URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
10. Juli 2014 ( *1 )
„Vorabentscheidungsersuchen — Binnenmarkt — Richtlinie 98/34/EG — Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 — Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften — Begriff ‚technische Vorschrift‘ — Legehennen — Vorverlegung des ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkts des Inkrafttretens einer technischen Vorschrift — Mitteilungspflicht — Voraussetzungen — Voneinander abweichende Sprachfassungen“
In der Rechtssache C‑307/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Helsingborgs tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 30. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 2013, in dem Strafverfahren gegen
Lars Ivansson,
Carl-Rudolf Palmgren,
Kjell Otto Pehrsson und
Håkan Rosengren
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von L. Ivansson, C.‑R. Palmgren, K. O. Pehrsson und H. Rosengren, vertreten durch M. Erling und E. Erling, advokater, |
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der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und L. Swedenborg als Bevollmächtigte, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren, D. Kukovec und A. Tokár als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von der Åklagarkammar i Helsingborg (Staatsanwaltschaft) gegen vier Eiererzeuger, und zwar L. Ivansson, C.‑R. Palmgren, K. O. Pehrsson und H. Rosengren, eingeleiteten Strafverfahrens. Darin beantragt die Staatsanwaltschaft, die genannten Personen dafür strafrechtlich zu verurteilen, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig Legehennen in Haltungssystemen gehalten hätten, die den Bedürfnissen dieser Tiere in Bezug auf Nest, Sitzstange und Sandbad nicht gerecht würden. |
Rechtlicher Rahmen
Die Richtlinie 98/34
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Art. 1 Nrn. 3, 4 und 11 der Richtlinie 98/34 enthält folgende Begriffsbestimmungen: „…
…
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Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 98/34 sieht vor: „Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist. Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.“ |
Schwedisches Recht
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§ 36 Abs. 1 Nr. 2 des Djurskyddslag (1988:534) (Tierschutzgesetz) vom 2. Juni 1988 (SFS 1988, Nr. 534, im Folgenden: Gesetz [1988:534]) bestimmt: „Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig …
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6 |
Die Djurskyddsförordning (1988:539) (Tierschutzverordnung) vom 2. Juni 1988 (SFS 1988, Nr. 539), die durch die Verordnung vom 20. März 2003 (SFS 2003, Nr. 105) geändert wurde (im Folgenden: Verordnung [1988:539]), wurde auf der Grundlage des Gesetzes (1988:534) erlassen. § 9 dieser Verordnung bestimmt: „Legehennen dürfen nur in Haltungssystemen gehalten werden, die ihren Bedürfnissen in Bezug auf Nest, Sitzstange und Sandbad gerecht werden. Die Haltung muss so erfolgen, dass Sterberate und Verhaltensstörungen niedrig gehalten werden. [Die für den Tierschutz zuständige Stelle] kann weitere Vorschriften zur Haltung von Legehennen erlassen.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Bei den Angeklagten des Ausgangsverfahrens handelt es sich um Eiererzeuger, denen vor dem vorlegenden Gericht vorgeworfen wird, gegen § 36 des Gesetzes (1988:534) und § 9 der Verordnung (1988:539) insofern verstoßen zu haben, als sie vorsätzlich oder fahrlässig Legehennen in Haltungssystemen gehalten hätten, die den Bedürfnissen dieser Tiere in Bezug auf Nest, Sitzstange und Sandbad nicht gerecht würden. |
8 |
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens räumten zwar den ihnen vorgeworfenen Sachverhalt ein, traten jedoch der Anklage der Staatsanwaltschaft entgegen, der zufolge dieser Sachverhalt ihre strafrechtliche Verantwortung nach sich zieht. Hierzu machten sie geltend, dass die Vorverlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 9 der Verordnung (1988:539), der nicht, wie zunächst geplant, auf den 1. Mai 2003, sondern auf den 15. April 2003 festgesetzt worden sei, nicht das in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren der erneuten Mitteilung an die Kommission unterlaufen habe. Folglich könne § 9 der Verordnung ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. |
9 |
Die Staatsanwaltschaft räumte ihrerseits ein, dass es sich bei § 9 der Verordnung (1988:539) um eine technische Vorschrift handle, die somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/34 falle. Außerdem erkannte sie zwar an, dass keine erneute Mitteilung an die Kommission erfolgt sei, machte jedoch geltend, dass es sich bei der Vorverlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Bestimmung nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 handle, weshalb die schwedische Regierung nicht verpflichtet gewesen sei, der Kommission eine erneute Mitteilung zu machen. |
10 |
Mit Urteil vom 2. Oktober 2009 folgte das vorlegende Gericht dem Vorbringen der Angeklagten des Ausgangsverfahrens und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück. |
11 |
Infolge eines am 21. Dezember 2010 erlassenen Beschlusses des Högsta domstol (Oberstes Gericht), der es nicht für erforderlich hielt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, hob das Hovrätt över Skåne och Blekinge (Berufungsgericht Skåne und Blekinge) das Urteil des vorlegenden Gerichts vom 2. Oktober 2009 auf und verwies die Rechtssache zu erneuter Entscheidung in der Sache an dieses zurück. |
12 |
Unter diesen Umständen hat das Helsingborgs tingsrätt (Gericht erster Instanz Helsingborg) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Zeitpunkt, den die nationalen Behörden letztlich für das Inkrafttreten einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewählt haben, nach der Legehennen nur in Haltungssystemen gehalten werden dürfen, die ihren Bedürfnissen in Bezug auf Nest, Sitzstange und Sandbad gerecht werden, und durch die Sterberate und Verhaltensstörungen niedrig gehalten werden sollen, unter die Pflicht zur Mitteilung an die Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 fällt. |
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Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 eine weitere Mitteilung des Entwurfs einer technischen Vorschrift machen, wenn sie daran wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. |
15 |
Da die polnische Regierung in ihren Erklärungen in Abrede gestellt hat, dass § 9 der Verordnung (1988:539) als „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 eingestuft werden kann, und damit dem vorlegenden Gericht zweckmäßig geantwortet werden kann, ist vorab zu prüfen, ob diese nationale Regelung tatsächlich derart eingestuft werden kann. |
16 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34, dass der Begriff „technische Vorschrift“ drei Kategorien umfasst, nämlich erstens die „technische Spezifikation“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 dieser Richtlinie, zweitens die „sonstige Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie und drittens die Kategorie nach Art. 1 Nr. 11 dieser Richtlinie, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betrifft, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Fortuna u. a., C‑213/11, C‑214/11 und C‑217/11, EU:C:2012:495, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
17 |
Hierzu ist erstens festzustellen, dass § 9 der Verordnung (1988:539) nicht unter die dritte Kategorie technischer Vorschriften nach Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 fällt, da er keinerlei Verbot im Sinne dieser Richtlinie enthält; er verbietet also weder Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses noch die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten. |
18 |
Zweitens ist zu ermitteln, ob die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Maßnahme zur in Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34 angeführten ersten Kategorie technischer Vorschriften gehört, also unter den Begriff „technische Spezifikation“ fällt. |
19 |
Nach der Rechtsprechung setzt dieser Begriff voraus, dass sich die nationale Maßnahme notwendigerweise auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Fortuna u. a., EU:C:2012:495, Rn. 28). |
20 |
Außerdem hat der Gerichtshof zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgeführt, dass der Begriff „technische Spezifikation“ eine Spezifikation bezeichnet, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses oder Produktionsmethoden und ‑verfahren für dieses Erzeugnis vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Donkersteeg, C‑37/99, EU:C:2000:636, Rn. 30). |
21 |
Festzustellen ist nun aber zum einen, dass § 9 der Verordnung (1988:539) zwar Komfort und Qualität der Infrastruktur zur Haltung von Legehennen, d. h. der eingerichteten Käfige, betrifft, jedoch – wie die polnische Regierung festgestellt hat – nicht die Merkmale bestimmt, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse aufweisen müssen. |
22 |
Für den Fall, dass man davon ausgeht, dass diese Bestimmung insofern eine Produktionsmethode betrifft, als sie, wie in der vorstehenden Randnummer angegeben, die Haltung von Legehennen in eingerichteten Käfigen regelt, ist jedoch zum anderen festzuhalten, dass die genannte Bestimmung lediglich allgemein das Erfordernis des Vorliegens von Nest, Sitzstange und Sandbad im Rahmen dieser Infrastruktur erwähnt, ohne indessen die verschiedenen Aspekte dieser Haltungsart im Besonderen festzulegen. § 9 der Verordnung (1988:539) enthält nämlich keine Angaben zu beispielsweise Größe, Anzahl, Temperatur, Reinigung, Funktionsweise der entsprechenden Vorrichtungen im Hinblick auf die Versorgung der Legehennen mit Licht oder zu Fütterungs- und Tränkanlagen. Da § 9 der Verordnung (1988:539) keinerlei näheren Angaben enthält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Produktionsmethode oder ein Produktionsverfahren vorschreibt. |
23 |
Außerdem ist anzumerken, dass sich § 9 Abs. 1 der Verordnung (1988:539), indem er ohne weitere Angaben bestimmt, dass „[d]ie Haltung … so erfolgen [muss], dass Sterberate und Verhaltensstörungen niedrig gehalten werden“, darauf beschränkt, ein allgemeines Ziel im Bereich des Wohlergehens von Legehennen zu nennen, ohne seine Umsetzung im Einzelnen zu regeln und ohne sich notwendigerweise auf das betreffende Erzeugnis zu beziehen und somit ohne die Merkmale für dieses Erzeugnis festzulegen (vgl. entsprechend Urteil Intercommunale Intermosane und Fédération de l’industrie et du gaz, C‑361/10, EU:C:2011:382, Rn. 17). |
24 |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass § 9 der Verordnung (1988:539) keine „technischen Spezifikationen“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34 enthält. |
25 |
Drittens ist zu prüfen, ob § 9 der Verordnung (1988:539) zur in Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 angeführten zweiten Kategorie technischer Vorschriften, nämlich den „sonstigen Vorschriften“, gehört. |
26 |
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die betreffenden nationalen Bestimmungen nur dann als „sonstige Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 eingestuft werden können, wenn sie „Vorschriften“ darstellen, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (vgl. Urteil Fortuna u. a., EU:C:2012:495, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
27 |
Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass Bestimmungen einer nationalen Maßnahme, die einen allgemeinen Charakter aufweisen, keine solchen Vorschriften darstellen können und daher auch nicht als „sonstige Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Intercommunale Intermosane und Fédération de l’industrie et du gaz, EU:C:2011:382, Rn. 21). |
28 |
Da § 9 der Verordnung (1988:539), wie in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils dargelegt, sehr allgemein formuliert ist, kann er somit nicht als eine Vorschrift angesehen werden, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse beeinflusst. |
29 |
Folglich kann § 9 der Verordnung (1988:539) nicht als „sonstige Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 eingestuft werden. |
30 |
Schließlich ist festzustellen, dass dieser Paragraf zwar an sich keine technische Vorschrift darstellt, aber in seinem zweiten Absatz auf weitere Vorschriften zur Haltung von Legehennen verweist, die die für den Tierschutz zuständige Stelle zu einem späteren Zeitpunkt erlassen kann. |
31 |
Eine solche Verweisung auf weitere Verwaltungsvorschriften ist unter dem Vorbehalt, dass diese ihrerseits als „technische Spezifikationen“ oder als „sonstige Vorschriften“ angesehen werden können, geeignet, § 9 der Verordnung (1988:539) gemäß Art. 1 Nr. 11 erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/34 die Eigenschaft einer „technischen De-facto-Vorschrift“ zu verleihen. |
32 |
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die schwedische Regierung in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die genannten Vorschriften in den allgemeinen Leitlinien des Zentralamts für Landwirtschaft SJVFS 2010:15 enthalten seien, die am 6. Mai 2010 erlassen worden seien, wobei sie allerdings hinzugefügt hat, dass derartige Vorschriften bereits im Jahr 2003 bestanden hätten. |
33 |
Deshalb hat das vorlegende Gericht zunächst zu prüfen, ob diese weiteren Vorschriften, auf die § 9 der Verordnung (1988:539) verweist, zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens tatsächlich erlassen worden waren. Falls diese Vorschriften in zeitlicher Hinsicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar sind, hat sich das vorlegende Gericht sodann zu vergewissern, dass sie gemäß Art. 1 Nr. 11 erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/34 als „technische Spezifikationen“ oder als „sonstige Vorschriften“ eingestuft werden können. Schließlich hat das vorlegende Gericht zu bestimmen, ob die genannten Vorschriften ebenfalls von der Vorverlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 9 der Verordnung (1988:539) betroffen waren. |
34 |
Daher ist, sofern das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass diese weiteren Vorschriften „technische Spezifikationen“ oder „sonstige Vorschriften“ darstellen und somit unter den Begriff der „technischen Vorschrift“ fallen, unter dem Vorbehalt, dass die Vorverlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens auch auf sie anwendbar war, zu ermitteln, ob die Vorverlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 9 der Verordnung (1988:539) vom 1. Mai 2003 auf den 15. April 2003 der Pflicht zu erneuter Mitteilung an die Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 unterlag. |
35 |
Hierzu ist indessen festzustellen, dass die schwedische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass die Mitteilung des ursprünglichen Entwurfs von § 9 der Verordnung (1988:539) an die Kommission keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass die genannte Bestimmung ab dem 1. Mai 2003 angewandt werde, sondern darin lediglich erwähnt worden sei, dass sie im Laufe des Jahres 2003 in Kraft treten werde; dies hat das vorlegende Gericht zu überprüfen. |
36 |
Wenn man davon ausgeht, dass die Mitteilung des ursprünglichen Entwurfs von § 9 der Verordnung (1988:539) an die Kommission tatsächlich den Hinweis enthielt, dass die genannte Bestimmung im Laufe des Jahres 2003 in Kraft treten werde, ist daher festzustellen, dass der 15. April 2003, der von den nationalen Behörden letztlich für das Inkrafttreten dieser Bestimmung gewählt wurde, keine Änderung eines genauen Zeitpunkts – der von der Richtlinie 98/34 im Übrigen nicht verlangt wird – begründet, der der Kommission ursprünglich mitgeteilt worden wäre, und folglich keine Änderung des Zeitpunkts für die Anwendung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der genannten Richtlinie darstellt. |
37 |
Daraus folgt, dass die nationalen Behörden unter diesen Umständen nicht verpflichtet waren, eine erneute Mitteilung nach dieser Bestimmung der Richtlinie 98/34 zu machen. |
38 |
Demgegenüber stellt, falls in der ursprünglichen Mitteilung von § 9 der Verordnung (1988:539) an die Kommission konkret der 1. Mai 2003 als Tag seines Inkrafttretens angegeben war, die Wahl der schwedischen Behörden, letztlich den 15. April 2003 zu wählen, eine Änderung des Zeitpunkts für die Anwendung dar und wirft somit die Frage auf, ob diese Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung der genannten nationalen Maßnahme der Pflicht nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 unterlag, der Kommission eine erneute Mitteilung zu machen. |
39 |
Hierzu ist festzustellen, dass sämtliche Parteien das Vorliegen sprachlicher Unterschiede zwischen den verschiedenen Fassungen von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 geltend gemacht haben. Nicht aus allen Sprachfassungen geht nämlich eindeutig hervor, dass das Erfordernis der Wesentlichkeit nicht nur für den ersten Fall des genannten Artikels, d. h. Änderungen des Anwendungsbereichs der technischen Vorschrift, sondern auch für die beiden anderen dort genannten Fälle, d. h. die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung und die Hinzufügung oder Verschärfung von Spezifikationen oder Vorschriften, gilt. Nur einige Sprachfassungen bringen eindeutig zum Ausdruck, dass das Kriterium der Wesentlichkeit für alle drei aufgeführten Änderungsarten gilt. So heißt es beispielsweise in der französischen Fassung: „Les États membres procèdent à une nouvelle communication … s’ils apportent au projet de règle technique, d’une manière significative, des changements qui auront pour effet de modifier le champ d’application, d’en raccourcir le calendrier d’application initialement prévu, d’ajouter des spécifications ou des exigences ou de rendre celles-ci plus strictes.“ Die italienische Fassung bestimmt: „Gli Stati membri procedono ad una nuova comunicazione … qualora essi apportino al progetto di regola tecnica modifiche importanti che ne alterino il campo di applicazione, ne abbrevino il calendario di applicazione inizialmente previsto, aggiungano o rendano più rigorosi le specificazioni o i requisiti.“ Und in der portugiesischen Fassung heißt es: „Os Estados-membros farão uma nova comunicação …, caso introduzam alterações significativas no projecto de regra técnica que tenham por efeito modificar o âmbito de aplicação, reduzir o calendário de aplicação inicialmente previsto, aditar especificações ou exigências ou torná-las mais rigorosas.“ |
40 |
Aus diesem Grund ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich – im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union – einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Kurcums Metal, C‑558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
41 |
Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 98/34 den freien Warenverkehr, der zu den Grundlagen der Europäischen Union gehört, durch eine vorbeugende Kontrolle schützen soll, die insofern sinnvoll ist, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Behinderungen des Warenaustauschs zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, die ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen (vgl. Urteil Fortuna u. a., EU:C:2012:495, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
42 |
Des Weiteren ist festzustellen, dass es im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 98/34 heißt, dass „[d]ie Kommission und die Mitgliedstaaten … außerdem über die erforderliche Frist verfügen [müssen], um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können“, und im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dargelegt wird, dass „der betreffende Mitgliedstaat … verpflichtet [ist], das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines verbindlichen Rechtsakts des Rates ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission angenommen wird“. |
43 |
Somit geht aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Richtlinie 98/34 zum einen hervor, dass an die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung einer technischen Vorschrift keine strengeren Anforderungen – dergestalt, dass jede Vorverlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der genannten Vorschrift der Kommission mitgeteilt werden müsste – gestellt werden können als an die Änderung des Anwendungsbereichs einer technischen Vorschrift, da sämtliche in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Änderungen eines Entwurfs einer technischen Vorschrift gleichermaßen im Licht des Ziels des freien Warenverkehrs zu beurteilen sind. Zum anderen ist es wichtig, dass die Wirksamkeit des Verfahrens zur Prüfung des Entwurfs einer technischen Vorschrift durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit des nationalen Gesetzgebungsprozesses gewahrt bleiben. |
44 |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Kriterium der Wesentlichkeit auf sämtliche in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 aufgeführten Fälle, einschließlich der Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung einer technischen Vorschrift, anwendbar ist. |
45 |
Das vorlegende Gericht hat daher – auf der Grundlage sämtlicher ihm übermittelten Informationen im Licht des objektiven Ausmaßes der Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung der entsprechenden technischen Vorschrift und der Besonderheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs, u. a. der verschiedenen Abschnitte und der Sachzwänge bei der Erzeugung und der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse – zu beurteilen, ob die Vorverlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 9 der Verordnung (1988:539) auf den 15. April 2003 wesentlich war. |
46 |
In Anbetracht der vorangegangenen Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Zeitpunkt, den die nationalen Behörden letztlich für das Inkrafttreten einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewählt haben, nach der Legehennen nur in Haltungssystemen gehalten werden dürfen, die ihren Bedürfnissen in Bezug auf Nest, Sitzstange und Sandbad gerecht werden, und durch die Sterberate und Verhaltensstörungen niedrig gehalten werden sollen, unter die Pflicht zur Mitteilung an die Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 fällt, wenn der Zeitpunkt für die Anwendung der genannten nationalen Maßnahme tatsächlich geändert wurde und diese Änderung wesentlich ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
Zur zweiten Frage
47 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Vorverlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 9 der Verordnung (1988:539) unter die Pflicht zur Mitteilung an die Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 fällt, wissen, welche Rechtswirkungen die Unterlassung einer solchen Mitteilung hat. |
48 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung an die Kommission ein Verfahrensmangel beim Erlass der betreffenden technischen Vorschriften ist, der zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften führt, so dass diese dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (vgl. u. a. Urteile CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54, und Schwibbert, C‑20/05, EU:C:2007:652, Rn. 44). Diese Unanwendbarkeit kann von den Einzelnen vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden; das Gericht ist verpflichtet, die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie 98/34 mitgeteilt wurde, abzulehnen (vgl. u. a. Urteil Schwibbert, EU:C:2007:652, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
49 |
Falls in der Mitteilung von § 9 der Verordnung (1988:539) an die Kommission tatsächlich der 1. Mai 2003 als Zeitpunkt des Inkrafttretens angegeben wurde und die Vorverlegung des Zeitpunkts für seine Anwendung auf den 15. April 2003 wesentlich war, führt das Fehlen einer erneuten Mitteilung der genannten nationalen Bestimmung an die Kommission demzufolge dazu, dass diese Bestimmung den Angeklagten des Ausgangsverfahrens nicht entgegengehalten werden kann. |
50 |
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass, soweit die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift unter die Pflicht zur Mitteilung an die Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 fällt, die Unterlassung einer solchen Mitteilung zur Unanwendbarkeit dieser nationalen Maßnahme führt, so dass sie dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann. |
Kosten
51 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.