URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

23. Mai 2019 ( *1 )

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für die Wiederverwertung von Blei-Säure-Autobatterien – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Abstimmung der Einkaufspreise – Geldbußen – Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 – Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑222/17

Recylex SA mit Sitz in Paris (Frankreich),

Fonderie et Manufacture de Métaux SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Harz-Metall GmbH mit Sitz in Goslar (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger, S. Reinart und K. Bongs,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch I. Rogalski, J. Szczodrowski und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Herabsetzung der mit Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 – Autobatterie-Recycling) gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters R. Barents,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2018

folgendes

Urteil ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Recylex SA, die Fonderie et Manufacture de Métaux SA und die Harz-Metall GmbH (im Folgenden zusammen: Klägerinnen oder Recylex) sind Gesellschaften mit Sitz in Frankreich, in Belgien bzw. in Deutschland, die in der Herstellung von wiederverwertetem Blei und anderen Erzeugnissen (Polypropylen, Zink und Spezialmetalle) tätig sind.

2

Mit Beschluss C(2017) 900 final vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 – Autobatterie-Recycling) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV im Sektor des Ankaufs von Blei-Säure-Autoaltbatterien fest, die zur Herstellung von wiederverwertetem Blei verwendet werden. Dieser Verstoß, an dem vier Unternehmen oder Unternehmensgruppen beteiligt gewesen seien, nämlich erstens die Campine NV und die Campine Recycling NV (im Folgenden zusammen: Campine), zweitens die Eco-Bat Technologies Ltd, die Berzelius Metall GmbH und die Société de traitement chimique des métaux SAS (im Folgenden zusammen: Eco-Bat), drittens die Johnson Controls, Inc., die Johnson Controls Tolling GmbH & Co. KG und die Johnson Controls Recycling GmbH (im Folgenden zusammen: JCI) und viertens Recylex, habe zwischen dem 23. September 2009 und dem 26. September 2012 stattgefunden (Erwägungsgründe 1 und 2 sowie Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses).

3

Nach Ansicht der Kommission handelte es sich bei der fraglichen Zuwiderhandlung um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Hoheitsgebiet Belgiens, Deutschlands, Frankreichs und der Niederlande. Sie habe darin bestanden, dass die vier oben in Rn. 2 genannten Unternehmen oder Unternehmensgruppen ihr Preisverhalten bezüglich des Ankaufs von zur Herstellung von wiederverwertetem Blei verwendeten Blei-Säure-Autoaltbatterien aufeinander abgestimmt hätten (Erwägungsgründe 1 und 2 sowie Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses).

Dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegendes Verwaltungsverfahren

4

Das Verwaltungsverfahren wurde auf einen von JCI am 22. Juni 2012 gestellten Antrag auf Geldbußenerlass im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006) hin eingeleitet. Am 13. September 2012 gewährte die Kommission diesem Unternehmen gemäß Rn. 18 dieser Mitteilung einen bedingten Geldbußenerlass (29. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

[nicht wiedergegeben]

6

Eco-Bat und Recylex stellten am 27. September 2012 bzw. am 23. Oktober 2012 gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 einen Antrag auf Erlass hilfsweise Ermäßigung der Geldbuße. Am 4. Dezember 2012 stellte Campine gemäß dieser Mitteilung einen Antrag auf Geldbußenermäßigung (31. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

[nicht wiedergegeben]

10

Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 setzte die Kommission Eco-Bat und Recylex von ihrem vorläufigen Ergebnis in Kenntnis, dass die Beweismittel, die ihr diese Unternehmen geliefert hätten, einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Rn. 24 und 25 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 darstellten, und dass sie folglich beabsichtige, die ihnen aufzuerlegende Geldbuße herabzusetzen. Mit Schreiben vom selben Tag setzte die Kommission auch Campine von ihrem vorläufigen Ergebnis in Kenntnis, dass diese nicht die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 erfülle (33. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

[nicht wiedergegeben]

13

Am 8. Februar 2017 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, in dem sie u. a. Recylex zur Last legte, vom 23. September 2009 bis zum 26. September 2012 an der oben in Rn. 3 genannten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen zu sein, und gegen sie gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 26739000 Euro verhängte.

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zum vierten Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 in Bezug auf die Mitarbeit von Eco-Bat

136

Mit ihrem vierten Klagegrund macht Recylex geltend, dass Eco-Bat nicht ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit im Sinne von Rn. 12 Buchst. a und c der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 nachgekommen sei, wie dies nach Rn. 24 dieser Mitteilung erforderlich sei. Da für eine Ermäßigung der Geldbuße kumulativ die Voraussetzungen von Rn. 12 Buchst. a bis c dieser Mitteilung erfüllt sein müssten, könne Eco-Bat keine Geldbußenermäßigung gewährt werden. Daher sollte festgestellt werden, dass Recylex nicht das zweite, sondern das erste Unternehmen gewesen sei, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt habe. Somit habe die Kommission Rn. 26 Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 fehlerhaft angewandt, als sie Recylex eine Ermäßigung in der Bandbreite zwischen 20 % und 30 % anstelle der Bandbreite von 30 % bis 50 % gewährt habe.

137

Eco-Bat sei ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen. Erstens habe Eco-Bat vor dem Antrag von Recylex auf Geldbußenerlass unvollständige und irreführende Informationen zu den von der Zuwiderhandlung betroffenen Hoheitsgebieten vorgelegt. Sie habe nämlich behauptet, dass sich die Zuwiderhandlung auf Deutschland, die Niederlande und, gelegentlich, auf Belgien beschränkt habe, und die Fragen der Kommission zur Zuwiderhandlung in Bezug auf Frankreich nur ausweichend beantwortet. Zweitens habe Eco-Bat nicht das gesamte Ausmaß der Beteiligung ihrer Vertreter an der Zuwiderhandlung offengelegt, was belege, dass sie keine ernsthaften Nachforschungen angestellt habe, um der Kommission eine vollständige Beschreibung ihrer Beteiligung zu geben. Drittens habe Eco-Bat zur Rolle eines ihrer Vertreter irreführende Informationen vorgelegt. Ganz allgemein ließen die Antworten von Eco-Bat auf die Auskunftsersuchen der Kommission keine ernsthafte Zusammenarbeit erkennen.

138

Da Eco-Bat somit nicht zu berücksichtigen sei, habe Recylex Anspruch auf eine Ermäßigung von bis zu 50 % innerhalb der ersten Bandbreite von Rn. 26 Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006. Hinsichtlich des erheblichen Mehrwerts der von ihr vorgelegten Beweismittel stützt sich Recylex im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen wie das zur Stützung ihres ersten und zweiten Klagegrundes.

139

In der mündlichen Verhandlung hat Recylex bestätigt, dass sie mit diesem Klagegrund nicht beabsichtige, Eco-Bat um die dieser gewährte Ermäßigung von 50 % zu bringen.

140

Die Kommission bekräftigt, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass Eco-Bat am 27. September 2012 das erste Unternehmen gewesen sei, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt habe. Recylex sei am 23. Oktober 2012 insoweit das zweite Unternehmen gewesen. In Anbetracht der zeitlichen Reihenfolge der Vorlage von Beweismitteln mit erheblichem Mehrwert könne Recylex jedenfalls selbst dann nicht als das erste Unternehmen, das solche Beweismittel vorgelegt habe, eingestuft werden, wenn Eco-Bat deshalb von jeder Ermäßigung auszuschließen wäre, weil sie ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß den Anforderungen von Rn. 12 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 nicht nachgekommen sei. Folglich seien die Rügen von Recylex, die sich darauf bezögen, dass Eco-Bat ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nachgekommen sei, und ihr Vorbringen zum Mehrwert der von ihr vorgelegten Beweismittel gegenstandslos.

141

Die erste Frage, die sich stellt, geht dahin, ob in einem Fall, in dem zwei Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt haben, das Unternehmen, das sie später vorgelegt hat, an die Stelle des ersten Unternehmens treten kann, wenn sich herausstellt, dass dessen Zusammenarbeit nicht den Anforderungen von Rn. 12 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 genügt.

142

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission durch den Erlass der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 berechtigte Erwartungen begründet hat, was sie im Übrigen in Rn. 38 dieser Mitteilung anerkannt hat. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten wollen, aus dieser Regelung ableiten können, ist die Kommission daher verpflichtet, sich an diese zu halten (vgl. Urteil vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T‑265/12, EU:T:2016:111, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143

Sodann ist daran zu erinnern, dass die Kronzeugenregelung eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch ein Unternehmen zu ahnden ist. Deshalb sind die Regeln, die sich darauf beziehen, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, T‑128/11, EU:T:2014:88, Rn. 167).

144

In Rn. 26 Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 heißt es:

„Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden, in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird.

Für das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, wird eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %,

für das zweite Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und

für jedes weitere Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung bis zu 20 % gewährt.“

145

Nach Rn. 24 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 muss das Unternehmen, um für eine Ermäßigung in Betracht zu kommen, die in Rn. 12 Buchst. a bis c der Mitteilung genannten Bedingungen kumulativ erfüllen. In Rn. 12 sind die Anforderungen hinsichtlich der Pflicht zur Zusammenarbeit aufgeführt. Dort heißt es im Wesentlichen, dass das Unternehmen erstens während des gesamten Verwaltungsverfahrens ernsthaft, in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeiten muss, was erfordert, dass das Unternehmen genaue, nicht irreführende und vollständige Informationen beibringt. Zweitens muss es seine Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartell beenden und drittens die Beweise für das mutmaßliche Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt haben. Im vorliegenden Fall bestreiten die Klägerinnen nicht, dass Eco-Bat die zweite Voraussetzung erfüllt hat.

146

Nach Rn. 30 Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 wird einem Unternehmen, wenn die Kommission feststellt, dass es die in Rn. 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, keine begünstigende Behandlung auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährt. Folglich stellt, wie im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist, das Erfordernis der Zusammenarbeit im Sinne von Rn. 12 der Mitteilung ein entscheidendes Kriterium für die Feststellung dar, ob ein Unternehmen Anspruch auf vollständigen oder teilweisen Erlass oder eine wie immer geartete Ermäßigung der Geldbuße hat. Kommt das Unternehmen seiner Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nach, kann ihm keine Kronzeugenbehandlung gewährt werden.

147

Dagegen ergibt sich aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 nicht, dass sich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit auf die Reihenfolge auswirkt, in der die Anträge auf Kronzeugenbehandlung eingegangen sein sollen.

148

Ferner ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Grundgedanken der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wie derjenigen von 2006, dass sie ein Klima der Unsicherheit innerhalb der Kartelle schaffen soll, indem zu deren Anzeige bei der Kommission ermutigt wird. Diese Unsicherheit ergibt sich dabei gerade daraus, dass die Kartellteilnehmer wissen, dass nur einer von ihnen einen Geldbußenerlass erhalten kann, indem er die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten anzeigt und sie damit der Gefahr aussetzt, dass Geldbußen gegen sie verhängt werden. Diesem Grundgedanken folgend sollen im Rahmen dieses Systems die Geldbußen bei Unternehmen, die ihre Mitarbeit als erste anbieten, im Verhältnis zu den Geldbußen, die ansonsten gegen sie verhängt worden wären, deutlicher herabgesetzt werden als bei weniger schnell kooperierenden Unternehmen (vgl. Urteile vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission, T‑380/10, EU:T:2013:449, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, T‑496/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:464, Rn. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149

Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 eingeführten Systems dar (Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T‑39/06, EU:T:2011:562, Rn. 380; vgl. auch Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission, T‑380/10, EU:T:2013:449, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

150

Daraus folgt, dass weder der Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 noch ihr Grundgedanke eine Auslegung stützen, nach der in einem Fall, in dem zwei Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt haben, das Unternehmen, das sie später vorgelegt hat, an die Stelle des ersten Unternehmens treten kann, wenn sich herausstellt, dass dessen Zusammenarbeit nicht den Anforderungen von Rn. 12 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 genügt.

151

Eine gegenteilige Schlussfolgerung könnte zu einer hypothetischen Situation führen, in der zwei Unternehmen von den Ermäßigungen profitieren würden, die in den einzelnen Gedankenstrichen der Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 genannt sind. Dies könnte den Anreiz für jedes an einem wettbewerbswidrigen Kartell beteiligte Unternehmen verringern, mit der Kommission so schnell als möglich zusammenzuarbeiten, ohne jedoch den Anreiz zu erhöhen, voll mit ihr zusammenzuarbeiten, weil der Anreiz für eine ernsthafte Zusammenarbeit bereits vollständig durch die Drohung geschützt ist, die Kommission könnte die Rn. 24 und 30 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 anwenden.

152

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Recylex weder in ihren Schriftsätzen noch in ihrer Antwort auf die Frage, die im Rahmen der in Art. 89 der Verfahrensordnung vorgesehenen verfahrensleitenden Maßnahmen gestellt wurde, relevante Argumente vorgetragen hat, die diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen würden.

153

Demnach ist festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie Recylex nicht gemäß Rn. 26 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 eine Ermäßigung in der Bandbreite von 30 % bis 50 % gewährt hat. Denn selbst wenn Eco-Bat ihrer Pflicht zur vollständigen Zusammenarbeit mit der Kommission nicht nachgekommen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass Recylex das zweite Unternehmen war, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hat.

154

Daraus folgt, dass das übrige Vorbringen ins Leere geht und der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Recylex SA, die Fonderie et Manufacture de Métaux SA und die Harz-Metall GmbH tragen die Kosten.

 

Collins

Kancheva

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2019.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.