Rechtssache C-277/00


Bundesrepublik Deutschland
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften


«Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Entscheidung 2000/567/EG – Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) – Artikel 88 Absatz 2 EG – Verteidigungsrechte – Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Artikel 87 Absatz 1 EG – Rückforderung rechtswidriger Beihilfen – Rückforderung bei anderen Unternehmen als dem ursprünglichen Empfänger»

Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 19. Juni 2003
    
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 2004
    

Leitsätze des Urteils

1.
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Tragweite der Ausnahme – Enge Auslegung – Tätigkeit der Treuhandanstalt – Begriff der Privatisierung

(Artikel 87 Absätze 1 und 2 Buchstabe c EG)

2.
Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der beim Erlass der Entscheidung zur Verfügung stehenden Auskünfte

(Artikel 88 EG)

3.
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für die durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiete – Tragweite der Ausnahme – Enge Auslegung – Wirtschaftliche Nachteile, die durch die Isolierung als Folge der Zonengrenze entstanden sind

(Artikel 87 Absätze 1 und 2 Buchstabe c EG)

4.
Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Aus der Rechtswidrigkeit folgende Pflicht – Gegenstand – Wiederherstellung der früheren Lage

(Artikel 88 Absatz 2 EG)

5.
Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Bestimmung des Schuldners im Fall der Übertragung von Aktiva – Nutznießer des Wettbewerbsvorteils

(Artikel 88 Absatz 2 EG)

1.
Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt sind eng auszulegen. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.
Der von der Kommission geschaffene rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der Treuhandanstalt besteht in einer Reihe von Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Mit diesen Ausnahmen wollte die Kommission die Aufgabe der Treuhandanstalt – einer ihrem Wesen nach einzigartigen Einrichtung – erleichtern, die darin bestand, die Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik umzustrukturieren und für ihren Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft zu sorgen.
Der Begriff „Privatisierung“ ist als Voraussetzung für die Anwendung einer Regelung, die von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abweicht, im Rahmen der Beihilferegelungen der Treuhandanstalt eng auszulegen. Im Rahmen einer solchen Auslegung kann vom Vorliegen einer Privatisierung im Sinne dieser Regelungen grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ein privater Investor einen Kapitalanteil erwirbt, der ihm die Kontrolle über das betreffende Unternehmen verschaffen kann.
Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einem öffentlichen Unternehmen, verbunden mit der Übertragung der tatsächlichen Kontrolle über dieses Unternehmen, als „Privatisierung“ im Sinne der Beihilferegelungen der Treuhandanstalt angesehen werden könnte.

(vgl. Randnrn. 20-22, 24-25)

2.
Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen ist anhand der Auskünfte zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte. Daher kann sich ein Mitgliedstaat für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Entscheidung nicht auf Umstände berufen, die er der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht hat.

(vgl. Randnr. 39)

3.
Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG, wonach „Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind“, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist nach der Herstellung der Einheit Deutschlands weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden.
Da es sich jedoch um eine Ausnahme von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG eng auszulegen. Zudem sind bei seiner Auslegung nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden.
Überdies gilt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG zwar bestimmungsgemäß nach der Herstellung der deutschen Einheit für die neuen Bundesländer, jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Zeit vor der Herstellung der staatlichen Einheit in den alten Bundesländern galten.
Insoweit bezieht sich der Ausdruck „Teilung Deutschlands“ historisch auf die Ziehung der Trennungslinie zwischen den beiden Besatzungszonen im Jahr 1948, so dass „durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile“ nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile sind, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung dieser physischen Grenze – beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands – in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind.
Dagegen würde die Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer vollständig auszugleichen, sowohl den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung als auch ihren Zusammenhang und die mit ihr verfolgten Ziele verkennen. Die wirtschaftlichen Nachteile, unter denen die neuen Bundesländer allgemein leiden, sind nämlich nicht unmittelbar durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG verursacht worden. Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, insbesondere auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden.

(vgl. Randnrn. 45-53)

4.
Die Aufhebung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen zurückgezahlt wurden, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten. Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt.
Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde.

(vgl. Randnrn. 74-76)

5.
Wird ein Unternehmen, das eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis erworben, d. h. zum höchsten Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich – insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen – befindet, zu zahlen bereit wäre, so wurde das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen. Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden.
Behält das Unternehmen, dem rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden, seine Rechtspersönlichkeit und übt weiterhin für eigene Rechnung die damit subventionierten Tätigkeiten aus, so verbleibt normalerweise der mit den fraglichen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil bei ihm, so dass ihm die Verpflichtung obliegt, einen Betrag in Höhe dieser Beihilfen zurückzuzahlen. Vom Erwerber kann daher die Rückzahlung solcher Beihilfen nicht verlangt werden.
Fällt das begünstigte Unternehmen dagegen in Konkurs, so kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen.
Werden Auffanggesellschaften gegründet, um einen Teil der Tätigkeiten des begünstigten Unternehmens nach seinem Konkurs fortzuführen, so kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls auch diese Gesellschaften zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein können, falls erwiesen wäre, dass ihnen der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Auffanggesellschaften die Aktiva der in Konkurs befindlichen Gesellschaft erwerben, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn feststeht, dass mit der Gründung dieser Gesellschaften die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde.
Die bloße Tatsache, dass die Einrichtungen des begünstigten Unternehmens für gewisse Zeit von einer solchen Gesellschaft gepachtet wurden, ist für sich genommen jedoch kein Beweis dafür, dass sie von dem Wettbewerbsvorteil profitierte, der mit den Beihilfen verbunden war, die der Verpächter fast drei Jahre vor der Gründung des Pächters erhalten hatte.

(vgl. Randnrn. 80-81, 85-86, 88)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 2004(1)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Entscheidung 2000/567/EG – Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) – Artikel 88 Absatz 2 EG – Verteidigungsrechte – Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Artikel 87 Absatz 1 EG – Rückforderung rechtswidriger Beihilfen – Rückforderung bei anderen Unternehmen als dem ursprünglichen Empfänger“

In der Rechtssache C-277/00

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Schütte,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/567/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) (ABl. L 238, S. 50),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),



unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. November 2002, in der die Bundesrepublik Deutschland durch M. Lumma als Bevollmächtigten im Beistand von M. Schütte und die Kommission durch K.-D. Borchardt und V. Di Bucci vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2003,

folgendes



Urteil



1
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 11. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/567/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) (ABl. L 238, S. 50, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).


Vorgeschichte des Rechtsstreits

2
Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass das VEB/Kombinat Halbleiterwerk Frankfurt/Oder (Deutschland) vor der Wiedervereinigung Deutschlands mit 8 500 Mitarbeitern auf seinem Gebiet Marktführer im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) war. Haupttätigkeit dieses Kombinats mit Sitz im Land Brandenburg war die Fertigung kundenspezifischer Schaltkreise. Aus dem VEB/Kombinat Halbleiterwerk ging die Mikroelektronik und Technologie GmbH (im Folgenden: MTG) hervor. MTG stand zunächst im Eigentum der Treuhandanstalt, einer deutschen Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit der Umstrukturierung der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betraut war, und wurde am 1. März 1993 in Halbleiter Electronic Frankfurt (O) GmbH (im Folgenden: HEG) umbenannt. HEG sollte die wichtigsten Geschäftsfelder von MTG fortführen. Am gleichen Tag wurde ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) mit der amerikanischen Gesellschaft Synergy Semiconductor Corporation (im Folgenden: Synergy) gegründet, die 49 % der Anteile an MTG erwarb. MTG hatte im Januar 1993 die restlichen 51 % ihres Kapitals an die Treuhandanstalt veräußert. Am 1. Dezember 1993 wurde HEG in System Microelectronic Innovation GmbH (im Folgenden: SMI) umbenannt. Am 28. Juni 1994 übertrug die Treuhandanstalt ihren Anteil von 51 % am Kapital von SMI dem Land Brandenburg.

3
Von 1993 bis 1997 wurde SMI sowohl vom Land Brandenburg als auch von der Treuhandanstalt und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), der Nachfolgeeinrichtung der Treuhandanstalt, finanziell unterstützt. Die Subventionen der Treuhandanstalt und der BvS betrugen 64,8 Millionen DM, wovon 63 Millionen DM für Investitionen und 1,8 Millionen DM für Umzugstätigkeiten verwendet wurden. Die vom Land Brandenburg als Darlehen gewährten 70,3 Millionen DM dienten zum Ausgleich der von 1993 bis 1997 entstandenen Verluste. Der Gesamtbetrag der finanziellen Maßnahmen belief sich somit auf 135,1 Millionen DM.

4
Am 25. April 1997 reichte SMI Konkursantrag ein und wurde zur SMI in Gesamtvollstreckung (im Folgenden: SMI i. G.). Das Konkursverfahren wurde am 1. Juli 1997 eröffnet, nachdem die SMI i. G. ihre Tätigkeit zum 30. Juni 1997 eingestellt hatte. Am gleichen Tag gründete der Konkursverwalter in Frankfurt/Oder eine Auffanggesellschaft, die Silicium Microelectronic Integration GmbH (im Folgenden: SiMI), mit einem Kapital von 50 000 DM, um die Geschäftstätigkeit der SMI i. G. unter entgeltlicher Benutzung von deren Einrichtungen mit 105 Mitarbeitern weiterzuführen. Sämtliche Anteile an SiMI gehörten der SMI i. G. Am 1. Juli 1997 gründete der Konkursverwalter eine 100%ige Tochtergesellschaft von SiMI, die Microelectronic Design & Development GmbH (im Folgenden: MD & D), deren Tätigkeit die Bereiche Consulting, Marketing, Entwicklung und Gestaltung mikroelektronischer Erzeugnisse sowie Dienstleistungen umfassen sollte.

5
Am 29. Juli 1997 gewährte das Land Brandenburg SiMI ein Darlehen von 4 Millionen DM, um dem Unternehmen die Fortführung des Betriebes der SMI i. G. zu ermöglichen. Außerdem erhielt SiMI von der BvS einen Zuschuss in Höhe von 1 Million DM zum Ausgleich der Verluste für die Zeit von ihrer Gründung bis Juni 1998.

6
Anschließend versuchten das Land Brandenburg und der Konkursverwalter gemeinsam, SiMI an einen privaten Investor zu veräußern. Nach einigen erfolglosen Bemühungen unterrichteten die deutschen Behörden die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Beginn neuer Verhandlungen mit der in den Vereinigten Staaten ansässigen Gesellschaft Megaxess Inc. (im Folgenden: Megaxess). Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Verhandlungen wurden SiMI und MD & D an Megaxess verkauft. Diese erwarb mit Vertrag vom 28. Juni 1999 u. a. 80 % der Anteile an MD & D, während die restlichen 20 % von drei Arbeitnehmern von MD & D erworben wurden. Am 14. Juli 1999 erwarb MD & D die Gesellschaftsanteile von SiMI zu deren Nominalwert von 50 000 DM sowie das Anlagevermögen der SMI i. G. zum Preis von 1,7 Millionen DM.

7
Nach der Veröffentlichung eines Artikels im Handelsblatt vom 22. August 1996, in dem es hieß, das Land Brandenburg beabsichtige, SMI eine Beihilfe in Höhe von 10 Millionen DM zu gewähren, ersuchte die Kommission die deutschen Behörden mit Schreiben vom 2. September 1996 und vom 23. Januar 1997 um weitere Auskünfte. Trotz dieser Ersuchen übersandte ihr die Bundesrepublik Deutschland keine offizielle Mitteilung.

8
Mit Schreiben vom 5. August 1997 unterrichtete die Kommission die deutschen Behörden von ihrer Entscheidung, wegen dieser Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Bei dieser Gelegenheit wurden die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Die deutschen Behörden reagierten in den Jahren 1997 bis 2000 auf die Einleitung dieses Verfahrens mit mehreren Schreiben an die Kommission, aber diese hielt die übermittelten Angaben für unbefriedigend. Von den übrigen Beteiligten ging lediglich eine Stellungnahme ein, in der die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, unterstützt wurde.

9
In diesem tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Rahmen hat die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen, deren Artikel 1 bis 3 lauten:

„Artikel 1

Der von der Treuhandanstalt gezahlte Zuschuss von insgesamt 64,8 Mio. DEM und das vom Land Brandenburg gewährte Darlehen von insgesamt 70,3 Mio. DEM zugunsten der System Microelectronics Innovation GmbH, Frankfurt/Oder i. G. (SMI), sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gewährte Zuschuss von 1 Mio. DEM und das vom Land Brandenburg gewährte Darlehen von 4 Mio. DEM zugunsten der Auffanggesellschaft System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (SiMI), sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

(1)     Deutschland ergreift sämtliche Maßnahmen, um die in den Artikeln 1 und 2 genannten, unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

(2)     Die Rückforderung erfolgt nach deutschem Recht. Die einzuziehenden Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen, wobei die Zinsen auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden.

(3)     Im Sinne dieses Artikels schließt der Begriff ‚Empfänger‘ die SMI, die SiMI und die Microelectronic Design & Development GmbH (MD & D) ein sowie jedes Unternehmen, dem die Vermögenswerte von SMI, SiMI oder MD & D in einer Form übertragen worden sind bzw. übertragen werden, um die Konsequenzen dieser Entscheidung zu umgehen.“


Anträge der Parteien

10
Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11
Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


Zur Klage

12
Die Bundesrepublik Deutschland stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, und zwar

eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und von Artikel 88 Absatz 2 EG, weil sich die Rückforderungsanordnung auch gegen SiMI, MD & D sowie andere ungenannte Unternehmen richte, ohne dass die Kommission gegen sie ein Prüfverfahren eingeleitet habe;

eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund

einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung in Bezug auf die Privatisierung von SMI, die Frage, ob das ihr vom Land Brandenburg gewährte Darlehen unter eine genehmigte Beihilferegelung fallen könne, und die Übertragung von Wettbewerbsvorteilen auf SiMI, MD & D oder dritte Unternehmen sowie

unzureichende Begründungen hinsichtlich der Privatisierung von SMI und der Möglichkeit einer Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG;

eine unzutreffende Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Artikel 87 Absatz 1 EG, 87 Absatz 2 Buchstabe c EG und 88 EG;

die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Rückforderung der genannten Beihilfen bei anderen Unternehmen als SMI.

Zum zweiten und zum dritten Klagegrund

13
Mit ihrem zweiten und ihrem dritten Klagegrund, die zusammen zu prüfen sind, macht die deutsche Regierung zum einen geltend, die Kommission habe dadurch gegen die Artikel 87 Absatz 1 EG, 87 Absatz 2 Buchstabe c EG und 88 EG verstoßen, dass sie in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung alle Zuschüsse und Darlehen zugunsten von SMI und SiMI für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt habe. Zum anderen trägt sie vor, aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung und unzureichender Begründungen verletze die angefochtene Entscheidung wesentliche Formvorschriften.

Zu den SMI von der Treuhandanstalt und der BvS gewährten Zuschüssen

14
Erstens trägt die deutsche Regierung zum Zuschuss von 63 Millionen DM, den die Treuhandanstalt für die Privatisierung von SMI zugunsten von Synergy gewährte, vor, er finde seine Grundlage im rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der Treuhandanstalt und insbesondere im Schreiben SG(92) D/17613 der Kommission an die deutsche Regierung vom 8. Dezember 1992 (im Folgenden: Zweite Beihilferegelung der Treuhandanstalt); dieser Zuschuss habe mit anderen Worten auf einer bestehenden Beihilferegelung beruht.

15
Die Kommission habe jedoch in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Anwendbarkeit dieser Regelung verneint, da sie das Vorliegen einer Privatisierung offensichtlich falsch beurteilt habe. Sie habe sich damit begnügt, aus der Tatsache, dass Synergy 49 % des Kapitals von SMI erworben habe, abzuleiten, dass die Treuhandanstalt die Kontrolle über SMI behalten habe und dass diese Gesellschaft folglich nicht privatisiert worden sei. Ungeachtet dessen, dass Synergy nur eine Minderheitsbeteiligung an SMI erworben habe, hätten es ihr die im Rahmen dieser Transaktion zwischen ihr und der Treuhandanstalt getroffenen Vereinbarungen aber ermöglicht, die Leitung von SMI zu übernehmen und umfassende Kontrollrechte über sie zu erwerben.

16
Der zur Verwaltung der Anteile der Treuhandanstalt an SMI bestellte Treuhänder habe lediglich über nachgeordnete und eingeschränkte Überwachungsbefugnisse verfügt. Darüber hinaus habe die Kommission übersehen, dass Synergy bereits aufgrund ihres Anteils von 49 % eine gemeinsame Kontrolle über die wesentlichen Geschäfte von SMI erlangt habe, denn nach § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrags sei für Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten eine Mehrheit von 85 % aller Stimmen erforderlich.

17
Schließlich erfülle jedenfalls der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch die öffentliche Hand, hier durch das Land Brandenburg, den Tatbestand der Privatisierung, so dass die Privatisierung von SMI spätestens zum Zeitpunkt dieses Erwerbs stattgefunden habe.

18
Zweitens führt die deutsche Regierung zu dem Zuschuss in Höhe von 1,8 Millionen DM, den SMI von der BvS für Umstrukturierungs- und Umzugskosten erhielt, aus, diese Kosten seien aufgrund der Notwendigkeit entstanden, den Betrieb bei der Aufteilung des ehemaligen Kombinats auf einer geringeren Teilfläche zu konsolidieren. Sie seien gemäß dem Schreiben SG(95) D/1062 der Kommission an die deutsche Regierung vom 1. Februar 1995 (im Folgenden: Dritte Beihilferegelung der Treuhandanstalt) übernommen worden.

19
Drittens macht die deutsche Regierung geltend, die angefochtene Entscheidung sei insofern unzureichend begründet, als die Kommission nicht auf das spezielle Vorbringen eingegangen sei, dass der Erwerb von 49 % des Kapitals von SMI durch Synergy, verbunden mit den im Rahmen dieser Transaktion getroffenen Vereinbarungen, den Tatbestand einer Privatisierung im Sinne der Beihilferegelungen der Treuhandanstalt erfülle.

20
Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung alle Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C‑156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 49, und vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C‑334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I‑1139, Randnr. 117).

21
Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, sowie Urteile Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnr. 50, und vom 28. Januar 2003, Randnr. 118).

22
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der von der Kommission geschaffene rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der Treuhandanstalt in einer Reihe von Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt besteht. Mit diesen Ausnahmen wollte die Kommission die Aufgabe der Treuhandanstalt – einer ihrem Wesen nach einzigartigen Einrichtung – erleichtern, die darin bestand, die Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik umzustrukturieren und für ihren Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft zu sorgen.

23
Aus diesem Grund waren nach der Zweiten und der Dritten Beihilferegelung der Treuhandanstalt Zuschüsse der hier geprüften Art, die die unmittelbarste Form staatlicher Unterstützung darstellen, nur zulässig, wenn sie im Rahmen einer Privatisierung des betreffenden Unternehmens gewährt wurden.

24
Folglich ist der Begriff „Privatisierung“ als Voraussetzung für die Anwendung einer Regelung, die von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abweicht, im Rahmen der Beihilferegelungen der Treuhandanstalt eng auszulegen. Im Rahmen einer solchen Auslegung kann vom Vorliegen einer Privatisierung im Sinne dieser Regelungen grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ein privater Investor einen Kapitalanteil erwirbt, der ihm die Kontrolle über das betreffende Unternehmen verschaffen kann.

25
Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einem öffentlichen Unternehmen, verbunden mit der Übertragung der tatsächlichen Kontrolle über dieses Unternehmen, als „Privatisierung“ im Sinne der Beihilferegelungen der Treuhandanstalt angesehen werden könnte.

26
Dies ist hier aber nicht der Fall. Erstens geht aus den Akten zwar hervor, dass der Erwerb von 49 % des Kapitals von SMI durch Synergy mit einer Reihe von Vereinbarungen verbunden war, nach denen Letztere u. a. das Recht erwarb, zwei der drei Geschäftsführer sowie den Vorsitzenden des Aufsichtsrats von SMI zu ernennen, doch war der mit der Verwaltung der von der Treuhandanstalt gehaltenen Kapitalmehrheit betraute Treuhänder nach diesen Vereinbarungen berechtigt, jeder Ernennung aus wichtigem Grund zu widersprechen.

27
Zweitens hat die deutsche Regierung selbst ausgeführt, dass nach § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrags für Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten von SMI eine Mehrheit von 85 % aller Stimmen erforderlich war. Dies bedeutet, dass von Synergy ohne Zustimmung der Treuhandanstalt keine Entscheidung über eine derartige Frage getroffen werden konnte.

28
Drittens war der mit der Verwaltung der von der Treuhandanstalt gehaltenen Kapitalmehrheit von SMI betraute Treuhänder, wie die deutsche Regierung eingeräumt hat, vertraglich verpflichtet, einen neuen industriellen Investor zu suchen, um eine „vollständige Privatisierung“ zu erreichen. Folglich stellten der Erwerb von 49 % des Kapitals von SMI durch Synergy sowie die Vereinbarungen zwischen Synergy und der Treuhandanstalt nur einen ersten Schritt zur vollständigen Privatisierung von SMI dar.

29
Viertens konnte, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, die Übertragung der von der Treuhandanstalt gehaltenen 51 % der Anteile an SMI auf das Land Brandenburg keinesfalls zu einer Privatisierung im Sinne der Beihilferegelungen der Treuhandanstalt führen, da es sich um eine Übertragung von Anteilen an einem Unternehmen von einer staatlichen Stelle auf eine andere handelte.

30
Daraus ist zu schließen, dass die fraglichen Transaktionen keine „Privatisierung“ im Sinne der Zweiten und der Dritten Beihilferegelung der Treuhandanstalt darstellten, so dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Zuschüsse der Treuhandanstalt und der BvS für SMI nicht von diesen Regelungen gedeckt waren.

31
Zur Rüge einer unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt genügt im Übrigen die Feststellung, dass die Kommission in Randnummer 26 der Entscheidung hinreichend erläutert hat, aus welchen Gründen der Erwerb von 49 % des Gesellschaftskapitals von SMI durch Synergy ihres Erachtens keine Privatisierung darstellte.

32
Folglich sind der zweite und der dritte Klagegrund der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie die Zuschüsse der Treuhandanstalt und der BvS für SMI betreffen, als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den SMI vom Land Brandenburg gewährten Darlehen

33
Die deutsche Regierung trägt vor, die Kommission habe mit ihrer Auffassung, dass die Darlehen in Höhe von 70,3 Millionen DM, die SMI vom Land Brandenburg erhalten habe, nicht im Rahmen einer Privatisierung gewährt worden und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, einen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und einen Rechtsfehler begangen. Diese Darlehen seien in Einklang mit der Zweiten Beihilferegelung der Treuhandanstalt gewährt worden. Das Land Brandenburg habe sich im Privatisierungsvertrag verpflichtet, SMI eine Finanzierung in Höhe von 35 Millionen DM zu gewähren. Diese Verpflichtung sei Bestandteil und Voraussetzung für den Abschluss des Privatisierungsvertrags gewesen, und es könne nicht darauf ankommen, aus welcher staatlichen Quelle die nach der genannten Regelung zulässige Finanzierung stamme.

34
Nach dem Erwerb der von der Treuhandanstalt gehaltenen Anteile am Kapital von SMI durch das Land Brandenburg habe dieses weitere 35,3 Millionen DM als Darlehen gewährt, da sich herausgestellt habe, dass der Finanzbedarf von SMI erheblich höher gewesen sei als angenommen. Dabei habe es sich um eine Maßnahme des Vertragsmanagements seitens des Landes Brandenburg gehandelt, das an die Stelle der Treuhandanstalt getreten sei. Folglich sei auch dieses Darlehen nach der Zweiten Beihilferegelung der Treuhandanstalt zulässig gewesen. Unter diesem Aspekt habe die Kommission die Vereinbarkeit des Darlehens aber nicht geprüft.

35
Hierzu genügt zum einen der Hinweis, dass nach den Ausführungen in den Randnummern 20 bis 30 des vorliegenden Urteils sowohl der Erwerb von 49 % der Anteile am Kapital von SMI durch Synergy als auch der nachfolgende Erwerb von 51 % des Kapitals durch das Land Brandenburg keine Privatisierung im Sinne der Beihilferegelungen der Treuhandanstalt darstellten.

36
Zum anderen kann angesichts der in den Randnummern 20 und 21 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung und insbesondere des Erfordernisses einer engen Auslegung jeder Regelung, die von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abweicht, der Anwendungsbereich der Beihilferegelungen der Treuhandanstalt nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich auch auf Beihilfen erstrecken, die von anderen öffentlichen Einrichtungen gewährt werden.

37
Daher sind der zweite und der dritte Klagegrund der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie die Darlehen des Landes Brandenburg für SMI betreffen, als unbegründet zurückzuweisen.

Zu dem SiMI vom Land Brandenburg gewährten Darlehen in Höhe von 4 Millionen DM

38
Die deutsche Regierung führt aus, das SiMI vom Land Brandenburg gewährte Darlehen in Höhe von 4 Millionen DM stelle keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Dieses Darlehen, das zum marktüblichen Zinssatz in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Bundesbank gewährt worden sei, entspreche den Voraussetzungen der Richtlinie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsolidierungsfonds zur Sicherung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Dieses Programm sei von der Kommission genehmigt worden (vgl. die Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel [87] und [88] des EG-Vertrags. Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden [ABl. 1995, C 295, S. 24]) und sei daher als Beihilfe aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung anzusehen.

39
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen anhand der Auskünfte zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte. Daher kann sich ein Mitgliedstaat für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Entscheidung nicht auf Umstände berufen, die er der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C‑278/92 bis C‑280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I‑4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C‑382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I‑5163, Randnr. 76).

40
Wie die Kommission ausgeführt hat, ohne dass ihr die deutsche Regierung in diesem Punkt widersprochen hätte, hat im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte, das in Randnummer 38 des vorliegenden Urteils genannte Programm nicht als Rechtsgrundlage für das fragliche Darlehen angeführt. Erst in ihrer Klageschrift hat die deutsche Regierung erstmals ein solches Argument vorgebracht.

41
Da es somit keine Informationen über die Rechtsgrundlage des SiMI vom Land Brandenburg gewährten Darlehens von 4 Millionen DM gab, aufgrund deren die Kommission dieses Darlehen als Teil einer genehmigten Beihilferegelung hätte ansehen können, war die Kommission berechtigt, die fragliche Maßnahme allein anhand der Bestimmungen des Vertrages zu beurteilen.

42
Unter diesen Umständen sind der zweite und der dritte Klagegrund der Bundesrepublik Deutschland auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als sie das genannte Darlehen betreffen.

Zur Anwendbarkeit der Ausnahme in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG

43
In Bezug auf den Zuschuss in Höhe von 1 Million DM, den SiMI von der BvS erhielt, und, hilfsweise, in Bezug auf alle streitigen Beihilfen macht die deutsche Regierung geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie ohne spezielle Würdigung die Anwendbarkeit der Ausnahme in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG verneint habe. Die Kommission hätte prüfen müssen, ob die an der Grenze zu Polen gelegene Stadt Frankfurt/Oder ein durch die Teilung Deutschlands betroffenes „Gebiet“ im Sinne dieser Bestimmung sei und ob die verschiedenen Maßnahmen zugunsten der beiden in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen SMI und SiMI erforderlich gewesen seien, um die durch ihre wirtschaftliche Isolierung entstandenen Nachteile auszugleichen. Wenn diese Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre, hätte sie zwangsläufig dazu führen müssen, dass die Kommission die fragliche Ausnahme angewendet und die streitigen Beihilfen somit für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hätte.

44
Zudem sei die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet, da die Kommission darin nicht erläutert habe, aus welchen Gründen sie die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG vorgesehene Ausnahme nicht in Betracht gezogen habe.

45
Hierzu ist festzustellen, dass nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG „Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind“, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

46
Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist diese Bestimmung weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 47).

47
Wie in Randnummer 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind jedoch Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt – wie die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG – eng auszulegen.

48
Zudem sind, wie in Randnummer 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

49
Überdies gilt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG zwar bestimmungsgemäß nach der Herstellung der deutschen Einheit für die neuen Bundesländer, jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Zeit vor der Herstellung der staatlichen Einheit in den alten Bundesländern galten (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 51).

50
Insoweit bezieht sich der Ausdruck „Teilung Deutschlands“ historisch auf die Ziehung der Trennungslinie zwischen den beiden Besatzungszonen im Jahr 1948. Daher sind „durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile“ nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung dieser physischen Grenze – beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands – in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 52).

51
Dagegen würde die Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer vollständig auszugleichen, sowohl den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung als auch ihren Zusammenhang und die mit ihr verfolgten Ziele verkennen (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 53).

52
Die wirtschaftlichen Nachteile, unter denen die neuen Bundesländer allgemein leiden, sind nämlich nicht unmittelbar durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG verursacht worden (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 54).

53
Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, insbesondere auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

54
Im vorliegenden Fall hat die deutsche Regierung lediglich zum einen geltend gemacht, dass die Stadt Frankfurt/Oder an der Grenze zu Polen liege, und sich zum anderen in abstrakter Weise auf eine angebliche wirtschaftliche Isolierung des Gebiets berufen, in dem sich diese Stadt befindet.

55
Die deutsche Regierung hat folglich keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die streitigen Beihilfen zum Ausgleich eines durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteils erforderlich waren.

56
Schließlich ist zur Rüge einer unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass sich die deutsche Regierung, wie die Kommission ausführt, erstmals in ihrer Klageschrift auf die Anwendbarkeit der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG vorgesehenen Ausnahme berufen hat. Zudem ist die genannte Entscheidung in einem der deutschen Regierung wohlbekannten Kontext ergangen und setzt in Bezug auf die Auslegung dieser Bestimmung eine ständige Entscheidungspraxis fort (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 105).

57
Somit hat die Kommission nicht gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verstoßen, als sie nicht erläuterte, aus welchen Gründen sie Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG im vorliegenden Fall nicht für anwendbar hielt.

58
Folglich sind der zweite und der dritte Klagegrund der Bundesrepublik Deutschland auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als sie die Anwendbarkeit der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG vorgesehenen Ausnahme betreffen.

59
Unter diesen Umständen sind angesichts aller vorstehenden Erwägungen der zweite und der dritte Klagegrund der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen.

Zum ersten und zum vierten Klagegrund

60
Mit ihrem ersten und ihrem vierten Klagegrund, die zusammen zu prüfen sind und aus fünf Teilen bestehen, macht die deutsche Regierung geltend, die Rückforderungsanordnung in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:

Sie verletze die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 2 EG, da die Eigenschaft als Beihilfeempfänger wegen einer angeblichen Absicht zur Umgehung der Rückzahlungspflicht in rechtswidriger Weise ausgeweitet worden sei.

Sie verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und Artikel 88 Absatz 2 EG, weil sich die Rückforderungsanordnung auch gegen SiMI, MD & D sowie andere ungenannte Unternehmen richte, ohne dass die Kommission gegen sie ein spezielles Prüfverfahren eingeleitet habe.

Die Kommission sei für die Festlegung der Vorgehensweise der nationalen Behörden bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nicht zuständig.

Wesentliche Formvorschriften seien verletzt worden, da der Sachverhalt unzureichend festgestellt und die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet worden sei.

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit seien verletzt worden.

Zum ersten Teil

– Vorbringen der Parteien

61
Die deutsche Regierung macht zunächst geltend, die Rückforderungsanordnung in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung verletze die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 2 EG, da keines der dort genannten Unternehmen, d. h. SMI, SiMI, MD & D sowie andere ungenannte Unternehmen, Vergünstigungen in Höhe von 140,1 Millionen DM erhalten habe und da keinem von ihnen durch die verschiedenen Maßnahmen des Konkursverwalters ein Vorteil verschafft worden sei. Insbesondere habe SiMI durch die Nutzung der Vermögenswerte von SMI keinen Vorteil erlangt, da sie ihr ein marktgerechtes Entgelt gezahlt habe, und MD & D habe durch den Erwerb von 80 % des Kapitals von SiMI und der Aktiva von SMI keinen Vorteil erlangt, da sie Letzterer den Marktpreis gezahlt habe.

62
Ferner trägt die deutsche Regierung vor, MD & D könne nicht allein deshalb zur Rückerstattung der SMI gewährten Beihilfen verpflichtet sein, weil sie deren Aktiva erworben habe. Die Annahme, dass die Rückerstattungspflicht stets den Aktiva von SMI folgen müsse, sei absurd, denn dann wäre niemand zu ihrem Erwerb bereit, so dass sie vernichtet werden müssten. Im Übrigen sei SiMI nach dem Verkauf ihrer Anteile an MD & D nicht aufgelöst worden, sondern habe unter Aufrechterhaltung ihrer Rechte und Pflichten fortbestanden. Folglich seien auch etwaige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Rückerstattung der streitigen Beihilfen bei SiMI verblieben, so dass MD & D nicht für diese Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden könne.

63
Die Handlungen des Konkursverwalters hätten auch nicht zur Umgehung der Pflicht zur Rückerstattung der streitigen Beihilfen gedient. Durch den Verkauf der Aktiva von SMI zum Marktpreis habe der Konkursverwalter das Vermögen dieser Gesellschaft nicht „in Sicherheit gebracht“, da der Erlös eines solchen Verkaufs der Konkursmasse zugeflossen sei, auf der die Rückzahlungspflicht laste. Diese Pflicht sei auch nicht dadurch umgangen worden, dass die Aktiva von SMI „en bloc“ verkauft worden seien, denn durch einen solchen Verkauf sei ein höherer Erlös als beim Einzelverkauf der fraglichen Vermögensgegenstände erzielt worden, so dass sich die für die Rückzahlung der streitigen Beihilfen zur Verfügung stehenden Mittel erhöht hätten. Auch wenn SiMI und MD & D nicht gegründet worden wären, wäre im Übrigen kein Investor bereit gewesen, SMI zu erwerben, die aufgrund des Umfangs ihrer Schulden insolvent gewesen sei, so dass der Konkursverwalter nicht anders habe handeln können, als die Aktiva dieser Gesellschaft zum Marktpreis zu verkaufen.

64
Schließlich sei die These der Kommission falsch, dass die durch die Gewährung staatlicher Beihilfen herbeigeführte Wettbewerbsverzerrung nicht beseitigt würde, wenn der Erwerber der Aktiva des begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche Tätigkeit mit diesen Aktiva fortsetze. Personen, die die Aktiva des begünstigten Unternehmens zum Marktpreis erwürben, führten keine Wettbewerbsverzerrung herbei, da sie keinen besonderen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten erlangt hätten.

65
Die Kommission erläutert zunächst in allgemeiner Form ihren Standpunkt zur Ermittlung der Personen, die im Fall der Übertragung von Anteilen an der begünstigten Gesellschaft („Share deal“) oder von Aktiva dieser Gesellschaft („Asset deal“) zur Rückzahlung der Beihilfen verpflichtet sind.

66
Hierzu führt sie aus, im Fall des „Share deals“ träten keine besonderen Schwierigkeiten auf, da das begünstigte Unternehmen fortbestehe und sich nur sein Eigentümer ändere. Wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätige, treffe in diesem Fall die Rückzahlungspflicht weiterhin die Gesellschaft, die die Beihilfen erhalten habe, unabhängig von Veränderungen bei ihren Eigentümern und der etwaigen Berücksichtigung der Rückzahlungspflicht bei der Festlegung der Bedingungen für den Verkauf der fraglichen Anteile. Durch die Fortführung der subventionierten Tätigkeit profitiere diese Gesellschaft nämlich weiterhin von den Beihilfen, so dass die Wettbewerbsverzerrung fortbestehe.

67
Auch wenn die Aktiva der begünstigten Gesellschaft auf Unternehmen desselben Konzerns übertragen würden, gebe es keine besonderen Schwierigkeiten. In diesem Fall seien zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfen neben der begünstigten Gesellschaft die Konzernunternehmen verpflichtet, die durch die Übertragung der Aktiva von den vorteilhaften Auswirkungen der Gewährung dieser Beihilfen hätten profitieren können und somit einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätten.

68
Beim Verkauf der Aktiva der begünstigten Gesellschaft an dritte Unternehmen sei dagegen danach zu unterscheiden, ob sie einzeln oder „en bloc“ verkauft worden seien.

69
Würden diese Aktiva einzeln zum Marktpreis verkauft, so seien die Erwerber nicht zur Rückerstattung der Beihilfen verpflichtet. Aufgrund dieses Einzelverkaufs falle die subventionierte Tätigkeit weg, was die Möglichkeiten der Konkurrenten der begünstigten Gesellschaft unberührt lasse. Somit könne die Rückforderung der Beihilfen vom Verkäufer – der begünstigten Gesellschaft selbst, der Konkurs- oder der Liquidationsmasse – die Wettbewerbsverzerrung beseitigen.

70
Große Probleme entstünden dagegen, wenn die Aktiva „en bloc“ verkauft worden seien, so dass der Erwerber die Tätigkeit der begünstigten Gesellschaft fortsetzen könne. In diesem Fall könnte die Fortsetzung der subventionierten Tätigkeit die Wettbewerbsverzerrung verstetigen, so dass besondere Wachsamkeit geboten sei, um zu verhindern, dass die Übertragung der Vermögensgegenstände der begünstigten Gesellschaft eine Umgehung der Rückerstattungspflicht ermögliche, indem die fraglichen Aktiva „in Sicherheit gebracht“ würden. In einem solchen Fall sei die Umgehung nur ausgeschlossen, wenn die „en bloc“ erfolgte Übertragung der Vermögensgegenstände der begünstigten Gesellschaft nicht nur zum Marktpreis, sondern auch in einem nicht an Bedingungen geknüpften und allen Konkurrenten der begünstigten Gesellschaft offen stehenden Verfahren stattgefunden habe. Nur dann seien die Erwerber nicht zur Rückerstattung der Beihilfen verpflichtet.

71
Nach der allgemeinen Erläuterung ihres Standpunkts führt die Kommission in Bezug auf den vorliegenden Fall aus:

Die Entscheidungen, das Konkursverfahren zu eröffnen und SiMI sowie MD & D zu gründen, seien im Juni und Juli 1997 getroffen worden, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die deutschen Behörden mit Sicherheit bereits über die Absicht der Kommission, ein Prüfverfahren einzuleiten, informiert gewesen seien.

Von Mitte 1997 bis Juni/Juli 1999 sei die Tätigkeit von SMI durch die Verpachtung ihrer Aktiva an SiMI fortgesetzt worden. Da die Kommission keine Informationen erhalten habe, die es ihr ermöglicht hätten, zu beurteilen, ob der Pachtzins den Marktbedingungen entsprochen habe, habe sie davon ausgehen müssen, dass SiMI und ihre 100%ige Tochtergesellschaft MD & D in diesem Zeitraum von den SMI zu Unrecht gewährten Beihilfen profitiert hätten.

Am 28. Juni 1999, als die Kommission im Begriff gewesen sei, eine negative Entscheidung mit Rückforderungsanordnung zu erlassen, sei MD & D an drei ihrer Mitarbeiter und an Megaxess verkauft worden.

Am 14. Juli 1999 seien dann die Anteile an SiMI und die gesamten Aktiva von SMI ohne offenes und transparentes Verfahren an MD & D verkauft worden.

72
Aus all diesen Umständen ergebe sich, dass die verschiedenen Transaktionen so aufeinander abgestimmt worden seien, dass die Rückerstattungspflicht SMI und SiMI treffe, während MD & D von dieser Pflicht frei sei und die subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeiten fortsetzen könne. Die wirtschaftliche Verbindung zwischen MD & D einerseits und SMI sowie SiMI andererseits sei daher nicht unterbrochen worden, weil die verschiedenen Transaktionen allein dazu gedient hätten, die Fortführung dieser Tätigkeiten unter Umgehung der Rückforderungsanordnung zu ermöglichen. Es sei somit gerechtfertigt, die Pflicht zur Erstattung der streitigen Beihilfen auch auf MD & D zu erstrecken.

– Würdigung durch den Gerichtshof

73
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C‑328/99 und C‑399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I‑4035, Randnr. 65).

74
Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (vgl. u. a. Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Randnr. 66).

75
Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt wurden (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C‑350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I‑699, Randnr. 22) oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten (in diesem Sinne auch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C‑303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I‑1433, Randnr. 57). Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22).

76
Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde.

77
Im Licht dieser allgemeinen Feststellungen ist somit die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

78
Was erstens die Beihilfen für SiMI anbelangt, so wurde diese Gesellschaft nach Gewährung der Beihilfen an MD & D verkauft, wobei sie ihre Rechtspersönlichkeit behielt. Es handelte sich mit anderen Worten um eine Übertragung im Wege eines Verkaufs von Anteilen, also um einen „Share deal“.

79
Ferner geht aus Randnummer 44 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die fraglichen Beihilfen nach Ansicht der Kommission von MD & D als der Erwerberin von SiMI zurückzufordern sind.

80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes wurde, wenn ein Unternehmen, das eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis erworben wird, d. h. zum höchsten Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich – insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen – befand, zu zahlen bereit war, das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen. Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (in diesem Sinne auch Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C‑390/98, Banks, Slg. 2001, I‑6117, Randnr. 77).

81
Im vorliegenden Fall behält das Unternehmen, dem rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt wurden, seine Rechtspersönlichkeit und übt weiterhin für eigene Rechnung die mit den staatlichen Beihilfen subventionierten Tätigkeiten aus. Normalerweise verbleibt daher der mit den fraglichen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil bei diesem Unternehmen, so dass ihm die Verpflichtung obliegt, einen Betrag in Höhe dieser Beihilfen zurückzuzahlen. Vom Erwerber kann daher die Rückzahlung solcher Beihilfen nicht verlangt werden.

82
Zudem hat die Kommission unstreitig den Preis für den Verkauf der Anteile von SiMI an MD & D nicht berücksichtigt und sich in Randnummer 44 der angefochtenen Entscheidung auf folgende Feststellung beschränkt: „Soweit diese Entscheidung die SiMI gewährte Beihilfe betrifft, ist festzuhalten, dass deren Anteile am 14. Juli 1999 an MD & D verkauft wurden. Deshalb ist diese Beihilfe von MD & D zurückzufordern.“

83
Somit hat die Kommission, als sie MD & D aufgab, die SiMI gewährten staatlichen Beihilfen zu erstatten, gegen die Grundsätze für die Rückforderung staatlicher Beihilfen verstoßen.

84
Was zweitens die SMI gewährten Beihilfen betrifft, so hat die Kommission in den Randnummern 50 bis 52 der angefochtenen Entscheidung sowohl SMI, SiMI und MD & D als auch jedes Unternehmen, dem die Vermögenswerte von einer dieser drei Gesellschaften in einer zur Umgehung der Konsequenzen der genannten Entscheidung dienenden Form übertragen wurden, als Empfänger der fraglichen Beihilfen angesehen. Überdies hat sie in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es sich bei der Rückerstattungspflicht aller in Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Gesellschaften ihres Erachtens um eine gesamtschuldnerische Verpflichtung handele.

85
Da sich im vorliegenden Fall SMI seit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. Juli 1997 in Gesamtvollstreckung befindet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zu Beihilfeempfängern, die in Konkurs gefallen sind, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen kann. Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus (Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C‑142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I‑959, Randnrn. 60 bis 62).

86
Werden Auffanggesellschaften gegründet, um einen Teil der Tätigkeiten des Unternehmens, das die Beihilfen erhalten hat, nach seinem Konkurs fortzuführen, so kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls auch diese Gesellschaften zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein können, falls erwiesen wäre, dass ihnen der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Auffanggesellschaften die Aktiva der in Konkurs befindlichen Gesellschaft erwerben, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn feststeht, dass mit der Gründung dieser Gesellschaften die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde.

87
Im vorliegenden Fall geht zunächst in Bezug auf die SiMI von der Kommission auferlegte Rückerstattungspflicht aus Randnummer 71 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission ihre Beurteilung zum einen darauf stützte, dass SiMI die Tätigkeit von SMI durch Pachtung von deren Einrichtungen fortgesetzt habe, und zum anderen darauf, dass sie keine Informationen erhalten habe, die es ihr ermöglicht hätten, zu ermitteln, ob der Pachtzins den Marktbedingungen entsprach.

88
Die bloße Tatsache, dass die Einrichtungen von SMI für gewisse Zeit von SiMI gepachtet wurden, ist für sich genommen jedoch kein Beweis dafür, dass SiMI von dem Wettbewerbsvorteil profitierte, der mit den Beihilfen verbunden war, die die Verpächterin fast drei Jahre vor der Gründung der Pächterin erhalten hatte. Im Übrigen hat die deutsche Regierung vorgetragen, dass der fragliche Pachtzins den Marktbedingungen entsprochen habe, ohne dass die Kommission dies in Abrede gestellt hätte.

89
Somit steht die angefochtene Entscheidung, soweit darin die Rückerstattung der SMI gewährten Beihilfen durch SiMI angeordnet wird, nicht mit den Grundsätzen für die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen in Einklang.

90
Was sodann die MD & D auferlegte Pflicht zur Rückerstattung der SMI gewährten Beihilfen betrifft, so geht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission ihre Beurteilung im Wesentlichen darauf stützte, dass die Absicht bestanden habe, die Konsequenzen dieser Entscheidung zu umgehen; diese Absicht ergibt sich nach Ansicht der Kommission objektiv daraus, dass alle fraglichen An- und Verkaufstransaktionen – der Verkauf von MD & D an Megaxess, der Verkauf der Anteile von SiMI an MD & D und der Verkauf der Aktiva von SMI an MD & D – eng miteinander verbunden gewesen seien und dazu geführt hätten, dass alle Vermögenswerte, die im Eigentum von SMI gestanden hätten und durch SiMI genutzt worden seien, unter die Kontrolle der neuen Anteilseigner von MD & D gebracht und damit vor der Rückforderung der streitigen Beihilfen geschützt worden seien.

91
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

92
Erstens erfolgten nach den von der Kommission nicht in Abrede gestellten Angaben der deutschen Regierung sowohl der Verkauf der Anteile von SiMI an MD & D als auch der Verkauf der Aktiva von SMI an MD & D zum Marktpreis. Folglich wurden der Konkursmasse durch diese Transaktionen keine Mittel entzogen.

93
Zweitens wurden alle diese Transaktionen nicht von SMI vorgenommen, sondern auf Initiative des unter gerichtlicher Aufsicht stehenden Konkursverwalters, der die Aufgabe hatte, auf die möglichst umfassende Befriedigung der Gläubiger hinzuwirken. Wie der Generalanwalt in Nummer 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Kommission nichts dafür vorgetragen, dass im vorliegenden Fall Betrugshandlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen worden wären, durch die das Vermögen des insolventen Unternehmens hätte geschädigt werden können, und sie hat auch nicht behauptet, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zum Nachteil der öffentlichen Gläubiger missachtet worden sei. Wenn die Ansprüche auf Rückerstattung der streitigen Beihilfen ordnungsgemäß zur Konkurstabelle angemeldet wurden, konnte daher der Verkauf der Vermögensgegenstände von SMI zum Marktpreis nicht zu einer Umgehung der Pflicht zur Rückerstattung dieser Beihilfen führen.

94
Drittens kann auch dem Argument der Kommission nicht gefolgt werden, dass die Wettbewerbsverzerrung im vorliegenden Fall nicht durch die Anmeldung der fraglichen Forderung zur Konkurstabelle von SMI habe beseitigt werden können, da der Verkauf der Aktiva von SMI an MD & D „en bloc“ und nicht in einem offenen und transparenten Verfahren erfolgt sei, so dass MD & D die subventionierten Tätigkeiten habe fortsetzen können.

95
Abgesehen davon, dass die MD & D auferlegte Pflicht zur Rückerstattung der SMI gewährten Beihilfen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mit dieser Argumentation gerechtfertigt wird, geht sowohl aus diesen Gründen als auch aus den Akten hervor, dass der fragliche Verkauf unter gerichtlicher Kontrolle stattfand und dass er nicht sofort vorgenommen wurde, sondern erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einem anderen amerikanischen Unternehmen. Dies sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren handelte. Zudem hat die Kommission keine Angaben gemacht, die belegen könnten, dass sich Konkurrenten von SMI über die von der Kommission gerügte mangelnde Transparenz dieser Transaktion beklagt haben.

96
Daraus ist zu schließen, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass es eine Transaktion zur Umgehung der Konsequenzen der angefochtenen Entscheidung gab, die eine Verpflichtung von MD & D zur Rückerstattung der SMI zu Unrecht gewährten Beihilfen begründen könnte.

97
Folglich steht die angefochtene Entscheidung, soweit MD & D darin die Rückerstattung der SMI gewährten Beihilfen aufgegeben wird, nicht mit den Grundsätzen für die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen in Einklang.

98
Was schließlich die Erstreckung dieser Rückerstattungspflicht auf „jedes Unternehmen, dem die Vermögenswerte von SMI, SiMI oder MD & D in einer Form übertragen worden sind bzw. übertragen werden, um die Konsequenzen dieser Entscheidung zu umgehen“, anbelangt, so kann sie nach den Akten nur Megaxess betreffen. Da im vorliegenden Fall weder MD & D noch SiMI verpflichtet werden können, die SMI zu Unrecht gewährten Beihilfen zurückzuerstatten, gilt dies erst recht für Megaxess, die lediglich 80 % der Anteile an MD & D erworben hat.

99
Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten und des vierten Klagegrundes der Bundesrepublik Deutschland stattzugeben; daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der SMI gewährten Beihilfen von anderen Unternehmen als SMI und die Rückforderung der SiMI gewährten Beihilfen von anderen Unternehmen als SiMI angeordnet wird.

100
Unter diesen Umständen brauchen die übrigen Teile des ersten und des vierten Klagegrundes nicht geprüft zu werden.


Kosten

101
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann jedoch nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission mit ihrem Vorbringen teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Die Entscheidung 2000/567/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg), wird für nichtig erklärt, soweit darin die Rückforderung der der System Microelectronic Innovation GmbH gewährten Beihilfen von anderen Unternehmen als ihr und die Rückforderung der der Silicium Microelectronic Integration GmbH gewährten Beihilfen von anderen Unternehmen als dieser angeordnet wird.

2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Skouris

Gulmann

Puissochet

Schintgen

Colneric

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2004.

Der Kanzler

Der Präsident der Sechsten Kammer

R. Grass

V. Skouris


1
Verfahrenssprache: Deutsch.