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Document 02011L0077-20111031

    Consolidated text: Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/77/2011-10-31

    2011L0077 — DE — 31.10.2011 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE 2011/77/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 27. September 2011

    zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

    (ABl. L 265, 11.10.2011, p.1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 23  (2011/77)




    ▼B

    RICHTLINIE 2011/77/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 27. September 2011

    zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

    gemäß dem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) wurde die Schutzdauer für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller auf 50 Jahre festgelegt.

    (2)

    Für ausübende Künstler beginnt dieser Zeitraum mit der Darbietung oder, wenn die Aufzeichnung der Darbietung innerhalb von 50 Jahren ab der Darbietung erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wird, mit dieser ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

    (3)

    Für die Tonträgerhersteller beginnt dieser Zeitraum mit der Aufzeichnung oder mit der erlaubten Veröffentlichung des Tonträgers innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung oder, wenn dieser nicht so veröffentlicht wird, mit der erlaubten öffentlichen Wiedergabe innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung.

    (4)

    Die gesellschaftlich anerkannte Bedeutung des kreativen Beitrags ausübender Künstler sollte sich in einem Schutzniveau niederschlagen, das dem kreativen und künstlerischen Beitrag gerecht wird.

    (5)

    Ausübende Künstler beginnen ihre Laufbahn im Allgemeinen relativ jung, so dass ihre Darbietungen bei der derzeitigen Schutzdauer von 50 Jahren für Aufzeichnungen von Darbietungen gegen Ende ihres Lebens häufig nicht mehr geschützt sind. Deshalb entsteht für einige ausübende Künstler am Ende ihres Lebens eine Einkommenslücke. Zudem können ausübende Künstler sich häufig nicht auf ihre Rechte stützen, um eine zweifelhafte Verwertung ihrer Darbietungen während ihres Lebens zu verhindern oder einzuschränken.

    (6)

    Die Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten für die Vervielfältigung und Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( 4 ) und dem gerechten Ausgleich für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne der genannten Richtlinie sowie die Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten für die Verbreitung und Vermietung im Sinne der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ( 5 ) sollten den ausübenden Künstlern während ihres gesamten Lebens zur Verfügung stehen.

    (7)

    Die Schutzdauer für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger sollte deshalb auf 70 Jahre nach dem für den Beginn der Frist maßgebenden Ereignis verlängert werden.

    (8)

    Die Rechte an der Aufzeichnung einer Darbietung sollten an den ausübenden Künstler zurückgehen, wenn ein Tonträgerhersteller es unterlässt, eine Aufzeichnung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, in einer ausreichenden Anzahl von Kopien im Sinne des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zum Verkauf anzubieten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Möglichkeit sollte nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Tonträgerhersteller, diese beiden Nutzungshandlungen vorzunehmen, zur Verfügung stehen. Die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger sollten deshalb erlöschen, um zu vermeiden, dass diese Rechte gleichzeitig mit den Rechten des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung bestehen, die nicht mehr an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten werden.

    (9)

    Ausübende Künstler, die eine vertragliche Beziehung mit einem Tonträgerhersteller eingehen, müssen diesem in der Regel ihre ausschließlichen Rechte für Vervielfältigung, Vertrieb, Vermietung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen übertragen. Im Ausgleich dafür erhalten einige ausübende Künstler einen Vorschuss auf Lizenzgebühren, Zahlungen aber erst dann, wenn der Tonträgerhersteller den Vorschuss wieder hereingeholt und alle vertraglich festgelegten Abzüge vorgenommen hat. Sonstige ausübende Künstler übertragen oder treten ihre ausschließlichen Rechte gegen eine einmalige Zahlung (nicht wiederkehrende Vergütung) ab. Dies ist insbesondere der Fall bei ausübenden Künstlern, die andere Künstler begleiten und nicht unter den Mitwirkenden aufgeführt werden („nicht namentlich genannte ausübende Künstler“), aber bisweilen auch bei ausübenden Künstlern, die unter den Mitwirkenden aufgeführt werden („namentlich genannte Künstler“).

    (10)

    Um sicherzustellen, dass ausübende Künstler, die ihre ausschließlichen Rechte an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten haben, tatsächlich von dieser Verlängerung profitieren, sollten verschiedene begleitende Maßnahmen ergriffen werden.

    (11)

    Eine erste begleitende Maßnahme sollte darin bestehen, den Tonträgerherstellern eine Verpflichtung aufzuerlegen, mindestens einmal jährlich einen Betrag in Höhe von 20 % der Einnahmen beiseite zu legen, die ihnen aus den ausschließlichen Rechten für Vertrieb, Vervielfältigung und Zugänglichmachung von Tonträgern zufließen. Der Ausdruck „Einnahmen“ bezeichnet die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Abgaben.

    (12)

    Die Zahlung dieser Beträge sollte ausschließlich ausübenden Künstlern zugute kommen, deren Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten haben. Die auf diese Weise reservierten Beträge sollten wenigstens einmal jährlich auf individueller Basis an nicht namentlich genannte ausübende Künstler ausgezahlt werden. Mit einer solchen Verteilung sollten die Verwertungsgesellschaften betraut werden und es können nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen. Um die Auferlegung einer unverhältnismäßigen Belastung bei der Erhebung und Verwaltung dieser Einnahmen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten regulieren können, in welchem Umfang Kleinstunternehmen beitragspflichtig sind, wenn solche Zahlungen offenbar nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten für die Erhebung und Verwaltung solcher Einnahmen stehen.

    (13)

    Die ausübenden Künstler haben indessen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG bereits ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung von, unter anderem, Tonträgern. Zudem übertragen die ausübenden Künstler in der vertraglichen Praxis den Tonträgerherstellern in der Regel weder ihr Recht auf die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG noch ihr Recht auf einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG. Einnahmen des Tonträgerherstellers aus der Vermietung von Tonträgern und die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe sowie der für Privatkopien erhaltene gerechte Ausgleich sollten deshalb bei der Berechnung des Gesamtbetrags, den er für die Zahlung der ergänzenden Vergütung bereitstellen muss, nicht berücksichtigt werden.

    (14)

    Eine zweite begleitende Maßnahme, die darauf angelegt ist, Verträge, mit denen die ausübende Künstler ihre ausschließlichen Rechte gegen Lizenzen an einen Tonträgerhersteller übertragen, ausgewogen zu gestalten, sollte in einem völligen „Neustart“ im Hinblick auf die Verträge für diejenigen ausübenden Künstler bestehen, die ihre oben genannten ausschließlichen Rechte an Tonträgerhersteller gegen Lizenzgebühren oder Vergütung abgetreten haben. Damit ausübende Künstler in den uneingeschränkten Genuss der verlängerten Schutzdauer gelangen können, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den ausübenden Künstlern während der verlängerten Schutzdauer gemäß den Vereinbarungen zwischen den Tonträgerherstellern und den ausübenden Künstlern eine Lizenzgebühr bzw. Vergütung gezahlt wird, die nicht durch Vorschüsse oder vertraglich festgelegte Abzüge reduziert wird.

    (15)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass, sofern im Vertrag keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, eine vertragliche Übertragung oder Abtretung der Rechte für die Aufzeichnung einer Darbietung auch während der verlängerten Schutzdauer gültig bleibt, wenn sie vor der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erfolgt ist.

    (16)

    Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, vorzusehen, dass bestimmte Bestimmungen in den Verträgen, die wiederkehrende Zahlungen vorsehen, zugunsten der ausübenden Künstler neu ausgehandelt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für den Fall einführen, dass die Neuaushandlung scheitert.

    (17)

    Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften und Vereinbarungen, die mit ihren Bestimmungen vereinbar sind, nicht berühren, z. B. Tarifverträge, die in Mitgliedstaaten zwischen Vertretungsorganisationen von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern geschlossen werden.

    (18)

    In einigen Mitgliedstaaten erhalten Musikkompositionen mit Text eine einheitliche Schutzdauer, die ab dem Tod des letzten überlebenden Urhebers berechnet wird, während in anderen Mitgliedstaaten für Musik und Text eine unterschiedliche Schutzdauer gilt. Musikkompositionen mit Text werden in der großen Mehrzahl der Fälle gemeinsam geschrieben. So ist beispielsweise eine Oper das Werk eines Librettisten und eines Komponisten. Auch in bestimmten musikalischen Genres wie Jazz, Rock und Pop ist der kreative Prozess häufig kooperativer Art.

    (19)

    Daraus ergeben sich hinsichtlich der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, bei denen der Text und die Musik zur gemeinsamen Verwendung geschaffen wurden, Harmonisierungslücken, die den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen beispielsweise bei der grenzüberschreitenden kollektiven Verwertung von Urheberrechten behindern. Um sicherzustellen, dass solche Hindernisse beseitigt werden, sollte für alle solche Werke, die zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten diese Richtlinie umsetzen müssen, noch geschützt sind, die gleiche harmonisierte Schutzdauer in allen Mitgliedstaaten gelten.

    (20)

    Die Richtlinie 2006/116/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (21)

    Da die Ziele der begleitenden Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil nationale Maßnahmen auf diesem Gebiet entweder zu einer Wettbewerbsverzerrung führen oder die Reichweite der in Rechtsvorschriften der Union niedergelegten ausschließlichen Rechte der Tonträgerhersteller einschränken würden, und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (22)

    Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 6 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    Artikel 1

    Änderungen der Richtlinie 2006/116/EG

    Die Richtlinie 2006/116/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

    „(7)  Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt — unabhängig von den ausgewiesenen Miturhebern — siebzig Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.“

    2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Wird jedoch

     eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

     eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte siebzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.“

    b) In Absatz 2 Sätze 2 und 3 wird das Wort „fünfzig“ durch das Wort „siebzig“ ersetzt.

    c) Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(2a)  Unterlässt es der Tonträgerhersteller fünfzig Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung fünfzig Jahre nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg so zugänglich zu machen, dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat (im Folgenden ‚Übertragungs- oder Abtretungsvertrag‘), kündigen. Von dem Recht der Kündigung des Übertragungs- oder Abtretungsvertrags kann Gebrauch gemacht werden, wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres ab der Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß dem vorstehenden Satz kündigen zu wollen, nicht beide in dem vorstehenden Satz genannten Nutzungshandlungen ausführt. Auf dieses Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so können diese ihre Übertragungs- oder Abtretungsverträge gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß diesem Absatz gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

    (2b)  Gibt ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag dem ausübenden Künstler Anspruch auf eine nicht wiederkehrende Vergütung, so hat der ausübende Künstler Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung vonseiten des Tonträgerherstellers für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung für das 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe. Auf diesen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung kann der ausübende Künstler nicht verzichten.

    (2c)  Der Tonträgerhersteller hat im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach seiner rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe für die Zahlung der im Absatz 2b vorgesehenen zusätzlichen, jährlich zu zahlenden Vergütung insgesamt 20 % der Einnahmen beiseite zu legen, die er während des Jahres, das dem Jahr, für das diese Vergütung zu zahlen ist, unmittelbar vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielt hat.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Tonträgerhersteller den ausübenden Künstlern, die Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach Absatz 2b haben, auf Antrag Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die erforderlich sein können, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.

    (2d)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf die in Absatz 2b genannte zusätzliche jährliche Vergütung von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird.

    (2e)  Hat ein ausübender Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, so werden im 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an den ausübenden Künstlern abgezogen.“

    3. In Artikel 10 werden folgende Absätze hinzugefügt:

    ▼C1

    „(5)  Artikel 3 Absätze 1 bis 2e in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung gilt für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller aufgrund dieser Bestimmungen in der am 30. Oktober 2011 geltenden Fassung am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Datum entstehen.

    ▼B

    (6)  Artikel 1 Absatz 7 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt sind, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen.

    Nutzungshandlungen, die vor dem 1. November 2013 erfolgt sind, bleiben von Unterabsatz 1 dieses Absatzes unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.“

    4. Der folgende Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 10a

    Übergangsmaßnahmen

    (1)  Sofern keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, wird davon ausgegangen, dass ein vor dem 1. November 2013 abgeschlossener Übertragungs- oder Abtretungsvertrag auch nach dem Zeitpunkt seine Gültigkeit behält, zu dem der ausübende Künstler gemäß Artikel 3 Absatz 1 in der am 30. Oktober 2011 geltenden Fassung keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen würde.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Übertragungs- oder Abtretungsverträge, die einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen einräumen und die vor dem 1. November 2013 abgeschlossen wurden, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem der Tonträger erlaubterweise veröffentlicht wurde bzw., falls eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt ist, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem er erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurde, geändert werden können.“

    Artikel 2

    Umsetzung

    (1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. November 2013 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Berichterstattung

    (1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1. November 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklung des digitalen Marktes vor; diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zu einer weiteren Änderung der Richtlinie 2006/116/EG beigefügt.

    (2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1. Januar 2012 einen Bericht mit einer Bewertung der möglichen Notwendigkeit einer Verlängerung der Schutzdauer für die ausübenden Künstler und die Produzenten im audiovisuellen Sektor vor; diesem Bericht werden erforderlichenfalls sachdienliche Vorschläge beigefügt. Gegebenenfalls legt die Kommission einen Vorschlag zu einer weiteren Änderung der Richtlinie 2006/116/EG vor.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



    ( 1 ) ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 36.

    ( 2 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 331) und Beschluss des Rates vom 12. September 2011.

    ( 3 ) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.

    ( 4 ) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

    ( 5 ) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.

    ( 6 ) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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