BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. Juli 2019(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes – Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts – Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken – Beendigung des Betriebs – Ausgleich in Geld für nicht erzeugte Elektrizitätsmengen – Schreiben der Kommission – Keine Erforderlichkeit einer förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑674/18

Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und R. Sangi,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in dem vom stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unterzeichneten Schreiben der Kommission vom 4. Juli 2018 an die Bundesrepublik Deutschland enthalten sein soll,

erlässt


DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter) und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH, ist eine Gesellschaft mit Sitz in Hamburg (Deutschland), die von der Holdinggesellschaft Vattenfall GmbH kontrolliert wird. Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Beteiligung als geschäftsführende Gesellschafterin an Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken im Land Schleswig-Holstein (Deutschland). Die Klägerin ist an der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, der Gesellschaft, die das Kernkraftwerk Krümmel in Geesthacht (Deutschland) betreibt, zu 50 % beteiligt; die übrigen 50 % hält die E.ON Kernkraft GmbH, nunmehr PreussenElektra GmbH, die vom E.ON Konzern kontrolliert wird. Die Klägerin ist außerdem an der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG, der Gesellschaft, die das Kernkraftwerk Brunsbüttel (Deutschland) betreibt, zu 66,6 % beteiligt; die übrigen 33,3 % werden wiederum von PreussenElektra gehalten. Der Gesellschaftszweck von PreussenElektra besteht gleichfalls u. a. im Betrieb von Kernkraftwerken in Deutschland, zu denen – neben Krümmel und Brunsbüttel – Brokdorf, ebenfalls im Land Schleswig-Holstein, Grohnde im Land Niedersachsen (Deutschland) und Isar 2 im Freistaat Bayern (Deutschland) gehören.

2        Mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl. 2002 I S. 1351, im Folgenden: Gesetz von 2002), änderte der deutsche Gesetzgeber das Atomgesetz vom 15. Juli 1985 (BGBl. 1985 I S. 1565, im Folgenden: AtG). Durch das Gesetz von 2002 wurden den Kernkraftwerken Krümmel und Brunsbüttel mit Berechtigungen zum Leistungsbetrieb Elektrizitätsmengen bzw. Reststrommengen in Höhe von 158,22 Terrawattstunden (TWh) bzw. 47,67 TWh zugewiesen (vgl. Anlage 3 Spalte 2 des AtG mit den Elektrizitätsmengen gemäß Art. 7 Abs. 1a AtG). Nach den zwischen der Klägerin und PreussenElektra als den Gesellschaftern der Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel abgeschlossenen Gesellschaftsverträgen werden die Gewinne gemäß § 120 des Handelsgesetzbuchs unter den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote verteilt.

3        Im Anschluss an das Erdbeben in Japan im März 2011 und dessen Auswirkungen auf das Kernkraftwerk in Fukushima (Japan) sowie eine Neubewertung der mit der friedlichen Kernenergienutzung verbundenen Risiken (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/6070 vom 6. Juni 2011, S. 5) erließ der deutsche Gesetzgeber am 31. Juli 2011 das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (BGBl. 2011 I S. 1704, im Folgenden: 13. AtGÄndG).

4        Nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG (im Folgenden: streitige Bestimmung) erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb u. a. der Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel, wenn die ihnen zugewiesene Elektrizitätsmenge erzeugt ist, spätestens jedoch am 6. August 2011. Demgegenüber erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb der Kernkraftwerke Grohnde und Brokdorf erst am 31. Dezember 2021 und die des Kernkraftwerks Isar 2 am 31. Dezember 2022. In der Folge erhoben mehrere Energieversorgungsunternehmen, darunter die Klägerin, beim Bundesverfassungsgericht (Deutschland) Verfassungsbeschwerden gegen die streitige Bestimmung.

5        Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (1 BvR 2821/11, 321/12 und 1456/12, BVerfGE 143, 246) erklärte das Bundesverfassungsgericht zum einen die streitige Bestimmung für teilweise unvereinbar mit dem in Art. 14 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes garantierten Recht auf Eigentum (BVerfGE 143, 246, Nr. 1 des Tenors), soweit sie nicht die im Wesentlichen vollständige Verstromung der den gemäß Anlage 3 Spalte 2 AtG den Kernkraftwerken zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellte und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährte, und verpflichtete zum anderen den Bundesgesetzgeber, bis spätestens 30. Juni 2018 eine Neuregelung zu treffen, wobei die Anwendbarkeit der streitigen Bestimmung bis zu einer Neuregelung beibehalten wurde (Nr. 4 des Tenors).

6        Zur Stützung seines Urteils stellte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Bestimmung auf die Situation der Eigentümer der einzelnen Kernkraftwerke mittels einer „konzerninternen Betrachtungsweise“ ab (BVerfGE 143, 246, Rn. 310, 318 ff.). Es stellte im Wesentlichen das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in das Recht auf Eigentum der Klägerin und der RWE Power AG fest. Dieser Eingriff ergebe sich zum einen daraus, dass es diesen Gesellschaften nicht möglich sei, die ihnen mit dem Gesetz von 2002 zugewiesenen, wegen der Fristen für den Betrieb von Kernkraftwerken nicht mehr konzernintern verwertbaren Reststrommengen zu verstromen, und zum anderen aus dem für sie bestehenden Wettbewerbsnachteil gegenüber den konkurrierenden Gesellschaften E.ON Kernkraft und Energie Baden-Württemberg AG, die über mehr Verstromungskapazität verfügten, als sie zur Verwertung ihrer Reststrommengen von 2002 benötigten, ohne dass dafür ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliege (BVerfGE 143, 246, Rn. 310, 329 ff., 347 und 349).

7        Zur Situation der Klägerin führte das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen aus, sie werde je nach Prognose 46 651 GWh oder 45 890 GWh der ihr 2002 zugeteilten Reststrommengen nicht mehr verstromen können, was der durchschnittlichen Produktion eines Kernkraftwerks von etwa viereinhalb Jahren entspreche und insbesondere an den großen Reststrommengen des Kernkraftwerks Krümmel liege. Damit blieben etwa 30 % der dem Konzern der Klägerin ursprünglich zugeteilten Reststrommenge konzernintern voraussichtlich unverstrombar. Setze man dieses Verstrombarkeitsdefizit in Relation zu den der Klägerin Ende 2010 zur Verfügung stehenden Reststrommengen von 70 273 GWh, betrage der Anteil nicht mehr verstrombarer Elektrizitätsmengen sogar 66 %. Die durch das 13. AtGÄndG verursachten Eingriffe in die mit den Reststrommengen von 2002 verbrieften Nutzungsbefugnisse der Klägerin an ihren Kernkraftwerken seien damit schon in quantitativer Hinsicht gravierend. Das Bundesverfassungsgericht stellte in diesem Zusammenhang ferner fest, dass sich der auf die Klägerin entfallende Anteil des Verstromungsdefizits beim Kernkraftwerk Krümmel entsprechend ihrer hälftigen Beteiligung an dem Kernkraftwerk auf 44 122,55 GWh belaufe (BVerfGE 143, 246, Rn. 322, 331 und 351).

8        Zur Umsetzung der Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 arbeitete das deutsche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (im Folgenden: 16. AtGÄndG) aus, um u. a. den Inhabern der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel einen Ausgleich in Geld zu gewähren.

9        Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, in seiner aktuellen Fassung könnte der Entwurf eines 16. AtGÄndG dazu führen, dass nicht nur ihr, sondern auch PreussenElektra ein Ausgleich in Geld gewährt werde, was zu einer weiteren Eigentums- und Gleichheitsverletzung zu ihren Lasten und unter Umständen zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das keinen Anspruch auf einen solchen Ausgleich habe, führen würde.

10      Am 14. Mai 2018 informierten die deutschen Behörden im Rahmen von Kontakten zur Voranmeldung entsprechend dem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. 2009, C 136, S. 13, im Folgenden: Verhaltenskodex) die Europäische Kommission über den Entwurf eines 16. AtGÄndG. Im Zuge dieser bilateralen Kontakte forderte die Kommission die deutschen Behörden auf, weitere Informationen, u. a. zur Identifizierung der Anspruchsberechtigten des vorgesehenen Ausgleichs in Geld, zur Verfügung zu stellen.

11      Mit dem Schreiben COMP.B3.JK/JG/kd*D*2018/082136 vom 4. Juli 2018, das vom stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission unterzeichnet wurde (im Folgenden: streitiges Schreiben), teilte die Kommission den deutschen Behörden mit, auf der Grundlage der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gehe sie davon aus, dass das 16. AtGÄndG in Anbetracht seines Entwurfs lediglich auf die Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zum finanziellen Ausgleich für die vom 13. AtGÄndG betroffenen Unternehmen abziele.

12      Im streitigen Schreiben heißt es weiter, die Dienststellen der Kommission gingen davon aus, dass unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), formulierten Grundsätze das aus dem Entwurf eines 16. AtGÄndG hervorgehende Gesetz keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe.

13      Hinzugefügt wird, dass sich diese Einschätzung der Dienststellen der Kommission allein auf den Inhalt der im 16. AtGÄndG vorgesehenen Ausgleichsregelung beziehe. Da die vollständige individuelle Berechnung der Ausgleichsleistungen an einzelne Unternehmen bislang nicht erfolgt sei, könne noch nicht ermittelt werden, inwieweit auch diese individuelle Berechnung mit den Grundsätzen des genannten Gesetzes im Einklang stehe und somit ebenfalls keiner beihilferechtlichen Anmeldung bedürfe.

14      Schließlich wird im streitigen Schreiben ausgeführt, dass die Dienststellen der Kommission unabhängig von dieser Einschätzung im Fall einer künftigen förmlichen Beschwerde in dieser Sache selbstverständlich zu deren beihilferechtlicher Prüfung verpflichtet seien.

15      Auf Vorschlag der Bundesregierung (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 205/18 vom 24. Mai 2018) erließ der Bundesgesetzgeber am 10. Juli 2018 das 16. AtGÄndG (BGBl. 2018 I S. 1122).

16      Der durch Art. 1 des 16. AtGÄndG neu eingefügte § 7f AtG („Ausgleich für Elektrizitätsmengen“) lautet:

„(1)      Die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich [Deutschland] haben einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, soweit die diesen Kernkraftwerken … ursprünglich zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht erzeugt und nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden. Der Ausgleich ist begrenzt für das Kernkraftwerk Brunsbüttel auf zwei Drittel und für das Kernkraftwerk Krümmel auf die Hälfte der Elektrizitätsmengen nach Satz 1. Der Ausgleich setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte nachweist, dass er sich unverzüglich nach dem 4. Juli 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.

(2)      Die Ausgleichshöhe bestimmt sich nach dem durchschnittlichen marktüblichen Strompreis zwischen dem 6. August 2011 und dem 31. Dezember 2022, von dem die in diesem Zeitraum erwartbaren Kosten für die Stromerzeugung auch unter Berücksichtigung von Gemeinkosten abzuziehen sind. Entfallene Betriebsrisiken, Investitionsrisiken und Vermarktungsrisiken sind bei der Bestimmung der Ausgleichshöhe angemessen zu berücksichtigen. …“

17      Nach dem neu eingefügten § 7g Abs. 2 AtG ist der Ausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen.

18      Art. 3 des 16. AtGÄndG lautet:

„Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“

19      Am 11. Juli 2018 verkündete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2018 I S. 1124) Folgendes:

„Nach Artikel 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. 2018 I S. 1122) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom 4. Juli 2018 verbindlich mitgeteilt hat, dass eine beihilfenrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, und das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes damit mit Wirkung vom 4. Juli 2018 in Kraft getreten ist.“

20      Nachdem die Kommission es abgelehnt hatte, der Klägerin auf deren Antrag eine Kopie des streitigen Schreibens zu übermitteln, da die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) kein Recht auf Akteneinsicht vorsehe, und nach der an die Klägerin gerichteten Aufforderung, zu bestätigen, dass dieser Antrag auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bearbeitet werden könne, was die Klägerin tat, übermittelte ihr die Kommission am 9. Oktober 2018 eine Kopie des streitigen Schreibens.

21      Bis zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage hatte die Klägerin keine Beschwerde im Sinne des Art. 24 der Verordnung 2015/1589 gegen die in § 7f Abs. 1 AtG vorgesehene Regelung über den Ausgleich in Geld, soweit diese Regelung auch PreussenElektra begünstigen kann, bei der Kommission eingelegt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 14. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 8. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 28. Februar 2019 Stellung genommen.

24      Mit Schriftsatz, der am 13. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

25      In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

–        das streitige Schreiben für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      In der Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

27      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

28      Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit entscheiden.

29      Im vorliegenden Fall hat die Kommission beantragt, über die Unzulässigkeit zu entscheiden; da sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet hält, beschließt es, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

30      Die Kommission trägt vor, die Klage sei offensichtlich unzulässig. Zum einen sei sie nicht gegen eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV gerichtet, und zum anderen habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse.

31      Das Gericht hält es für erforderlich, zuerst zu prüfen, ob das streitige Schreiben eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt.

32      Die Klägerin macht dazu im Wesentlichen geltend, die deutschen Behörden hätten das streitige Schreiben als rechtsverbindlich angesehen, denn sie hätten zum einen das Inkrafttreten des 16. AtGÄndG davon abhängig gemacht, dass die Kommission „verbindlich mitteilt“, dass dieses Gesetz keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte und somit nicht der Anmeldepflicht unterfalle, und zum anderen hätten sie das streitige Schreiben in der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Mitteilung über das Inkrafttreten des Gesetzes als „verbindlich“ qualifiziert. Dies sei weder ohne Grund noch ohne Prüfung geschehen, wobei den deutschen Behörden nicht unterstellt werde, im Bundesgesetzblatt die Unwahrheit über die Rechtsnatur des streitigen Schreibens verkündet zu haben. Sollte dieses Schreiben gleichwohl als unverbindlich eingestuft werden, behalte sich die Klägerin das Recht vor, bei der Kommission Beschwerde einzulegen oder vor den nationalen Gerichten Rechtsschutz zu suchen.

33      Nach ständiger Rechtsprechung sind „anfechtbare Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen der Union erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen. Für die Feststellung, ob eine angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen. Ihre Wirkungen sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie z. B. dem Inhalt der Handlung, wobei gegebenenfalls der Kontext ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C‑599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47 und 48).

34      Überdies ist es, wenn eine Nichtigkeitsklage wie im vorliegenden Fall von einer natürlichen oder einer juristischen Person erhoben wird, erforderlich, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung geeignet sind, die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Da im vorliegenden Fall die Form des streitigen Schreibens – d. h. insbesondere die Tatsache, dass es kein förmlicher Beschluss im Sinne von Art. 4 der Verordnung 2015/1589 ist und nur vom stellvertretenden Generaldirektor der GD Wettbewerb unterzeichnet wurde – nicht ausschlaggebend ist, muss sein Inhalt geprüft werden, um zu beurteilen, ob es unter Berücksichtigung objektiver Kriterien wie Wortlaut, Inhalt, Kontext und Absicht seines Verfassers verbindliche Rechtswirkungen für die Klägerin erzeugt.

36      Was erstens den Wortlaut und den Inhalt des streitigen Schreibens anbelangt, haben sich die Dienststellen der Kommission, wie diese hervorhebt, zum einen auf die Einschätzung beschränkt, dass das 16. AtGÄndG ausschließlich auf die Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zum Ausgleich in Geld für die vom 13. AtGÄndG betroffenen Unternehmen abzielte, und zum anderen auf die Erwägung, dass diese Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), formulierten Grundsätze keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe. Zugleich geht aus dem Wortlaut und dem Inhalt des streitigen Schreibens ausdrücklich hervor, dass diese Beurteilung nicht die „vollständige individuelle Berechnung“ der später auf der Grundlage der in § 7f AtG vorgesehenen Ausgleichsregelung zu zahlenden Ausgleichsleistungen betrifft. Das Fehlen einer endgültigen Stellungnahme der Kommission wird außerdem dadurch bestätigt, dass sie ausdrücklich hervorhebt, dass ihre Dienststellen eine Prüfung im Rahmen des Beihilferechts durchführen müssten, falls eine förmliche Beschwerde eingelegt werde.

37      Daraus folgt, dass weder der Wortlaut noch der Inhalt des streitigen Schreibens darauf hindeuten, dass sich die Kommission rechtsverbindlich zum Fehlen oder zum etwaigen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe geäußert hat, die PreussenElektra in Anwendung des § 7f AtG künftig gewährt werden könnte. Vielmehr hat sie in diesem Schreiben lediglich festgestellt, dass die Ausgleichsregelung als solche dem im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457‚ Rn. 23 und 24), formulierten Grundsatz entspreche, wonach die Verurteilung einer nationalen Behörde zum Ersatz eines Schadens, den sie Privatpersonen verursacht habe, nicht mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt werden könne, die einen grundlegend anderen rechtlichen Charakter habe. Im vorliegenden Fall wird von den Parteien jedoch nicht bestritten, dass der in § 7f AtG vorgesehene Ausgleich ebenso wie der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 angesprochene Ausgleich in erster Linie auf eine Entschädigung wegen einer Verletzung des durch Art. 14 des Grundgesetzes gewährleisteten Eigentumsrechts abzielt.

38      Hierzu macht die Kommission zu Recht im Wesentlichen geltend, dass nach § 7g Abs. 2 AtG dieser Ausgleich nur aufgrund eines mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres gestellten Antrags berechnet werden kann. In Anbetracht der Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichs in Geld nach § 7f Abs. 1 AtG – einschließlich des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises, dass er sich „ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen [auf ein anderes Kernkraftwerk] auf Grund von § 7 Absatz 1b [AtG] zu angemessenen Bedingungen bemüht hat“ – werden die ausgleichsfähigen nicht erzeugten Reststrommengen nämlich erst nach dem Ende des Leistungsbetriebs des letzten Kernkraftwerks in Deutschland am 31. Dezember 2022 bekannt sein.

39      Was zweitens den Kontext des streitigen Schreibens betrifft, hat die Kommission, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben im Rahmen informeller bilateraler Kontakte zur „Voranmeldung“ zwischen der Kommission und den deutschen Behörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Verhaltenskodex übersandt worden sei. In Anbetracht der oben in den Rn. 36 und 37 dargelegten Erwägungen entspricht der Inhalt des streitigen Schreibens im Wesentlichen den in Nr. 16 dieses Kodex aufgestellten Kriterien, wonach „die Kommission bestrebt [ist], dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende der Voranmeldephase informell ihre erste Einschätzung des Vorhabens mitzuteilen“, wobei diese Einschätzung die Kommission nicht bindet und „nicht als deren offizieller Standpunkt zu werten“ ist, sondern eine informelle Erläuterung durch ihre Dienststellen darstellt.

40      Drittens ergibt sich die von den Dienststellen der Kommission verfolgte Absicht, die sich in dem im streitigen Schreiben zum Ausdruck gebrachten und den deutschen Behörden mitgeteilten Standpunkt widerspiegelt, klar sowohl aus dem Wortlaut und dem Inhalt des Schreibens als auch aus seinem Kontext, nämlich den informellen bilateralen Kontakten bei der Voranmeldung. Insbesondere geht aus dem Kontext des Schreibens eindeutig hervor, dass die Dienststellen der Kommission sich zum einen darauf beschränken wollten, die in § 7f AtG vorgesehene Ausgleichsregelung als solche im Licht des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zu beurteilen, und zum anderen nicht zu einer etwaigen späteren Zahlung finanzieller Ausgleichsleistungen auf der Grundlage dieser Regelung oder gar zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe aufgrund der Art der möglichen künftigen Umsetzung dieser Regelung Stellung nehmen wollten. Damit haben diese Dienststellen deutlich gemacht, dass ihre Prüfung insoweit nicht abschließend war, insbesondere für den noch nicht eingetretenen Fall der Einlegung einer förmlichen Beschwerde, die zur Einleitung eines Verfahrens führen würde, in dem die Kommission einen Beschluss nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 erlassen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C‑228/16 P, EU:C:2017:409‚ Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Aus alledem folgt, dass es unter keinem relevanten objektiven Aspekt möglich ist, dem streitigen Schreiben rechtlich verbindlichen Charakter im Verhältnis zur Klägerin beizumessen, so dass es keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt.

42      Diese Beurteilung, die auf den einschlägigen, oben in den Rn. 33 und 34 genannten unionsrechtlichen Kriterien beruht, wird weder dadurch in Frage gestellt, dass das Inkrafttreten des 16. AtGÄndG von einer verbindlichen beihilferechtlichen Erklärung der Kommission abhängig war, noch dadurch, dass die deutschen Behörden dieses Schreiben bei der Feststellung und Verkündung des Inkrafttretens des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zu Unrecht als „rechtlich verbindlich“ qualifizierten (siehe oben, Rn. 18 und 19). Weder die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften noch die Beurteilung durch die nationalen Behörden sind nämlich geeignet, die tatsächliche Natur und Tragweite einer Handlung der Union, einschließlich der Frage, ob sie rechtlich verbindlich ist, zu berühren, da sonst die Autonomie und die Auslegung des Unionsrechts, für die allein die Unionsgerichte zuständig sind, beeinträchtigt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Folglich ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben, und die Klage ist als unzulässig abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse hat.

 Kosten

44      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

45      Gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung tragen, da das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, die Bundesrepublik Deutschland, die Klägerin und die Kommission ihre eigenen im Zusammenhang mit diesem Antrag entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.      Die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Die Bundesrepublik Deutschland, Vattenfall Europe Nuclear Energy und die Kommission tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Juli 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Frimodt Nielsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.