(b) der Finanziellen Vorausschau bereitgestellt werden. Diese zusätzliche Stützung sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ( 8 ) verwendet werden.

(23)

Um eine gleichmäßige Verlängerung der Einkommensbeihilfe Baumwoll-, Olivenöl- und Tabakerzeugern zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Einbeziehung dieser Beihilferegelungen in die Betriebsprämienregelung zu verschieben, nicht gegeben sein.

(24)

Die nationale Garantiefläche für Nüsse in Polen ist aufgrund neuer Daten zu vergrößern.

(25)

Damit die Änderungen für die neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt in Kraft treten können, muss diese Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Schalenfrüchte, Energiepflanzen, Stärkekartoffeln, Milch, Saatgut, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Körnerleguminosen, Baumwolle, Tabak und Hopfen erzeugen sowie für Betriebsinhaber, die Olivenhaine erhalten.“

2. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Damit die derzeit in Teilrubrik 1a (Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen) eingestellten Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, die in dem Beschluss der im Rat (Tagung vom 18. November 2002) vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Brüssel, 24./25. Oktober 2002) festgelegt wurden, wird ab dem Haushaltsplan 2007 eine Anpassung der Direktbeihilfen vorgenommen, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der Teilrubrik 1a für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in den Artikeln 143d und 143e ausgewiesenen Beträge und vor Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 Mio. EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird. Dies gilt unbeschadet der Finanziellen Vorausschau für 2007-2013.“

3. Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Datenbank ermöglicht es insbesondere, über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 und für die gemäß Titel IV Kapitel 10b gewährte Beihilfe ab dem 1. Mai 1998 direkt und sofort abzurufen.“

4. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)  Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

(2)  Das Identifizierungssystem umfasst gegebenenfalls ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau, das aus einer computergestützten alphanumerischen Datenbank und einer computergestützten grafischen Referenzdatenbank für die betreffenden Ölbäume und Flächen besteht.“

5. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„— Anzahl und Standort der Ölbäume auf der Parzelle“.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume aus.“

6. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Doppelbeantragungen

(1)  Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.

(2)  Die Betriebsinhaber, die am Programm zum Tabakquotenrückkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben, haben Anspruch entweder auf die einheitliche Betriebsprämie oder auf den Quotenrückkaufpreis. Ist jedoch der Quotenrückkaufpreis höher als der für Tabak berechnet Betrag, der in den Referenzbetrag aufzunehmen ist, so hat der Betriebsinhaber zusätzlich zur einheitlichen Betriebsprämie Anspruch auf einen Teil des Quotenrückkaufpreises, der der Differenz zwischen dem Betrag des Preises und dem gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung Nummer 1 berechneten Betrag entspricht.“

7. In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Olivenöl sollte die Referenzmenge jedoch der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme sein, die ein Erzeuger nach der in Anhang VII erwähnten Produktionsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 erhalten hat.“

8. Artikel 40 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)  Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend für Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 ( 9 ) und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterlagen, für Hopfenerzeuger, die während desselben Zeitraums einer Rodungsverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates ( 10 ) unterlagen, und für Tabakerzeuger, die am Quotenrückkaufprogramm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben.

In den Fällen, in denen sich die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sowohl auf den Bezugszeitraum als auch auf den Zeitraum nach Absatz 2 erstrecken, legen die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen einen Referenzbetrag gemäß den Durchführungsvorschriften, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, fest.

9. In Artikel 42 Absatz 9 wird das Datum 29. September 2003 durch das Datum 15. Mai 2004 ersetzt.

10. Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I“.

11. In Artikel 44 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist auch eine mit Hopfen bepflanzte oder unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Fläche, eine gemäß Anhang VII Abschnitt H Unterabsatz 2 berechnete Fläche, die vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — mit Ölbäumen bepflanzt wurde, eine Fläche, die mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurde, oder eine Fläche, die im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, mit Ölbäumen bepflanzt wurde.“

12. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für

a) Dauerkulturen, ausgenommen vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — gepflanzte Ölbäume, neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume, Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem Geografischen Informationssystem erfasst sind, und Hopfen;

b) die Produktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ( 11 ) und gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ( 12 ).

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datum wird jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 für die Regionen geändert, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird;

c) andere Kartoffeln als die Kartoffeln, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 gewährt wird.

13. Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so können die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 und nach Maßgabe des vorliegenden Artikels auch die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln nutzen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird; sie dürfen diese Parzellen jedoch nicht für Dauerkulturen, ausgenommen Hopfen, vor dem 1. Mai 1998 gepflanzte Ölbäume, neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume oder Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, nutzen.“

14. Artikel 64 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

a) Im ersten Unterabsatz werden die Worte „Artikel 66, 67, 68 und 69“ durch die Worte „Artikel 66, 67, 68, 68a und 69“ ersetzt.

b) Im zweiten Unterabsatz werden die Worte „Artikel 66, 67, 68 und 69“ durch die Worte „Artikel 66, 67, 68, 68a und 69“ ersetzt.

15. Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Worte „Artikel 66, 67, 68 und 69“ werden durch die Worte „Artikel 66, 67, 68, 68a und 69“ ersetzt.

16. In Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 68a

Zahlungen für Hopfen

Bei den Zahlungen für Hopfen können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für die Hopfenanbaufläche und die Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung entfällt, einbehalten.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung und/oder eine Zahlung an gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 anerkannte Erzeugergemeinschaften.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 10d zu leistenden und in Anhang VI genannten hektarbezogenen Zahlungen gewährt.

Die Zahlungen an anerkannte Erzeugergemeinschaften werden zur Finanzierung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Aktivitäten gewährt.“

17. Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Hopfen endet die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2005. Die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Tabak.“

b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 gewährt der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 bis 10 und 10d bis 13 der vorliegenden Verordnung, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 und Artikel 22 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren für jede Direktzahlung festgelegt werden.“

18. Artikel 71g Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Betriebsinhaber dürfen abweichend von Artikel 51 und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 nutzen sowie für die Erzeugung von anderen als den für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird; sie dürfen sie nicht für Dauerkulturen nutzen, ausgenommen Hopfen, vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — gepflanzte Ölbäume, neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume und Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind.“

19. Artikel 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Es wird eine Garantiehöchstfläche von 815 600 Hektar festgelegt.“

b) In Absatz 3 wird die nationale Garantiefläche für Polen von 1 000 Hektar durch 4 200 Hektar ersetzt.

20. In Titel IV werden folgende Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 10a

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

Artikel 110a

Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 110b

Beihilfevoraussetzungen

(1)  Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und auf denen zumindest bis zur Öffnung der Samenkapseln normale Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden.

Erreicht die Baumwolle das Stadium der Öffnung der Samenkapseln aufgrund außergewöhnlicher, vom Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht, so bleiben ganzflächig mit Baumwolle eingesäte Flächen weiterhin beihilfefähig, sofern sie bis zu diesem Stadium nicht zu anderen Zwecken als zum Baumwollanbau genutzt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten lassen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

Artikel 110c

Beträge und Flächen

(1)  Für folgende Länder wird eine nationale Grundfläche festgesetzt:

 Griechenland: 370 000 ha,

 Spanien: 70 000 ha,

 Portugal: 360 ha.

(2)  Die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:

 Griechenland: 594 EUR für 300 000 Hektar und 342,85 EUR für die verbleibenden 70 000 Hektar,

 Spanien: 1 039 EUR,

 Portugal: 556 EUR.

(3)  Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die in Absatz 2 genannte Beihilfe für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

Für Griechenland wird die proportionale Kürzung jedoch unter Berücksichtigung des für den aus den 70 000 Hektar bestehenden Teil der nationalen Grundfläche festgelegten Beihilfebetrages vorgenommen, um den Gesamtbetrag von 202,2 Mio. EUR zu respektieren.

(4)  Zur Umsetzung dieses Artikels werden Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 144 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.

Artikel 110d

Anerkannte Branchenverbände

(1)  Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚anerkannter Branchenverband‘ eine rechtliche Einheit, der Baumwolle erzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Ziel insbesondere darin besteht, den Entkörnungsbetrieb mit nicht entkörnter Baumwolle von geeigneter Qualität zu versorgen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Verbände an, die die Kriterien einhalten, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

(2)  Der anerkannte Branchenverband wird von seinen Mitgliedern finanziert.

Artikel 110e

Staffelung der Beihilfe durch die anerkannten Branchenverbände

(1)  Der anerkannte Branchenverband kann beschließen, dass ein Teilbetrag von höchstens der Hälfte der Gesamtbeihilfe, auf die seine Betriebsinhaber-Mitglieder auf der Grundlage der beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 110b Absatz 1 Anspruch haben, anhand einer von ihm festgesetzten Skala gestaffelt wird.

(2)  Die Skala im Sinne von Absatz 1 muss vom Mitgliedstaat genehmigt werden und den Kriterien entsprechen, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind. Diese Kriterien betreffen insbesondere die Qualität der zu liefernden nicht entkörnten Baumwolle unter Berücksichtigung der ökologischen und wirtschaftlichen Bedingungen der betreffenden Gebiete.

Artikel 110f

Zahlung der Beihilfe

(1)  Den Betriebsinhabern wird die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 110c gewährt.

(2)  Den Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird eine Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 110c, erhöht um 10 EUR, gewährt. Im Falle einer Staffelung wird die je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 110c gewährte Beihilfe jedoch gemäß Artikel 110e Absatz 1 angepasst. Der angepasste Betrag wird um 10 EUR erhöht.



KAPITEL 10b

BEIHILFE FÜR OLIVENHAINE

Artikel 110g

Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern wird als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wertvollen Olivenhainen unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 110h

Beihilfevoraussetzungen

Für die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

a) Der Olivenhain muss im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfasst sein.

b) Beihilfefähig sind nur die Flächen, die entweder vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — mit Ölbäumen bepflanzt wurden, mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurden oder unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen.

c) Die Anzahl Ölbäume im Olivenhain darf nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfassten Anzahl abweichen.

d) Der Olivenhain muss den Merkmalen der Olivenhainkategorie entsprechen, für die die Beihilfe beantragt wird.

e) Die beantragte Beihilfe muss sich auf mindestens 50 EUR je Antrag belaufen.

Artikel 110i

Betrag

(1)  Die Beihilfe für Olivenhaine wird je Oliven-GIS-ha gewährt. Ein Oliven-GIS-ha ist die Flächeneinheit, die im Rahmen einer gemeinsamen Methode, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, auf der Grundlage von Daten aus dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten geografischen Informationssystem für den Olivenanbau verwendet wird.

(2)  Im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 3 und nach Abzug des gemäß Absatz 4 einbehaltenen Betrags setzten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten fest.

Diese Kategorien werden anhand gemeinsamer ökologischer und sozialer Kriterien, auch unter Berücksichtigung landschaftlicher und traditioneller Aspekte, bestimmt, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Erhaltung der Olivenhaine in Randgebieten zu achten.

(3)  Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII H bestimmten Koeffizienten 0,6 ergebende Koeffizient 0,4 angewandt, gilt folgender Beihilfehöchstbetrag gemäß Absatz 2:



 

Mio. EUR

Frankreich

2,11

Griechenland

208,14

Italien

272,05

Zypern

2,93

Malta

0,07

Spanien

412,45

Portugal

22,66

Slowenien

0,17

Die Mitgliedstaaten teilen den Höchstbetrag nach Maßgabe objektiver Kriterien und in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Kategorien auf. Für jede Kategorie darf die Beihilfe je Oliven-GIS-ha höchstens den Erhaltungskosten abzüglich der Erntekosten entsprechen.

Sollten die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6 beschließen, ist der in der obigen Liste sowie in den Anhängen VIII und VIIIa genannte Beihilfehöchstbetrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anzupassen.

Für Zypern und Malta wurden vorläufige Beihilfehöchstbeträge festgesetzt. Nach Einführung des geografischen Informationssystems gemäß Artikel 20 Absatz 2 können sie im Jahre 2005 nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft und entsprechend angepasst werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % der in Absatz 3 genannten Beträge einbehalten, um die Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven ( 13 ) ausgearbeiteten Programme durch die Gemeinschaft zu gewährleisten.

Falls ein Mitgliedstaat jedoch beschließt, einen höheren Koeffizienten als 0,6 gemäß Anhang VII Buchstabe H anzuwenden, so kann er bis zu 10 % der Olivenölkomponente der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 einbehalten, um die Finanzierung der in Unterabsatz 1 genannten Programme durch die Gemeinschaft sicherzustellen. Dieser Höchstbetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzt.



KAPITEL 10c

TABAKBEIHILFE

Artikel 110j

Anwendungsbereich

Für die Erntejahre 2006, 2007, 2008 und 2009 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden.

Artikel 110k

Beihilfevoraussetzungen

Die Beihilfe wird den Betriebsinhabern gewährt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten haben, sowie den Betriebsinhabern, die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Tabakerzeugungsquoten erworben haben. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

a) Der Tabak muss aus einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission ( 14 ) aufgeführten Produktionsgebiet stammen.

b) Die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen erfüllt sein.

c) Die Tabakblätter müssen vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.

d) Sie ist so zu gewähren, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und/oder nach objektiven Kriterien, wie Ansässigkeit der Tabakbetriebsinhaber in einem Ziel-1-Gebiet oder die Produzierung von Sorten einer bestimmten Qualität.

Artikel 110l

Betrag

(1)  Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII I bestimmten Koeffizienten von 0,4 ergebende Koeffizient 0,6 angewandt, wird der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 110m zu übertragenden Beträge, wie folgt festgesetzt:



 

2006-2009

(Mio. EUR)

Belgien

2,374

Deutschland

21,287

Griechenland

227,331

Spanien

70,599

Frankreich

48,217

Italien

200,821

Österreich

0,606

Portugal

10,161

Entscheiden die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6, so ist der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe aus obiger Tabelle und aus Anhang VIII gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 bestimmten Verfahren zu ändern.

Artikel 110m

Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für das Kalenderjahr 2007 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.



KAPITEL 10d

FLÄCHENBEIHILFE FÜR HOPFEN

Artikel 110n

Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern, die Hopfen des KN-Codes 1210 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 110o

Beihilfevoraussetzungen

Beihilfefähige Flächen sind Flächen, die

 sich in einem von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ( 15 ) veröffentlichten Hopfenanbaugebiet befinden,

 mit Hopfen bepflanzt sind und

 tatsächlich abgeerntet werden.

21. In Titel IVa Artikel 143c Absatz 2 Buchstabe a) wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Direktzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 dieser Verordnung gelten jedoch folgende Höchstsätze: 85 % in 2004, 90 % in 2005, 95 % in 2006 und 100 % ab 2007.“

22. Folgender Titel IVb wird eingefügt:

„TITEL IVb

MITTELUMSCHICHTUNGEN

Artikel 143d

.Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen

Ab dem Haushaltsjahr 2007 steht ein Betrag von 22 Mio. EUR je Kalenderjahr, der sich aus den durchschnittlichen Ausgaben für Baumwolle in den Jahren 2000, 2001 und 2002 ergibt, als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Baumwolle erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.

Artikel 143e

Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen

Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag zur Verfügung, der 50 % des durchschnittlichen Gesamtbeihilfebetrags der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den bezuschussten Tabak ausmacht und als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums gezahlt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.“

23. In Artikel 145 werden folgende Buchstaben angefügt:

„r) bezüglich Baumwolle, umfassende Bestimmungen über

 die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 110c Absatz 3 und

 die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung;

s) bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie, ausführliche Bestimmungen für die Berechnung und/oder Anpassung der Zahlungsansprüche zum Zwecke der Einbeziehung in die Produktionsbeihilfenregelung für Baumwolle, Olivenöl, Tabak und Hopfen.“

24. Die folgenden Artikel werden nach Artikel 151 eingefügt:

„Artikel 151a

Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 546/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2002 wird wie folgt geändert:

1. In den Artikeln 1 und 2 sowie in Anhang I wird ‚Ernten 2002, 2003 und 2004‘ durch ‚Ernten 2002, 2003, 2004 und 2005‘ ersetzt.

2. Die Überschrift der zweiten Tabelle in Anhang II wird durch Folgendes ersetzt:

‚Garantieschwellen für die Ernten 2003, 2004 und 2005‘.

Artikel 151b

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

In Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:

‚— 3 % der Prämie für die Ernte 2005‘.“

25. In Artikel 152 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d) die Titel I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92. Diese Titel bleiben jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Ernte 2005 weiterhin gültig;

e) die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 ( 16 ). Diese Artikel bleiben jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Ernte 2004 und für die Ernte 2005 weiterhin gültig, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Betriebsprämienregelung nach der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Übergangszeit für Hopfen anzuwenden.

26. In Artikel 153 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(4a)  Die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 ( 17 ) wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2005/06 weiterhin gültig.

(4b)  Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Betriebsprämienregelung nach der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Übergangszeit für Hopfen anzuwenden.

27. Folgender Artikel 155a wird eingefügt:

„Artikel 155a

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Olivenhaine, Tabak sowie Hopfen vor, wenn nötig zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

28. In Artikel 156 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g) Titel IV Kapitel 10a findet ab dem 1. Januar 2006 auf ab diesem Zeitpunkt gesäte Baumwolle Anwendung.

h) Titel IV Kapitel 10b findet ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 Anwendung.“

29. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2)  Sie ist ab 1. Januar 2006 anwendbar, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a) Artikel 1, Absätze 9, 18, 19, 21 und 24 in Bezug auf die Anhänge VIII und VIIIa, die ab dem Tag gelten, an dem diese Verordnung in Kraft tritt.

b) Artikel 1 Absatz 1 in Bezug auf die Einfügung von Hopfen, Absätze 8, 11, in Bezug auf Hopfen, Absätze 12, 13, 14, 15 in Bezug auf Hopfen, Absätze 16, 17 in Bezug auf Hopfen, Absatz 20 in Bezug auf Kapitel 10d, Absatz 25 in Bezug auf Buchstabe e), Artikel 26 in Bezug auf Artikel 4b, Artikel 29 in Bezug auf die Anhänge I, VI und VII soweit sie Hopfen betreffen, die ab 1. Januar 2005 gelten sollen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die Anhänge werden wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:




„ANHANG I

Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungen des Artikels 1 erfüllen



Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Einheitliche Betriebsprämie

Titel III dieser Verordnung

Entkoppelte Zahlung (siehe Anhang VI) (1)

Einheitliche Flächenzahlung

Titel IVa Artikel 143b dieser Verordnung

Entkoppelte Zahlung, ersetzt alle Direktzahlungen im Sinne dieses Anhangs

Hartweizen

Titel IV Kapitel 1 dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Eiweißpflanzen

Titel IV Kapitel 2 dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Reis

Titel IV Kapitel 3 dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Schalenfrüchte

Titel IV Kapitel 4 dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Energiepflanzen

Titel IV Kapitel 5 dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Stärkekartoffeln

Titel IV Kapitel 6 dieser Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe

Milch und Milcherzeugnisse

Titel IV Kapitel 7 dieser Verordnung

Milchprämie und Ergänzungszahlung

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen in Finnland und bestimmten Regionen Schwedens

Titel IV Kapitel 8 dieser Verordnung (2) (5)

Spezifische regionale Beihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Saatgut

Titel IV Kapitel 9 dieser Verordnung (2) (5)

Produktionsbezogene Beihilfe

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Titel IV Kapitel 10 dieser Verordnung (3) (5)

Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbeträge (2), Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen

Schafe und Ziegen

Titel IV Kapitel 11 dieser Verordnung (3) (5)

Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge

Rindfleisch

Titel IV Kapitel 12 dieser Verordnung (5)

Sonderprämie (3), Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung) (3), Schlachtprämie (3), Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge

Körnerleguminosen

Titel IV Kapitel 13 dieser Verordnung (5)

Flächenbezogene Beihilfe

Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

Artikel 69 dieser Verordnung (4)

 

Trockenfutter

Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung (5)

 

Kleinerzeugerregelung

Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999

Übergangsweise flächenbezogene Beihilfe für Betriebsinhaber, die weniger als 1 250 EUR erhalten

Olivenöl

Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Seidenraupen

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72

Beihilfe zur Förderung der Zucht

Bananen

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Produktionsbezogene Beihilfe

Getrocknete Weintrauben

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Flächenbezogene Beihilfe

Tabak

Titel IV Kapitel 10c dieser Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe

Hopfen

Titel IV Kapitel 10d dieser Verordnung (3) (5)

Flächenbezogene Beihilfe

Poseidom

Artikel 9 (2) (5), Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001

Sektoren: Rindfleisch; Zucker; grüne Vanille

Poseima

Artikel 13 (2) (5), Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 28 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 22 Absätze 2 bis 4 (2) (5) und 7, Artikel 27, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001

Sektoren: Rindfleisch; Milch; Kartoffeln; Zucker; Korbweiden; Ananas, Tabak, Saatkartoffeln, Zichorie und Tee

Poseican

Artikel 5 (2) (5), 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001

Sektoren: Rindfleisch, Schafe und Ziegen; Kartoffeln

Ägäische Inseln

Artikel 6 (2) (5), 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Sektoren: Rindfleisch; Kartoffeln; Oliven; Honig

Baumwolle

Titel IV Kapitel 10a dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

(1)   Beginn 1. Januar 2005 oder später bei Anwendung des Artikels 71. Für das Jahr 2004 oder später bei Anwendung des Artikels 71 werden die in Anhang VI aufgeführten Direktzahlungen mit Ausnahme von Trockenfutter und Baumwolle in Anhang I übernommen.

(2)   Im Falle der Anwendung des Artikels 70.

(3)   Im Falle der Anwendung des Artikels 66, 67, 68 oder 68a.

(4)   Im Falle der Anwendung des Artikels 69.

(5)   Im Falle der Anwendung des Artikels 71.“

2. Anhang II erhält folgende Fassung




„ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2



Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Belgien

4,7

6,2

7,7

7,7

7,7

7,7

7,7

7,7

Dänemark

7,7

10,3

12,9

12,9

12,9

12,9

12,9

12,9

Deutschland

40,4

54,6

68,3

68,3

68,3

68,3

68,3

68,3

Griechenland

45,4

60,6

75,7

75,7

75,7

75,7

75,7

75,7

Spanien

56,9

76,5

95,5

95,5

95,5

95,5

95,5

95,5

Frankreich

51,4

68,7

85,9

85,9

85,9

85,9

85,9

85,9

Irland

15,3

20,4

25,5

25,5

25,5

25,5

25,5

25,5

Italien

62,3

83,7

104,6

104,6

104,6

104,6

104,6

104,6

Luxemburg

0,2

0,3

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

Niederlande

6,8

9,2

11,5

11,5

11,5

11,5

11,5

11,5

Österreich

12,4

17,1

21,3

21,3

21,3

21,3

21,3

21,3

Portugal

10,8

14,6

18,2

18,2

18,2

18,2

18,2

18,2

Finnland

8,0

10,8

13,6

13,6

13,6

13,6

13,6

13,6

Schweden

6,6

8,8

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

Vereinigtes Königreich

17,7

23,6

29,5

29,5

29,5

29,5

29,5

29,5“

▼C2

2.a Anhang IV wird wie folgt geändert:

Die beiden letzten Gedankenstriche der zweiten Spalte werden wie folgt ersetzt:

 „Keine Beseitigung von Landschaftselementen, einschließlich, wenn dies angebracht ist, dem Verbot des Rodens von Olivenbäumen

 Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftliche Flächen

 Erhaltung von Olivenhainen in gutem vegetativen Zustand“.

▼C1

3. Anhang V erhält folgende Fassung:




„ANHANG V

Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 26



Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Getrocknete Weintrauben

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Flächenbezogene Beihilfe

Agrarumweltmaßnahmen

Titel II Kapitel VI (Artikel 22 bis 24) und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Flächenbezogene Beihilfe

Forstwirtschaft

Artikel 31 und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Flächenbezogene Beihilfe

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Titel II Kapitel V (Artikel 13 bis 21) und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Flächenbezogene Beihilfe

Trockenfutter

Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 603/95

Produktionsbezogene Beihilfe

Zitrusfrüchte zur Verarbeitung

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96

Produktionsbezogene Beihilfe

Tomaten zur Verarbeitung

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Produktionsbezogene Beihilfe

Wein

Artikel 11 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Umstrukturierungsbeihilfe“

4. In Anhang VI werden folgende Zeilen angefügt:



„Baumwolle

Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands

Stützung durch die Zahlung für nicht entkörnte Baumwolle

Olivenöl

Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG

Produktionsbezogene Beihilfe

Tabak

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

Produktionsbezogene Beihilfe

Hopfen

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

Flächenbezogene Beihilfe

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98

Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung“

5. In Anhang VII werden folgende Abschnitte angefügt:

„G.   Baumwolle

Hat ein Betriebsinhaber die mit Baumwolle eingesäten Flächen gemeldet, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, auf der Baumwolle erzeugt wurde, für die gemäß Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle ( 18 ) in jedem Jahr des Bezugszeitraums eine Beihilfe gewährt wurde, mit folgenden Beträgen je Hektar multiplizieren:

 966 EUR für Griechenland,

 1 509 EUR für Spanien,

 1 202 EUR für Portugal.

H.   Olivenöl

Hat ein Betriebsinhaber eine Produktionsbeihilfe für Olivenöl erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung im Bezugszeitraum (d.h. in jedem der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03) gewährt wurde, mit dem entsprechenden Einheitsbetrag der Beihilfe, ausgedrückt in EUR/t, der in den Verordnungen (EG) Nr. 1415/2001 ( 19 ), (EG) Nr. 1271/2002 ( 20 ), (EG) Nr. 1221/2003 ( 21 ) und (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission ( 22 ) festgesetzt wurde, und dem Koeffizienten 0,6 multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch bis 1. August 2005 entscheiden, diesen Koeffizienten zu erhöhen. Dieser Koeffizient wird nicht auf die Betriebsinhaber angewandt, deren durchschnittliche Anzahl Oliven-GIS-ha während des Bezugszeitraums, ausschließlich der Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 außerhalb eines genehmigten Anpflanzungsprogramms mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, weniger als 0,3 beträgt. Die Anzahl Oliven-GIS-ha wird nach einer gemeinsamen Methode, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau berechnet.

Wurden die Beihilfezahlungen im Bezugszeitraum von der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/98 ( 23 ) beeinflusst, so wird die in Absatz 3 dargelegte Berechnung wie folgt angepasst:

 wurden die Maßnahmen ausschließlich auf ein einziges Wirtschaftsjahr angewandt, so ist die Anzahl Tonnen, die für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich der Anzahl Tonnen, für die ohne Anwendung der Maßnahmen eine Beihilfe gewährt worden wäre;

 wurden die Maßnahmen auf zwei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre angewandt, so wird die Anzahl Tonnen, die für das erste der betreffenden Jahre zu berücksichtigen ist, entsprechend dem ersten Gedankenstrich bestimmt, und die Anzahl Tonnen, die für das folgende Jahr zu berücksichtigen ist, ist gleich der Anzahl Tonnen, für die in Bezug auf das letzte, nicht von einer Anwendung der genannten Maßnahmen betroffene Wirtschaftsjahr vor dem Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, als die Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach einer gemeinsamen Methode, welche nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau ermittelt wird, wobei die Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — außerhalb eines genehmigten Anpflanzungsprogramms mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, unberücksichtigt bleibt.

I.   Rohtabak

▼C2

Hat ein Betriebsinhaber eine Tabakprämie erhalten, so ist der in den Referenzbetrag einzubeziehende Betrag zu berechnen durch Multiplikation des 3-Jahres-Durchschnitts der Anzahl der Kilogramm, für die eine solche Zahlung gewährt wurde, mit dem gewichteten 3-Jahres-Durchschnittsbeihilfewert, der pro Kilogramm gewährt wurde, wobei von der Gesamtmenge des Rohtabaks aller Sorten auszugehen ist, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,4. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesen Koeffizienten zu erhöhen.

▼C1

Ab 2010 ist der Koeffizient 0,5.

Die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, entspricht der in den registrierten Anbauverträgen angegebenen Fläche, für die die Prämie in den Jahren des Bezugszeitraums jeweils gewährt worden ist, im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission ( 24 ) mitgeteilten Gesamtfläche festzusetzen ist.

Wurden die Beihilfezahlungen im Bezugszeitraum von der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2848/98 beeinflusst, so wird die im Absatz 3 dargelegte Berechnung wie folgt angepasst:

 Wurde die Prämie zum Teil oder in ihrer Gesamtheit verringert, so ist der Betrag, der für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich dem Betrag, der ohne die Verringerung gewährt worden wäre;

 wurde die Erzeugungsquote zum Teil oder in ihrer Gesamtheit verringert, so ist der Betrag, der für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich dem Betrag der Prämien, die im vorhergehenden Jahr ohne die Verringerung der Prämien gewährt worden wären, vorausgesetzt dass die im letzten Anbauvertrag ausgewiesene Fläche nicht zum Anbau einer Kultur genutzt wurde, die in dem betreffenden Jahr im Rahmen einer anderen Regelung für Direktzahlungen förderfähig war.

J.   Hopfen

Hat ein Betriebsinhaber eine Flächenbeihilfe für Hopfen oder eine Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung erhalten, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Beihilfe in den Jahren des Bezugszeitraums jeweils gewährt worden ist, mit einem Betrag von 480 EUR je Hektar multiplizieren.

6. Anhang VIII erhält folgende Fassung:




„ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41



Mitgliedstaat

2005

2006

2007, 2008 und 2009

2010 und folgende Jahre

Belgien

411

413

530

530

Dänemark

838

838

996

996

Deutschland

4 489

4 503

5 492

5 496

Griechenland

837

1 700

1 722

1 760

Spanien

3 244

4 043

4 241

4 253

Frankreich

7 199

7 231

8 091

8 099

Irland

1 136

1 136

1 322

1 322

Italien

2 539

3 112

3 464

3 497

Luxemburg

27

27

37

37

Niederlande

386

386

779

779

Österreich

613

614

712

712

Portugal

452

493

559

561

Finnland

467

467

552

552

Schweden

612

612

729

729

Vereinigtes Königreich

3 351

3 351

3 869

3 869“

7. Anhang VIIIa erhält folgende Fassung:




„ANHANG VIIIa

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

Die Obergrenzen wurden entsprechend dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a berechnet und bedürfen daher keiner Kürzung.



(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Slowenien

Slowakei

2005

228,8

23,4

8,9

33,9

92,0

350,8

0,67

724,6

35,8

97,7

2006

266,7

27,3

12,5

39,6

107,3

420,2

0,83

881,7

41,9

115,4

2007

343,6

40,4

16,3

55,6

146,9

508,3

1,64

1 140,8

56,1

146,6

2008

429,2

50,5

20,4

69,5

183,6

634,9

2,05

1 425,9

70,1

183,2

2009

514,9

60,5

24,5

83,4

220,3

761,6

2,46

1 711,0

84,1

219,7

2010

600,5

70,6

28,6

97,3

257,0

888,2

2,87

1 996,1

98,1

256,2

2011

686,2

80,7

32,7

111,2

293,7

1 014,9

3,28

2 281,1

112,1

292,8

2012

771,8

90,8

36,8

125,1

330,4

1 141,5

3,69

2 566,2

126,1

329,3

Folgende Jahre

857,5

100,9

40,9

139,0

367,1

1 268,2

4,10

2 851,3

140,2

365,9“



( 1 ) ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

( 2 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

( 3 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

( 4 ) Stellungnahme vom 10. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 5 ) Stellungnahme vom 26. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 6 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2001, S. 1).

( 7 ) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

( 8 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70).

( 9 ) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

( 10 ) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.“

( 11 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

( 12 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.“

( 13 ) Siehe S. 97 dieses Amtsblatts.

( 14 ) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2002, S. 8).

( 15 ) ABl. L 200 vom 8.8.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“

( 16 ) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).“

( 17 ) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.“

( 18 ) ABl. L 291 vom 19.11.1979, S.174.

( 19 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 10.

( 20 ) ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 5.

( 21 ) ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 8.

( 22 ) ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 11.

( 23 ) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

( 24 ) ABl. L 323 vom 15.12.1999, S. 4.“

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