URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

19. März 2015 ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

 

Vorbringen der Parteien

 

Zum Rechtsmittel

 

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund von Verfahrensfehlern

 

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: der Kommission erteilte Erlaubnis, zum ersten Mal vor dem Gericht in den Verwaltungsakten enthaltene Beweismittel geltend zu machen

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Zulässigkeit eines von den Dole-Gesellschaften in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgelegten Beweismittels

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Zurückweisung durch das Gericht von Anlage C.7 zur Erwiderung als unzulässig

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

 

Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Feststellung der Tatsachen durch das Gericht

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen in Bezug auf den wirtschaftlichen Kontext des Verstoßes

 

Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum dritten Rechtsmittelgrund: unzureichende Würdigung der Beweismittel

 

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Fehlen hinreichender Gründe, die die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Marktanteile zu bestätigen vermögen

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum zweiten und zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Fehlen einer präzisen Identifizierung der Bestandteile der Vorab-Preismitteilungen und der eine Wettbewerbsbeschränkung darstellenden Faktoren der Preisfestsetzung

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Verantwortlichkeiten der an den Vorab-Preismitteilungen beteiligten Mitarbeiter

 

Zum fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Qualifizierung der Vorab-Preismitteilungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Berechnung der Geldbuße

 

Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Berücksichtigung von Verkäufen an Gesellschaften, die an der behaupteten Zuwiderhandlung nicht beteiligt waren

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: doppelte Berücksichtigung bestimmter Verkäufe

 

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Kosten

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Bananen — Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise — Begründungspflicht — Verspätete Begründung — Verspätete Vorlage von Beweisen — Verteidigungsrechte — Grundsatz der Waffengleichheit — Grundsätze der Tatsachenfeststellung — Tatsachenverfälschung — Würdigung der Beweismittel — Marktstruktur — Pflicht der Kommission, die Elemente des Informationsaustauschs aufzuzeigen, die eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen — Beweislast — Berechnung der Geldbuße — Berücksichtigung der Umsätze von nicht am Verstoß beteiligten Tochtergesellschaften — Doppelzählung derselben Bananen“

In der Rechtssache C‑286/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Mai 2013,

Dole Food Company, Inc. mit Sitz in Westlake Village (Vereinigte Staaten),

Dole Fresh Fruit Europe, vormals Dole Germany OHG, mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. F. Bellis,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Dezember 2014

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Dole Food Company, Inc. (im Folgenden: Dole Food) und die Dole Fresh Fruit Europe, vormals Dole Germany OHG (im Folgenden: DFFE) (im Folgenden zusammen: Dole-Gesellschaften), die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Dole Food und Dole Germany/Kommission (T‑588/08, EU:T:2013:130, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/39.188 – Bananen) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. Sie beantragen außerdem die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit sie sie betrifft, sowie die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße, die in dieser Entscheidung gegen sie verhängt worden ist.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Für die Erfordernisse des vorliegenden Verfahrens lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 32 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, folgendermaßen zusammenfassen.

3

Dole Food ist eine amerikanische Gesellschaft, die Frischobst und ‑gemüse sowie vorverpacktes und tiefgefrorenes Obst anbietet. DFFE ist eine Tochtergesellschaft von Dole Food.

4

Am 8. April 2005 stellte die Chiquita Brands International, Inc. (im Folgenden: Chiquita) einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit).

5

Am 3. Mai 2005 gewährte die Europäische Kommission Chiquita gemäß Rn. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit einen bedingten Geldbußenerlass.

6

Am 20. Juli 2007 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an mehrere Unternehmen, die sie Nachprüfungen unterzogen hatte, darunter an Chiquita, die Dole-Gesellschaften, Fresh Del Monte Produce, Inc. (im Folgenden: Del Monte) und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG (im Folgenden: Weichert).

7

Am 15. Oktober 2008 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie feststellte, dass sich die notifizierten Unternehmen an einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt hätten, die in der Koordinierung ihrer Listenpreise für den Absatz von Bananen in Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Schweden bestanden und sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erstreckt habe (Erwägungsgründe 1 bis 3 der streitigen Entscheidung).

8

Zur Zeit der fraglichen Ereignisse seien für die Bananentransporte in die nordeuropäischen Häfen und die in dieser Region vermarkteten Mengen Woche für Woche die Produktions‑, Transport‑ und Vertriebsentscheidungen der Produzenten, Importeure und Händler maßgeblich gewesen (Erwägungsgründe 36, 131, 135 und 137 der streitigen Entscheidung).

9

Im Bananengeschäft sei zwischen drei Kategorien („tiers“) von Bananenmarken unterschieden worden: Premium-Bananen der Marke Chiquita, Second-Tier-Bananen (Bananen der Marken Dole und Del Monte) und Third-Tier-Bananen, zu denen verschiedene andere Bananenmarken gezählt hätten. Diese Unterteilung nach Marken habe sich in den Bananenpreisen widergespiegelt (32. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

10

Während des maßgeblichen Zeitraums sei der Bananensektor in Nordeuropa einem wöchentlichen Zyklus gefolgt. Der Bananentransport von lateinamerikanischen Häfen nach Europa habe ca. zwei Wochen gedauert. Die Bananentransporte in die nordeuropäischen Häfen seien meist einmal pro Woche angekommen und regelmäßigen Schifffahrtsplänen gefolgt (33. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

11

Die Bananen seien grün verschickt worden und grün in den Häfen angekommen. Sie würden den Abnehmern entweder direkt (grüne Bananen) oder nach ca. sieben Tagen Reifung (gelbe Bananen) geliefert. Die Reifung könne durch den Importeur oder in dessen Auftrag durchgeführt oder vom Käufer bewerkstelligt werden. Die Käufer seien im Allgemeinen Reifereien oder Einzelhandelsketten (34. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

12

Chiquita, Dole Food und Weichert hätten jeweils die Listenpreise für ihre Marke wöchentlich, nämlich donnerstagvormittags, festgesetzt und ihren Abnehmern mitgeteilt. Der Begriff „Listenpreise“ habe sich üblicherweise auf die Listenpreise für grüne Bananen bezogen, beim Listenpreis für gelbe Bananen habe es sich normalerweise um den grünen Preis zuzüglich einer Reifungsgebühr gehandelt (Erwägungsgründe 104 und 106 der streitigen Entscheidung).

13

Die Preise, die von Einzelhändlern und Vertriebshändlern für Bananen gezahlt worden seien (die „tatsächlichen Preise“), hätten sich aus wöchentlicher Verhandlung, nämlich donnerstagnachmittags oder auch später, ergeben können oder aus der Anwendung von Lieferverträgen mit festgelegter Preisformel, bei der entweder auf einen Fixpreis abgestellt worden sei oder der Preis an einen Referenzpreis des Anbieters oder eines Wettbewerbers oder einen anderen Referenzpreis wie etwa den „Aldi-Preis“ gebunden gewesen sei. Die Einzelhandelskette Aldi habe jeden Donnerstag zwischen 11.00 und 11.30 Uhr die Angebote von ihren Lieferanten erhalten und dann einen Gegenvorschlag abgegeben; der „Aldi-Preis“, der den Lieferanten gezahlt worden sei, sei üblicherweise gegen 14.00 Uhr festgelegt worden. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2002 habe der „Aldi-Preis“ zunehmend als Indikator für Bananenpreisformeln bei bestimmten anderen Geschäften, auch im Zusammenhang mit Marken-Bananen, gedient (Erwägungsgründe 34 und 104 der streitigen Entscheidung).

14

Die Adressaten der streitigen Entscheidung hätten sich an bilateralen Vorab-Preismitteilungen beteiligt, in deren Rahmen Faktoren für die Festsetzung des Bananenpreises, d. h. für die Festsetzung der Listenpreise der kommenden Woche relevante Faktoren, besprochen oder Preistrends erörtert oder preisgegeben oder Hinweise auf die voraussichtlichen Listenpreise für die kommende Woche gegeben worden seien. Derartige Kontakte seien erfolgt, bevor die Parteien ihre Listenpreise festgelegt hätten, üblicherweise mittwochs, und hätten sich durchweg auf die zukünftigen Listenpreise bezogen (Erwägungsgründe 51 ff. der streitigen Entscheidung).

15

Dole Food habe bilateral sowohl mit Chiquita als auch mit Weichert kommuniziert. Chiquita habe von den Vorab-Preismitteilungen gewusst bzw. habe zumindest vermutet, dass es zwischen Dole Food und Weichert einen solchen Austausch gegeben habe (57. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

16

Diese bilateralen Vorab-Preismitteilungen hätten dazu gedient, die Unsicherheit in Bezug auf das Verhalten der Unternehmen im Zusammenhang mit den donnerstagmorgens festzulegenden Listenpreisen zu reduzieren (54. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

17

Die betroffenen Unternehmen hätten, nachdem sie donnerstagmorgens ihre Listenpreise festgesetzt hätten, diese bilateral untereinander ausgetauscht. Dieser anschließende Austausch habe sie in die Lage versetzt, die jeweiligen Listenpreisentscheidungen anhand der zuvor kommunizierten Vorab-Preismitteilungen zu überprüfen, und habe für eine Verstärkung ihrer Zusammenarbeit gesorgt (Erwägungsgründe 198 bis 208, 227, 247 und 273 ff. der streitigen Entscheidung).

18

Die Listenpreise hätten zumindest als Marktsignale, ‑trends und/oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise gedient und seien für den Bananenhandel und die erhaltenen Preise relevant gewesen. Zudem seien bei einigen Transaktionen die Preise durch auf Listenpreisen basierende Preisformeln unmittelbar an die Listenpreise gebunden gewesen (115. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

19

Die betroffenen Unternehmen hätten die mit ihren Mitbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens zwangsläufig berücksichtigen müssen, Chiquita und Dole Food hätten dies sogar ausdrücklich eingeräumt (Erwägungsgründe 228 und 229 der streitigen Entscheidung).

20

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Vorab-Preismitteilungen zwischen Dole Food und Chiquita sowie zwischen Dole Food und Weichert geeignet gewesen seien, die Preisfestsetzung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu beeinflussen, und die Festsetzung von Preisen betroffen hätten und dass sie eine abgestimmte Verhaltensweise gebildet hätten, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG bezweckt habe (Erwägungsgründe 54 und 271 der streitigen Entscheidung).

21

Alle in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen wettbewerbswidrigen Absprachen stellten eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung mit dem Ziel dar, den Wettbewerb in der Gemeinschaft im Sinne von Art. 81 EG einzuschränken. Chiquita und Dole Food seien für die gesamte einzige fortdauernde Zuwiderhandlung als verantwortlich anzusehen, während Weichert nur für den Teil der Zuwiderhandlung als verantwortlich anzusehen sei, an dem sie teilgenommen habe, d. h. für den Teil, der die wettbewerbswidrigen Absprachen mit Dole Food betreffe (258. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

22

Da der Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Bananenmarkt in Nordeuropa ein bedeutendes Volumen umfasst habe und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen einen erheblichen Teil der Gemeinschaft betroffen hätten, seien deren Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich gewesen (Erwägungsgründe 333 ff. der streitigen Entscheidung).

23

Für die Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Bestimmungen der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) und der Mitteilung über Zusammenarbeit an.

24

Die Kommission setzte für die zu verhängenden Geldbußen Grundbeträge von, je nach der Schwere des Verstoßes, 0 % bis 30 % des maßgeblichen Umsatzes des Unternehmens fest, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, in denen das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und fügte jeweils einen Zusatzbetrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes hinzu, um die Unternehmen von rechtswidrigen Verhaltensweisen abzuschrecken (448. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

25

Für alle Adressaten der streitigen Entscheidung wurde der Grundbetrag der zu verhängenden Geldbuße um 60 % ermäßigt, weil der Bananensektor einer spezifischen Regelung unterlegen und sich die Abstimmung auf Listenpreise bezogen habe (467. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung). Weichert wurde wegen fehlender Kenntnis von den Vorab-Preismitteilungen zwischen Dole Food und Chiquita ein Abzug von 10 % gewährt (476. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

26

Chiquita wurde der Geldbußenerlass nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährt (Erwägungsgründe 483 bis 488 der streitigen Entscheidung). Gegenüber Dole Food und gegenüber Del Monte und Weichert gab es keine weitere Anpassung.

27

Die streitige Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 [EG] verstoßen, indem sie sich an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung von Listenpreisen für Bananen beteiligten:

a)

[Chiquita] vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Dezember 2002

e)

Dole Food vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002

f)

[DFFE] vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002

g)

[Weichert] vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002

h)

[Del Monte] vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.

Von der Zuwiderhandlung betroffen waren die folgenden Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

[Chiquita], Chiquita International Ltd., Chiquita International Services Group N.V. und Chiquita Banana Company B.V., gesamtschuldnerisch: 0 Euro

b)

[Dole] und [DFFE] gesamtschuldnerisch: 45600000 Euro

c)

[Weichert] und [Del Monte] gesamtschuldnerisch: 14700000 Euro

…“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28

Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Dole-Gesellschaften Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Aufhebung oder Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

29

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 legten die Dole-Gesellschaften eine schriftliche Erklärung aus den Akten der Kommission vor und beantragten, sie zu den Verfahrensakten zu nehmen; die Kommission widersprach dem.

30

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen. Es ist in den Rn. 40 bis 48 des angefochtenen Urteils insbesondere davon ausgegangen, dass das von den Dole-Gesellschaften vorgelegte Schriftstück unzulässig sei.

Vorbringen der Parteien

31

Die Dole-Gesellschaften beantragen,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

die gegen sie in der streitigen Entscheidung verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, die Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung abzuweisen;

den Dole-Gesellschaften die Kosten des Rechtsmittels, hilfsweise die auf die Klage entfallenden Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund von Verfahrensfehlern

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: der Kommission erteilte Erlaubnis, zum ersten Mal vor dem Gericht in den Verwaltungsakten enthaltene Beweismittel geltend zu machen

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

33

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht, statt einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung festzustellen, der Kommission erlaubt habe, ein Schlüsselelement des wirtschaftlichen Kontextes, in dem das den Unternehmen vorgeworfene Verhalten stehe, zum ersten Mal im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Insoweit hätten sie erstinstanzlich vorgetragen, dass die Kommission ihre Theorie, wonach der Zweck der Vorab-Preismitteilungen eine Koordinierung der Preise gewesen sei, nicht begründet habe, obwohl die Listenpreise von Chiquita und DFFE Bananen betroffen hätten, die nicht im Lauf derselben Woche im Wettbewerb zueinander verkauft worden seien.

34

In Rn. 134 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dieses Fehlen einer Begründung gebilligt und befunden, dass die vor ihm gemachten näheren Angaben lediglich die Begründung erläutert hätten, die bereits in der streitigen Entscheidung enthalten gewesen sei. Dadurch habe das Gericht die der Kommission nach Art. 253 EG obliegenden Verpflichtungen verkannt und gegen Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen. Indem das Gericht so entschieden habe, habe es auch die Verteidigungsrechte der Dole-Gesellschaften verletzt.

– Würdigung durch den Gerichtshof

35

In Rn. 127 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 4, 5, 32, 34, 104, 141 bis 143, 182, 196 und 287 der streitigen Entscheidung „ihren Standpunkt zur einzigartigen Natur des fraglichen Produkts – die frische Banane, ihre Besonderheit als grün importierte und gereift gelb zum Verbrauch in den Verkehr gebrachte Frucht, die Art und Weise, wie die Reifung und anschließende Vermarktung der Bananen organisiert wird, die Geschäftsverhandlungen mit Listenpreisen und der zwischen den Listenpreisen für grüne und für gelbe Bananen bestehende Zusammenhang – hinreichend genau und klar dargelegt“ habe.

36

In Rn. 128 dieses Urteils hat das Gericht klargestellt, dass „die Argumentation der [Dole-Gesellschaften], die im Wesentlichen auf die Feststellung abzielt, dass die Tätigkeiten von [Dole Food] und Chiquita voneinander getrennt und nicht synchron seien, was eine Kollusion bei den Listenpreisen durch bilaterale Kontakte ausschließe, nicht im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden“ sei. Diese Feststellung wird nicht bestritten.

37

Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 135 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung ihrer aus Art. 253 EG folgenden Begründungspflicht nachgekommen sei, da der Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, dass die Kommission den Unterschied zwischen den angeblichen Märkten für grüne und für gelbe Bananen, die die Dole-Gesellschaften machten, für nicht erheblich gehalten habe.

38

Da die Dole-Gesellschaften diesen Unterschied zum ersten Mal in ihrer Klageschrift geltend gemacht haben, ist das Gericht außerdem in den Rn. 133 und 134 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass es der Kommission ohne Verstoß gegen Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung gestatten könne, ihre in der streitigen Entscheidung enthaltene Beurteilung durch im Lauf des Verfahrens abgegebene Informationen zu verteidigen.

39

Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht begründet.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Zulässigkeit eines von den Dole-Gesellschaften in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgelegten Beweismittels

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

40

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht mit der Zurückweisung der Beweise, mit dem sie einem von der Kommission zum ersten Mal in ihrer Gegenerwiderung vorgetragenen Argument entgegengetreten seien, ihre Verteidigungsrechte verletzt habe. Die Kommission habe versucht, das Vorbringen zu substantiieren, wonach es keinen „relevanten Unterschied zwischen dem grünen Listenpreis und dem gelben Listenpreis für Bananen“ gebe, indem sie sich auf einen Anhang dieser Gegenerwiderung bezogen habe, aus dem hervorgehe, dass der Einzelhändler Aldi jeden Donnerstag den Preis mitgeteilt habe, den er für den Ankauf gelber Bananen zahlen werde. Die Kommission habe daraus abgeleitet, dass die gelben und grünen Listenpreise im Lauf derselben Woche austauschbar seien, da der von Aldi mitgeteilte Abnahmepreis für gelbe Bananen eine wichtige Rolle für die Festsetzung der tatsächlichen Preise für grüne Bananen durch DFFE gespielt habe.

41

Diese Schlussfolgerung sei falsch, aber die Dole-Gesellschaften hätten ihre Argumentation erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht darlegen können. Die Rechtsmittelführerinnen erinnern daran, dass sie seinerzeit ausgeführt hätten, dass der von Aldi mitgeteilte Preis gelbe Bananen betroffen habe, die dieser Einzelhändler zwei Wochen später zu einem Zeitpunkt angekauft habe, an dem die Reifereien/Vertriebsgesellschaften, die grüne Bananen von DFFE gekauft hätten, die gelb gewordenen Bananen an die mit Aldi in Wettbewerb stehenden Einzelhändler verkauft hätten.

42

Zur Stützung ihrer Argumentation hätten die Dole-Gesellschaften in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eine schriftliche Erklärung aus den Akten der Kommission vorgelegt, die diese Tatsachen bestätige und der Schlussfolgerung der Kommission widerspreche. Das Gericht habe dieses Beweismittel jedoch als unzulässig zurückgewiesen und in Rn. 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission in ihrer Gegenerwiderung keinen neuen Gesichtspunkt vorgetragen, sondern lediglich den Wortlaut der streitigen Entscheidung aufgegriffen habe.

43

Das Gericht habe diese Erwägung des angefochtenen Urteils allerdings mit keinerlei Erklärung oder Hinweis versehen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

44

Nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, haben ihre Verspätung jedoch zu begründen; hierauf hat das Gericht in den Rn. 40 bis 42 des angefochtenen Urteils hingewiesen. Eine solche Verpflichtung der Parteien bedeutet, dass das Gericht die Befugnis haben muss, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung für dieses Beweisangebot zu prüfen, sowie die Befugnis, diese Angebote zurückzuweisen, wenn der Antrag nicht hinreichend begründet ist (Urteil Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 33).

45

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Aldi-Listenpreis bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, dann der streitigen Entscheidung war und dass seit dem Beginn des schriftlichen Verfahrens in erster Instanz seine Tragweite und Bedeutung Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien waren; hierauf weist die Generalanwältin in Nr. 36 ihrer Schlussanträge hin. Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen handelte es sich somit keineswegs um einen neuen Gesichtspunkt, der erst mit der Gegenerwiderung der Kommission in das Verfahren eingeführt worden wäre.

46

Die Dole-Gesellschaften tragen jedoch kein Argument dahin vor, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, im Stadium ihrer Klageschrift oder auch dem ihrer Erwiderung das von ihnen angeführte Schriftstück vorzulegen, so dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass dieses Schriftstück im Stadium der mündlichen Verhandlung verspätet vorgelegt worden und daher zurückzuweisen sei.

47

Demnach entbehrt der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes jeder Grundlage.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Zurückweisung durch das Gericht von Anlage C.7 zur Erwiderung als unzulässig

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

48

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht mit der Zurückweisung der Anlage C.7 zu ihrer Erwiderung einen Rechtsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt habe. Da sie mehreren in der Klagebeantwortung enthaltenen Behauptungen der Kommission hätten entgegentreten wollen, mit denen die Kommission bekräftigt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen Erklärungen abgegeben hätten, mit denen anerkannt worden sei, dass die Listenpreise einen Zusammenhang mit den tatsächlichen Preisen gehabt hätten, hätten sie diese Anlage C.7 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass diese Erklärungen hier unerheblich seien, da sie aus ihrem Zusammenhang gerissen worden seien.

49

Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 461 bis 470 des angefochtenen Urteils hätten die in ihrer Erwiderung dargestellten Argumente es ihm ermöglicht, sich zu der Frage zu äußern. Insbesondere sei die Anlage C.7 keine Fortsetzung ihrer Erwiderung gewesen, habe weder ein neues Vorbringen noch einen zusätzlichen Gesichtspunkt enthalten und sich auf die Vorlage von Beweisen zur Stützung der in der Erwiderung enthaltenen Argumente beschränkt.

– Würdigung durch den Gerichtshof

50

Zunächst ist daran zu erinnern, dass es für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Gericht erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass das Studium der Akten der ersten Instanz ergibt, dass das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die eingereichten Schriftsätze keinerlei Erklärung in Bezug auf das Vorbringen der Dole-Gesellschaften, die Kommission habe bestimmte Erklärungen aus ihrem Zusammenhang gerissen, enthielten, denn die Erwiderung beschränkte sich auf einen Verweis auf die Anlage C.7, so dass es dem Gericht nicht möglich war, über das Vorbringen der Dole-Gesellschaften ausgehend von ihren Schriftsätzen zu befinden.

52

Daher entbehrt der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes jeder Grundlage.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

53

Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes vertreten die Dole-Gesellschaften die Ansicht, dass das Gericht aus den im Rahmen der ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes dargelegten Gründen gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen habe, indem es der Kommission erlaubt habe, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, die Rechtsmittelführerinnen aber daran gehindert habe, zu diesem neuen Vorbringen und den Beweisen Stellung zu nehmen. Darin liege eine selbständige Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da sie im Verhältnis zur Kommission in eine schwächere Position gebracht worden seien.

54

Angesichts einer fehlenden Grundlage für die ersten drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes entbehrt auch die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit jeder Grundlage.

Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Feststellung der Tatsachen durch das Gericht

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

55

Mit dem fünften Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht die Tatsachen nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, da es sich darauf beschränkt habe, dem Beistand der Dole-Gesellschaften mündliche Fragen zu stellen, ohne die Fragen oder die Antworten in das Protokoll aufzunehmen und ohne von prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 65 seiner Verfahrensordnung Gebrauch zu machen, um die wesentlichen Fragen zu prüfen, über die es doch im Lauf der mündlichen Verhandlung seine Verwunderung zum Ausdruck gebracht habe.

56

In den Rn. 203 und 630 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zum ersten Mal Zweifel geäußert, ob bestimmte Argumente und Informationen, die die Dole-Gesellschaften geliefert hätten, wahrheitsgemäß seien; diese Zweifel hätten aber über prozessleitende Maßnahmen durch ein Ersuchen um Unterlagen oder Zeugenaussagen beseitigt werden können.

57

Indem das Gericht keinen Gebrauch von prozessleitenden Maßnahmen gemacht habe, um bestimmte für erheblich erachtete Tatsachen festzustellen, habe es daher gegen die Regeln und Grundsätze über die Beweiserhebung und die ihm obliegende Untersuchungspflicht verstoßen. Damit habe es zugleich die Verteidigungsrechte der Dole-Gesellschaften verletzt.

– Würdigung durch den Gerichtshof

58

Zunächst ist es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm in einer Rechtssache, mit der es befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt (Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Sodann belegt allein das – von der Kommission bestrittene – Vorbringen der Dole-Gesellschaften nicht, dass die Antworten auf die Fragen in der mündlichen Verhandlung und das anschließende Studium der Akten dem Gericht nicht ausgereicht hätten, um in voller Kenntnis über die Natur der Listenpreise zu entscheiden. Mithin kann aus diesem Vorbringen keine Verpflichtung des Gerichts zum Gebrauch prozessleitender Maßnahmen abgeleitet werden.

60

Was schließlich die Rn. 203 und 630 des angefochtenen Urteils betrifft, genügt der Hinweis darauf, dass das Gericht sich in diesen Randnummern auf eine Anwendung der Grundsätze der Beweislast beschränkt hat.

61

Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.

62

Angesichts des Vorstehenden ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen in Bezug auf den wirtschaftlichen Kontext des Verstoßes

Argumentation der Dole-Gesellschaften

63

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht die Tatsachen hinsichtlich der Natur der von DFFE, Weichert bzw. Chiquita mitgeteilten Listenpreise verfälscht habe.

64

Erstens tragen die Dole-Gesellschaften vor, das Gericht habe in den Rn. 152, 182 und 184 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass DFFE einen gelben Listenpreis mitgeteilt habe, und in Rn. 232 des genannten Urteils, dass alle Importeure einen grünen Listenpreis festgelegt hätten, der anschließend Grundlage für die Festsetzung des gelben Preises gewesen sei. Sie hätten jedoch in erster Instanz klargestellt, dass DFFE nur einen grünen, niemals aber einen gelben Listenpreis mitgeteilt oder festgelegt habe.

65

Zweitens habe das Gericht mit der Feststellung in Rn. 232 des angefochtenen Urteils die Natur der von Weichert mitgeteilten Listenpreise verkannt, da diese Gesellschaft nur einen grünen Listenpreis festgelegt habe, den sie mitgeteilt habe, nachdem DFFE ihren grünen Listenpreis mitgeteilt habe. Es gebe keinen Beweis, der die Schlussfolgerung des Gerichts stütze.

66

Drittens habe das Gericht mit ebendieser Feststellung die Tatsachen in Bezug auf die Natur der von Chiquita mitgeteilten Listenpreise verfälscht, da die Beweise belegten, dass die Praxis von Chiquita (und nur von Chiquita) in der Mitteilung eines gelben Listenpreises bestanden habe, auf dessen Grundlage sie einen grünen Listenpreis festgelegt habe.

67

Darüber hinaus gebe es keinen Beweis, der belege, dass der Listenpreis von Chiquita zwei Wochen später verkaufte Bananen betreffe. Diese Annahme der Kommission stehe im Widerspruch zur Marktwirklichkeit und den in ihren Akten enthaltenen Beweisen. Folglich bezögen sich die von DFFE und Chiquita im Lauf derselben Woche mitgeteilten Preise auf unterschiedliche Erzeugnisse.

68

Aufgrund der Verfälschung dieser Tatsachen sei das Gericht fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass es eine Praxis der Konvertierbarkeit der grünen in gelbe Listenpreise und umgekehrt gebe und dass die Listenpreise von DFFE, Weichert und Chiquita allesamt Bananen beträfen, die sich in derselben Woche des Reifungszyklus befunden hätten. Die von der Kommission erwartete Koordinierung der Preise sei unmöglich, so dass das Gericht diese in Rn. 248 des angefochtenen Urteils zu Unrecht berücksichtigt habe.

69

Außerdem habe diese Tatsachenverfälschung das Gericht in Rn. 232 zu Unrecht zu der Annahme veranlasst, dass die Listenpreise mit den tatsächlichen Preisen identisch seien und eine unverzichtbare Vorbedingung für den Verkauf aller Bananen darstellten. Die Verwendung des Ausdrucks „grüne Preise“ weise darauf hin, dass die Importeure den Kunden jeden Donnerstag ihre tatsächlichen Preise mitgeteilt hätten. Sie hätten indessen donnerstags nur ihre Referenzpreise mitgeteilt, und der tatsächliche Preis sei danach mit den Kunden ausgehandelt worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

70

Zunächst ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Dole-Gesellschaften der Natur der Listenpreise, dem Unterscheid im Verhältnis zu den tatsächlichen Preisen, der allgemeinen Funktionsweise des Marktes und den Besonderheiten der internen Abläufe bei Chiquita, Dole Food und Weichert Rechnung getragen hat. Diese unterschiedlichen tatsächlichen Gesichtspunkte werden nämlich u. a. in den Rn. 143, 144 und 206, 127 und 137 bis 142, 150 ff., 158 ff. sowie 252, 254 und 255 des genannten Urteils behandelt.

71

In den Rn. 152 und 184 dieses Urteils bezieht sich das Gericht auf einen gelben Preis von Dole und nicht, wie die Dole-Gesellschaften vortragen, auf einen gelben Listenpreis. Der Ausdruck „Listenpreis“ ist auch nicht in Rn. 232 des angefochtenen Urteils enthalten.

72

Ferner kann aus Rn. 182 des angefochtenen Urteils, auch wenn, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausführt, diese Randnummer einen redaktionellen Fehler enthält, da sie sich auf einen „gelben Listenpreis“ bezieht, nicht abgeleitet werden, dass das Gericht etwas verwechselt oder in irgendeiner Weise tatsächliche Gesichtspunkte verfälscht hat.

73

Schließlich geht das Argument, die Bananen von Chiquita und Dole Food, für die die Listenpreise am selben Tag festgelegt worden seien, seien nicht in denselben Wochen verkauft worden und hätten daher nicht in Wettbewerb zueinander gestanden, jedenfalls ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

74

Der Umstand, dass die Käufe nicht synchron waren, entkräftet, wenn man ihn als erwiesen unterstellt, jedenfalls nicht die Feststellungen des Gerichts, die auf von den fraglichen Unternehmen selbst stammende Beweise gestützt sind, wie die in den Rn. 201 und 220 des angefochtenen Urteils angeführten Beweise, aus denen hervorgeht, dass die grünen und die gelben Listenpreise zueinander konvertierbar waren und dass die Festlegung des gelben Listenpreises durch Chiquita, wie dieses Unternehmen selbst zugibt, von der von Dole Food mitgeteilten Entwicklung der Listenpreise beeinflusst war.

75

Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: unzureichende Würdigung der Beweismittel

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Fehlen hinreichender Gründe, die die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Marktanteile zu bestätigen vermögen

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

76

Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht bei der Feststellung, dass die Kommission die Marktstruktur richtig geprüft habe, seine Begründungspflicht verletzt habe.

77

Sie weisen darauf hin, dass das Gericht in Rn. 353 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission zu Recht den Umstand berücksichtigt habe, dass auf Dole Food, Chiquita und Weichert ein erheblicher Teil des Marktes entfallen sei und dass dieser Markt nicht durch eine Zersplitterung des Angebots gekennzeichnet sei. Diese Schlussfolgerung habe ausschließlich auf den von der Kommission vorgelegten Ziffern der Marktanteile beruht, aus denen sich ergebe, dass die Gesamtheit der Verkäufe der Gesellschaften Dole, Chiquita und Weichert wertmäßig 45 bis 50 % der Verkäufe (Rn. 345 des angefochtenen Urteils) und dem Volumen nach 40 bis 45 % des sichtbaren Verbrauchs (Rn. 350 des angefochtenen Urteils) ausgemacht habe.

78

Die Dole-Gesellschaften hätten in erster Instanz geltend gemacht, dass diese Marktanteile das Doppelte der in einer unabhängigen Studie ausgewiesenen Marktanteile darstellten. Sie seien zu hoch, da die Kommission die Verkäufe gelber und grüner Bananen im Zähler addiere, die im Nenner verwendete Zahl aber auf Einfuhren beruhe, die nur grüne Bananen beträfen. Dies führe zu Marktanteilen von über 100 %, da beispielsweise die von den Dole-Gesellschaften verkauften gelben Bananen, die sie grün bei einem anderen Importeur gekauft hätten, sowohl in ihre gelben Verkäufe als auch in die grünen Verkäufe des Importeurs einbezogen würden, während der Nenner nur die Verkäufe grüner Bananen enthalte.

79

Der Kommission seien die Schwierigkeiten hinsichtlich der Schätzung der von den betreffenden Gesellschaften gehaltenen Marktanteile auf dem Markt für frische Bananen bewusst gewesen. Das Gericht habe sich jedoch anhand der von der Kommission gelieferten Zahlen geäußert, ohne zusätzliche Auskünfte einzuholen oder die aufgezeigten Probleme nachzuprüfen. Das Urteil sei auch dadurch fehlerhaft geworden, dass das Gericht in Rn. 352 des angefochtenen Urteils die Argumentation der Dole-Gesellschaften, die auf die Unterscheidung zwischen gelben Bananen und grünen Bananen gestützt gewesen sei, zurückgewiesen und die Ansicht der Kommission für gültig befunden habe, wonach für die Berechnung der Marktanteile nur auf die frische Banane abzustellen sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

80

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 82 und 83 ihrer Schlussanträge ausführt, hat sich Dole Food zum einen in ihren schriftlichen Ausführungen vor dem Gericht auf das Vorbringen beschränkt, dass der von der Kommission zugrunde gelegte Marktanteil übertrieben sei. Insbesondere hat sie sich nicht auf eine doppelte Zählung von Bananen aufgrund von Verkäufen grüner Bananen unter Importeuren bezogen, sondern sich darauf beschränkt, der Kommission in einer Fußnote vorzuwerfen, die Verkäufe grüner und gelber Bananen addiert zu haben.

81

Zum anderen hat Dole Food in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eingeräumt, dass der Gegenstand des Vorbringens in diesen schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht vertieft worden sei.

82

Folglich kann, da dieser Gesichtspunkt vor dem Gericht nicht mit hinreichender Klarheit geltend gemacht worden ist, dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, es habe diese Frage im angefochtenen Urteil nicht vertieft geprüft.

83

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, nämlich nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere, wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war (Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Demnach ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Fehlen einer präzisen Identifizierung der Bestandteile der Vorab-Preismitteilungen und der eine Wettbewerbsbeschränkung darstellenden Faktoren der Preisfestsetzung

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

85

Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Rn. 261 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt sei, die Kommission brauche bei der Beurteilung, ob ein Informationsaustausch eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sei, nicht anzugeben, welche der erörterten Themen unter eine solche bezweckte Wettbewerbsbeschränkung fielen.

86

Die Dole-Gesellschaften führen aus, sie hätten vor dem Gericht geltend gemacht, dass in der streitigen Entscheidung die Darstellung der Themen, auf die sich die Vorab-Preismitteilungen bezogen hätten, zu allgemein sei, um es ihnen zu ermöglichen, ihr künftiges Verhalten auf dem Markt sicher festzulegen und festzustellen, ob die von der Kommission vorgenommene Bewertung richtig gewesen sei. Da außerdem die Frequenz oder die Periodizität des Informationsaustauschs ein wichtiger Faktor für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Austauschs gewesen sei, sei es, um diese Frequenz oder diese Periodizität bestimmen zu können, unerlässlich gewesen, dass die Kommission erläutere, welches die Themen seien, die als Bestandteil der Zuwiderhandlung angesehen würden.

87

Indem das Gericht diese Argumente mit der Begründung zurückgewiesen habe, es sei nicht Sache der Kommission, die in dem fraglichen Sektor als rechtswidrig anzusehenden Faktoren erschöpfend aufzulisten, habe es zum einen verkannt, dass die Erörterungen der für die Festlegung des Preises möglicherweise relevanten Faktoren nicht alle so schädlich gewesen seien, dass sie als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden müssten. Zum anderen sei das keine Antwort auf das Argument, dass eine erschöpfende Liste aufgestellt werden müsse, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, die Tragfähigkeit der Erwägungen der Kommission, wie der Erwägungen zur Frequenz der von der Kommission als unlauter angesehenen Kontakte, zu prüfen.

88

Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht auch damit einen Fehler begangen habe, dass es in den Rn. 265, 266 und 376 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Kommission die Faktoren der Preisfestlegung, über die Informationen auszutauschen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, mit hinreichender Genauigkeit beschrieben habe.

89

Sie führen aus, dass ausweislich der streitigen Entscheidung der Informationsaustausch über die Mengen nicht Teil der Zuwiderhandlung gewesen sei, die ihnen zur Last gelegt worden sei, die Kommission aber in ihrer Klagebeantwortung vor dem Gericht gleichwohl eine ausführliche Beschreibung der die Zuwiderhandlung darstellenden Mitteilungen geliefert habe, die diese Informationen enthalten habe.

90

In den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils habe das Gericht den Schluss gezogen, aus den Erwägungsgründen 136, 149 und 185 der streitigen Entscheidung gehe hervor, dass dieser Austausch über die Mengen nicht unter das unlautere Verhalten falle, weil dieser Austausch jeweils vor den Vorab-Preismitteilungen erfolgt sei. Diese Ausführung sei indes unrichtig, denn in den genannten Erwägungsgründen selbst sei ausgeführt, dass ein Informationsaustausch über die Mengen jeweils zum selben Zeitpunkt wie diese Mitteilungen stattgefunden habe. Entgegen der Annahme des Gerichts ergebe sich aus der streitigen Entscheidung somit nicht eindeutig, dass der jeweilige Austausch nicht zu den Vorab-Preismitteilungen gehöre.

91

Es sei auch nicht klar ersichtlich, ob die Kommission davon ausgegangen sei, dass der informelle Austausch über die Branche im Allgemeinen Teil der Zuwiderhandlung sei. Insbesondere habe das Gericht nicht geprüft, ob dieses spezifische Thema in der Liste der angeblich unlauteren Themen, die die Kommission identifiziert habe, absichtlich weggelassen worden sei.

92

Daher beruhe die Schlussfolgerung des Gerichts auf einer Verfälschung der streitigen Entscheidung und der Klagebeantwortung der Kommission. Die fehlende Spezifizierung dieser Themen habe die Dole-Gesellschaften daran gehindert, die Begründetheit der Erwägungen der Kommission zur Einstufung bestimmter Verhaltensweisen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und zur Bestimmung der Häufigkeit der Kontakte nachzuprüfen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

93

Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollfunktion ausüben kann. Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteil Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Außerdem ist das Begründungserfordernis anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Ziegler/Kommission, EU:C:2013:513, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 253 bis 255 des angefochtenen Urteils die Erklärungen der betroffenen Gesellschaften zu den in den Vorab-Preismitteilungen ausgetauschten Informationen zitiert.

96

In Rn. 256 dieses Urteils hat es daraus den Schluss gezogen, dass die Kommission zwei Arten von Informationen identifiziert habe, nämlich Faktoren für die Preisfestsetzung, d. h. für die Festsetzung der Listenpreise für die kommende Woche relevante Faktoren, und Preistrends und Hinweise auf die voraussichtlichen Listenpreise für die kommende Woche, bevor diese Listenpreise festgesetzt worden seien.

97

Dann hat das Gericht in den Rn. 262 bis 264 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass sich die Mitteilungen nach den Erklärungen der Dole-Gesellschaften auf Faktoren bezogen hätten, die das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die Marktbedingungen und die Preisentwicklung beeinflusst hätten.

98

Schließlich hat das Gericht in den Rn. 266 und 376 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Dole-Gesellschaften die Feststellung der Kommission, wonach die Daten über die Einfuhrmengen nicht Teil der Vorab-Preismitteilungen gewesen seien, nicht in Frage gestellt hätten.

99

Daher konnte das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Kommission angesichts der Umstände des gegebenen Falles das unlautere Verhalten mit hinreichender Genauigkeit identifiziert hatte und somit ihrer Begründungspflicht nachgekommen war.

100

Insbesondere hat das Gericht in Rn. 261 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass Art. 253 EG die Kommission nicht verpflichte, in der streitigen Entscheidung die Faktoren erschöpfend aufzulisten, die nicht Gegenstand eines Austauschs unter Mitbewerbern sein dürfen.

101

Demnach sind der zweite und der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Verantwortlichkeiten der an den Vorab-Preismitteilungen beteiligten Mitarbeiter

102

Mit dem vierten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es ihr Vorbringen nicht geprüft habe, dem zufolge die Mitarbeiter von Chiquita und DFFE keine wichtigen Informationen über die Trends der Listenpreise hätten austauschen können, da sie nicht befugt gewesen seien, diese Preise letztverantwortlich festzusetzen; dies habe die Kommission nicht bestritten. Dementsprechend hätten diese Gespräche insgesamt die Unsicherheit nicht hinreichend verringern können, um eine Koordinierung der Listenpreise zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Gerichts hätten sie sich daher nicht auf den Vortrag beschränkt, dass das Verhalten der am jeweiligen Austausch beteiligten Mitarbeiter ihren Gesellschaften nicht zugerechnet werden könne.

103

Wie die Kommission zutreffend ausführt, beruht die Argumentation der Dole-Gesellschaften auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils, da das Gericht in den Rn. 578 bis 582 ihr Vorbringen zu den Zuständigkeiten der beteiligten Mitarbeiter detailliert gewürdigt hat.

104

Mithin entbehrt der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes jeder Grundlage.

Zum fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Qualifizierung der Vorab-Preismitteilungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

105

Mit dem fünften Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen habe, indem es entschieden habe, dass die Vorab-Preismitteilungen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung seien. Ihrer Ansicht nach war der Austausch von Informationen, der stattgefunden habe, nicht geeignet, die Unsicherheiten in Bezug auf das von den betroffenen Unternehmen zu erwartende Verhalten bei der Festlegung der tatsächlichen Preise zu beseitigen.

106

Zum einen stammten die Vorab-Preismitteilungen nämlich von Mitarbeitern, die für die Festlegung der Listenpreise nicht verantwortlich gewesen seien. Zum anderen seien diese Mitteilungen, soweit sie Trends der Listenpreise betroffen hätten, nicht geeignet gewesen, die Unsicherheit in Bezug auf die tatsächlichen Preise zu verringern. Insoweit hätten alle Marktbeteiligten, die in die Untersuchung der Kommission einbezogen gewesen seien, erklärt, dass die Listenpreise von den tatsächlichen Preisen sehr weit entfernt seien. Zudem habe die Kommission in Bezug auf denselben Typ eines Informationsaustauschs, an dem zwei andere Unternehmen beteiligt gewesen seien, keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung festgestellt.

107

In den Rn. 540, 541, 548 und 549 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dieses Vorbringen zurückgewiesen und den Dole-Gesellschaften zu Unrecht die Beweislast dafür auferlegt, dass der Informationsaustausch nicht geeignet gewesen sei, Unsicherheiten in Bezug auf die Entwicklung der tatsächlichen Preise auszuräumen. Es obliege indes der Kommission, den Zuwiderhandlungscharakter des Informationsaustauschs zu beweisen. Nach Ansicht der Dole-Gesellschaften ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Umstand, dass ein Informationsaustausch einen gewissen Einfluss auf die Preise haben könne, nicht ausreichend sei, um den Nachweis zu führen, dass eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege. Die Kommission habe jedoch in Anbetracht dessen, dass es an einer zuverlässigen Verbindung zwischen den Bewegungen der Listenpreise und derjenigen der tatsächlichen Preise fehle, keine derartigen Beweise vorlegen können.

108

Soweit das Gericht im Übrigen das auf die Erklärungen eines anderen Unternehmens gestützte Vorbringen der Dole-Gesellschaften zurückgewiesen habe, indem es in Rn. 516 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass „die Erklärungen [dieses Unternehmens] in ihrem Zusammenhang zu beurteilen sind, nämlich dem eines Unternehmens, das Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ist und das vorgeworfene wettbewerbswidrige Verhalten bestreitet“, machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt und den Umstand verkannt habe, dass die Kommission die Beweislast trage.

109

Schließlich tragen die Dole-Gesellschaften vor, dass die Vorab-Preismitteilungen über die Faktoren der Preisfestsetzung nicht geeignet gewesen seien, die Unsicherheiten über das von den betroffenen Unternehmen zu erwartende Verhalten auszuräumen. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass das Gericht zu dem Schluss gelangt sei, dass der Austausch über die Branche im Allgemeinen „harmlos“ gewesen sei, dass in der streitigen Entscheidung Informationen über Mengen von der Zuwiderhandlung ausgenommen worden seien und dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Witterungsverhältnisse öffentliche Informationen seien, die aus anderen Quellen erhältlich gewesen seien.

110

Soweit das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Vorab-Preismitteilungen gleichwohl den Standpunkt der Wettbewerber zu diesen Faktoren offenlegten, sei es nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht möglich, den Austausch von Standpunkten über Witterungsverhältnisse als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen, da solche Gespräche so weit von der Festlegung der tatsächlichen Preise entfernt seien, dass sie die Unsicherheit nicht verringern könnten und keine Koordinierung über die Preise dieser Waren ermöglichten.

– Würdigung durch den Gerichtshof

111

Es ist festzustellen, dass sich das Begehr der Dole-Gesellschaften entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht darauf beschränkt, den Gerichtshof um eine neue Würdigung der Tatsachen zu ersuchen; sie machen vielmehr Rechtsfehler geltend, die dem Gericht unterlaufen sein sollen. Daher ist dieser Teil zulässig.

112

In Bezug auf die Begründetheit ist darauf hinzuweisen, dass, um unter das in Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellte Verbot zu fallen, eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“ muss.

113

Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteil CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114

Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115

So steht fest, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen, wie z. B. diejenigen, die zur horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, als derart geeignet angesehen werden können, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, dass für die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116

Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot gemäß Art. 81 Abs. 1 EG erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG aufgefasst zu werden, auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118

Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden sowie den innerstaatlichen Gerichten und denen der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Art einer Koordinierung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119

Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will (Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

120

Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

121

So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 86, und T‑Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122

Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 41).

123

Im Übrigen kann eine abgestimmte Verhaltensweise, auch wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen steht, als Verhaltensweise angesehen werden, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt. Der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 36).

124

Aus Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der „unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen“ bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 37).

125

Jedenfalls ist Art. 81 EG, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur dazu bestimmt, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen. Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39).

126

Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

127

Insoweit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 81 Abs. 1 EG fällt, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

128

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 442 bis 585 des angefochtenen Urteils die Argumente der Dole-Gesellschaften hinsichtlich der Bedeutung der Listenpreise für den Bananensektor und der Verantwortlichkeit der Mitarbeiter von Dole Food, die an den Vorab-Preismitteilungen beteiligt waren, geprüft.

129

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 115 und 116 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus den äußerst ausführlichen Feststellungen des Gerichts erstens, dass es zwischen den Dole-Gesellschaften und anderen Unternehmen des Bananensektors zu bilateralen Vorab-Preismitteilungen kam, in deren Rahmen ihre jeweiligen Listenpreise und bestimmte Preistrends erörtert wurden. Dieser Feststellung des Gerichts sind die Dole-Gesellschaften im Übrigen nicht entgegengetreten.

130

Zweitens hat das Gericht in Rn. 574 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Listenpreise für den betroffenen Markt relevant gewesen seien, weil sie zum einen zumindest als Marktsignale, ‑trends oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise gedient hätten und für den Bananenhandel und die erhaltenen Preise relevant gewesen seien und zum anderen bei einigen Transaktionen die tatsächlichen Preise unmittelbar an die Listenpreise gebunden gewesen seien.

131

Drittens hat das Gericht in Rn. 580 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die an den Vorab-Preismitteilungen beteiligten Mitarbeiter von Dole an internen Preisbesprechungen teilgenommen hätten.

132

Darüber hinaus beruhen die genannten Feststellungen des Gerichts zum einen größtenteils auf Erklärungen von Dole Food und werden zum anderen von den Dole-Gesellschaften nicht als Verfälschung gerügt.

133

Unter diesen Umständen konnte das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rn. 127 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Vermutung in dem von ihm zu entscheidenden Fall erfüllt waren, so dass die Dole-Gesellschaften ihm nicht mit Erfolg vorwerfen können, es habe die Grundsätze über die Beweislastverteilung und die Unschuldsvermutung verletzt.

134

Daraus folgt auch, dass das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen konnte, wie es dies in den Rn. 553 und 585 des angefochtenen Urteils getan hat, dass die Kommission zu Recht den Schluss ziehen konnte, dass mit den Vorab-Preismitteilungen das Entstehen von Wettbewerbsbedingungen bezweckt wurde, die nicht den normalen Bedingungen des Marktes entsprechen, da sie es ermöglichten, für jeden Beteiligten die Ungewissheit hinsichtlich des zu erwartenden Verhaltens seiner Konkurrenten zu verringern, und dass sie daher eine abgestimmte Verhaltensweise bildeten, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG bezweckte.

135

Infolgedessen ist der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und daher dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Berechnung der Geldbuße

Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Berücksichtigung von Verkäufen an Gesellschaften, die an der behaupteten Zuwiderhandlung nicht beteiligt waren

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

136

Mit dem ersten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Geldbuße auf der Grundlage u. a. von Umsätzen berechnet habe, die nicht an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligte Tochtergesellschaften von Dole Fool erzielt hätten.

137

Sie weisen darauf hin, dass ausweislich der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung die einzige Gesellschaft, von der festgestellt worden sei, dass sie an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, DFFE sei, da Dole Food nicht beteiligt gewesen sei und lediglich als Muttergesellschaft zur Verantwortung gezogen worden sei. In den Rn. 619 bis 623 des angefochtenen Urteils habe das Gericht indessen ausgeführt, dass die Zuwiderhandlung von Dole Food begangen worden sei, dass die Behauptung, dass ihre Tochtergesellschaften selbständig seien, zu der Argumentation gehöre, wonach zwischen grünen und gelben Bananen unterschieden werden müsse, und dass diese Argumentation nicht durchgreife und jedenfalls nicht gerechtfertigt sei.

138

Mit dieser Ausführung habe das Gericht die Argumentation der Dole-Gesellschaften falsch ausgelegt, wonach es nicht möglich sei, Geldbußen zu verhängen, die auf der Grundlage von Umsätzen berechnet würden, die von Gesellschaften des Dole-Konzerns erzielt worden seien, die an der Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen seien und die von DFFE stammende Bananen weiterverkauft hätten. Folglich beruhe die Geldbuße zu Unrecht auf von den anderen Tochtergesellschaften von Dole Food erzielten Umsätzen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

139

Wie die Generalanwältin in Nr. 134 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, beruht die Argumentation von Dole Food auf einem Fehlverständnis der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften für Kartellvergehen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften.

140

Nach dieser Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, so hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

141

Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) kann die Kommission gegen Unternehmen, die gegen Art. 81 EG verstoßen, Geldbußen verhängen, sofern die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % seines jeweiligen im vergangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigt.

142

Diese Bestimmung soll u. a. eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherstellen, die die Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens rechtfertigt, d. h. der Gesamtressourcen des Urhebers der Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143

Es ist nämlich die angestrebte Abschreckungswirkung auf das mit einer Geldbuße belegte Unternehmen, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden (vgl. Urteil Lafarge/Kommission, EU:C:2010:346, Rn. 104).

144

Daher muss die Kommission in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigten Wirkungen auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 25).

145

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sie daher bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl den Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch den Teil dieses Umsatzes heranziehen, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 243, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 100).

146

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belässt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat zum einen die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58).

147

Nach Ziff. 13 der Leitlinien „[verwendet die Kommission z]ur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße … den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen“. Diese Leitlinien präzisieren in Ziff. 6, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

148

Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt. Folglich kann der in dieser Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht von dem zur Last gelegten Kartell erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76).

149

Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59).

150

Im vorliegenden Fall hat das Gericht somit in Rn. 622 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, bei der Bestimmung des Werts der von dem Unternehmen im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, den Umsatz berücksichtigt zu haben, den andere Gesellschaften des Konzerns, an dessen Spitze Dole Food steht, als DFFE mit gelben Bananen erzielt hätten.

151

Somit ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: doppelte Berücksichtigung bestimmter Verkäufe

– Argumentation der Dole-Gesellschaften

152

Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes machen die Dole-Gesellschaften geltend, dass das Gericht einen Fehler bei der Berechnung der Geldbuße gemacht habe, indem es dieselben Bananen zweimal gezählt habe. Denn die verwendeten Verkaufszahlen umfassten die Bananenverkäufe von DFFE an ein Drittunternehmen und die Verkäufe derselben Bananen durch eine andere Tochtergesellschaft von Dole Food, die diese von dem Drittunternehmen gekauft habe.

153

In Rn. 630 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dieses Vorbringen zum einen zurückgewiesen, indem es die Genauigkeit dieser Zahlen in Frage gestellt habe, obschon die Kommission niemals Zweifel in dieser Hinsicht geäußert und sogar eingeräumt habe, diese Frage nicht geprüft zu haben. Wenn das Gericht insoweit Zweifel gehegt habe, hätte es jedenfalls von seinen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch machen müssen.

154

Zum anderen habe das Gericht entschieden, dass der Einwand einer Doppelzählung diese Verkäufe nicht erfasse, weil das genannte Drittunternehmen nicht zu den Unternehmen gehört habe, die Adressaten der streitigen Entscheidung seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Verkäufe derselben Bananen für die Berechnung der Geldbuße zweimal gezählt worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus dem 452. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Absicht, Doppelzählungen zu vermeiden, sich auf die Bananenverkäufe durch einen der Adressaten der streitigen Entscheidung an einen anderen Adressaten dieser Entscheidung beschränkt habe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

155

Aus den Rn. 140 bis 149 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Höhe der zu verhängenden Geldbuße entsprechend dem Umsatz des betroffenen Unternehmens zu berechnen ist.

156

Zum einen wird nicht bestritten, dass der Verkauf von Bananen durch eine der Tochtergesellschaften von Dole Food an ein nicht kartellbeteiligtes Drittunternehmen zum Umsatz des Unternehmens beiträgt und dass, wenn eine andere Tochtergesellschaft die Bananen von dem Drittunternehmen wieder kauft, um sie sodann an Einzelhändler zu verkaufen, dieser zweite Verkauf ebenfalls zu diesem Umsatz beiträgt.

157

Zum anderen ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Dole-Gesellschaften eindeutig aus dem 452. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, dass nur die Verkäufe von frischen Bananen an andere Adressaten dieser Entscheidung von der Doppelzählung ausgenommen waren.

158

Unter diesen Umständen lässt sich, wie die Kommission zutreffend geltend gemacht und die Generalanwältin in Nr. 145 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der Argumentation der Dole-Gesellschaften nicht entnehmen, welcher Rechtsfehler dem Gericht zum Vorwurf gemacht wird, so dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist.

159

Daher ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

160

Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

161

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Dole-Gesellschaften mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Da sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben, haben sie die Kosten als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Dole Food Company, Inc., und die Dole Fresh Fruit Europe, vormals Dole Germany OHG, tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.