URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
26. Oktober 2021 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen – Schiedsverfahren – Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat – In diesem Abkommen vorgesehene Schiedsklausel, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist – Ungültigkeit – Zwischen den Parteien dieser Streitigkeit ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung – Teilnahme am Schiedsverfahren – Stillschweigende Äußerung des Willens des anderen Mitgliedstaats, diese Schiedsvereinbarung abzuschließen – Rechtswidrigkeit“
In der Rechtssache C‑109/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 4. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2020, in dem Verfahren
Republik Polen
gegen
PL Holdings Sàrl
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten S. Rodin und I. Jarukaitis, der Richter J.‑C. Bonichot, M. Safjan, F. Biltgen, P. G. Xuereb und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie des Richters A. Kumin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2021,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Republik Polen, vertreten durch F. Hoseinian, A.‑M. Tamminen, J. Tavaststjerna und M. Wallin, advokater, im Beistand von L. Guterstam, |
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der PL Holdings Sàrl, vertreten durch R. Oldenstam, D. Sandberg, J. Rosell Svensson, advokater, L. Rees-Evans, counsel, P. Paschalidis, advocate, und S. Fietta, QC, |
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der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller, I. Gavrilova, T. Machovičová und L. Březinová als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte, |
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der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und A. Daniel als Bevollmächtigte, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri und S. Fiorentino als Bevollmächtigte, |
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der luxemburgischen Regierung, vertreten durch C. Schiltz, A. Germeaux und T. Uri als Bevollmächtigte, |
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der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte, |
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der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman, C. S. Schillemans und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Rzotkiewicz, M. Martyński, B. Soloch und J. Jackowska-Majeranowska als Bevollmächtigte im Beistand von J. Zasada, radca prawny, |
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der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte, |
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der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, |
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der schwedischen Regierung, vertreten durch H. Shev, M. Salborn Hodgson, C. Meyer-Seitz, A. M. Runeskjöld, H. Eklinder, R. Shahsvan Eriksson und J. Lundberg als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, K. Simonsson, L. Malferrari, T. Maxian Rusche und E. Ljung Rasmussen als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. April 2021
folgendes
Urteil
1 |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 267 und 344 AEUV. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Republik Polen und der PL Holdings Sàrl wegen der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, das in der Streitigkeit zwischen diesen beiden Parteien zwei Schiedssprüche erlassen hat. |
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Investitionsabkommen
3 |
Art. 9 des am 19. Mai 1987 zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (im Folgenden: Investitionsabkommen) sieht vor: „(1)
(2) Kann die Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 1 beigelegt werden, wird sie entsprechend der vom Investor zu treffenden Wahl einer der folgenden Schiedsstellen vorgelegt:
… (5) Die Schiedsstelle entscheidet auf der Grundlage:
(6) Die Schiedssprüche sind endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien verbindlich. Jede Partei des Abkommens verpflichtet sich zur Durchführung der Schiedssprüche gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht.“ |
Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
4 |
Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2020, L 169, S. 1) lautet: „Hiermit bestätigen die Vertragsparteien, dass Schiedsklauseln[, die in einem zwischen einem Investor und einem Staat abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzvertrag enthalten sind,] im Widerspruch zu den EU‑Verträgen stehen und daher nicht anwendbar sind. Aufgrund dieser Unvereinbarkeit zwischen Schiedsklauseln und den EU‑Verträgen kann eine Schiedsklausel in einem bilateralen Investitionsschutzvertrag ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Vertragsstaat dieses bilateralen Investitionsschutzvertrags ein Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist, nicht als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren dienen.“ |
5 |
Art. 7 des Übereinkommens bestimmt: „Wenn es sich bei den Vertragsparteien um Vertragsstaaten bilateraler Investitionsschutzverträge handelt, in deren Rahmen anhängige Schiedsverfahren oder neue Schiedsverfahren eingeleitet wurden,
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Schwedisches Recht
Schiedsverfahrensgesetz
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In § 1 des Lag om skiljeförfarande (Gesetz über Schiedsverfahren, im Folgenden: Schiedsverfahrensgesetz) (SFS 1999, Nr. 116) heißt es in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung: „Streitigkeiten in Fragen, über welche die Parteien einen Vergleich schließen können, können durch eine Vereinbarung einem oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden. Eine derartige Vereinbarung kann sich auch auf zukünftige Streitigkeiten beziehen, die aus einem in der Vereinbarung angegebenen Rechtsverhältnis entstehen. Die Streitigkeit kann auch das Vorliegen eines bestimmten Umstandes betreffen. …“ |
7 |
§ 2 Schiedsverfahrensgesetz lautet: „Die Schiedsrichter können selbst darüber entscheiden, ob sie für die Beilegung der ihnen vorliegenden Streitigkeit zuständig sind. Entscheiden die Schiedsrichter durch Beschluss, dass sie für die Beilegung der ihnen vorliegenden Streitigkeit zuständig sind, kann diese Frage auf Antrag der Partei, die mit diesem Beschluss nicht einverstanden ist, von einem Berufungsgericht überprüft werden. Dieser Antrag ist bis spätestens 30 Tage nach Zustellung des Beschlusses an diese Partei zu stellen. Die Schiedsrichter können das schiedsrichterliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichts fortsetzen. Für Rechtsbehelfe gegen einen Schiedsspruch, welcher eine Entscheidung über die Zuständigkeit beinhaltet, gelten die Vorschriften der §§ 34 und 36.“ |
8 |
§ 33 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor: „Ein Schiedsspruch ist ungültig,
…“ |
9 |
In § 34 Abs. 2 dieses Gesetzes heißt es: „Ein Umstand darf von einer Partei nicht geltend gemacht werden, wenn durch rügeloses Verhandeln oder aufgrund anderen Verhaltens angenommen werden kann, dass sie auf die Geltendmachung dieses Umstandes verzichtet hat. Aus der Tatsache, dass eine Partei einen Schiedsrichter bestellt hat, folgt nicht, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsrichters hinsichtlich der Entscheidung über den vorgelegten Anspruch anerkannt hat. …“ |
10 |
Gemäß dem Vorabentscheidungsersuchen ist nach den Gesetzesmaterialien zu § 34 Schiedsverfahrensgesetz grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei, die am Verfahren teilnimmt, ohne unverzüglich eine Einrede gegen die Zuständigkeit der Schiedsstelle geltend zu machen, deren Zuständigkeit für die Entscheidung über die Streitigkeit anerkannt hat. Wird keine Einrede gegen die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht, kann dies außerdem zur Folge haben, dass aus vertragsrechtlichen Gründen eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schiedsverfahren entsteht. Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen eine gültige Schiedsvereinbarung z. B. konkludent durch das Verhalten der Parteien oder dadurch zustande kommen könne, dass eine Partei untätig bleibt. |
Schiedsordnung
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Gemäß Art. 2 der Schiedsordnung des SCC aus dem Jahr 2010 (im Folgenden: SCC‑Schiedsordnung 2010) ist einem Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens u. a. „eine Kopie oder Beschreibung der Schiedsvereinbarung bzw. ‑klausel, gemäß deren die Streitigkeit beizulegen ist,“ beizufügen. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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PL Holdings ist eine in Luxemburg nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaft. In den Jahren 2010 bis 2013 erwarb sie Anteile an zwei polnischen Banken. Als diese sich im Jahr 2013 zusammenschlossen, hielt PL Holdings 99 % der Anteile an dieser aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen neuen Bank. |
13 |
Im Juli 2013 beschloss die Komisja Nadzoru Finansowego (Finanzaufsichtskommission, Polen), eine mit der Aufsicht über Banken und Kreditinstitute in Polen beauftragte Einrichtung polnischen Rechts, PL Holdings das mit ihren Anteilen an dieser neuen Bank verbundene Stimmrecht zu entziehen und die Anteile zwangsweise zu veräußern. |
14 |
PL Holdings stellte einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die Republik Polen vor einem beim SCC eingerichteten Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht). |
15 |
In ihrer Antragsschrift vom 28. November 2014 berief sich PL Holdings zur Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Beilegung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Streitigkeit auf Art. 9 des Investitionsabkommens. PL Holdings beantragte beim Schiedsgericht, festzustellen, dass die Republik Polen gegen das Investitionsabkommen verstoßen hat, und diesen Mitgliedstaat zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. |
16 |
Die Republik Polen äußerte sich zu diesem Antrag mit Schriftsatz vom 30. November 2014, indem sie in einem Schreiben an das Sekretariat des SCC erklärte, sie beabsichtige, das Vorliegen einer wirksamen Zustimmung zu dem von PL Holdings eingeleiteten Schiedsverfahren zu bestreiten. |
17 |
Am 7. August 2015 reichte PL Holdings beim Schiedsgericht eine Schiedsklageschrift ein, in der sie u. a. die in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen beanstandete. |
18 |
Die Republik Polen wandte in ihrer Schiedsklagebeantwortung vom 13. November 2015 ein, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, weil es sich bei PL Holdings nicht um einen „Investor“ im Sinne des Investitionsabkommens handele. |
19 |
Die Republik Polen machte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 zusätzlich geltend, dass das Schiedsgericht auch unzuständig sei, weil die Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens gegen das Unionsrecht verstoße. |
20 |
Das Schiedsgericht erklärte sich mit dem gesonderten Schiedsspruch vom 28. Juni 2017 auf der Grundlage von Art. 9 des Investitionsabkommens für zuständig. Es stellte fest, dass die Republik Polen durch die Zwangsveräußerung der von PL Holdings an der neu entstandenen polnischen Bank gehaltenen Anteile gegen das Investitionsabkommen verstoßen habe und PL Holdings daher Anspruch auf Schadensersatz habe. |
21 |
Mit dem endgültigen Schiedsspruch vom 28. September 2017 verurteilte das Schiedsgericht die Republik Polen, Schadensersatz an PL Holdings zu zahlen und die dieser Gesellschaft im Schiedsverfahren entstandenen Kosten zu tragen. |
22 |
Am 28. September 2017 erhob die Republik Polen beim Svea hovrätt (Berufungsgericht Svea mit Sitz in Stockholm, Schweden) Klage auf Aufhebung der Schiedssprüche vom 28. Juni und 28. September 2017. |
23 |
Zur Begründung dieser Klage machte die Republik Polen zunächst geltend, die Art. 267 und 344 AEUV stünden dem entgegen, dass eine Investitionen betreffende Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht werde. Art. 9 des Investitionsabkommens verstoße daher gegen Unionsrecht, so dass die auf der Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Schiedssprüche gegen die öffentliche Ordnung in der Union verstießen und folglich nach § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Schiedsverfahrensgesetz ungültig seien. Da sich die Ungültigkeit dieser Schiedssprüche unmittelbar aus der Anwendung des Unionsrechts ergebe, müsse das Gericht sie von Amts wegen berücksichtigen können. |
24 |
Außerdem habe die Republik Polen binnen der in § 34 Abs. 2 Schiedsverfahrensgesetz vorgesehenen Frist die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten und sich dabei auf die Ungültigkeit von Art. 9 des Investitionsabkommens berufen. Jedenfalls sei von einer Anwendung des § 34 Abs. 2 abzusehen, falls diese zur Unzulässigkeit der von der Republik Polen geltend gemachten Einrede der Unzuständigkeit führen sollte, da diese Bestimmung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts entgegenstehe. |
25 |
Schließlich betont die Republik Polen, dass sie nicht darauf verzichtet habe, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen, so dass aus ihrer Reaktion auf den Schiedsantrag von PL Holdings nicht hergeleitet werden könne, dass sie stillschweigend beabsichtigt habe, mit dieser ad hoc eine andere Schiedsvereinbarung als die Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens abzuschließen. |
26 |
PL Holdings tritt dem Vorbringen der Republik Polen entgegen. Sie macht geltend, dass es in der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Streitigkeit um die nach § 1 Schiedsverfahrensgesetz schiedsfähigen Fragen gehe, ob die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus dem Investitionsabkommen verstoßen und PL Holdings deswegen einen Anspruch auf Schadensersatz habe. |
27 |
Art. 9 des Investitionsabkommens stelle ein von der Republik Polen geäußertes gültiges „Angebot zur Durchführung eines Schiedsverfahrens“ dar, das PL Holdings durch das Verlangen, ein solches Verfahren durchzuführen, angenommen habe. Im Übrigen habe die Republik Polen die Gültigkeit der Schiedsklausel verspätet gerügt, und die Frage, ob diese Klausel gegen das Unionsrecht verstoße, dürfe das Gericht nicht von Amts wegen prüfen. |
28 |
Selbst wenn das von der Republik Polen ausgehende „Angebot zur Durchführung eines Schiedsverfahrens“ in Art. 9 des Investitionsabkommens ungültig wäre, sei jedenfalls zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens aufgrund ihres Verhaltens nach schwedischem Recht und den für Schiedsverfahren in Handelssachen geltenden Grundsätzen ad hoc eine Schiedsvereinbarung geschlossen worden. Mit ihrem Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens habe PL Holdings der Republik Polen ein entsprechendes Angebot gemäß den Bedingungen von Art. 9 des Investitionsabkommens gemacht, das dieser Mitgliedstaat dadurch stillschweigend angenommen habe, dass er die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach diesem Abkommen nicht wirksam bestritten habe. |
29 |
Das Svea hovrätt (Berufungsgericht Svea mit Sitz in Stockholm) hat die Klage der Republik Polen in erster Instanz abgewiesen. Es war zunächst der Auffassung, dass, selbst wenn das auf die Streitigkeit anwendbare Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), zur Ungültigkeit von Art. 9 des Investitionsabkommens und folglich des von der Republik Polen an die Investoren aus anderen Mitgliedstaaten gerichteten dauerhaften Angebots führe, Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen durch eine Schiedsstelle entscheiden zu lassen, eine solche Ungültigkeit einen Mitgliedstaat und einen Investor eines anderen Mitgliedstaats nicht daran hindere, später ad hoc eine Schiedsvereinbarung zur Beilegung dieser Streitigkeit abzuschließen. Eine solche ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung beruhte nämlich auf dem gemeinsamen Willen der an dieser Streitigkeit beteiligten Parteien und werde nach denselben Grundsätzen wie ein Schiedsverfahren in einer Handelssache abgeschlossen. |
30 |
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schiedssprüche hätten zudem schiedsfähige Fragen betroffen und verstießen inhaltlich auch nicht gegen die öffentliche Ordnung. Daher habe kein Anlass bestanden, die Schiedssprüche nach § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Schiedsverfahrensgesetz für ungültig zu erklären. |
31 |
Schließlich habe die Republik Polen die Gültigkeit der Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens verspätet gerügt, und daher sei diese Einrede gemäß § 34 Abs. 2 Schiedsverfahrensgesetz präkludiert. |
32 |
Das vorlegende Gericht, der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden), bei dem die Republik Polen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Svea hovrätt (Berufungsgericht Svea mit Sitz in Stockholm) eingelegt hat, hält es für erwiesen, dass die Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens gegen das Unionsrecht verstößt. Um über das in dem bei ihm anhängigen Verfahren aufrechterhaltene Vorbringen der Parteien entscheiden zu können, sei es allerdings erforderlich, den Gerichtshof zu befragen, da im vorliegenden Fall die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen des Unionsrechts nicht geklärt sei. |
33 |
Unter diesen Umständen hat der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 267 und 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), dahin zu verstehen, dass – wenn ein Investitionsabkommen eine Schiedsklausel enthält, die ungültig ist, weil das Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen wurde – eine Schiedsvereinbarung ungültig ist, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor zustande kam, indem der Mitgliedstaat, nachdem der Investor ein Schiedsverfahren eingeleitet hat, freiwillig darauf verzichtet, die fehlende Zuständigkeit mit einer Einrede geltend zu machen? |
Zur Vorlagefrage
34 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C‑742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
35 |
Gemäß den Feststellungen des vorlegenden Gerichts steht im Ausgangsverfahren außer Streit, dass die Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens wegen Verletzung der Autonomie des Unionsrechts und der Beeinträchtigung seiner vollen Wirksamkeit und seiner einheitlichen Anwendung ungültig ist und dass auf der Grundlage dieser Klausel kein Schiedsverfahren wirksam eingeleitet werden kann. |
36 |
Zwar leitete PL Holdings ursprünglich ein Schiedsverfahren gegen die Republik Polen auf der Grundlage von Art. 9 des Investitionsabkommens ein, führte danach aber aus, dass ihr Schiedsantrag nicht als Annahme des von der Republik Polen in Art. 9 des Investitionsabkommens geäußerten Schiedsangebots zu verstehen sei, sondern als von ihr selbst ausgehendes inhaltsgleiches, an die Republik Polen gerichtetes Angebot, das diese dadurch stillschweigend angenommen habe, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht binnen der im auf das Schiedsverfahren anwendbaren schwedischen Recht hierfür vorgesehen Frist wirksam bestritten habe. Im Kontext des Investitionsabkommens sei dadurch diese Vereinbarung an die Stelle der Schiedsklausel getreten, wobei das Abkommen auf dieser neuen Rechtsgrundlage weiterhin auf das Schiedsverfahren anwendbar bleibe. Tatsächlich sei die Republik Polen letztlich wegen Verletzung des Investitionsabkommens verurteilt worden. |
37 |
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Vorlagefrage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Mitgliedstaat erlauben, mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats ad hoc eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die die Fortsetzung eines Schiedsverfahrens ermöglicht, das auf der Grundlage einer Schiedsklausel eingeleitet wurde, die inhaltsgleich mit der Schiedsvereinbarung, in einem zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen enthalten und wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Artikeln ungültig ist. |
38 |
Einleitend ist klarzustellen, dass diese Frage auf der Annahme beruht, dass die Republik Polen angesichts der Ungültigkeit der Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens das Angebot von PL Holdings zur Durchführung eines Schiedsverfahrens auf der Grundlage des anwendbaren schwedischen Rechts stillschweigend angenommen habe, indem sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht fristgerecht gerügt und dadurch mit dieser Gesellschaft ad hoc eine gesonderte Schiedsvereinbarung geschlossen habe, deren Inhalt aber mit dem der Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens identisch sei. |
39 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, die gesamte Würdigung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
40 |
Somit obliegt es allein dem vorlegenden Gericht, vorab alle tatsächlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Situation zu beurteilen, um festzustellen, ob die Republik Polen das Angebot von PL Holdings auf Durchführung eines Schiedsverfahrens annehmen wollte, was dieser Mitgliedstaat aber bestreitet. |
41 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Republik Polen ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akten die auf das Investitionsabkommen gestützte Zuständigkeit des Schiedsgerichts von Anfang an bestritten hat. So brachte sie zunächst in ihrem an das Sekretariat des SCC gerichteten Schreiben vom 30. November 2014 ihre Absicht zum Ausdruck, das Nichtbestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung geltend zu machen. Danach bestritt sie bereits in ihrer beim Schiedsgericht eingereichten Schiedsklagebeantwortung vom 13. November 2015 die Zuständigkeit jenes Gerichts, weil es sich bei PL Holdings nicht um einen „Investor“ im Sinne des Investitionsabkommens handele. Schließlich machte sie, wenige Tage nachdem beim Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache eingegangen war, in der das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), ergangen ist, in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2016 geltend, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Streitigkeit zu entscheiden, weil die Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens – die einzige Grundlage, auf die PL Holdings ihren Schiedsantrag gestützt habe – wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ungültig sei. |
42 |
Das vorlegende Gericht hat in diesem Kontext die von der Republik Polen im Lauf des Schiedsverfahrens geäußerten Einwände zu berücksichtigen, um festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat trotz der Ungültigkeit der Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens und damit der von PL Holdings für die Einleitung des Schiedsverfahrens angeführten Rechtsgrundlage ad hoc eine mit dieser Klausel inhaltsgleiche Schiedsvereinbarung abschließen wollte. Insbesondere sollte es sich vergewissern, ob aus dem am 28. November 2014 von PL Holdings gemäß Art. 2 der SCC‑Schiedsordnung 2010 gestellten Schiedsantrag in Verbindung mit dem späteren Verhalten der Republik Polen eindeutig das Bestehen einer zwischen diesem Investor und der Republik Polen ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung hergeleitet werden kann und dieser Mitgliedstaat somit in der Lage war, vor dem Schiedsgericht die Gültigkeit dieser Vereinbarung wirksam anzufechten. |
43 |
Daher ist, sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Republik Polen tatsächlich stillschweigend zugestimmt hat, durch eine solche ad hoc abgeschlossene und mit der Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens inhaltsgleiche Schiedsvereinbarung gebunden zu sein, zu prüfen, ob der Abschluss einer solchen Vereinbarung unter diesen Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. |
44 |
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 60). |
45 |
Durch den Abschluss eines solchen Abkommens erklären sich die an diesem beteiligten Mitgliedstaaten nämlich damit einverstanden, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen zu entziehen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34). Durch ein solches Abkommen kann folglich ausgeschlossen werden, dass diese Streitigkeiten in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Komstroy, C‑741/19, EU:C:2021:655, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
46 |
Fest steht, dass die Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens ebenso wie die in der Rechtssache in Rede stehende, in der das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), ergangen ist, dazu führen kann, dass eine Schiedsstelle über Streitigkeiten entscheidet, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können. Mithin ist diese Schiedsklausel geeignet, nicht nur den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch die Erhaltung des eigenen Charakters des Unionsrechts, die durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet wird, in Frage zu stellen. Somit ist diese Klausel nicht mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV vereinbar und verstößt gegen die u. a. in Art. 344 AEUV verankerte Autonomie des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58 und 59). Art. 9 des Investitionsabkommens konnte zudem, wie Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestätigt, ab dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Union am 1. Mai 2004 nicht mehr als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren zwischen einem Investor und diesem Mitgliedstaat dienen. |
47 |
Bekäme indes ein Mitgliedstaat, der Partei in einer Streitigkeit ist, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen kann, die Möglichkeit, diese Streitigkeit bei einer Schiedsstelle, die dieselben Eigenschaften wie die Schiedsstelle hat, die in einer ungültigen Schiedsklausel in einem internationalen Abkommen wie dem in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten vorgesehen ist, dadurch anhängig zu machen, dass er ad hoc eine Schiedsvereinbarung gleichen Inhalts wie die Schiedsklausel abschließt, hätte dies in Wirklichkeit eine Umgehung der Verpflichtungen zur Folge, die sich für diesen Mitgliedstaat aus den Verträgen und insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie den Art. 267 und 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), ergeben. |
48 |
Zunächst einmal hätte eine solche ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung auf die Streitigkeit, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurde, dieselben Auswirkungen wie sie auch eine solche Schiedsklausel hätte. Der Grund für den Abschluss dieser Vereinbarung bestünde gerade darin, die in einer Bestimmung wie Art. 9 des Investitionsabkommens enthaltene Schiedsklausel zu ersetzen, um deren Wirkungen trotz der Ungültigkeit dieser Klausel aufrechtzuerhalten. |
49 |
Wie zudem die Europäische Kommission zutreffend ausgeführt hat, würden die Folgen dieser Umgehung der sich aus den in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats nicht dadurch weniger schwerwiegend, dass es sich um einen Einzelfall handelte. Der von PL Holdings in Betracht gezogene rechtliche Ansatz könnte nämlich in einer Vielzahl von möglicherweise die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht betreffenden Streitigkeiten gewählt werden, so dass immer wieder gegen die Autonomie des Unionsrechts verstoßen würde. |
50 |
Außerdem könnte jeder an einen Mitgliedstaat gerichtete Schiedsantrag eines Investors eines anderen Mitgliedstaats, der auf eine Schiedsklausel in einem zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzvertrag gestützt wird, trotz der Ungültigkeit dieser Klausel ein an den betreffenden beklagten Mitgliedstaat gerichtetes Angebot auf Durchführung eines Schiedsverfahrens enthalten. Es könnte also allein deshalb angenommen werden, dass dieser Mitgliedstaat dieses Angebot angenommen habe, weil er keine spezifischen Argumente gegen das Vorliegen einer ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung vorgetragen hat. Eine solche Situation hätte aber zur Folge, dass die Wirkungen der von diesem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht eingegangenen und daher ungültigen Verpflichtung zur Anerkennung der Zuständigkeit der angerufenen Schiedsstelle aufrechterhalten würden. |
51 |
Überdies darf die Gültigkeit des Titels, der die Grundlage für die Zuständigkeit einer Schiedsstelle bildet, im Hinblick auf die Art. 267 und 344 AEUV nicht vom Verhalten der an der betreffenden Streitigkeit beteiligten Parteien abhängen, insbesondere nicht vom Verhalten des gegen diese Artikel verstoßenden Mitgliedstaats, das zur Ungültigkeit der Schiedsklausel geführt hat, aufgrund deren diese Schiedsstelle angerufen wird. Wäre nämlich aus diesem Verhalten eines Mitgliedstaats zu schließen, dass er in irgendeiner Weise die Zuständigkeit der Schiedsstelle anerkennen wollte, wäre dieser Wille zwangsläufig identisch mit dem, der bei der Vereinbarung der Schiedsklausel geäußert wurde, und könnte somit diese Zuständigkeit nicht begründen. |
52 |
Schließlich ergibt sich sowohl aus dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), als auch aus den Grundsätzen des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit nicht nur, dass die Mitgliedstaaten sich nicht verpflichten dürfen, dem Gerichtssystem der Union Streitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht betreffen können, sondern auch, dass sie, sobald eine solche Streitigkeit aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verpflichtung bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht wird, verpflichtet sind, vor dieser Schiedsstelle oder vor dem zuständigen Gericht die Gültigkeit der Schiedsklausel oder der ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund deren diese Stelle angerufen wurde. |
53 |
Dies wird im Übrigen auch durch Art. 7 Buchst. b des Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestätigt, wonach die Vertragsparteien, wenn es sich bei ihnen um Vertragsstaaten bilateraler Investitionsschutzverträge handelt, in deren Rahmen ein anhängiges Schiedsverfahren eingeleitet wurde, für den Fall, dass sie Partei eines Gerichtsverfahrens sind, das einen im Rahmen eines bilateralen Investitionsschutzvertrags ergangenen Schiedsspruch betrifft, u. a. verpflichtet sind, das zuständige nationale Gericht gegebenenfalls darum zu ersuchen, den Schiedsspruch aufzuheben oder zu annullieren oder von dessen Anerkennung und Vollstreckung abzusehen. Diese Regelung gilt mutatis mutandis in einer Situation, in der das Schiedsverfahren, das ursprünglich auf der Grundlage einer Schiedsklausel eingeleitet wurde, die wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ungültig ist, auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung fortgeführt wird, die von den Parteien nach dem geltenden nationalen Recht ad hoc abgeschlossen wurde und deren Inhalt mit dem der Klausel identisch ist. |
54 |
Somit ist jeder Versuch eines Mitgliedstaats, der Ungültigkeit einer Schiedsklausel durch einen mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats geschlossenen Vertrag abzuhelfen, nicht mit der Verpflichtung des erstgenannten Mitgliedstaats vereinbar, die Gültigkeit der Schiedsklausel zu rügen, und könnte daher zur Rechtswidrigkeit dieses Vertrags als solchem führen, weil er den in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannten wesentlichen Vorschriften und Grundsätzen der Unionsrechtsordnung widerspräche. |
55 |
Unter diesen Umständen hat ein nationales Gericht einer Klage stattzugeben, die auf die Aufhebung eines Schiedsspruchs gerichtet ist, der auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung ergangen ist, die gegen die Art. 267 und 344 AEUV sowie gegen die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens, der loyalen Zusammenarbeit und die Autonomie des Unionsrechts verstößt. |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Mitgliedstaat erlauben, mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats ad hoc eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die die Fortsetzung eines Schiedsverfahrens ermöglicht, das auf der Grundlage einer Schiedsklausel eingeleitet wurde, die inhaltsgleich mit der Schiedsvereinbarung, in einem zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen enthalten und wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Artikeln ungültig ist. |
Zum Antrag auf zeitliche Beschränkung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils
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PL Holdings beantragt für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Schiedsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem privaten Investor eines anderen Mitgliedstaats entgegenstehen, die Wirkungen des zu erlassenden Urteils zeitlich so zu beschränken, dass davon bereits vor der Verkündung dieses Urteils abgeschlossene Schiedsverfahren unberührt bleiben, die in gutem Glauben auf der Grundlage ad hoc abgeschlossener Schiedsvereinbarungen eingeleitet wurden. |
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Im Hinblick auf die Entscheidung über diesen Antrag ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucureşti, C‑585/19, EU:C:2021:210, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Nur ganz ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen der Unionsrechtsordnung innewohnenden Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die für alle Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Vorschrift zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsbeziehungen in Frage zu stellen. Für eine solche Beschränkung müssen zwei grundlegende Kriterien erfüllt sein, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucureşti, C‑585/19, EU:C:2021:210, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucureşti, C‑585/19, EU:C:2021:210, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts durch den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV kann nur in dem Urteil vorgenommen werden, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird. Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 23. April 2020, Herst, C‑401/18, EU:C:2020:295, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall macht PL Holdings zum einen in Bezug auf das den guten Glauben betreffende Kriterium geltend, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache erstmals zur Gültigkeit einer ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Stellung nehmen müsse. Beim Abschluss dieser Schiedsvereinbarung habe es noch keine Anzeichen für deren Unionsrechtswidrigkeit gegeben, da das Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), erst nach den Schiedssprüchen vom 28. Juni und 28. September 2017 ergangen sei. PL Holdings führt aus, sie habe sich im Übrigen auf das Verhalten der Republik Polen gestützt, etwa auf deren Teilnahme am Schiedsverfahren, ohne fristgerecht einzuwenden, dass das Schiedsgericht gemäß dem Unionsrecht unzuständig sei. |
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Was zum anderen das Kriterium der Gefahr schwerwiegender Störungen angeht, führt PL Holdings aus, dass das zu erlassende Urteil sich auf eine Vielzahl einzelner Wirtschaftsteilnehmer auswirken könne, die im Rahmen verschiedener Vertragsarten Schiedsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten abgeschlossen hätten. Im Übrigen enthalte die Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Andeutung dahin, dass unter den Begriff „schwerwiegende Störungen“ nicht auch eine Situation fallen könnte, in der eine in gutem Glauben handelnde Gesellschaft mit Sitz in der Union, wie PL Holdings, zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere unter Verstoß gegen die in den Art. 49 und 54 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit, enteignet und danach ihres in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beraubt worden sei. |
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Insoweit ergeben sich, wie von der Generalanwältin in Nr. 84 ihrer Schlussanträge ausgeführt, die Kriterien für die Auslegung der für die vorliegende Rechtssache einschlägigen Art. 267 und 344 AEUV unmittelbar aus dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), dessen zeitliche Wirkung der Gerichtshof nicht beschränkt hat. |
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Würde einem Mitgliedstaat erlaubt, eine in einem zwischen Mitgliedsaaten geschlossenen internationalen Abkommen enthaltene Schiedsklausel dadurch zu ersetzen, dass er ad hoc eine Schiedsvereinbarung abschließt, um die Fortsetzung eines auf der Grundlage dieser Klausel eingeleiteten Schiedsverfahrens zu ermöglichen, hätte dies, wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils entschieden worden ist, nämlich eine Umgehung der Verpflichtungen zur Folge, die sich für diesen Mitgliedstaat aus den Verträgen und insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie aus den Art. 267 und 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), ergeben. |
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Daher würde eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils in Wirklichkeit die Beschränkung der Wirkungen der vom Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), vorgenommenen Auslegung dieser Vorschriften bedeuten. |
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Was im Übrigen die behaupteten schwerwiegenden Störungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen hinsichtlich der angeblichen Auswirkungen, die das vorliegende Urteil auf die von den Mitgliedstaaten für verschiedene Vertragsarten geschlossenen Schiedsvereinbarungen haben könnte, die Auslegung des Unionsrechts im vorliegenden Urteil nur auf die Schiedsvereinbarungen Bezug nimmt, die unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und wie sie u. a. in Rn. 65 des vorliegenden Urteils zusammengefasst sind, ad hoc abgeschlossen wurden. |
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Zum anderen muss der Schutz der PL Holdings aus dem Unionsrecht erwachsenden subjektiven Rechte im Rahmen des Gerichtssystems der Mitgliedstaaten, vorliegend des polnischen Gerichtssystems, sichergestellt sein. Selbst wenn die von PL Holdings behauptete Lücke im Schutz dieser Rechte erwiesen wäre, müsste sie daher innerhalb dieses Systems geschlossen werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit, ohne dass es diese Lücke rechtfertigen könnte, die Verletzung der in Rn. 65 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften und fundamentalen Grundsätze zu dulden. |
69 |
Unter diesen Umständen ist der auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils gerichtete Antrag von PL Holdings ohne Prüfung des guten Glaubens dieser Gesellschaft zurückzuweisen. |
Kosten
70 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Mitgliedstaat erlauben, mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats ad hoc eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die die Fortsetzung eines Schiedsverfahrens ermöglicht, das auf der Grundlage einer Schiedsklausel eingeleitet wurde, die inhaltsgleich mit der Schiedsvereinbarung, in einem zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen enthalten und wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Artikeln ungültig ist. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.