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Document 32020R0877R(03)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 26. Juni 2020)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 26. Juni 2020)
C/2020/8006
OJ L 387, 19.11.2020, p. 30–30
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/877/corrigendum/2020-11-19/oj
19.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 387/30 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 26. Juni 2020 )
Seite 19, Artikel 3 Nummer 2 zur Änderung von Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Einleitungssatz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446:
Anstatt:
„e) |
dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke“ |
muss es heißen:
„e) |
dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke“. |
Seite 20, Artikel 3 Nummer 2 zur Änderung von Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe f Einleitungssatz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446:
Anstatt:
„f) |
Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:“, |
muss es heißen:
„f) |
Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:“. |