URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. Dezember 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Art. 19 – Informationen für die Verbraucher – Kennzeichnung – Auf den Behältnissen und Verpackungen der Mittel anzubringende Angaben – Kennzeichnung in einer Fremdsprache – ‚Verwendungszweck des kosmetischen Mittels‘ – Begriff – Verpackung kosmetischer Mittel mit einem Verweis auf einen in der Sprache des Verbrauchers verfassten umfassenden Produktkatalog“

In der Rechtssache C‑667/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) mit Entscheidung vom 12. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. September 2019, in dem Verfahren

A. M.

gegen

E. M.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und F. Biltgen sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von A. M., vertreten durch A. Chołub, adwokat,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens und P. Cottin als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. S. Wolff und P. Z. L. Ngo als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch L. Kotroni, S. Charitaki und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und K. Juodelytė als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Jáuregui Gómez und B. Sasinowska als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59, berichtigt im ABl. 2013, L 72, S. 16).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. M. und E. M. wegen Auflösung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags über den Kauf kosmetischer Mittel.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 3, 4, 6, 7, 9 und 46 der Verordnung Nr. 1223/2009 heißt es:

„(3)

Das Ziel dieser Verordnung ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Begrifflichkeit zu vereinheitlichen, um so den Verwaltungsaufwand und Unklarheiten zu verringern. Darüber hinaus sieht die Verordnung den Ausbau bestimmter Elemente des Regelwerks für kosmetische Mittel vor, etwa der Marktüberwachung, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

(4)

Mit dieser Verordnung werden die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(6)

Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich nur auf kosmetische Mittel und nicht auf Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biozide. Die Abgrenzung ergibt sich insbesondere aus der ausführlichen Definition der kosmetischen Mittel sowohl in Bezug auf die Stellen, an denen diese Mittel angewendet werden, als auch auf die damit verbundene Zweckbestimmung.

(7)

Die Feststellung, ob ein Erzeugnis ein kosmetisches Mittel ist, muss auf Grundlage einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses getroffen werden. …

(9)

Die kosmetischen Mittel sollten bei normalem oder vernünftigerweise voraussehbarem Gebrauch sicher sein. Insbesondere darf dabei eine Nutzen-Risiko-Abwägung kein Risiko für die menschliche Gesundheit rechtfertigen.

(46)

Es ist eine größere Transparenz nötig hinsichtlich der Bestandteile kosmetischer Mittel. Diese Transparenz sollte durch Deklaration der in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Bestandteile auf der Verpackung erreicht werden. Sollte es aus praktischen Gründen nicht möglich sein, diese Bestandteile auf der Verpackung aufzuführen, so sollten diese Angaben dem Erzeugnis in der Weise beigefügt werden, dass die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet ist.“

4

Nach dem Wortlaut ihres Art. 1 werden mit dieser Verordnung Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

5

In Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung wird „kosmetisches Mittel“ definiert als „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“.

6

Art. 3 („Sicherheit“) der Verordnung Nr. 1223/2009 bestimmt:

„Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:

a)

Aufmachung …;

b)

Kennzeichnung;

…“

7

Kapitel VI („Informationen für die Verbraucher“) dieser Verordnung umfasst deren Art. 19 bis 21. Art. 19 („Kennzeichnung“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:

d)

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind;

f)

der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt;

g)

eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Liste trägt die Überschrift ‚Ingredients‘.

(2)   Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die in Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Angaben wie vorgesehen auf dem Etikett zu kennzeichnen, gilt Folgendes:

Die Angaben müssen auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden.

Auf diese Angaben ist, außer wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, durch abgekürzte Informationen oder das in Anhang VII Nummer 1 dargestellte Symbol hinzuweisen, das auf dem Behältnis oder der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und auf der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben erscheinen muss.

(3)   Können im Fall von Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die betreffenden Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden.

(4)   Für nicht vorverpackte kosmetische Mittel bzw. für kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, erlassen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, nach denen die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben angegeben werden.

(5)   Die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.

…“

8

Art. 20 („Werbeaussagen“) der Verordnung Nr. 1223/2009 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)   Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

(2)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zu verwendeten Werbeaussagen und bestimmt die Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer Kriterien, die die Verwendung einer Werbeaussage rechtfertigen.

…“

9

In Anhang VII („Auf Verpackungen/Behältern verwendete Symbole“) dieser Verordnung heißt es:

„1. Verweis auf die beiliegenden oder am Produkt befestigten Informationen

Image

…“

Polnisches Recht

10

Art. 2 der Ustawa o kosmetykach (Gesetz über Kosmetika) vom 30. März 2001 (Dz. U. 2001, Nr. 42, Pos. 473) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kaufvertrags geltenden Fassung (Dz. U. 2013, Pos. 475) bestimmt:

„1.   Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle chemischen Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen: Haut, Haare, Lippen, Nägel, äußere Genitalien, Zähne und Schleimhäute der Mundhöhle, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu pflegen, zu schützen, zu parfümieren, das Aussehen des Körpers zu verändern oder seinen Geruch zu verbessern.

2.   Der Gesundheitsminister legt durch Verordnung unter Berücksichtigung der in Abs. 1 festgelegten Kriterien die am weitesten verbreiteten Kategorien kosmetischer Mittel fest.“

11

In Art. 6 dieses Gesetzes heißt es:

„1.   Die Verpackung eines kosmetischen Mittels ist sichtbar und lesbar mit einer Kennzeichnung zu versehen, die nicht leicht entfernt werden kann.

2.   Vorbehaltlich des Abs. 3 enthält die Kennzeichnung der Verpackung des kosmetischen Mittels, die auf dem Behältnis und auf der Verpackung erscheint, folgende Angaben:

5)

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, wenn dieses entsprechend seiner Zweckbestimmung zum gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, sowie sonstige notwendige Vorsichtsmaßnahmen;

7)

den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht klar aus der Aufmachung ergibt;

8)

das Verzeichnis der gemäß den Bezeichnungen der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (NIIC) definierten Inhaltsstoffe, das die Überschrift ‚Bestandteile‘ oder ‚ingredients‘ trägt …

4.   Es ist möglich, die Angaben nach Abs. 2 Nr. 8 nur auf der Verpackung des kosmetischen Mittels erscheinen zu lassen.

6.   Ist es aufgrund der Größe oder Form der Verpackung nicht möglich, die in Abs. 2 Nrn. 5 und 8 genannten Warnhinweise oder Angaben dort anzubringen, können sie auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen aufgeführt werden. In einem solchen Fall ist auf dem Behältnis oder der Verpackung durch abgekürzte Informationen oder ein Symbol darauf hinzuweisen, dass diese Angaben dem kosmetischen Mittel beigepackt bzw. an ihm befestigt sind.

7.   Ist es aufgrund der Größe oder Form der Verpackung nicht möglich, auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen die in Abs. 2 Nr. 8 genannten Angaben anzubringen, so sind diese Angaben unmittelbar auf dem Behältnis oder an einem Ort anzubringen, an dem das zum Verkauf angebotene kosmetische Mittel dem Käufer zugänglich ist.

8.   Ist das kosmetische Mittel nicht in Sets vorverpackt, sondern wird in der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt, oder ist das Mittel in Sets für den sofortigen Verkauf vorverpackt, müssen die in Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 genannten Informationen auf dem Behältnis oder der Verpackung erscheinen, in dem/der das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

A. M., die u. a. Inhaberin eines Schönheitssalons ist, kaufte kosmetische Mittel eines amerikanischen Herstellers bei E. M., die diese Mittel vertreibt.

13

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht insbesondere hervor, dass A. M. eine vom Handelsvertreter von E. M. durchgeführte Schulung für die von E. M. vertriebenen Produkte erhalten hatte. Bei der Schulung wurde ihr die Kennzeichnung dieser Produkte und die Eigenschaften jedes einzelnen von ihnen vorgestellt. Der Handelsvertreter überließ ihr zu diesem Zweck eine Dokumentation in polnischer Sprache, zusammen mit Verkaufsbroschüren und Schulungsunterlagen. A. M. wurde außerdem darüber informiert, dass es sich um amerikanische Produkte handele, deren Verpackung keine Angaben über ihre Wirkung in polnischer Sprache enthalte, auf der aber ein Symbol abgebildet sei, das eine Hand mit einem aufgeschlagenen Buch darstelle und auf einen Katalog verweise, der alle Angaben zu diesen Produkten in polnischer Sprache enthalte.

14

Im Anschluss an die Schulung kaufte A. M. von E. M. am 28. und 29. Januar 2016 40 Verkaufskataloge zu einem Preis von je 0,01 polnischen Zloty (PLN) (etwa 0,002 Euro) und zehn Firmenkataloge zu einem Preis von je 0,01 PLN sowie verschiedene kosmetische Mittel, nämlich Cremes, Masken und Puder, zu einem Bruttobetrag von 3184,25 PLN (711,61 Euro). Auf der Verpackung der Produkte befanden sich der Name des verantwortlichen Unternehmens, der Originalname des kosmetischen Mittels, seine Zusammensetzung, sein Verfallsdatum und seine Seriennummer sowie ein Symbol, das eine Hand mit einem aufgeschlagenen Buch darstellte und auf den Katalog in polnischer Sprache verwies.

15

A. M. löste den Kaufvertrag über die kosmetischen Mittel wegen Mängeln der verkauften Sache auf und machte geltend, dass auf der Verpackung keine Informationen in polnischer Sprache zum Verwendungszweck des Mittels vorhanden seien, so dass es nicht möglich sei, es zu identifizieren und seine Wirkung zu erkennen, und dass diese Elemente nicht klar aus der Aufmachung hervorgingen. Die einzelnen kosmetischen Mittel, die sie bei der letzten Lieferung erhalten habe, hätten auf ihren Verpackungen nicht die nach dem in Polen für den Handel mit kosmetischen Mitteln geltenden Recht vorgeschriebenen Angaben in polnischer Sprache enthalten, d. h. die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009. Außerdem befänden sich die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in polnischer Sprache nur im Katalog, der nicht mit dem kosmetischen Mittel verbunden sei.

16

E. M. versicherte ihrerseits, dass die kosmetischen Mittel gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen und Art. 19 der Verordnung Nr. 1223/2009 gekennzeichnet worden seien. Sie führte aus, dass das Symbol, das eine Hand mit einem aufgeschlagenen Buch darstelle, auf den Mitteln erscheine und den Endverbraucher des Mittels auf eine Packungsbeilage verweise, im vorliegenden Fall auf einen in polnischer Sprache verfassten Katalog, der jedem Mittel beigefügt sei. Der Katalog enthalte eine vollständige Darstellung der Mittel und ihrer Verwendungszwecke in polnischer Sprache, insbesondere ihrer Gegenanzeigen, der Art ihrer Anwendung und ihrer Bestandteile.

17

A. M. erhob beim Sąd Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau, Polen) Klage auf Erstattung der Kosten für den Kauf der kosmetischen Mittel. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, A. M. habe nicht nachweisen können, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Mittel keine Angaben in polnischer Sprache enthielten. Es berücksichtigte dabei insbesondere die frühere Zusammenarbeit der Parteien, die Tatsache, dass A. M. zuvor keine Mängel der Ware geltend gemacht habe, und den Umstand, dass im vorliegenden Fall auf der jeweiligen äußeren Verpackung der Mittel ein Symbol erscheine, das auf beigefügte Informationen verweise und dazu diene, die Lesbarkeit und die Kommunikation mit dem Verbraucher zu verbessern.

18

Gegen dieses Urteil legte A. M. beim Sąd Okręgowy w Warszawie XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) Berufung ein. Sie wandte sich insbesondere gegen die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass der Katalog, auf den verwiesen werde, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der an sie verkauften kosmetischen Mittel darstelle, da aus den erhobenen Beweisen nicht klar hervorgehe, dass es nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Angaben auf den betreffenden Mitteln erscheinen zu lassen.

19

Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009, soweit er regelt, dass sich auf Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar Angaben über den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels befinden müssen, sofern dieser sich nicht aus dessen Aufmachung ergibt, dahin auszulegen, dass damit die grundlegenden Verwendungszwecke eines kosmetischen Mittels im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung, d. h. der Reinigungszweck (zu reinigen), der Pflege- und Schutzzweck (in gutem Zustand zu halten), die Beeinflussung des Geruchs und der Verschönerungszweck (Aussehen zu verändern), gemeint sind, oder sind detailliertere Verwendungszwecke anzugeben, die eine Bestimmung der Eigenschaften des jeweiligen kosmetischen Mittels ermöglichen?

2.

Sind Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 sowie der 46. Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass es möglich ist, Informationen, von denen in Abs. 1 Buchst. d, g und f dieser Bestimmung die Rede ist, d. h. Vorsichtsmaßnahmen, Bestandteile und Verwendungszwecke, in einem auch andere Produkte umfassenden Firmenkatalog anzugeben und auf der Verpackung das in Anhang VII Nr. 1 bestimmte Symbol zu verwenden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

20

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, nur geeignet sein muss, den Verbraucher über die mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, d. h. zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, zu schützen, in gutem Zustand zu halten und den Körpergeruch zu beeinflussen, zu informieren, oder dass diese Angabe auch geeignet sein muss, ihn über alle Verwendungszwecke zu informieren, die eine Bestimmung der spezifischen Eigenschaften des betreffenden Mittels ermöglichen.

21

Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen dieser Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar die Angabe des „Verwendungszweck[s] des kosmetischen Mittels“ tragen, „sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt“.

22

Bei der Auslegung des Ausdrucks „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ im Sinne dieser Bestimmung sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C‑20/19, EU:C:2020:273, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ in dieser Bestimmung nicht definiert wird. Im Übrigen findet sich dieser Ausdruck nicht in anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009.

24

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung definiert das kosmetische Mittel anhand dreier Kriterien. Das erste Kriterium bezieht sich auf die Art des betreffenden Mittels, d. h., dass es sich um einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen handeln muss, das zweite Kriterium betrifft den Teil des menschlichen Körpers, mit dem das Mittel in Berührung kommen soll, und bei dem dritten Kriterium handelt es sich um den Zweck, der mit dem Gebrauch des Mittels verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Colena, C‑321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19).

25

Zum letztgenannten Kriterium stellt die genannte Bestimmung klar, dass ein kosmetisches Mittel, um als solches definiert zu werden, ausschließlich oder hauptsächlich den Zweck haben muss, zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, einen der in dieser Vorschrift aufgeführten Teile des menschlichen Körpers zu schützen oder in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

26

Als Zweites ist sowohl in Bezug auf den Regelungszusammenhang von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 als auch in Bezug auf die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört, festzustellen, dass dieser Artikel, mit dem Kapitel VI („Informationen für die Verbraucher“) dieser Verordnung beginnt, die Kennzeichnungsregeln festlegt, die für alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel einzuhalten sind.

27

Aus einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009, insbesondere von Art. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 3 und 4, ergibt sich, dass mit dieser Verordnung die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté, C‑13/17, EU:C:2018:246, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Insoweit sollten die kosmetischen Mittel, wie im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 ausgeführt, bei normalem oder vernünftigerweise voraussehbarem Gebrauch sicher sein können. Wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung ergibt, müssen die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel „bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung“ für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Aufmachung und Kennzeichnung. Somit besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Sicherheit der auf den Markt gebrachten kosmetischen Mittel und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung.

29

Mit Art. 19 der Verordnung Nr. 1223/2009 sollen somit die Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung kosmetischer Mittel umfassend harmonisiert werden, denn mit einer solchen Harmonisierung wird, abgesehen davon, dass sie die Erreichung des Ziels der Vermarktung kosmetischer Mittel in der Union erleichtert, auch das Ziel verfolgt, die menschliche Gesundheit zu schützen, und zwar in dem Sinne, dass eine Information, die den Verbraucher über die Merkmale eines kosmetischen Mittels irreführen kann, auch Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte.

30

Aus alledem ergibt sich, dass sich die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgesehene Anforderung, auf den Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Angaben zum Verwendungszweck des kosmetischen Mittels anzubringen, nicht allein auf die Angabe der mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecke beschränken kann, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung aufgeführt sind, d. h. zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, einen der in dieser Vorschrift aufgeführten Teile des menschlichen Körpers zu schützen oder in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

31

Daraus folgt auch, dass es zwar anhand dieser Zwecke möglich ist, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Erzeugnis je nach seiner Verwendung und seinem Zweck als kosmetisches Mittel eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Colena, C‑321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19 und 22) und somit, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, es von anderen Erzeugnissen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1223/2009 fallen, abzugrenzen, doch bezieht sich der „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung auf die Angabe spezifischerer Merkmale des Mittels.

32

Solche Angaben müssen den Verbraucher in die Lage versetzen, sich auf dem Behältnis und der Verpackung des kosmetischen Mittels umfassender über dessen Anwendung und Verwendungsweise zu informieren, falls diese Informationen nicht klar aus der Aufmachung des Mittels hervorgehen. Diese Angaben ermöglichen es daher dem Verbraucher, das Mittel in voller Kenntnis der Sachlage auszuwählen, ohne dass er in die Irre geführt wird, und es in geeigneter Weise anzuwenden, um das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu erreichen.

33

Der Begriff „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 darf auch nicht mit den „Werbeaussagen“ im Sinne von Art. 20 dieser Verordnung verwechselt werden, für die in der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (ABl. 2013, L 190, S. 31) speziellere Regeln vorgesehen sind, wobei der Zweck dieser „Werbeaussagen“ darin besteht, eine größere Menge an Informationen über die Merkmale oder Eigenschaften dieser Mittel zu liefern.

34

Daher ist zur Beantwortung der konkreten Fragen des vorlegenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass detaillierte Informationen über die Eigenschaften des kosmetischen Mittels, insbesondere über die beabsichtigte Wirkung und die Zielgruppe, nicht zu den Angaben gehören, die als „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 aufzuführen sind.

35

Art und Umfang der Informationen über den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, die gemäß dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angebracht sein müssen, sind in jedem Einzelfall im Hinblick auf die Merkmale und Eigenschaften des jeweiligen Mittels unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2000, Estée Lauder, C‑220/98, EU:C:2000:8, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Oktober 2002, Linhart und Biffl, C‑99/01, EU:C:2002:618, Rn. 31).

36

Diese Bestimmung verlangt, dass die Informationen auf dem Behältnis und der Verpackung des kosmetischen Mittels, die gegebenenfalls auf die bloße Gattungsbezeichnung oder auf die geläufige Bezeichnung reduziert sind, geeignet sind, den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher klar über den Verwendungszweck des betreffenden Mittels zu informieren, damit er nicht über seine Anwendung und Verwendungsweise in die Irre geführt wird und es so verwendet, dass seine Gesundheit nicht beeinträchtigt wird.

37

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können, und dass diese Angabe daher nicht auf eine bloße Aussage zu den mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung beschränkt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

Zur zweiten Frage

38

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d, f und g dieser Verordnung genannten Angaben, d. h. die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen, in einem Firmenkatalog, in dem auch andere Produkte aufgeführt sind, vermerkt werden können, wenn auf der Verpackung oder dem Behältnis des kosmetischen Mittels das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 der Verordnung angebracht ist.

39

Nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 müssen die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und g dieser Verordnung genannten Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen und den Bestandteilen „auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“ aufgeführt werden, wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, sie auf dem Etikett zu kennzeichnen. In einem solchen Fall verlangt diese Bestimmung, dass auf diese Angaben, außer wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, durch abgekürzte Informationen oder das in Anhang VII Nr. 1 der Verordnung dargestellte Symbol hinzuweisen ist, das auf dem Behältnis oder der Verpackung für die in Buchst. d genannten Angaben und nur auf der Verpackung für die in Buchst. g genannten Angaben erscheinen muss.

40

Daraus folgt als Erstes, dass zu unterscheiden ist zwischen der Angabe zum Verwendungszweck des kosmetischen Mittels gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 auf der einen Seite und den Angaben zu den Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und zu den Bestandteilen gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und g der Verordnung Nr. 1223/2009 auf der anderen Seite, da unter den in Abs. 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nur die letztgenannten Angaben auf einem anderen Träger als dem Etikett des Mittels erscheinen dürfen.

41

Als Zweites ist festzustellen, dass die in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgesehene Ausnahme von den Kennzeichnungspflichten nach dem ersten Absatz dieses Artikels anhand des 46. Erwägungsgrundes dieser Verordnung auszulegen ist, in dem es heißt: „Sollte es aus praktischen Gründen nicht möglich sein, diese Bestandteile auf der Verpackung aufzuführen, so sollten diese Angaben dem Erzeugnis in der Weise beigefügt werden, dass die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet ist“.

42

Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 führt somit eine von der allgemeinen Kennzeichnungsregelung abweichende Regelung ein und ist daher eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schwarzkopf, C‑169/99, EU:C:2001:439, Rn. 31).

43

Im Ausgangsverfahren ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, anhand des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind. Es ist jedoch zu beachten, dass der Verweis auf einen „separaten Firmenkatalog, der mehrere Produkte enthält“, wie derjenige, der beim Verkauf der in Rede stehenden kosmetischen Mittel zur Verfügung gestellt wurde, wohl nicht mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009 vereinbar ist.

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Erstens dürfen nach Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung, wenn ein solcher Verweis erfolgt, als externe Träger zum kosmetischen Mittel nur „dem kosmetischen Mittel [beigepackte] oder an ihm [befestigte] Zettel, Etikett[en], Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“ verwendet werden. Anhang VII dieser Verordnung, in dem die drei Symbole abgebildet sind, die auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht werden können, sieht, wie aus der Überschrift seiner Nr. 1 hervorgeht, ausdrücklich den „Verweis auf die beiliegenden oder am Produkt befestigten Informationen“ vor, dem das Symbol entspricht, das eine Hand mit einem aufgeschlagenen Buch darstellt. Ein gesondert zur Verfügung gestellter Firmenkatalog, der eine Beschreibung des oder der betreffenden kosmetischen Mittel, aber auch anderer Produkte aus der vom Hersteller angebotenen Produktpalette enthält, ist einem bestimmten Produkt nicht beigelegt oder an diesem befestigt.

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Zweitens ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009, dass es nur dann zulässig ist, die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Angaben in einen externen Träger zum kosmetischen Mittel aufzunehmen, wenn es „aus praktischen Gründen“ nicht möglich ist, sie auf dem Etikett zu kennzeichnen. Diese Unmöglichkeit bezieht sich auf Fälle, in denen es schon aufgrund der Art und der Aufmachung des Mittels faktisch unmöglich ist, bestimmte Angaben erscheinen zu lassen.

46

In diesem Zusammenhang macht der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die in Rede stehenden kosmetischen Mittel importiert werden, was in Anbetracht der Anforderung, die notwendigen Angaben in der nach Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 bestimmten Sprache erscheinen zu lassen, zu organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten führen kann, die mit der Notwendigkeit verbunden sind, bestimmte Informationen zu übersetzen und das Mittel neu zu kennzeichnen oder selbst neu zu verpacken, es für sich genommen nicht praktisch unmöglich, sie auf dem Etikett zu kennzeichnen. Die Kosten, die durch eine neue Kennzeichnung dieser Mittel in einer anderen Sprache für ihre Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten entstehen, können in keinem Fall als Rechtfertigungsgrund für eine unvollständige Kennzeichnung des Mittels auf dem Behältnis und der Verpackung angesehen werden.

47

Die in dieser Bestimmung aufgestellte Anforderung, die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. b bis d und f sowie in den Abs. 2 bis 4 dieses Artikels genannten Angaben in der Sprache abzufassen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird, vorgeschrieben ist, erlaubt die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Der Schutz der menschlichen Gesundheit könnte nämlich nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, wenn die Verbraucher nicht in der Lage wären, insbesondere von der Angabe des Verwendungszwecks des betreffenden kosmetischen Mittels und der bei seiner Verwendung zu beachtenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen umfassend Kenntnis zu nehmen und sie zu verstehen. Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel, die unter die Verordnung Nr. 1223/2009 fallen, auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angeben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schwarzkopf, C‑169/99, EU:C:2001:439, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Auch der Umstand, dass die Kennzeichnung kosmetischer Mittel einem Dritten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kaufvertrags obliegt, nämlich dem Hersteller dieser Mittel und nicht dem Unternehmen, das sie vertreibt, macht es ebenfalls nicht praktisch unmöglich, die erforderlichen Angaben in die Kennzeichnung der Mittel aufzunehmen. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, reicht insoweit der Wille des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens solcher Mittel, ihren Verkehr innerhalb der Union zu erleichtern, für sich allein nicht aus, um eine unvollständige Angabe der vorgeschriebenen Informationen zu rechtfertigen. Der Begriff der Unmöglichkeit bezieht sich im Allgemeinen auf Umstände, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluss hat; er kann daher nicht so verstanden werden, dass er es dem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel erlaubt, sich wegen der Anzahl der von ihm gewählten Sprachen – unabhängig davon, ob es sich dabei um Unionssprachen handelt oder nicht – nach seinem Belieben auf eine „Unmöglichkeit aus praktischen Gründen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 zu berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schwarzkopf, C‑169/99, EU:C:2001:439, Rn. 35).

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Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d, f und g dieser Verordnung genannten Angaben, d. h. die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen, nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 dieser Verordnung, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können, und dass diese Angabe daher nicht auf eine bloße Aussage zu den mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung beschränkt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

 

2.

Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d, f und g dieser Verordnung genannten Angaben, d. h. die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen, nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 dieser Verordnung, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.