URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

29. Juli 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 Abs. 3 – Umfassende Ex-nunc-Prüfung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfang der Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts – Fehlende Abänderungsbefugnis – Weigerung der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. gerichtsähnlichen Behörde, einer Entscheidung dieses Gerichts nachzukommen“

In der Rechtssache C‑556/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Pécs, Ungarn) mit Entscheidung vom 5. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 22. September 2017, in dem Verfahren

Alekszij Torubarov

gegen

Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter A. Rosas, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby, C. G. Fernlund, C. Vajda und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Torubarov, vertreten durch T. Fazekas und I. Bieber, ügyvédek,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Alekszij Torubarov und dem Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Amt für Einwanderung und Asyl, Ungarn, im Folgenden: Einwanderungsbehörde) über die Entscheidung der Behörde, den Antrag von Herrn Torubarov auf internationalen Schutz abzulehnen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2011/95/EU

3

Art. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.“

4

Art. 2 der Richtlinie 2011/95 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus …

d)

‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

f)

‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

…“

5

Die Kapitel II bis VI dieser Richtlinie betreffen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die Anerkennung als Flüchtling, die Flüchtlingseigenschaft, die Voraussetzungen für subsidiären Schutz und den subsidiären Schutzstatus.

6

Art. 13 („Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“) in Kapitel IV der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.“

7

Ebenfalls in Kapitel IV der Richtlinie 2011/95 bestimmt Art. 14 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“):

„(1)   Bei Anträgen auf internationalen Schutz … erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab …

(4)   Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen …

…“

8

Art. 15 („Ernsthafter Schaden“) in Kapitel V der Richtlinie zählt die Arten eines Schadens auf, die den Anspruch auf subsidiären Schutz eröffnen.

9

Art. 18 („Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus“) in Kapitel VI der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.“

10

Ebenfalls in Kapitel VI der Richtlinie 2011/95 heißt es in Art. 19 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“):

„(1)   Bei Anträgen auf internationalen Schutz … erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab …

(2)   Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen …

…“

Richtlinie 2013/32

11

In den Erwägungsgründen 18, 50 und 60 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„(18)

Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.

(50)

Einem Grundprinzip des Unionsrechts zufolge muss gegen die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz … ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein.

(60)

Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 18, 19, 21, 23, 24 und 47 der Charta zu fördern; sie muss entsprechend umgesetzt werden.“

12

Zweck der Richtlinie 2013/32 ist nach ihrem Art. 1 die Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95.

13

Gemäß Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 bezeichnet der Ausdruck „Asylbehörde“„jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen“.

14

Art. 46 Abs. 1, 3 und 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

(3)   Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. …“

15

Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um … den Artikeln 32 bis 46 … bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. …“

16

Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz … nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge … gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG [des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13)].“

Ungarisches Recht

Vor dem 15. September 2015 geltendes, auf Verfahren des internationalen Schutzes anzuwendendes Recht

17

In § 339 Abs. 1 und 2 Buchst. j des Polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény (Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung, im Folgenden: ZPO) hieß es in seiner vor dem 15. September 2015 geltenden Fassung:

„(1)   Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erklärt das Gericht die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung – ausgenommen bei der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, die sich nicht auf die Begründetheit auswirkt – für nichtig und verpflichtet erforderlichenfalls die die Verwaltungsentscheidung erlassende Behörde zur Durchführung eines neuen Verfahrens.

(2)   Das Gericht darf folgende Verwaltungsentscheidungen abändern:

j)

Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.“

18

Eine diesem § 339 Abs. 2 Buchst. j entsprechende Bestimmung fand sich in § 68 Abs. 5 des Menedékjogról szóló 2007. évi LXXX. törvény (Gesetz Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht, im Folgenden: Asylgesetz).

Nach dem 15. September 2015 geltendes, auf Verfahren des internationalen Schutzes anzuwendendes Recht

19

Am 15. September 2015 trat das Egyes törvényeknek a tömeges bevándorlás kezelésével összefüggő módosításáról szóló 2015. évi CXL. törvény (Gesetz Nr. CXL von 2015 über die Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Steuerung der Masseneinwanderung, im Folgenden: Masseneinwanderungsgesetz) in Kraft. § 1 Abs. 3 Buchst. a dieses Gesetzes hob § 339 Abs. 2 Buchst. j ZPO auf. Mit § 14 des Masseneinwanderungsgesetzes wurde § 68 Abs. 5 des Asylgesetzes geändert.

20

Nach dieser Änderung heißt es in § 68 Abs. 3, 5 und 6 des Asylgesetzes, der auch auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens laufende Verfahren Anwendung findet:

„(3)   … Das Gericht führt eine umfassende Überprüfung durch, die sich auf die Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erstreckt.

(5)   Das Gericht darf Entscheidungen der Asylbehörde nicht abändern; das Gericht erklärt die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung – ausgenommen bei der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, die sich auf die Begründetheit nicht auswirkt – für nichtig und verpflichtet erforderlichenfalls die Asylbehörde, ein neues Verfahren durchzuführen.

(6)   Gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsbehelf gegeben.“

21

§ 109 Abs. 4 des Közigazgatási hatósági eljárás és szolgáltatás általános szabályairól szóló 2004. évi CXL. törvény (Gesetz Nr. CXL von 2004 mit allgemeinen Vorschriften für das Verfahren und die Leistungen der Verwaltungsbehörden, im Folgenden: Verwaltungsverfahrensgesetz) sieht vor:

„Die Behörde ist an den Tenor und die Begründung der Entscheidung des mit Verwaltungsrechtsstreitigkeiten befassten Gerichts gebunden und hat in dem neuen Verfahren und bei ihrer Entscheidung entsprechend vorzugehen.“

22

Art. 121 Abs. 1 Buchst. f dieses Gesetzes bestimmt:

„In Verfahren nach diesem Kapitel wird die Entscheidung für nichtig erklärt: wenn

(f)

der Inhalt der Entscheidung zu den Regelungen in § 109 … Abs. 4 in Widerspruch steht.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

23

Herr Torubarov, ein russischer Staatsangehöriger, war Unternehmer und Mitglied einer russischen politischen Oppositionspartei und einer Unternehmerinteressen vertretenden Nichtregierungsorganisation, an deren Tätigkeiten er sich beteiligte. Seit 2008 wurden in Russland mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Herr Torubarov verließ daraufhin das russische Hoheitsgebiet, um sich zunächst in Österreich und dann in der Tschechischen Republik niederzulassen. Von dort wurde er am 2. Mai 2013 nach Russland ausgeliefert.

24

Nach seiner Rückkehr nach Russland wurde Herr Torubarov erneut angeklagt, blieb aber auf freiem Fuß, um seine Verteidigung vorzubereiten. Am 9. Dezember 2013 überschritt er illegal die ungarische Grenze und wurde sofort von der ungarischen Polizei aufgegriffen. Da er nicht in der Lage war, die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Ungarn nachzuweisen, wurde er von der Polizei festgenommen. Am selben Tag beantragte er internationalen Schutz.

25

Mit Entscheidung vom 15. August 2014 lehnte die Einwanderungsbehörde diesen Antrag auf internationalen Schutz ab. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass die Erklärungen von Herrn Torubarov sowie die Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland belegten, dass es unwahrscheinlich sei, dass er aus politischen oder anderen Gründen verfolgt werde oder dort einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2011/95 erleide.

26

Gegen diese Entscheidung erhob Herr Torubarov Klage beim vorlegenden Gericht, dem Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Gericht für Verwaltungs- und Arbeitssachen Pécs, Ungarn). Dieses erklärte mit Urteil vom 6. Mai 2015 die Entscheidung für nichtig und verpflichtete die Einwanderungsbehörde, ein neues Verfahren durchzuführen und eine neue Entscheidung zu erlassen. Diese Nichtigerklärung wurde damit begründet, dass die genannte Entscheidung an Widersprüchen leide und die Einwanderungsbehörde allgemein den ihr zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt nicht geprüft bzw., soweit sie ihn geprüft habe, in voreingenommener Weise gewürdigt habe, so dass ihre Entscheidung unbegründet und eine inhaltliche gerichtliche Kontrolle nicht möglich sei. In seinem Urteil gab das genannte Gericht der Einwanderungsbehörde auch genaue Anweisungen zu den Umständen, die sie im Rahmen des durchzuführenden neuen Verfahrens zu prüfen habe.

27

Nach Abschluss dieses zweiten Verwaltungsverfahrens lehnte die Einwanderungsbehörde den Antrag von Herrn Torubarov auf internationalen Schutz mit Entscheidung vom 22. Juni 2016 erneut ab, die sie insbesondere damit begründete, dass in seinem Herkunftsland das Recht auf ein unabhängiges gerichtliches Verfahren gewährleistet sei und ihm dort keine Verfolgung drohe. Zur Stützung dieser neuen Entscheidung und entsprechend den Anweisungen des vorlegenden Gerichts holte sie im Hinblick auf alle ihr von Herrn Torubarov übermittelten Dokumente insbesondere Auskünfte über die Korruption in Russland und die Haftbedingungen in russischen Gefängnissen sowie die Arbeitsweise der Justiz in Russland ein.

28

In dieser zweiten Entscheidung stützte sich die Einwanderungsbehörde auch auf eine Stellungnahme des Alkotmányvédelmi Hivatal (Amt für Verfassungsschutz, Ungarn). Dieses war der Auffassung, dass der Aufenthalt von Herrn Torubarov im ungarischen Hoheitsgebiet eine Gefahr für die Interessen der nationalen Sicherheit darstelle, da dieser sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne von Art. 1 Abschnitt F Buchst. c des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) verstießen, das am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt und geändert wurde (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention).

29

Herr Torubarov erhob gegen die Entscheidung der Einwanderungsbehörde vom 22. Juni 2016 Klage beim vorlegenden Gericht. Dieses erklärte die Entscheidung mit Urteil vom 25. Februar 2017 für nichtig und verpflichtete die Einwanderungsbehörde, ein neues Verfahren einzuleiten und eine neue Entscheidung zu erlassen. Seiner Ansicht nach war die Entscheidung vom 22. Juni 2016 rechtswidrig, weil zum einen die Herkunftslandinformationen und zum anderen die Stellungnahme des ungarischen Amtes für Verfassungsschutz offensichtlich fehlerhaft beurteilt worden seien.

30

Das vorlegende Gericht stellte insoweit fest, dass aus dem in dieser Entscheidung geschilderten Sachverhalt eindeutig hervorgehe, dass Herr Torubarov – entgegen der Würdigung der Einwanderungsbehörde – Gründe gehabt habe, zu befürchten, in Russland wegen seiner politischen Überzeugungen verfolgt zu werden und dort einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Ferner führte es aus, dass Inhalt und Tenor der Stellungnahme des ungarischen Amtes für Verfassungsschutz, die nationale geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalte, sich nicht in Einklang bringen ließen und dass die Einwanderungsbehörde den Inhalt dieser Stellungnahme nicht bewertet habe, aus der eindeutig abzuleiten sei, dass der dort dargestellte Sachverhalt keine Herrn Torubarov belastenden Gesichtspunkte enthalten habe, sondern vielmehr Belege dafür, dass sein Antrag auf internationalen Schutz begründet sei.

31

Mit Entscheidung vom 15. Mai 2017 (im Folgenden: streitige Entscheidung) lehnte die Einwanderungsbehörde den Antrag von Herrn Torubarov auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ein drittes Mal ab und begründete dies insbesondere damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er politisch verfolgt werde. Auf die Stellungnahme des ungarischen Amtes für Verfassungsschutz berief sie sich jedoch nicht mehr.

32

Das vorlegende Gericht ist derzeit mit einer dritten Klage, nunmehr gegen die streitige Entscheidung, befasst, mit der Herr Torubarov beantragt, diese Entscheidung in dem Sinne abzuändern, dass das Gericht ihm die Flüchtlingseigenschaft oder, hilfsweise, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkenne.

33

Hierzu führt das vorlegende Gericht allerdings aus, dass die Befugnis der Verwaltungsrichter, die Verwaltungsentscheidungen, die die Zuerkennung des internationalen Schutzes beträfen, abzuändern, mit dem Inkrafttreten des Masseneinwanderungsgesetzes am 15. September 2015 entfallen sei.

34

Diese Rechtsvorschriften liefen darauf hinaus, dass Personen, die internationalen Schutz beantragten, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf genommen werde. In dem Fall, dass die Verwaltung gegen ihre Pflicht verstoße, den Tenor und die Gründe eines ersten Urteils zu beachten, mit dem eine erste, einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Verwaltungsentscheidung für nichtig erklärt werde, bestehe die einzige im nationalen Recht vorgesehene Folge nämlich in der Nichtigerklärung der neuen Verwaltungsentscheidung. In einer solchen Situation habe das befasste Gericht daher keine andere Möglichkeit, als die Verwaltung zu verpflichten, ein neues Verfahren einzuleiten und eine neue Entscheidung zu erlassen. Es könne somit weder der Verwaltung aufgeben, dem Antragsteller internationalen Schutz zuzuerkennen, noch die Nichtbeachtung seines ersten Urteils durch die Verwaltung sanktionieren, was die Gefahr mit sich bringe, dass sich das Verfahren unter Verletzung der Rechte des Antragstellers endlos verlängere.

35

Genau dies sei der Fall in der Sache, mit der das vorlegende Gericht, das bereits zweimal die Entscheidungen der Einwanderungsbehörde für nichtig erklärt habe, befasst sei und in der diese Behörde eine dritte Entscheidung, nämlich die streitige Entscheidung, erlassen habe, die nicht dem Urteil des vorlegenden Gerichts vom 25. Februar 2017 entspreche, mit der dieses entschieden habe, dass Herrn Torubarov – ausgenommen bei nachweislicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit – internationaler Schutz zuzuerkennen sei. Daher habe Herr Torubarov seit der Einreichung seines Antrags auf internationalen Schutz im Dezember 2013 mangels endgültiger Entscheidung über diesen Antrag in einer Situation der Rechtsunsicherheit gelebt, ohne irgendeinen Status im ungarischen Hoheitsgebiet zu haben.

36

In einer solchen Situation gewährleiste das ungarische Recht nicht das in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 und in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Daher stelle sich die Frage, ob das vorlegende Gericht nach diesen unionsrechtlichen Bestimmungen befugt sei, eine Entscheidung wie die streitige abzuändern und dabei die nationalen Rechtsvorschriften, die ihm diese Befugnis absprächen, unangewendet zu lassen.

37

Unter diesen Umständen hat das Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Pécs) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist – unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta – Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass die ungarischen Gerichte befugt sind, Verwaltungsentscheidungen der zuständigen Asylbehörden, mit denen die Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt wird, abzuändern und internationalen Schutz zuzuerkennen?

Zur Vorlagefrage

38

Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, die Befugnis verleiht, diese Verwaltungsentscheidung abzuändern und durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen.

39

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz „nach dem 20. Juli 2015 oder früher“ anwenden.

40

Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wendung „oder früher“ in Art. 52 der Richtlinie 2013/32 es den Mitgliedstaaten gestatten wollte, ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 71 und 72, sowie vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 63 und 64).

41

Da Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in zeitlicher Hinsicht mehrere Anwendungsmöglichkeiten bietet, muss jedoch – damit bei der Umsetzung des Unionsrechts die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz gewahrt sind, so dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor Willkür geschützt sind – jeder der durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten die in seinem Hoheitsgebiet im selben Zeitraum gestellten Anträge auf internationalen Schutz vorhersehbar und einheitlich prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73, und vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 66).

42

Im vorliegenden Fall lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass der Antrag von Herrn Torubarov auf internationalen Schutz am 9. Dezember 2013 gestellt wurde, also nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 am 19. Juli 2013, aber vor dem letzten Zeitpunkt, zu dem diese in nationales Recht umgesetzt werden musste, also dem 20. Juli 2015.

43

Ferner hat das vorlegende Gericht in Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Gerichtshofs ausgeführt, dass es nach nationalem Recht verpflichtet sei, die zur Umsetzung der am 15. September 2015 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/32 erlassene nationale Regelung zu beachten, die es einem Gericht verbiete, eine Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz abzuändern, und zwar auch im Rahmen von Gerichtsverfahren, die zwar einen vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beträfen, die aber – wie das Ausgangsverfahren – nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden seien. Diese Auskunft ist von der ungarischen Regierung in ihrer schriftlichen Stellungnahme bestätigt worden.

44

Insoweit ergibt sich zum einen aus der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat frei entscheiden kann, die Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie 2013/32 umgesetzt wird, sofort auf solche Verfahren zur Anwendung zu bringen.

45

Zum anderen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, die vorsieht, dass ein Gericht seine Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung stützen muss, gewährleistet, dass Anträge auf internationalen Schutz, die im selben Zeitraum im nationalen Hoheitsgebiet gestellt und noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, vorhersehbar und einheitlich geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 67 und 68).

46

Unter diesen Umständen steht Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dem nicht entgegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht die nationale Regelung, mit der die Richtlinie 2013/32 umgesetzt wird, in einem bei ihm anhängigen Verfahren anwendet, obwohl dieses einen Antrag auf internationalen Schutz betrifft, der vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurde.

47

Nach diesen einleitenden Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2013/32 gemäß ihrem Art. 1 gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95 einführt.

48

Die Richtlinie 2011/95 sieht ihrerseits nach ihrem Art. 1 Normen erstens für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, zweitens für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und drittens für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vor.

49

Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist nach den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47, und vom 23. Mai 2019, Bilali, C‑720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).

50

Wenn also eine Person die vom Unionsrecht für die Erlangung eines dieser Status aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt, weil sie die Voraussetzungen der Kapitel II und III bzw. der Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95 erfüllt, sind die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe – verpflichtet, den beantragten internationalen Schutz zuzuerkennen, wobei sie in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C‑373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 52, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89).

51

Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 erkennt den Personen, die internationalen Schutz beantragen, ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die ihren Antrag betreffenden Entscheidungen zu. In Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie ist geregelt, wie weit das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf reicht, indem klargestellt wird, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 105 und 106).

52

Durch die Wendung ex nunc wird hervorgehoben, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Adjektiv „umfassend“ bestätigt seinerseits, dass das Gericht verpflichtet ist, sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 113).

53

Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, so dass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann, ohne dass die Akte an die Asylbehörde zurückgesandt zu werden braucht. Eine solche Auslegung dient dem mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel, nämlich zu gewährleisten, dass diese Anträge so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, bearbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584‚ Rn. 109 bis 112).

54

In Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist jedoch nur die Prüfung des Rechtsbehelfs, nicht aber die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geregelt. Der Unionsgesetzgeber wollte mithin beim Erlass der Richtlinie 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie nach der Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte, so dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, vorzusehen, dass im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung die Akte zur erneuten Entscheidung an dieses Organ zurückzusenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584‚ Rn. 145 und 146).

55

Die Richtlinie 2013/32 räumt den Mitgliedstaaten somit zwar einen gewissen Spielraum ein, um insbesondere zu regeln, wie ein Antrag auf internationalen Schutz zu bearbeiten ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung dieses Organs von einem Gericht für nichtig erklärt wird. Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten trotz dieses Spielraums bei der Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet sind, Art. 47 der Charta zu beachten, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind daher im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31, und vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 114).

56

Zweitens ist daran zu erinnern, dass Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257‚ Rn. 78). In Anbetracht insbesondere der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer kann daher für Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, nichts anderes gelten.

57

Drittens wäre das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf illusorisch, wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats es zuließe, dass eine endgültige und bindende gerichtliche Entscheidung zulasten einer Partei wirkungslos bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci, C‑205/15, EU:C:2016:499‚ Rn. 43).

58

Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn es zulässig wäre, dass die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie nach einem Urteil, in dem das erstinstanzliche Gericht gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie eine umfassende Ex-nunc-Beurteilung der Frage vorgenommen hat, ob der Antragsteller internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95 bedarf, eine dieser Beurteilung zuwiderlaufende Entscheidung erlassen könnte.

59

Auch wenn mit der Richtlinie 2013/32 nicht die in den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verfahrensvorschriften in Bezug auf den Erlass einer neuen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung genau und abschließend harmonisiert werden sollen, ergibt sich somit gleichwohl aus ihrem Ziel, die schnellstmögliche Bearbeitung derartiger Anträge sicherzustellen, aus der Pflicht, die praktische Wirksamkeit ihres Art. 46 Abs. 3 zu gewährleisten, sowie aus dem Art. 47 der Charta zu entnehmenden Erfordernis, die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs sicherzustellen, dass jeder durch die Richtlinie gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung und im Fall der Rücksendung der Akte an die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 148).

60

Im Licht dieser Erwägungen ist die Vorlagefrage zu prüfen.

61

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 109 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht – die in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, zu erfüllen scheint, nämlich zu gewährleisten, dass im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz im Fall der Rücksendung der Akte an die Verwaltungsstelle, die diese Entscheidung erlassen hat, die neue Entscheidung dieses Organs mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht.

62

Die ungarische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof jedoch geltend gemacht, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass das Gericht – um die Zuständigkeitsverteilung zwischen einerseits der Verwaltung, die in den einen Antrag auf internationalen Schutz betreffenden Verfahren eine zentrale Rolle zu übernehmen habe, und andererseits dem Gericht, das mit einer Klage nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 befasst werde, zu wahren – Anweisungen erteilen könne, welche Tatsachen zu prüfen und welche neuen Beweise zu erheben seien, das Recht auslegen und die von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigenden Umstände angeben könne, nicht aber die Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die konkrete Beurteilung des Einzelfalls binden könne, die auf andere als die von diesem Gericht berücksichtigten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, wie z. B. neue, nach dem Erlass der gerichtlichen Entscheidung eingetretene Gesichtspunkte, gestützt werden könne.

63

Einer solchen Auslegung steht jedoch Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, entgegen.

64

Der Gerichtshof hat zwar bereits anerkannt, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige, mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete nationale Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584‚ Rn. 116, und vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C‑652/16, EU:C:2018:801‚ Rn. 96).

65

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Unionsgesetzgeber, indem er vorgesehen hat, dass das Gericht, das für eine Klage gegen eine Entscheidung zuständig ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, verpflichtet ist, gegebenenfalls das „Bedürfnis nach internationalem Schutz“ des Antragstellers zu prüfen, mit dem Erlass von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 diesem Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es über alle diesbezüglich erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die Befugnis verleihen wollte, im Rahmen einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung dieser Angaben, d. h. abschließend und anhand des aktuellen Standes, verbindlich über die Frage zu entscheiden, ob dieser Antragsteller die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um Anspruch auf internationalen Schutz zu haben.

66

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 102 bis 105, 107 und 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in dem Fall, dass ein Gericht über die Klage einer Person, die internationalen Schutz beantragt, umfassend entscheidet und dabei eine Prüfung des „Bedürfnisses nach internationalem Schutz“ dieser Person anhand aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nach aktuellem Stand durchführt, nach der es zu der Überzeugung gelangt, dass ihr nach den in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und es die Entscheidung der Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnlichen Behörde, die diesen Antrag abgelehnt hat, für nichtig erklärt und die Akte an dieses Organ zurücksendet, dieses Organ unter dem Vorbehalt des Eintretens tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die objektiv eine neue, aktualisierte Beurteilung erfordern, durch diese gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe gebunden ist. Somit verfügt dieses Organ im Rahmen dieser Rückverweisung nicht mehr über ein Ermessen hinsichtlich der Zuerkennung des beantragten Schutzes unter Berücksichtigung der gleichen Gründe, wie sie diesem Gericht vorlagen, da sonst Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, sowie den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 jede praktische Wirksamkeit genommen würde.

67

Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob es dann, wenn eine Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnliche Behörde, an die die Akte zurückgesandt wurde, nicht seinem Nichtigkeitsurteil nachkommt, und es mit einer Klage der Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen die Entscheidung dieses Organs befasst wird, mit der dieser Schutz erneut versagt wird, ohne dass diese Versagung auf einen neu entstandenen Ausschlussgrund oder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine neue Beurteilung erfordern, gestützt würde, nach dem Unionsrecht über die Befugnis verfügt, die Entscheidung der Einwanderungsbehörde durch seine eigene zu ersetzen, indem es die Entscheidung trotz einer nationalen Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagt, im Sinne seines früheren Urteils abändert.

68

Das vorlegende Gericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das nationale Recht keine Mittel vorsehe, die es ihm ermöglichten, seinem Urteil Geltung zu verschaffen, da die einzige dort vorgesehene Sanktion die Nichtigkeit der Entscheidung der Einwanderungsbehörde sei, was – wie hier der Fall von Herrn Torubarov verdeutliche – zu einer Aufeinanderfolge von Nichtigerklärungen von Verwaltungsentscheidungen und Klagen vor Gericht führen und damit die Situation der Rechtsunsicherheit des Antragstellers verlängern könne.

69

Wie insoweit aus den Rn. 54 und 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht, verpflichtet Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten zwar nicht, den für die Entscheidung über Klagen nach dieser Bestimmung zuständigen Gerichten die in Rn. 67 des vorliegenden Urteils erwähnte Befugnis zu übertragen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Ob eine Verletzung der in dieser Bestimmung verankerten Rechte vorliegt, ist anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518‚ Rn. 102, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591‚ Rn. 41).

71

Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die ungarische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof auf ein neues Verwaltungsverfahrensgesetz hingewiesen hat, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sei, d. h. nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens. Mit diesem Gesetz seien bestimmte Verfahren und Mittel eingeführt worden, um es den Verwaltungsgerichten zu ermöglichen, Verwaltungsstellen dazu zu zwingen, ihren Urteilen nachzukommen. Allerdings hat die ungarische Regierung auch betont, dass diese Gesetzesänderung in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung auf den Ausgangsrechtsstreit finde und diese Mittel ohnehin im Bereich des internationalen Schutzes nicht eingesetzt werden könnten, so dass sich an der Situation des vorlegenden Gerichts, nämlich dass es über keine Mittel verfüge, die es ihm ermöglichten, seinem Urteil in diesem Bereich Geltung zu verschaffen, nichts ändere.

72

Nationale Rechtsvorschriften, die zu einer solchen Situation führen, enthalten der Person, die internationalen Schutz beantragt, jedoch de facto den wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vor und verkennen den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, da das nach einer den Anforderungen des Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 entsprechenden Prüfung ergangene Urteil des Gerichts, mit dem dieses entschieden hat, dass diese Person die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, ins Leere läuft, wenn das Gericht über keinerlei Mittel verfügt, um seinem Urteil Geltung zu verschaffen.

73

Unter diesen Umständen wäre jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs‑, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit von Unionsnormen bilden, die wie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, und vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 52 bis 62).

74

Um einer Person, die internationalen Schutz beantragt, wirksamen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta zu gewährleisten und gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliegt es daher dem nationalen, mit der Klage befassten Gericht, die nicht seinem früheren Urteil entsprechende Entscheidung einer Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnlichen Behörde, im vorliegenden Fall der Einwanderungsbehörde, abzuändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz zu ersetzen, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagt, unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62).

75

Diese Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, im Licht von Art. 47 der Charta betrachtet, ist erstens deshalb geboten, weil die Mitgliedstaaten, wie sich aus Rn. 50 des vorliegenden Urteils ergibt, im dem Fall, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, verpflichtet sind, ihr diesen Schutz zuzuerkennen, ohne insoweit über ein Ermessen zu verfügen, wobei diese Zuerkennung gemäß Art. 14 Abs. 1 und 4 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95 u. a. auch von einem Gericht vorgenommen werden kann.

76

Zweitens hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen wollte, nach der die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie nach der Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584‚ Rn. 146). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es dem mit der Klage befassten nationalen Gericht obliegt, die Entscheidung dieses Organs abzuändern und durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen, wenn dieses Organ unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens seinem Urteil nicht nachgekommen ist.

77

Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass in dem Fall, dass das vorlegende Gericht, wie es sich aus den Angaben in der Vorlageentscheidung zu ergeben scheint, in seinem Urteil vom 25. Februar 2017 tatsächlich anhand aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eine umfassende Ex-nunc-Prüfung des „Bedürfnisses nach internationalem Schutz“ von Herrn Torubarov gemäß der Richtlinie 2011/95 durchgeführt und im Anschluss daran entschieden hat, dass ihm dieser Schutz zuerkannt werden müsse, die Einwanderungsbehörde diesem Urteil aber nicht nachgekommen ist, ohne dass in der streitigen Entscheidung insoweit das Eintreten neuer Umstände, die eine neue Beurteilung erfordern, festgestellt würde, was das vorlegende Gericht zu bestätigen hat, dieses Gericht gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, die nicht seinem früheren Urteil entsprechende streitige Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den internationalen Schutz, der Herrn Torubarov nach der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen ist, ersetzen muss, wobei es die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen grundsätzlich untersagt, unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79, und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 66).

78

Nach alledem ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass ein erstinstanzliches Gericht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen es nach Durchführung einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die von der Person, die internationalen Schutz beantragt, geltend gemacht worden sind, festgestellt hat, dass dieser Person nach den in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen internationaler Schutz zuzuerkennen ist, im Anschluss daran aber eine Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnliche Behörde eine gegenteilige Entscheidung erlässt, ohne insoweit das Eintreten neuer Umstände festzustellen, die eine neue Beurteilung des Bedürfnisses dieser Person nach internationalem Schutz rechtfertigen würden, diese nicht seinem früheren Urteil entsprechende Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ersetzen muss, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagen würde, unangewendet lässt.

Kosten

79

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein erstinstanzliches Gericht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen es nach Durchführung einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die von der Person, die internationalen Schutz beantragt, geltend gemacht worden sind, festgestellt hat, dass dieser Person nach den in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen internationaler Schutz zuzuerkennen ist, im Anschluss daran aber eine Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnliche Behörde eine gegenteilige Entscheidung erlässt, ohne insoweit das Eintreten neuer Umstände festzustellen, die eine neue Beurteilung des Bedürfnisses dieser Person nach internationalem Schutz rechtfertigen würden, diese nicht seinem früheren Urteil entsprechende Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ersetzen muss, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagen würde, unangewendet lässt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.