Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02002Q1010(01)-20021010

    Consolidated text: Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 17. September 2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2002/1010/2002-10-10

    Konsolidierter TEXT: 32002Q1010(01) — DE — 10.10.2002

    2002Q1010 — DE — 10.10.2002 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES

    vom 17. September 2002

    (ABl. L 272, 10.10.2002, p.24)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 281 vom 19.10.2002, S. 24  (02Q1/10)




    ▼B

    ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES

    vom 17. September 2002



    DER GERICHTSHOF —

    aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 245 Absatz 3,

    aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere des Artikels 160 Absatz 3,

    aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 55,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung des Beschlusses 2002/653/EG des Rates vom 12. Juli 2002 ( 1 ) erlaubt Drittstaaten, sich an Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gericht in Fällen zu beteiligen, in denen ein Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich diese Beteiligung vorsieht, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

    (2)

    Es ist erforderlich, die bei Beteiligung eines Drittstaats an einem solchen Vorabentscheidungsverfahren geltenden Vorschriften über den Sprachengebrauch festzulegen,

    mit einstimmiger Genehmigung des Rates, die am 12. Juli 2002 erteilt worden ist —

    ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:



    Artikel 1

    (1)  Artikel 29 § 3 wird folgender Absatz angefügt:

    „Den Drittstaaten, die sich gemäß Artikel 20 Absatz 4 der EG-Satzung an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, kann gestattet werden, sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in § 1 genannten Sprachen zu bedienen. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache.“

    (2)  Artikel 104 § 1 wird folgender Absatz angefügt:

    ►C1  „Kann sich ein Drittstaat gemäß Artikel 20 Absatz 4 der EG-Satzung ◄ an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, so wird ihm die Entscheidung des nationalen Gerichts in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung in einer der in Artikel 29 § 1 genannten, von dem betreffenden Drittstaat zu wählenden Sprache übermittelt.“

    Artikel 2

    Diese Änderungen der Verfahrensordnung sind in den in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.



    ( 1 ) ABl. L 218 vom 13.8.2002, S. 1.

    Top