URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. September 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Strukturfonds — Verordnungen (EG) Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operationelles Programm mit dem Ziel der Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit zwischen der Republik Estland und der Republik Lettland — Von dem Begleitausschuss erlassene Entscheidung über die Ablehnung einer Beihilfe — Bestimmung, die vorsieht, dass die Entscheidungen dieses Ausschusses nicht angefochten werden können — Art. 267 AEUV — Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Durchführung des Unionsrechts — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Recht auf Zugang zu den Gerichten — Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind“

In der Rechtssache C‑562/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tartu Ringkonnakohus (Estland) mit Entscheidung vom 23. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2012, in dem Verfahren

Liivimaa Lihaveis MTÜ

gegen

Eesti-Läti programmi 2007‑2013 Seirekomitee,

Beteiligte:

Eesti Vabariigi Siseministeerium,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und J. Malenovský sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der MTÜ Liivimaa Lihaveis, vertreten durch A. Sander, vandeadvokaat,

der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi als Bevollmächtigte,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und A. Nikolajeva als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und L. Naaber‑Kivisoo als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 263 Abs. 1 Satz 2 AEUV, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV und Art. 274 AEUV sowie der Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden : Charta) und 63 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Liivimaa Lihaveis MTÜ (im Folgenden: Liivimaa Lihaveis), einer Vereinigung von Rinderzüchtern, und dem Eesti-Läti programmi 2007‑2013 Seirekomitee (Begleitausschuss für das estnisch-lettische Programm für den Zeitraum 2007‑2013, im Folgenden: Seirekomitee) wegen dessen Ablehnung eines von dieser Vereinigung im Rahmen der Durchführung dieses Programms gestellten Beihilfeantrags.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1083/2006

3

Die Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmt in ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2:

„Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend ‚die Strukturfonds‘ genannt) und den Kohäsionsfonds, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1080/2006 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210, S. 1)], (EG) Nr. 1081/2006 und (EG) Nr. 1084/2006 enthalten sind.

Diese Verordnung beschreibt die Ziele, zu deren Erreichung die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds … beitragen sollen, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus diesen Fonds in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für ihre Aufteilung.“

4

Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 enthält folgende Definition:

„‚[O]perationelles Programm‘[:] das von einem Mitgliedstaat vorgelegte und von der Kommission angenommene Dokument, in dem eine Entwicklungsstrategie mit einem kohärenten Bündel von Prioritäten dargelegt wird, zu deren Durchführung auf einen Fonds bzw. im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ auf den Kohäsionsfonds und den EFRE zurückgegriffen wird“.

5

Art. 32 („Ausarbeitung und Genehmigung der operationellen Programme“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 5:

„(1)   Die Maßnahmen der [Strukturfonds und des Kohäsionsfonds] werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Programmen durchgeführt, die sich in den nationalen strategischen Rahmenplan einordnen. Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013. Ein operationelles Programm deckt nur eines der drei in Artikel 3 genannten Ziele ab, es sei denn, die Kommission und der Mitgliedstaat haben etwas anderes vereinbart.

(5)   Die Kommission nimmt die operationellen Programme jeweils schnellstmöglich an, jedoch nicht später als vier Monate nach der förmlichen Einreichung durch den Mitgliedstaat und nicht vor dem 1. Januar 2007.“

6

Art. 59 („Benennung der Behörden“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm

a)

eine Verwaltungsbehörde: eine vom Mitgliedstaat benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche oder private Stelle, die das operationelle Programm verwaltet;

(3)   Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu den Behörden nach Absatz 1 sowie deren Beziehungen zur Kommission fest.

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung legt der Mitgliedstaat die Beziehungen zwischen den Behörden nach Absatz 1 untereinander fest; diese nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System des jeweiligen Mitgliedstaats wahr.

(5)   Besondere Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ sind in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 festgelegt.

…“

7

Art. 60 („Aufgaben der Verwaltungsbehörde“) der Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmt:

„Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird; sie hat insbesondere

a)

sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen;

h)

den Begleitausschuss bei seiner Arbeit zu beraten und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird“.

8

Art. 63 („Begleitausschuss“) der Verordnung lautet:

„(1)   Der Mitgliedstaat setzt für jedes operationelle Programm im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten ab der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über die Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms einen Begleitausschuss ein. Ein einziger Begleitausschuss kann für mehrere operationelle Programme eingesetzt werden.

(2)   Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde eine Geschäftsordnung im Rahmen der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, um seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung auszuüben.“

9

In Art. 65 der Verordnung heißt es:

„Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das operationelle Programm effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird; zu diesem Zweck

a)

prüft und billigt er binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der Programmplanung;

…“

Die Verordnung Nr. 1080/2006

10

Die Verordnung Nr. 1080/2006 bestimmt in ihrem Art. 1:

„(1)   In dieser Verordnung werden die Aufgaben des [EFRE], sein Interventionsbereich hinsichtlich der Ziele ‚Konvergenz‘, ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ und ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ nach Artikel 3 der Verordnung … Nr. 1083/2006 sowie die Regeln für die Förderfähigkeit festgelegt.

(2)   Für den EFRE gelten die Verordnung … Nr. 1083/2006 und die vorliegende Verordnung.“

11

Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1080/2006 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ beteiligen, benennen eine einzige Verwaltungsbehörde, eine einzige Bescheinigungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde, wobei Letztere in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein muss, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden Begünstigten.

Die Verwaltungsbehörde errichtet nach Anhörung der im Programmgebiet vertretenen Mitgliedstaaten ein gemeinsames technisches Sekretariat. Dieses Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss und gegebenenfalls die Prüfbehörde bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der sich an einem operationellen Programm beteiligt, benennt seine Vertreter im Begleitausschuss nach Artikel 63 der Verordnung … Nr. 1083/2006.“

12

Art. 19 („Auswahl der Vorhaben“) der Verordnung Nr. 1080/2006 bestimmt in seinen Abs. 1 und 3:

„(1)   An den Vorhaben, die für operationelle Programme zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 6 Nummer 1 und zur Begründung und Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit nach Artikel 6 Nummer 2 ausgewählt wurden, sind Begünstigte aus mindestens zwei Ländern, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat ist, beteiligt, die bei jedem Vorhaben auf mindestens zwei der folgenden Arten zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.

(3)   Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 65 der Verordnung … Nr. 1083/2006 übernimmt der Begleitausschuss oder ein Lenkungsausschuss, der diesem Bericht erstattet, die Auswahl der Vorhaben.“

Das operationelle Programm der Republik Estland und der Republik Lettland für den Zeitraum 2007-2013

13

Das operationelle Programm zwischen der Republik Estland und der Republik Lettland für den Zeitraum 2007-2013 (im Folgenden: operationelles Programm Estland-Lettland) soll die europäische territoriale Zusammenarbeit fördern.

14

Dieses Programm wurde gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 durch Art. 1 der Entscheidung K(2007) 6603 endgültig der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2007 genehmigt.

15

Das operationelle Programm Estland-Lettland war Gegenstand des Dokuments Eesti-Läti programm 2007‑2013 (estnisch-lettisches Programm 2007‑2013, im Folgenden: Programmdokument) mit der Referenz CCI Nr. 2007 CB 163 PO 050, das von den Behörden der Republik Estland und der Republik Lettland gemeinsam ausgearbeitet worden war.

16

In Anwendung der Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 hat das Programmdokument insbesondere die Regeln für die Benennung und das Funktionieren der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde festgelegt.

17

Nr. 7.1 („Verwaltung des Programms“) des Programmdokuments sieht im zweiten, fünften, siebten und neunten Absatz vor:

„Gemäß Art. 63 der Verordnung [Nr. 1083/2006] setzen Estland und Lettland einen gemeinsamen Begleitausschuss ein, der sich der Wirksamkeit und der Qualität der Durchführung des operationellen Programms vergewissert.

Estland und Lettland haben beschlossen, die Struktur im Hinblick auf eine gemeinsame Durchführung des [operationellen] Programms [Estland-Lettland] in Estland zu errichten. Das Innenministerium wurde benannt, um als Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde des Programms zu handeln …

Gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung [Nr. 1083/2006] nehmen die oben genannten Behörden ihre Aufgaben im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System der Republik Estland wahr.

Genauere Vorschriften für die Durchführung des [operationellen] Programms [Estland-Lettland], die die in den folgenden Kapiteln des operationellen Programms niedergelegten Regeln ergänzen, sind im Programmleitfaden vorzusehen. Der Programmleitfaden ist vom Begleitausschuss bei seiner ersten Zusammenkunft zu erlassen. Die Vorschriften des Programmleitfadens binden sowohl die Behörden, die das Programm durchführen, als auch die federführenden Begünstigten sowie andere Begünstigte des Programms.“

18

Nr. 7.2.2 („Funktionen der Verwaltungsbehörde“) des Programmdokuments sieht vor:

„Gemäß Art. 60 der Verordnung [Nr. 1083/2006] sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 der Verordnung [Nr. 1080/2006] ist die Verwaltungsbehörde verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm [Estland-Lettland] im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird; sie hat insbesondere

a)

sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen. …

Ferner muss die Verwaltungsbehörde,

wenn der Begleitausschuss die Entscheidung über die Finanzierung getroffen hat (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [Nr. 1080/2006]), die Durchführungsmodalitäten für jedes Vorhaben (Subventionsgewährung) in einer Vereinbarung mit dem federführenden Begünstigten festlegen (Verordnung [Nr. 1080/2006], Art. 15 Abs. 2);

…“

19

Nr. 7.6.1 des Programmdokuments betreffend die Aufgaben des Begleitausschusses sieht vor:

„Gemäß Art. 65 der Verordnung [Nr. 1083/2006] vergewissert sich der Begleitausschuss, dass das operationelle Programm [Estland-Lettland] effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird; zu diesem Zweck

a)

prüft und billigt er binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der Programmplanung;

Der Begleitausschuss soll

die zu finanzierenden Vorhaben auswählen (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [Nr. 1080/2006]);

…“

20

Nr. 7.6.2 Abs. 4 des Programmdokuments bestimmt insoweit, dass der Begleitausschuss aus höchstens sieben aus Estland und aus Lettland stammenden Vertretern bestehen soll.

21

Gemäß Nr. 7.7.1 des Programmdokuments hat das von der Verwaltungsbehörde errichtete und mit der Verwaltung des operationellen Programms Estland-Lettland beauftragte Gemeinsame Technische Sekretariat seinen Sitz in Tartu (Estland), während sich das Informationsbüro dieses Sekretariats in Riga (Lettland) befindet.

22

Nr. 9.4 Abs. 1 des Programmdokuments bestimmt:

„Der aus sieben Mitgliedern aus Estland und aus Lettland bestehende Begleitausschuss sowie die Vertreter der Kommission, der Verwaltungsbehörde und des Gemeinsamen Technischen Sekretariats in ihrer beratenden Funktion nehmen die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben vor.“

23

In Nr. 9.5 des Programmdokuments heißt es:

„Nach der Genehmigung des Finanzierungsantrags durch den Begleitausschuss erstellt die Verwaltungsbehörde die mit dem federführenden Begünstigten zu schließende Subventionsvereinbarung für das genehmigte Vorhaben.“

24

Das Seirekomitee erstellte einen Programmleitfaden für das operationelle Programm Estland-Lettland vom 1. Dezember 2009 (im Folgenden: Programmleitfaden), der u. a. Anleitungen für die Vorbereitung von Subventionsanträgen und für die Durchführung, Kontrolle, Berichterstattung und die Beendigung der Vorhaben enthält. In Nr. 1 des Programmleitfadens am Ende heißt es, „[d]er Text dieses Leitfadens stellt die Hauptleitlinie für die Antragsteller dar“.

25

Nr. 6.6 Abs. 1 und 2 des Programmleitfadens sieht in seiner auf das Ausgangsverfahren anzuwendenden Fassung vor:

„Die Entscheidungen über die zu finanzierenden Vorhaben werden vom Begleitausschuss … auf der Grundlage der Beurteilungsergebnisse getroffen. Die Entscheidungen des [Begleitausschusses] können nicht angefochten werden.

Nachdem die Finanzierungsentscheidungen vom [Begleitausschuss] getroffen worden sind, erhalten die Verantwortlichen für die nicht berücksichtigten Vorhaben ein Schreiben des Gemeinsamen Technischen Sekretariats, in dem die Gründe für die Ablehnung des Antrags dargelegt werden. Das [Gemeinsame Technische Sekretariat] versendet dieses Schreiben innerhalb von zehn Werktagen nach der Zusammenkunft des Begleitausschusses.“

26

Außerdem erließ das Seirekomitee am 29. Mai 2009 Verfahrensvorschriften für die Durchführung des operationellen Programms Estland-Lettland. Gemäß deren Regel 1 Nr. 2 ist der Amtssitz des Begleitausschusses derselbe wie der des Gemeinsamen Technischen Sekretariats und befindet sich somit in Tartu.

Estnisches Recht

27

§ 2 Abs. 1 des am 6. Juni 2001 verabschiedeten Verwaltungsverfahrensgesetzes (Haldusmenetluse seadus, RT I 2001, 58, 354) sieht in seiner für den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits relevanten Fassung (im Folgenden: Verwaltungsverfahrensgesetz) vor:

„Verwaltungsverfahren ist das Handeln eines Verwaltungsorgans (§ 8) bei der Verkündung einer Verordnung (§ 88) oder dem Erlass eines Verwaltungsakts (§§ 51 und 52), der Durchführung eines Akts (§ 106) oder dem Abschluss eines Verwaltungsvertrags (§ 95).“

28

§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Verwaltungsorgan ist eine Einrichtung, ein Gremium oder eine Person, die oder das durch Gesetz, durch eine auf gesetzlicher Grundlage erlassene Verordnung oder durch einen Verwaltungsvertrag zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ermächtigt ist.“

29

§ 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt:

„Verwaltungsakt ist eine Verfügung, eine Entscheidung, ein Erlass, ein Runderlass oder eine andere Maßnahme, die eine Behörde im Rahmen der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Verpflichtungen einer Person gerichtet ist.“

30

§ 1 Abs. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über die Strukturbeihilfe für den Zeitraum 2007–2013 (Perioodi 2007‑2013 struktuuritoetuse seadus, RT I 2006, 59, 440), verabschiedet am 7. Dezember 2006, bestimmt in seiner für den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits relevanten Fassung:

„(1)   Dieses Gesetz legt die Grundlagen und das Verfahren für die Gewährung und die Verwendung, die Rückforderung und die Rückzahlung von Strukturbeihilfen sowie die Grundlagen für die Kontrolle der Gewährung und Verwendung von Strukturbeihilfen und die Regeln für das Widerspruchsverfahren fest.

(2)   Dieses Gesetz wird bei der Gewährung und Verwendung von Mitteln angewandt, die auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission … gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung … Nr. 1083/2006 des Rates der Europäischen Union … angenommenen operationellen Programms für die Strukturbeihilfe bereitgestellt werden.

(3)   Bei der Gewährung und Verwendung von Strukturbeihilfen auf der Grundlage von operationellen Programmen mit dem in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung … Nr. 1083/2006 des Rates genannten Ziel ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ … werden die Bestimmungen von § 2, § 3 Abs. 4, § 5, § 14, § 21 Abs. 1, § 22, § 25 Abs. 1, 2, 4, 5, 7 und 8, der §§ 26-28, von § 30 Abs. 2 und 3, der §§ 31-33 sowie des 8. Kapitels dieses Gesetzes angewandt.

(5)   Auf das in diesem Gesetz vorgesehene Verfahren werden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Besonderheiten angewandt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

31

Aus der Vorlageentscheidung und den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht hervor, dass Liivimaa Lihaveis am 19. Februar 2010 im Rahmen des operationellen Programms Estland-Lettland einen Antrag auf Finanzierung des Projekts „Schaffung eines neuen Produkts mit einer neuen Marke, hergestellt aus Qualitätsrindern, die auf den verschiedenartigsten Weiden in Estland und Lettland aufgezogen wurden“ gestellt hat.

32

Mit Schreiben vom 19. April 2010 informierte das Gemeinsame Technische Sekretariat Liivimaa Lihaveis darüber, dass ihr Antrag das erste Stadium des Auswahlverfahrens passiert habe und ihr Projekt als technisch beihilfefähig eingestuft worden sei. In demselben Schreiben teilte das Gemeinsame Technische Sekretariat mit, dass es die Qualitätsbewertung dieses Antrags vornehme und dass die endgültige Entscheidung am 29. Juni 2010 vom Seirekomitee getroffen werde.

33

Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 teilte das Gemeinsame Technische Sekretariat Liivimaa Lihaveis mit, dass das Seirekomitee ihren Beihilfeantrag abgelehnt habe. Die Gründe für diese Ablehnung wurden in diesem Schreiben angegeben.

34

Am 23. Juli 2010 richtete Liivimaa Lihaveis ein Schreiben an das Gemeinsame Technische Sekretariat und an das Innenministerium der Republik Estland, mit dem sie diese darauf hinwies, dass ihr die Ablehnung ihres Antrags mit einem einfachen Schreiben mitgeteilt worden sei und nicht mit einem Verwaltungsakt. Liivimaa Lihaveis verlangte, dass ihr der Verwaltungsakt, der die Entscheidung des Seirekomitees über die Ablehnung ihres Antrags formalisiere, bekannt gemacht wird.

35

In einem E-Mail-Wechsel, der auf dieses Schreiben folgte, gab die Verwaltungsbehörde gegenüber dem Innenministerium der Republik Estland an, dass im Rahmen des operationellen Programms Estland-Lettland keinerlei förmliche Verwaltungsentscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Anträgen auf Finanzierung von Projekten erlassen werde; das Sitzungsprotokoll des Seirekomitees und das Schreiben des Gemeinsamen Technischen Sekretariats in Bezug auf die Finanzierung oder die Ablehnung der Finanzierung eines Projekts, für das eine Beihilfe beantragt worden sei, stellten amtliche Dokumente dar. Insoweit nahm die Verwaltungsbehörde auf die Nr. 6.6 des Programmleitfadens Bezug, wonach die Entscheidungen über die Finanzierung von Projekten vom Seirekomitee erlassen werden, dessen Entscheidungen nicht angefochten werden können, und die Verantwortlichen der nicht finanzierten Projekte nur ein Schreiben erhalten, in dem ihnen die Gründe für diese Ablehnung dargelegt werden.

36

Am 16. September 2010 richtete der Direktor der Verwaltungsbehörde ein Schreiben an Liivimaa Lihaveis, dem ein Protokoll der Sitzung des Seirekomitees vom 28. und 29. Juni 2010 beigefügt war, das die Entscheidung über die Ablehnung ihres Beihilfeantrags erwähnte.

37

Liivimaa Lihaveis erhob Klage vor dem Tartu Halduskohus (Verwaltungsgericht Tartu), mit der sie beantragte, die Entscheidung des Seirekomitees über die Ablehnung ihres Beihilfeantrags für nichtig zu erklären und dem Seirekomitee aufzugeben, diesen Antrag erneut zu prüfen und eine mit dem Gesetz in Einklang stehende Verwaltungsentscheidung zu erlassen. Mit Beschluss vom 21. September 2011 wies dieses Gericht die Klage ab.

38

Am 3. Oktober 2011 legte Liivimaa Lihaveis gegen diesen Beschluss Rechtsmittel beim Tartu Ringkonnakohus (Berufungsgericht Tartu) ein.

39

Das vorlegende Gericht hat zunächst festgestellt, dass das Seirekomitee ein Organ sei, das von der Republik Estland und der Republik Lettland gemeinsam auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 und des Programmdokuments eingesetzt worden sei. Deshalb sei die Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 auf einen Fall wie den des Ausgangsrechtsstreits anwendbar. Im Fall der Ablehnung eines Beihilfeantrags stelle aber der Umstand, dass die Entscheidung des Seirekomitees gemäß Nr. 6.6 des Programmleitfadens vor keinem Gericht angefochten werde könne, einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dar.

40

Ferner sei das Seirekomitee weder ein Verwaltungsorgan im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch eine privatrechtliche Einrichtung oder eine mit einem Vertrag geschaffene völkerrechtliche Organisation. Da dieser vom Programmdokument vorgesehene Ausschuss auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission eingesetzt worden sei, handele es sich bei ihm um eine Einrichtung der Union. Der vom Seirekomitee angenommene Programmleitfaden stelle somit einen Rechtsakt dar, der zur Durchführung des Sekundärrechts der Union erlassen worden sei, und sei für Personen, die eine Beihilfe im Rahmen des operationellen Programms Estland-Lettland erhalten wollten, verbindlich.

41

Schließlich ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass mit Nr. 6.6 des Programmleitfadens Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugt werden sollten. Das Gericht der Europäischen Union sei daher für die Entscheidung über eine Klage zuständig, mit der eine Ablehnungsentscheidung des Seirekomitees angefochten werde. Wenn angenommen würde, dass der Programmleitfaden keine derartigen Rechtswirkungen erzeuge, sei der Rechtsstreit nach Art. 274 AEUV von dem nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Gericht zu entscheiden. Das operationelle Programm betreffe allerdings die Republik Estland und die Republik Lettland, so dass Gerichte beider Länder parallel angerufen werden könnten und die Gefahr einander widersprechender Urteile bestehe.

42

Unter diesen Umständen hat der Tartu Ringkonnakohus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist die Geschäftsordnung eines von zwei Mitgliedstaaten gemeinsam eingesetzten Begleitausschusses – wie der vom Seirekomitee erlassene Programmleitfaden –, die vorsieht, dass die Entscheidungen des Begleitausschusses vor keinem Gericht angefochten werden können (Nr. 6.6 Abs. 4 des Programmleitfadens: „The decisions of the Monitoring Committee are not appealable at any place of jurisdiction.“), mit Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta vereinbar?

2.

Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dahin auszulegen, dass Nr. 6.6 Abs. 4 dieses Programmleitfadens eine Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ist, die für ungültig zu erklären ist?

3.

Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 263 Abs. 1 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 274 AEUV dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über Klagen gegen Entscheidungen des Seirekomitees das Gericht der Europäischen Union oder das nach dem innerstaatlichen Recht dafür zuständige Gericht zuständig ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur dritten Frage

43

Mit seiner dritten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 263 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Klage gegen eine Entscheidung eines Begleitausschusses über die Ablehnung eines Beihilfeantrags im Rahmen eines operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Bereich der Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts der Europäischen Union fällt.

44

Gemäß Art. 263 Abs. 1 Satz 1 AEUV überwacht der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates der Europäischen Union, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

45

Außerdem überwacht der Gerichtshof gemäß Art. 263 Abs. 1 Satz 2 AEUV ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

46

Dieser in Art. 263 vorgesehene Mechanismus einer gerichtlichen Kontrolle gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen, denen Befugnisse zum Erlass von für natürliche und für juristische Personen verbindlichen Rechtsakten auf spezifischen Gebieten eingeräumt wurden, z. B. für die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 81).

47

Ein im Rahmen eines operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit eingerichteter Begleitausschuss zählt nicht zu diesen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

48

Im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV ist der Unionsrichter nicht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zuständig, die von einer nationalen Behörde getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Oleificio Borelli/Kommission, C‑97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9, und Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 91).

49

Im vorliegenden Fall wird gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ein Begleitausschuss für jedes operationelle Programm von dem „Mitgliedstaat“ eingesetzt und gibt sich jeder Begleitausschuss eine Geschäftsordnung im Rahmen der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

50

Da die Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 die Möglichkeit vorsehen, operationelle Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit einzuführen, wurde das Seirekomitee gemeinsam von der Republik Estland und der Republik Lettland eingesetzt, wie es in Nr. 7.1 Abs. 2 des Programmdokuments ausdrücklich heißt.

51

Daher ist das Gericht der Union nicht gemäß Art. 256 AEUV für die Entscheidung über eine Klage zuständig, die gegen die einen Beihilfeantrag ablehnende Entscheidung eines Begleitausschusses wie das Seirekomitee gerichtet ist.

52

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 263 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Klage gegen eine Entscheidung eines Begleitausschusses über die Ablehnung eines Beihilfeantrags im Rahmen eines operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Bereich der Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts der Europäischen Union fällt.

Zur zweiten Frage

53

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dahin auszulegen ist, dass ein von einem Begleitausschuss im Rahmen eines operationellen Programms gemäß den Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit zwischen zwei Mitgliedstaaten erlassener Programmleitfaden wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ist.

54

Wie aus der Antwort auf die dritte Frage hervorgeht, handelt es sich bei dem Seirekomitee nicht um ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union.

55

Folglich ist der Gerichtshof nicht für die Kontrolle der Gültigkeit der Bestimmungen eines Programmleitfadens wie dem des Ausgangsverfahrens zuständig.

56

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dahin auszulegen ist, dass ein von einem Begleitausschuss im Rahmen eines operationellen Programms gemäß den Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit zwischen zwei Mitgliedstaaten erlassener Programmleitfaden wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ist und der Gerichtshof daher für die Beurteilung der Gültigkeit der Bestimmungen eines solchen Leitfadens nicht zuständig ist.

Zur ersten Frage

57

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass sie einer Bestimmung eines von einem Begleitausschuss im Rahmen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarten operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassenen Programmleitfadens entgegensteht, soweit diese Bestimmung vorsieht, dass eine Entscheidung dieses Begleitausschusses, mit der ein Beihilfeantrag zurückgewiesen wird, nicht angefochten werden kann.

58

Im vorliegenden Fall wurde das operationelle Programm Estland-Lettland von den estnischen und lettischen Behörden auf der Grundlage insbesondere der Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 gemeinsam vorbereitet und sodann von der Kommission genehmigt.

59

Nach Nr. 7.1 Abs. 9 des Programmdokuments werden nähere Bestimmungen für die Durchführung dieses operationellen Programms in den Programmleitfaden aufgenommen. Gemäß dieser Bestimmung erließ das Seirekomitee den Programmleitfaden, der die streitige Bestimmung enthält, nämlich Nr. 6.6 Abs. 1 Satz 2 des Programmleitfadens.

60

Die Tatsache, dass das Seirekomitee kein Organ und keine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union ist, wie sich aus der Antwort auf die dritte Frage ergibt, schließt die Anwendung von Art. 47 der Charta nicht aus, wenn der Erlass des Programmleitfadens durch diesen Ausschuss eine Handlung darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

61

Somit ist zu prüfen, ob es sich beim Erlass des Programmleitfadens um eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta handelt.

62

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne dieser Vorschrift der Charta das Vorliegen eines bestimmten Zusammenhangs voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. insbesondere Urteil Kremzow, C‑299/95, EU:C:1997:254, Rn. 16).

63

Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass das Unionsrecht die beiden von dem operationellen Programm Estland-Lettland betroffenen Mitgliedstaaten zur Durchführung dieses Programms verpflichtet hat.

64

Insbesondere waren diese Mitgliedstaaten zum einen gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 verpflichtet, einen Begleitausschuss einzusetzen. Zum anderen mussten sämtliche auf die Anwendung dieses operationellen Programms abzielenden Maßnahmen, zu denen der Programmleitfaden zählt, die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 beachten.

65

Somit ist festzustellen, dass der Erlass des Programmleitfadens durch das Seirekomitee eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt.

66

Folglich musste das Seirekomitee beim Erlass des Programmleitfadens die Bestimmungen der Charta beachten.

67

Insoweit hat, was den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes betrifft, nach Art. 47 Abs. 1 der Charta jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

68

Um die Wahrung dieses Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in der Union zu gewährleisten, verpflichtet Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

69

In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens hat die Ablehnung eines Beihilfeantrags durch das Seirekomitee zur Folge, dass der Antragsteller von dem Verfahren zur Gewährung von Beihilfen, die von der Union kofinanziert werden, endgültig ausgeschlossen wird, ohne dass ihm später eine Entscheidung bekannt gemacht wird.

70

Zudem ergibt sich aus Nr. 6.6 Abs. 1 Satz 2 des Programmleitfadens, dass die Entscheidungen des Seirekomitees nicht angefochten werden können. Der Antragsteller, dessen Beihilfeantrag abgelehnt wurde, hat somit keine Möglichkeit, diese Ablehnungsentscheidung anzugreifen.

71

Unter diesen Umständen beraubt das Fehlen eines Rechtsbehelfs gegen eine solche Ablehnungsentscheidung den Antragsteller seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und verstößt gegen Art. 47 der Charta.

72

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

73

Das Fehlen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Ablehnung eines Beihilfeantrags, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, ist aber jedenfalls vom Seirekomitee selbst vorgesehen worden und nicht vom Gesetz.

74

Somit ist festzustellen, dass der Programmleitfaden, indem er vorsieht, dass eine Entscheidung des Seirekomitees, mit der ein Beihilfeantrag abgelehnt wird, nicht angefochten werden kann, gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes nach Art. 47 Abs. 1 der Charta verstößt.

75

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle jeder Entscheidung einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt. Gemäß diesem Grundsatz ist es Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme zu entscheiden und die im Hinblick darauf erhobene Klage für zulässig zu erachten, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften eine solche Klage in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oleificio Borelli/Kommission, EU:C:1992:491, Rn. 13 und 14).

76

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass sie einer Bestimmung eines von einem Begleitausschuss im Rahmen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarten operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassenen Programmleitfadens entgegensteht, soweit diese Bestimmung nicht vorsieht, dass eine Entscheidung dieses Begleitausschusses, mit der ein Beihilfeantrag zurückgewiesen wird, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats angefochten werden kann.

Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

77

Die lettische Regierung hat für den Fall, dass das vorliegende Urteil zum Ergebnis haben sollte, dass eine Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Anforderungen des Unionsrechts nicht genügt, in ihren schriftlichen Erklärungen beantragt, die Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs ex nunc zu beschränken, mit Ausnahme der Klagen gegen Entscheidungen des Seirekomitees, die vor der Verkündung dieses Urteils vor den Gerichten der Mitgliedstaaten bereits erhoben worden sind.

78

Zur Begründung ihres Antrags führt die lettische Regierung zum einen an, dass die Republik Estland und die Republik Lettland in gutem Glauben gehandelt hätten, da die Verordnung Nr. 1083/2006 nicht ausdrücklich bestimmt habe, dass es erforderlich sei, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen des Seirekomitees vorzusehen.

79

Zum anderen macht diese Regierung geltend, dass es zu einer großen Zahl von Klagen gegen durchgeführte Entscheidungen führen könne, wenn die Entscheidungen des Seirekomitees über die Ablehnung eines Beihilfeantrags gerichtlich angefochten werden könnten. Das operationelle Programm Estland-Lettland sei aber bis zum Jahr 2013 anwendbar gewesen, so dass die gesamten zu seiner Durchführung vorgesehenen Finanzmittel bereits vergeben worden seien. Diese Situation ziehe somit eine zusätzliche Belastung für die nationalen Haushalte nach sich.

80

Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. insbesondere Urteile Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27, und Vent De Colère u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 39).

81

Der Gerichtshof kann sich nur ganz ausnahmsweise aufgrund des der Unionsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Für die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung müssen zwei grundlegende Kriterien erfüllt sein, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. insbesondere Urteile Skov und Bilka, C‑402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51, und Vent De Colère u. a., EU:C:2013:851, Rn. 40).

82

Was die Gefahr schwerwiegender Störungen betrifft, ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, die der Gerichtshof im vorliegenden Urteil vornimmt, sich auf das Recht der Antragsteller bezieht, die Entscheidungen des Seirekomitees über die Ablehnung ihrer Beihilfeanträge gerichtlich anzufechten. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, über jede Klage, die erhoben wird, nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

83

Unter diesen Umständen können die Folgen für den Haushalt, die sich für die Republik Lettland ergeben könnten, nicht allein auf der Grundlage der vom Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts bestimmt werden (vgl. entsprechend Urteil RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Somit ist festzustellen, dass das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen im Sinne der in Rn. 81 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, das eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnte, nicht als erwiesen angesehen werden kann.

85

Da das zweite in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannte Kriterium nicht erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kriterium der Gutgläubigkeit der Betroffenen erfüllt ist.

86

Demnach besteht kein Anlass, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen.

Kosten

87

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 263 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Klage gegen eine Entscheidung eines Begleitausschusses über die Ablehnung eines Beihilfeantrags im Rahmen eines operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Bereich der Verordnungen (EG) Nrn. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts der Europäischen Union fällt.

 

2.

Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV ist dahin auszulegen, dass ein von einem Begleitausschuss im Rahmen eines operationellen Programms gemäß den Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassener Programmleitfaden wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende kein Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ist und der Gerichtshof daher für die Beurteilung der Gültigkeit der Bestimmungen eines solchen Leitfadens nicht zuständig ist.

 

3.

Die Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines von einem Begleitausschuss im Rahmen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarten operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassenen Programmleitfadens entgegensteht, soweit diese Bestimmung nicht vorsieht, dass eine Entscheidung dieses Begleitausschusses, mit der ein Beihilfeantrag zurückgewiesen wird, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats angefochten werden kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Estnisch.